LVwG K KLVwG-366-371/16/2021

KLVwG-366-371/16/2021State Administrative CourtNov 10, 2021

Regest

Jagdrecht, freihändigen Verpachtung, Gemeindejagdgebiet, Unterstützerliste, Zustimmungserklärung, Jagdverwaltungsbeirat, Beschlussfähigkeit

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-366-371/16/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.366.371.16.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die xxx über die Beschwerde

-des xxx, xxx, xxx,

-des xxx, xxx, xxx,

-des xxx, xxx, xxx,

-der xxx, xxx, xxx,

-des xxx, xxx, xxx und

-des xxx, xxx, xxx,

alle vertreten durch xxx Rechtsanwälte GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, Zahl: xxx, mit welchem dem Antrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2020 Folge gegeben und der am 18.11.2020 gefasste Gemeinderatsbeschluss gemäß § 33 Abs. 5 des KJG genehmigt wurde, folgendermaßen zu Recht:

I. Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Gegenständlich wurde folgender Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, Zahl: xxx, angefochten:

„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx, vertreten durch die Bürgermeisterin, xxx, hat mit Eingabe vom 10.12.2020 um die Genehmigung des am 18.11.2020 gefassten Gemeinderatsbeschlusses angesucht.

Dem gefassten Beschluss zufolge soll das Jagdrecht im Gemeindejagdgebiet xxx an den Jagdverein xxx, vertreten durch den Obmann, Herrn xxx., auf die Dauer von 10 Jahren, das ist ab 1.1.2021 bis 31.12.2030, um einen jährlichen Jagdpachtzins von € 4.985,00, wertgesichert, aus freier Hand verpachtet werden.

S p r u c h :

Die Bezirkshauptmannschaft xxx gibt dem Antrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2020 Folge und wird der am 18.11.2020 gefasste Gemeinderatsbeschluss gemäß § 33 Abs. 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020, genehmigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 33 Abs. 1, 2 u. 5 Kärntner Jagdgesetz, LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2020

§ 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991.“

Im Beschwerdeschriftsatz führten die Rechtsmittelwerber Folgendes aus:

„4. Beschwerdegründe

Es gibt von mehr als zwei Drittel der Eigentümer der Grundstücke eine Zustimmung für die Jagdgesellschaft xxx betreffend das Gemeindejagdgebiet xxx, was auch mittels Unterschriftenliste nachgewiesen wurde. Die Beschwerdeführer sind Grundeigentümer welche der freihändigen Vergabe an die Jagdgesellschaft xxx zugestimmt haben. Die Voraussetzungen für eine Verpachtung aus freier Hand gemäß § 33 Abs 1 lit c K-JG sind vorgelegen, sodass der Jagdgesellschaft xxx aufgrund der Zustimmung von den unmittelbar betroffenen Grundeigentümern jedenfalls der Vorzug einzuräumen ist.

Bei der gegenständlichen Vergabe des Jagdgebietes xxx wurde die direkt durch die Eigentümer bestimmte Jagdgesellschaft xxx übergangen. Hier liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Grundeigentümer vor. Die Jagdgesellschaft xxx erfüllt alle Voraussetzungen gemäß § 33 Abs 1 lit c K-JG, sodass keine Zustimmung durch den Jagdverwaltungsbeirat erforderlich ist.

In der Sitzung vom 05.11.2020 des Jagdverwaltungsbeirates fand eine geheime Abstimmung statt. Die doppelte zwei Drittel Mehrheit der Jagdgesellschaft xxx wurde in der Sitzung nicht besprochen bzw. berücksichtigt, erst als Herr xxx als Obmann der Jagdgesellschaft xxx mitteilte, dass eine doppelte Mehrheit vorliegt, wurde diese lediglich zu Protokoll gegeben. Zudem wurde der Pachtwerberin Jagdgesellschaft xxx keine Kopie der Niederschrift der Sitzung vom 05.11.2020 übermittelt, sodass dieser keine Informationen zukamen.

Der Bescheid ist dahingehend mangelhaft, da nicht hervorgeht, wie die Vergabe zustande gekommen ist und warum zusätzlich der Jagdverwaltungsbeirat, als indirektes Organ, beigezogen wurde. Dies obwohl bereits eine direkte Pachtwerberin, nämlich die Jagdgesellschaft xxx, bereits die Voraussetzungen des § 33 Abs 1 lit c KJG durch die vorliegende doppelte zwei Drittel Mehrheit erfüllte und dieser der direkte Zuschlag hätte erteilt werden müssen.

Zudem fehlt vom Gemeinderat jegliche Begründung dahingehend, dass der Jagdgesellschaft xxx mit dem höheren Pachtzinsgebot nicht der Vorzug gegeben wurde, obwohl der höhere Pachtzins vor Beschlussfassung im Gemeinderat nachweislich vorgelegen ist. Von der Jagdgesellschaft xxx wurde ein Angebot an die Gemeinde für die Neuvergabe des Gemeindejagd- gebietes xxx abgegeben und hat sich der Pachtzins mit EUR 5,50/ha im Rahmen der zu vergebenden Jagden befunden und war höher als das Pachtzinsgebot des zweiten Pachtwerbers. Zudem liegen für die Jagd alle notwendigen Voraussetzungen, insbesondere eines geordneten Jagdbetriebes gemäß den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes vor.

Das Jagdrecht gemäß § 1a Abs 2 K-JG ist Ausfluss aus dem Grundeigentum und wurde hier über das Eigentum der Beschwerdeführer ohne Wissen und ohne Zustimmung entschieden. Die Zustimmung der Beschwerdeführer an die Jagdgesellschaft xxx wird unbegründet übergangen. Durch den Bescheid wird ein unberechtigter und unverhältnismäßiger Eingriff in Grund und Boden der Grundstückseigentümer gestattet, sodass die Beschwerdeführer durch den rechtswidrigen Bescheid in ihrem Eigentumsrecht verletzt werden.

Im Bescheid der belangten Behörde werden die Einwendungen der Grundeigentümer pauschal abgetan, dass diese nicht geeignet sind, die Ordnungsmäßigkeit der gegenständlichen Vergabe in Frage zu stellen. Es wurde weder auf die Einwendung wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften, wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf die Einwendung der Verletzung des Eigentumsrechts eingegangen.

Entgegen der Begründung im beschwerdegegenständlichen Bescheid ist auszuführen, dass der freihändigen Vergabe nach § 33 Abs 1 lit c K-JG der Vorzug zu geben ist, weil die Eigentümer mit einer zwei Drittel Mehrheit direkt einen Pachtwerber bezeichnen. Lediglich bei der Vergabe nach § 33 Abs 1 lit a und lit b KJG ist ein Jagdverwaltungsbeirat heranzuziehen. Dies mit dem Hintergrund, dass Jagdverwaltungsbeirates als repräsentatives Organ die Willensbildung der Eigentümer zu vertreten hat, sollte keine zwei Drittel Mehrheit iSd § 33 Abs 1 lit c KJG der Eigentümer vorhanden sein.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund einer vorliegenden zwei Drittel Mehrheit der Eigentümer, der Jagdverwaltungsbeirat als indirektes Organ nicht heranzuziehen war. Zudem hat die Jagdgesellschaft xxx nachweislich einen höheren Pachtzins geboten. Durch den rechtswidrigen Bescheid wurde das rechtliche Gehör sowie die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer verletzt.

5. Beschwerdeanträge

Aus all den dargelegten Gründen richten die Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

Anträge,

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und

2. a. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden

in eventu

2. b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“

Verfahrenslauf:

Der Jagdverein xxx, vertreten durch seinen Obmann xxx in xxx, xxx, richtete mit Datum 20.08.2020 an die Stadtgemeinde xxx eine Bewerbung für die Neuverpachtung des Gemeindejagdgebietes x für xxx die Jagdpachtperiode von 2021 bis 2030.

Die Jagdgesellschaft xxx, vertreten durch ihren Obmann xxx, bekundete mit Schriftsatz vom 07.09.2020, gerichtet an die Stadtgemeinde xxx, die Absicht, das Jagdgebiet xxxx in der kommenden Jagdperiode zu pachten.

Am 05.11.2020 fand aufgrund dieser beiden Anträge im Rathaus der Stadtgemeinde xxx eine Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates xxx statt.

Laut Niederschrift über die Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates xxx vom 05.11.2020 fungierte als Vorsitzender des Jagdverwaltungsbeirates Stadtrat xxx. Die weiteren fünf Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates waren:

1. ) xxx

2. ) xxx

3. ) xxx

4. ) xxx

5. ) xxx

Der Niederschrift über diese Sitzung ist Folgendes zu entnehmen:

„Tagesordnung

1. Zustimmung zur freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes für die Jagdperiode 01.01.2021 bis 31.12.2030 im Gemeindejagdgebiet xxx

Tagesordnungspunkt: 1

Zustimmung zur freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes für die Jagdperiode 01.01.2011 bis 31.12.2020 im Gemeindejagdgebiet xxx

Bericht:

Für die kommende Pachtperiode vom 01.01.2021 bis 31.12.2030 wurde vom Jagdverein xxx, Obmann xxx., wohnhaft in xxx, und der Jagdgesellschaft xxx, Obmann xxx, xxx, ein Ansuchen um Pachtung des Gemeindejagdgebietes xxx bei der Stadtgemeinde xxx eingereicht.

Gemäß § 33 Abs. 2 des Kärntner Jagdgesetzes ist zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich.

Es wurde seitens der Jagdgesellschaft xxx – Obmann xxx – eine Unterstützungserklärung von 2/3 der Grundeigentümer, welche 2/3 der jagdlich nutzbaren Fläche besitzen, abgegeben.

Mehrheitsbeschluss (3/2) des Jagdverwaltungsbeirates:

„Der Jagdverwaltungsbeirat für das Gemeindejagdgebiet xxx stimmt der freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes für die Jagdperiode von 01.01.2021 bis 31.12.2030 im Gemeindejagdgebiet xxx an den Jagdverein xxx – Obmann xxx. zu.

Der Jahrespachtzins für dieses Jagdausübungsrecht beträgt EURO 4.985,--.

(in Worten: viertausendneunhundertachtzigfünf 0/100).

Es wird ausdrücklich die Wertbeständigkeit des Pachtzinses vereinbart.

Als Grundlage der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 oder der an seine Stelle tretende Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient der für den Monat November 2020 errechnete Indexwert. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten sind bis zu einem Ausmaß von einschließlich 10 % nicht zu berücksichtigen. Wird der 10 % Wert überschritten, ist die volle Indexerhöhung anzurechnen und es bildet dieser Wert die Grundlage für die weitere Berechnung der Indexsteigerung.“

Am 16.11.2020 gab die Jagdgesellschaft xxx die schriftliche Stellungnahme an die Stadtgemeinde xxx ab, wonach sie das Gemeindejagdgebiet xxx zu einem Pachtpreis von € 5,50 pro ha pachten wollte.

Am 18.11.2020 fand eine Gemeinderatsitzung im Rathaussaal des Rathauses xxx statt. Unter Tagesordnungspunkt 22 wurde die Verwertung der Gemeindejagden erörtert und berichtete Stadtrat xxx: „… Für das Gemeindejagdgebiet xxx wurden zwei Anträge für die Pachtung des Jagdausübungsrechtes abgegeben.

-Jagdverein xxx – Obmann xxx, xxx,

-Jagdgesellschaft xxx – Obmann xxx, xxx.

Zusätzlich wurden vom Obmann xxx Unterstützungserklärungen von 2/3 der Grundeigentümer der Gemeindejagd xxx vorgelegt. Vom Jagdverwaltungsbeirat xxx wurde der freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes an den Jagdverein xxx unter xxx, xxx, mit 3:2 Stimmen die Zustimmung erteilt.“

Stadtrat xxx stellte den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen: „… Das Jagdausübungsrecht … in der Gemeindejagd xxx an den Jagdverein xxx, Obmann xxx, xxx,“ zu verpachten.

Nach Diskussionsbeiträgen von Gemeinderat xxx, Stadtrat xxx und Bürgermeisterin xxx wurde der einstimmige Beschluss gefasst: „Die Stadtgemeinde xxx verpachtet das Jagdausübungsrecht … in der Gemeindejagd xxx an den Jagdverein xxx, Obmann xxx, xxx … .“

Am 19.11.2020 wurde unter dem Betreff: Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in den Gemeindejagdgebieten in der Stadtgemeinde xxx folgende für das gegenständliche Verfahren maßgebliche Kundmachung angeschlagen:

„Der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx hat am 18.11.2020 die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in den Gemeindejagdgebieten beschlossen.

Das Jagdausübungsrecht in den Gemeindejagdgebieten wird an folgende Pachtwerber verpachtet:

.

.

7. Gemeindejagdgebiet xxx im Ausmaß von 1.049,6966 ha an den Jagdverein xxx, vertreten durch den Obmann xxx, xxx, zum jährlichen Pachtzins von € 4.985,00.

.

.

Die Eigentümer der die Gemeindejagden bildenden Grundstücke können innerhalb von zwei Wochen nach dem Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung durch die Bezirksverwaltungsbehörde steht nur jenen Eigentümern das Recht der Berufung zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.“

Die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer erhoben aufgrund der Kundmachung am 03.12.2020 fristgerechte Einwendungen, in welchen sie den Antrag stellten, die beschlossene Verpachtung „zurückzuverweisen“ und den Antrag auf Verpachtung dem Gemeinderat neuerlich zur Entscheidung vorzulegen, bzw. stellten sie einen Antrag auf Versteigerung des Gemeindejagdgebietes. Begründend führten sie aus, die Jagdgesellschaft xxx sei übergangen worden, weil diese eine Unterstützerliste von 2/3 der Grundeigentümer und 2/3 der Unterschriften der jagdbaren Flächen, somit eine 2/3-Mehrheit vorgelegt und außerdem ein Angebot über € 5,50 pro ha vorgelegt habe, wohingegen sich das Angebot des Jagdvereins xxx nur in Höhe von € 5,-- bewegt habe. Im Fall des Vorliegens einer sogenannten doppelten 2/3-Mehrheit sei die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates nicht notwendig. Weiters habe eine geheime Abstimmung im „Gemeindeamt“ stattgefunden, sei bei dieser Abstimmung nicht erwähnt worden, dass eine 2/3-Mehrheit vorliege, habe die Jagdgesellschaft keine Niederschrift der Sitzung erhalten und würde dadurch gegen rechtliches Gehör verstoßen.

Am 10.12.2020 stellte die Stadtgemeinde xxx bei der belangten Behörde den Antrag auf Genehmigung der Verpachtung des Jagdausübungsrechtes aus freier Hand unter anderem im Gemeindejagdgebiet xxx entsprechend der Beschlussfassung des Gemeinderates vom 18.11.2020.

In einer schriftlichen Stellungnahme vom 22.12.2020 teilte die Stadtgemeinde xxx mit, dass es hinsichtlich des Gemeindejagdgebietes xxx tatsächlich zwei Pachtwerber gegeben habe, dem Jagdverwaltungsbeirat xxx anlässlich der Sitzung vom 05.11.2020 auch die Unterstützungserklärungen für die Jagdgesellschaft xxx vorgelegt worden seien und in dieser Sitzung mehrheitlich die Zustimmung zur Verpachtung der Gemeindejagd xxx aus freier Hand an den Jagdverein xxx erteilt worden sei. Auch dem Gemeinderat seien die Unterstützungserklärungen der Grundeigentümer, welche von der Jagdgesellschaft xxx eingeholt worden seien, vor der Beschlussfassung als Entscheidungshilfe vorgelegen. Da kein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft vorgelegen sei – der vom Jagdverein xxx gebotene Pachtzins liege im Vergleich zu den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden-, bestätigte der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18.11.2020 einstimmig die Entscheidung des Jagdverwaltungsbeirates für eine Verpachtung aus freier Hand an den Jagdverein xxx. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass die Jagdgesellschaft xxx ursprünglich mündlich einen Pachtpreis von € 4,40 pro ha angeboten und erst mit Eingabe vom 16.11.2020 € 5,50 pro ha geboten habe.

In seiner Stellungnahme vom 22.12.2020 führte der Bezirksjägermeister für den Jagdbezirk xxx aus, dass mit der Verpachtung an den Jagdverein xxx eine ordnungsgemäße Jagdausübung und ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sei und der gebotene Preis von € 5,-- pro ha gegenüber € 5,50 der Jagdgesellschaft nicht den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspreche.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, Zahl: xxx, wurde dem Antrag des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2020 Folge gegeben und der am 18.11.2020 gefasste Gemeinderatsbeschluss gemäß § 33 Abs. 5 K-JG genehmigt.

Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern, die bereits (fristgerecht) Einwendungen gegen die Kundmachung vom 19.11.2020 erhoben haben, am 04.01.2021 z.Hd. ihres Rechtsvertreters zugestellt.

Der oben bereits wiedergegebene Beschwerdeschriftsatz wurde am 01.02.2021, somit fristgerecht, zur Postaufgabe gebracht.

Im Zuge des vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten geführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens legte die Stadtgemeinde xxx die bereits dem ursprünglichen Ansuchen hinsichtlich der Jagdgebietsvergabe an die Jagdgesellschaft xxx im Wege der Pacht angeschlossene Unterstützerliste von insgesamt 67 Grundeigentümern vor. Diese 67 Grundeigentümer sind zusammen verfügungsberechtigt über 718,15 ha. Daraus würde sich mehr als eine 2/3-Mehrheit ergeben.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten holte ein Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein, welcher im Gutachten vom 21.04.2021 ausführte, dass der vereinbarte Pachtzins in der Gemeindejagd xxx genau im Mittelwert vergleichbarer Gemeindejagden im Bezirk xxx liegt. Auch dürfte der kärntenweite Mittelwert der vergleichbaren Gemeindejagden ca. auf diesem Niveau liegen. Es kann nicht behauptet werden, dass dieser Pachtzins unverhältnismäßig niedrig bemessen ist. Bei einem maximal theoretischen „Verlust“ von € 25,-- jährlich für den größten privaten Grundbesitzer in der Gemeindejagd xxx und € 3,54 für den durchschnittlichen privaten Grundbesitzer kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Interessen der Land- und Forstwirtschaft maßgeblich geschädigt werden. Diesbezüglich ist ein ordentlicher Jagdbetrieb (Erfüllung des Abschussplanes) von weitaus größerer Bedeutung.

Der forstfachliche Amtssachverständige stellte in seiner fachlichen Beurteilung vom 18.08.2021 zusammengefasst fest, dass der Pachtpreis der Gemeindejagd xxx im Durchschnitt der anderen Gemeindejagdgebiete der Stadtgemeinde xxx liegt, weshalb aus forstfachlicher Sicht ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht erkannt werden kann.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 05.11.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, an welcher als Beschwerdeführer persönlich xxx sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb unvertreten, der Obmann des Jagdvereines xxx nahm an der Verhandlung teil.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer rügte in der Verhandlung die Zusammensetzung des Jagdverwaltungsbeirates. Er legte eine Auflistung der Mitglieder der Jagdverwaltungsbeiräte für die Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 und 2021 bis 2030 vor und erklärte, die Entscheidung über die Vergabe habe noch der „alte“ Jagdverwaltungsbeirat, welcher anders zusammengesetzt gewesen sei als der „neue“ Jagdverwaltungsbeirat, getroffen. Über konkretes Befragen gab der Rechtsvertreter an, dass ihm der gesamte Akteninhalt bekannt sei, zum Ansuchen des Jagdvereines xxx vom 20.08.2020, welches ihm ausgehändigt wurde, gab er keine Erklärung ab.

Weiters gab der Rechtsvertreter an, dass dem Ansuchen der Jagdgesellschaft xxx Unterstützungslisten angeschlossen sind, welche sich vollständig im Aktenkonvolut befinden. Auch sei ihm bekannt, dass in der Jagdverwaltungsbeiratssitzung vom 05.11.2020 beide Ansuchen hinsichtlich der Verpachtung des Gemeindejagdgebietes vorgetragen wurden und auch auf die doppelte 2/3-Mehrheit hingewiesen wurde. Weiters sei ihm bekannt, dass in der Gemeinderatsitzung vom 18.11.2020 beide Ansuchen vorgetragen und auf die 2/3-Mehrheit der jagdbaren Flächen hingewiesen wurde.

Sowohl der forstfachliche als auch der landwirtschaftliche Amtssachverständige verwiesen auf ihre schriftlich erstatteten Stellungnahmen bzw. das Gutachten und erhoben diese zu ihren fachlichen Ausführungen in der Verhandlung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verzichtete auf sein Fragerecht an beide Sachverständigen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zwei Listen mit Namen der Jagdverwaltungsbeiräte für die Jagdpachtperiode bis 2020 und bis 2030 vor.

In der Liste der Jagdverwaltungsbeiräte 2011 bis 2020 scheinen namentlich auf:

-xxx

-xxx

-xxx

-xxx

-xxx

-xxx und

-xxx

In der Liste der Jagdverwaltungsbeiräte für die Pachtperiode von 2021 bis 2030 scheinen für das Gemeindejagdgebiet xxx namentlich auf:

-xxx

-xxx

-xxx

-xxx

-xxx und

-xxx.

Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Sowohl der. Jagdverein xxx als auch die Jagdgesellschaft xxx haben hinsichtlich des Gemeindejagdgebietes xxx fristgerecht die Verpachtung aus freier Hand begehrt. Die Jagdgesellschaft xxx legte Unterstützungserklärungen von 2/3 der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens 2/3 der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, vor.

Ein Widerspruch zum Interesse des geordneten Jagdbetriebes und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft liegt gegenständlich nicht vor.

Beweiswürdigung:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten geht von obigem Sachverhalt aus. Dieser ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Der Sachverhalt wurde von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Listen der Mitglieder der Jagdverwaltungsbeiräte.

Rechtliche Beurteilung:

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ist § 33 KJG.

„§ 33

Verpachtung aus freier Hand

(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn

a)die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder

b)die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder

c)mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt.

(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.

(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlussfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluss des Gemeinderates, dass eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, dass die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.

(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.

(5) Der Beschluss auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, dass von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluss auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.

(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.

(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).

(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.

(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.“

Unter der Voraussetzung, dass die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht – dies wurde unstrittig von den Sachverständigen bestätigt -, sieht das Gesetz in § 33 Abs. 1 lit. a bis lit. c K-JG drei Möglichkeiten einer freihändigen Verpachtung vor.

1. )Die Vergabe der Jagd an den bisherigen Pächter, oder

2. )die Vergabe der Jagd an einen Pächter, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder

3. )mindestens 2/3 der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens 2/3 der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, stimmen der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zu und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit. a) oder einen Pächter nach (lit. b) handelt.

Im gegenständlichen Verfahren wurden sogenannte „Unterstützerlisten für die Jagdgesellschaft xxx“ vorgelegt. Bei einer solchen „Unterstützerliste“ handelt es sich aber nicht um die in § 33 Abs. 1 lit. c K-JG geforderte Zustimmungserklärung von mindestens 2/3 der Eigentümer der jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer von mindestens 2/3 der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind. Die vom Gesetz geforderte Zustimmung bedeutet eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Verpachtung des Gemeindejagdgebietes an die Jagdgesellschaft, wohingegen eine Unterstützung den Sinn von Helfen und Fördern ausdrückt. Die Unterstützerlisten von Grundeigentümern, welche das in § 33 Abs. 1 lit. c normierte Quorum erfüllen, stellen keine Zustimmung im Sinn des § 33 Abs. 1 lit. c leg. cit. dar, weshalb sowohl der Jagdverwaltungsbeirat als auch der Gemeinderat und die belangte Behörde zu Recht von einer freihändigen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes an den Jagdverein xxx ausgegangen sind.

Aus dem Akt ergibt sich eindeutig, dass sowohl der Jagdverwaltungsbeirat als auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx beide Ansuchen auf Verpachtung des Gemeindejagdgebietes xxx kannte und auch die Unterstützerlisten zu Gunsten der Jagdgesellschaft xxxx bekannt waren.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, zumal die Kundmachung der Stadtgemeinde xxx vom 19.11.2020 ordnungsgemäß erfolgte und in weiterer Folge fristgerecht Einwendungen erhoben wurden. Im Übrigen erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung, dass ihm der gesamte Akteninhalt bekannt sei.

Mangels Vorliegens von gemäß § 33 Abs. 1 lit. c K-JG normierter Erforderlichkeit von Zustimmungen, war die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Aufgrund des Vorbringens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, die Zusammensetzung des Jagdverwaltungsbeirates zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung sei nicht ordnungsgemäß im Sinn des § 94 K-JG erfolgt, wird auf § 94 K-JG verwiesen:

„§ 94

Jagdverwaltungsbeirat

(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.

(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.

(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.

(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.

(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind

1. der Ehegatte,

2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,

3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,

4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,

5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und

6. der eingetragene Partner.

(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.

(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.

Fest steht, dass die Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates am 05.11.2020 stattfand. Da die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen hat, waren die auf der vom Rechtsvertreter vorgelegten Liste der Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates für das Gemeindejagdgebiet xxx namentlich angeführten Mitglieder ordnungsgemäß bestellt. Als Vorsitzender des Jagdverwaltungsbeirates fungierte Stadtrat xxx; bezüglich dessen Vorsitzführung und Einberufung der Sitzung hatten die Beschwerdeführer nichts einzuwenden.

Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Jagdverwaltungsbeirat für das Gemeindejagdgebiet xxx wies für die Jagdpachtperiode bis 31.12.2020 insgesamt sieben Mitglieder aus, an der Sitzung vom 05.11.2020 nahmen fünf Mitglieder teil, womit eine Beschlussfähigkeit im Sinn des § 94 Abs. 2 leg. cit. vorlag. Die für die Beschlussfassung erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen war mit einem Stimmverhältnis von 3:2 gegeben, zumal dem Vorsitzenden ein Stimmrecht nicht zukommt.

Dass sich die Pachtdauer gemäß § 17 Abs. 1 K-JG auf zehn Jahre beläuft und im Sinn des Abs. 2 das Pachtjahr vom 01. Jänner bis 31. Dezember dauert, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Insofern war der Jagdverwaltungsbeirat bis 31.12.2020 ordnungsgemäß gebildet und erfolgte seine am 05.11.2020 stattgefundene Beschlussfassung im Sinn der Vorschriften des K-JG.

Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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