LVwG K KLVwG-1924/4/2021

KLVwG-1924/4/2021State Administrative CourtNov 19, 2021

Regest

Naturschutz, Wolf, Ausnahme von Schonvorschriften, elektronische Plattform, Kundmachung, Zustellung, Umweltorganisation, Beschwerdefrist, Verspätung

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1924/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1924.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx Tierschutzvereines, Tierschutz xxx, xxx, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.08.2021, Zahl: xxx, betreffend Antrag auf Ausnahme von den Schonvorschriften gemäß § 52 K-JG – Wolf, folgenden

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 20.08.2021, Zahl: xxx, hat die Kärntner Landesregierung auf Antrag der Agrargemeinschaften xxx, xxx sowie xxx, jeweils vertreten durch ihre Obmänner, eine Ausnahme von den Schonvorschriften gemäß § 52 Abs. 2 und 2a KJG 2000 für die letale Entnahme (durch Abschuss) eines Schadwolfes zum Zwecke der Abwendung und Vermeidung von weiteren ernsten Schäden in der Tierhaltung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie, 92/43/EWG, sowie zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung der betroffenen Almen im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit. c der FFH-Richtlinie, im Bereich der genannten Almen in den Jagdgebieten Eigenjagd xxx – xxx xxx, Eigenjagd xxx/xxx – xxx xxx und Eigenjagd xxx xxx xxx, befristet bis zum 30.09.2021 unter weiteren näher angeführten Auflagen erteilt.

Der Bescheid wurde am Dienstag, dem 24.08.2021, auf der elektronischen Plattform des Landes Kärnten gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitgestellt.

Die Beschwerde ist mit 07.10.2021 datiert und ist laut Eingangsstempel am Donnerstag, dem 12.10.2021, bei der belangten Behörde eingebracht worden.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schriftsatz vom 13.10.2021 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor und verwies darauf, dass die Frist für die Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde einer anerkannten Umweltorganisation fallbezogen am 05.10.2021 abgelaufen sei.

Das angerufene Verwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung unter Einräumung einer zweiwöchigen Äußerungsfrist vor.

Mit am 05. November 2021 eingebrachtem Schriftsatz (am Server des Verwaltungsgerichtes eingelangt am 04. November 2021) wendete der Beschwerdeführer im Kern ein, dass die Bereitstellung des Bescheides auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht der Zustellung im Sinne von Kenntnisnahme vom Inhalt des Bescheides laut Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention gleichzusetzen sei.

II. Feststellungen:

Der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.08.2021, Zahl: xxx, wurde am Dienstag, dem 24.08.2021 auf der elektronischen Plattform des Landes gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitgestellt. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gelten gemäß § 54c Abs. 1 K-JG 2000 die Bescheide den Umweltorganisationen als zugestellt. Daher wurde der oben zitierte Bescheid am Dienstag, dem 07.09.2021 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde ist fallbezogen am Dienstag, dem 05.10.2021, abgelaufen.

Die Beschwerde des xxx Tierschutzvereines ist mit 07.10.2021 datiert und ist am Donnerstag, dem 12.10.2021, bei der belangten Behörde eingebracht worden.

III. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch den im Akt einliegenden Nachweis der Veröffentlichung des Bescheides auf der elektronischen Plattform gemäß § 54 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, datiert mit 24.08.2021. Das Bereitstellungsdatum 24.08.2021 auf der elektronischen Plattform wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, LGBl.Nr. 79/2002 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 104/2019

[…]

(2) Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform zur Verfügung zu stellen, die nur den Behörden und den anerkannten Umweltorganisationen offensteht, und der Bereitstellung verfahrens-relevanter Anträge und Bescheide zur Ermöglichung der Ausübung der Beteiligungsrechte gemäß § 24b Abs. 1b und 1c und des Beschwerderechts gemäß Abs. 1 dient. Die Landesregierung hat den anerkannten Umweltorganisationen im Sinne des Abs. 1 auf Antrag eine Zugangsberechtigung zu dieser Plattform sowie die erforderlichen Informationen für die Ausübung der Zugriffsberechtigung zur Verfügung zu stellen.

[…]

§ 54c Abs. 1, 2 und 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 - K-JG 2000, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2021

(1) Anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018, deren örtliche Anerkennung auch das Land Kärnten umfasst, haben das Recht, gegen Bewilligungen gemäß § 52 Abs. 2 erster Satz – soweit dies unionsrechtlich geschützte Arten betrifft (Arten, die in Anhang IV lit. a der FFH-Richtlinie (§ 100a Z 1) oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (§ 100a Z 2) genannt sind oder auf die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie Bezug genommen wird) – , § 52 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 2a und 3 sowie § 54a Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind auf der elektronischen Plattform gemäß § 54a Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Die Bescheide dürfen frühestens sechs Wochen nach der Bereitstellung von der elektronischen Plattform entfernt werden.

(3) Beschwerden von Umweltorganisationen gemäß Abs. 1 sind binnen vier Wochen ab der Zustellung (Abs. 2) schriftlich bei der Behörde einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide, die aus den in Art. 16 Abs. 1 lit. b der FFH-Richtlinie 92/43/EWG oder Art. 9 Abs. 1 lit. a dritter Spiegelstrich der Vogelschutz-Richtlinie 2009/147/EG genannten Gründen erlassen wurden, haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021

[…]

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

2. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und

4. in den Fällen des Art. 132 Abs. 4 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

§ 32 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991

[…]

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten samt Erklärung, BGBl. III Nr. 88/2005

(3) Zusätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren stellt jede Vertragspartei sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufertigen, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen.

V.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 54c Abs. 2 Kärntner Jagdgesetz 2000 gelten mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung auf der elektronischen Plattform des Landes Bescheide den Umweltorganisationen gemäß § 54c Abs. 1 K-JG als zugestellt. Daher wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 20.08.2021, Zahl: xxx, welcher am Dienstag, dem 24.08.2021, auf der elektronischen Plattform bereitgestellt wurde, am Dienstag, dem 07.09.2021 (nach Ablauf von vier Wochen) in Frage kommenden Umweltorganisationen – wie dem Beschwerdeführer - zugestellt.

Beschwerden von Umweltorganisationen sind dann binnen vier Wochen ab der Zustellung nach Abs. 2 leg. cit. schriftlich bei der Behörde einzubringen. Die Beschwerde des xxx Tierschutzvereines ist mit 07.10.2021 datiert und ist laut Eingangsstempel am Donnerstag, dem 12.10.2021, bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Frist für die Einbringung einer rechtzeitigen Beschwerde ist im Gegenstand jedoch bereits am Dienstag, dem 05.10.2021, abgelaufen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von einer verspäteten Einbringung der vorliegenden Beschwerde aus und war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Umweltorganisationen wird durch die Bereithaltung von umweltrelevanten Entscheidungen auf digitalen Plattformen von Gebietskörperschaften die Kenntnisnahme davon ermöglicht. Umweltorganisationen steht neben der vierwöchigen Beschwerdefrist zusätzlich noch eine Frist von zwei Wochen zur Erlangung der Kenntnis von umweltrelevanten Entscheidungen offen. Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit sowohl der übrigen mitbeteiligten Parteien als auch - in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention - dem Rechtsschutzbedürfnis von Umweltorganisationen. Nach Ansicht des gefertigten Verwaltungsgerichtes ist es den Umweltorganisationen jedenfalls zumutbar zumindest zweiwöchentlich die einzige diesbezügliche elektronische Plattform des Landes Kärnten abzurufen.

Im Übrigen ist auch die Äußerung des Beschwerdeführers zum Verspätungsvorhalt durch das angerufene Verwaltungsgericht, welcher dem Vorgenannten am 21.10.2021 zugestellt wurde, erst nach Ablauf der eingeräumten zweiwöchigen Äußerungsfrist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht worden. Dies deshalb, als zwar der Schriftsatz außerhalb der auf der Homepage kundgemachten Amtsstunden des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten am 04.11.2021 am Server des Landesverwaltungsgerichtes eingelangt ist, jedoch erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden am nächstfolgenden Tag, das heißt am 05.11.2021 als eingebracht gilt.

Eine mündliche Verhandlung konnte im Hinblick auf § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG entfallen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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