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KLVwG-2194/15/2019•LVwG K KLVwG-2194/15/2019
KLVwG-2194/15/2019State Administrative CourtAug 11, 2021
Zweitwohnsitzabgabe, Almhütte, Almbewirtschaftung, Innehabung, objektive Umstände, Wohnsitz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx vom 06.05.2019, gegen den Bescheid der Gemeinde xxx vom 08.04.2019, betreffend die Berufung zu Zl. xxx, zu Recht erkannt:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und hat der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten:
„Der Bescheid des Bürgermeisters vom 13.03.2018, Zahl: xxx, wird aufgehoben.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
B e g r ü n d u n g :
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters vom 13.03.2018 mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung in der „xxx“ mit € 54,-- für das Jahr 2017 festgesetzt wurde, als unbegründet abgewiesen.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Almhütte insbesondere im Sommer sich in einem erschlossenen Gebiet befinde. Richtig sei, dass im Sommer und Winter eine Gästeauslastung gegeben ist und führe der Bescheid zutreffend aus, dass ca. 540 Gästeübernachtungen verzeichnet worden seien und sei die Orts- und Nächtigungstaxe abgeführt worden. Die Almhütte sei einfach ausgestattet und finden sich keine persönlichen Gegenstände (wie private Bilder) in der Hütte. Die Abgabenbehörde müsse im Ermittlungsverfahren Feststellungen treffen, die auf das Vorliegen einer Wohnung hindeuten. Es liege weder gewerbliche Beherbergung noch Privatzimmervermietung vor, da die Almhütte als geschlossene Räumlichkeit ohne besondere Dienstleistung vermietet werde. Es sei nicht ungewöhnlich, dass die gegenständliche Almhütte mit einfachster Ausstattung und dem ortsüblichen Stallbereich im alpinen Gelände auch für die Bewirtschaftung von Almen bzw. land- oder forstwirtschaftlichen Flächen diene und könne hierin ein Ausnahmetatbestand gelegen sein. Die Hütte sei nur im Sommer von Mitte Juni bis Ende September und im Winter von Mitte Dezember bis Mitte April erreichbar und werde in dieser Zeit an Gäste im Rahmen von Urlaub am Bauernhof vermietet. Daraus ergebe sich zweifelsfrei, dass kein Zweitwohnsitz begründet sei, zumal der Berufungswerber seinen ordentlichen Wohnsitz am xxx habe. Schon allein aus diesem Grund sei eine Bewohnbarkeit nicht gegeben bzw. nicht möglich.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 08.09.2020 die Sach- und Rechtslage mitgeteilt und wurde insbesondere ausgeführt, dass eine Erforderlichkeit der Hütte für die Bewirtschaftung der Alm vom land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen (siehe Gutachten vom 28.05.2020) nicht dargetan wurde. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen darzulegen um welche und wie viele Gäste es sich gehandelt hat, wie diese gewonnen wurden, welche Dienstleistungen für sie erbracht werden, ob die Gäste ein Entgelt bezahlt haben, ob die Orts- und Nächtigungstaxe abgeführt wurde und ob gewerbliche Beherbergung oder Privatzimmervermietung vorliege und wie die Gästezimmer beschaffen sind.
Hiezu hat der Beschwerdeführer ergänzend zum bisherigen Vorbringen ausgeführt, dass die Gäste über den Almhüttenkatalog bzw. über eine eigene Homepage beworben und lukriert werden und Bettwäsche als Dienstleistung erbracht wurde.
Der Beschwerdeführer legte eine Auflistung hinsichtlich des Vermietungszeitraumes 2017 vor und geht daraus hervor, dass die Almhütte vom 04.02. bis 01.04. mit Ausnahme einer Woche und vom 04.06. bis 19.09. mit der Ausnahme von zwei Wochen vermietet gewesen ist. Weiters hat der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung am 14.07.2021 ausgeführt, dass sich neben der verfahrensgegenständlichen Hütte eine weitere Hütte für seinen Bedarf befindet, die er für Übernachtung und ähnliches im Rahmen der Landwirtschaft benutzt und sei somit ersichtlich, dass er die verfahrensgegenständliche Hütte nicht für sich als Wohnung beibehält oder benutzt.
Anlässlich der Verhandlung hat der Vertreter der belangten Behörde den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vermietung der gegenständlichen Hütte und des Umstandes, dass er im Nahbereich über eine zweite Hütte für seine Zwecke verfügt nicht widersprochen. Demgemäß legt das Verwaltungsgericht diese Ausführungen dieser Entscheidung zugrunde und ist somit festzustellen, dass die Almhütte im Zeitraum ihrer Erreichbarkeit im Wesentlichen vermietet wird. Nachvollziehbar erschien in diesem Zusammenhang die Ausführung des Beschwerdeführers, wonach die Vermietung über den vollen Zeitraum unter anderem deshalb nicht möglich gewesen ist, da es Stornierungen gegeben hat bzw. möglicherweise die Lifte nicht in Betrieb gewesen sind.
I.Rechtsgrundlagen:
§ 2 Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz – K-ZWAG
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl I Nr 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009).
II.Rechtlich wurde dazu erwogen:
Im Erkenntnis Ra 2021/13/0080-3, führt der VwGH zu § 26 Abs. 1 BAO bzw. § 2 Abs. 3 K-ZWAG aus, dass „das Innehaben“ einer Wohnung allein nicht genügt um einen Wohnsitz zu begründen. Das „Innehaben“ muss vielmehr „unter Umständen erfolgen“, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benützen werde. Diese „Umstände“ müssen objektiver Natur, das heißt durch das äußerlich wahrnehmbare Verhalten des Steuerpflichtigen erkennbar sein. Auf die subjektive Absicht des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.
III.Es wurde wie folgt erwogen:
Unter Bedachtnahme auf ob dargestellte Sach- und Rechtslage ist unter Bedachtnahme darauf, dass die Wohnung bzw. Hütte im Zeitraum der dazu gegebenen Möglichkeit überwiegend vermietet wird und unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer im Nahbereich über eine weitere Almhütte für Zwecke der Almbewirtschaftung verfügt, festzuhalten, dass keine Umstände objektiver Natur vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung benutzen wird. Demgemäß liegt gegenständlich ein Wohnsitz des Beschwerdeführers nicht vor.
IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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