LVwG K KLVwG-1742/5/2021

KLVwG-1742/5/2021State Administrative CourtOct 21, 2021

Regest

Forstrecht, Waldverwüstung , Waldboden, Grabungs- und Schotterungsarbeiten

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1742/5/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1742.5.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.08.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 – ForstG 1975, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.10.2021, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe

b e s t ä t i g t ,

als die verletzte Verwaltungsvorschrift wie folgt zu lauten hat:

verletzte Verwaltungsvorschrift: § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 102/2015

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG – VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang

a.)Verfahrensgang

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 18.08.2021, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren: Beschwerdeführerin) folgende Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz 1975 zur Last gelegt:

„1: Bei einer Begehung am 20.05.2021 um 13.30 Uhr wurde festgestellt, dass Sie auf den Waldparz. Nr. xxx und xxx, KG xxx, Grabungs- und Schotterungsarbeiten im Frühjahr 2021 durchführten und dadurch eine Waldverwüstung vorliegt, obwohl jede Waldverwüstung verboten ist. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird.

Die Grabungs- und Schotterungsarbeiten beginnen nach der ÖBB-Unterführung im direkten Anschluss an den vorhandenen Agrarweg in Richtung Osten auf den Waldboden der Parz. Nr. xxx KG xxx in Form einer Schotteraufbringung. Weiters erstreckt sich eine Schlitzgrabung auf einer Länge von ca. 31 m und einer Breite von ca. 1 m zur Entwässerung von Nordosten nach Süden und endet in der Waldparz.Nr. xxx, KG xxx. Im Nordosten der Parz. xxx KG xxx erfolgte noch eine Überlagerung des Waldbodens im Ausmaß von ca. 84 m2. Diese Schotterungs- und Grabungsarbeiten wurden für die Zufahrt zur slowenischen Staatsgrenze auf einer Gesamtfläche von ca. 445 m2 durchgeführt.“

Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 iVm § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 verletzt und wurde über diese wegen Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 9 Stunden) gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz ForstG 1975 verhängt.

Die belangte Behörde stützt ihre Begründung auf die Anzeige der Bezirksforstinspektion xxx vom 10.06.2021.

Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 11.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 18.08.2021 ein und führte in dieser zusammengefasst aus, dass es zu keiner Waldverwüstung oder verbotener Waldvernichtung gekommen sei. Die Produktionskraft des Waldbodens sei nicht geschwächt oder vollständig zerstört worden. Da es zu keinem Schaden gekommen sei, ersuchte die Beschwerdeführerin um ein Absehen von der Strafe, da dieser aufgrund der geringen Einkommensverhältnisse sowie vorliegender Sorgepflichten nicht nachgekommen werden könne.

Am 20.10.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 19.10.2021 aus Krankheitsgründen von der Teilnahme an dieser entschuldigt. In der Verhandlung wurde der Meldungsleger als Zeuge einvernommen.

b.)Feststellungen

Die Beschwerdeführerin hat im Frühjahr 2021 auf den Waldparzellen Nr. xxx und xxx, KG xxx, Grabungs- und Schotterungsarbeiten durchgeführt und dadurch eine Waldverwüstung verursacht. Die Grabungs- und Schotterungsarbeiten haben örtlich beginnend nach der ÖBB-Unterführung im direkten Anschluss an den vorhandenen Agrarweg in Richtung Osten auf dem Waldboden der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, in Form einer Schotteraufbringung stattgefunden. Weiters wurde eine Schlitzgrabung auf einer Länge von ca. 31 m und einer Breite von ca. 1 m zur Entwässerung von Nordosten nach Süden bis zur Waldparzelle Nr. xxx, KG xxx, durchgeführt. Im Nordosten der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, erfolgte auch eine Überlagerung des Waldbodens im Ausmaß von ca. 84 m2. Diese Schotterungs- und Grabungsarbeiten wurden für die Zufahrt zur slowenischen Staatsgrenze auf einer Gesamtfläche von ca. 445 m2 durchgeführt. Durch die von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen wurde die Produktionskraft des Waldbodens zumindest wesentlich geschwächt. Eine behördliche Bewilligung für die durchgeführten Maßnahmen hat nicht vorgelegen.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde, insbesondere aus der Anzeige der Bezirksforstinspektion xxx vom 10.06.2021 und dem Ergebnis der am 20.10.2021 stattgefundenen mündlichen Verhandlung (Einvernahme des meldungslegenden Zeugen).

Außer Streit steht, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit am näher angegebenen Tatort Maßnahmen bewilligungslos ausgeführt hat. Weiters unstrittig ist, dass es sich bei der Eingriffsfläche um Waldgebiet handelt. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Verursacherin der durchgeführten Maßnahmen ist. Dies hat die Beschwerdeführerin selber auch nicht bestritten. Unstrittig ist ebenso, dass für die Maßnahmen keine entsprechende behördliche Bewilligung vorgelegen hat. Sowohl aus der Anzeige Bezirksforstinspektion xxx vom 10.06.2021 als auch aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten ergibt sich, dass durch die gesetzten Maßnahmen der Beschwerdeführerin, die Anschotterungen und Grabungen, die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wurde. Aufgrund der durchgeführten Schotterung konnte eine Naturverjüngung nicht stattfinden.

Mit der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Stellungnahme der Forstbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.09.2021, in welcher festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin dem behördlichen Wiederherstellungsauftrag vom 21.06.2021 gänzlich entsprochen hat und kein forstlicher Handlungsbedarf mehr besteht, kann die Beschwerdeführerin nicht entkräften, dass sie die ihr im Verwaltungsstrafverfahren angelasteten Handlungen bewilligungslos durchgeführt hat.

III.Rechtliche Beurteilung

a.)Rechtsgrundlagen

Gemäß § 16 Abs. 1 ForstG 1975 ist jede Waldverwüstung verboten und richtet sich dieses Verbot gegen jedermann. Gemäß § 16 Abs. 2 lit. a leg. cit. liegt eine Waldverwüstung vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet wird. Gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz ForstG 1975 ist mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt.

b.)Erwägungen

1.

Gemäß § 16 Abs. 1 ForstG 1975 richtet sich das Waldverwüstungsverbot gegen jedermann, dessen Handlungen oder Unterlassungen in oder außer Zusammenhang mit der Waldbewirtschaftung eines der in Abs. 2 normierten Tatbilder verwirklicht (vgl. VwGH 22.11.2005, 2002/10/0232). Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 16 Abs. 2 lit. a ForstG 1975 ist es nicht erforderlich, dass eine wesentliche Schwächung oder eine gänzliche Vernichtung der Produktionskraft des Waldbodens als Folge einer Handlung oder Unterlassung bereits eingetreten ist.

Entscheidend ist vielmehr, ob von den betreffenden Handlungen eine die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich schwächende oder diese gänzlich vernichtende Wirkung ausgeht (VwGH 25.04.2001, 99/10/0190). Selbst wenn auf einer Waldfläche (nur) Gras angebaut werden würde, dieses regelmäßig gemäht und von Laub entfernt wird, so ist von einer Waldverwüstung durch Verunmöglichung einer (vor allem natürlichen) Verjüngung zu sprechen (LVwG Tirol, 02.03.2015, 2014/26/147712). § 16 ForstG 1975 bestimmt weder für die Gefährdungsintensität noch für die gefährdeten Waldflächen Mindestgrößen. Ein etwa auf die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung nachträglich gestellter Antrag, wäre für die Beurteilung des Verhaltens als Waldverwüstung und für die Verpflichtung der Behörde drohender Waldverwüstung umgehend entgegen zu wirken, ohne Bedeutung.

Im Gegenstand hat die Beschwerdeführerin Grabungs- und Schotterungsarbeiten auf Waldboden durchgeführt. Von den gesetzten Handlungen gingen die festgestellten negativen Folgen für den Waldboden aus. Die Beschwerdeführerin hat damit objektiv das Tatbild des § 16 Abs. 1 ForstG 1975 verwirklicht.

2.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen sich mit den einschlägigen Regelungen im Zusammenhang mit den gesetzten Maßnahmen vertraut zu machen und ist ihr (zumindest) fahrlässiges Handeln subjektiv anzulasten. Die Beschwerdeführerin hat daher auch schuldhaft gehandelt.

3.

Die Beschwerdeführerin hat ein subjektives Recht darauf, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (VwGH 14.09.2018, Ra 2017/17/0407) und darauf, dass die richtige Strafnorm im Spruch aufscheint, das ist jene Vorschrift, die bei der Festlegung des Strafausmaßes und des Strafmittels heranzuziehen ist (VwGH 27.06.2018, Ra 2018/15/0019).

Diesem Gebot wird dann nicht entsprochen, wenn die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt wird und zählt hiezu auch die Angabe der richtigen „Fundstelle“; dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch die die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0013). Der Spruch des Straferkenntnisses war hinsichtlich der verletzten Verwaltungsvorschrift und der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung zu konkretisieren (vgl. auch VwGH 26.01.2017, Ra 2015/07/0053, zur Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, den Spruch eines Straferkenntnisses durch den Austausch der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafnorm richtig zu stellen).

4.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Gemäß § 174 Abs. 1 letzter Satz ForstG 1975 ist ein Verstoß gegen das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe bis zu EUR 7.270,-- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren ihre Einkommensangaben dargelegt. Ebenso hat diese angegeben für mehrere Familienmitglieder sorgepflichtig zu sein.

In Hinblick darauf, dass sich das Strafmaß im untersten Bereich der vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafhöhe bewegt, ist der Strafzumessung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, sondern erscheint die Höhe der verhängten Strafe in Anbetracht des Unrechtsgehaltes der Übertretung schuldangemessen. Die Strafhöhe ist aus spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten angemessen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den angeführten Gesetzesbestimmungen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.