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KLVwG-523-525/7/2021•LVwG K KLVwG-523-525/7/2021
KLVwG-523-525/7/2021State Administrative CourtOct 5, 2021
Jagdrecht, Gemeindejagdgebiet, freihändige Verpachtung, Jagdpächter, Pachtzins, Jagdverwaltungsbeirat, Wahl, Befangenheit , geordneter Jagdbetrieb
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des DI xxx, xxx, xxx, der Dr. xxx, xxx, xxx, sowie des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2021, Zahl: xxx, wegen Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „xxx“ gemäß § 33 K-JG, zu Recht:
I.Die Beschwerden werden als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 17.12.2020 auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes "xxx“, im Ausmaß vom 1360,58 ha, für die Dauer der Jagdpachtperiode vom 01.01.2021 bis 31.12.2030, um den jährlichen Pachtzins von € 12.896,50, wertgesichert, an den Pächter, den Jagdverein „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, gemäß § 33 Abs. 5 K-JG genehmigt.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2021 erhoben DI xxx, Dr. xxx sowie xxx innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid.
Im Wesentlichen wurde eingewendet, dass der Jagdpachtzins nicht korrekt sei und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft widerspreche. Der Jagdverwaltungsbeirat habe sich zwar einstimmig für die Verpachtung an den bisherigen Jagdverein ausgesprochen, der Beschluss über die Höhe des Jagdpachtzinses sei jedoch nicht einstimmig gewesen. Des Weiteren sei der zweite Jagdwerber ignoriert worden.
Kritisiert wurde auch, dass Jäger nach Zurückgabe des Jagderlaubnisscheines Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates würden und dass es keine Vollversammlung der Grundbesitzer gegeben habe, im Gegensatz zum Protokoll der Stadtgemeinderatssitzung vom 17.12.2020. In diesem Zusammenhang werde die Wählerliste im Zusammenhang mit der Jagdverwaltungsbeiratswahl angefordert, um zu überprüfen, ob alle Wähler auf der Wählerliste auch wahlberechtigt gewesen seien.
Es werde ein Jagdpachtzins zumindest in der Höhe, wie er im Jahr 2020 gezahlt worden sei, (€ 13,-- pro ha) plus Indexanpassung erwartet.
Hinsichtlich des geordneten Jagdbetriebes wurde eingewendet, dass noch Wildschäden der Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 offen seien und es außerordentliche Wildschäden gäbe. Schließlich wurde noch die Begleichung der noch immer offenen Wildschäden aus der Jagdpachtperiode 2011 bis 2020 begehrt.
Begehrt wurde auch die Novellierung des Kärntner Jagdgesetzes betreffend Bestimmungen des Jagdverwaltungsbeirates, der Vollversammlung der Grundbesitzer bzw. hinsichtlich von Anhörungsrechten weiterer Jagdwerber vor der Gemeinde und dem Jagdverwaltungsbeirat.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2021 führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx in der Beschwerdebeantwortung aus, dass alle Sitzungen des Jagdverwaltungsbeirates unter dem Vorsitz des Bürgermeisters ordnungsgemäß durchgeführt worden seien und auch die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates den Bestimmungen des Kärntner Jagdgesetzes und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspreche.
Des Weiteren sei auch die Höhe des Jagdpachtzinses korrekt, zumal alle Eigentümer von jagdbaren Flächen einen Pachtbetrag von € 10,-- pro ha und Jahr erhalten würden. Der angegebene Pachtpreis von € 9,478 pro ha und Jahr ergebe sich unter Berücksichtigung der nicht jagdbaren Flächen, für welche keine Jagdpacht ausbezahlt werde.
Betreffend Wildschäden wurde ausgeführt, dass von den Beschwerdeführern xxx der Stadtgemeinde xxx keine Forderungen aus Wildschäden bekannt seien. Vom Beschwerdeführer xxx wurden im Jahr 2018 an den Jagdverein „xxx“ Verbiss- und Fegeschäden gemeldet und wurden die Schäden in Zusammenarbeit mit Herrn xxx beglichen. Im Jahr 2020 seien von Herrn xxx vermehrt Schäden an Böschungen durch Wildwechsel gemeldet worden und seien diese bereits besichtigt worden. Die Behebung der Böschungsschäden inklusive Einsaat sei noch offen. Die Gemeinde sei bisher immer vermittelnd tätig geworden und seien keine Verfahren gemäß § 77 und 78 K-JG anhängig.
Am 31.08.2021 fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Verhandlung unter Teilnahme der Beschwerdeführer DI xxx, dieser auch in Vertretung seiner Schwester Dr. xxx, sowie xxx, der Vertreter der mitbeteiligten Parteien (Bezirkshauptmannschaft xxx, Jagdverein „xxx“ sowie der Stadtgemeinde xxx) und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt. In der Verhandlung selbst wurde der Sachverhalt nach Erstattung des jagdfachlichen Amtsgutachtens zum geordneten Jagdbetrieb sowie zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang mit der Jagdausübung erörtert.
II.Feststellungen:
Mit Bescheid vom 08.09.2020, Zahl: xxx, stellte die Bezirkshauptmannschaft xxx unter Spruchpunkt I. das Gemeindejagdgebiet xxx für die Jagdpachtperiode 2021 bis 2030 fest. Unter Spruchpunkt II. wurde das Gemeindejagdgebiet der Stadtgemeinde xxx in sieben Jagdgebiete zerlegt. Unter Spruchpunkt III. wurden einerseits dem Gemeindejagdgebiet „xxx“ näher angeführte Fremdgrundstücke angeschlossen sowie andererseits näher angeführte Flächen vom Gemeindejagdgebiet „xxx“ abgetrennt und an das Gemeindejagdgebiet „xxx“ angeschlossen.
Am 18.11.2020 hat der bisherige Pächter Jagdverein xxx um Neupachtung angesucht.
Am 26.11.2020 beschloss der Jagverwaltungsbeirat einstimmig die freihändige Verpachtung.
Am 03.12.2020 hat ein weiterer Pachtwerber ein Angebot (16 € pro ha und Jahr) eingebracht.
In der Sitzung des Jagdverwaltungsbeirates vom 09.12.2020 wurde das 2. Angebot abgelehnt und wurden die Pachtbedingungen für die Vergabe der Gemeindejagd xxx als Empfehlung an den Gemeinderat beschlossen.
Am 17.12.2020 beschloss der Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx das Gemeindejagdgebiet „xxx“ aus freier Hand an den bisherigen Pächter, den Jagdverein „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, zu verpachten.
Der Beschluss des Gemeinderates wurde entsprechend den Bestimmungen des § 33 Abs. 5 K-JG durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich zwei Wochen (Anschlag: 18.12.2020 / Abnahme: 04.01.2021) lang verlautbart.
Innerhalb der Einspruchsfrist wurden unter anderem von den nunmehrigen Beschwerdeführern Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben. Diese Einwendungen wurden im Wesentlichen auch in der Beschwerde sowie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 31.08.2021 wiederholt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.02.2021, Zahl: xxx, wurde der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 17.12.2020 auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes "xxx“, im Ausmaß vom 1360,58 ha um den jährlichen Pachtzins von € 12.896,50 wertgesichert, an den Pächter, den Jagdverein „xxx“, vertreten durch Obmann xxx, xxx, für die Jagdpachtperiode 01.01.2021 bis 31.12.2030 gemäß § 33 Abs. 5 K-JG genehmigt.
Der festgelegte Pachtzins beträgt € 9,48 pro ha und Jahr. Die jagdbare Fläche beträgt 1289,65 ha und ergibt dies de facto einen Jagdpachtzins in der Höhe von € 10,-- pro ha und Jahr für die Eigentümer der jagdbaren Flächen.
Von den sechs mit dem gegenständlichen Gemeindejagdgebiet verglichenen anschließenden Gemeindejagdgebieten wurde das Gemeindejagdgebiet „xxx“ mit einem Jagdpachtzins von € 3,-- pro ha und Jahr nicht berücksichtigt. Der durchschnittliche Pachtzins der verglichenen nachbarlichen Gemeindejagdgebiete beträgt € 9,1 und liegt er daher € 0,38 unter dem Pachtzins für das Gemeindejagdgebiet „xxx“.
Zum geordneten Jagdbetrieb wird festgestellt, dass vom Jagdverein„xxx“ die Abschusspläne hinsichtlich des Rotwildes über die ganze letzte Jagdperiode 2011 bis 2020 zu 100 % erfüllt wurden. Beim Rehwild ist die Abschussplanerfüllung nicht zufriedenstellend, wobei die Wildschäden betreffend das Rehwild in der Gemeindejagd nicht das große Problem sind.
Alle diesbezüglich verglichenen und bereits verpachteten Jagdgebiete grenzen direkt an das Gemeindejagdgebiet „xxx“ an oder sind in dessen räumlicher Nähe und weisen in der vergangenen Pachtperiode vergleichbare Abschusszahlen von Schalenwild auf. Alle verglichenen Jagdgebiete liegen in einer Rotwildkernzone.
Die vom Drittbeschwerdeführer an seinen Waldkulturen ins Treffen geführten Verbiss- und Fegeschäden wurden bereits teilweise beglichen, wobei das Verfahren vor der Schlichtungsstelle noch offen ist.
Das Verfahren zur Jagdgebietsverpachtung wurde seitens der Stadtgemeinde xxx ordnungsgemäß durchgeführt. Der bisherige und auch zukünftige Jagdpächter entspricht den Vorgaben des § 18 K-JG 2000 und ist daher die Pächtereigenschaft gegeben.
Der Jagdverwaltungsbeirat war in die freihändige Vergabe der gegenständlichen Gemeindejagd entsprechend eingebunden, lehnte das Angebot des weiteren Interessenten aber ohne dessen Anhörung ab. Der Jagdverwaltungsbeirat gab eine entsprechende Empfehlung an den Gemeinderat ab. Eine Befangenheit von Mitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates konnte nicht festgestellt werden.
Gegen die Wahl der Jagdverwaltungsbeiräte wurden keine Einsprüche an die Landesregierung erhoben. Daher ist von einer rechtswirksamen Wahl auszugehen, die im Genehmigungsverfahren nicht mehr aufzugreifen ist.
III.Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des Verfahrens vor der belangten Behörde, welche Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer betreffend die Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Bezirksjägermeisters betreffend die Interessen eines geordneten Jagdbetriebes eingeholt hat. Die Stellungnahme sowohl der Landwirtschaftskammer vom 15.01.2021 sowie jene des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes xxx vom 11.01.2021 sind als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen. Im Besonderen auch deshalb, als die Feststellungen der Landwirtschaftskammer sowie des Bezirksjägermeisters durch das in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 31.08.2021 erstattete jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen bestätigt wurden.
Die Beschwerdeführer hingegen sind den fachgutachtlichen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen nicht mit einem auf gleicher fachlicher Ebene erstatteten Gutachten entgegengetreten, sondern verblieben ihre Einwendungen auf dem Niveau von Behauptungen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 3 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
(1) Die Jagd ist sachgemäß und weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart durch eine nicht sachgemäße Jagdausübung zu gefährden. Wildlebende Vogelarten, die im Sinne der Richtlinie des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) in Österreich – unbeschadet § 51 Abs. 4a – nicht bejagt werden dürfen – dürfen ungeachtet der angewandten Methode – weder absichtlich getötet noch gefangen werden; solche Vogelarten dürfen – unbeschadet §§ 54 und 54a – auch nicht gehalten werden. Darüber hinaus ist die Jagd so auszuüben, daß die im öffentlichen Interesse gelegenen günstigen Wirkungen des Waldes nicht geschmälert und insbesondere waldgefährdende Wildschäden (§ 71 Abs. 3) vermieden werden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes und der Tragfähigkeit des Biotops angepasster artenreicher und gesunder Wildstand sowie ein Waldzustand, der die im öffentlichen Interesse gelegenen Wirkungen des Waldes – insbesondere durch den Schutz vor waldgefährdenden Wildschäden – erfüllt, erzielt und erhalten werden. Dabei sind ein ausgeglichener Naturhaushalt, die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und die wildökologische Raumplanung zu berücksichtigen. Der geordnete Jagdbetrieb umfasst auch eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) Die Hege umfaßt das Recht und die Pflicht, das Wild zu betreuen, ihm die Lebensgrundlagen zu sichern, seine Entwicklung zu fördern und allen Störungen entgegenzuwirken. Sie umfaßt auch die Förderung der Umweltbedingungen durch Äsungsverbesserung und Reviergestaltung. Hiezu zählen insbesondere die Anlage von Daueräsungsflächen und Deckungsflächen, Verbißgehölzen, Hecken, Remisen u. ä. Es ist jedoch verboten, eine Wildart so zu überhegen, daß die im Jagdgebiet – ausgenommen die Zeit der Vegetationsruhe – vorhandene natürliche Äsung zu ihrer Ernährung nicht mehr ausreicht.
§ 18 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 13/2018
Jagdpächter
(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,
a. denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);
b. die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;
c. die das 21. Lebensjahr vollendet haben;
d. die gemäß Abs. 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
e. die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs. 2 haben.
(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs. 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, deren Hauptwohnsitz – bei juristischen Personen der Hauptwohnsitz des Bevollmächtigten (Abs. 3) und im Falle des Abs. 4 der Hauptwohnsitz der überwiegenden Zahl der Vereinsmitglieder – so gelegen ist, daß im Falle einer Pachtung durch natürliche Personen diese, durch juristische Personen der Bevollmächtigte und im Falle des Abs. 4 die Vereinsmitglieder persönlich die Jagd so ausüben können, daß eine ordnungsgemäße Jagdausübung und damit auch ein ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet ist.
(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft – ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union – bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c, bei Gemeindejagden auch des Abs. 1a, nicht vorliegen oder die Verpachtung öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Diese Personen haben zusätzlich zum Erfordernis nach Abs. 1 lit. b den Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß § 37 Abs. 7 lit. a oder c zu erbringen.
(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn der von ihr namhaft gemachte Bevollmächtigte die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und wenn sichergestellt ist, daß für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder des Unterganges der juristischen Person alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können. Für juristische Personen, die ihre Hauptniederlassung im Ausland, ausgenommen in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben, gelten überdies die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.
(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, BGBl.I Nr 66/2002, nur verpachtet werden, wenn
a. dessen satzungsgemäßer Zweck die Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ist (Jagdgesellschaft), und wenn für den Fall der Kündigung des Pachtvertrages oder der Auflösung des Vereins sichergestellt ist, daß alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis erfüllt werden können,
b. ein von ihm namhaft gemachter Bevollmächtigter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt,
c. nach den Statuten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Ausübung der Jagd unter einheitlicher Leitung gewährleistet ist, wobei dieser Jagdleiter die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen muß, und
d. die Zahl der Mitglieder der Jagdgesellschaft, die gleichzeitig Inhaber von Jagdkarten sind, den Bestimmungen des § 19 entspricht.
(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Die Zahl der Pächter darf die nach § 19 zulässige Zahl von Jagdausübungsberechtigten nicht übersteigen. Mehrere Mitpächter haften für die aus dem Pachtvertrag entstehenden Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand.
(6) Gemeinden sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt.
§ 33 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020
Verpachtung aus freier Hand
(1) Die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand ist nur zulässig, wenn sie im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes liegt und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht und wenn
a. die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird, oder
b. die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1a erfüllt, oder
c. mindestens zwei Drittel der Eigentümer (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden jagdlich nutzbaren Grundstücke, die zusammen Eigentümer (Abs. 9) von mindestens zwei Drittel der im Gemeindegebiet gelegenen jagdlich nutzbaren Grundflächen sind, der freihändigen Vergabe an einen bestimmten Bewerber zustimmen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um den bisherigen Pächter (lit a) oder einen Pächter nach lit. b handelt
(1a) Ein Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 1) liegt insbesondere dann vor, wenn der gebotene Pachtzins im Vergleich mit den Pachtzinsen vergleichbarer Gemeindejagden im politischen Bezirk - gibt es im politischen Bezirk nichts Vergleichbares, in den benachbarten politischen Bezirken - unverhältnismäßig niedrig bemessen wird.
(2) Zur Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand ist in den Fällen des Abs. 1 lit. a oder b auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates (§ 94) erforderlich. Die Beschlußfassung über die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde obliegt dem Gemeinderat. Hat sich der Jagdverwaltungsbeirat für eine Verpachtung aus freier Hand ausgesprochen oder liegt ein Fall des Abs. 1 lit. c vor, ist für einen Beschluß des Gemeinderates, daß eine Verpachtung aus freier Hand nicht erfolgen soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. c hat der Gemeinderat die Eigentümer (Abs. 9) von der beabsichtigten freihändigen Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in der Gemeindejagd unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses und der Pachtdauer nachweislich unter Setzen einer angemessenen Frist mit dem Bemerken zu verständigen, daß die Zustimmung zur freihändigen Verpachtung an den namhaft gemachten Pachtwerber angenommen wird, wenn sich der Eigentümer nicht mündlich vor dem Gemeindeamt persönlich dagegen ausspricht.
(4) Mit Ausnahme des im Abs. 1 lit. a angeführten Falles ist die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd aus freier Hand nur an österreichische Staatsbürger, sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union oder an juristische Personen zulässig, die ihre Hauptniederlassung in Österreich oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Europäischen Union haben.
(5) Der Beschluß auf freihändige Verpachtung nach Abs. 1 lit. a und b ist unter Angabe des Pachtwerbers, des Pachtzinses, einschließlich eines allfälligen Hinweises auf seine Wertsicherung, der Pachtdauer und des Jagdgebietes durch Anschlag an der Amtstafel mit dem Beifügen öffentlich zu verlautbaren, daß von den Eigentümern (Abs. 9) der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich jene Einwendungen vorgebracht werden können, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluß auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben.
(6) Wird die freihändige Verpachtung von der Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen nicht genehmigt, die ihre Ursache nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung der Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1a haben, oder die nicht ausschließlich in Verfahrensmängeln liegen, so ist die öffentliche Versteigerung anzuordnen.
(7) Wird gegen die Genehmigung einer Verpachtung aus freier Hand berufen, so bleibt derjenige, dem die Jagd verpachtet wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verpachtung Pächter der Jagd (einstweiliger Pächter).
(8) Der einstweilige Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtzins binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des die freihändige Verpachtung nicht genehmigenden Bescheides zu erlegen.
(9) Eigentümer im Sinne der Abs. 1 lit. c, 3 und 5 sind nur die Eigentümer jener die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht.
§ 94 Kärntner Jagdgesetz 2000 – K-JG, LGBl.Nr. 21/2000 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 70/2020
Jagdverwaltungsbeirat
(1) Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindejagdgebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzendem und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (§ 6 Abs. 1), die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates hat auf die Dauer der jeweiligen Pachtzeit des Gemeindejagdgebietes zu erfolgen.
(1a) Die Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder des Jagdverwaltungsbeirates ist vom Gemeinderat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Wahlberechtigten für jeden Jagdverwaltungsbeirat gesondert - höchstens jedoch mit sieben - festzulegen. Die Wahl ist auf Grund von Wahlvorschlägen durchzuführen, die jeweils eine der Zahl der zu wählenden weiteren Mitglieder entsprechende Anzahl von Bewerbern und eine gleich hohe Anzahl von Ersatzbewerbern vorsehen müssen. Das Recht auf Einbringung von Wahlvorschlägen hat jeweils ein Zehntel der Mitglieder der Eigentümerversammlung. Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt das Abstimmungsverfahren. Die auf diesem Wahlvorschlag angeführten Bewerber gelten als zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Jagdverwaltungsbeirates gewählt.
(1b) Die Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Bürgermeister. Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren hat die Landesregierung entsprechend den Bestimmungen der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002, LGBl Nr 32/2002, durch Verordnung zu treffen, wobei die Ausschreibung der Wahl durch den Bürgermeister zu erfolgen hat und die Fristen, mit Ausnahme der Auflagefrist für das Wählerverzeichnis, den Erfordernissen entsprechend auch kürzer festgelegt werden dürfen, als sie in der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vorgesehen sind.
(1c) Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen es selbst oder ein Angehöriger (Abs. 1d) beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Über die etwaige Befangenheit eines Mitgliedes hat der Jagdverwaltungsbeirat zu beschließen. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen. Abs. 1e letzter Satz gilt sinngemäß.
(1d) Angehörige im Sinne des Abs. 1c erster Satz sind
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie,
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person und
(1e) Wenn ein gewähltes Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates die Voraussetzungen nach Abs. 1 zweiter Satz nicht mehr erfüllt oder seine Mitgliedschaft vorzeitig endet, tritt ein Ersatzmitglied an seine Stelle. Ist die Liste der Ersatzmitglieder erschöpft, hat der Gemeinderat aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Ersatzmitglieder zu wählen.
(2) Der Jagdverwaltungsbeirat ist vom Vorsitzenden einzuberufen; der Vorsitzende hat den Jagdverwaltungsbeirat einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich verlangt. Der Jagdverwaltungsbeirat ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für einen Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft zum Jagdverwaltungsbeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der durch die Ausübung ihres Amtes entstandenen Kosten.
V.Rechtliche Beurteilung:
Für die Verpachtung aus freier Hand des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde ist in den Fällen, dass die Jagd an den bisherigen Pächter vergeben wird oder die Jagd an einen Pächter vergeben wird, der die Jagdpächtereigenschaft gemäß § 18 K-JG besitzt, zusätzlich zum Beschluss des Gemeinderates auch die Zustimmung des Jagdverwaltungsbeirates erforderlich.
Der rechtswirksam zustande gekommene Beschluss auf freihändige Verpachtung ist danach durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich zu verlautbaren, mit der Beifügung, dass von den Eigentümern von jagdlich nutzbaren Flächen, auf denen die Jagd nicht ruht, innerhalb von zwei Wochen nach Anschlag an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftliche Einwendungen gegen die Verpachtung aus freier Hand vorgebracht werden können.
Der Beschluss des Gemeinderates ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Frist mit allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Denjenigen Eigentümern, die innerhalb der 14-tägigen Frist Einwendungen erhoben haben, steht auch das Beschwerderecht gegen den genehmigenden Bescheid der belangten Behörde zu.
Im Gegenstand haben die drei Beschwerdeführer die Voraussetzungen für Beschwerdeerhebung erfüllt.
a) Zum Pachtzins:
Wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, entspricht der erzielte Pachtzins in der Höhe von € 9,48 pro ha und Jahr den durchschnittlich erzielten Pachtzinsen von nahegelegenen bzw. angrenzenden vergleichbaren Gemeindejagdgebieten.
Unter den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ist auch das Interesse des Grundeigentümers an einem entsprechenden Pachterträgnis zu verstehen. Ein Widerspruch zu diesem Interesse kann aber im Fall einer freihändigen Verpachtung nur dann vorliegen, wenn der gebotene Pachtzins unverhältnismäßig niedrig bemessen wäre. Es bedurfte daher entsprechender Erhebungen, insbesondere des Vergleichs mit aktuell erzielten Pachtzinsen anderer vergleichbarer Gemeindejagden, wobei unter anderem auch Gemeindejagden in anderen Gemeinden heranzuziehen sind.
Im Gegenstand wurden vom jagdfachlichen Amtssachverständigen die Jagdpachtzinse sowie die Erfüllung der Abschusspläne von sechs vergleichbaren nachbarlichen Gemeindejagden erhoben und stellte der Sachverständige plausibel und nachvollziehbar fest, dass der durchschnittliche Jagdpachtzins in den benachbarten Gemeindejagden bei € 9,1 (unter Ausklammerung der Gemeindejagd xxx mit € 3,00 pro ha und Jahr) liegt und der gegenständlich erzielte Jagdpachtzins als über dem Durchschnitt liegend anzusehen ist.
Diese Feststellungen entsprechen auch jenen der Landwirtschaftskammer Kärnten vom 15.01.2021, welche im Verfahren vor der belangten Behörde getroffen wurden.
Der Umstand, dass das höhere Anbot eines weiteren Jagdwerbers vom Jagdverwaltungsbeirat abgelehnt wurde, spielt fallbezogen deshalb keine Rolle, weil der tatsächlich erzielte Pachtzins in keinem Widerspruch zu den Interessen der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 33 Abs.1a K-JG steht.
b)Zum Jagdverwaltungsbeirat:
Der Jagdverwaltungsbeirat ist für jedes Gemeindegebiet zu bilden. Er besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm aus der Mitte des Gemeinderates bestellten Vertreter als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die aus der Mitte der Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke, die zugleich in die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer von Kärnten wahlberechtigt sind, zu wählen sind. Ein Mitglied des Jagdverwaltungsbeirates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung in Sachen, in denen er selbst oder ein Angehöriger beteiligt ist, oder wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Mitgliedes in Zweifel zu ziehen, nicht teilnehmen. Dies gilt im Falle einer Beratung und Beschlussfassung über eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeinde aus freier Hand gemäß § 33 Abs. 2 leg.cit. an eine Jagdgesellschaft nur in Bezug auf deren Obmann und deren Vorstandsmitglieder. Für die Dauer der Befangenheit sind befangene Mitglieder durch Ersatzmitglieder zu ersetzen.
Eine solche Befangenheitskonstellation konnte im Gegenstand hinsichtlich eines näher genannten Listenführers nicht erkannt werden.
Schließlich wurden gegen die Wahl der Jagdverwaltungsbeiräte keine Einsprüche an die Landesregierung erhoben. Daher ist von einer rechtswirksamen Wahl auszugehen, die im Genehmigungsverfahren nicht mehr aufzugreifen ist.
c)Zum geordneten Jagdbetrieb:
Durch den geordneten Jagdbetrieb soll ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Wildbestand und Schäden in der Land- und Forstwirtschaft erzielt werden.
Die Einwände vor allem des Drittbeschwerdeführers, dass der bisherige und zukünftige Pächter die Abschussplanvorgaben nicht erfüllte und wegen eines erhöhten Rotwildbestandes Verbiss- bzw. Wildschäden zu beklagen sind, werden sowohl durch die Stellungnahme der Kärntner Jägerschaft vom 11.01.2021 als auch durch jene des jagdfachlichen Amtssachverständigen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entkräftet. Der Pächter hat die Abschusspläne für das Rotwild in der letzten Jagdpachtperiode sogar übererfüllt.
Hinsichtlich des Rehwildes wurde vom Bezirksjägermeister im Verfahren festgestellt, dass die Abschussplanerfüllung nicht zufriedenstellend war, dass jedoch dieses, was die Wildschäden betrifft, in der Gemeindejagd nicht das größte Problem darstellt. Dem Drittbeschwerdeführer wurden bereits Schäden abgegolten, betreffend aktueller Schäden ist ein Verfahren bei der Schiedsstelle anhängig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben keine konkreten Schäden gemeldet.
Ob zum geordneten Jagdbetrieb auch eine Erreichbarkeit über öffentliche bzw. private Wege des Jagdgebietes zählt, mag dahingestellt bleiben, zumal eine solche Voraussetzung für den Jagdpächter gesetzlich nicht vorgesehen ist.
d)Zum Verfahren:
Die Stadtgemeinde xxx hat die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zur Verpachtung aus freier Hand nach dem Kärntner Jagdgesetz eingehalten.
Das Ermittlungsverfahren für das Wählerverzeichnis der Wahl des Jagdverwaltungsbeirates wurde ordnungsgemäß durchgeführt und wurde dieses auch abgeschlossen. Die Wahlausschreibung und die Auflage des Wählerverzeichnisses wurden an der Amtstafel, auf der Homepage und dem Kärntner Bauer kundgemacht. Während der Auflagefrist wurden keinerlei Einsprüche erhoben und erfolgte am 21.10.2020 der Abschluss des Wählerverzeichnisses.
Für die Wahl des Jagdverwaltungsbeirates sind fristgerecht zwei Wahlvorschläge eingegangen und wurde die Wahl entsprechend den Bestimmungen nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung ausgeschrieben und am 15.11.2020 durchgeführt. Die Wahlkommission unter Vorsitz des Bürgermeisters wurde aus Mitgliedern der Gemeinderatswahlkommission zusammengesetzt. Zusätzlich war ein Wahlzeuge der Liste 1 (auf der auch der Drittbeschwerdeführer kandidierte) während des gesamten Wahlaktes anwesend. Das Ergebnis der Wahl wurde ebenfalls ordnungsgemäß kundgemacht und wurden während der Einspruchsfrist bis 23.11.2020 keine Einwendungen erhoben.
Der Gemeinderat hat schließlich am 17.12.2020 auf Antrag des Jagdverwaltungsbeirates den Beschluss auf freihändige Verpachtung des Gemeindejagdgebietes „xxx“ an den Jagdverein xxx, welcher nicht zuletzt auch die Voraussetzungen des § 18 K-JG für einen Jagpächter erfüllt, gefasst.
Aufgrund des oben wiedergegebenen und im Ergebnis als mängelfrei festzustellenden Vergabeverfahrens war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen
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