LVwG K KLVwG-2019/12/2021

KLVwG-2019/12/2021State Administrative CourtJan 4, 2022

Regest

Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, regelmäßiges Entgelt, aliquote Sonderzahlungen, Durchschnitt, Zulagen , Überstundenleistungen, Sonderprämie COVID-19

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2019/12/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.2019.12.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.08.2021, Zahl: xxx, wegen Ersatz der Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 – EpiG nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

und der Spruch des angefochtenen Bescheids insoweit abgeändert, als in dessen Punkt 1. die Zeichenfolge „EUR 578,75“ durch die Zeichenfolge „EUR 579,85“ ersetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde – somit im Umfang des geltend gemachten Mehrbegehrens – als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 beantragte die xxx (fortan: Beschwerdeführerin) gemäß § 32 EpiG Ersatz für die Vergütung des Verdienstentgangs der Arbeitnehmerin xx (fortan auch: Arbeitnehmerin) für den Zeitraum 20.11.2020 bis 27.11.2020 in Höhe von € 692,83. Die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) gab mit Bescheid vom 26.08.2021, Zahl: xxx, dem Antrag der Beschwerdeführerin teilweise statt und sprach ihr einen Teil des geltend gemachten Betrags zu (Spruchpunkt 1.), wies jedoch das über den zuerkannten Betrag hinausreichende Mehrbegehren als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.).

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 26.08.2021 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 15.09.2021. In dieser bringt die Beschwerdeführerin – zusammengefasst – vor, der vom Gesetzgeber in § 32 Abs. 3 EpiG unter Verweis auf das Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG verwendete Begriff des „regelmäßigen Entgelts“ sei weit zu verstehen (Verweis auf Rechtsprechung des VwGH), daher wäre auch die Position „Schnitte Ausfallsentgelt“ vom Vergütungsanspruch erfasst. Die belangte Behörde habe zu Unrecht nur auf die Zahlungen im Kalendermonat, in dem die Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 EpiG getroffen worden ist, abgestellt und etwa Überstundenzahlungen, die nicht jeden Monat in gleicher Höhe anfallen würden, nicht berücksichtigt. Diese wären in ihrer durchschnittlichen Höhe in einem geeigneten Betrachtungszeitraum einzubeziehen gewesen. Die belangte Behörde habe darüber hinaus den aliquoten Anteil der Sonderzahlung unrichtig berechnet und hätte insgesamt € 727,23 zuerkennen müssen.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übermittelte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 24.11.2021 Auszüge aus dem Lohnkonto der Arbeitnehmerin sowie Berechnungen in tabellarischer Form. Zur mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 sind weder die Verfahrensparteien noch eine geladene (von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte und bei ihr beschäftigte) Zeugin erschienen. Mit E-Mail vom 17.12.2021 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die ursprünglich beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Zeugin.

b.Feststellungen

xxx war im gesamten Kalenderjahr 2020 Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin. Im November 2020 erhielt sie ein Grundgehalt in Höhe von € 1.366,15. Ausbezahlte Zulagen und Überstundenleistungen beliefen sich auf € 230,72. Darin war auch die Position „Sonst. Abw. Zusatzvgt“ in Höhe von € 103,36 enthalten; darunter sind die „Schnitte Ausfallsentgelt“ zu verstehen, das ist der Durchschnitt der Nebengebühren und Überstunden der letzten 13 Wochen. Die im Kalenderjahr 2020 in fünf Teilen ausgezahlten Sonderzahlungen (für vier Quartale) betrugen insgesamt € 3.039,--. Im November 2020 erhielt die Arbeitnehmerin zudem eine „Sonderprämie COVID19“ in Höhe von € 195,--. Das Entgelt wurde der Arbeitnehmerin tatsächlich ausbezahlt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2020, Zahl: xxx, wurde die Arbeitnehmerin im Zeitraum vom 20.11.2020 bis zum Ablauf des 27.11.2020 an ihrem Wohnort gemäß § 7 EpiG abgesondert. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 EpiG.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere dem darin erliegenden Berechnungsblatt samt handschriftlicher Ergänzung auf einem Notizblatt, dem Beschwerdevorbringen sowie dem E-Mail der Beschwerdeführerin vom 24.11.2021 und den damit vorgelegten Unterlagen und Berechnungen.

Aus den Lohnunterlagen der Arbeitnehmerin sind sämtliche festgestellten und für die Vergütung relevanten Entgeltbestandteile ersichtlich. Dies betrifft sowohl das Grundgehalt im November 2020 in Höhe von € 1.366,15 als auch die Zulagen und Überstundenleistungen sowie die über sämtliche vier Quartale im Jahr 2021 geleisteten Sonderzahlungen. Die aufscheinende Position „Sonst. Abw. Zusatzvgt“ in Höhe von € 103,36 entspricht augenscheinlich der von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Position „Schnitte Ausfallsentgelt“ und der insoweit in der Beilage ihres Schriftsatzes vom 24.11.2021 angestellten Berechnung. Ausweislich dieser Unterlagen handelt es sich hiebei um den Durchschnitt der Nebengebühren und Überstunden der letzten 13 Wochen; die Berechnung dieser Position in der Beilage zum Schriftsatz vom 24.11.2021 ist nachvollziehbar.

Der von der Beschwerdeführerin als Berechnungsgrundlage in Anschlag gebrachte Monatsbezug in Höhe von € 1.656,64 lässt sich demgegenüber weder den Lohnunterlagen der Arbeitnehmerin entnehmen, noch aus den vorgelegten Berechnungen schließen, und ist auch nicht aus der Jahreslohnsumme (bezogen auf das Grundgehalt; dividiert durch 12) ableitbar.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 32 EpiG lautet:

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

[…]

Gemäß § 49 Abs. 1 EpiG ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, abweichend von § 33 binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

§ 3 EFZG lautet:

(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.

(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.

(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.

(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.

[…]

Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.

b.Erwägungen

1.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG ist natürlichen und juristischen Personen wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit sie gemäß §§ 7 oder 17 leg. cit. abgesondert worden sind und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

Nach § 32 Abs. 2 leg. cit. ist die Vergütung für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfasst ist.

Gemäß § 32 Abs. 3 leg. cit. ist die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen; die Arbeitgeber haben den gebührenden Vergütungsbetrag auszuzahlen und geht der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über.

Fallbezogen wurde xxx mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.11.2020 im Zeitraum vom 20.11.2020 bis 27.11.2020 gemäß § 7 EpiG abgesondert. In diesem Zeitraum war sie Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin, die ihr das insoweit gebührende Entgelt auch zum üblichen Termin ausbezahlt hat. Dem Grunde nach liegen daher – unstrittig – die Voraussetzungen für einen Ersatz dieser Vergütung gemäß § 32 Abs. 3 EpiG vor, zumal auch der Anspruch rechtzeitig (25.02.2021; vgl. § 49 Abs. 1 EpiG) geltend gemacht wurde.

2.

Zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde ist allein die Höhe des Vergütungsbetrags strittig.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpiG ist die zu leistende Vergütung nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt in diesem Sinne gilt gemäß § 3 Abs. 3 EFZG jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Nach diesem „Ausfallsprinzip“ soll der Arbeitnehmer während der Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und soll er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden noch auch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen. Es ist insoweit vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht. Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts; sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten und werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet. Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung ist auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; der Entgeltbegriff ist weit auszulegen, es kommt nicht auf die Bezeichnung, die steuer- oder die sozialrechtliche Beurteilung an. Vom Entgeltbegriff sind daher auch Akkordlöhne und Prämien, Zuschläge, Zulagen (ohne Aufwandersatzcharakter), Provisionen, Sonderzahlungen, Entfernungszulagen und Gewinnbeteiligungen oder anstelle einer Ist-Gehaltserhöhung vereinbarte Mitarbeiterbeteiligungen erfasst, nicht aber echte Aufwandsentschädigungen, Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Arbeitgebers (auch wenn sie regelmäßig geleistet werden). Im EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094 und VwGH 22.09.2021, Ra 2021/09/0189 bis 0190). Nicht zu berücksichtigen sind jedoch Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte (VwGH 09.08.2021, Ro 2021/03/0007).

Der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin umfasst daher auch – wie von ihr geltend gemacht – den für den Absonderungszeitraum der Arbeitnehmerin aliquot geleisteten Anteil an Sonderzahlungen sowie die unter der Position „Schnitte Ausfallsentgelt“ (bzw. „Sonst. Abw. Zusatzvgt“) geleisteten Zahlungen im Monat November 2020, die den Durchschnitt der Nebengebühren und Überstunden der letzten 13 Wochen darstellen, nicht jedoch die in den Lohnunterlagen aufscheinende Position „Sonderprämie COVID19“.

3.

Fallbezogen ergibt dies Folgendes:

Das Monatsbruttogehalt der Arbeitnehmerin betrug im November 2020 € 1.366,15. Ausbezahlte Zulagen und Überstundenleistungen (einschließlich der Position „Schnitte Ausfallsentgelt“) beliefen sich auf € 230,72. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die belangte Behörde – wie dem dem Verwaltungsakt inneliegenden Berechnungsblatt samt handschriftlichen Notizen entnommen werden kann – diese Position (entgegen des anderslautenden Beschwerdevorbringens) ohnehin bereits berücksichtigt hat.

An Sonderzahlungen wurden der Arbeitnehmerin im Jahr 2020 € 3.039,-- ausbezahlt (1. bis 4. Quartal 2020; fünf Teilzahlungen). Für den Monat November ergibt sich ein aliquoter Anteil in Höhe von € 253,25.

Auf die angeführten Entgeltbestandteile in Höhe von insgesamt € 1.850,12 waren von der Beschwerdeführerin nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Dienstgeberbeiträge in Höhe von 17,53 % zu leisten, somit € 324,33. Gemäß § 32 Abs. 3 letzter Satz EpiG ist der Beschwerdeführerin auch dieser aliquote Anteil an den Dienstgeberbeiträgen vom Bund zu ersetzen.

Die derart ermittelte Gesamtsumme in Höhe von € 2.174,45 ergibt herabgebrochen auf den Absonderungszeitraum (dividiert durch 30; multipliziert mit 8) einen zu ersetzenden Vergütungsanspruch in Höhe von € 579,85.

4.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer ursprünglich beantragten mündlichen Verhandlung verzichtet, nachdem zum ersten anberaumten Verhandlungstermin weder Vertreter der Verfahrensparteien noch eine (von der Beschwerdeführerin namhaft gemachte und bei ihr beschäftigte) Zeugin erschienen waren.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der mittlerweile zum Ersatz des Verdienstentgangs nach § 32 EpiG ergangenen, in der Begründung dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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