projects
KLVwG-2056/2/2021•LVwG K KLVwG-2056/2/2021
KLVwG-2056/2/2021State Administrative CourtJan 24, 2022
Baurecht, Neuerrichtung, Hütte, Hochwassergefährdung, Gefahrenzone, mangelndes Ermittlungsverfahren, Genehmigungsfähigkeit, Auflagen, Grünland, Widmungskonformität<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.10.2021, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
I.Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.10.2021, Zahl: xxx aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
z u r ü c k v e r w i e s e n w i r d.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Feststellungen und Beweiswürdigung:
Mit Bescheid vom 31.03.2021, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde I. Instanz den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.11.2019 auf Neuerrichtung einer Hütte für die „xxxalm“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen.
Der Begründung des Bescheides sowie dem vorausgegangenen Verfahren ist zu entnehmen, dass ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung ergeben hat, dass der Bauplatz auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, hinsichtlich der Gefährdung durch Hochwässer in der gelben Zone sowie hinsichtlich der Gefährdung durch Lawinen in der roten Zone zu liegen kommt.
Es wäre daher aus Sicht der Baubehörde I. Instanz die Bauplatzeignung nicht gegeben und somit die Bewilligung zu versagen.
Die dagegen durch den Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen.
Der Begründung dieses Bescheides ist ebenfalls zu entnehmen, dass aus Sicht der belangten Behörde aufgrund der Ausführungen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 07.07.2021 der Bauplatz ungeeignet sei und hält sie ergänzend fest, dass die Wildbach- und Lawinenverbauung keine Auflagen nach § 18 K-BO in ihrer Stellungnahme formuliert hätte, die eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herstellen würden.
Mit Schreiben vom 20.10.2021 erhob der Beschwerdeführer fristwahrend das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt erneut aus, dass aus seiner Sicht die belangte Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz durch Vorschreibung von Auflagen nach § 18 K-BO die Genehmigungsfähigkeit hätte herstellen können.
Faktum ist, dass das gegenständliche Bauvorhaben bzw der Bauplatz hinsichtlich der Hochwassergefährdung in der gelben Zone sowie hinsichtlich der Lawinengefährdung in der roten Zone nach den fundierten Ausführungen der Wildbach- und Lawinenverbauung zu liegen kommt. Faktum ist jedoch auch, dass weder die belangte Behörde noch die Baubehörde I. Instanz die Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. entsprechend befugte Sachverständige dahingehend beauftragt hätte zu ermitteln, ob das gegenständliche Bauvorhaben etwaig durch die Vorschreibung von technisch möglichen Auflagen genehmigungsfähig gemacht werden könnte.
Auch hat die belangte Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt, inwieweit das geplante Bauvorhaben, welches im Grünland errichtet werden soll, überhaupt den Normierungen des § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes bzw. nunmehr § 27 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021 entspricht, wonach strenge Maßstäbe für Bauten, welche im Grünland errichtet werden anzulegen sind.
Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt.
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Gemäß § 18 Abs. 3 K-BO hat die Behörde, wenn einem Vorhaben nach § 6 lit. a Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage - wie in den Fällen einer möglichen Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser oder Steinschlag - entgegenstehen, unter besonderer Bedachtnahme auf den Verwendungszweck des Vorhabens, durch technisch mögliche und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen Abhilfe zu schaffen. Diese Auflagen dürfen auch zweckdienliche Maßnahmen beinhalten, die nicht das Vorhaben unmittelbar betreffen, jedoch mindestens gleichzeitig mit dem Vorhaben ausgeführt werden müssen.
In der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne sind auf Basis der §§ 8 und 11 des Forstgesetzes 1975 in § 6 die Gefahrenzonen in einer Karte normiert. So umfasst § 6 lit. a dieser Verordnung die rote Gefahrenzone jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkung des Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zu diesem Gefahrenzonenplan nach dem Forstgesetz in seiner Judikatur aus, dass es sich dabei nicht um eine Rechtsverordnung handelt, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter (VwGH 27.03.1995, 91/10/0090; 27.02.2006, 2005/10/0120). Gefahrenzonenplänen kommt keine normative Außenwirkung zu, bestimmte Gebote, Verbote oder Erlaubnisse für die Bürger lassen sich daraus nicht unmittelbar ableiten (VwGH 27.03.1995, 91/10/0090).
Im erwähnten Erkenntnis 91/10/0090 vermochte der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung, die Rote Gefahrenzone bewirke ein allgemeines Bauverbot, nicht zu folgen. Der Einreihung eines Gebietes in die Rote Gefahrenzone kommt keine unmittelbar rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zu.
Im hier gegenständlichen Verfahren hat weder die belangte Behörde noch die Baubehörde I. Instanz iSd § 18 Abs. 3 K-BO Ermittlungen dahingehend getätigt, durch welche etwaigen vorzuschreibenden technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessene Auflagen das gegenständliche Bauvorhaben des Beschwerdeführers möglicherweise auch in der Roten Gefahrenzone abgesichert werden könnte. Dies gilt ebenfalls für die Ermittlungen der belangen Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz im Bereich der Gelben Gefahrenzone betreffend die Hochwassergefahr.
Es hat somit weder die belangte Behörde noch die Baubehörde I. Instanz durch eine erneute Beauftragung der Wildbach- und Lawinenverbauung bzw. eines dazu befugten Sachverständigen das Projekt dahingehend prüfen lassen, ob es durch die Vorschreibung von Auflagen bzw. gleichzeitig durchzuführender Vorhaben lawinen- und hochwassersicher gemacht werden könnte und ob diese etwaig möglichen technischen Vorkehrungen bzw. Auflagen auch dem Bauvorhaben gegenüber angemessen sind.
Weites hat weder die belangte Behörde noch die Baubehörde I. Instanz irgendwelche Ermittlungen dahingehend getätigt, ob das beantragte Bauvorhaben der Errichtung einer Hütte iSd genannten Grünlandwidmung der Bauparzelle für die Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, überhaupt erforderlich und spezifisch ist.
Da sich die Ermittlungen der belangten Behörde bzw. Baubehörde I. Instanz in völlig unzureichender weise auf die schlichte Feststellung, dass sich der Bauplatz in der Roten Gefahrenzone hinsichtlich der Lawinengefährdung bzw. in der Gelben Gefahrenzone hinsichtlich einer Hochwassergefährdung befindet, beschränkt haben, ohne in weiterer Folge die genannten, gesetzlich normierten weiteren Ermittlungstätigkeiten durchzuführen, war aus Sicht des erkennenden Landesverwaltungsgerichtes - auch unter Beachtung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend, dass eine Aufhebung und Zurückverweisen zur neuerlichen Entscheidung der Sache nur in Ausnahmefällen, in denen keine tauglichen Ermittlungen durch die belangte Behörde getätigt worden sind, rechtlich zulässig ist - § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall anwendbar und geboten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.