LVwG K KLVwG-1032/4/2021

KLVwG-1032/4/2021State Administrative CourtAug 4, 2021

Regest

Verkehrsrecht, Führerscheinentzug, Alkohol, gesundheitlichen Eignung, Sachverständigenbeweis, Gutachten

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1032/4/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1032.4.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin xxx über die gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.4.2021, xxx, gerichtete Beschwerde des Mag. xxx, geb. xxx, wohnhaft in xxx, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Mag. xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer, kurz „BF“) wurde am 8.8.2020 um 22.05 Uhr von Organen der Bundespolizei in xxx, xxx, einer Lenkerkontrolle unterzogen. Laut Anzeige der PI xxx vom 9.8.2020, xxx, sei beim BF deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, leichte Bindehautrötung und enthemmtes Benehmen wahrnehmbar gewesen und hätte er sich geweigert, einen Alkovortest durchführen zu lassen. Dokumentiert sind folgende Angaben des BF: „Ich rauch wann ich will. Wo steht das überhaupt? Ich will sofort meinen Anwalt sprechen. Ich mach sicher keinen Alkomattest. Ich verweigere den Test“ sowie, dass nach Belehrung über die Konsequenzen einer Verweigerung nach neuerlicher Aufforderung zum Test, dieser vom BF neuerlich verweigert worden sei, die weitere Lenkung des KFZ untersagt und der Führschein vorläufig abgenommen worden sei.

2. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft xxx (im Folgenden kurz „BHxxx“) vom 28.10.2020, xxx, wurde über den BF wegen der Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, am 8.8.2020 gegen 22.05 Uhr das KFZ VW Polo, xxx, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, nach § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 wegen der Übertretung des § 5 Abs 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 2.200,-- über den BF verhängt.

2.1. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Mandatsbescheid der BHxxx vom 17.8.2020, xxx wurde dem BF die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von acht Monaten entzogen und als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich der BF vor Ablauf der Dauer der Entziehung einer Nachschulung zu unterziehen habe und darüber hinaus der BF vor Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt der BHxxx erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer hiezu ermächtigten Institution beizubringen habe.

Als Begründung zog die BHxxx überdies auch heran, dass dem BF bereits mit Bescheid der BHxxx vom 6.6.2017, xxx die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen und damals die Teilnahme an einem Verkehrscoaching angeordnet wurde und mit dem Straferkenntnis der BHxxx vom 19.6.2017, xxx, der BF nach § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 wegen der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 bestraft wurde, da er am 22.5.2017 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,40 mg/l = 0,80 Promille) gelenkt hatte.

4. Gegen den Mandatsbescheid der BHxxx vom 17.8.2020 erhob der BF per E-Mail vom 20.8.2020 das Rechtsmittel der Vorstellung und wurde er im Rahmen des Parteigehörs von der BHxxx informiert, dass aufgrund dessen, dass es sich um ein Wiederholungsdelikt innerhalb von fünf Jahren handelt, die Behörde beabsichtigte, der Vorstellung nicht Folge zu geben. Von einem Wiederholungsdelikt ging die Behörde aus, da – wie unter I.2. geschildert – eine am 22.5.2017 festgestellte Alkoholisierung im Ortsgebiet von xxx einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l ergab.

5. Mit Bescheid der BHxxx vom 29.12.2020, xxx, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Führerschein wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten entzogen und als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich der BF vor Ablauf der Dauer der Entziehung einer Nachschulung zu unterziehen habe und darüber hinaus der BF vor Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt der BHxxx erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer hiezu ermächtigten Institution beizubringen habe.

Im Rahmen der Begründung wurde durch die BHxxx berücksichtigt, dass dem BF – unbestrittenerweise – bereits zuvor einmal, nämlich im Jahre 2017, die Lenkberechtigung entzogen wurde und die Teilnahme an einem Verkehrscoaching angeordnet wurde und er mit Straferkenntnis der BHxxx vom 19.6.2017 rechtskräftig bestraft wurde, da er am 22.5.2017 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,40 mg/l = 0,80 Promille) gelenkt hatte.

6. Laut Bestätigung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV vom 31.3.2021, AuftragsNr xxx, nahm der BF an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im erforderlichen Umfang teil und absolvierte diese ordnungsgemäß.

7. Der Verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV vom 8.4.2021 ist nach Durchführung einer Untersuchung des BF am 23.3.2021 zu entnehmen:

„Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung zum Lenken von KFZ der Klassen AM und B

derzeit nicht geeignet.

Empfehlung: Dem Untersuchten wird zur entscheidenden Eignungsverbesserung die Umsetzung einer stabilen und vor allem intrinsisch motivational gefestigten Alkoholabstinenz empfohlen, mit entsprechenden Verhaltens- und Einstellungsänderungen und entsprechender Integration ins Gesamtverhalten.“

Die Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV wurde nach Dokumentation des Untersuchungsanlasses, nach Anamnese mit dem BF – im Rahmen welcher auch die Angaben des BF zu seinem Alkoholkonsum und Anlässen hierfür und seine Angaben zum Alkoholkonsum in der Zukunft dokumentiert sind, erstellt. Im Befundblatt 1 werden die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bewertung der Testbefunde zu den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen festgehalten, im Befundblatt 2 werden fahrverhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale dokumentiert. Auf Seite 8 werden die Testbefunde zu den fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitstest sowie der Exploration bewertet.

Der „Exploration“ ist zu entnehmen, dass im ausführlichen Explorationsgespräch die Verlaufsgeschichte mit dem Hinweis auf zwei zeitlich nahe Entzüge der Lenkberechtigung ein delinquentes Verhalten aufweise, wonach neben Hinweisen auf geringes Verantwortungsbewusstsein, auch in der standardisierten Persönlichkeitsbefundlage erkennbar, auch eine eingeschränkte Lernfähigkeit und ein verringertes Normenbewusstsein ableitbar seien. Sowie ist auf die Schwere der Ausprägung hinzuweisen, da es zu einer Deliktwiederholung gekommen ist, trotz bereits zuvor absolvierter Maßnahme. Darüber hinaus seien Angaben zum Alkoholkonsum wie auch in der standardisierten Befundlage ersichtlich, eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol zu erkennen, auch funktional bedingt mit einer zuletzt negativen Verlaufsform und es zeige sich eine verstärkte Integration von Alkohol. Insgesamt zeige sich somit die dringende Notwendigkeit der Durchbrechung der auffälligen Alkoholkonsumgewohnheiten durch die Umsetzung einer stabilen und intrinsisch motivierten Veränderung der Alkoholkonsumgewohnheiten und der Umsetzung von stabilen Verhaltens- und Einstellungsänderungen, auch entsprechend ins Gesamtverhalten integriert und unter entsprechender Aufarbeitung, da andernfalls eine zuverlässige Trennung von Trinken und Fahren und ein entsprechend angepasstes Verkehrsverhalten wie die Vorgeschichte bestätigt, nicht umgesetzt werden könne. Diese Kriterien seien derzeit nicht entsprechend erfüllt somit sind keine entsprechend differenzierten Strategien für zukünftig normenangepasstes Verkehrsverhalten ableitbar.

Zusammengefasst ist der Verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV zu entnehmen, dass der BF im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen Leistungsdefizite im Bereich der selektiven Aufmerksamkeit, des Reaktionsverhaltens, des Konzentrationsvermögens und der Sensomotorik aufweise. Im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zeige die standardisierte Persönlichkeitsbefundlage sowohl im Bereich verkehrsrelevante Persönlichkeitseigenschaften als auch im Bereich funktionales Trinken, dass Zweifel an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht vollständig ausgeräumt werden können.

Im ausführlichen Explorationsgespräch sei ein mangelndes Problembewusstsein, Gefahrenbewusstsein und unzureichende Selbstreflexion iZm der delinquenten demzufolge auch alkoholbezogenen Vorgeschichte und der Alkoholkonsumgewohnheiten, wonach entscheidende Verhaltens- und Einstellungsänderungen fehlen, auszumachen. Insgesamt seien somit unter Bezugnahme der Schwere der Ausprägung und der Angaben des BF keine differenzierten Strategien vorliegend, um künftig mit der nötigen Sicherheit eine Trennung von Trinken und Fahren sowie eine normenkonforme Verkehrsteilnahme umsetzen zu können, so die Stellungnahme. Insgesamt sei der BF somit bisher nicht in ausreichendem Maße bereit, sich mit seiner auffälligen Vorgeschichte entsprechend selbstkritisch und problembewusst auseinander zu setzen, um dadurch seine Einstellungen und sein Verhalten entscheidend und stabil zu ändern, wodurch weitere Delikte im Straßenverkehr konkret abzuleiten wären und sei somit auf unzureichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hinzuweisen, so die Zusammenfassung ist der Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratorium für Verkehrssicherheit KFV.

Abschließend beinhaltet die Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV zur entscheidenden Eignungsverbesserung die Empfehlung einer stabilen und vor allem intrinsisch motivational gefestigten Alkoholabstinenz mit entsprechenden Verhaltens- und Einstellungsänderungen und entsprechender Integration ins Gesamtverhalten.

8. Die belangte Behörde ersuchte sodann den öffentlichen Gesundheitsdienst der BHxxx um Erstellung eines Gutachtens iSd § 8 FSG.

9. Das amtsärztliche Gutachten Dris. xxx nach § 8 FSG vom 9.4.2021 ergab, dass eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol sehr wahrscheinlich sei und eine Reduktion der dokumentierten Defizite frühestens in sechs Monaten – ab verkehrspsychologischer Untersuchung gerechnet – möglich sei. Dabei stützte sich das amtsärztliche Gutachten auf den CDT-Wert aus dem Laborbefund Dris. xxx vom 9.2.2021 (5,7%) und auf das verkehrspsychologische Gutachten des KFV vom 23.3.2021. Unter „Ergebnis der Befunde“ wird festgehalten, dass mangelndes Problem- und Gefahrenbewusstsein ersichtlich sei und der CDT-Wert vom 4.2.2021 (Probeneingangsdatum beim Labor xxx) deutlich erhöht (5,7%), somit die missbräuchliche Verwendung von Alkohol sehr wahrscheinlich sei. Eine Reevaluierung der dokumentierten Defizite sei frühestens in sechs Monaten möglich ab Datum der verkehrspsychologischen Untersuchung, so Dr. xxx.

10. Daher wurde dem BF mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der BHxxx vom 12.4.2021, xxx die Lenkberechtigung der Klassen AM und B entzogen und die Dauer der Entziehung ab rechtswirksamer Zustellung des Bescheids bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles aberkannt.

11. Dagegen brachte der BF mit E-Mail vom 8.5.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein. In dieser zeigt er sich reumütig hinsichtlich des den Beamten am 8.8.2020 gezeigten Verhaltens, weiters führt der BF die für ihn schwierige Corona-Situation ins Treffen und äußern den Unmut über die ausgesprochene Verlängerung des Führerscheinentzugs, da er das Auto für die alltägliche Lebensführung benötige („Sie beeinträchtigen jegliches normal mögliches Leben, sei es mein Beruf, der ohne Auto kaum möglich ist oder das Familienleben (Sport, Urlaub, Schule)“). Er führt weiters aus: „Seit dem Bekanntwerden meiner zu hohen Leberlangzeitwerte habe ich drei Monate versucht, mich auf eine sehr reduzierte Basis mit dem Alkoholkonsum zu begeben“.

12. Da dieses Vorbringen zunächst nicht eindeutig als Beschwerde gewertet werden konnte, wurde der BF von der BHxxx diesbetreffend kontaktiert und teilte der BF mit E-Mail vom 27.5.2021 mit, dass sich diese Beschwerde gegen die Verlängerung des Entzugs der Lenkberechtigung richte.

13. Dem vorgelegten Fremdakt der BHxxx ist eine Anzeige der xxx vom 14.4.2021, xxx, zu entnehmen, wonach der BF am 12.4.2021 um 15.52 Uhr auf der xxx bei StraßenKm 341,000 in der Gemeinde xxx in Fahrtrichtung xxx, dabei betreten wurde, das KFZ nach Ablauf der Entziehungsdauer seiner Lenkberechtigung vor der Wiederausfolgung des Führerscheins gelenkt haben.

14. Die BHxxx legte die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Fremdakt xxx) (dreiteilig) zur Entscheidung vor. Am 3.8.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift:

„R an den BF: Das Ende des Entzugszeitraums war der 8.4.2021. Sie bringen in der Beschwerde vor:

„Seit dem Bekanntwerden meiner zu hohen Leber-Langzeitwerte habe ich drei Monate versucht, mich auf eine sehr reduzierte Basis mit dem Alkoholkonsum zu begeben“.

Was möchten Sie dazu näher ausführen?

BF: Ja, dass es so ist. Ich habe einerseits Phasen im Lockdown gehabt, wo mir viel abgesagt wurde. Ich bin freischaffender Künstler. Mir wurden Ausstellungen abgesagt, davon eine große in Athen und drei in Wien und auch in Klagenfurt. Nun habe ich eine Ausstellung in Niederösterreich und im Burgenland und wie soll ich dort hinkommen? Da musste ich nun einen Chauffeur um Euro 1.000,-- engagieren. Ich muss auch Sachen besorgen oder etwa zum Steinbruch fahren, um Material zu holen. Der Zustand, dass ich nicht Autofahren kann, kam im Lockdown noch dazu und ich habe den Fehler gemacht, dass ich die Blutwerte nach einer durchzechten Nacht abgegeben habe. Meine Frau ist Apothekerin. Ich glaube, dass ich in den letzten Monaten und auch in Zukunft so weit bin, dass ich keinen Missbrauch tätige und in der Lage bin Auto zu fahren. Der Polizist hat mir damals keine zweite Chance gegeben. Es war eine absolute Dummheit und völlig respektlos. Ich habe bei der Nachschulung gelernt, dass man mit 4 bis 5 Bier keine 6 Promille hat. Ich weiß, dass meine Karten sehr schlecht sind. Wenn ich mich darauf vorbereitet hätte, hätte ich den psychologischen Test sicher geschafft. Der Test hat nichts mit Autofahren zu tun. Aus meiner Gruppe von dieser 12-stündigen Schulung sind drei Personen durchgefallen. Das war wie Computerspielen. Ich erkläre das so, ich bin kein Computerspieler und habe sonst nie mit Joysticks zu tun. Ich war überfordert und es werden da einem unscharfe Bilder gezeigt über Verkehrssituationen und die Frage gestellt etwa „wann biegen Sie hier ab?“. Nachdem ich nie ein aggressiver Autofahrer bin, habe ich da gut überlegt und wahrscheinlich zu zögerlich geantwortet. Wenn man auf 1 ½ Jahre pauschal verurteilt wird, nicht mehr Auto zu fahren dann muss ich sagen, dieser Test hat nichts mit Autofahren zu tun. Ich habe nie einen Unfall gehabt und keine Schnellfahrstrafe, außer vielleicht einmal 10 km/h zu viel in einem Baustellenbereich. Es gibt sonst nichts, außer, dass ich damals, als ich aufgehalten wurde im April 2021 auf der xxx, weil ich unterwegs war zu meinem Cousin in der xxx in xxx, um das Pickerl zu machen. Das Auto ist inzwischen verschrottet. Ich werde sicher nie mehr alkoholisiert ein Auto lenken. Ich habe 1,6 Promille nie getrunken, so viel könnte ich gar nicht trinken, um auf diesen Wert zu kommen.

Die Richterin klärt auf, dass es sich dabei um eine Ex-Lege-Bestimmung handelt.

Es geht nicht, dass ich nicht Autofahre. Ich bin Eishockeytrainer, meine Söhne sind Vorzugschüler und Fußballer. Einer spielt bei xxx und einer bei xxx. Einer der beiden geht in xxx ins Gymnasium, der andere in xxx.

R: Welche Maßnahmen haben Sie seitdem Ihnen der Führerschein entzogen wurde, gesetzt?

BF: Ich habe keine Exzesse mehr gehabt. So, dass man aus Frust 6 Bier trinkt meine ich. Das hatte ich nicht mehr. Ich trinke ganz viele antialkoholische Getränke um mich selbst auch runter zu holen.

R: Im vorgelegten Fremdakt liegt ein Laborbefund Dris. xxx ein über einen Probeneingang am 4.2.2021 mit CDT-Wert von 5,7% (Referenzwert ist „bis 1,6%“). Haben Sie Ihre Leberlangzeitwerte nach Februar 2021 neuerlich überprüfen lassen?

BF: Ja. Vor zwei Wochen und da war der Wert 4,7. Ich habe es der Behörde nicht mitgeteilt. Es ist ja klar, es ist zu hoch. Ich habe es schlecht getimt. Das Labor findet immer nur dienstags statt und am 9. Juli hatte ich ein Künstleratelierfest.

Ich weise heute vor einen Laborbefund von Dr. xxx vom 30.07.2021 über eine Probe, welche im Labor am 27.07.2021 eingegangen ist und wird darin der CDT-Wert mit dem Ergebnis 4,7 angegeben. Ich überlasse dem Gericht gerne diesen Befund.

Wenn ich in zwei Wochen nochmals eine Blutabnahme durchführen lasse, dann ist der Wert wahrscheinlich auf 2. In zwei Monaten könnte das auch auf unter 1 sein.

R: Das Ende des Entzugszeitraums war der 8.4.2021. Was haben Sie bis zum Erhalt des bekämpften Bescheids persönlich aus eigenem Antrieb unternommen, um daraufhin zu arbeiten, den Führerschein wieder zu erlangen?

BF: Es kann meine Familie bestätigen, dass es positiver ist und wieder aufwärts geht, auch beruflich. Es mir ganz schlecht gegangen. Es war damals für mich während Corona als wäre mein Beruf ausgestorben. Ich muss jetzt auch alles digitalisieren, obwohl ich bis jetzt alles händisch geschrieben habe. Die Zukunftsperspektiven beruflicher Natur waren damals weg. Es war auch im Sport alles abgesagt.

Privat war für mich der Lockdown nicht so schlecht, weil wir es gut aufgefangen haben. Trotz Homeschooling und der mangelnden sportlichen Betätigung ist gelungen, dass unsere Söhne trotzdem Vorzugsschüler sind.

Ich selbst bin Eishockspieler und habe die letzten zwei Saisonen coronabedingt nicht spielen können. Nicht einmal am Teich durften wir spielen.

Ergänzend bringe ich vor. Ich würde gerne den Führerschein mit 0,0 Promillewert zurückhaben. Ich führe dazu erklärend aus: mit 0,0 meine ich, dass ich diesen Wert vorweise im Falle einer Verkehrskontrolle und natürlich meine ich damit auch, dass ich das CDT und Gamma-DT in Ordnung bringe. Ich bin gesund, ich habe nichts. Ich muss auf lange Sicht den Alkohol im Auge behalten, das ist klar. Ich bin aber keinesfalls ein Schwerstalkoholiker, welcher nicht mehr geradeaus gehen und Autofahren könne. Das sind zweierlei Dinge.“

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mag. xxx ist Inhaber einer Lenkberechtigung der Klassen AM und B.

1.2. Er wurde am 8.8.2020 um 22.05 Uhr von Organen der Bundespolizei in xxx, xxx, einer Lenkerkontrolle unterzogen und weigerte sich, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.10.2020, xxx, wurde über Mag. xxx wegen der Verweigerung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass er am 8.8.2020 gegen 22.05 Uhr das KFZ VW Polo, xxx, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte, nach § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 wegen der Übertretung des § 5 Abs 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von EUR 2.200,-- über Mag. xxx verhängt. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.

1.3. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.8.2020, xxx wurde Herrn Mag. xxx die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von acht Monaten entzogen und wurde als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich Mag. xxx vor Ablauf der Dauer der Entziehung einer Nachschulung zu unterziehen habe und er darüber hinaus vor Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft xxx erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer hiezu ermächtigten Institution beizubringen habe. Dabei stützte sich die Bezirkshauptmannschaft xxx begründend auch darauf, dass Mag. xxx mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 6.6.2017, xxx die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat entzogen und damals die Teilnahme an einem Verkehrscoaching angeordnet wurde und mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.6.2017, xxx, Mag. xxx nach § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 wegen der Übertretung des § 5 Abs 1 StVO 1960 bestraft wurde, da er am 22.5.2017 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,40 mg/l = 0,80 Promille) gelenkt hatte. Infolge des Rechtsmittels der Vorstellung erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 29.12.2020, xxx, womit der Vorstellung keine Folge gegeben wurde und der Führerschein wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von acht Monaten entzogen wurde und als begleitende Maßnahme angeordnet, dass sich Mag. xxx vor Ablauf der Dauer der Entziehung einer Nachschulung zu unterziehen habe und darüber hinaus vor Ablauf der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt der BHxxx erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer hiezu ermächtigten Institution beizubringen habe.

Im Rahmen der Begründung wurde durch die Bezirkshauptmannschaft xxx berücksichtigt, dass dem BF – unbestrittenerweise – bereits zuvor einmal, nämlich im Jahre 2017, die Lenkberechtigung entzogen wurde und die Teilnahme an einem Verkehrscoaching angeordnet wurde und er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.6.2017 rechtskräftig bestraft wurde, da er am 22.5.2017 ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,40 mg/l = 0,80 Promille) gelenkt hatte.

1.4. Laut Bestätigung des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV vom 31.3.2021, AuftragsNr xxx, nahm der BF an einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker im erforderlichen Umfang teil und absolvierte diese ordnungsgemäß. Der Verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratorium für Verkehrssicherheit KFV vom 8.4.2021 ist nach Durchführung einer Untersuchung am 23.3.2021 zu entnehmen:

„Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung zum Lenken von KFZ der Klassen AM und B

derzeit nicht geeignet.

Empfehlung: Dem Untersuchten wird zur entscheidenden Eignungsverbesserung die Umsetzung einer stabilen und vor allem intrinsisch motivational gefestigten Alkoholabstinenz empfohlen, mit entsprechenden Verhaltens- und Einstellungsänderungen und entsprechender Integration ins Gesamtverhalten.“

Das von der Bezirkshauptmannschaft xxx eingeholte Gutachten iSd § 8 FSG ist das amtsärztliche Gutachten Dris. xxx vom 9.4.2021, demnach eine missbräuchliche Verwendung von Alkohol durch Mag. xxx sehr wahrscheinlich ist und eine Reduktion der dokumentierten Defizite frühestens in sechs Monaten – ab verkehrspsychologischer Untersuchung gerechnet – möglich ist. Dabei stützte sich das amtsärztliche Gutachten auf den CDT-Wert aus dem Laborbefund Dris. xxx vom 9.2.2021 (5,7%) und das verkehrspsychologische Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV vom 8.4.2021, welches auf der Untersuchung am 23.3.2021 fußt. Unter „Ergebnis der Befunde“ wird von Dr. xxx mangelndes Problem- und Gefahrenbewusstsein dokumentiert und dass der CDT-Wert vom 4.2.2021 (Probeneingangsdatum beim Labor xxx) deutlich erhöht (5,7%) ist, sodass die missbräuchliche Verwendung von Alkohol durch Mag. xxx sehr wahrscheinlich ist. Eine Reevaluierung der dokumentierten Defizite ist laut Dr. xxx frühestens in sechs Monaten möglich ab Datum der verkehrspsychologischen Untersuchung.

Darauf fußend wurde Herrn Mag. xxx mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.4.2021, xxx die Lenkberechtigung der Klassen AM und B entzogen und die Dauer der Entziehung ab rechtswirksamer Zustellung des Bescheids bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung festgesetzt. Die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen den Bescheid gerichteten Beschwerde wurde im Interesse des öffentlichen Wohles aberkannt.

1.5. Der Beschwerde war kein Erfolg beschieden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffene Feststellung gründet auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, worin ein Auszug aus dem Führerscheinregister einliegt. Demnach wurde dem BF ein Führerschein mit der Seriennummer xxx ausgestellt.

2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auf das darin einliegende Straferkenntnis vom 19.6.2017, den darin einliegenden Mandatsbescheid und den darin einliegenden Bescheid vom 29.12.2020.

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung fußt auf der im Fremdakt einliegenden Bestätigung aus der Feder des Kuratorium für Verkehrssicherheit KFV vom 31.3.2021 sowie auf der im Fremdakt einliegenden Verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratorium für Verkehrssicherheit KFV vom 8.4.2021, welches nach Durchführung einer Untersuchung des BF am 23.3.2021 nach Befundung seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der Bewertung der Testbefunde zu den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und nach Befundung der fahrverhaltensrelevanten Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale des BF nach vorangegangener Befragung des BF erstellter Anamnese zu der Gesamtbefundlage gelangt, dass der BF vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung zum Lenken von KFZ der Klassen AM und B derzeit nicht geeignet ist.

2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung stützt sich auf Folgendes:

Im vorgelegten Fremdakt liegt das amtsärztliche Gutachten Dris. xxx vom 9.4.2021 ein, welches die im Fremdakt einliegende Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratorium für Verkehrssicherheit KFV vom 8.4.2021 in Zusammenschau mit dem Laborbefund des Medizinischen Labors Dr.med.univ. et Dr.phil.chem. xxx über den Eingang der Blutprobe am 4.2.2021 mit Ergebnis Gamma-GT 38 und CDT (Capillarys) 5,7% zu Grunde hat und welches dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt wurde.

2.5. Die unter II.1.5. getroffene Feststellung stützt sich auf Folgendes:

Der BF überließ dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 3.8.2021 den Laborbefund des Medizinischen Labors Dr.med.univ. et Dr.phil.chem. xxx über den Eingang der Blutprobe am 27.7.2021.

In der Verhandlung gab der BF auf die Frage der Richterin, ob er seine Leberlangzeitwerte nach Februar 2021 neuerlich überprüfen habe lassen, zu dem im Juli 2021 gemessenen CDT-Wert von 4,7% selbst an „Es ist ja klar, es ist zu hoch. Ich habe es schlecht getimt. Das Labor findet immer nur dienstags statt und am 9. Juli hatte ich ein Künstleratelierfest“.

Laut dem unbedenklichen Laborbefund des Medizinischen Labors Dr.med.univ. et Dr.phil.chem. xxx über den Eingang der Blutprobe am 27.7.2021 war das Ergebnis CDT (Capillarys) 4,7%. In der Legende des vorgelegten Befunds wird als „Kontrollpflichtiger Bereich: 1.4 – 1.6%“ angegeben und wird als „Normalbereich“ „bis 1.6 %“ ausgewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Ad Spruchpunkt I) – Entscheidung in der Sache:

3.1.1. Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass das Bundesgesetz FSG eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 109/2021, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.3. Die materiellrechtliche Gesetzesgrundlage ist das Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG), BGBl I 120/1997 idF BGBl I 154/2021.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung, neben anderen Voraussetzungen, nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9). Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs 4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25 Abs 1 FSG normiert, dass bei der Entziehung auch auszusprechen ist, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser Zeitraum des Entzugs ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

§ 25 Abs 2 FSG normiert, dass bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen ist.

Der in § 25 Abs 2 leg.cit. genannte § 24 Abs 4 normiert wie folgt: „Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen“.

Der in § 24 Abs 4 leg.cit. erwähnte § 8 FSG normiert Folgendes:

„(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten; 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind; 3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können; 4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.“

3.1.4. Die materiellrechtliche Rechtsgrundlage auf Verordnungsebene ist die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl II 322/1997 idF BGBl II 267/2021.

Nach der Bestimmung des § 3 Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gemäß § 3 Abs 3 FSG-GV gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen.

3.1.5. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) – somit aufgrund der geltend gemachten Beschwerdegründe und des Beschwerdebegehrens – zu überprüfen.

Nicht übersehen wird, dass das gegen den BF eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren der BHxxx mit der GZ xxx, welches von der Anzeige der xxx vom 9.8.2020, xxx, ausgelöst wurde, wegen § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 iVm § 5 Abs 2 StVO 1960, (infolge unterbliebenem Rechtsmittels) rechtskräftig entschieden ist, ergo folgt daraus, dass der BF die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden (und damit auch die Verwaltungsgerichte) an rechtskräftige Bestrafungen nicht nur in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl. VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung folgt für das erkennende Gericht, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der BF die im Verfahren VL9-STR-10394/2020 zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 begangen hat und ist in Zusammenschau mit dem dem Verwaltungsgericht ausgehändigten Beweismittel (CDT-Wert am 27.7.2021: 4,7%) somit von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG auszugehen, sodass der Beschwerde gegen die Dauer der Entziehung ab rechtswirksamer Zustellung des Bescheids vom 12.4.2021 bis zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kein Erfolg beschieden ist.

3.1.5.1. Der BF ist dem vorliegenden amtsärztlichen Gutachten Dris. xxx und auch der diesem zugrunde gelegten Verkehrspsychologischen Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit nicht (auf gleicher fachlicher Ebene) entgegengetreten.

3.1.5.1.1. Ein Gutachten ist amtswegig auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Vollständigkeit bedeutet, dass das Gutachten Befund und „Gutachten im engeren Sinn“ enthält (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Seitens des Verwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 13.4.2019, beruhend auf persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.2.2019, sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 30.7.2019, und werden diese Sachverständigenbeweise in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs. 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0151).

3.1.5.1.2. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – erfüllt der Sachverständigenbeweis „Verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit KFV vom 8.4.2021“ nach Würdigung des erkennenden Gerichtes die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: diese Verkehrspsychologische Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Dieses beruht auf einer Untersuchung des BF am 23.3.2021, berücksichtigt dessen Angaben im Rahmen der Anamnese. Dieser Verkehrspsychologischen Stellungnahme sind die mit dem BF durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse zu entnehmen und wird begründet, warum die erlangten Testergebnisse außer der Norm liegen. Diese Verkehrspsychologische Stellungnahme zieht aus dem aufgenommenen Befund unter Heranziehung der besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen die Schlüsse, welche in das Gutachten im engeren Sinne fließen (nämlich in den Schluss, dass der BF zum Lenken von KFZ der Klassen AM und B derzeit nicht geeignet ist).

3.1.5.1.3. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen – erfüllt der Sachverständigenbeweis aus der Feder der Allgemeinmedizinerin Dr. xxx, Ärztin im öffentlichen Gesundheitsdienst der BHxxx, nach Würdigung des erkennenden Gerichtes die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: dieses ist errichtet auf einem Formular, welches mit BGBl II/322/1997 für Gutachten nach § 8 FSG ausgegeben wurde. Der ständigen Judikatur des VwGH entsprechend bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen (vgl. VwGH 23.3.2004, 2002/11/0131).

Zu dem Thema „Zusammenwirken von verkehrspsychologischer Stellungnahme und amtsärztlichem Gutachten“ ist der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Auffassung, dass das amtsärztliche Gutachten – wenn es sich auf die Stellungnahmen von verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen stützt – sich mit diesen Stellungnahmen nachvollziehbar auseinanderzusetzen hat (vgl. VwGH 22.4.2008, 2008/11/0043 mwN), wobei negative verkehrspsychologische Stellungnahmen nicht zwingend zu dem Gutachtensergebnis führen müssen, dem Betreffenden fehle die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH 22.4.2008, 2008/11/0043; VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120). Die verkehrspsychologische Stellungnahme hat eine Hilfsfunktion für die ärztliche Beurteilung im Rahmen des erforderlichen amtsärztlichen Gutachtens und kommt den verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen weder eine Monopolstellung in Ansehung der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zu, noch sind Ausführungen einer verkehrspsychologischen Stellungnahme einer näheren Beurteilung durch Ärzte, insbesondere Fachärzte, entzogen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2009/11/0116; VwGH 1.3.2016, Ra 2015/11/0120).

Das Gutachten Dris. xxx vom 9.4.2021 zieht jedoch als Grundlage nicht nur die Verkehrspsychologische Stellungnahme heran, sondern auch den Laborbefund des Medizinischen Labors Dr.med.univ. et Dr.phil.chem. xxx vom 4.2.2021. Darin werden aus der klinischen Chemie der Parameter Gamma-GT (Ergebnis: 38 U/l, Normalbereich: 0-59 U/l) und der Parameter CDT (Capillarys) mit dem Ergebnis 5,7% (Normalbereich: bis 1,6%) ausgewiesen, sodass aus dem Laborbericht – auf dem sich auch das Gutachten Dris. xxx stützt – erkennbar ist, wo der Normbereich belegen ist und welches Ausmaß die befundeten Werte der alkoholspezifischen Laborparameter aufweisen.

Das Gutachten Dris. xxx ist schlüssig und nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.

3.1.5.2. Das Landesverwaltungsgericht erachtete somit die Einholung weiterer Sachverständigenbeweise nicht als notwendig. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen. Will eine Partei außer dem/den vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es der Partei frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen (VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119). Es steht einer Partei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

3.1.5.3. Für das Landesverwaltungsgericht haben sich auch an dem Urkundenbeweis Laborbefund des Medizinischen Labors Dr.med.univ. et Dr.phil.chem. xxx über den Eingang der Blutprobe am 27.7.2021 mit Ergebnis CDT (Capillarys) 4,7% keine Bedenken ergeben, zumal dieses Beweismittel (mit ungünstiger Beweisaussage) vom BF selbst in das Verfahren eingebracht wurde. Für das Verwaltungsgericht begründet diese Urkundenbeweis gemäß § 292 ZPO vollen Beweis dessen, was darin von der Urkundsperson DDr. xxx durch medizinische Validierung bezeugt wird.

3.1.5.3.1. Der höchstgerichtlichen Judikatur zufolge, haben die Behörden – wie auch die Verwaltungsgerichte – das (Nicht-)Bestehen der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (VwGH 18.3.2003, 2002/11/0143).

3.1.5.4. Mit seinen Ausführungen, dass die belangte Behörde mit dem bekämpften Bescheid – gemeint mit dem Ausspruch über die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung (siehe oben unter I.12.) – in jegliches normal mögliches Leben – Beruf, der ohne Auto kaum möglich ist oder das Familienleben (Sport, Urlaub, Schule) – eingreife, bringt der BF Beschwerdeargumente, welche in einem solchen Verfahren außer Acht zu bleiben haben:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgesprochen, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses – unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker – von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (siehe VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; VwGH 25.2.2013, 2013/11/0017).

3.1.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Ad Spruchpunkt II) – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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