LVwG K KLVwG-1674/2/2021

KLVwG-1674/2/2021State Administrative CourtOct 6, 2021

Regest

Gesundheitsrecht, Tabakerzeugnisse, Snus, Inverkehrbringen, Versandhandel, Eigenbedarf, Verbraucher

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1674/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1674.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2021, Zahl: xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 und § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz - TNRSG, zu Recht:

I. Der Beschwerde wird

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis

a u f g e h o b e n

und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG

e i n g e s t e l l t .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 02.08.2021, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:

„Sie haben vorsätzlich Tabakwaren, welche nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. NichtraucherschutzG, BGBl. Nr. 431/1995 iddgF unterliegen in das Bundesgebiet eingeführt, indem Tabakwaren und zwar

613 Gramm Snus Odens cold dry

am 01.07.2021 um 16.00 Uhr von Israel nach Österreich mit Zustelladresse xxx, xxx eingeführt worden sind und am Zollamt xxx Wien wahrgenommen und beschlagnahmt wurden.

Sie haben insofern gegen § 2a TNRSG idgF verstoßen, wonach der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1 TNRSG sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Zif. 1e TNRSG verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 14 Abs. 1 Ziffer 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Ziffer 2 und § 2a Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. NichtraucherschutzG, BGBl. Nr. 22/2016.“

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden) gemäß § 14 Abs. 1 TNRSG verhängt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer 613 Gramm Snus Odens cold dry von einer in Israel ansässigen Firma, die dort auch einen Webshop betreibe, nach Österreich bestellt habe. Dies auf seine Wohnadresse. Auf der Internetseite des Versandhandels in Israel sei der Beschwerdeführer in keinster Weise über die rechtlichen Vorschriften, welche im EWR-Raum gelten, hingewiesen worden. Es sei ihm auch nicht mitgeteilt worden, dass es untersagt wäre, diese Tabakerzeugnisse nach Österreich zum Eigengebrauch zu bestellen. Selbstverständlich werde der Beschwerdeführer in Zukunft keine solchen Bestellungen mehr tätigen. Das Straferkenntnis, welches in weiterer Folge gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, sei unschlüssig. So werde im Spruch des Straferkenntnisses der § 2a TNRSG als inkriminierendes Delikt dargestellt, in der Begründung des Straferkenntnisses werde jedoch auf den Versandhandel nicht mehr eingegangen, sondern plötzlich nur vom Inverkehrbringen gesprochen. Der Beschwerdeführer habe aber weder gegen das Verbot des Versandhandels noch gegen das Verbot des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen zum oralen Gebrauch verstoßen. Bereits aus der Begriffsbestimmung in § 1 Z 12 TNRSG gehe hervor, dass gegen das Verbot des Versandhandels nur Hersteller, Importeure oder Händler verstoßen können. Nur diese versenden ihre Waren an die Verbraucher. Bereits das Wort Versandhandel setze zwei Komponenten dieses Tatbestandes voraus. Zum Ersten das Versenden der Ware, welches einen aktiven Handlungsvorgang voraussetze, nämlich das Portionieren, Verpacken, Etikettieren und schlussendlich das Versenden an den Endkunden. Dies sei unter Versand zu verstehen. Zum Zweiten der Begriff Handel, welcher eindeutig den nach Gewinn ausgerichteten Vorgang des unternehmerischen Handels meine. Ein Endkunde oder Verbraucher betreibe keinen Handel. Da bei der Auslegung von rechtlichen Bestimmungen in erster Linie auf den Wortsinn abzustellen sei, könne ein Verbraucher keinen Verstoß gegen das Verbot des Versandhandels begehen, da er selbst keinen Versandhandel betreibe. Ebenso könne sich auch das Verbot des Inverkehrbringens nicht gegen den Beschwerdeführer richten.

Im Straferkenntnis werden die vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände für verfallen erklärt. Dagegen richtet sich die Beschwerde nicht.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und begehrt die Abweisung der Beschwerde.

II. Feststellungen:

Am 01.07.2021 führten Zollbeamte mit einem Diensthund Kontrollen von Postsendungen im Postverteilerzentrum xxx, xxx, durch. Beim Paket, das an den Beschwerdeführer adressiert war, konnte Tabak zum oralen Gebrauch und zwar Snus Odens cold dry in einer Menge von 613 Gramm festgestellt werden. Als Versender scheint eine Adresse in Israel auf.

Die Sendung wurde vom Zoll beschlagnahmt.

Die Beschwerde richtet sich nur gegen das Straferkenntnis; der Ausspruch, dass die am 01.07.2021 von Organen des Zollamtes xxx vorläufig in Beschlag genommenen Gegenstände (613 Gramm Snus Odens cold dry) gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-DG für verfallen erklärt werden, wird nicht beeinsprucht und ist daher auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsstrafakt.

III. Beweiswürdigung:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus Israel Tabakwaren in einer Menge von 613 g zusenden hat lassen. Er selbst gibt an, dass er die Waren auf der Internetseite des Versandhandels in Israel zum Eigengebrauch bestellt hat. Da sich aus dem Verwaltungsakten nichts anderes ergibt und aufgrund der Menge der Tabakwaren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Waren tatsächlich zum Eigengebrauch bestellt hat.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes - TNRSG, BGBl. 431/1959 idF BGBl. I 66/2019, lauten wie folgt:

„§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. „Tabakerzeugnis“ jedes Erzeugnis, das zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak in gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt.

12. „Versandhandel“ (Fernabsatz) Versand und Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher.“

„§ 2

Verbot des Inverkehrbringens

(1) Das Inverkehrbringen von

1. Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen nicht entsprechen oder

2. Tabak zum oralen Gebrauch oder

3. Kautabak

ist verboten.

(2) Eine Zigarettenpackung muss mindestens 20 Zigaretten enthalten.

(3) Verbote des In-Verkehr-Bringens von Tabakerzeugnissen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

„§ 2a

Verbot des Versandhandels und des Verkaufs an Jugendliche für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse

Der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen gemäß § 1 Z 1 sowie von verwandten Erzeugnissen gemäß § 1 Z 1e ist verboten. Ebenso ist der Verkauf dieser Tabakerzeugnisse sowie verwandten Erzeugnisse an Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.“

„§ 14

Strafbestimmungen

(1) Wer

1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt,

2. gegen das Versandhandelsverbot gemäß § 2a verstößt,

3. gegen die Meldepflichten gemäß §§ 8, 8a, 8c, 10a und 10b verstößt,

4. entgegen § 11 Werbung oder Sponsoring betreibt,

5. gegen die Bestimmungen hinsichtlich des Erscheinungsbildes gemäß §§ 5 bis 6, 10c und 10f verstößt,

6. gegen die Bestimmungen in Bezug auf Beschlagnahme, Verfall und Produktrückruf der §§ 10d oder 10e verstößt,

7. gegen das Verkaufsverbot an Jugendliche gemäß § 2a verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.“

V. Rechtliche Beurteilung:

Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Z 1 TNRSG sind Tabakerzeugnisse jedes Erzeugnis, dass zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt ist, sofern es ganz oder teilweise aus Tabak, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Tabak im gentechnisch veränderter oder unveränderter Form handelt, besteht. Bei dem Produkt Snus Odens cold dry, welches bei der Kontrolle von Spürhunden des Zolls aufgefunden wurde, handelt es sich um ein solches Tabakerzeugnis. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Gemäß § 2a TNRSG ist der Versandhandel mit Tabakerzeugnissen verboten. Unter Versandhandel wird gemäß § 1 Z 12 TNRSG der Versand und die Lieferung von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen insbesondere durch Herstellerinnen bzw. Hersteller, Importeurinnen bzw. Importeure, Händlerinnen bzw. Händler, an Verbraucherinnen bzw. Verbraucher verstanden.

Im gegenständlichen Fall hat der Versand und die Lieferung von Tabakerzeugnissen aus Israel an den Beschwerdeführer als Verbraucher stattgefunden.

Die Bestimmung des § 2a TNRSG kam durch die Novelle BGBl. I 22/2016 in das Gesetz und ist den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1056 BlgNR 25.GP) zu entnehmen, dass in § 2a in Anlehnung an § 30 Tabaksteuergesetz ein Verbot des Versandhandels mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen im Tabakgesetz verankert wird. Es sind sowohl der grenzüberschreitende als auch der nationale Versandhandel vom Verbot erfasst.

In § 30 Abs. 2 Tabaksteuergesetz wird festgelegt, dass Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

Aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass Versandhandel derjenige betreibt, der (Tabak)Waren an den Erwerber liefert.

Auch im Wörterbuch wird der Versandhandel als Handel mit Waren, bei dem das Angebot und der Verkauf nicht in Läden erfolgen, sondern durch Anbieten in Katalogen, Prospekten, Anzeigen und durch Versenden der Waren an den Käufer beschrieben. Der Versandhandel ist nach Wikipedia eine Art des Einzelhandels, bei dem die Produkte mindestens per Internet, historisch und vereinzelt heute noch per Produktkatalog, Prospekt, Internet, Fernsehwerbung oder Handelsvertreter angeboten werden.

Aus diesen Bestimmungen und Definitionen ergibt sich nicht, dass auch der Erwerber von Erzeugnissen Versandhandel betreibt, insbesondere wenn es sich dabei um eine Privatperson handelt. Vielmehr betreibt einen Versandhandel jener, der die Waren zum Versand anbietet.

Da der Beschwerdeführer lediglich als Kunde Tabakwaren über den Versandhandel erwerben wollte, selbst aber keine Waren zum Versand angeboten hat, hat er keinen Versandhandel mit Tabakerzeugnissen betrieben. Er hat damit auch nicht gegen die Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 Z 2 TNRSG verstoßen.

Es war daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 109/2021).

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