LVwG K KLVwG-914/4/2021

KLVwG-914/4/2021State Administrative CourtAug 10, 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Veranstaltung, Maskenpflicht, Mindestabstand<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-914/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.914.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, wohnhaft in xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.04.2021, xxx, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Epidemiegesetz – EpiG iVm der 5. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- zu leisten.

III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 19.04.2021, Zahl: xxx, wurde xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer) nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Sie haben als Teilnehmer einer Veranstaltung in xxx, am xxx, beim Betreten eines Ortes zum Zweck der Teilnahme an einer Veranstaltung gemäß § 13 Abs. 3 Z. 1, 2, 4, 7, 9 und 10 in geschlossenen Räumen der 4. Covid-19-SchuMaV, nämlich "xxx" in xxx, keinen den Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen, obwohl beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4, 7, 9 und 10 in geschlossenen Räumen ein Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß 2. Novelle zur 4. Covid-19-SchuMaV, 2. Novelle zur 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBI. 11 Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBI. II Nr. 94/2021, in der Zeit vom 28.02.2021 bis 09.03.2021, einzuhalten ist und zusätzlich eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen ist.

Tatzeit:Datum: 28.02.2021Uhrzeit: 17:10 Uhr

Tatort:xxx

Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 40 Abs. 2 iVm § 15 EpiG iVm § 13 Abs. 3 und Abs. 4 der 5. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 58/2021, zuletzt geändert durch BGBl II Nr. 76/2021, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 100 Stunden) gemäß § 40 Abs. 2 EpiG, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021, verhängt wurde.

Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das vorgenannte Straferkenntnis das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte wie folgt vor:

„Ich habe in keiner Weise die mir vorgeworfenen Rechtsvorschriften verletzt, da ich aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen kann und auch zukünftig nicht tragen werde.

Offensichtlich haben Sie es noch immer nicht verstanden, dass ich aufgrund einer durchgemachten Covid-19-Erkrankung (Ende Nov. 20201) immun bin und sohin nie eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellte noch für mich selbst!

Deshalb fasse ich im Betreff benannten Straferkenntnisse zusammen.

Da es offensichtlich schon bei den vorangegangenen Beschwerden fruchtlos war, mir den jeweiligen Verordnungsakt zukommen zu lassen um welchen ich gefordert habe, - um die Grundlagen zu ermitteln bzw. Einsicht zu nehmen aufgrund derer bestimmte Verordnungen und der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnungen ergangen ist, ich Sie deshalb abermals, aber auch letztmalig auffordere, mir solche Unterlagen zukommen zu lassen, - dies wären: die zur Verordnung, den zu den Paragraphen mir vorgeworfenen Rechtsvorschriften mit den evidenzbasierten Zahlen, Begründungen in der Verordnung, wie auch Gutachten und Studien, - die belegen, dass eine Maske und Abstandsregeln gegen die Eindämmung der aktuellen „Pandemie“ und generell gegen Viren schützt und notwendig waren - und nicht gesetzeswidrig und verfassungswidrig -, welche diese Verordnung stützen sollte.

Sollten Sie mir widererwarten zu meiner letztmaligen Aufforderung auch nun die oben geforderten Unterlagen bis zum 19.05.2021, wie bereits in meiner letzten Beschwerde angeboten, nicht zukommen lassen, werde ich gegen Ihre Behörde, aber auch gegen Sie persönlich eine Anzeige bzw. Klage einbringen, - wegen: Nötigung, Amtsmissbrauch, Unterlassung und Schadenersatz. - Außerdem werde ich zusätzlich auch eine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft nicht nur wegen der nicht übermittelten Unterlagen, sondern auch unter anderem der zurückgehaltenen Beweise, einbringen!

Andererseits finden Sie anbei auch zum wiederholten Male meine Krankenhausaufenthaltsbestätigung, für 7 Tage und auch noch den im xxx gemachten Antikörpertest vom 04.12.2020, meiner durchgemachten Corona- Erkrankung, welcher mir eine Immunisierung von zumindest 6 Monaten belegt!

Ich beantrag abermals, zu meinen sämtlichen Straferkenntnissen, in Ihrer Behörde aufliegend, eine öffentliche mündliche Verhandlung.

Ich weiße Sie, xxx, hier nochmals explizit auf Ihr Remonstratinsrecht, aber vor allem – auf Ihre Remonstrationspflicht hin; - Sie sich sonst auch selbst strafbar machen!

Wir sehen uns vor Gericht!“

Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war eine Aufenthaltsbestätigung des xxx vom 11.02.2021, aus welcher hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vom 28.11.2020 bis 04.12.2020 in stationärer Behandlung befunden hat. Einem Schreiben des xxx vom 07.12.2020, ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Hinweis auf Kontakt bzw. durchgemachte Infektion mit SARS-CoV-2 bestand.

Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 20.05.2021 die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11.07.2021 aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens einlangend, einen entsprechenden medizinischen Nachweis (ärztliches Attest) vorzulegen, aus dem nachweislich und begründet hervorgeht, dass er zum angelasteten Tatzeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard nicht tragen konnte.

Im daraufhin einlangenden Schriftsatz vom 28.07.2021 führte der Beschwerdeführer aus wie folgt:

„…Wenn ich in den Beschwerden schreibe, dass ich aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen kann, dann heißt dies nicht, dass ich unbedingt ein „übliches“ ärztliches Attest habe, wie Sie es sonst vielleicht gewohnt sind vorzufinden (ein solches liegt aber dennoch auf - bitte folgen Sie meinen Ausführungen bis zum Schluss), sondern dass ich mir nachweislich nicht selbst - durch das Tragen einer MNS-Bedeckung - schade!

Nicht ich muss beweisen, dass eine zu dieser Zeit vorgeschriebene MNS-Bedeckung, in welcher Art auch immer, einen Schutz gegen Viren (konkret gegen Sars-Cov.-2-Viren) bietet, sondern die Behörde, oder aber das Gesundheitsministerium müssen mir dies auf mein Verlangen hin als Partei begründen, dass diese Rechtsvorschriften bzw. Verordnungen dies belegen. - Deshalb habe ich die Behörde BH-xxx mehrmals gebeten, zuletzt in meiner zusammengefassten Beschwerde vom 15.05.2021, mir den jeweiligen Verordnungsakt zukommen zulassen. - Dies wären im Speziellen Begründungen der Verordnung mittels Gutachten, auf die sich diese Verordnungen stützen und die vor allem einen Nutzen beim Tragen der (allerdings tatsächlich erwiesen gesundheitsschädigenden!) Masken nachweisen. - Diese Unterlagen habe ich bis heute nicht bekommen. Ich bitte Sie, persönlich dafür Sorge zu tragen, dass mir diese nachgereicht werden!

Hier folgt ein wenig Sie hoffentlich erhellende Lektüre über die Hintergründe „Ihrer“ Fälle:

Es gibt eine Fülle von Studien weltweit anerkannter Wissenschaftler, die alle aufzeigen, dass das Tragen eines MNS, jeglicher Art, dem menschlichen Körper schadet! - Hierzu ein Bericht, Anhang1: "So schädigen Masken deine Gesundheit ohne zu nützen!“ - Nochmals deutlich: Ich schade mir nicht selbst! - Zusätzlich finden Sie, anbei, weitere xxx - (Anhang2) Mir ist keine Studie bekannt und es wird auch keine geben, die das Gegenteil beweist - nämlich, dass Alltagsmasken vor Viren schützen. - Keine einzige Maske kann dies! - Dies ergibt für mich die Schlussfolgerung, dass eine Maske jeglicher Art ein rein politisches Symbol ist, keinen nachweislichen Nutzen für diese Corona-Pandemie hat und sogar wissenschaftlich bewiesen gesundheitsschädigend ist! - Mit dieser Aussage stehe ich nicht allein, ich zitiere z.B. den Immunologen, Pharma- und Toxikologen, xxx, der das sagte. - Also nicht irgendwer. - Auch gibt es eine anerkannte und in einem top Medizin-Journal veröffentlichte Studie von xxx (Psychologe, Wissenschaftstheoretiker und -historiker) mit Kollegen, aus xxx, die unwiderlegbar nachwiesen, dass eine Maske jeglicher Art im Alltagsgebrauch mehr als schädlich ist - einerseits durch die Kohlendioxid-Rückatmung, aber auch durch den zu wenig aufgenommen Sauerstoff!

Schließlich erwähne ich noch eine wichtige Beamtin aus dem xxx in xxx, die xxx, die man 'anpatzen' wollte, aufgrund ihres Buches, mit dem Titel: „xxx“, erschienen im April 2021, die darin die Meinung vertritt, dass Beamte „xxx“ hätten. - Zitat: „xxx“ - Und deshalb auch keines der Verfahren gegen sie zu einer strafrechtlichen Anklage führte! Hier der Link zum Nachlesen im Standard:

xxx

Inzwischen steht fest, dass wir in Österreich nie das Problem einer „epidemischen Notlage nationaler Tragweite“ hatten (und auch anderswo gehabt haben), sondern dass es sich um ein rein politisches Konstrukt handelt! - Die Zahlen der xxx geben

natürlich ebenfalls keine 'Notlage' her! - Stand gestern, 26.07.2021, sind es nur 130 'Corona-Fälle' - und das sehr wahrscheinlich nur mittels 'positiven Corona-Test' - die sich in Hospitalisierung befinden und davon sind sogar nur 30 auf der Intensivstation, bei 2.000 Intensiv-Betten österreichweit! - Und auch an den so genannten 'neuen Fällen' kann man sich nicht orientieren, da der Großteil dieser täglich Gemeldeten, nur positiv Getestete sind (!), die dann nach wenigen Tagen wieder als Genesene in der Statistik aufscheinen, obwohl kaum oder gar keine Symptome habend!

Nicht umsonst hat das LVWG-Wien den PCR-Test im Zuge eines Verfahrens im Urteil vom 23.03.2021 angeprangert bzw. gekippt - wie zuvor schon im November 2020 in Portugal das Berufungsgericht von Lissabon, und ebenso ein Urteil aus Weimar/De im Frühjahr 2021, aufgrund von drei Gutachten von anerkannten Wissenschaftlern - auch zu den Masken - (z.B. von xxx) -, dass dieser PCR-Test nicht als Maßstab herangezogen werden kann, dieser nicht validiert ist und keinen Virusnachweis erbringt. - u.v.m. -

Diese vielen Worte sollten doch zum Nachdenken anregen und Sie sogar noch zu einem Schritt weiter auffordern, einmal sämtliche Maßnahmen zur Eindämmung der so genannten 'Pandemie', die in Wahrheit eine seit gut einem Jahrzehnt organisierte 'Plandemie' ist, zu hinterfragen!

Nebenbei, auch diese Frage ist sicher berechtigt: Wo ist die Grippe hin? Die Masken haben dies sicher nicht bewirkt, wie uns die allgemeine Meinung suggeriert. Ist diese vielleicht in den Corona-Fällen aufgegangen? Anzunehmen!

Es wird zukünftig mein Thema sein, dass ich mich aus Solaridität gegenüber der Bevölkerung bzw. meiner Mitmenschen, zu gegebener Zeit sogar auch impfen lassen werde - sobald die Langzeitfolgen einer Corona-Impfung abschätzbar sind und ich demnächst vorhabe, mich einem nochmaligen Antikörpertest auf Sars-Cov-2 zu unterziehen, damit ich dann durch eine Impfung keine schwere Erkrankung mehr durchmachen muss, wie ich es tatsächlich musste, denn ich war kurz vor der Verlegung auf die Intensivstation während meines Krankenhausaufenthaltes. - Nur muss man halt auch zu den Impfungen gegen Corona wissen, dass es bereits zu einer verhältnismäßig bzw. sogar exorbitant hohen Zahl an Verstorbenen - nämlich über 20.000 Menschen und dies nur im EWR-Raum - die noch am selben Tag, oder in einer Zeit bis zu 4 Wochen nach der Impfung verstarben, wo es sehr wahrscheinlich auch einen kausalen Zusammenhang gibt, gekommen ist. - Und leider befürchte ich, dass es noch viel, viel mehr werden. - Nur, dies erfahren wir natürlich nicht aus den Mainstreammedien - warum wohl auch? - Machen Sie sich Ihren eigenen Reim.

Ich beziehe mich nun auf die Urteile des VfGH zum MNS vom Juli 2020, vom 01. Okt. 2020 und auf das Urteil vom 10. Dez. 2020, in der die Verordnung zur Maskenpflicht zumindest in Schulen (Gleichheitsprinzip) vom Frühjahr 2020 gekippt wurde und wo der Bildungsminister auch nach Aufforderung des VfGH keine Daten liefern konnte (der Akt war zur Gänze inhaltsleer), die eine Maskenpflicht rechtfertigen würde.

Deshalb auch diese unter Punkt 2 der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich mit dem Zusatz kundgetan wurde: „Die als gesetzwidrigen festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden“, veröffentlicht von xxx, allerdings verspätet am 19.01.2021, obwohl vom VfGH aufgefordert, am 23.12.2020 dies unverzüglich zu tun. (Siehe Anhang3) –

In einem Telefonat mit einem Bezirksrichter aus xxx bestätigte man mir, dass solche Kundmachungen im Bundesgesetzblatt selbstverständlich für die gesamte Bevölkerung in Österreich gelten! = Daraus ergibt sich, dass alle Folgeverordnungen,

in denen eine Maskenpflicht vorgeschrieben wurde, gesetzwidrig und aus der Verordnung des Gesundheitsministeriums zu streichen sind.

Wenn Sie nun argumentieren würden, dass es hier 'nur' um Schüler geht, liegen Sie falsch! NEIN! - Es herrscht das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Gleichheitssatz, Sachlichkeitsgebot, Vertrauensschutz). Gem. Art. 2 StGG sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich. Art 7 B-VG besagt, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen gem. Art. 66 Staatsvertrag von St. Germain.

Artikel 20 GRC besagt: Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. - Darum gibt es keinen Unterscheid zwischen Schülern und Erwachsenen!

Nachdem auch aktuell der VfGH durch verschiedene Individualanträge die weiteren Verordnungen zur Maskenpflicht prüft, gehe ich davon aus, dass sämtliche Verordnungen wiederrum im Nachgang - es braucht bekanntlich seine Zeit, bis es zu Urteilen kommt - auch diese aktuell gültige Verordnung zu einer Maskenpflicht in unterschiedlichen Bereichen aufgehoben werden! Wie schon nahezu sämtliche Verordnungen zu den Covid-Maßnahmen von Mitte März 2020 bis Mitte Sept. 2020

aufgehoben wurden.

Sollten Sie mir die oben geforderten Nachweise/Begründungen nicht zukommen lassen, werde ich diese höchst-instanzlich beantragen/einfordern müssen. - Ich hoffe, dass ich Gehör finde und darum beantrage ich, wenn überhaupt noch erforderlich, gleichfalls eine Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.

Ich möchte daran erinnern, dass ich in meinen Einsprüchen zu den Strafverfügungen xxx und xxx der BH xxx, bereits ausführte, dass ich die Ordination des meines Hausarztes xxx aus xxx kontaktierte und mir die Ordinationsmitarbeiterin telefonisch bestätigte, dass ich kein Attest für ein Attest benötige, - so ihre Wortwahl - aufgrund meiner durchgemachten Corona- Erkrankung. - Dies wiegte mich in Sicherheit, dass ich auch deshalb kein Masken- Attest benötigte, aufgrund meiner durchgemachten schweren Erkrankung (Beidseitige schwere Lungenentzündung, die allein für ein entsprechendes Attest ausgereicht hätte) im November 2020, und ich mich auf diese Aussage auch verlassen habe. - Ich bitte Sie, die Mitarbeiterin (mir namentlich nicht bekannt) der Ordination xxx aus xxx, hierzu zu befragen.

Anbei, als 3. und 4. Anhang meine Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigung, wie auch mein Antikörpertest, mit positivem Nachweis, auf Sars-Cov-2.

Dass ich nie eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellte, beweist auch eine Studie von der xxx aus dem Vorjahr, wenn man einmal infiziert war und sich Antikörper (bei mir doch ein sehr hoher Wert) gebildet haben, dass man dann zumindest für 6 Monate bis zu 12 Monate nicht infektiös ist, - was sich ja auch bis heute bestätigte, dass ich mich bei bester Gesundheit befinde. - Dieses wurde nie in den Strafverfügungen erwähnt oder überhaupt berücksichtigt, obwohl ich meine Krankenhaus-Aufenthaltsbestätigung, wie auch den Antikörpertest vom xxx, den Beamten vor Ort stets mitteilte, bzw. sogar diese Bestätigungen bei der Anhaltung zeigte.

Noch einmal: Ich stelle hiermit erneut den Antrag, die Verfolgung der mir vorgeworfenen angeblichen Vergehen umgehend einzustellen.

Noch einmal: An sämtlichen Kundgebungen, an denen ich teilnahm, ob es gegen die Maßnahmen zu Corona, oder das Thema „xxx“ am 28.02.2021 ging, also vom Jänner bis zum April 2021, es handelte sich tatsächlich um Versammlungen und nicht Veranstaltungen, wie es in den Strafverfügungen mir fälschlich vorgeworfen wird. Diese unterliegen dem Versammlungsgesetz, das u.a. den Bestimmungen der EMRK (Europäischen Menschenrechtskonvention) unterliegt.

  • Laut Versammlungsgesetz ist eine Teilnahme mit Maske (auch FFP2 Maske) an Versammlungen verboten! Tatsächlich macht sich also die BH xxx mit einer Verwaltungsstrafe selbst strafbar, weil dies einer Aufforderung zu einer Gesetzesübertretung (Straftat) gleichkommt. Im fälschlich angeführten Grund des § 13 der 4. Covid 19 Notmaßnahmenverordnung idF Nr. 76/2021 ist im Abs. 3 nachzulesen: Abs. 1 gilt nicht für Punkt 2 - Versammlungen. Deshalb bitte ich um einen Nachweis einer stattgefundenen Veranstaltung, bei allem mir vorgeworfenen Straferkenntnissen. Mir ist nicht bekannt, dass nur eine Veranstaltung in xxx in der Zeit vom Jänner bis zum April 2021 überhaupt zu den Corona-Maßnahmen stattgefunden hat, und viel wichtiger, an der ich teilgenommen habe!

Ich weise die Behauptungen/Anzeigen zu allen betreffenden Strafverfügungen bzw. Erkenntnissen (xxx, xxx und xxx) als unwahr zurück, denn ich habe an keiner Veranstaltung teilgenommen, weil an besagten Tagen und besagtem Ort (xxx) keine Veranstaltungen stattfanden, sondern ausschließlich Versammlungen. Es ist Personen ausdrücklich verboten, vermummt und bewaffnet an Versammlungen teilzunehmen! -

Ich habe mich definitiv gesetzeskonform verhalten. Versammlungen unterlagen auch niemals den widerrechtlichen Verordnungen. - Daher fordere ich Sie auf, sich am Verwaltungsgesetz zu orientieren und die gesamten Verfahren nach § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes einzustellen.

Hier nochmals für Sie zusammengefasst, was die unverzügliche Einstellung sämtlicher Verfahren gegen mich zwingend erfordert:

1. Ich erwarte von Ihnen evidenzbasierte Studien, die die verfassungs- feindlichen Maßnahmen begründen.

2. Ich beweise: So schädigen Masken Deine Gesundheit, ohne zu nützen! - Wie auch weitere xxx

3. Durchgemachte Covid-19-Erkrankung - nachgewiesene Immunität für zumindest 6 Monate

4. Kontaktierung für ein Attest meines Hausarztes xxx mit der Bitte einer Befragung zu diesem Telefonat der Mitarbeiterin – „Kein Attest für ein Attest!“

5. Beachtung der Aufhebung der Maskenpflicht (in Schulen) vom 10.12.2020 - Gleichheitsgrundsatz, muss auch für Erwachsene gelten!

6. Zitierte Studie der xxx -Immunität für 6 bis 12 Monate!

7. Masken sind ein rein politisches Symbol, ohne nachweislichen Nutzen, aber bewiesen gesundheitsschädigend!

8. Teilnahme lediglich an Versammlungen in der Zeit von Jänner bis April 2021 in xxx.

9. Aufforderung zur Einstellung aller Verfahren gegen mich nach § 45 des Verwaltungsstrafgesetzes.“

Diesem Schriftsatz schloss der Rechtsmittelwerber die Aufenthaltsbestätigung des xxx vom 11.02.2021, weiters eine „Studie: xxx“, „Sieben Kommentare zu „Studie: xxx““, den Befund des xxx, welcher bereits dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war, und ein Schriftstück „xxx“ an.

II. Feststellungen:

Der am xxx geborene Beschwerdeführer hat am 28.02.2021 um 17.10 Uhr in xxx an einer Veranstaltung in geschlossenen Räumen, nämlich „xxx“ teilgenommen und beim Betreten dieses Ortes keine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getragen. Des Weiteren hielt er einen Abstand von mindestens zwei Metern gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, nicht ein.

Der Beschwerdeführer hat weder ein ärztliches Attest noch einen sonstigen geeigneten Nachweis vorgelegt, dass ihm die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte.

Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht nachgewiesen, dass ihm das Tragen einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard aus gesundheitlichen Gründen zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht zugemutet werden konnte.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafaktes, Zahl: xxx, insbesondere auf die darin einliegende Anzeige vom 28.02.2021, Zahl: xxx.

Aus der Anzeige vom 28.02.2021 folgt, dass die festgestellte Übertretung von zwei namentlich ausgewiesenen Polizeibeamten dienstlich wahrgenommen wurde. Dabei waren die Beamten mit der Überwachung der Veranstaltung unter dem Titel „xxx“ mit Fußmarsch durch die xxx betraut. Der Beschwerdeführer wurde von den Beamten wahrgenommen, wobei dieser als Teilnehmer dieser Kundgebung eine FFP2-Maske nicht getragen hat. Auch hat er einen Mindestabstand von 2 m zu anderen Teilnehmern nicht eingehalten.

Der Beschwerdeführer wurde in xxx auf Höhe des Hauses xxx beanstandet und gab den Polizeibeamten gegenüber sinngemäß an: „Ich habe ein ärztliches Attest, dass ich aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen kann. Ich werde Einspruch gegen die Anzeige erheben“.

In der Beschwerde vom 11.05.2021 wird der maßgebliche Sachverhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist er auf den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf nicht eingegangen. Er verantwortete sich dahingehend, aus gesundheitlichen Gründen keine Atemschutzmaske tragen zu können und auch zukünftig nicht zu tragen. Er sei aufgrund einer durchgemachten Covid-19-Erkrankung immun und stelle keine Gefahr für die Öffentlichkeit dar.

Weder mit dem Beschwerdeschriftsatz noch mit der über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes eingegangenen Äußerung des Beschwerdeführers vom 28.07.2021 wies der Beschwerdeführer nach, dass ihm das Tragen einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte. Einen diesbezüglichen Nachweis, hier insbesonders ein ärztliches Attest, legte er nicht vor. Auch bestritt der Beschwerdeführer nicht, einen Abstand von mindestens 2 m gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, nicht eingehalten zu haben.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 15 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 33/2021 lautet:

(1) Sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,

1. einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen,

2. an die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen oder Auflagen zu binden oder

3. auf bestimmte Personen- oder Berufsgruppen einzuschränken.

Erforderlichenfalls sind die Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3 nebeneinander zu ergreifen. Reichen die in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen nicht aus, sind Veranstaltungen zu untersagen.

(2) Voraussetzungen oder Auflagen gemäß Abs. 1 können je nach epidemiologischen Erfordernissen insbesondere sein:

1. Vorgaben zu Abstandsregeln,

2. Verpflichtungen zum Tragen einer mechanischen Mund-Nasen-Schutzvorrichtung,

3. Beschränkung der Teilnehmerzahl,

4. Anforderungen an das Vorhandensein und die Nutzung von Sanitäreinrichtungen sowie Desinfektionsmitteln,

5. Zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19: Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr des Teilnehmers. Ein Nachweis ist bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest auszustellen. Eine geringe epidemiologische Gefahr kann bei einem negativen Testergebnis auf SARS-CoV-2, bei einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufenen Infektion oder bei einem positiven Antikörpertest vorliegen. Einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion sind ein Nachweis nach § 4 Abs. 18 und ein Absonderungsbescheid gleichzuhalten, wenn dieser für eine nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde.

6. ein Präventionskonzept zur Minimierung des Infektions- sowie des Ausbreitungsrisikos. Ein Präventionskonzept ist eine programmhafte Darstellung von Regelungen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer näher bezeichneten meldepflichtigen Erkrankung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Voraussetzungen oder Auflagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nicht die Verwendung von Contact -Tracing-Technologien umfassen. Dies gilt nicht für die Kontaktdatenerhebung gemäß § 5c.

(4) Beschränkungen auf Personen- oder Berufsgruppen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nicht auf Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Alter, Religion, Weltanschauung, sexuelle Orientierung oder auf das Bestehen einer Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe nach § 735 Abs. 1 ASVG abstellen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort – kontrollieren. Dazu sind die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die von ihnen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Veranstaltungsorte zu betreten und zu besichtigen, sowie in alle Unterlagen, die mit der Einhaltung von Voraussetzungen und Auflagen nach diesem Bundesgesetz im Zusammenhang stehen, Einsicht zu nehmen und Beweismittel zu sichern. Der Veranstalter hat den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und den von diesen herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung des Veranstaltungsortes zu ermöglichen, diesen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Wird aufgrund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine Veranstaltung nicht mehr bewilligt werden könnte, darf eine bereits erteilte Bewilligung für die Dauer der Geltung dieser Rechtslage nicht ausgeübt werden. Die Verordnung hat Übergangsbestimmungen für bereits bewilligte Veranstaltungen zu enthalten. Diese können bei Gefahr in Verzug entfallen. In dieser Verordnung kann abweichend vom ersten Satz angeordnet werden, dass bestehende Bewilligungen unter Einhaltung der Anordnungen dieser Verordnung, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegolten haben und hinreichend bestimmt sind, ausgeübt werden dürfen. In einem solchen Fall gelten die Bewilligungen für die Dauer der Geltung der neuen Rechtslage als entsprechend der Verordnung geändert. § 68 Abs. 3 AVG bleibt unberührt.

(7) Wird auf Grund des Abs. 1 eine Verordnung erlassen oder geändert und hat dies zur Folge, dass eine allfällige Bewilligung in einer für den Veranstalter günstigeren Weise erteilt werden könnte, so kann die Behörde einen neuen Antrag auf Bewilligung nicht wegen entschiedener Sache zurückweisen.

(8) Die Bewilligung einer Veranstaltung kann ab dem Zeitpunkt der Kundmachung einer Verordnung gemäß Abs. 1 erteilt werden, wenn der Zeitpunkt der Abhaltung der Veranstaltung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung liegt. Die Bewilligung wird in diesem Fall mit Inkraftreten der Verordnung wirksam.

(9) Durch Verordnung können vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister nach dem Stand der Wissenschaft Anforderungen an die Qualität, die Modalität der Durchführung und die Aktualität des Tests sowie Form und Inhalt des Nachweises über eine epidemiologisch geringe Gefahr gemäß Abs. 2 Z 5 geregelt werden. Dabei ist vorzusehen, dass der Nachweis gemäß § 15 Abs. 2 Z 5 einheitlich gestaltet wird, insbesondere dass ausschließlich Name, Geburtsdatum, Zeitpunkt der Probeabnahme, Gültigkeitsdauer des Nachweises und Barcode bzw. QR-Code und gegebenenfalls Amtssignatur am Nachweis ersichtlich sind. Zudem kann bestimmt werden, dass dem Veranstalter zum Beginn der Veranstaltung der Nachweis vorzuweisen und für die gesamte Dauer der Veranstaltung für eine allfällige weitere Überprüfung durch den Veranstalter oder für eine Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten ist. Zu diesem Zweck ist der Veranstalter im Rahmen der Eingangskontrolle zur Ermittlung von personenbezogenen Daten berechtigt. In diesem Zusammenhang ist der Veranstalter auch berechtigt, die Identität des Teilnehmers festzustellen. Eine Aufbewahrung des Nachweises und des Identitätsnachweises ist unzulässig.

§ 40 Abs. 2 Epidemiegesetz 1950 – EpiG 1950, BGBl. I Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 136/2020 lautet:

(2) Wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche, zu bestrafen.

§ 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 76/2021:

§ 13

Veranstaltungen

(1) Veranstaltungen sind untersagt.

(2) Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte.

(3) Abs. 1 gilt nicht für

1. unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,

2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,

3. Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,

4. unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

5. unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

6. unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

7. Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,

8. Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,

9. Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu Fahraus- und -weiterbildungen, allgemeinen Fahrprüfungen sowie beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,

10. Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und

11. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen.

(4) Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7, 9 und 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist

1. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowie

2. bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumen

eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen.

V.Erwägungen:

Zum angelasteten Tatzeitpunkt war die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung idF BGBl. II Nr. 76/2021 in Kraft.

Gemäß § 13 der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung waren Veranstaltungen, wozu insbesondere geplante Zusammenkünfte zählten, zum Tatzeitpunkt untersagt. Die verfahrensgegenständliche Veranstaltung „xxx“ fiel nicht unter einen Ausnahmetatbestand des § 13 Abs. 3.

Da der Beschwerdeführer am 28.02.2021 um 17.10 Uhr in xxx, an einer Kundgebung gegen Corona-Maßnahmen teilgenommen hat und dabei zu keiner Zeit eine FFP2-Maske getragen und den Abstand von mindestens 2 m gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt lebten, nicht eingehalten hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten.

In Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG ist von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, zumal gegenständlich ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vorliegt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten ausreicht und dessen Tatbestand die Herbeiführung eines Schadens oder eines Erfolges nicht voraussetzt und der Beschwerdeführer fehlendes Verschulden nicht glaubhaft darzulegen vermochte.

Dass dem Beschwerdeführer zum angelasteten Tatzeitpunkt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske und das Einhalten eines Abstandes von mindestens 2 m gegenüber nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen nicht zugemutet werden konnte, hat der Beschwerdeführer durch die von ihm vorgelegten Unterlagen mit der Äußerung vom 28.07.2021 bzw. dem Beschwerdeschriftsatz nicht nachgewiesen. Mit seiner Verantwortung, sich durch das Tragen einer MNS-Bedeckung nicht schaden zu wollen, konnte sich der Rechtsmittelwerber nicht schuldbefreiend verantworten.

Zur begehrten Akteneinsicht des Beschwerdeführers in den bezughabenden Verordnungsakt ist festzuhalten, dass § 17 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG das Recht zur Akteneinsicht nur den Parteien einräumt, die an einem bestimmten Verwaltungsverfahren beteiligt sind; ohne ein solches Verfahren kann daher niemandem ein solches Recht zustehen. Nach ständiger Rechtsprechung sind von der Akteneinsicht Akten über die Erlassung der generellen Norm (insb. der Verordnung), die im betreffenden Verwaltungsverfahren angewendet wurde, nicht umfasst (vgl VwGH 15.2.1991, 87/18/0006; 20.7.2001, 2000/02/0352; 23.5.2005, 2004/06/0160).

Gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,-- übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Zur Strafbemessung:

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG 1991 idgF lautet:

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der General- und Spezialprävention nicht zu vernachlässigen.

Gemäß § 40 Abs. 2 Epidemiegesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Veranstaltungsort gemäß § 15 entgegen den festgelegten Voraussetzungen oder Auflagen betritt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

Gemäß § 13 Abs. 3 und Abs. 4 der 5. Novelle zur 4. COVID-19-SchuMaV ist bei der Teilnahme an Veranstaltungen der gegenständlichen Art eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard zu tragen und darüber hinaus gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten.

Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung dient der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19. Von einem geringen Unrechtsgehalt kann daher bei Verwirklichung eines derartigen Deliktes nicht gesprochen werden.

Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer unbescholten, was einen Strafmilderungsgrund darstellt, Straferschwerungsgründe lagen nicht vor.

Vom Beschwerdeführer wurden die Einkommensverhältnisse weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz bekannt gegeben, daher ist der Annahme der belangten Behörde, dass von durchschnittlich anzunehmenden wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, nichts entgegenzusetzen. Weitere Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer nicht gemacht.

Unter Bedachtnahme auf die soeben dargestellten Strafbemessungsgründe erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- erforderlich und angemessen, um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit seines Verstoßes vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von derartigen Delikten abzuhalten, wobei sowohl spezial- wie auch generalpräventive Erwägungen dem nicht entgegenstehen. Eine Herabsetzung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe war daher nicht geboten. Ein spezifisches Vorbringen des Beschwerdeführers zu der über ihn verhängten Geldstrafe wurde auch nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden dürfen und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,-- verhängt wurde, eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig. Eine Revisionserhebung, soweit sie aus anderen im Gesetz genannten Gründen erfolgt, ist jedoch grundsätzlich zulässig, weshalb ein Ausspruch zu tätigen war, ob die ordentliche Revision zulässig oder unzulässig ist. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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