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KLVwG-1788/2/2021•LVwG K KLVwG-1788/2/2021
KLVwG-1788/2/2021State Administrative CourtOct 28, 2021
Forstrecht, Ausnahmebewilligung, Grundstücksteilung, Beschwer, Prozessvoraussetzungen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter Dr. xxx über die Beschwerde der Dr. xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.07.2021, Zahl: xxx, mit dem gemäß dem Antrag der Dr. xxx, xxx, xxx, der xxx, xxx, xxx und des xxx, xxx, xxx, vom 02.11.2020 eine Ausnahmebewilligung zur Teilung von Grundstücken in der KG xxx nach dem Kärntner Landesforstgesetz 1979 - K-LFG erteilt wurde, nachstehenden
B E S C H L U S S
I.Die Beschwerde wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt
a)Verfahrensgang
Mit Antrag vom 02.11.2020 haben Dr. xxx (im weiteren Beschwerdeführerin), xxx und xxx als Miteigentümer der Besitzgemeinschaft „xxx“ eine Ausnahmegenehmigung vom Waldteilungsverbot gemäß den Bestimmungen des Kärntner Landesforstgesetzes 1979 - K-LFG bei der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren belangte Behörde) beantragt. Im Antrag wird festgehalten, dass die Zustimmung der Beschwerdeführerin mit rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 27.05.2020, Zahl: xxx, erteilt worden sei. Laut den Antragstellern sei die Genehmigung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Z 1 K-LFG zu erteilen, da alle Grundstücke gemäß dem Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017, xxx, zu Waldgrundstücken zusammengelegt werden sollen, welche jeweils die Mindestbreite von 40 m und die Mindestgröße von 1 ha gemäß § 1 K-LFG aufweisen würden.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.07.2021, xxx, die Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Z 1 K-LFG erteilt.
Gegen diesen Bescheid vom 19.07.2021 richtet sich die Beschwerde vom 16.08.2021, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Beweiswürdigung, mangelnde Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der belangten Behörde vorbringt.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von den Miteigentümern der Besitzung „xxx“ beim Bezirksgericht xxx auf Zustimmung der gegenständlichen Antragstellung geklagt worden und dass das Bezirksgericht dieser Klage stattgegeben habe. Im behördlichen Verfahren der belangten Behörde sei das von ihr vorgelegte Privatgutachten nicht berücksichtigt worden und sei schließlich die Ausnahmebewilligung auf Grundlage mehrerer forstfachlicher Stellungnahmen erteilt worden. Ihr Antrag auf Beiziehung eines Amtssachverständigen der Landesforstdirektion sei nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr eine ergänzende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht übermittelt worden und ebenso wenig Gelegenheit eingeräumt worden sei zu der dem Bewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Vermessungsurkunde Stellung zu nehmen. Des Weiteren verweist die Beschwerdeführerin auf ein forstfachliches Gutachten eines Amtssachverständigen aus dem Jahr 2012, laut welchem nicht nur das Mindestausmaß alleine für die aus der Teilung verbleibenden Grundstücksflächen ausschlaggebend sei. Im gegenständlichen Verfahren habe sich der Amtssachverständige jedoch ausschließlich mit dem Mindestausmaß befasst. Die Beschwerdeführerin begehrt in der Folge mehrere diverse Feststellungen. Laut der Beschwerdeschrift hätte die belangte Behörde schließlich zu einer anderen rechtlichen Entscheidung gelangen bzw. den Antrag auf Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Teilung von Waldgrundstücken abweisen müssen, weil kein besonders begründeter Fall im Gegenstand vorliege (außer, dass zwei der drei Miteigentümer einen Miteigentümer, die nämliche Beschwerdeführerin, abtrennen wollen würden) und die Interessen des Gemeinwohles die aus der Teilung für den Wald zu erwartenden Nachteile keineswegs erheblich überwiegen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.09.2021 wurde die Beschwerde zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
b)Feststellungen
Nach einem Urteil des Landesgerichtes xxx vom 16.05.1990, xxx, zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft der Liegenschaften EZ xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, wurde Exekution zur Liegenschaftsteilung geführt und erging der Realteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017, xxx. Das Exekutionsgericht hat im Beschluss vom 07.04.2017 ausgesprochen, dass für die Teilung die notwendigen behördlichen Genehmigungen nachzuweisen sind. Dazu zählt wegen der Teilung von Waldgrundstücken auch die verfahrensgegenständliche forstrechtliche Ausnahmebewilligung. Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Realteilungsbeschluss vom 07.04.2017 erhobene Rekurs wurde durch das Landesgericht xxx mit Beschluss vom 07.04.2017, xxx, abgewiesen.
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 2 K-LFG ist zu erteilen, weil alle Teilstücke mit Waldgrundstücken zusammengelegt werden und sich nach Durchführung des Zusammenschlusses eine geschlossene Waldfläche ergibt, die dem erforderlichen Mindestausmaß von 40 m und der Mindestgröße von 1 ha entspricht.
Aufgrund der rechtskräftigen Anweisung des Exekutionsgerichts haben die mitbeteiligten Parteien xxx und xxx (als zwei von drei Miteigentümern der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, alle KG xxx) mit Antrag vom 26.03.2018 die belangte Behörde um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot der Teilung von Waldgrundstücken gemäß § 2 K-LFG ersucht. Dem Antrag wurde Folge gegeben und die Ausnahmebewilligung mit Bescheid vom 21.01.2019 erteilt. Nach einem Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 11.11.2019, KLVwG-371/5/2019, ausgesprochen, dass der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 1 K-LFG dem Grundstückseigentümer vorbehalten ist und nur von allen Miteigentümern gemeinsam bzw. mit deren Zustimmung gestellt werden kann. Da die Beschwerdeführerin eine Zustimmung zur Antragstellung verweigerte, bestand zur Erwirkung der gesetzmäßigen Antragslegitimation die Notwendigkeit, die nicht antragswillige Beschwerdeführerin zur Einwilligung in die Antragstellung durch Gerichtsentscheid zu verpflichten, somit einer Entscheidung des Bezirksgerichtes als Ersatz der fehlenden Unterschrift bzw. als Ergänzung der vorhandenen Unterschriften auf dem Antrag. Da keine Anträge bzw. Zustimmungen zur Antragstellung aller (drei) Miteigentümer vorlagen, wurde der Antrag auf die forstrechtliche Ausnahmebewilligung seitens des Verwaltungsgerichtes mangels der gesetzlich vorgesehenen Antragslegitimation zurückgewiesen. Eine gegen das zitierte Erkenntnis erhobene Revision wurde durch den VwGH zurückgewiesen (Ro 2020/10/008).
In der Folge wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 27.05.2020, xxx, die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Beantragung der gegenständlichen forstrechtlichen Ausnahmebewilligung gerichtlich erwirkt und gilt die Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung des Realteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017 als erteilt. Der Beschluss vom 27.05.2020 ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Antrag vom 02.11.2020 haben die Miteigentümer, Dr. xxx, xxx und xxx, den Antrag auf eine Ausnahmebewilligung vom Verbot der Teilung von Waldgrundstücken gemäß § 2 K-LFG gestellt. Dem Antrag wurden der Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017, xxx, der Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 23.08.2017, xxx, der Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 27.05.2020, xxx, die Teilungsurkunden des Dipl.-Ing. xxx vom 18.01.2017 und 10.01.2019 (beide GZ: xxx und Datum der Vermessung 17.09.2015) sowie der Bescheid über die Planbescheinigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14.10.2020, Zahl: xxx, beigelegt.
Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 19.07.2021 der Beschwerdeführerin und den mitbeteiligten Parteien antragsgemäß die Teilung der Waldgrundstücke in der KG xxx gemäß § 2 K-LFG bewilligt. Damit hat die Behörde dem Antrag der Verfahrensparteien vollinhaltlich entsprochen, dies nach Maßgabe der dem Antrag beigelegten Vermessungsurkunde. Der Vermessungsurkunde vom 10.01.2019, GZ: xxx, liegt wiederum der Realteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017, xxx, sowie der Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 23.08.2017, xxx, zu Grunde.
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichtes xxx 16.05.1990, xxx, den Beschlüssen des Bezirksgerichtes xxx 07.04.2017 und 27.05.2020, xxx und xxx, dem Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 23.08.2017, xxx, dem Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14.10.2019, Zahl: xxx, sowie dem Beschwerdevorbringen.
Unstrittig ist, dass mit der Eingabe bei der belangten Behörde vom 02.11.2020 durch die drei Miteigentümer, Dr. xxx, xxx und xxx, die forstrechtliche Ausnahmebewilligung zur grundbücherlichen Durchführung des Realteilungsbeschlusses des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017 beantragt wurde. Die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Beantragung der forstrechtlichen Ausnahmegenehmigung zur grundbücherlichen Durchführung des Realteilungsbeschlusses vom 07.04.2017 gilt durch den rechtskräftigen Beschluss vom 27.05.2020 des Bezirksgerichtes xxx als erteilt. Diese Zustimmung zum Antrag auf die forstrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß K-LFG wird durch die Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.
Der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides vom 19.07.2021 bildenden Vermessungsurkunde vom 10.01.2019 lag der Realteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017 sowie der Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 23.08.2017 zu Grunde und wurde diese Urkunde durch das Vermessungsamt mit Planbescheinigung bewilligt (Bescheid des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 14.10.2019, Zahl: xxx).
III.Rechtliche Grundlagen
a)Rechtsgrundlagen
Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 – K-LFG, LGBl. Nr. 77/1979 idF LGBl. Nr. 20/2020, ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
Das Mindestausmaß einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken muss - bei einer Mindestbreite von 40 m - 1 ha betragen (§ 1 Abs. 2 K-LFG).
Gemäß § 2 Abs. 1 K-LFG hat die Bezirksverwaltungsbehörde in besonders begründeten Fällen, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Z 1 leg. cit. ist die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung insbesondere gegeben, wenn eine Waldfläche auf einem durch die Teilung entstehenden Grundstück zwar nicht das Mindestmaß nach § 1 Abs. 2 aufweist, aber dieses Grundstück einen benachbarten Grundstück so angeschlossen werden soll, dass es nach der Durchführung des Zusammenschlusses mit dem benachbarten Grundstück ein neues Grundstück bildet, auf dem die Waldfläche des angeschlossenen Grundstückes mit der Waldfläche des benachbarten Grundstückes eine geschlossene Waldfläche ergibt, die dem Mindestausmaß nach § 1 Abs. 2 entspricht.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014 - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013 idF BGBl I. 109/2021, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
b)Erwägungen
Der Prozessgegenstand, das heißt die Sache vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt sich durch den Antrag des Antragstellers, den Spruch der Behörde und die Beschwerde.
Nach der stRsp des VwGH wird im antragsgebundenen Verfahren der Prozessgegenstand durch den Inhalt des Antrags determiniert, wobei zu beachten ist, dass es für die Frage des Inhalts eines Antrags als Prozesshandlung lediglich auf die Erklärung des Willens und nicht auf den – davon abweichenden – tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt (vgl VwGH 22.06.2011 2007/04/0037 mwN). Die Behörde darf über den Antrag nicht hinausgehen (vgl VwGH 26.02.1996, 94/10/0147).
Gemäß § 2 Abs. 1 K-LFG ist auf Antrag des Grundstückseigentümers eine Ausnahme vom Verbot der Teilung von Waldgrundstücken unter näheren forstrechtlichen Voraussetzungen zu bewilligen. Im Gegenstand liegen drei Miteigentümer vor und haben diese mit Eingabe vom 02.11.2020 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Teilungsverbot von Waldgrundstücken nach § 2 KLFG beantragt.
Die Zustimmung der Grundeigentümer muss liquid nachgewiesen sein, d.h. sie muss unzweifelhaft vorliegen. Liquid ist ein Nachweis dann, wenn ein entsprechender Beleg vorgelegt wird, aufgrund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde. Die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers kann durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil (oder einen gleichzuhaltenden rechtskräftigen Gerichtsbeschluss) ersetzt werden. Damit liegt die Zustimmungserklärung vor, sodass es keiner weiteren Vollstreckung, wie Ausstellung einer Zustimmungsurkunde oder Unterfertigung der Pläne durch den verpflichteten Grundeigentümer bedarf (vgl. VwGH 16.06.1987, 84/05/0145). Allgemein ist ein neuerliches Ansuchen in der Sache gemäß höchstgerichtlicher Judikatur auch möglich, wenn in der Zwischenzeit auf gerichtlichem Weg die Zustimmung des Grundeigentümers erzwungen wurde (VwGH 28.06.1984, 84/06/0115).
Die Zustimmung der Beschwerdeführerin zum verfahrensgegenständlichen Antrag wurde durch eine rechtskräftige zivilgerichtliche Entscheidung ersetzt und ist die belangte Behörde zu Recht von einem formell zulässigen Antrag ausgegangen.
In der Folge ist die belangte Behörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzung für die forstrechtliche Ausnahmebewilligung gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Z 1 K-LFG gegeben sind und hat sie dem Antrag der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Parteien mit Bescheid vom 19.07.2021 vollinhaltlich entsprochen.
Die dem Antrag vom 02.11.2020 beigelegte rechtskräftig Planbescheinigung der Vermessungsurkunde wurde durch die belangte Behörde spruchgemäß zum integrierender Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 19.07.2021 erklärt. Dieser Vermessungsurkunde liegen der Realteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 07.04.2017 sowie der Beschluss des Landesgerichtes xxx vom 23.08.2017 zu Grunde. Die Zustimmung zur grundbücherlichen Durchführung eben dieses Realteilungsbeschlusses liegt seitens der Beschwerdeführerin unstrittig vor.
Im Gegenstand mangelt es der Beschwerdeführerin aufgrund der vollinhaltlichen Stattgabe ihres Antrages an einem ihr beschwerenden Verwaltungsakt (vgl. VwGH 22.04.2015, Ra 2014/12/0023). Die Beschwerdeführerin ist durch die antragsgemäße Erledigung der belangten Behörde nicht beschwert. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn dem Antrag der Verfahrenspartei vollinhaltlich stattgegeben wurde. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde setzt nämlich voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die Entscheidung der Erstinstanz zu rügen. Dies ist eben dann nicht der Fall, wenn dem Parteiantrag bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246 mwN).
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen. Am erforderlichen Rechtschutzinteresse mangelt es schon generell im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Dieses gehört jedoch zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Fehlt es jedoch an dieser Prozessvoraussetzung hat dies die Zurückweisung der Beschwerde mangels erforderlichem Rechtschutzinteresse zur Folge (vgl. VwGH 30.11.2015, Ra 2015/08/0111, 26.04.216, Ra 2016/03/0043).
Da eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche bloß die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides zum Inhalt hätte, nicht vorgesehen ist, kann allein das Interesse an einer solchen Entscheidung ein aufrechtes Rechtschutzbedürfnis nicht begründen (VwGH 23.04.2015, Ro 2015/07/0001).
Zusammenfassend war daher die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG wegen mangelnder Prozessvoraussetzung spruchgemäß zurückzuweisen.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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