LVwG K KLVwG-1178/8/2021

KLVwG-1178/8/2021State Administrative CourtAug 17, 2021

Regest

Waffenrecht, Waffenverbot, Prognoseentscheidung, missbräuchlichen Verwendung, rechtskräftige Verurteilung, Bindungswirkung, Alkoholmissbrauch, sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1178/8/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1178.8.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 01.06.2021, Zahl: xxx, wegen Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Waffengesetz 1996 – WaffG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.08.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt

a.Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2020, Zahl: xxx, verhängte die Bezirkshauptmannschaft xxx (fortan: belangte Behörde) ein Waffenverbot gemäß § 12 WaffG iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG über xxx (fortan: Beschwerdeführer). Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Vorstellung des Beschwerdeführers vom 18.12.2020 erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der nunmehr angefochtene Bescheid vom 01.06.2021, Zahl: xxx, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der Mandatsbescheid vom 09.12.2020 bestätigt wurde. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des Sachverhalts aus, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau am 16.10.2020 in alkoholisiertem Zustand beschimpft und bedroht, weswegen diese ihn bei der PI xxx angezeigt hätte. Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge gegen die Vorführung zur Vernehmung gewehrt und festgenommen werden müssen. Zudem habe er einen der die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten bedroht. Im Zuge einer Nachschau im Wohnhaus des Beschwerdeführers am 17.10.2020 wären mehrere Schusswaffen vorgefunden worden, die nicht im Zentralen Waffenregister registriert seien. Die Waffen und auch Munition wären ungesichert verwahrt worden. Der Beschwerdeführer sei zudem nicht Inhaber einer entsprechenden waffenrechtlichen Urkunde. Mit strafgerichtlichem Urteil vom 01.04.2020 wäre der Beschwerdeführer zwar vom Tatvorwurf der gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau freigesprochen, wegen der Tatvorwürfe des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der gefährlichen Drohung zum Nachteil eines Polizeibeamten jedoch zu einer Geldstrafe in Höhe von 380 Tagessätzen á € 15,-- verurteilt worden. Die belangte Behörde nahm im Ergebnis an, dass der Beschwerdeführer Waffen missbräuchlich verwenden und damit das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.06.2021; in dieser bringt der rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführer – zusammengefasst – vor, er habe keine Vorstrafen. Es liege lediglich ein einmaliger Vorfall vor. Am 16.10.2020 wäre es zu einem verbalen Streit mit seiner Ehefrau mit wechselseitigen Beschimpfungen gekommen, es wären jedoch keine Drohungen gefallen, weswegen der Beschwerdeführer auch strafgerichtlich insoweit freigesprochen worden wäre. Er habe sich am 16.10.2020 zwar gegen die Festnahme durch die Polizeibeamten gewehrt, jedoch nur, indem er seine Arme von der Polizei nicht bewegen ließ und stelle dies kein aggressives Verhalten dar. Bei einer der sichergestellten Waffen handle es sich um eine Schreckschusspistole, die nicht „waffenscheinpflichtig“ sei. Die vorgefundene Langwaffe habe der Beschwerdeführer geerbt und einen Waffenhändler mit der Registrierung beauftragt. Diesem Auftrag sei der Waffenhändler nicht nachgekommen, was dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf gereichen könne.

Am 10.08.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der persönlich anwesende Beschwerdeführer sowie die Zeugin xxx und die Zeugen xxx xxx (mit der Angelegenheit betraute Polizeibedienstete) einvernommen wurden. Die ebenfalls als Zeugin geladene Ehefrau des Beschwerdeführers entschlug sich einer Aussage.

b.Feststellungen

Am Nachmittag des 16.10.2020 erschien die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der PI xxx und erstattete Anzeige gegen ihn wegen gefährlicher Drohung. Die Ehefrau wurde von der Zeugin xxx einvernommen; der Zeuge xxx hielt Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft. Die diensthabende Staatsanwältin erteilte den Auftrag, den Beschwerdeführer zur Vernehmung vorzuführen, weswegen sich der Zeuge xxx und die Zeugin xxx zum Wohnhaus des Beschwerdeführers begaben, in dem bis zu diesem Zeitpunkt (und nunmehr wieder) auch seine Ehefrau, die über keine Waffenbesitzkarte verfügt, lebt(e).

Dort fanden sie den Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand auf der Couch im Wohnzimmer sitzend vor. Der Zeuge xxx legte dem Beschwerdeführer den Sachverhalt dar, forderte ihn auf, freiwillig zur PI xxx zur Vernehmung mitzukommen und verwies auf den entsprechenden Auftrag der Staatsanwaltschaft, während die Zeugin xxx dem Beschwerdeführer die in seiner Hand befindliche Bierflasche wegnahm. Der Beschwerdeführer erkannte den Zeugen xxx und die Zeugin xxx, die beide Uniform trugen, als Polizeibeamte, wollte jedoch nicht freiwillig mitkommen, weshalb er von den Polizeibeamten festgenommen werden musste. Der Beschwerdeführer wehrte sich gegen die Festnahme sowohl passiv, weil er trotz entsprechender Aufforderung einfach stehenblieb, als auch aktiv, weil er versuchte, sich loszureißen. Die Polizeibeamten mussten Körperkraft anwenden, um ihn auf der Couch mittels Armstreckhebel fixieren und ihm in weiterer Folge am Rücken Handfesseln anlegen zu können. Im Zuge der Festnahme ging der Couchtisch im Wohnzimmer zu Bruch.

Nach der Fahrt zur PI xxx weigerte sich der Beschwerdeführer, aus dem Dienstfahrzeug auszusteigen und mussten der Zeuge xxx und die Zeugin xxx zumindest einen weiteren Kollegen zu Hilfe holen, um den Beschwerdeführer in die Räume der PI xxx zu bringen. Dort weigerte er sich zunächst, einen Atemlufttest mit einem Alkoholvortestgerät oder einem Alkomaten durchführen zu lassen und sagte zum Zeugen xxx: „Wenn ich dich privat sehe, dann werde ich dich umbringen, ich merke mir dein Gesicht.“ In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer einvernommen und stimmte er schlussendlich einer Atemluftkontrolle mittels Alkomat zu; diese ergab einen Wert von 0,94 mg/l. Über gerichtliche Anordnung wurde der Beschwerdeführer dann in die Justizanstalt nach xxx verbracht.

Mit strafgerichtlichem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 01.04.2021 (Zahl: xxx) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall Strafgesetzbuch – StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 380 Tagessätzen á € 15,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 190 Tage) verurteilt, weil er am 16.10.2020 die Polizeibeamten mit Gewalt an einer Amtshandlung und zwar der Vorführung zur sofortigen Vernehmung zu hindern suchte, indem er seine Arme abspreizte, mit seinem Körper gegen die Polizeibeamten drückte und mit den Armen Zugbewegungen vornahm sowie der Zeugin xxx einen Stoß versetzte, woraufhin diese auf einen Tisch fiel, und den Zeugen xxx mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen durch die Äußerung: „Wenn ich die privat sehe, dann werde ich die umbringen, ich merke mir dein Gesicht.“ Vom Tatvorwurf der gefährlichen Drohung zum Nachteil seiner Ehefrau wurde der Beschwerdeführer hingegen freigesprochen. Darüber hinaus scheinen im Strafregister keine Vorstrafen des Beschwerdeführers auf.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von zwei Schusswaffen: Ein Gewehr der Marke Marke Winchester, Kaliber 22 und eine Faustfeuerwaffe der Marke Walther, Kaliber 9. Im Zuge einer Nachschau im Wohnhaus des Beschwerdeführers am 17.10.2020 konnten diese Schusswaffen sowie passende Munition sichergestellt werden; das Gewehr befand sich, eingehüllt in ein Leintuch, hinter dem Kopfteil des Ehebetts versteckt, wobei das Ehebett weggerückt werden musste, um zum verhüllten Gewehr zu gelangen. Das Gewehr war halb geladen und ein Laservisier darauf angebracht. Munition für das Gewehr wurde offenliegend im Schlafzimmer auf einer Ablagefläche gegenüber dem Ehebett vorgefunden. Bei der Faustfeuerwaffe handelt es sich um eine sogenannte Knallpatronenwaffe; diese befand sich in geladenem Zustand im – von der Schlafzimmertür beim Betreten aus gesehen – rechtsseitigen Nachtkästchen in einer nicht versperrten Schublade. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Waffenbesitzkarte, das Gewehr scheint nicht im Zentralen Waffenregister auf.

Im Hinblick auf die unten zu treffenden rechtlichen Beurteilungen sind Feststellungen zum verbalen Inhalt des Streits zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau am 16.10.2020, insbesondere, ob es zu einer Drohung kam, sowie zur Frage eines allfälligen Alkoholmissbrauchs des Beschwerdeführers über den 16.10.2020 hinaus entbehrlich und kann auch dahingestellt bleiben, warum das Gewehr des Beschwerdeführers nicht im Zentralen Waffenregister aufscheint.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem strafgerichtlichen Akt zur Zahl xxx (bzw. dem do. Vorakt xxx), dem Beschwerdevorbingen und dem Ergebnis der am 10.08.2021 am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten durchgeführten mündlichen Verhandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen xxx und xxx sowie der Zeugin xxx).

Zweifellos fest und im Übrigen auch außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der beiden Schusswaffen (Gewehr der Marke Winchester; Faustfeuerwaffe der Marke Walther) ist, die am 17.10.2020 in seinem Wohnhaus vorgefunden wurden; unstrittig sind auch die Verwahrungsorte dieser beiden Waffen. Unstrittig ist zudem, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehefrau) nicht Inhaber von Waffenbesitzkarten sind und das Gewehr auch nicht im Zentralen Waffenregister aufscheint.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG bedeutet, dass das Verwaltungsgericht nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat (VwGH 17.09.2019, Ra 2019/14/0434). Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Die Feststellungen zum Ablauf der Amtshandlung am 16.10.2020 im Wohnhaus des Beschwerdeführers und in weiterer Folge an der PI xxx stützen sich auf die in den wesentlichen Teilen miteinander übereinstimmenden Aussagen des Zeugen xxx und der Zeugin xxx sowie das strafgerichtliche Urteil vom 01.04.2021. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge xxx und die Zeugin xxx nicht nur der Wahrheitspflicht unterliegen und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht strafrechtliche Sanktionen zu befürchten haben, sondern als Polizeibedienstete auch dienstrechtlich belangt werden könnten, weshalb ihren Aussagen besondere Glaubwürdigkeit zukommt, besteht beim Landesverwaltungsgericht Kärnten kein Anlass, an der Aussage des Zeugen und der Zeugin zu zweifeln. Der Beschwerdeführer selbst tritt den Aussagen des Zeugen und der Zeugin im Grunde genommen nicht entgegen, sondern gibt lediglich an, sich aufgrund seines Alkoholkonsums an diesem Tag nicht an den genauen Hergang der Amtshandlung und an die von ihm in deren Zuge getätigten Aussagen erinnern zu können. In diesem Zusammenhang wertet es das Landesverwaltungsgericht Kärnten als bloße Schutzbehauptung, dass der Beschwerdeführer die Polizeibeamten, die in Uniform bei ihm erschienen sind, nicht als solche erkannt haben will.

Aufgrund der Aussagen des Zeugen xxx und der Zeugin xxx, der im strafgerichtlichen Akt erliegenden Fotodokumentation sowie dem strafgerichtlichen Urteil vom 01.04.2021 steht fest, dass der Couchtisch im Wohnzimmer des Beschwerdeführers im Zuge seiner Festnahme zu Bruch gegangen ist. Der exakte Ablauf, wie es zu dieser Beschädigung kam (Sturz der Zeugin xxx oder Berührung durch sie beim Zurückweichen), kann dahingestellt bleiben.

III.Rechtliche Beurteilung

a.Rechtsgrundlagen

Nach § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gemäß § 16b WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.

§ 3 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung – 2. WaffV lautet:

(1) Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt.

(2) Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich:

1. Verwahrung der Waffe an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe);

2. Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Anzahl und der Gefährlichkeit von Waffen und Munition entsprechende Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit;

3. Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern, die zu deren Verwendung nicht befugt sind;

4. Schutz von Waffen und Munition vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender.

[…]

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

b.Erwägungen

1.

§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Es ist von der Verwaltungsbehörde bzw. vom Verwaltungsgericht bei der Anwendung von § 12 Abs. 1 WaffG eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/03/0093). Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen; es genügt, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger missbräuchlicher Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Unter missbräuchliche Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen zu verstehen, der auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen kann, wobei der Begriff der „missbräuchlichen Verwendung“ nicht restriktiv auszulegen ist (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0054). Bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Schon ein einmaliger Vorfall vermag ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0080), wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten eine Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026).

Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend der konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde und auch des Verwaltungsgerichts in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde; durch die gerichtliche Verurteilung wird in bindender Weise über die Begehung der Tat abgesprochen (VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0130). Die Bedrohung von Menschen mit dem Umbringen stellt eine konkrete Tatsache im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 24.09.2019, Ra 2019/03/0055). Ebenso ist auch eine Drohung gegenüber einem einschreitenden Polizeiorgan geeignet, die in § 12 Abs. 1 WaffG normierten Annahmen zu bewirken (vgl. VwGH 27.01.2016, Ra 2014/03/0097). Eine Verurteilung nach § 107 Abs. 1 StGB vermag wegen des zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen (erneut VwGH 11.11.2019, Ra 2019/03/0103).

Fallbezogen bedeutet dies:

Der Beschwerdeführer wurde strafgerichtlich wegen der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt gemäß § 269 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung zum Nachteil eines Polizeibeamten gemäß § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Ausgehend vom anzulegenden strengen Maßstab und davon, dass schon ein einmaliger Vorfall ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots zu rechtfertigen vermag, ist aus diesem Fehlverhalten zu schließen, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten an die strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gebunden ist, wobei insoweit das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren ohnehin kein vom strafgerichtlichen Verfahren abweichendes Ergebnis erbracht hat.

Ob der Beschwerdeführer darüber hinaus am 16.10.2020 seine Ehefrau gefährlich bedroht hat, kann daher – wiewohl das Landesverwaltungsgericht Kärnten diese Frage unabhängig vom freisprechenden Urteil des Landesgerichts Klagenfurt eigenständig zu beurteilen hätte (vgl. VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0022 und VwGH 15.03.2019, Ra 2019/03/0023) – dahingestellt bleiben. Vergleichbares gilt im Hinblick auf die Frage eines Alkoholmissbrauches, der für sich genommen ein Waffenverbot zwar nicht zu begründen vermag, jedoch durch Hinzutreten zusätzlicher Gefahrenmomente für die Prognosebeurteilung bedeutsam sein könnte (vgl. VwGH 30.01.2014, 2013/03/0119), zumal aufgrund des vergleichsweise kurzen zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums nicht auszuschließen ist, dass der Beschwerdeführer wieder – wie unstrittig am 16.10.2020 – Alkohol in erheblichem Ausmaß konsumieren wird.

2.

Diese rechtliche Schlussfolgerung wird auch durch folgende Überlegungen gestützt:

Zwar kann aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden, dies steht einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne von § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der vorzunehmen Gesamtbetrachtung jedoch nicht entgegen (VwGH 12.08.2016, Ra 2016/03/0075).

Gemäß § 16b WaffG sind Schusswaffen und Munition sicher zu verwahren. Nach § 3 Abs. 1 der 2. WaffV ist eine Schusswaffe sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt (vgl. zu § 16b WaffG und § 3 Abs. 1 und 2 der 2. WaffV auch VwGH 01.04.2020, Ra 2020/03/0035). Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab (VwGH 25.08.2010, 2010/03/0060). Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere die in § 3 Abs. 2 der 2. WaffV genannten Umstände betreffend den Schutz von Waffen und Munition maßgeblich; strenge Maßstäbe sind dabei dann anzulegen, wenn die Wohneinheit mit Mitbewohnern geteilt wird (VwGH 09.10.2019, Ra 2019/03/0115). Die sichere Verwahrung einer Schusswaffe verlangt unter anderem, sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff zu schützen, was regelmäßig ein versperrtes Verwahren (auch) gegenüber einer im selben Haushalt lebenden Person erfordert (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/03/0071). So ist es grundsätzlich auch gegenüber einem Ehepartner geboten, die Waffe versperrt zu verwahren, um einer sorgfältigen Verwahrung zu entsprechen (VwGH 25.01.2001, 99/20/0476). Keine sorgfältige bzw. sichere Verwahrung liegt etwa dann vor, wenn eine Waffe im geladenen Zustand unter einer Matratze eines Betts im Schlafzimmer verwahrt ist (VwGH 22.04.1999, 97/20/0563), oder in einer Sporttasche im Wohnzimmer hinter einer schweren Bank versteckt (VwGH 23.10.2008, 2005/03/0192), oder in einem Geheimfach in einer unversperrten Kommode (VwGH 27.01.2010, 2009/03/0175) oder in einer Bettzeuglade des unversperrten Schlafzimmers (erneut VwGH 25.01.2001, 99/20/0476).

Fallbezogen waren beide Waffen des Beschwerdeführers nicht im Sinne von § 16b WaffG iVm § 3 Abs. 1 und Abs. 2 der 2. WaffV sicher verwahrt: Die geladene Faustfeuerwaffe befand sich in einer unversperrten Schublade eines Nachtkästchens im Schlafzimmer, das Gewehr zwar versteckt hinter dem Ehebett, jedoch ebenfalls nicht in einem versperrten Behältnis. Die Munition für das Gewehr lag darüber hinaus frei zugänglich auf einer Ablagefläche im Schlafzimmer. Zumindest die im selben Haushalt wohnende Ehefrau des Beschwerdeführers, die (wie der Beschwerdeführer selbst) über keine Waffenbesitzkarte verfügt, hatte somit ungehinderten Zugang zu den Waffen und zur Munition des Beschwerdeführers.

Vor dem Hintergrund der nicht sicheren bzw. nicht sorgfältigen Verwahrung der Waffen kommt es nicht (mehr) darauf an, ob das Gewehr des Beschwerdeführers im Zentralen Waffenregister aufscheint bzw. wer für die Nichteintragung Verantwortung trägt (der Beschwerdeführer oder ein allenfalls von ihm hiezu beauftragter Waffenhändler).

IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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