projects
KLVwG-1830/20/2020•LVwG K KLVwG-1830/20/2020
KLVwG-1830/20/2020State Administrative CourtSep 17, 2021
Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Bienenvolk, Carnica, Sachverständigenbeweis
(gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG)
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.03.2019, Zahl: xxx, wegen des Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Umweislung sämtlicher Bienenvölker auf näher genannten Bienenständen auf Bienenvölker der Rasse Carnica, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.09.2021, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2019, Zahl: xxx, betreffend Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 18 K-BiWG
e r s a t z l o s b e h o b e n
und das davon betroffene Wiederherstellungsverfahren
e i n g e s t e l l t .
II.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gemäß § 25a VwGG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Aufgrund der Aufhebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 27.11.2019 (KLVwG-912/16/2019) betreffend einen Auftrag an den Beschwerdeführer nach § 18 K-BiWG durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.10.2020, Zahl: Ra 2020/07/0002-10, trat das verwaltungsgerichtliche Verfahren wieder in den Verfahrensstand vor der Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof zurück und war aus diesem Grunde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten neuerlich in der Beschwerdesache (Aktenzeichen: KLVwG-1830/2020) abschließend zu entscheiden.
2. Der dem neuerlichen Verfahren beigezogene amtliche Sachverständige für Bienenkunde, Prof. Dr. xxx, hat in seinem Gutachten vom 14.03.2021 festgehalten, dass die von der Amtssachverständigen bei der Kontrolle am 12.09.2018 am Heimbienenstand auf dem Grundstück mit der Nummer: xxx (KG xxx, xxx) und am Wanderbienenstand auf dem Grundstück mit der Nummer: xxx (KG xxx, xxx) vorgenommene alleinige Fluglochbeobachtung für die Merkmalsbeurteilung einer Bienenrasse nach Prof. xxx nicht ausreicht, da Verflug und Räuberei an den Bienenstöcken nicht ausgeschlossen werden können. Die stichprobenartige Ziehung von Rähmchen und Kontrolle der Waben (und das gleichzeitige Anfertigen von Lichtbildern) sind für einen sicheren Nachweis und einer zweifelsfreien Feststellung der Rassenzugehörigkeit einer Biene (hier: die Bienenrasse Apis mellifera carnica) nicht als ausreichend anzusehen.
3. Im Rahmen des Beweisverfahrens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten im nun neuerlich zu entscheidenden Verfahren wurde die Amtssachverständige DI xxx mit Gutachtensauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.06.2021 neuerlich beauftragt Befund und Gutachten zu erstellen, ob der Beschwerdeführer auf den vom Bescheid der belangten Behörde vom 28.03.2019 umfassten Grundstücken Bienen hält, welche nicht der Rasse Apis mellifera carnica angehören.
4. Bei der neuerlichen Vor-Ort-Kontrolle der Bienenstände der Amtssachverständigen DI xxx auf den erwähnten Grundstücken (1. xxx und 2. xxx) in xxx konnten keine Bienenvölker vorgefunden werden, sodass der an die Amtssachverständige DI xxx erteilte Gutachtensauftrag nicht ausgeführt werden konnte.
5. In Ermangelung des Vorliegens eines Sachverständigenbeweises gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 AVG, der Klarheit darüber geschaffen hätte, ob der Beschwerdeführer Bienen der Rasse Apis mellifera carnica hält oder nicht, war der gegenständliche durch Bescheid erteilte Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 18 K-BiWG an den Beschwerdeführer ersatzlos zu beheben und das davon betroffene Wiederherstellungsverfahren endgültig einzustellen.
6. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war nicht zuzulassen, da keine Rechtsfragen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten in der vorliegenden Beschwerdesache zu beantworten waren. Im gegenständlichen Verfahren konnte kein Beweis dahingehend geführt werden, dass der Beschwerdeführer nicht Carnica typische Bienen gehalten hat. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten war in seiner Entscheidung davon abhängig, dass ein dafür befugter Sachverständiger bzw. eine dafür befugte Sachverständige aus fachlicher Sicht den maßgeblichen Sachverhalt beurteilt. Das war im vorliegenden Fall nicht möglich, da der Beschwerdeführer auf den betroffenen Grundstücken keine Bienenstände mehr aufgestellt hatte. Eine andere Beweisführung war durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht möglich. Es gibt dazu ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Nichtvorliegen eines bestimmten Beweismittels die daraus notwendigen Schlüsse für das Gericht im Rahmen der Feststellungen gezogen werden müssen. Das ist hier auch geschehen und ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten somit nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.