projects
KLVwG-810/7/2021•LVwG K KLVwG-810/7/2021
KLVwG-810/7/2021State Administrative CourtDec 13, 2021
Baubewilligung, land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Grünland, naturschutzrechtliche Bewilligung, Nachweis, Unterscheidung, Änderung, Errichtung, Vorprüfungsverfahren, entschiedene Sache
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.03.2021, Zahl: xxx (xxx), wegen: Abweisung einer Berufung (Verweigerung einer Baubewilligung), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.11.2021, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid wird abgeändert, sodass der Spruch zu lauten hat:
„Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.01.2021, Zahl: xxx (xxx), mit welchem der Antrag des xxx vom 05.06.2018 auf Abänderung der Baubewilligung abgewiesen wurde, wird
a u f g e h o b e n
und die Angelegenheit dem Bürgermeister zur neuerlichen Bescheiderlassung
z u r ü c k v e r w i e s e n .“
II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Gang des Verwaltungsverfahrens:
a.Von der Bergwacht wurde im Jahr 1998 festgestellt, dass auf der Almparzelle Nr. xxx KG xxx südlich des Almweges ein Gebäude ohne Bau- und Naturschutzbewilligung errichtet worden ist. Am Standort eines alten Heuschuppens befand sich ein Objekt mit einem Ausmaß von 6,2 m x 8,6 m. Mit Bescheid vom 27.10.1998 wurde die Einstellung der Bauführung verfügt; und auch eine Verwaltungsstrafanzeige erstattet.
b.Mit Schreiben vom 30.11.1998 wurde um die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Renovierung Stallgebäude mit Zubau“, Gesamtfläche 46,24 m², ersucht. Die Baubewilligung wurde am 18.08.1999 mit Bescheid Zahl: xxx erteilt.
c.Mit Bescheid vom 01.08.2000 wurde – wiederum - die Einstellung der Bauarbeiten verfügt. Bei einem Ortsaugenschein sei festgestellt worden, dass das Gebäude ein Ausmaß von 8,6 m x 4,9 m habe und einen Vorsprung von 3,8 m x 1,1 m im südwestlichen Bereich aufweise. Mit Eingabe vom 06.04.2001 wurde daher die Abänderung der Baubewilligung beantragt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.03.2001, Zahl: xxx, wurde das Bauwerk in diesen Ausmaßen naturschutzrechtlich genehmigt. Mit Bescheid vom 13.06.2001, Zahl: xxx, wurde dafür auch die Baubewilligung (Bewilligung zur Abänderung der Baubewilligung) für das Bauvorhaben „Renovierung Stallgebäude mit Zubau, Ausmaß von 8,52 m x 4,86 m; Vorsprung 3,75 m x 1,27 m, nunmehr Almhütte mit Stall“ erteilt.
d.Mit Bescheid vom 01.12.2005, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung aufgetragen, entweder um die Erteilung zur Bewilligung der Abänderung für das konsenswidrig ausgeführte Bauvorhaben anzusuchen oder innerhalb einer weiteren Frist von 5 Monaten den rechtmäßigen Zustand durch Einbau eines Stalles herzustellen. Anstelle des Stalles sei ein Wohnraum errichtet worden. Ebenso wurde der Beschwerdeführer beauftragt, eine Genehmigung nach dem Naturschutzgesetz einzuholen.
e.Da offensichtlich keine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnissen vom 08.09.2014 sowohl nach der Kärntner Bauordnung als auch nach dem Naturschutzgesetz bestraft. Die Ersatzvornahme wurde angedroht.
f.Mit einem Bauansuchen vom 19.09.2014 wurde der Antrag auf Abänderung der Baubewilligung unter Vorlage folgender Planunterlagen gestellt:Erdgeschoß: Waschraum, Vorraum, Stall und Stube (856 cm x 620 cm, Vorsprung 127 cm x 380 cm)Im Zuge dessen wurde offensichtlich auch die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung beantragt, wobei mit einem Gutachten vom 02.12.2014 festgestellt wurde, dass das Gebäude weder erforderlich noch spezifisch sei, unter anderem, weil im oberen Bereich des Grundstückes bereits zwei Almhütten für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung zur Verfügung stünden.
g.Mit Bescheid vom 19.02.2015, Zahl: xxx (xxx), wurde der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung abgewiesen; der Beschwerdeführer ergriff daraufhin das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten 14.06.2016, Zahl: KLVwG-942/12/20215, wurde die dagegen ergriffene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Sachverhaltsgrundlage für diese Entscheidung war u.a. auch noch der "alte" Gutsbestand auf der Parz.Nr. xxx mit drei Gebäuden.
h.Mit Bescheid vom 09.12.2016 wurde die Ersatzvornahme sowie eine Vorauszahlung für deren Kosten angeordnet. Auch dagegen wurde Beschwerde erhoben; diese wurde mit Erkenntnis vom 03.10.2017, Zahl: KLVwG-308/2/20217, als unbegründet abgewiesen.
i.Mit Schreiben vom 05.06.2018 wurde unter Vorlage geringfügig geänderter Planunterlagen (Ausmaß des Erdgeschoßes 8,59 m x 6,14 m; Größe des Vorsprunges 4,45 m x 1,35 m) um die Erteilung der Baubewilligung ersucht. Die Gemeinde holte daraufhin eine Stellungnahme der Naturschutzbehörde ein (25.11.2020, Zahl: xxx (xxx)), wo der Sachverständige unter Verweis auf die bisher im Verfahren erstellten Gutachten festhielt, dass sich aus fachlicher Sicht nichts geändert habe (dieses Gutachten hat einen Umfang von ca. einer halben Seite).
j.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.01.2021, Zahl: xxx (xxx), wurde bereits im Vorprüfungsverfahren der Antrag vom 05.06.2018 auf Erteilung der Änderungsbewilligung abgewiesen. Dem Vorhaben würde der Flächenwidmungsplan entgegenstehen, weil das gegenständliche Bauvorhaben weder erforderlich noch spezifisch sei.
k.Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
l.Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.03.2020, Zahl: xxx (xxx), wurde die Berufung abgewiesen. Zum aktuell vorliegenden Bestandsplan gebe es eine negative Stellungnahme seitens der Bezirkshauptmannschaft.
II.Beschwerdevorbringen:
Mit Schriftsatz vom 06.04.2021 wurde rechtzeitig Beschwerde („Berufung“) erhoben. Es liege seit dem Jahr 2001 eine positive Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft xxx vor; die Außenmaße der Hütte würden diesem Antrag entsprechen. Es bedürfe dazu keiner zusätzlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung, da der Baukörper entsprechend dem Bescheid vom 13.06. errichtet worden sei.
III.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Parteien abgehalten. Dabei erstattete die Amtssachverständige des Amtes der Kärntner Landesregierung folgendes Gutachten:
„Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 8,85 ha; 3,7 ha liegen als zusammenhängendes Gebiet im Almbereich mit den Nutzungsarten Alm und Wald. Weiters sind mit der Liegenschaft Anteilsrechte an diversen Agrargemeinschaften verbunden, die einem ideellen Flächenausmaß von 11,6 ha entsprechen. Das Almgrundstück wird als einmähdige Wiese genutzt. Derzeit besteht keine Tierhaltung; dieses Gebäude kann während der Mäh- und Erntearbeiten auf dem Almgrundstück, aber auch bei Pflege- und Schlägerungsarbeiten im angrenzenden Wald als Aufenthalts-, Koch- und Unterkunftshütte genutzt werden. Aus dieser Bewirtschaftung wären Einnahmen erzielbar, die die Ausgaben übersteigen; eine nähere Berechnung findet sich in der Darstellung, die als Beilage ./A zur VH-Schrift genommen wird.
Gutachen im engeren Sinne:
Der Beschwerdeführer bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb. Die gegenständliche Hütte ist im Hinblick auf ihre Größe und Ausgestaltung für die Nutzung der umliegenden betriebseigenen Wirtschaftsflächen als spezifisch und erforderlich zu bewerten.
Beilage ./A
BEFUND
xxx, xxx, xxx, ist Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 8,35 ha. Davon liegen 3,70 ha als zusammenhängendes Gebiet im Almbereich mit den Nutzungsarten "Alpe" und "Wald".
Weiters sind mit der Liegenschaft des Herrn xxx Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft xxx und xxx Alpe sowie mit der Nachbarschaft xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx verbunden, die eine ideelle Fläche von insgesamt 11,60 ha repräsentieren.
Das Almgrundstück Nr. xxx, KG xxx wird mit 0,39 ha als einmähdige Wiese genutzt. Tierhaltung besteht dzt. keine. Gegenständliches Almgebäude ist im südwestlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx, KG xxx situiert. Seitens der Gemeinde xxx wurde dem Gebäude die "Hausnummer xxx" zugeteilt. Lt. Flächenwidmungsplan weist das Gebäude die Widmung "Grünland für die Land- und Forstwirtschaft" auf.
Die beantragte Form des Almgebäudes hat die Grundmaße 8,54 x 6,15 m. Laut Bauplan befinden sich im Erdgeschoß folgende Räume: Aufenthaltsraum, Vorraum, Bad und WC sowie Lagerraum. Im Obergeschoß gibt es ein Zimmer, einen Vorraum sowie 2 Lagerräume. Das gegenständliche Gebäude kann somit während der Mäh- und Erntearbeiten auf dem Almgrundstück, aber auch bei Pflege- und Schlägerungsarbeiten im angrenzenden Wald als Aufenthalts-, Koch- und Unterkunftshütte genutzt werden.
An Einnahmen und Flächenprämien (Direktzahlungen, Ausgleichszahlung, ÖPUL) könnte der Nebenerwerbsbetrieb für die Mähwiese (0,39 ha) im Almbereich jährlich rd. 336 Euro lukrieren und setzt sich dieser Betrag wie folgt zusammen:
Deckungsbeitrag einmähdige Wiese € 41
(Heuerlös abzüglich variable Kosten)
Einheitliche Betriebsprämie€ 113
Ausgleichszulage € 45
ÖPUL-Bergmahd€ 137
Summe Einnahmen€ 336
Die Heuwerbungskosten sind im Deckungsbeitrag berücksichtigt. Aufgrund des Alters der Almhütte (über 20 Jahre) fallen keine Abschreibungskosten an, die Gebäudeversicherung ist in der Betriebsversicherung subsummiert. Die mit der Almmahd verbundenen Einnahmen übersteigen deren Ausgaben.
GUTACHTEN
xxx bewirtschaftet einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb.
Gegenständliche Hütte ist im Hinblick auf ihre Größe und Ausgestaltung für die Nutzung der umliegenden, betriebseigenen Wirtschaftsflächen (Alm und Wald) als spezifisch und erforderlich zu bewerten.“
IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 6 Kärntner Bauordnung – K-BO
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
Baubewilligungspflicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)…..
§ 12 Kärntner Bauordnung – K-BO
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
Zusatzbelege
(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 K-GplG 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (zB Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 6 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auf Waldboden im Sinn des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.
(3) Aufträge nach Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach § 6 lit. a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (§ 15 Abs. 1), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 6 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.
(5) Werden Belege nach Abs. 1, 2 und 4 nicht oder nicht vollständig beigebracht, so ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.
§ 13 Kärntner Bauordnung – K-BO
LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2021
Vorprüfung
(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
a)der Flächenwidmungsplan,
b)der Bebauungsplan,
c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf
1. seine Lage, insbesondere durch Lawinengefahr, Hochwassergefahr oder Steinschlag, und
2. Seveso-Betriebe im Sinne des § 2 Z 1 K-SBG,
die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen offensichtlich nicht gewahrt werden können,
e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
f)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen.
(3) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c, die wegen ihrer außergewöhnlichen Architektur oder Größe (Höhe) von der örtlichen Bautradition wesentlich abweichen, hat die Behörde im Rahmen der Vorprüfung ein Gutachten der Ortsbildpflegekommission (§ 11 Kärntner Ortsbildpflegegesetzes 1990) einzuholen. § 8 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(4) (entfällt)
(4a) (entfällt)
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben den Regelungen des Abs. 3 unterliegen.
§ 5 Kärntner Naturschutzgesetz
LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2021
Schutz der freien Landschaft
(1) In der freien Landschaft, das ist der Bereich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen, bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung:
a)die Anlage von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks und ähnliches;
b)Abgrabungen und Anschüttungen auf einer Fläche von mehr als 2000 m², wenn das Niveau überwiegend mehr als einen Meter verändert wird und ähnlich weitreichende Geländeveränderungen;
c)die Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung oder Verarbeitung von Lehm, Sand, Schotter, Gestein oder Torf sowie von Anlagen zur Aufbereitung von Mischgut oder Bitumen;
d)die Vornahme von Anschüttungen in Teichen oder sonstigen stehenden Gewässern;
e)Eingriffe in natürliche oder naturnahe Fließgewässer;
f)die Anlage von Schitrassen;
g)die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten oder für Modellflugplätze, die Anlage von Start- und Landeflächen für Paragleiten und Drachenfliegen sowie die Anlage von Flugplätzen;
h)die Errichtung von sonstigen Sportanlagen im Grünland auf Flächen ohne gesonderte Festlegung gemäß § 5 Abs. 2 lit. d Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995;
i)die Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen sowie sonstigen Anlagen auf Rädern auf Grundflächen, die im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen sind;
j)die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen, Anlagen zur Anbringung von Werbematerial sowie die sonstige Anbringung von Werbung auf ortsfesten und nicht ortsfesten Anlagen;
k)das Aufstellen von Verkaufsständen oder Verkaufswagen.
(2) Von den Bestimmungen des Abs. 1 sind ausgenommen:
a)von lit. b und e Maßnahmen im Zuge von Güterweg-, Straßen-, Eisenbahn- sowie Schutz- und Regulierungswasserbauten, wenn in einem Genehmigungsverfahren nach einem anderen Gesetz bereits ein Naturschutzgutachten eingeholt und berücksichtigt wurde;
b)von lit. i
1. Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit sie wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind;
2. Hochsitze (Hochstände), Wildzäune und Futterstellen im Sinne von § 63 Abs. 1 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, sofern sie im Wald, am Waldrand oder im Verband mit Baumgruppen errichtet werden;
3. Gebäude und dazugehörige bauliche Anlagen gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und b Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl Nr 23, auf den dafür gesondert festgelegten Flächen;
4. Photovoltaikanlagen, soweit sie nach der Kärntner Bauordnung 1996 mitteilungspflichtig sind, und auf als landwirtschaftliche Hofstelle gewidmeten Flächen;
5. Freileitungen mit einer Netzspannung bis 36 kV;
6. Sonstige Anlagen auf Rädern, sofern sie einer zeitgemäßen, auf die naturräumlichen Vorraussetzungen abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen sind.
c)von lit. k gewerberechtlich vorgesehene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und Werbungen im Bereich von Sportstätten;
d)von lit. l die Aufstellung im Rahmen von besonderen Veranstaltungen auf vom Veranstalter zur Verfügung gestellten Flächen.
§ 10 Kärntner Naturschutzgesetz
LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 78/2021
Ausnahmen von den Verboten
(1) Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs 2 dürfen für wissenschaftliche Zwecke oder Erschließungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Alpinregion vor störenden Eingriffen.
(2) Ausnahmen vom Verbot des § 7 dürfen für wissenschaftliche Zwecke, für Zwecke der Trinkwasserversorgung sowie zur Erhaltung oder Erschließung bestehender Anlagen bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Gletscher und ihrer Einzugsgebiete vor störenden Eingriffen.
(3) Ausnahmen von den Verboten des § 8 dürfen bewilligt werden, wenn
a)durch das Vorhaben weder das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst würde noch das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum oder der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt würde oder
b)das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
(4) § 9 Abs 8 gilt in jenen Fällen, in denen Bewilligungen im Sinne der Absätze 1, 2 oder 3 lit b erteilt werden, sinngemäß.
§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz
LGBl.Nr. 23/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 71/2018
Grünland
(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für
a)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,
b)…..
(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar
a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;
b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.
…..
V.Festgestellter Sachverhalt:
Die xxx Alm in der KG xxx ist ein weitläufiges Almgebiet mit – im Almzentrum – umfangreicher Nutzung als Zweitwohnsitz. In der Nähe der dortigen Gastwirtschaft ist eine größere Siedlung entstanden. Das Objekt des Beschwerdeführers auf dem Gst.Nr. xxx, KG xxx, ist vom Tal aus kommend das erste Objekt im Bereich der Alm. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 8,85 ha; 3,7 ha liegen als zusammenhängendes Gebiet im Almbereich. Seit den im Verfahrenslauf wiedergegebenen, rechtskräftig abgeschlossenen naturschutz- und baubehördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer die Parz.Nr. xxx in die Teilflächen xxx und xxx aufgeteilt und die „obere“ Parzelle xxx verkauft. Auf Gst.Nr. xxx befanden sich zwei weitere Hütten. Daher hat der Beschwerdeführer im Almbereich nur mehr diese eine Hütte. Diese Hütte ist in der beantragten Form für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung seines Besitzes spezifisch und erforderlich.
Festzuhalten ist, dass für die rechtskräftige, abweisliche naturschutzbehördliche Entscheidung aus dem Jahr 2016 ein Gutsbestand von drei Hütten Entscheidungsgrundlage bzw. Sachverhaltsannahme war. Die „Begutachtung“ durch die Baubehörde im Jahr 2020 verwies auf die damals, vorher erstellten Vorgutachten und wurden keine weiteren Sachverhaltserhebungen durchgeführt, sodass das Landesverwaltungsgericht Kärnten den Ausführungen der dem gerichtlich Verfahren beigezogenen Sachverständigen folgte, die die aktuelle Situation erhoben hat.
Über den Bauantrag aus dem Jahr 2014 ist offensichtlich keine Entscheidung ergangen; sodass das Ansuchen aus dem Jahr 2018 als Modifizierung des Antrages aus dem Jahr 2014 zu werten ist.
VI.Rechtliche Würdigung:
a.Baurecht – Naturschutzrecht:
Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich im Grünland („freie Landschaft“), § 5 K-GPlG bzw. § 5 K-NSG. Eine Schutzzone (§ 12 Abs. 2 K-GPlG; Nationalpark, Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet) ist nicht ausgewiesen. Beim gegenständlichen Bauvorhaben ist die Änderung (§ 6 lit. b), nicht aber die Errichtung (§ 6 lit. a K-BO) eines Objektes beabsichtigt. Nach der Systematik der Kärntner Bauordnung ist wohl auf das Naturschutzrecht Bedacht zu nehmen, jedoch ist das Vorliegen einer positiven naturschutzrechtlichen Bewilligung nur dann Voraussetzung für die Behandlung eines Bauansuchens (§ 12 K-BO), wenn es sich um ein Bauvorhaben gemäß § 6 lit. a bis c K-BO in einem ausgewiesenen Schutzgebiet oder aber um die Errichtung eines Gebäudes bzw. einer baulichen Anlage in einem sonstigen naturschutzrelevanten Bereich handelt. Verfahrensgegenständlich ist, wie bereits erwähnt, die Änderung eines Bestandsobjektes, wobei die Änderungen hauptsächlich die Innengestaltung betreffen. Daher ist im vorliegenden Fall die positive naturschutzrechtliche Beurteilung keine Voraussetzung für die Behandlung des Bauansuchens.
b) „Entschiedene Sache“
Über das gegenständliche Bauansuchen, das beinahe identisch Gegenstand eines Ansuchens aus dem Jahr 2014 war, liegt noch keine „entschiedene Sache“ vor: eine entschiedene Sache setzt identischen Parteienkreis, identischen Sachverhalt und gleiche anzuwendende Rechtsnormen voraus. In der Beurteilung der Frage, ob das Bauvorhaben für den beantragten Zweck „spezifisch und erforderliche“ sei, zugrunde gelegten Sachverhalt wurde bisher immer davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer noch weitere Almhütten in unmittelbarer Nähe besitzt. Der Sachverhalt hat sich aber insofern geändert, als dass die zwei weiteren Almhütten mit einem Teil der Grundfläche xxx verkauft wurden. Er hat also nur mehr die antragsgegenständliche Hütte auf der Alm. Daher hatte die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf naturschutzbehördliche Genehmigung und auch die „Begutachtung“ im behördlichen Bauverfahren einen anderen Sachverhaltshintergrund. Es liegt keine "entschiedene Sache“ vor.
c. Bauen im Grünland:
Nach ständiger Rechtsprechung zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz ist für die Beurteilung, ob ein Bauvorhaben für land- und forstwirtschaftliche Zwecke erforderlich ist, ein strenger Maßstab anzunehmen. Das Vorliegen betrieblicher Merkmale; nämlich eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit wird für wesentlich erachtet, die zumindest die Annahme des nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige hat das Bauvorhaben im Zusammenhang mit den Betriebsdaten des Antragstellers überprüft und ist in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Befund gelangt, dass das beantragte Bauvorhaben für eine Landwirtschaft im Nebenerwerb erforderlich und spezifisch ist. Der im Vorprüfungsverfahren gebrauchte Versagungsgrund ist daher nicht aufzugreifen.Die Angelegenheit musste jedoch im Wege eines „Durchgriffes“ an den nunmehr zuständigen Bürgermeister zurückverwiesen werden, weil das Bauansuchen bereits im Vorprüfungsverfahren – ohne Einbeziehung möglicher anderer Parteien wie zB Anrainer – abgewiesen wurde. Würde nun das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden, würde allfällig betroffenen Anrainern eine Instanz genommen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.