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KLVwG-1177/9/2020•LVwG K KLVwG-1177/9/2020
KLVwG-1177/9/2020State Administrative CourtSep 20, 2021
Baurecht, Einfriedung, Wiederaufnahmegrund, Verordnung, Diskrepanz, Beschlussfassung, Kundmachung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.06.2016, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und dem Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens (Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 29.04.2013, Zahl: xxx stattgegeben. Das Baubewilligungsverfahren ist in erster Instanz wieder aufzunehmen.
II.Das Kostenbegehren des Beschwerdeführers wird mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen.
III.Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.04.2013, Zahl: xxx wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers xxx auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung des Grundstückes an der Westseite auf der Parzelle Nr. xxx und xxx, je KG xxx, gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996 abgewiesen. Begründet wurde dies mit einem Widerspruch gegen die Bestimmung § 47 Kärntner Straßengesetz 1991 und gegen den textlichen Bebauungsplan.
Nach ergänzendem Ermittlungsverfahren hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx mit Bescheid vom 20.11.2013, Zahl. xxx, die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit der Eingabe vom 23.12.2014 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens xxx gestellt. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass - hinsichtlich des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides vom 20.11.2013 - Entscheidungsgrundlage der Behörde gewesen sei, dass die Kategorisierung der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als öffentliche Straße gemäß § 2 Abs. 1 lit. a K-StrG und im Besonderen als Verbindungsstraße im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 5 lit. b K-StG gewesen sei.
Mit Erledigung des Stadtrates vom 21.06.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 20.11.2013 abgeschlossenen Bauverfahrens betreffend die Bewilligung der Errichtung einer Einfriedung an der Süd- und Westseite der Parzelle xxx und xxx, je KG xxx, gemäß § 69 Abs. 1 und Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG abgewiesen.
Mit dem Erkenntnis vom 15.03.2017, Zahl: KLVwG-1697/8/2016, wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.06.2021, Zahl: xxx, als unbegründet ab. Gleichzeitig wurde das Kostenbegehren des Beschwerdeführers vom 18.11.2016 zurückgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 01.07.2020, Zahl: Ra 2017/06/0102-5, Folge und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof seine Entscheidung folgend:
„Die Revision ist im Hinblick auf das mit dem Vorbringen zum nachträglichen Hervorkommen einer Abweichung des kundgemachten Inhalts der Verordnung vom Beschluss des Gemeinderats im Ergebnis aufgezeigte Abweichen von der hg. Rechtsprechung zum Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes nach § 69 Abs. 1 Z 2 A VG zulässig. Sie erweist sich damit auch als berechtigt.
Die Baubehörden haben die Versagung der Baubewilligung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Baugrundstücke an die als Stichstraße zu qualifizierende Wegparzelle Nr. xxx angrenzten und die Situierung der geplanten Einfriedung an der Grundstücksgrenze im Hinblick auf die Breite dieser Wegparzelle dem textlichen Bebauungsplan der Stadtgemeinde xxx widerspreche. Die Baubehörden gingen dabei übereinstimmend davon aus, dass die Wegparzelle Teil des laut der Einreihungsverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 24. Mai 2011 als Verbindungsstraße gewidmeten xxx-Weges sei. Das LVwG hat sich im angefochtenen Erkenntnis dieser Auffassung angeschlossen und die Bestätigung der Abweisung des Wiederaufnahmeantrags ausschließlich auf die nach dem kundgemachten Inhalt der Einreichungsverordnung gegebene Eigenschaft des Wegstücks als „Verbindungsstraße'' gestützt.
Der Revisionswerber stellt nicht in Abrede, dass die Wegparzelle Nr. xxx nach dem kundgemachten Inhalt der Einreihungsverordnung Teil des xxx-Weges ist. Er bringt jedoch vor, dass der kundgemachte Inhalt der Einreihungsverordnung nicht dem entspreche, was vom Gemeinderat der Stadtgemeinde xxx beschlossen worden sei, und dass die genannte Wegparzelle nach der dem Kollegialorgan bei Beschlussfassung vorliegenden Unterlage bewusst nicht als Verbindungsstraße kategorisiert worden und demnach in Wahrheit nicht von der Einreihungsverordnung erfasst sei. Entgegen der Ansicht der Baubehörden grenzten daher seine Grundstücke nicht an eine öffentliche Straße an und seien daher die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes für die Beurteilung des vorliegenden Bauansuchens nicht maßgeblich.
Zunächst ist festzuhalten, dass es anders, als das LVwG vermeint, im Revisionsfall nicht darum geht, ob die Wegparzelle Nr. xxx zu Unrecht in die Einreihungsverordnung aufgenommen wurde und ob diese unrichtige rechtliche Beurteilung einen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellen könne. Das Vorbringen des Revisionswerbers geht nämlich im Ergebnis dahin, dass im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren eine vermeintliche Verordnung angewendet worden sei, die jedoch im Hinblick auf die fehlende Deckung in einem Beschluss des Gemeinderates gesetzwidrig kundgemacht sei. Träfe dieses Vorbringen zu, wäre das LVwG gehalten gewesen, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der durch die Kundmachung grundsätzlich der Rechtsordnung angehörenden und somit von den Verwaltungsbehörden und Gerichten zu befolgenden Verordnung zu beantragen oder die Entscheidung auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen. Insoweit der Verfassungsgerichtshof in diesem Fall die Verordnung aufgehoben hätte, wäre dem Wiederaufnahmeantrag des Revisionswerbers stattzugeben gewesen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG gegeben wären.
Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Zutreffend ist, wie das LVwG ausgeführt hat, dass das Wiederaufnahmeverfahren nicht den Zweck hat, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über eine Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (vgl. etwa VwGH 12.8.2010,2008110/0185, mwN). Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (siehe die in Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 38, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Die nachträglich bekannt gewordenen Umstände beziehen sich vorliegend, wie dargestellt, auf die Kundmachung der angewendeten Norm. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass es dem Revisionswerber möglich gewesen wäre, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Diskrepanz zwischen Beschlussfassung und Kundmachung der Norm zu erkennen und diese im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Auch die vom LVwG zur Begründung der Recherchepflicht herangezogenen, vom Revisionswerber im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen lassen einen derartigen Schluss nicht zu. Von einem die Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließenden Verschulden des Revisionswerbers an der Nichtgeltendmachung im Verwaltungsverfahren kann daher nicht gesprochen werden. Welche Unterlage einem Kollegialorgan bei der Beschlussfassung vorgelegen ist und auf welche Unterlage sich der Beschluss bezieht, ist für den Rechtsunterworfenen ohne Hinzutreten weiterer Umstände, die vorliegend nicht zu ersehen sind, nicht derart leicht nachvollziehbar, dass eine nachträgliche Berufung auf diese Diskrepanz ausgeschlossen wäre. Die vom LVwG im Zusammenhang mit der Auslegung des Kriteriums der unverschuldet erfolgten Nichtgeltendmachung der relevanten Beweise zugrunde gelegte Auffassung steht daher mit der hg. Rechtsprechung nicht im Einklang.
Nach dem Vorgesagten hat das LVwG demnach die Rechtslage verkannt, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.“
II. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 29.04.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers xxx, gerichtet auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung einer Einfriedung auf der Süd- und Westseite der Parz.Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, gemäß § 15 Abs. 1 K-BO 1996 abgewiesen.
Gegenstand dieses Bescheides ist das Bauansuchen vom 14.02.2012 mit welchem der Bauwerber die Einfriedung seines Grundstückes an der West- und Südseite plante. Auf ein Schalsteinfundament mit einer Höhe von 25 cm soll ein Aluminiumzaun in verzinkter Ausführung mit einer Höhe von rund 100 cm aufgesetzt werden.
In der Begründung des eingangs genannten abweisenden Bescheides führte der Bürgermeister aus, dass sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens herausgestellt habe, dass das Bauvorhaben nicht dem textlichen Bebauungsplan und § 47 Kärntner Straßengesetz (K-StrG) entspreche. Aus den bezughabenden Verordnungen bzw. dem Kärntner Straßengesetz gehe hervor, dass Mindestbreiten von Straßen und Wegen für einen funktionierenden Verkehr vorzusehen seien. Dem Bauwerber sei Gelegenheit geboten worden, das Bauvorhaben entsprechend abzuändern, was jedoch nicht erfolgt sei.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx (Stadtrat) wies mit Bescheid vom 20. November 2013 die gegen den Bescheid des Bürgermeisters erhobene Berufung des Revisionswerbers als unbegründet ab. Begründend führte der Stadtrat aus, für die als Bauland gewidmeten Parzellen, auf denen die Einfriedung errichtet werden solle, kämen die Bestimmungen des (näher bezeichneten) textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde xxx zur Anwendung. Dessen § 6 A) 1) e) sehe für Stichstraßen eine Mindestbreite von 5,00 m bis maximal 6,00 m vor und müssten diese darüber hinaus einen für den zu erwartenden Fahrzeugverkehr ausreichenden Wendeplatz aufweisen. § 7 Z 6 normiere (u.a.), dass die Einfriedungen bis zu 1,00 m von der Straßengrundstücksgrenze zurückversetzt zu situieren seien, sollten die Breiten der Aufschließungsstraßen (Wege) den Verkehrsrücksichten (Leichtigkeit, Flüssigkeit, Sicherheit) nicht entsprechen.
Die im Südwesten an den Bauparzellen vorbeiführende Parzelle Nr. xxx sei eine Straßenverkehrsanlage, die sich als öffentliches Gut im Eigentum der Stadtgemeinde xxx befinde und eine digital gemessene Breite von 2,50 m bis 2,70 m aufweise. Das Ende der Parzelle Nr. xxx münde in einen im öffentlichen Gut stehenden Waldweg, der als Wanderweg und Zufahrt zu den Waldflächen genutzt werde. Die Wegparzelle sei demgemäß als Stichstraße zu bezeichnen, die von untergeordneter Bedeutung sei. Es sei derzeit nicht absehbar, dass seitens der Stadtgemeinde xxx eine Verbreiterung der Straße durchgeführt werde. § 6 A) 1) e) des textlichen Bebauungsplanes sei demgemäß nicht anwendbar.
Der Weg sei von Land- und Forstgrundbesitzern, Fußgängern, Reitern und Radfahrern und seit dem Jahr 1988 vom Revisionswerber als Garagenzufahrt problemlos benützt worden und werde dies auch heuten noch. Im Bereich des Wohnhauses des Revisionswerbers auf der Parzelle Nr. xxx und dem Nebengebäude auf der Parzelle Nr. xxx gebe es eine Engstelle, bei der ein Passieren mit einem Traktor sehr schwer, jedoch möglich sei. Das weitere Befahren der Wegparzelle Nr. xxx sei mit einem Traktor oder Fahrzeug der Straßenverwaltung oder ähnlichem möglich. Auf Grund der geringen Breite der Wegparzelle Nr. xxx von (in der Natur) ca. 2,50 m bis 2,70 m müsse verstärkt Augenmerk auf die Rücksichten der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gerichtet werden, insbesondere auf eine reibungslose Durchführung der wirtschaftlichen und technischen Pflege durch die Stadtgemeinde xxx als Wegerhalter. Nicht zuletzt müssten die Nutzungsrechte der angrenzenden Wald- und Grundstücksbesitzer beachtet werden.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2014 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit dem vorgenannten Bescheid des Stadtrates abgeschlossenen Bauverfahrens und brachte vor, die Bescheide der Baubehörden beruhten auf der angeblichen Erklärung der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als öffentliche Straße und Einreihung als Verbindungsstraße. Tatsächlich sei diese Parzelle jedoch nicht als öffentliche Straße gewidmet. Er sei davon ausgegangen, dass die planliche Darstellung im KAGIS (KAGIS – Geoinformation Land Kärnten), auf die im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes als Bestandteil der Einreihungsverordnung verwiesen werde, dem Beschluss des Gemeinderates entspreche. Dem Beschluss des Gemeinderates sei jedoch eine andere planliche Darstellung des xxx-Weges zu Grunde gelegen, in der der eingezeichnete Verlauf nicht über die Parzelle Nr. xxx führe. Im Protokoll der Gemeinderatssitzung werde diesbezüglich auch auf eine Beilage ./D verwiesen, nicht aber auf ein digitales System, insbesondere nicht auf das KAGIS, was auch bestätige, dass die im KAGIS zu diesem Zeitpunkt bereits eingegebenen Straßenverläufe nicht Beschlussgegenstand gewesen seien.
Der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx wies mit Bescheid vom 21. Juni 2016 den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab und führte dazu (zusammengefasst) aus, die vom Revisionswerber angeführte Beilage ./D die eigentliche Einreihungsverordnung gewesen sei, die der Beschlussempfehlung beigelegen sei. Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers werde im Verordnungstext ausdrücklich auf das KAGIS verwiesen. Die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte planliche Darstellung werde zum integrierenden Bestandteil der Verordnung erklärt und sei ident mit der Darstellung im KAGIS. Beschlussgegenstand des Gemeinderates sei sohin Beilage ./D gewesen, welche die eigentliche Verordnung darstelle. Das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG sei sohin zu verneinen.
III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen konnten dem bezughabenden Bauakt sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten entnommen werden.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten (auszugsweise):
§ 17 Anzuwendendes Recht
„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-Abga-benordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 27 Prüfungsumfang
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
§ 28 Erkenntnisse
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 517/1991 idgF lauten (auszugsweise):
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:…2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahr-ens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautend-en Bescheid herbeigeführt hätten, oder…
Die relevanten Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62/1996 (WV) idF LGBl Nr. 48/2021 lauten (auszugsweise):
§ 6
Baubewilligungsplicht
Sofern es sich nicht um ein mitteilungspflichtiges Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen;
e)die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW, hinsichtlich der Etagenheizungen jedoch nur dann, wenn sie mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.
§ 7
Mitteilungspflichtige Vorhaben
(1)Mitteilungspflichtig sind:
a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von
1. Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;
2. zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW;
3. Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe, auch wenn diese gemeinsam mit einer Sockelmauer gemäß Z 4 ausgeführt werden; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Z 5 bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
4. Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
5. Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
…
V.Erwägungen:
Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Beschwerde des xxx gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 21.06.2016, Zahl: xxx, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme des Bauverfahrens betreffend die Errichtung einer Einfriedung an der Süd- und Westseite der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, abgewiesen wurde.
Nach dem im vorliegenden Fall maßgeblichen § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.07.2020, Zahl: Ra 2017/06/0102-5, liegt daher insoweit ein Wiederaufnahmegrund vor, als es dem Rechtsunterworfenen nicht möglich gewesen ist, bei gehöriger Aufmerksamkeit die Diskrepanz zwischen Beschlussfassung und Kundmachung der Norm (Einreihungsverordnung) zu erkennen und diese im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Die belangte Behörde hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, dass bislang keine neue Verordnung betreffend den verfahrensgegenständlichen Weg, der westlich angrenzend an die Baugrundstücke xxx und xxx, beide KG xxx verläuft, erlassen wurde. Eine neuerliche Entscheidung kann daher nicht auf die Einreihungsverordnung gestützt werden.
Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenzuspruch ist auszuführen, dass des verwaltungsgerichtliche Verfahren vom Grundsatz der Selbsttragung geprägt ist. Die Beteiligten haben entsprechend der Bestimmungen § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG die ihnen im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und zu tragen, es gibt keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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