projects
KLVwG-1945/2/2021•LVwG K KLVwG-1945/2/2021
KLVwG-1945/2/2021State Administrative CourtNov 18, 2021
Epidemiegesetz, COVID-19, Verdienstentgang, Betriebsschließungen, örtliche Zuständigkeit, Subsidiarität, Wirkungsstatut
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 13.6.2021, xxx, wegen der Vergütung des Verdienstentganges nach § 32 Epidemiegesetz – EpiG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid
b e h o b e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom 13.6.2021, xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 8.6.2020 auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es keine Regelung für die örtliche Zuständigkeit im Materiengesetz gebe und daher § 3 in Verbindung mit § 1 AVG zur Anwendung komme. Der Sitz des Unternehmens befinde sich nicht im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde, weshalb der Antrag der Beschwerdeführerin wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie eine Filiale ihres Sportgeschäftes in xxx betreibe. Mit Wirkung ab 16.3.2020 sei das Betreten des Kundenbereiches der Betriebsstätte in der Filiale in xxx durch die Verordnung BGBl II 96/2020 untersagt worden. Dieses Betretungsverbot habe bis zum 30.4.2020 gegolten aufgrund der Verordnungen BGBl II 112/2020 und BGBl II 151/2020. Diese genannten Verordnungen stützen sich auf § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes. Da in § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes geregelt worden sei, dass die Bestimmungen des EpiG betreffend die Schließung von Betriebsstätte nicht zur Anwendung komme, stehe im gegenständlichen Fall schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Vergütung gemäß § 32 EpiG zu, da durch diese Verordnung keine Schließung einer Betriebsstätte verfügt worden sei, sondern die Betriebsstätte lediglich im Betrieb beschränkt worden sei. Des Weiteren seien die Mitarbeiter des Betriebes während der Zeit der Geltung der vorgenannten Verordnungen und durch weitere Verordnungen von Kunden abgesondert worden. Außerdem seien weitgehende Ausgehverbot verordnet worden.
Innerhalb der 6-wöchigen Frist habe die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde beantragt, dass die von ihr als Dienstgeberin geleisteten Entgeltzahlungen von EUR 31.392 und die durch die behördlich angeordnete Betriebsbeeinträchtigung erlittenen Vermögensnachteile und den dadurch erlittenen Verdienstentgang in der Höhe von vorläufig EUR 1.263.675 als Vergütung gemäß § 20 Abs. 4 EpiG festzusetzen und an die Beschwerdeführerin auszuzahlen sei.
In der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die belangte Behörde hätte zu Beginn ihrer Tätigkeit die Zuständigkeitsfrage zu prüfen gehabt und den Antrag zur - ihrer Meinung nach - zuständigen Behörde unverzüglich weiterleiten müssen. Eine Zurückweisung sei daher schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Zudem eröffne die Bestimmung des § 36 Abs. 1 lit. b EpiG grundsätzlich die Möglichkeit für einen Kostenersatz aus dem Bundesschatz für Fallgruppen, die im § 32 EpiG näher geregelt werden. Die Zuständigkeit der belangten Behörde sei gegeben und die Zurückweisung sei nicht zu Recht erfolgt.
Mit der Verordnung BGBl II 74/2020 sei verordnet worden, dass die in § 20 Abs. 1 bis 3 EpiG bezeichneten Vorkehrungen auch bei Auftreten eine Infektion mit SARS-CoV2 getroffen werden. Somit habe der Bundesgesetzgeber mit dieser Verordnung bereits festgelegt, dass das EpiG auch auf Fälle des neuartigen Coronavirus anzuwenden sei. Ziel des Gesetzgebers sei offensichtlich gewesen, wenn weitgehende Betretungsverbot aufgrund des Covid-19-Maßnahmengesetzes erlassen werden, dass dann parallel dazu noch die Schließung von Betrieben verordnet werden könne. § 20 Abs. 2 EpiG siehe sowohl die Möglichkeit der Beschränkungen der Betriebsstätten durch behördliche Verordnung vor, als auch das Untersagen des Betretens der Betriebsstätten. Somit gelten die behördlichen Beschränkungen für das Betreten der Betriebsstätten, wie durch die im Antrag genannten Verordnungen angeordnet, auch als Beschränkung der Betriebsstätte gemäß § 20 Abs. 2 EpiG, sodass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführerin eine Vergütung für den damit verbundenen Verdienstentgang zustehe. Der Verweis auf das EpiG in § 4 Abs. 3 Covid-19-Maßnahmengesetz könne nicht anders interpretiert werden, als dass das EpiG auch für die Maßnahmen gelte, die auf Basis des Covid-19-Maßnahmengesetzes verordnet worden seien. Jede andere Interpretation wäre gleichheitswidrig.
Es seien sowohl die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin als auch die Kunden gemäß § 7 Absatz 1a EpiG quasi als generell krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt worden. Somit sei die Beschwerdeführerin auch im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG in ihren Erwerb behindert, da die Mitarbeiter von den Kunden abgesondert worden seien, wobei sich wiederum der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erhalt einer Entschädigung für den Verdienstentgang gemäß § 32 EpiG gründe.
Mit Schreiben vom 16.7.2021 übermittelt die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.6.2021, Ro 2021/03/0004, aus welcher hervorgehe, dass die belangte Behörde sehr wohl zuständig sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Feststellungen:
Mit Schriftsatz vom 20.5.2020, eingelangt bei der Behörde am 8.6.2020, begehrte die Beschwerdeführerin beim Bürgermeister xxx die Zuerkennung einer Vergütung gemäß § 32 EpiG aufgrund der Beschränkungen der Betriebsstätte durch Verordnungen. Im Antrag wird darauf hingewiesen, dass sich ein Standort des Sportgeschäftes der Beschwerdeführerin in xxx befindet. Es wird beantragt, die von der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin geleistete Entgeltszahlungen für den Zeitraum der Betriebsbeschränkungen sowie die durch die behördlich angeordnete Betriebsbeeinträchtigung erlittenen Vermögensnachteile zu ersetzen.
In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
III. Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Filiale in xxx betreibt und ihren Anspruch auf Verdienstentgang auf § 32 EpiG stützt. Begründet wird der Anspruch auf Verdienstentgang nach § 32 EpiG unmissverständlich damit, dass die Filiale in xxx von Betriebsbeschränkungen aufgrund von diversen Verordnungen betroffen war, die einen Verdienstentgang zur Folge hatten. Dh die diversen Verordnungen hatten nach den Angaben der Beschwerdeführerin eine direkte Auswirkung auf die Filiale der Beschwerdeführerin in xxx.
IV. Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes – EpiG, BGBl 186/1950 idF BGBl I 23/2020 (Zeitraum des Begehrens für den Verdienstentgang) lauten wie folgt:
Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen.
§ 20.
(1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde. (BGBl. Nr. 449/1925, Artikel III Abs. 2, und BGBl. Nr. 151/1947, Artikel II Z 5 lit. h.)
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
(4) Inwieweit die in den Abs. 1 bis 3 bezeichneten Vorkehrungen auch beim Auftreten einer anderen anzeigepflichtigen Krankheit getroffen werden können, wird durch Verordnung bestimmt.
Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32.
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen.
Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges.
§ 33.
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend die Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen bei Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“), BGBl II 74/2020
Auf Grund des § 20 Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird verordnet:
Die in § 20 Abs. 1 bis 3 des Epidemiegesetzes 1950, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Vorkehrungen können auch bei Auftreten einer Infektion mit SARSCoV2 („2019 neuartiges Coronavirus“) getroffen werden.
V. Rechtliche Beurteilung:
1. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde
Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin geht eindeutig hervor, dass Sie eine Zuerkennung der Vergütung nach § 32 EpiG begehrt.
Aus § 33 EpiG ergibt sich klar, dass zur Entscheidung über Ansprüche, die auf § 32 EpiG gestützt werden, jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bereich „diese Maßnahmen getroffen wurden“, d.h. in deren örtlichen Wirkungsbereich die betreffenden Maßnahmen durchgeführt wurden oder ihre Wirkung entfalteten (somit richtet sich die Zuständigkeit nach dem „Wirkungsstatut“). Es kommt dabei weder darauf an, wo der Sitz eines Unternehmens liegt noch darauf, wo die Behörde, die die betreffende Maßnahme erlassen hat, ihren Sitz hat. Dies wird im Übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte dieser Regelung bestätigt (vgl. dazu VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).
Der Wirkungsbereich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Maßnahmen zu Betriebsbeschränkung lagen jedenfalls im Bereich der xxx, zumal sich die betroffene Filiale in xxx befindet. Da die Maßnahmen ihren örtlichen Wirkungsbereich im jenem Bereich hatten, in dem auch die örtliche Zuständigkeit der belangten Behörde liegt, war diese sehr wohl örtlich zuständig.
Wenn die belangte Behörde § 3 AVG heranzieht, ist dazu auszuführen, dass nach dem klaren Wortlaut des § 3 AVG dieser im Verhältnis zu den in den Verwaltungsvorschriften getroffenen Regelungen bloß subsidiär anzuwenden ist; § 3 AVG ist daher angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 33 EpiG hinsichtlich der Zuständigkeit für Ansprüche nach § 32 EpiG nicht anwendbar. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der nach § 32 EpiG geltend gemachte Anspruch zurecht besteht oder nicht, sondern lediglich darauf, ob ein Anspruch nach dieser Bestimmung behauptet wird (VwGH 22.4.2021, Ra 2021/09/0005).
Da im gegenständlichen Fall der Vergütungsanspruch vor der belangten Behörde ausdrücklich auf § 32 EpiG gestützt wurde, richtet sich die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber somit nach § 33 EpiG, unabhängig davon, ob er der Sache nach zurecht besteht.
Die belangte Behörde ist daher zur Entscheidung über den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin nach § 32 EpiG zuständig.
2. Sache vor dem Verwaltungsgericht
"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, welche den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0003). Da der Spruch der angefochtenen Entscheidung die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit beinhaltet, war Sache vor dem Verwaltungsgericht auch nur die Beurteilung der Zurückweisung wegen Unzuständigkeit. Eine inhaltliche Entscheidung über das Begehren der Beschwerdeführerin auf Vergütung war dem Verwaltungsgericht daher nicht möglich. Die belangte Behörde wird in weiterer Folge inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.