LVwG K KLVwG-2157/2/2021

KLVwG-2157/2/2021State Administrative CourtNov 25, 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Absonderung, Überprüfung, CT-Wert, Ansteckungsgefahr, Verhältnismäßigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2157/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2157.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx aufgrund der nach § 7a Abs. 6 Epidemiegesetz 1950 – EpiG als Beschwerde zu wertenden Vorlage der Verwaltungsakten betreffend der Absonderung des xxx, geboren am xxx, xxx, durch die Bezirkshauptmannschaft xxx am 24.11.2021 (zur Zahl: xxx) zu Recht:

I.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Nach mündlicher Anordnung am 04.11.2021 wurde xxx (fortan: Beschwerdeführer) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2021, Zahl: xxx, „bis zur Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde (mindestens bis 14.11.2021, 24:00 Uhr)“ am Aufenthaltsort xxx, abgesondert.

Mit E-Mail vom 24.11.2021 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft xxx dem Landesverwaltungsgericht Kärnten den Bezug habenden Verwaltungsakt zum Zwecke der Überprüfung der Notwendigkeit der Absonderung gemäß § 7a Abs. 6 EpiG.

b.Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist an COVID-19 erkrankt. Es liegen PCR-Tests mit positivem Ergebnis auf SARS-CoV-2 vom (jeweils Datum der Probennahme) 05.11.2021 (CTWert 24,61), vom 06.11.2021 (CT-Wert 25,46), vom 17.11.2021 (CT-Wert 21,79) sowie vom 22.11.2021 (CT-Wert 26,66) vor. Seit 17.11.2021 leidet der Beschwerdeführer noch an Müdigkeit, Mattheit und Abgeschlagenheit, frische Infektionssymptome liegen nicht (mehr) vor.

Der CT-Wert ist ein Maß für die Viruskonzentration im Probenmaterial. Ein CT-Wert von ≥ 30 geht mit einer geringen Viruslast einher. Empfohlen ist, symptomatische Personen mit leichtem Krankheitsverlauf (ohne Sauerstoffbedürftigkeit) frühestens 14 Tage nach Symptombeginn (bzw. wenn unklar nach Probennahme mit labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers) und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit oder frühestens 10 Tage nach Symptombeginn (bzw. wenn unklar nach Probennahme mit labordiagnostischem Erstnachweis des Erregers) und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit und negativer PCR-Untersuchung oder CTWert ≥ 30 aus der Absonderung zu entlassen.

Nach mündlicher Anordnung am 04.11.2021 wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 09.11.2021, Zahl: xxx, abgesondert. Diese Absonderung ist bis zur Aufhebung durch die bescheiderlassende Behörde befristet. Eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG hat der Beschwerdeführer bislang nicht eingebracht.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere den darin einliegenden Labormeldungen über die PCR-Testergebnisse sowie die im EDV-Programm der belangten Behörde aufscheinenden Anmerkungen des amtsärztlichen Dienstes. Berücksichtigung fand zudem die auf der allgemein zugänglichen Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz abrufbare „Empfehlung für die Gesundheitsbehörden zur Entlassung von COVID-19-Fällen aus der Absonderung“ vom 22.11.2021.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Gemäß § 7 Abs. 1 EpiG werden durch Verordnung jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.

Nach § 7 Abs. 1a EpiG können zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann.

§ 7a EpiG lautet:

(1) Personen, die gemäß § 7 abgesondert werden oder abgesondert wurden oder denen gegenüber eine Absonderung angeordnet wurde, haben das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung, in ihren Rechten verletzt zu sein, anzurufen.

[…]

(4) Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über die Rechtmäßigkeit der Absonderung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Absonderung hätte vorher geendet. […]

(5) Sofern die Absonderung noch andauert, hat das Landesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(6) Soll eine Absonderung länger als 14 Tage dauern, ist sie dem Landesverwaltungsgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde, die sie verfügt hat, unverzüglich anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Absonderung verfügt hat, hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Landesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt, und hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Absonderung notwendig ist. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten 2020, BGBl. II Nr. 15/2020, unterliegen Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an 2019nCoV („2019 neuartiges Coronavirus“) der Anzeigepflicht nach dem EpiG 1950.

b.Erwägungen

1.

Gemäß 7a Abs. 6 EpiG hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Absonderung, die länger als 14 Tage dauern soll, unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht anzuzeigen. Das Landesverwaltungsgericht hat in längstens vierwöchigen Abständen ab der Absonderung oder der letzten Überprüfung über die Notwendigkeit der Absonderung zu entscheiden. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für die abgesonderte Person eingebracht. Das Landesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Absonderung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Absonderung verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG bereits eingebracht wurde.

Fallbezogen dauert die Absonderung des Beschwerdeführers seit dem 04.11.2021, somit länger als 14 Tage. Die Übermittlung der Bezug habenden Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erfolgte am 24.11.2021, eine Beschwerde nach § 7a Abs. 1 EpiG hat der Beschwerdeführer bislang nicht eingebracht. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Kärnten nach § 7a Abs. 6 EpiG liegen daher vor.

Der Beschwerdeführer weist nach wie vor (leichte) Symptome der Erkrankung an COVID-19 auf, die zuletzt durchgeführte PCR-Untersuchung am 22.11.2021 hatte ein positives Ergebnis und betrug der CT-Wert 26,66. Der Beschwerdeführer ist daher (noch) krank und auch ansteckend; derzeit besteht bei einer Aufhebung der Absonderung nach wie vor eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen. Dementsprechend besteht die Absonderung derzeit nach wie vor zu Recht und ist auch deren Aufrechterhaltung (noch) verhältnismäßig.

2.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Ergebnis ist der Sachverhalt eindeutig und sind die gesetzlichen Regelungen klar. Aus § 7a Abs. 6 EpiG lässt sich eine Verpflichtung zu einer mündlichen Verhandlung nicht ableiten, vielmehr ist aus den in dieser Bestimmung enthaltenen kurzen Fristen zu schließen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung möglichst rasch zu erfolgen hat.

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Zur mit der Novelle BGBl. I Nr. 183/2021 in das EpiG eingefügten neuen Fassung von § 7a besteht zwar (noch) keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, jedoch ist die Rechtslage im Hinblick auf die fallbezogen relevanten Fragen klar und eindeutig, weswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. VwGH 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

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