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KLVwG-1233/3/2021•LVwG K KLVwG-1233/3/2021
KLVwG-1233/3/2021State Administrative CourtAug 2, 2021
Epidemierecht, COVID-19, Vergütung des Verdienstentgangs, aliquote Sonderzahlungen, Ausfallsprinzip, regelmäßiges Entgelt<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.6.2021, Zahl: xxx, Gegenstand: Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 betreffend die Absonderung der Dienstnehmerin xxx, Sonderzahlungen in der Höhe von € 95,02, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und der angefochtene Spruchpunkt 2. wie folgt abgeändert:
„Dem Antrag auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang betreffend die Absonderung der Dienstnehmerin xxx vom 16.3. bis 22.3.2020 wird im Hinblick auf die aliquote Vergütung von Sonderzahlungen mit Dienstgeberanteil für den Absonderungszeitraum
stattgegeben
und eine (zusätzliche) Vergütung von € 95,02
z u e r k a n n t .“
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf, zugleich entscheidungsmaßgeblicher Sachverhalt:
a)Mit Schreiben vom 29.4.2020 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshauptmannschaft xxx die Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz bei der belangten Behörde.
Betroffen war die Dienstnehmerin xxx, welche sich vom 16.3.2020 bis zum 22.3.2020 in behördlich angeordneter Quarantäne befunden habe. Ein Gesamtentgelt von € 634,88 wurde geltend gemacht; die Lohnabrechnung über die Entgeltfortzahlung vom 16.3.2020 bis 22.3.2020 (in der Höhe von 634,88 Euro) wurde beigelegt.
b)Einem dem Antrag beigelegten Bescheid vom 13.7.2020, Zahl: xxx ist folgender Spruch zu entnehmen:
„Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat für Sie am 16.3.2020 (telefonisch durch die Amtsärztin) die sofortige Absonderung in der Wohnung in xxx, angeordnet und diese mit 22.3.2020, 24:00 Uhr, widerrufen“.
Adressiert war dieser Bescheid an xxx. Offensichtlich ist die Absonderung durch die Gesundheitsbehörde via E-Mail „aufgehoben“ worden (Vermerk im Antrag als Beilage; E-Mail liegt nicht im Akt).
c)Mit Schreiben vom 2.12.2020, Zahl: xxx wurden verschiedene Unterlagen nachgefordert. Bereits in der darauf folgenden Stellungnahme vertrat die Beschwerdeführerin die Rechtsansicht, dass Sonderzahlungen Teil des Entgeltbegriffes seien.
II.Angefochtener Bescheid:
Mit dem spruchgegenständlichen Bescheid wurden
-unter Spruchpunkt 1. eine Vergütung für den Verdienstentgang aufgrund der von der Behörde verfügten Absonderung der Dienstnehmerin xxx vom 16.3.2020 bis 22.3.2020 in der Höhe von € 570,12 zuerkannt; und
-unter Spruchpunkt 2. der Antrag auf Zuerkennung eines über Spruchpunkt 1. hinausgehenden Vergütungsbetrages in der Höhe von € 95,02 als unbegründet abgewiesen.
Die geltend gemachte anteilige Sonderzahlung in der Höhe von € 80,85 zuzüglich des Dienstgebersozialversicherungsanteiles in der Höhe von € 14,17, in Summe somit € 95,02, habe nicht zugesprochen werden können, zumal diese Sonderzahlung im Abrechnungszeitraum nicht zur Auszahlung gelangt sei.
III.Beschwerdevorbringen:
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde festgehalten, dass lediglich Spruchpunkt 2. angefochten wird. Die Behörde habe ihrer Entscheidung einen falschen Entgeltsbegriff zugrunde gelegt; Sonderzahlungen seien für den Absonderungszeitraum ebenfalls zu berechnen und zu vergüten, auch wenn sie nicht im Absonderungszeitraum, sondern zu den kollektivvertraglichen Fälligkeitsterminen (Juni und November) ausbezahlt würden. Auf entsprechende Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Wien und Niederösterreich wurde verwiesen.
IV. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:
§ 7 Epidemiegesetz – EpiG
BGBl.Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 90/2021
(1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen angehalten oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. Jede Anhaltung, die länger als 14 Tage aufrecht ist, ist dem Bezirksgericht von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die sie verfügt hat. Das Bezirksgericht hat von Amts wegen in längstens dreimonatigen Abständen ab der Anhaltung oder der letzten Überprüfung die Zulässigkeit der Anhaltung in sinngemäßer Anwendung des § 17 des Tuberkulosegesetzes zu überprüfen, sofern die Anhaltung nicht vorher aufgehoben wurde.
…..
§ 32 EpiG:
(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder
7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
…..
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.
(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.
§ 33 EpiG:
Der Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch erlischt.
§ 46 EpiG:
(1) Bescheide gemäß § 7 oder § 17 dieses Bundesgesetzes können für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 abweichend von § 62 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, aufgrund eines Verdachts mit der Infektion von SARS-CoV-2 auch telefonisch erlassen werden.
(2) Die Absonderung endet, wenn die Behörde nicht innerhalb von 48 Stunden einen Bescheid über die Absonderung gemäß § 7 dieses Bundesgesetzes wegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 erlässt.
(3) Der Inhalt und die Verkündung eines telefonischen Bescheides ist zu beurkunden und der Partei zuzustellen.
§ 49 EpiG:
(1) Abweichend von § 33 ist der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
(2) Bereits vor Inkrafttreten dieser Bestimmung laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2020 neu zu laufen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, über Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32, die auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme eingebracht werden, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwölf Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG:
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Arbeitsverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 2 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 2 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2 gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(5) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt nach diesem Gesetz anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgelts kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 3 und 4 geregelt werden.
V. Festgestellter Sachverhalt:
Die Dienstnehmerin xxx war aufgrund einer behördlichen Anordnung vom 16.22.3.2020 gem. § 7 EpiG abgesondert. Die durch ihren Dienstgeber, den eingetragenen xxx, geleistete Entgeltfortzahlung hat in diesem Zeitraum € 634,88 betragen; darin waren anteilige Sonderzahlungen in der Höhe von € 80,85 zuzüglich des Dienstgebersozialversicherungsanteiles in der Höhe von € 14,17 enthalten.
Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
VI.Rechtliche Würdigung:
1. Zur Zulässigkeit des Antrages:
§ 46 Epidemiegesetz wurde mit BGBl Nr. I 43/2020 neu gefasst. Aufgrund der „Containment-Strategie“ der Regierung sei die Erlassung telefonischer Bescheide unabdingbar; diese seien jedoch mit 48 Stunden befristet, sofern innerhalb dieser Zeit kein schriftlicher Bescheid erlassen wird (Initiativantrag vom 22.4.2020, 484/AXXVII.GP). Nach dem Verfahrensverlauf hätte daher die Absonderung der Dienstnehmerin bereits nach 2 Tagen geendet.
Das Gericht ist bei seiner Beurteilung aber an den rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden, der einen Absonderungszeitraum bis 22.3. feststellt (und dessen rechtliche Beurteilung nicht Gegenstand des Verfahrens ist).
Der Antrag wurde jedenfalls rechtzeitig eingebracht (§ 49 EpiG).
Im gegenständlichen Verfahren ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nur die Rechtmäßigkeit dieser Abweisung ( Spruchpunkt 2.) zu beurteilen.
Mit dem Judikat vom 24.6.2021, Ra 2021/090094, hat der VwGH klargestellt, dass auch Sonderzahlungen (aliquot) vergütungsfähig sind. Jede andere Auslegung würde nach den Erwägungen des Gerichts entweder zu Unter- (wie im vorliegenden Fall) oder aber zu Überzahlungen führen, wenn der Auszahlungstermin der Sonderzahlungen zufällig im Absonderungszeitraum läge. Dem Gesetz sei unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bemessung des - für jeden Tag der Absonderung zu leistenden - Vergütungsbetrages nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des EFZG vorzunehmen ist. Im EFZG komme das sogenannte Ausfallsprinzip zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht. Er soll weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen. Bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung sei auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, dass aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert.
Aufgrund der nunmehr eindeutig klargestellten Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden und konnte auch eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Entscheidung wurde durch das erwähnte Judikat des VwGH vorgegeben.
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