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KLVwG-1632/19/2021•LVwG K KLVwG-1632/19/2021
KLVwG-1632/19/2021State Administrative CourtDec 29, 2021
Abgabenrecht, Nächtigungstaxe, Almhütte, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Ferienwohnung, Betriebszweck, Wohnbedarf
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über den Vorlageantrag des xxx, xxx, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 14.7.2021, xxx, betreffend die Vorschreibung der pauschalierten Nächtigungstaxe für das Objekt Almhütte auf der Parzelle xxx in der KG xxx, für den Abgabenzeitraum 1.1. bis 31.12.2020 in der Höhe von EUR 60,-- nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach § 274 Abs 1 Z 1 lit a) Bundesabgabenordnung (BAO) gemäß § 2a BAO iVm § 279 BAO zu Recht:
I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass im Spruch der bekämpften Entscheidung die Wortfolge „gemäß § 14 VwGVG“ ersatzlos entfällt, als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang
1. Im vorgelegten Fremdakt liegt für die Almhütte auf der Parzelle xxx in der KG xxx der Bescheid der Abgabenbehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 21.12.2020, xxx, ein. Es wurde Herrn xxx (im Folgenden als „BF“ bezeichnet) mit diesem Bescheid für die „Ferienwohnung Almhütte“ auf der Parzelle xxx in der KG xxx für den Zeitraum von 2020 (Jänner bis Dezember) die pauschalierte Nächtigungstaxe iHv EUR 60,-- vorgeschrieben und ist diese Almhütte auf einem Grundstück der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx errichtet.
2. Am 26.1.2021 langte der Schriftsatz, mit welchem das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben wurde, bei der Abgabenbehörde ein.
Begründend wurde im Kern vorgebracht, dass die verfahrensgegenständliche Almhütte auf der xxx Alm im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen (luf) Betriebes durch den BF, den Betriebsführer des luf Betriebs xxx und dessen Angehörige als dafür erforderliche Unterkunft genutzt wird, sodass die Befreiungsbestimmungen des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG) zur Anwendung gelangen würden.
Der landwirtschaftliche Betrieb xxx, vulgo xxx, habe den Betriebssitz in xxx und werde als Mutterkuhhaltungsbetrieb mit Jungrinder-Direktvermarktung biologisch im Nebenerwerb geführt. Es gäbe die betriebsinterne Zieldefinition „im Hinblick auf die Direktvermarktung der Jungrinder vorwiegend junge Tiere (8-12 Monate) mit Lebendmassen bis zu 500 kg und einer durchschnittlichen Tageszunahme zwischen 1100 g und 1300 g für den speziellen Absatz zu produzieren“. Es werde während der Sommermonate (Mitte Juni bis Anfang September) ein Teil der Mutterkuhherde mit den Jungtieren auf die xxx Alm zur Sommerweide aufgetrieben. Im Wirtschaftsjahr 2020 habe der Betriebsführer des Betriebes vulgo xxx, xxx, die Tiere des Betriebes auf die Alm aufgetrieben und „um die gewünschte Tageszunahme zu erreichen, ist es unbedingt notwendig, den Jungtieren auch während der Almweideperiode eine entsprechende Ration an Kraftfutter zukommen zu lassen“ und führe der vermehrte Kontakt im Zuge der Fütterung der Jungtiere auch zu einer Abnahme der Verfremdung der Mutterkuhherde zu den Bezugspersonen, so die Berufung. Neben der Betriebsführerin (sic!) seien auch die Familienmitglieder zur Erfüllung dieser betriebsinternen Aufgabe mit einbezogen und würden die Hütte als Unterkunft nutzen. Im Kalenderjahr 2020 sei die Almhütte im Rahmen des luf Betriebes durch den Eigentümer (BF), den Betriebsführer und Angehörige als dafür erforderliche Unterkunft genutzt worden, so die Berufung. Zur Widmung des Baugrundstücks „Bauland – Kurgebiet Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz“ wurde vom BF ausgeführt, dass die von der Behörde vorgenommene rechtliche Würdigung keine Deckung in den Abgabenbestimmungen finde.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.7.2021 wies der Bürgermeister als Abgabenbehörde der Gemeinde xxx die Beschwerde ab.
4. Am 24.8.2021 wurde der Vorlageantrag eingebracht. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gestellt und wurde im Kern mit Hinweisen aus der Literatur und Bestimmungen des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes und des Kärntner Landarbeitsgesetzes unter Einbeziehung der Wiederholung von Vorbringen aus dem Berufungsschriftsatz begründet, dass die Almhütte auf der xxx Alm im Rahmen des luf Betriebes durch den Eigentümer, den Betriebsführer und die Angehörigen als dafür erforderliche Unterkunft genutzt werde, sodass sie vom von der Abgabepflicht ausgenommen sei. Auf die Widmung des Gebäudes sei nicht abzustellen, so der Beschwerdeschriftsatz unter Hinweis auf eine Entscheidung des LVwG vom 4.6.2014, KLVwG-27/8/2014. Auch sei auf die Intensität der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht abzustellen, so die Beschwerde mit dem Hinweis auf ein Erkenntnis des VwGH zu einer Entscheidung des LVwG Kärnten (VwGH 12.6.2019, Ra 2018/13/0050).
Die Abgabenbehörde habe sich mit den vorgebrachten Argumenten zur landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere der Tatsache, dass die vorgebrachte Tätigkeit auf der Alm zur Erfüllung eines landwirtschaftlichen Betriebszwecks erforderlich sei, überhaupt nicht fachlich auseinandergesetzt und werde zur Notwendigkeit zur Kraftfutterverabreichung an Jungrinder auf einen Fachartikel aus der Zeitschrift LANDWIRT, Ausgabe 15/2020, hingewiesen, wonach solche zur Erfüllung der Anforderungen an Schlachtgewichte und Fettklassen notwendig sei. Die Zufütterung zur Erreichung des optimalen Schlachtgewichtes werde in regelmäßigen Abständen vorgenommen.
Die Beschwerde führt auch zur räumlichen Nähe des Almgebietes zum Wohnort aus (Strecke von 9 km laut Beschwerdeschriftsatz S. 10; Strecke von 11 km laut Angabe des BF in der Verhandlung, VS S.10) und wird dazu auf Entscheidungen des LVwG Kärnten verwiesen (KLVwG-2190/9/2019; KLVwG-2192/9/2019), wonach das Fahren zum bäuerlichen Hof selbst bei Entfernungen von zwei bis 4 km als unwirtschaftlich angesehen werde und die Unterbringungsmöglichkeit als notwendig und essentiell erachtet werde.
Mit dem Hinweis auf den Betriebszweck wird vorgebracht, dass die von der Agrargemeinschaft angestellten Hirten – für eine ordnungsgemäße Durchführung des Almbetriebes zuständig – jedenfalls nicht für eine im Sinn ihres Grundauftrages und ihres Arbeitsverhältnisses außerbetriebliche Tätigkeit zugunsten eines Mitgliedes herangezogen werden könnten.
Zum Hinweis der Abgabenbehörde auf den im Bauverfahren beigezogenen ASV für Landwirtschaft führt die Beschwerde aus, dass diese angegeben habe, dass „Förderungen aus Mitteln der landwirtschaftlichen Investitionsförderung ausschließlich landwirtschaftlichen Zweckbauten zustehen“. Die Unterkunftsmöglichkeiten in der Bewirtschaftungshütte der Agrargemeinschaft stünden laut einem Beschluss der Agrargemeinschaft ausschließlich jenen Agrargemeinschaftsmitgliedern zu, welche nicht über eine eigene Almhütte im Bereich der xxx Alm verfügen und stünde die Notschlafstelle in der Schutzhütte xxx ausschließlich Wanderern zur Verfügung.
5. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht zur Entscheidung gemeinsam mit dem Gesamtakt (Fremdakt) vorgelegt und langte am 1.9.2021 ein.
6. Dem BF wurde mit Aufforderungsschreiben vom 10.9.2021 aufgetragen, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Folgendes vorzulegen:
1. Beweismittel über die Landwirteigenschaft des Beschwerdeführers xxx;
2. Auszüge aus der AMA Rinderdatenbank / eAMA RinderNET über solche Rinder, welche im Eigentum des Beschwerdeführers xxx stehen und von ihm zur Weidehaltung auf Alm(en) aufgetrieben werden;
3. Sonstige geeignete Nachweise dafür, dass die unter 2. thematisierten Rinder in Weidehaltung auf (der) Alm(en) gehalten werden (etwa Auszüge aus AMA-Förderungen hierfür etc);
4. Bekanntgabe der Namen jener Alm(en), auf welche die unter 2. thematisierten Rinder aufgetrieben werden;
5. Bekanntgabe aller Grundstücke, welche zu der / den unter 4. thematisierten Alm(en) gehören;
6. Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Agrargemeinschafts-/Nachbarschaftsobmänner bzw –obfrauen der unter 4. thematisierten Alm(en);
7. Mitteilung, ob die unter 4. bzw 5. thematisierten Almen allenfalls in das Eigentum des Beschwerdeführers fallen und Übermittlung der zugehörigen Eigentumsnachweise
7. Gemäß § 269 Abs 2 BAO können die Verwaltungsgerichte (Plural) – worunter somit nicht nur das Bundesfinanzgericht sondern auch die Landesverwaltungsgerichte fallen – das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen. Es trat daher das Landesverwaltungsgericht im Wege der Amtshilfe mit Aufforderung vom 10.9.2021 an die Finanzpolizei heran mit dem Ersuchen um Durchführung eines Ortsaugenscheins bei der Almhütte, zum Zwecke der Besichtigung des Inneren des Gebäudes und des Grundstücks um das Gebäude und wurde um die Anfertigung von Lichtbildern ersucht.
8. Mit Aufforderung vom 10.9.2021 trug das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Abgabenbehörde auf, den bezughabenden Bauakt vorzulegen.
9. Am 17.9.2021 langte der angeforderte Bauakt ein und am 29.11.2021 langte die mit 24.9.2021 datierte Erledigung der Finanzpolizei beim Landesverwaltungsgericht ein. Darin wurde in einer Lichtbildbeilage festgehalten, wie das Objekt Almhütte innen und außen ausgestattet ist. Dem ist zu entnehmen, dass die Almhütte über einen Kamin, eine Toilette, eine Küchenzeile verfügt, im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins in einem Kasten Vorräte (Getränke, Knabbergebäck) befindlich waren und die Almhütte über mehrere Schlafmöglichkeiten (Doppelbett und mehrere Einzelbetten) verfügt.
10. Aus dem Bauakt über das betroffene Objekt geht hervor, dass mit Bescheid der Baubehörde Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 30.7.2004, xxx, die Bewilligung für die Errichtung einer Almhütte unter Auflagen erteilt wurde und dem am 14.6.2004 eine Bauverhandlung voranging, in welcher die Amtssachverständige für Landwirtschaft xxx gehört würde. Die Stellungnahme der xxx lautete, dass gegen die Errichtung grundsätzlich kein Einwand bestehe, „sofern die Bauvorhaben in keinem Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan stehen. Da es sich um Bauten handelt, die vorwiegend der privaten oder touristischen Nutzung dienen, sind diese nicht als landwirtschaftliche Zweckbauten zu betrachten. Eine Förderung der Bauvorhaben aus Mitteln der landwirtschaftlichen Investitionsförderung ist daher nicht möglich“.
Es liegen dem eingeholten Bauakt keine Baubescheide jüngeren Datums – etwa über eine Verwendungszweckänderung oder dgl. – ein.
11. Am 14.10.2021 langten die vom LVwG angeforderten Beweismittel des BF ein. Demnach trägt die Betriebsstätte mit Betriebsname „xxx“ die Betriebsnummer xxx hat und vor dem aktuellen Pächter xxx (Sohn des BF) die Ehefrau des BF (xxx) den Betrieb geführt habe. Es wurden Auszüge aus der Rinderdatenbank und aus dem – außerhalb des betroffenen Abgabenzeitraums liegenden – Mehrfachantrag 2021, Almweidemeldungen 2016 bis 2020, Impfliste 2016 vorgelegt und die Nachweise aller Weideflächen und Auszüge aus dem KAGIS.
12. Da der BF im Verfahren vorbringt, dass es sich bei dem Objekt „Almhütte“ um eine solche für luf Zwecke handle und für den Betrieb vulgo xxx Nachweise über Rinderbestand aus der AMA-Rinderdatenbank sowie Alm/Weidemeldungen über Rinder in den Jahren 2016 bis 2020 – aufgetrieben auf Almflächen der AG xxx– vorlegte und aus dem offenen Grundbuch der Gemeinschaftsbesitz der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx in EZ xxx, Grundbuch xxx, hervorgeht, an welcher der landwirtschaftliche Betrieb des BF, „xxx“ Anteile hält, forderte das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Aufforderung vom 9.11.2021 beim Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx Beweismittel an.
Dies, da der BF in den Schriftsätzen vorbringt, dass die Nachbarschaft xxx (zwei) Hirten angestellt habe, welche „für die ordnungsgemäße Durchführung des Almbetriebs zuständig sind“ und dass die Unterkunftsmöglichkeiten in der Bewirtschaftungshütte der Agrargemeinschaft ausschließlich solchen Mitgliedern zur Verfügung stünden, welche nicht eine Almhütte ihr Eigen nennen.
Es erging daher die Aufforderung,
-dem Landesverwaltungsgericht die Arbeitsverträge, welche die Nachbarschaft mit den (beiden) Hirten in den Wirtschaftsjahren 2016, 2017, 2018 und 2020 abgeschlossen hat, vorzulegen;
-für den Fall, dass die Arbeitsplatzbeschreibungen / Beschreibung des Betreuungsumfangs der Hirten für die ihnen anvertrauten Tiere nicht Bestandteil dieser Arbeitsverträge sein sollten, werden Sie aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht in einem gesonderten Beilageschreiben die Arbeitsplatzbeschreibungen / Beschreibung des Betreuungsumfangs darzulegen, insbesondere, ob es in den Aufgabenbereich der Hirten fällt, an die aufgetriebenen Tiere Kraftfutter zu verabreichen;
-die Auskunft zu erteilen, ob die Hirten gegenüber den aus dem Viehbestand der xxx stammenden Tieren in den Wirtschaftsjahren 2016 bis 2018 und 2020 besondere Betreuungsleistungen und / oder Kraftfutterverabreichung erbracht haben und bejahendenfalls sind dazu die aufgewendeten wöchentlichen Arbeitsstunden anzugeben.
13. Am 24.11.2021 langte eine Hirtenaufstellung über die 2016 bis 2020 beschäftigten Hirten samt Honorarnoten der jeweiligen Hirten ein.
14. Am 2.12.2021 langte eine ergänzende Stellungnahme des BF ein, in welcher er auch die Zeugenladung des xxx – für dessen Almhütte ebenso Beschwerden (jedoch in der Gerichtsabteilung des Richters xxx) anhängig sind – begehrte.
Dabei wurde auf das Maßnahmenerläuterungsblatt zu ÖPUL 2015 – Alpung und Behirtung der AMA verwiesen und aus dessen Ausführungen zu „Behirtungszuschlag“ zitiert und aus eigener Wahrnehmung zur Anwesenheit der einzelnen von der Agrargemeinschaft als Hirten bekanntgegebenen Personen auf der Alm in den Jahren 2016 bis 2020 ausgeführt.
Vorgebracht wurde, „mit Ausnahme der Behirtungstätigkeit von Herrn xxx in den Almperioden 2016 und 2017 (für die maximalen 70 Rinder-Großvieheinheiten) war eine ordnungsgemäße und prämienkonforme Behirtung durch die Agrargemeinschaft nicht gegeben“. Es wurde auch vorgebracht, dass die gegenständliche Almhütte auch für Robotschichten im Frühling und Herbst und für die Bewirtschaftung und forstliche Nutzung der Waldparzellen des BF als Unterkunft notwendig sei. Es sei ein tägliches Abfahren zum bäuerlichen Hof bei Entfernungen von 8,5 km bzw 6,3 km (Distanz zwischen Hofstelle und Parzellen) unwirtschaftlich und daher die Unterbringungsmöglichkeit notwendig und essentiell, so der BF mit dem neuerlichen Hinweis auf KLVwG-2190/9/2019 und KLVwqG-2192/9/2019.
15. Das Gericht beauftragte den BF am 6.12.2021 Beweismittel über Folgendes zur Verhandlung am 14.12.2021 mitzubringen:
1)Stundenaufzeichnungen sowohl hinsichtlich für den Eigenbetrieb als auch hinsichtlich für die Agrargemeinschaft Nachbarschaft geleistete Arbeiten (Robot) für Zauninstandsetzungsmaßnahmen, Schwendarbeiten, diverse Arbeiten zur Vorbereitung des Almabtriebes etc;
2)Lieferscheine, Abrechnungen über Holzverkäufe aus den Waldparzellen Nr. xxx und xxx, xxx und xxx
3)Lieferscheine, Rechnungen über Ankäufe von Jungpflanzen etc für die Waldparzellen Nr. xxx und xxx, xxx und xxx.
Darin begehrte das Landesverwaltungsgericht darzulegen, welche landwirtschaftlichen Arbeiten in der Eingabe vom 29.11.2021 auf Seite 3 mit „diverse Arbeiten zur Vorbereitung des Almabtriebes etc.“ gemeint sind.
16. Am 13.12.2021 langte eine ergänzende Stellungnahme zu den am 6.12.2021 gerichtlich angeforderten Beweismitteln ein:
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Dem waren die Weidezinsabrechnungen 2017 bis 2020 angeschlossen und jene betreffend das Jahr 2016 wurde in der Verhandlung am 14.12.2021 nachgereicht.
17. Am 13.12.2021 langte auch eine Stellungnahme des zeugenschaftlich geladenen Obmannes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx, xxx, beim Gericht ein worin mitgeteilt wurde, dass er aus beruflichen Gründen der Verhandlung fernbleiben müsse und worin er mitteilte wie folgt:
„[…] Die xxx Alm ist für Jedermann mit oder ohne Fahrzeug befahrbar. Die Alm und ihre Hütten dienen nicht nur zur Pflege der Tiere, sondern werden hauptsächlich zu Erholungszwecken genützt. Unter anderem werden auch Grillfeiern, Partys oder Zusammenkünfte mit Freunden und Familien gefeiert.
Auch die Almhütte des erwähnten Herrn xxx wird nicht nur in den Sommermonaten bewohnt, sondern auch zur Winterzeit, somit zu Erholungszwecken. Kraftfutter füttern ist aufgrund der Anzahl der Tiere vereinzelt an Tieren eines Besitzers nicht möglich! Das Stallgebäude ist verschlossen und nur von den berechtigten Hirten oder Ausschussleuten möglich.“
18. Am 14.12.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, des als Zuhörer anwesenden xxx, des Vertreters der belangten Behörde durchgeführt, in welcher als Zeugin die Ehefrau des BF und ehemalige Pächterin des luf Betriebes anwesende xxx, gehört wurde.
II.Das Landesverwaltungsgericht für Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Zu Spruchpunkt I) – Entscheidung in der Sache:
1.1. Der BF hat seit 13.12.1958 seinen Hauptwohnsitz in xxx inne.
An der Adresse der Almhütte ist ein Hauptwohnsitz nicht begründet. Am Hauptwohnsitz des BF wird der luf Betrieb Betriebsstätte mit Betriebsname „xxx“ mit Betriebsnummer xxx geführt. Im Wirtschaftsjahr 2016 war eine vom BF verschiedene Person Betriebsführer des Betriebes vulgo xxx, nämlich seine Ehefrau, welche 2018 in Pension ging. Seither ist xxx der Betriebsführer.
1.2. Die Strecke zwischen dem Wohnhaus in xxx und dem Almgebiet, auf welchem die Almhütte situiert ist, beträgt 11 km und ist die xxx Alm für Jedermann befahrbar.
1.3. Die Almhütte wurde im Juli 2004 baurechtlich bewilligt. Die Amtssachverständige für Landwirtschaft führte im vorangegangenen Bauverfahren in der mündlichen Verhandlung am 14.6.2004 aus, dass es sich bei dieser Almhütte um eine Baulichkeit handelt, welche vorwiegend der privaten oder touristischen Nutzung dient und daher nicht als landwirtschaftlicher Zweckbau zu betrachten ist, sodass eine Förderung aus Mitteln der landwirtschaftlichen Investitionsförderung daher nicht möglich war. In der Almhütte wird nichts produziert und wird in der Hütte drinnen keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt.
1.4. Die Almhütte auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, war im betroffenen Abgabenzeitraum im Eigentum des BF. Das Baugrundstück selbst steht im Eigentum der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx auf der xxx Alm.
Die Almhütte war im betroffenen Abgabenzeitraum eine Ferienwohnung. Es ist daher die pauschalierte Nächtigungstaxe iHv von EUR 60,-- zu entrichten.
2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen gründen auf Folgendem:
2.1.1. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz war auf der Grundlage des unbedenklichen Zentralen Melderegisters und auf der Angabe des BF in der Verhandlung (VS S. 4) zu treffen. Auch wenn eine Meldung als „Nebenwohnsitz“ im Zentralen Melderegister nicht Voraussetzung für die Qualifizierung einer Unterkunft als Zweitwohnsitz (Ferienwohnung iSd K-ONTG) ist, ist eine solche Meldung ein starkes Indiz für das Vorliegen eines Zweitwohnsitzes (Ferienwohnung).
2.1.2. Die Feststellung zum landwirtschaftlichen Betrieb fußt auf dem vom BF in das Verfahren eingebrachten Mehrflächenantrag 2021. Auch wenn dieser nicht den maßgeblichen Abgabenzeitraum betrifft, so ist damit belegt, dass ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, am Hauptwohnsitz des BF geführt wird. Die Feststellung zur Wirtschaftsführung im Wirtschaftsjahr 2016 basiert auf der Angabe des BF in der Verhandlung (VS S. 4).
2.2. Die Feststellung zur Erreichbarkeit (Zufahrt auf die xxx Alm) war aufgrund der Angabe des Obmannes der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx vom 13.12.2021 zu treffen (siehe oben unter I.17).
2.3. Die unter II.1.3. getroffenen Feststellungen waren aus Folgendem zu treffen:
2.3.1. Die Feststellung zur baurechtlichen Bewilligung ist auf den Inhalt des gerichtlich angeforderten Bauaktes zurückzuführen (siehe oben unter I.10.). Darin liegt die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Landwirtschaft xxx ein, welche in der der Baubewilligung vorangegangenen Bauverhandlung angab, dass aus ihrer fachlichen Sicht gegen die Errichtung grundsätzlich kein Einwand besteht, sofern das Bauvorhaben in keinem Widerspruch zum rechtskräftigen Flächenwidmungsplan steht und aufgrund dessen, dass es sich um einen Bau handelt, welcher vorwiegend der privaten oder touristischen Nutzung dient, die Almhütte nicht als landwirtschaftlicher Zweckbau zu betrachten ist, sodass eine Förderung aus Mitteln der landwirtschaftlichen Investitionsförderung daher nicht möglich war. Dass für die Errichtung der Almhütte Agrarförderungen auch tatsächlich nicht in Anspruch genommen wurden, ist durch die Angabe des BF in der Verhandlung belegt (VS S. 3 f.: „Deshalb haben wir eben keine Förderungen bekommen, weil sie nicht hauptsächlich für die Landwirtschaft gedacht war. Ich habe sie aber dafür gebaut, weil wir Landwirtschaft betreiben“).
2.3.2. Es liegen dem eingeholten Bauakt keine Baubescheide jüngeren Datums – etwa über eine Verwendungszweckänderung oder dgl. – ein, sodass – bei Berücksichtigung der Annahme, dass der Bauakt vollumfänglich vorgelegt wurde und bei Berücksichtigung, dass der BF einen Umbau oder eine Verwendungszweckänderung nach § 6 lit c) K-BO 1996 über das gesamte Verfahren nicht vorbrachte – davon auszugehen ist, dass sich an der Baulichkeit „Almhütte“ nicht etwas geändert hat. Daher ist nach (Bau-)Aktenlage davon auszugehen, dass die maßgebliche – also aktuelle – Baubewilligung jene vom 30.7.2004 ist, welcher die gutachterlichen Stellungnahmen der am 14.6.2004 anwesenden Sachverständigen zugrunde liegen, darunter jene der Sachverständigen für Landwirtschaft, xxx. xxx hat am 14.6.2004 nicht ausgeführt, dass die Almhütte für den luf Betrieb xxx ein notwendiger und spezifischer Zweckbau ist.
2.3.3. Dass in der gegenständlichen Almhütte nichts produziert wird und in der Hütte innen keine landwirtschaftliche Tätigkeitsausübung stattfindet, basiert auf der Angabe des BF in der Verhandlung (VS S. 4).
2.4. Die unter II.1.4. getroffenen Feststellungen gründen auf dem Folgenden:
2.4.1. Die Feststellung zu den Eigentumsverhältnissen geht auf das offene Grundbuch sowie auf den eingeholten Bauakt und die darin einliegenden Aktenteile – insbesondere den Baubescheid vom 30.7.2014, xxx, und die zwischen dem BF und der Gemeinde xxx geschlossene Vereinbarung vom 26.7.2004 – zurück.
2.4.2. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs 1 BAO in der Sache selbst zu entscheiden und hat zu der Frage, ob die im Eigentum des BF stehende Almhütte für den vorhandenen luf Betrieb, welcher nun vom Sohn xxx geführt wird, erforderlich ist – also etwa ob und wie der luf Betrieb im Abgabenzeitraum auch ohne die Wohnung in der Almhütte zu führen gewesen wäre. Im Ermittlungsverfahren war zu prüfen, ob die Almhütte im betroffenen Abgabenjahr als „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, die für luf Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind“, anzusehen ist und unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 6 lit a) K-ONTG fällt, sodass die Wohnung (gemeint Almhütte) nicht eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs 5 K-ONTG ist.
2.4.3. Anhand der Ausstattung (Lichtbilder über den Ortsaugenschein der Finanzpolizei, siehe oben unter I.9.) sowie auf der Grundlage der Angaben des BF und des Obmannes der Agrargemeinschaft (siehe oben unter I.17.) und der auf die Wahrheitspflicht und die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage hingewiesenen einvernommenen Zeugin, welche in der Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, ist hervorgekommen, dass die Almhütte nur zeitweise als Wohnstätte dient und über die dafür erforderliche Ausstattung verfügt.
2.4.3.1. Zunächst ist zur Beurteilung der Zeugenaussage der Ehefrau des BF auszuführen, dass die Beurteilung der Wahrheit und Richtigkeit von Zeugenaussagen ein Akt freier Beweiswürdigung ist, welcher ausschließlich dem Gericht zusteht. Dabei hat sich der Richter aufgrund des Beweisverfahrens, des persönlichen Eindrucks des Zeugen und des BF sowie aufgrund seiner Berufserfahrung und Lebenserfahrung über die Verlässlichkeit der Aussagen schlüssig zu werden.
Die Aussagen der Zeugin xxx waren für das Landesverwaltungsgericht glaubwürdig: ihre Angaben wurden klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar gemacht und stützt sich das Gericht nicht nur auf den persönlichen Eindruck, den die Zeugin während ihrer Aussage in der Verhandlung vermittelte, sondern zieht das Gericht in dem Zusammenhang zur Nutzung der Almhütte auch aus anderen Verfahrensergebnissen Rückschlüsse – nämlich aus der unter I.9. behandelten Lichtbildbeilage und aus der Angabe des Obmannes der Agrargemeinschaft (siehe I.17.; vgl OGH 24.1.1980, 8Ob528/79) und aus den Angaben des BF in der Verhandlung (dazu später näher).
2.4.4. Sowohl der Obmann der Agrargemeinschaft als auch die Zeugin gaben an, dass die Almhütte auch zur Erholung dient („Wenn ich im Sommer alleine oben war auf der Alm, gebe ich an: Eine Stunde, 1 ½ Stunden sind wir schon beschäftigt gewesen. Den Rest des Tages habe ich gelesen, gewandert, in der Hütte ist immer was zu tun. Manchmal auch mit Freundinnen das schöne Wetter genossen. Später bin ich dann auch schon mit den Enkelkindern oben gewesen“ (VS S. 9). Auch der BF erwähnte (auch) einen Erholungszweck der Almhütte: „xxx [Anm: Sohn des BF und nunmehriger Betriebsführer] nutzt die Hütte gleich wie wir. Er ist im Sommer oben mit der Freundin zum Wandern und geht er zu den Tieren, um – wie oben beschrieben – die Tiere zu füttern. Wenn er mit der Freundin im Sommer oben ist, sage ich „schau zu den Kühen und gibt ihnen Masch“. Und im Winter feiern sie oben Silvester oder machen eine Skitour. Im Winter ist keine landwirtschaftliche Nutzung der Hütte gegeben.“ (VS S. 4) und „Eine Tochter nutzt die Hütte mit ihren Kindern im Sommer. Sie wird nur von Familienmitgliedern – welche auch Freunde mitnehmen – genutzt“ (VS S. 8).
2.4.5. § 3 Abs 5 K-ONTG beinhaltet die Legaldefinition einer Ferienwohnung. Als solche sind Wohnung oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen zu qualifizieren, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dienen.
Abs 6 nimmt in einer demonstrativen Aufzählung bestimmte nähere beschriebene Wohnungen und Unterkünfte von der Abgabepflicht aus, unter anderem in lit a) „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, die für luf Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind“.
§ 7 Abs 3 Kärntner Landwirtschaftsgesetz, LGBl 6/1997, nennt als besondere Funktionen der Landwirtschaft insbesondere solche Funktionen, welche der überwiegenden Erhaltung, Pflege und Gestaltung der traditionellen Kulturlandschaft einschließlich der Flächen zum Zwecke der Erholung (Reproduktion) dienen.
Vom BF wurde über das gesamte Verfahren vorgebracht, dass es sich bei der Almhütte um eine Wohnung im Rahmen eines luf Betriebes, welche für luf Betriebszwecke – wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen – erforderlich wäre, handelt. Er brachte etwa ausführlich vor, dass die Almhütte in der Sommerzeit für die Betreuung seiner aufgetriebenen Rinderherde (Kraftfuttergabe) und bemängelte er die Qualität der Behirtung durch die von der Agrargemeinschaft angestellten Hirten („Halter“), was er jedoch selbst relativierte, indem er sagte „Im Sommer, damit wir oben die GVE [Anm: Großvieheinheiten] mit Kraftfutter „Masch“ verpflegen, das machen wir selbst, weil dafür sind die Almhalter nicht da“ (VS S. 8).
Die von der Finanzpolizei beim Ortsaugenschein im Beisein des BF erhobene Ausstattung der Almhütte ist derartig, dass Schlafzimmern, eine Kücheneinrichtung, ein Tisch mit Stühlen und eine Toilette vorhanden sind. Aus der im eingeholten Bauakt einliegenden Baubeschreibung vom 4.6.2004 sowie der Lichtbildbeilage kommt hervor, dass die Almhütte zweigeschossig ist.
2.4.6. Bei einer Wohnung / Unterkunft reicht es für die Qualifikation als „Ferienwohnung“ bereits aus, dass diese nur zweitweise als Wohnstätte dient (VwGH 21.11.2018, Ra 2017/13/0069). Kennzeichnend für die Qualifikation als Ferienwohnung ist, dass sie nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dient, sondern überwiegend zu anderen Zwecken bzw nur zu bestimmten Zeiten genutzt wird. Eine Ferienwohnung liegt daher grundsätzlich schon vor, wenn eine Wohnung nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es reicht daher für die Qualifikation als Ferienwohnung aus, dass diese nur zeitweise als Wohnstätte dient. Ob im Fall der bloß zeitweisen Nutzung der Wohnung eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird oder Freizeitbeschäftigungen nachgegangen wird, ist im Hinblick auf die Erfüllung des Grundtatbestandes unerheblich, spielt aber bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände eine Rolle (VwGH 16.3.2016, 2013/17/0440).
2.4.6.1. Laut Angabe des BF in der Verhandlung ist in der Almhütte kein Hauptwohnsitz begründet (VS S. 4). Der BF deckt seinen Wohnbedarf an der Hauptwohnsitzadresse in xxx im Haus mit der Ordnungsnummer xxx, wo auch die vom Sohn als Betriebsführer vom BF gepachtete Hofstelle des luf Betriebes vulgo „xxx“ mit Betriebsnummer xxx situiert ist. Der Hauptwohnsitz eines Menschen bezeichnet jenen Ort der Unterkunft, der als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen anzusehen ist und ist dies beim BF die Adresse xxx. Für die Bestimmung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgebend: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Wohnsitz der Familienangehörigen. In der Almhütte auf der xxx Alm hat keiner der Familienangehörigen des BF – wie auch er selbst – nicht den Hauptwohnsitz begründet (VS S. 4).
2.4.6.2. Die Almhütte wird von Familienmitgliedern und dem BF zur Erholung in der Freizeit genutzt (Angaben der glaubwürdigen Zeugin in der Verhandlung, VS S. 9, wonach sie bei Aufenthalten in der Hütte nicht bloß für den luf Betrieb die Rinder betreut habe, sondern auch „den Rest des Tages [habe] ich gelesen, gewandert. Manchmal auch mit Freundinnen das schöne Wetter genossen. Später bin ich dann auch schon mit den Enkelkindern oben gewesen“; Angaben des BF in der Verhandlung, VS S. 4: „im Sommer oben mit der Freundin zum Wandern und geht er zu den Tieren, um – wie oben beschrieben – die Tiere zu füttern. Wenn er mit der Freundin im Sommer oben ist, sage ich „schau zu den Kühen und gibt ihnen Masch“. Und im Winter feiern sie oben Silvester oder machen eine Skitour“; VS S. 8: „eine Tochter nutzt die Hütte mit ihren Kindern im Sommer. Sie wird nur von Familienmitgliedern – welche auch Freunde mitnehmen – genutzt.“).
Damit ist belegt, dass die auf der xxx Alm in xxx m Seehöhe (Quelle: https://www.xxx.com/xxx; Zugriff: 28.12.2021) befindliche Almhütte nur zeitweise als Wohnstätte dient und ist zu ihrer Ausstattung festzuhalten, dass laut Erhebungen der Finanzpolizei (oben unter I.9.) die Ausstattung der Almhütte für zeitweises Wohnen geeignet ist. Aufgrund dessen, dass weder aus dem eingeholten Bauakt, noch sonst über das gesamte Verfahren vorgebracht wurde, dass die Almhütte im betroffenen Abgabenzeitraum eine andere Ausstattung gehabt hätte, als sie es im Zeitpunkt des Ortsaugenscheins durch die Finanzpolizei hatte, ist davon auszugehen, dass die Ausstattung auch im betroffenen Abgabenzeitraum für zeitweises Wohnen geeignet war.
2.4.6.3. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe richtet sich gemäß § 8 K-ONTG nach § 3 leg.cit. und verpflichtet § 9 Abs 1a K-ONTG die Eigentümer von Ferienwohnungen und die Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen zur Entrichtung der pauschalierten Nächtigungstaxe.
Dass die Almhütte nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 6 lit a) K-ONTG fällt und somit als eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs 5 K-ONTG anzusehen ist, ergibt sich nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens aus Folgendem:
2.4.6.3.1. Es ist zu prüfen, ob eine Wohnung für luf Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich ist (vgl. die verba legalia im § 3 Abs 6 lit a) leg.cit.). Wie auch im § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG ist für die Abgabenbefreiung maßgeblich, ob die Wohnung im Rahmen eines luf Betriebes für die luf Betriebszwecke erforderlich ist.
Zu dem verbum legale „erforderlich“ ist mit Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur auszuführen, dass bei der Gesetzesauslegung die Wortinterpretation iVm der grammatikalischen und der systematischen Auslegung sowie äußerste Zurückhaltung gegenüber der Anwendung sogenannter "korrigierender Auslegungsmethoden" Vorrang genießt (VwGH 31.5.2021, Ra 2019/01/0138, und VwGH 18.6.2020, Ro 2020/01/0006, mit Hinweis auf VwGH 3.10.2018, Ro 2018/12/0014; VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation – wie auch jede andere Auslegungsmethode – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes (vgl. etwa VwGH 13.3.2009, 2005/12/0240; VwGH 29.6.2011, 2009/12/0141; VwGH 24.2.2016, Ro 2016/10/0005, 0006).
„Erforderlich“ bedeutet im Sinne des eindeutigen Wortlautes im allgemeinen Sprachgebrauch „unerlässlich“, „für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig“.
2.4.6.3.2. Als Beurteilungsmaßstab, ob die Almhütte auf der xxx Alm für den luf Betrieb an der Adresse xxx erforderlich ist, wird daher der Entfernung des Hauptwohnsitzes des BF zu der xxx Alm – wo in der Almsaison die betriebseigenen Rinder weiden – und zu den im Bereich der xxx Alm gelegenen forstwirtschaftlichen Produktionsflächen (Waldgrundstücke des BF Nr. xxx, xxx, xxx, xxx) Augenmerk geschenkt.
Unter Zugrundelegung der Entfernung von 11 Straßenkilometer (Entfernung der Almhütte zum Hauptwohnsitz in xxx) ist aus Sicht der erkennenden Richterin auszuführen wie folgt:
Die Versorgung der Rinderherde mit Kraftfutter anbelangend ist zu beweiswürdigen, dass der BF in der Verhandlung angab, der luf Betrieb xxx verfolge das intern definierte Ziel, bei den Jungrindern im Alter von acht bis zwölf Monaten mit Lebendmassen bis zu 500 kg eine durchschnittliche Tageszunahme zwischen 1100 g und 1300 g zu erzielen und für das Erreichen der gewünschten [Anm: betriebsintern vorgegebenen] Tageszunahme sei es „unbedingt notwendig, den Jungtieren auch während der Almweideperiode eine entsprechende Ration an Kraftfutter zukommen zu lassen“ (Berufungsschriftsatz S. 5). Dass das hierfür verwendete Kraftfutter in einem Behältnis mit Fassungsvermögen einer Wochenration in der Almhütte aufbewahrt wird, wurde in der Verhandlung vorgebracht (VS S. 8) und wurde von der glaubwürdigen Zeugin bestätigt, dass die Rinderherde von der Almhütte aus angesteuert aufgesucht und mit Kraftfutter versorgt wird. Die glaubwürdige Zeugin bemaß das Zeitausmaß für die Kraftfutter-Abgabe an die Rinder mit „eine Stunde, 1 ½ Stunden“ (VS S. 9). Auch der Obmann der Agrargemeinschaft gab dem Gericht bekannt, dass die Almhütte (auch) „zur Pflege der Tiere“ dient (siehe oben unter I.17.).
2.4.6.3.3. Es wurde somit sowohl vom BF selbst als auch von der glaubwürdigen Zeugin angegeben, dass die Almhütte für Betriebszwecke der Forstwirtschaft (Waldarbeiten, Pflanzungen, Wegebau, Holzgewinnung) und für Maßnahmen rund um Robotdienste für die Agrargemeinschaft (Zauninstandsetzungsmaßnahmen, Schwendarbeiten) sowie für diverse Arbeiten zur Vorbereitung des Almabtriebes zum Übernachten bzw Unterbringung verwendet wird.
2.4.6.3.4. Zum Zeitpunkt dieser luf Tätigkeiten ist hinzuweisen, dass die Versorgung der Rinder in den Sommermonaten während der Almsaison stattfindet, die Robotdienste vor dem Beginn der Almsaison („Wer weidet, der zäunt“, VS S. 7) stattfinden, Pflegemaßnahmen in den Waldparzellen xxx und xxx auf xxx Höhenmeter jährlich gesetzt werden, aber „im Winter [ist] keine landwirtschaftliche Nutzung der Hütte gegeben“ ist. (VS S. 4).
2.4.6.3.5. Damit ist belegt, dass die Almhütte – wenn auch nicht ausschließlich – auch für Betriebszwecke der Land- und Forstwirtschaft genutzt wird.
2.4.6.3.5.1. Denn es ist zu beachten, dass – siehe oben unter II.2.3. – in der der Errichtung der Almhütte vorangegangenen Bauverfahren die Amtssachverständige für Landwirtschaft eine Stellungnahme abgab. Laut dieser handelt es sich bei der Almhütte nicht um einen landwirtschaftlichen Zweckbau und ist unter Beachtung dessen, dass es sich beim Baubescheid vom 30.7.2004 um den letztaktuellen Baubescheid handelt, auszuführen, dass nach Juli 2004 nicht etwa eine Änderung in der Almhütte herbeigeführt wurde, zu welcher die Amtssachverständige für Landwirtschaft etwa zur Notwendigkeit der Almhütte für den luf Betrieb xxx abermals auszuführen gehabt hätte.
2.4.6.3.5.2. Aus Sicht der erkennenden Richterin ist mit der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang zu bringen, dass eine Verpflegung von dem elf Kilometer entfernt befindlichen Hauptwohnsitz aus bewerkstelligt werden kann – etwa durch Mitnahme von Lunchpaketen und / oder durch Aufsuchen des 11 km entfernten Hauptwohnsitzes für den Zweck der Mittagspause / Jausenpause. Dass die Zurücklegung der Strecke von 11 Kilometer für einen solchen Zweck und zum Zwecke der Übernachtung machbar ist und auch bereits „auf sich genommen wurde“, belegt auch die Aussage der glaubwürdigen Zeugin, welche angab, bereits früher nach der Versorgung der Rinder, als sie über einige Tage in der Almhütte den Wohnbedarf deckte, „zum Wäschewaschen ins Tal gefahren“ zu sein (VS S. 9).
2.4.6.3.5.3. Der BF gab in der Verhandlung zu Protokoll, die Almhütte etwa für Übernachtungen im Zusammenhang mit „Arbeiten zur Vorbereitung des Almabtriebes“ (gemeint Robotschichten und Zaunwartung; siehe oben unter I.16. und VS S. 6 und VS S. 7) zu benötigen, aber auch zur Verpflegung und Unterkunft bei einem Wegbau in einer Waldparzelle, Waldbewirtschaftung und bei Arbeiten in Waldparzellen des BF zu verwenden (VS S. 7 und VS S. 8). Dass die Almhütte schon vor der Zeit der Betriebsführung durch Sohn xxx so genutzt wurde, dass darin genächtigt wurde und sodann der BF „gach einmal“ in den Wald ging, wurde von der Zeugin zu Protokoll gegeben (VS S. 9). Die Zeugin gab an, den luf Betrieb ab 1.1.1991 vom BF gepachtet zu haben und „wir sind hinauf im Sommer, haben oben übernachtet“ und beschrieb sie die Art und Weise der Betreuung der aufgetriebenen Rinderherde des luf Betriebs „xxx“ („Eine Stunde, 1 ½ Stunden sind wir schon beschäftigt gewesen.“, VS S. 9).
Der BF brachte mit der Angabe, dass die Maschbehälter mit Fassungsvermögen von einer Wochenration Rinderkraftfutter in der Hütte aufbewahrt werden, zum Ausdruck, die Almhütte auch für die Viehhaltung zu benötigen (VS S. 8) und führte er an, dass im Sommer die Großvieheinheiten mit Kraftfutter Masch „oben“ [Anm: gemeint auf der Alm] verpflegt werden: „das machen wir selbst, weil dafür sind die Almhalter nicht da“ und passiert dies laut den Angaben des BF auf einer grünen Wiese mit der Bezeichnung „Aussicht“ (VS S. 8).
Aus den Angaben der Zeugin kam auch hervor, dass die Almhütte in der Zeit ihrer Betriebsführung im Sommer nicht nur zum Übernachten – sodass der BF allfällig in den Wald arbeiten ging („gach einmal; von fünf Tagen nicht jeden Tag“, VS S. 9) – sondern auch für die Essenszubereitung benötigt wurde („gefrühstückt“, VS S. 9).
Aus Sicht der erkennenden Richterin kann der BF zu seinen in Hüttennähe befindlichen Waldparzellen und zu seiner Rinderherde in der Nähe der Almhütte auf dem Boden der Nachbarschaftsweide an einem Tag von seinem im Tal befindlichen Hauptwohnsitz anreisen. Er kann nach verrichteter Arbeit an einem Arbeitstag in den Waldparzellen bzw nach Kraftfutterverabreichung an die in Nähe der Almhütte auf dem Boden der Nachbarschaftsweide befindlichen Rinder des Betriebs vulgo xxx von den Weideplätzen der Rinder aus wieder an den Hauptwohnsitz zurückkehren. Dies unter der Berücksichtigung, dass während der Tageszeit körperlich anstrengende Arbeiten verrichtet werden, weil es aus der allgemeinen Lebenserfahrung aus dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut heraus betrachtet zumutbar ist, nach verrichteter Arbeit eine Wegstrecke im vom BF angegebenen Ausmaß zurückzulegen.
Die xxx Alm liegt in xxx m Seehöhe (Quelle: https://www.xxx.com/xxx; Zugriff: 28.12.2021). Der Hauptwohnsitz liegt in der Ortschaft xxx, mittlere Seehöhe xxx m (Quelle: https://www.ktn.gv.at/Verwaltung/Gemeinden/xxx, Zugriff: 28.12.2021). Dabei stützt sich die Richterin auch darauf, dass eine unzumutbare Beschaffung des Verbindungsweges zwischen der Ortschaft xxx und der xxx Alm und / oder eine Beschwerlichkeit der Fahrt vom Tal vom Hauptwohnsitz xxx zu der Almhütte auf der xxx Alm nicht vorgebracht wurde und der Obmann der Agrargemeinschaft angab, dass die xxx Alm für Jedermann mit oder ohne Fahrzeug befahrbar ist.
Ein weiteres Indiz für die befahrbare Beschaffenheit des Zufahrtsweges zur Almhütte auf die xxx Alm ist es, dass die Almhütte auch in den Wintermonaten erreichbar ist und aufgesucht wird (BF: „Im Winter feiern sie oben Silvester oder machen eine Skitour“ (VS S. 4); Angabe des Obmannes der Agrargemeinschaft: „Auch die Almhütte des erwähnten Herrn xxx wird nicht nur in den Sommermonaten bewohnt, sondern auch zur Winterzeit“, siehe oben unter I.17.).
2.4.7. Aus dem zuvor Dargetanen ist auszuführen, dass die Wohnung in der Almhütte auf dem Gst. Nr. xxx in der KG xxx für den luf Betrieb vulgo xxx nicht erforderlich ist, weil der luf Betrieb aufgrund der geringen Entfernung (11 km) der Rinderherde auf den Almweideflächen der Agrargemeinschaft und der Waldgrundstücke in Nähe der xxx Alm und aufgrund der Möglichkeit der Erreichbarkeit von Rinderherde und Waldgrundstücken auch ohne die Almhütte betrieben werden kann und die Almhütte daher nicht unter § 3 Abs 6 lit a) K-ONTG subsumierbar ist.
Das Ermittlungsverfahren hat zu Tage gebracht, dass die gegenständliche Almhütte der sachlichen Zweckbestimmung nach nicht für die Landwirtschaft gedacht war (Angabe des BF in der Verhandlung, VS S. 3) und daher der BF sich nicht um eine Agrarförderung für die Errichtung der Almhütte bemühte. Gleiches kommt aus der Stellungnahme der Sachverständigen für Landwirtschaft in der Bauverhandlung im Jahre 2004 hervor, welche zum Bauvorhaben „Almhütte“ angab „vorwiegend der privaten oder touristischen Nutzung dienen, [sind diese] nicht als landwirtschaftliche Zweckbauten zu betrachten“ (Bauakt). Nach der Aktenlage des Bauaktes wurde auch in der Zwischenzeit an der Baulichkeit „Almhütte“ keine nunmehr auf luf Nutzung hindeutende Verwendungszweckänderung beantragt. Die Almhütte dient von ihrer Funktion her nicht unmittelbar dem Betriebszweck des luf Betriebes xxx.
Das Ermittlungsverfahren hat zu Tage gebracht, dass der luf Betrieb vulgo xxx in xxx nicht nicht bestehen kann, wenn es die Almhütte auf dem Gst. Nr. xxx in der KG xxx nicht gäbe: die Verpflegung kann nach Bewältigung der geringen Entfernung vom Hauptwohnsitz (luf Betrieb xxx) aus gewährleistet werden und die Erreichbarkeit der luf Grundstücke und der weidenden Rinder auf der Alm ist aufgrund der vom BF angegebenen Entfernung (VS S. 10) vom Hauptwohnsitz aus über die laut Obmann der Agrargemeinschaft bestehende Wegzufahrt gegeben.
Der BF gab als Entfernung zwischen der Hofstelle vulgo xxx und der Almhütte „11 km“ an (VS S. 10). Würde man der Argumentation des BF folgen, so wären landwirtschaftliche Nutzflächen und forstliche Kulturen bzw weidendes Vieh in einer Entfernung zur Hofstelle von weniger als einem Dutzend Kilometer nicht ohne eine von der Hofstelle verschiedene Unterkunft bewirtschaftbar und ist dies durch die allgemeine Lebenserfahrung im Hinblick auf Landwirte, welche etwa in einem 11 km entfernten Ort oder in einer 11 km von der Hofstelle entfernten Höhenlage Pachtgrundstücke bewirtschaften, widerlegt.
Zum Abstellen auf die allgemeine Lebenserfahrung ist zu sagen, dass es dem Verwaltungsgericht laut Judikatur nicht verwehrt ist, im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (vgl. VwGH 16.3.1978, 2715/77, 747/78).
2.4.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und ist die Abgabe daher zu entrichten.
2.4.9. Der BF führt als Stütze seiner Argumentationslinie in seinem Rechtsmittel zwei Entscheidungen des Landesverwaltungsgericht Kärnten ins Treffen.
Hiezu ist zu sagen, dass es sich bei um Einzelfallentscheidungen handelt, gilt es doch, bei der Erforderlichkeit einer Wohnung für luf Betriebszwecke anhand des Sachverhalts zu prüfen, ob die Wohnung „unerlässlich“, „für einen bestimmten Zweck unbedingt notwendig“ ist.
2.4.9.1. Zu der Entscheidung KLVwG-2190/9/2019 vom 24.8.2020 ist auszuführen, dass dieser Entscheidung zu Grunde liegt, dass ein Amtssachverständiger für Landwirtschaft beigezogen war, welcher zu der Almhütte im Eigentum eines landwirtschaftlichen Bergbauernbetriebes der höchsten Erschwerniszulage im Bezirk xxx eine Stellungnahme abgab. So gelangte der Sachverständige zu dem Schluss, dass die Almhütte zur Betriebsführung des Betriebes unerlässlich und nicht nur eine Erleichterung war, da es sich auch um einen benutzbaren Stall handelte, welcher benützt wird um geschwächte Tiere zu betreuen oder den Tieren bei Schlechtwetter Unterstand zu gewähren. Die der Entscheidung vom 24.8.2020 zugrunde liegende Almhütte wurde auch vermietet im Rahmen des Betriebszweigs Urlaub am Bauernhof und fließt das im Juni bis Mitte September erlöste Geld aus dieser Vermietung direkt in den luf Betrieb. Ein weiteres Unterscheidungsmerkmal zu dem gegenständlichen Sachverhalt ist darin gelegen, dass es im Zeitraum der Almweidezeit keinen Hirtenbetrieb gibt („Die Nachschau hinsichtlich der Tiere ist von den Betriebsführern selbst durchzuführen“, KLVwG-2190/9/2019 vom 24.8.2020, S. 12 f.) und ein Amtssachverständiger für Landwirtschaft das Fahren zwischen der Hofstelle und der Almhütte als unwirtschaftlich ansah.
2.4.9.2. Zu der Entscheidung KLVwG-2192/9/2019 vom 24.8.2020 ist auszuführen, dass dieser Entscheidung zu Grunde liegt, dass ein Amtssachverständiger für Landwirtschaft beigezogen war, welcher zu der Almhütte im Eigentum eines landwirtschaftlichen Bergbauernbetriebes der höchsten Erschwerniszulage in xxx m Seehöhe im Bezirk xxx eine Stellungnahme abgab und das Fahren zwischen der Hofstelle und der Almhütte als unwirtschaftlich ansah und die Almhütte als für den luf Betrieb als unerlässlich und nicht bloß als eine Erleichterung ansah. Auch in diesem Falle handelte es sich um eine Hütte, welche auch als Stall (Unterstand bei Schlechtwetter) dient und im Rahmen von Urlaub am Bauernhof vermietet wird, dessen Einnahmen in den luf Betrieb fließen.
2.4.9.3. Die unter II.2.4.9.1. und II.2.4.9.2. behandelten Gerichtsentscheidungen unterscheiden sich im Sachverhalt vom gegenständlichen Sachverhalt: es handelt sich jeweils um Bergbauernbetriebe und nicht um einen luf Betrieb in Tallage, wie es jener des (Sohnes des) BF ist (siehe zu der Höhenlage der Hofstelle xxx und der Almhütte oben unter II.2.4.6.2.). Zur gegenständlichen Hütte des BF war im Zuge des Baubewilligungsverfahrens eine Amtssachverständige für Landwirtschaft beigezogen, welche der Almhütte die Qualifikation eines landwirtschaftlichen Zweckbaus versagte.
Mit diesen beiden ins Treffen geführten Entscheidungen vermag der BF vor dem Hintergrund der oben zur Feststellung unter II.1.4. dargelegten Beweiswürdigung nicht zu überzeugen, dass aufgrund dessen, dass die Zurücklegung der Strecken zwischen den beiden unter II.2.4.8.1. und II.2.4.8.2. behandelten Almhütten zu deren Bergbauernhofstellen mit höchster Erschwerniszulage als unwirtschaftlich angesehen wurde, die Almhütte des BF erforderlich sei und sie von der Pflicht zur Entrichtung der in Rede stehenden Abgabe auszunehmen sei.
2.4.10. Das K-ONTG stellt darauf ab, ob die „Wohnung“ im Rahmen eines luf Betriebes für die luf Betriebszwecke erforderlich ist. Dem K-ONTG nach ist bei „Wohnungen“ und „sonstigen Unterkünften“ von Belang, ob diese „der Deckung eines Wohnbedarfs“ dienen (vgl. § 3 Abs 5 leg.cit.).
Ob das vom BF angegebene Behältnis für die Wochenration an Kraftfutter am Hauptwohnsitz statt in der Almhütte untergebracht werden könnte, ist nicht zu prüfen, da es sich bei diesem Behältnis nicht um ein dem Wohnbedarf dienendes Utensilien des Hausrates (dem Wohnbedarf dienend) handelt.
2.5. Zum Vorbringen des BF zum Thema „Widmung“ (VS S. 5) ist auszuführen, dass auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist. Das Grundstück Nr. xxx wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 25.9.2003 von Grünland-Landwirtschaft–Alm in Bauland-Kurgebiet–Sonderwidmung sonstiger Freizeitwohnsitz umgewidmet (genehmigt mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 4.12.2003, xxx). Die Grundeigentümerin Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx hat dem BF das Recht zur Errichtung und Erhaltung einer Almhütte auf einem bestimmten Teilstück des Grundstücks Nr. xxx eingeräumt.
§ 21 BAO gebietet für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen das Abstellen auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt. Nur der wahre wirtschaftliche Gehalt ist maßgeblich und kommt es auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes nicht an. Es handelt sich bei § 21 BAO nicht um eine Regel zur Auslegung von Gesetzen, sondern um eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte (Beweiswürdigungsregelung; siehe VwGH 11.8.1993, 91/13/0005). Daher sind weder die Widmungskategorie des Grundstücks, auf welchem die Almhütte befindlich ist, noch dessen Verwendungszweck „Almhütte“ für die Feststellung der Abgabenpflicht nach dem K-ZWAG maßgeblich, sondern kommt es auf die Würdigung des Sachverhalts dahingehend, ob eine Wohnung im Rahmen eines luf Betriebes erforderlich ist, an.
Gemäß § 11 des Gesetzes über die Organisation des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz – K-LvwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch Einzelrichter, soweit nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Für Abgabensachen ist nicht Senatszuständigkeit vorgesehen, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
3.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) sind gemäß Art 136 Abs 3 B-VG vom Landesverwaltungsgericht anzuwenden und lauten diese wie folgt:
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
[…]
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
Wirtschaftliche Betrachtungsweise.
§ 21. (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
(2) Vom Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.
§ 93. (1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a)eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b)eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
[…]
Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben.
Grundsätzliche Anordnungen.
§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.
(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.
(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.
Obliegenheiten der Abgabepflichtigen.
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
Festsetzung der Abgaben.
§ 198. (1) Soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, hat die Abgabenbehörde die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen.
(2) Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird, eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Ermittlungen
§ 269. (1) Im Beschwerdeverfahren haben die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind. Dies gilt nicht für:
a)§ 245 Abs. 3 (Verlängerung der Beschwerdefrist),
b)§§ 262 und 263 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung),
c)§§ 278 Abs. 3 und 279 Abs. 3 (Bindung an die für den aufhebenden Beschluss bzw. für das Erkenntnis maßgebliche Rechtsanschauung).
(2) Die Verwaltungsgerichte können das zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes erforderliche Ermittlungsverfahren durch eine von ihnen selbst zu bestimmende Abgabenbehörde durchführen oder ergänzen lassen.
(3) Der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter kann die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 274. (1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
a)in der Beschwerde,
b)im Vorlageantrag (§ 264),
c)in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d)wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
[…]
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
3.2. Dem § 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948 (F-VG) entsprechend können öffentliche Abgaben vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 7 Abs 5 und 8 Abs 5 F-VG nur aufgrund von Gesetzen erhoben werden (Legalitätsprinzip). Der eben genannte § 7 Abs 5 F-VG normiert, dass der Bundesgesetzgeber die Gemeinden ermächtigen kann, bestimmte Abgaben aufgrund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben und tut der Bundesgesetzgeber dies mit dem Finanzausgleichsgesetz (FAG). Das FAG ermächtigt die Gemeinden, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen auszuschreiben.
3.3. Die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz (K-ONTG) und wird darin ua. die Landesabgabe pauschalierte Nächtigungstaxe behandelt.
3.3.1. Das K-ONTG gibt im Abs 5 eine Legaldefinition für „Ferienwohnung“. Im § 3 Abs 6 lit a) leg.cit. werden „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“ bei der demonstrativen Aufzählung, welche Unterkünfte nicht als Ferienwohnung anzusehen sind, genannt.
Das K-ONTG stellt bei Ferienwohnungen iSd § 3 Abs 6 lit a) darauf ab, ob die Wohnungen und Unterkünfte für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebszwecke erforderlich sind. Es wird an dieser Stelle auf das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2019, Ra 2018/13/0050, hingewiesen: dieses merkt in Rz 37 [Anm: welche in der Begründung von VwGH 6.11.2020, Ra 2018/13/0105-9, nicht zitiert wird] an, „dass § 3 Abs 1 lit b) K-ZWAG von einem ‚Betrieb‘ und ‚Betriebszwecken‘ spricht, was eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige, wenn auch allenfalls nur nebenberufliche Tätigkeit voraussetzt“.
Der Kärntner Landesgesetzgeber gibt bei der Definition der „Wohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind“, keine wirtschaftlichen Kriterien oder etwa Kriterien zur Höhe des Einheitswertes – woran sich die wirtschaftliche Kraft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bemisst – des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes vor.
Der Landesgesetzgeber definiert im § 3 Abs 5 K-ONTG, welche Wohnung oder sonstige Unterkunft mit nach dem K-ONTG zu entrichtenden Abgaben zu belasten ist. § 3 Abs 6 K-ONTG listet demonstrativ, welche Wohnungen und Unterkünfte nicht als „Ferienwohnung“ iSd K-ONTG anzusehen sind und wurde Abs 6 lediglich im Interesse der Klarstellung aufgenommen (ErlRV Verf-11/10/1988, 6 zu LGBl 48/1998; zitiert in Sabukoschek, Kommentar zum Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetz – K-ZWAG, in Heinrich/Krenn (Hrsg.), Kärntner Landes- und Gemeindeabgabenrecht2, 2019, S. 10).
Den Erläuterungen der Regierungsvorlage nach war dem Gesetzgeber an einer „Klarstellung“ gelegen und nimmt die Gesetz gewordene Bestimmung des § 3 Abs 6 lit a) K-ONTG „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke notwendig sind“, von der Abgabenpflicht aus. Bei vom K-ONTG für die Besteuerung herangezogenen Wohnungen oder von Unterkünften stellt der Gesetzgeber nicht auf wirtschaftliche Kriterien oder den Einheitswert eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft ab. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass zu prüfen ist, ob die betroffene Wohnung oder Unterkunft luf Betriebszwecken dienen, somit, ob in casu der landwirtschaftliche Betrieb auch ohne die Almhütte zu führen gewesen wäre.
Bei Wohnungen oder von Wohnwägen verschiedene Unterkünften handelt es sich um Gebäude / bauliche Anlagen. Ein Gebäude dient nur dann unmittelbar dem Betriebszweck, wenn es von seiner Funktion her jene Tätigkeiten ermöglicht, die der Betrieb nach seinem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfaltet (VwGH 22.6.1993, 93/14/0002). Der Entscheidung des VwGH lag ein abgabenrechtlicher Sachverhalt zu Grunde: der VwGH sprach in dieser Abgabenangelegenheit mit Hinweis auf seine Entscheidung 7.12.1988, 88/13/0037, aus: „Ob ein Gebäude unmittelbar dem Betriebszweck dient, ist nach seiner sachlichen Zweckbestimmung (von seiner Funktion her) zu beurteilen“.
3.3.1.1. Die Beurteilung, ob die gegenständliche Almhütte auf der xxx Alm unmittelbar dem Betriebszweck des luf Betriebes xxx in Tallage in xxx dient, wurde oben in der Beweiswürdigung unter II.2. beurteilt.
3.3.2. Die für die Entscheidung betreffend die pauschalierte Nächtigungstaxe (Landesabgabe) für den verfahrensgegenständlichen Abgabenzeitraum relevanten Rechtsgrundlagen werden nachstehend wiedergegeben:
Im § 9 Abs 1 K-ONTG ist die Höhe der Nächtigungstaxe mit „0,50 Euro“ ausgewiesen. Mit Verordnung der Landesregierung vom 20.11.2018, 02-FINF-3303/4-2018, wurde ab dem 1.1.2019 die Höhe mit EUR 0,60 festgelegt, sodass für den gegenständlichen Abgabenzeitraum die Nächtigungstaxe mit 0,60 zu Grunde zu legen ist.
§ 9 K-ONTG normiert weiters wie folgt:
(1a) Der Höhe der von Eigentümern von Ferienwohnungen (§ 4 Abs. 4) und von Mietern von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (§ 4 Abs. 6) zu entrichtenden pauschalierten Nächtigungstaxe ist die Nächtigungstaxe gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen.
(2) Für die Fälligkeit, die Meldepflicht und die Entrichtung der Nächtigungstaxe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 6 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Höhe der Abgabe entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2010 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festzusetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexänderung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen. Der Abgabensatz ist auf einen vollen zehn Cent-Betrag zu runden, wobei ab fünf Cent aufzurunden ist.
Abgabegegenstand der pauschalierten Nächtigungstaxe ist eine „Ferienwohnung“. Als eine solche dienen gemäß § 3 Abs 5 K-ONTG Wohnungen oder sonstige Unterkünfte in Gebäuden oder baulichen Anlagen, welche nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dienen, sondern überwiegend während der Freizeit, der Ferien, des Urlaubes oder etwa nur an den Wochenenden zeitweise oder saisonal für die Befriedigung von Wohnzwecken dienen.
Ausnahmen hievon werden im § 3 Abs 6 K-ONTG demonstrativ aufgezählt und werden als solche in lit a) „Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines luf Betriebes, die für luf Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind“ genannt.
§ 4 Abs 4 K-ONTG, auf welchen § 9 Abs 1a leg.cit. hinweist, normiert zur Berechnung der Abgabe: Vervielfachung der im § 9 Abs 1 leg.cit. genannten Abgabe mit der durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² „100“, von mehr als 60 bis 100 m² „150“ und von mehr als 100 m² „200“. Die gegenständliche Almhütte unterfällt der Kategorie „Wohnnutzfläche bis zu 60 m²“.
Die Abgabenpflicht hinsichtlich die Landesabgabe „pauschalierte Nächtigungstaxe“ wird im 2. Abschnitt des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz normiert und ist gemäß § 9 die Pflicht zur Entrichtung einer pauschalierten Nächtigungstaxe den Eigentümern von Ferienwohnungen auferlegt.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist zu Tage getreten, dass es sich bei der Almhütte um eine Ferienwohnung handelt, sodass dem BF als Eigentümer dieser Ferienwohnung die Pflicht zur Entrichtung einer pauschalierten Nächtigungstaxe auferlegt ist.
Zu Spruchpunkt I) – Entscheidung in der Sache
Die Einhebung von Abgaben der Gebietskörperschaften darf nur aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgen und ist die materielle Rechtsgrundlage in der gegenständlichen Abgabenangelegenheit das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz, LGBl 144/1970 zuletzt geändert durch LGBl 71/2018.
Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist zu Tage getreten, dass es sich im Abgabenzeitraum bei der Almhütte um eine Ferienwohnung handelte, sodass dem BF als Eigentümer dieser Ferienwohnung die Pflicht zur Entrichtung einer pauschalierten Nächtigungstaxe auferlegt ist und wurde dazu in der Beweiswürdigung dargetan, dass diese Almhütte nicht für den luf Betrieb xxx zu luf Betriebszwecken erforderlich ist, sondern eine Ferienwohnung iSd § 3 Abs 5 K-ONTG ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zur Abänderung des Spruchs der bekämpften Beschwerdevorentscheidung:
Die Behörde ging davon aus, dass der Bürgermeister hiezu auf der Grundlage des § 14 VwGVG berechtigt bzw verpflichtet sei.
Das VwGVG findet in Abgabenverfahren gemäß § 2a BAO keine Anwendung, einzig § 54 VwGVG wird für das Verfahren der Landesverwaltungsgerichte als sinngemäß anwendbar erklärt. Die Nächtigungstaxe ist gemäß § 7 Abs 1 K-ONTG eine Landesabgabe. Mit dem Hinweis auf § 288 Abs 3 BAO, wonach die Bestimmungen der BAO über die Beschwerdevorentscheidung bei im Falle des zweigliedrigen Instanzenzugs nicht anzuwenden sind, wird an dieser Stelle hingewiesen, dass im Verfahren der Landesabgaben die §§ 262 bis 264 BAO anzuwenden sind, sodass der Bürgermeister bei einer Beschwerde über die Vorschreibung der gegenständlichen Abgabe verpflichtet ist, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
5. Zum Antrag auf Zeugenladung von nicht einvernommenen Personen:
Auf die Anhörung weiterer Zeugen wurde verzichtet, da die erkennende Richterin sich durch die aufgenommenen Urkundenbeweise aus den Händen des BF und des Obmannes der Agrargemeinschaft, durch den beigeschafften Bauakt, die einvernommene Zeugin und durch die im Wege der Amtshilfe bei einem Ortsaugenschein angefertigten Lichtbilder über die Beschaffenheit der Almhütte ein Bild über die materielle Wahrheit verschaffen konnte.
6. Zur mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 274 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es beantragt wird in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (Abs 1) oder in dem Falle, dass der Einzelrichter diese für erforderlich hält (Abs 2).
Im gegenständlichen Falle wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Rechtsprechung des EGMR sieht eine Relevanzprüfung nicht vor und für den Fall, dass eine beantragte mündliche Verhandlung – ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen – unterbleibt, liegt eine zur Aufhebung der Entscheidung führende Rechtsverletzung vor. Kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht dann, wenn der Antrag erst in einem die Beschwerde ergänzenden Schreiben gestellt wird (VwGH 21.12.2011, 2008/13/0098).
Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher am 14.12.2021 durchgeführt.
Zu Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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