LVwG K KLVwG-1844/5/2021

KLVwG-1844/5/2021State Administrative CourtJan 26, 2022

Regest

Baurecht, Neubau, Wohnbauvorhaben, Anrainer, eingeschränkte Parteistellung, Parteiengehör, Geschoßflächenzahl, Immissionen, Oberflächenwässer, Ortsbildschutz

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1844/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.1844.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 6.8.2021, Zahl: xxx, wegen Erteilung einer Baubewilligung auf der Parz.Nr. xxx, KG xxx, (mitbeteiligte Parteien: xxx und xxx, beide xxxstraße xxx, xxx) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 21.12.2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers Parz. Nr. xxx, grenzt direkt an das Baugrundstück Parz.Nr. xxx, KG xxx, an. Den mitbeteiligten Parteien Frau xxx und Herrn xxx, als Eigentümer dieses Baugrundstückes, wurde die Baubewilligung, für die Errichtung von drei Doppelhäusern, erteilt. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid, richtet sich die vorliegende Beschwerde des -als Anrainer im Verfahren beigezogenen- Beschwerdeführers.

Mit Eingabe vom 12.11.2020, beantragten die Bauwerber Frau xxx und Herr xxx, die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von drei Doppelwohnhäusern und einer Doppelgarage je Wohneinheit, in xxx, xxx-Straße xxx, Parz.Nr. xxx, KG xxx.

Die Bauverhandlung mit Ortsaugenschein, hat am 13.4.2021 stattgefunden. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Anrainers xxx vom 12.4.2021, wurden Einwendungen, gegen die Erteilung der Baubewilligung, erhoben.

Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Geschossflächenzahl wegen Nichteinrechnung des Vollwärmeschutzes überschritten sei und es könne nicht überprüft werden, ob die Grünflächen tatsächlich entsprechend der gesetzlichen Vorgaben, berücksichtigt worden seien.

Weiters wurde vorgebracht, dass für die Gewährleistung der tatsächlichen Verbringung der Oberflächenwässer, unabdingbar ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass dem Nachbarn in Bezug auf die Ableitung von Niederschlagswässern, ein Mitspracherecht zustehe. Ausgeführt wurde, dass gewährleistet sein müsse, dass durch das Bauvorhaben keine Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück zu erwarten seien bzw. eine ordnungsgemäße Verbringung der Oberflächenwässer gewährleistet sei. Ebenso wurde vorgebracht, dass die Ortsbildverträglichkeit offenbar nicht überprüft worden sei, da die Ortsbildpflegekommission offenbar bislang nicht eingeschalten worden sei. Es fänden sich weiters keine Detailpläne und Details zur Ausgestaltung der Steinschlichtung in den Projektsunterlagen. Weiters seien auf dem Baugrundstück zuvor Autos und Boote abgestellt und repariert worden. Dabei sei es zum Austritt von

Öl und dergleichen, in den Grundboden, gekommen. Die Bauwerber seien jedenfalls zu verpflichten, einen Nachweis über die Kontaminationsfreiheit zu erbringen und sei dies von der Behörde zu überprüfen.

Im Zuge der mündlichen Bauverhandlung am 13.4.2021, hat der Rechtsvertreter des Anrainers ergänzend vorgebracht, dass, um Lärmemissionen auf dem Anrainergrundstück auf ein zumutbares Maß beschränkt zu wissen, werde die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens, insbesondere das durch die Luftwärmepumpen mit erheblichen Lärmemissionen zu rechnen sei, beantragt.

Seitens der Baubehörde 1. Instanz, wurden nach der mündlichen Bauverhandlung, ergänzende Beurteilungen durch, den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Stadtplanung vom 20.5.2021, den Amtssachverständigen der Fachabteilung Klima- und Umweltschutz vom 21.4.2021, den entsorgungstechnischen Amtssachverständigen vom 29.06.2021, den bautechnischen Amtssachverständigen vom 05.08.2021 sowie den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Klima-und Umweltschutz vom 26.4.2021 eingeholt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 6.8.2021, Zahl xxx, wurde den Baubewilligungswerbern die Baubewilligung, unter Auflagen, erteilt.

Dagegen wurde mit 16.9.2021, durch die Rechtsvertretung des Anrainers xxx, Beschwerde eingelegt.

In der Beschwerde wird unter dem Punkt „Verletzung des Parteiengehörs“ im Wesentlichen vorgebracht, dass die nach der mündlichen Bauverhandlung eingeholten Stellungnahmen, durch die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer nicht im Rahmen eines Parteiengehörs, zugestellt worden seien. Ein replizierendes Vorbringen auf die Stellungnahme, hätte dazu führen können, dass die belangte Behörde den Einwendungen stattgegeben hätte.

Unter dem Beschwerdepunkt „Lage des Vorhabens und Schutz des Ortsbildes“ wird im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Berücksichtigung der umliegenden, durch Einfamilienhäuser gewachsenen Struktur, die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung, zu dem Schluss kommen hätte müssen, dass die Errichtung von 3 Doppelwohnhäusern, inmitten einer Einfamilienhaussiedlung, eine Ortsbildverträglichkeit nicht aufweise und die Baubewilligung versagen hätte werden müssen.

Unter dem Beschwerdevorbringen „Unzureichende Verbringung der Oberflächenwässer“ wird im Wesentlichen festgehalten, dass die Baubehörde 1. Instanz zwar den rechtlichen Ausführungen, wonach ein subjektiv-öffentliches Recht auf belästigungsfreie Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern bestehe, folge, habe hierzu jedoch inhaltlich nichts ausgeführt. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, dass für den Nachweis der Versickerung der Oberflächenwässer zwingend ein hydrogeologisches Gutachten einzuholen sei. Der entsorgungstechnische Amtssachverständige habe zur gefahrlosen Verbringung der abfließenden Oberflächenwässer nicht Stellung genommen, sodass der bautechnische Amtssachverständige aufgefordert worden sei, nach einer den Projektplänen zu entnehmenden Befundaufnahme schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, ob die verfahrensgegenständlich geplante Geländeaufschüttung, eine vollständige Verbringung, der vom Baugrundstück abfließenden Niederschlagswässer, gewährleiste. Der bautechnische Sachverständige habe wie folgt ausgeführt: „durch die Steinschlichtung mit projektiertem Sickerstreifen ist keine Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes zu erwarten.“

Vorgebracht wird weiters, dass der Einzeiler des Amtssachverständigen, nicht als schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme, zur Beurteilung der Verbringung des Oberflächenwassers, herangezogen werden könne. Da nicht nur das gänzliche Fehlen eines Befundes, sondern auch mangelhafte Erhebungen, die Unbrauchbarkeit eines Gutachtens bewirken, hätte die belangte Behörde, die Nachvollziehbarkeit der Stellungnahme des Amtssachverständigen, keinesfalls bejahen dürfen. Aufgrund einer vor vier Jahren erfolgten Aufschüttung auf der Bauliegenschaft, müsse somit eine Errichtung der Steinschlichtung sehr weit unten im Erdreich erfolgen, um festen gewachsenen Boden zu erreichen. Eine Baubeschreibung der Steinschlichtung liege nicht vor und könne daher nicht beurteilt werden, ob eine Versickerung auf Eigengrund tatsächlich gewährleistet sei. Jedenfalls möge ein Sachverständiger überprüfen, ob weitere Maßnahmen notwendig seien, um eine Ableitung von Oberflächenwässer, auf das Grundstück des Beschwerdeführers, auszuschließen.

II. Feststellungen:

Die Baubewilligungswerber xxx und xxx, haben mit Eingabe vom 12.11.2020, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohnbauvorhabens, in Form von drei identen zweigeschossigen Doppelwohnhäusern mit sechs Wohnungen, in offener Bauweise und einer Doppelgarage je Wohneinheit, in xxx, xxx-Straße xxx, Parz. Nr. xxx, KG xxx, beantragt.

Der Beschwerdeführer Herr xxx, ist Eigentümer des an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes, Parz.Nr. xxx, KG xxx und wurde dem Baubewilligungsverfahren als Anrainer beigezogen.

Für die gegenständliche Bauliegenschaft existiert kein eigener Teilbebauungsplan. Der anzuwendende textliche Bebauungsplan vom 20.09.2016 (Klagenfurter Bebauungsplanverordnung- KBPVO) gibt für gegenständliche Bauliegenschaft, bei offener Bauweise eine maximal zulässige Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,65 vor. Die Grundstücksgröße der Bauliegenschaft beträgt 2119 m².

Die für das vorliegende Projekt ausgenützte GFZ beläuft sich auf 0,50. Die maximal mögliche GFZ von 0,65 ist eingehalten.

Der Beschwerdeführer hat durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, mit Eingabe vom 12.4.2021, Einwendungen hinsichtlich der baulichen Ausnutzung, der mangelnden Nachprüfbarkeit des Grünflächenanteiles mangels Auspflockung des Gebäudes bzw. der Grünflächen, der ordnungsgemäßen Verbringung der Oberflächenwässer und der mangelnden Ortsbildverträglichkeit, vorgebracht. Weiters dass die Bauwerber zu verpflichten seien, einen Nachweis über die Kontaminationsfreiheit des Baugrundes zu erbringen. In der mündlichen Bauverhandlung hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens beantragt, da durch die Luftwärmepumpen, mit erheblichen Lärmemissionen, zu rechnen sei.

Nach dieser durchgeführten Bauverhandlung vom 13.4.2021, hat die Baubehörde eine Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Stadtplanung, vom 20.5.2021, eine Beurteilung durch den Amtssachverständigen der Fachabteilung Klima-und Umweltschutz vom 21.4.2021, zwei Auflagenvorschläge betreffend vermuteter Kontaminationen vom 26.4.2021 durch den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Klima-und Umweltschutz, eine Stellungnahme des entsorgungstechnischen Amtssachverständigen vom 29.6.2021 sowie eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 5.8.2021 eingeholt.

Zu diesen Stellungnahmen, wurde dem Beschwerdeführer, kein Parteigehör gewährt.

Im anschließend ergangenen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der xxx, vom 6.8.2021, Zahl xxx, sind diese Stellungnahmen bzw. eingeholten Beweisergebnisse, vollständig wiedergegeben.

In der gegenständlichen Beschwerde wird die Verletzung des Parteiengehörs beanstandet, da die nach durchgeführter mündlicher Bauverhandlung eingeholten Stellungnahmen der Amtssachverständigen, dem Beschwerdeführer nicht zugestellt wurden. Vorgebracht wird ebenso die mangelnde Ortsbildverträglichkeit der geplanten drei Doppelwohnhäuser.

Unter dem Beschwerdepunkt „Unzureichende Verbringung der Oberflächenwässer“ wird festgehalten, dass es sich bei der belästigungsfreien Sammlung und Beseitigung von Niederschlagswässern, um ein subjektiv-öffentliches Recht handelt und das dazu seitens der Baubehörde, keine schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme zur Beurteilung der Verbringung der Oberflächenwässer eingeholt wurde und es nicht beurteilt werden kann, ob eine Versickerung auf Eigengrund tatsächlich gewährleistet ist.

III. Beweiswürdigung:

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Kärnten auf Grund der im Verwaltungsakt vorliegenden Einreichunterlagen und Beweisergebnisse, sowie auf Grund der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die für das Baugrundstück ausgenützte Geschossflächenzahl (GFZ), ergibt sich aus der nachvollziehbaren Beurteilung des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Stadtplanung vom 20.5.2021. In dieser hat er bereits die anrechenbare Bruttogeschossfläche dargelegt. Der Amtssachverständige hat die Berechnung anhand der eingereichten Pläne überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Garagenflächen, die in der GFZ-Berechnung der Bauwerber enthalten, aber nicht einzurechnen, sind. Die GFZ hat er sodann gesondert berechnet, den Rechenvorgang in der Stellungnahme vom 20.5.2021, auch dargelegt.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 21.12.2021, hat der Amtssachverständige aus dem Fachbereich der Stadtplanung auch bestätigt, dass er die Pläne „Bruttogrundfläche Erdgeschoss“ und „Bruttogrundfläche Obergeschoss“ (beide bei der belangten Behörde am 12.11.2021 eingelangt) mit den Einreichplänen kontrolliert hat, ebenso, dass der Vollwärmeschutz in der Berechnung berücksichtigt wurde. Bei dieser Prüfung der baulichen Ausnutzung, hat der Amtssachverständige auch festgestellt, dass die Bauwerber die geplanten Garagen in der Bruttogeschoßfläche miteinbezogen haben, weshalb sich nach Korrektur durch den Amtssachverständigen, die Bruttogeschoßfläche auf 0,50 verkleinert hat.

Eine Überschreitung der baulichen Ausnutzung bzw. der GFZ, hat sich daher im Verfahren nicht herausgestellt und konnte die entsprechende Feststellung, auf Grund der nachvollziehbaren Beurteilungen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Stadtplanung, getroffen werden.

Die Feststellung, dass die nach der mündlichen Bauverhandlung durch die Baubehörde eingeholten Beweisergebnisse bzw. Stellungnahmen der Amtssachverständigen, vollständig im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, ergibt sich durch Einsicht in den Bauakt und Vergleich der abgegebenen Stellungnahmen, mit denen im angefochtenen Bescheid.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 hält wie folgt fest:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

§ 6 der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) idF LGBl Nr. 29/2020 hält wie folgt fest:

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

Der § 23 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) idF LGBl Nr. 29/2020 lautet (auszugsweise):

……

(2) Anrainer sind:

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

……

§ 20 Kärntner Bauvorschriften 1985 (K-BV) hält wie folgt fest:

(1) Bauliche Anlagen sind so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind.

(2) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden.

(3) Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden.

(4) Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.

Die Klagenfurter Bebauungsplanverordnung–KBPVO vom 20.9.2016, hält in ihrem § 1 Abs 2 lit j fest, dass die Grundflächen von Nebengebäuden und Garagengeschoßen, bei der Geschoßfläche nicht zu berücksichtigen sind.

Der § 2 Abs 3 KBPVO gibt für Bauprojekte in der Zone 2 und einer Mindestgröße des Baugrundstückes von 400m2 und bei einer offenen 2 bis 3-geschoßigen Bebauungsweise, eine maximal zulässige Geschoßflächenzahl von 0,65 vor.

V.Rechtliche Beurteilung:

Zunächst ist festzuhalten, dass hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Parteiengehörs, diese, durch mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundenen Möglichkeit einer Stellungnahme, saniert werden kann, wenn der damit bekämpfte Bescheid, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056).

Wie festgestellt wurde, hat die Baubehörde erster Instanz, im angefochtenen Bescheid vom 6.8.2021, Zahl xxx, die nach der durchgeführten mündlichen Bauverhandlung eingeholten Beweisergebnisse, vollständig wiedergegeben.

Die Verletzung des Parteiengehörs, ist daher auf Grund der damit gegebenen Möglichkeit, auf die ergänzend eingeholten Beweisergebnisse, mit Beschwerde einzugehen, als saniert anzusehen.

Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen. Andererseits nur in jenem Umfang, in dem Nachbarn solche Rechte im Verfahren, durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (VwGH 27.06.2006, GZ 2006/06/0015; 28.12.2011, GZ 2011/05/0077).

Weiters hat ein Nachbar im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben eingewendet, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die ein subjektiv-öffentliches Recht normieren, sohin ein Recht, welches nicht einzig und alleine dem öffentlichen Interesse dient. Dem Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032).

Überdies ist bei einem Wohnbauvorhaben die einschränkende Regelung des § 23 Abs. 4 K-BO zu beachten:

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Auf Grund dieser Einschränkung nach § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind daher Anrainer bei Bauvorhaben -wie dem gegenständlichen- sohin einem ausschließlichen Wohnbauvorhaben, nur berechtigt, Einwendungen hinsichtlich folgender Punkte zu erheben:

a)die Bebauungsweise;

b)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

c)die Lage des Vorhabens;

d)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

e)die Bebauungshöhe;

f)die Brandsicherheit;

Hinsichtlich dem Vorbringen der Verbringung der Oberflächenwässer, ist daher festzuhalten, dass Einwendungen betreffend Immissionsschutz der Anrainer, ausdrücklich von den Einwendungsmöglichkeiten, ausgenommen sind.

Das Verwaltungsgericht ist bei der Entscheidung über eine Nachbarbeschwerde, gegen die Erteilung einer Baubewilligung, auf die Prüfung hinsichtlich der Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten, beschränkt. Grundsätzlich haben Nachbarn nach der Rechtsprechung zur Kärntner Bauordnung 1996, ein subjektives Recht auf die Einhaltung der Vorschriften über die schadlose Beseitigung der Niederschlagswässer. Mit der Novellierung der Kärntner Bauordnung, LGBl.Nr. 80/2012, sind jedoch bei Wohnbauvorhaben die einschränkenden Regelungen der Absätze 3a bis 6 des § 23 K-BO zu beachten (vgl. VwGH vom 5.9.2018, Ra 2015/06/0078).

In § 23 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung, sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarechte demonstrativ angeführt. Die Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn erfährt jedoch bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d, und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro-oder Ordinationszwecken dient, eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit b bis g der Kärntner Bauordnung 1996. Damit werden Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn, welche einen Immissionsschutz gewährleisten, ausgeschlossen. (VwGH vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).

Durch den neu gefassten und anwendbaren § 23 Abs. 4 K-BO 1996 werden die Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn auf Einwendungen nach § 23 Abs. 3 lit. b – g der Kärntner Bauordnung 1996 eingeschränkt. Da das gegenständliche Bauvorhaben unter § 23 Absatz 4 K BO 1996 zu subsumieren ist, besteht im gegenständlichen Bauverfahren, kein subjektiv-öffentliches Recht auf den Immissionsschutz (VwGH vom 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).

Die belästigungsfreie Ableitung von Oberflächen-und Niederschlagswässern, wird unter den Immissionsschutz subsumiert (lit i, VwGH 16.05.2013, GZ 2011/06/0116).

Auf Immissionen ausgehend von solchen Bauprojekten, können sich daher Anrainer im Verfahren nicht stützen. Dem Beschwerdeführer kommt daher hinsichtlich der Verbringung der Oberflächenwässer bzw. der Versickerung der Oberflächenwässer, im Zusammenhang mit der projektierten Steinschlichtung samt Sickerstreifen, kein Mitspracherecht zu.

Da Verfahrensrechte einer Partei nicht weiterreichen, als ihre materielle Rechte (VwGH 11.12.2020, Ra 2018/06/0247), war daher auch dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigengutachtens, zur Frage der Ableitung der Oberflächenwässer, nicht nachzukommen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es die Beschränkung des Mitspracherechtes des Nachbarn im Bauverfahren mit sich bringt, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Aspekte aufgegriffen werden dürfen, zu denen der Nachbar kein Mitspracherecht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist daher in solchen Fällen nicht berechtigt, den bekämpften Bescheid deshalb aufzuheben (oder abzuändern), falls bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widersprochen wird (vgl. VwGH 7.8.2013, GZ 2012/06/0142).

Zum Vorbringen, dass die Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes bzw. des Schutzes des Ortsbildes, dem gegenständlichen Projekt entgegenstehen, ist festzuhalten, dass diesbezüglich ebenso kein Mitspracherecht besteht. Aus Bestimmungen, die dem Schutz des Ortsbildes dienen, können Anrainer kein subjektiv-öffentliches Recht ableiten (VwGH 3.9.1999, 98/05/0063).

Abgesehen davon, hat die Baubehörde erster Instanz, das Bauprojekt hinsichtlich Ortsbildverträglichkeit geprüft und den Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Stadtplanung damit befasst, welcher in seiner Stellungnahme vom 20.5.2021, zu einer positiven Beurteilung gekommen ist.

Der im Verfahren erhobene Einwand der Überschreitung der möglichen Bebauungsdichte bzw. GFZ, wurde in der Beschwerde nicht mehr gesondert ausgeführt. Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde unter „Verletzung des Parteiengehörs“ mit dem beanstandet wurde, dass die Stellungnahmen der Amtssachverständigen (sohin auch die Stellungnahme vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Stadtplanung vom 20.5.2021 zur GFZ) nicht zugestellt wurden, hat über Nachfrage des Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der GFZ-Einwand aufrecht bleibe, weshalb der Einwand betreffend der nicht eingehaltenen baulichen Ausnutzung, seitens des Landesverwaltungsgerichtes einer Prüfung unterzogen und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich der Stadtplanung, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, dazu befragt wurde.

Der Amtssachverständige hat in seiner Beurteilung vom 20.5.2021, den Rechenvorgang nachvollziehbar dargelegt. Ebenso hat er festgehalten und ergibt sich dies auch aus dem § 1 Abs 2 lit.j. KBPVO, dass die Flächen der Garagen, die die Bauwerber eingerechnet haben, nicht in die GFZ einzurechnen sind.

Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.12.2021, wurde der Amtssachverständige ergänzend befragt und hat er (nochmals) nachvollziehbar dargelegt, wie er die GFZ berechnet hat, dass er die Einreichpläne mit den Plänen der Bruttogrundfläche kontrolliert hat, der Vollwärmeschutz berücksichtigt wurde und dass die maximal mögliche GFZ von 0,65 eingehalten ist.

Bei einer nach der Klagenfurter Bebauungsplanverordnung maximal möglichen GFZ von 0,65, ist bei vorliegendem Projekt, dieser Maximalwert mit einer GFZ von 0,50, eingehalten. Eine Überschreitung der GFZ, hat sich daher nicht herausgestellt.

Die Beschwerde war daher auf Grund obiger Ausführungen, als unbegründet abzuweisen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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