LVwG K KLVwG-428/6/2021

KLVwG-428/6/2021State Administrative CourtJul 30, 2021

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, Eheschließung, Ferntrauung, Familienzusammenführung, ordre public

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-428/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.428.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, geboren am xxx, Staatsangehörigkeit Iran, wohnhaft xxx. xxx Nr. xxx, xxx, Iran, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 13.12.2018, xxx Zahl: xxx, wegen eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu Recht:

I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

a u f g e h o b e n .

Der Beschwerdeführerin, xxx, geboren am xxx, Staatsangehörigkeit Iran, wird der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Die Beschwerdeführerin stellte am 15.01.2018 bei der Österreichischen Botschaft in Teheran einen (Erst-)Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG und berief sich dabei auf ihre Ehe mit dem österreichischen Staatsbürger xxx, welchem das Asylrecht gewährt, und 2014 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde.

Mit Bescheid vom 13.12.2018, xxx Zahl: xxx, wies die Bürgermeisterin der xxx den Antrag gemäß § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ab und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Eheschließung in Abwesenheit des Bräutigams stattgefunden habe und es sich daher um eine sogenannte „Stellvertreterehe“ handle, welche ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche. Im Hinblick auf die „Eheschließungsfreiheit bzw. die essentielle notwendige freie Zustimmung zur Eingehung einer Ehe“ sei die gleichzeitige Anwesenheit beider Partner bei der Eheschließung unabdingbar. Die von der Antragstellerin in Abwesenheit des Bräutigams geschlossene Ehe sei daher als ungültig zu qualifizieren und könne sie sich nicht auf die Bestimmungen über die Familienzusammenführung nach § 47 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG berufen. Eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG habe entfallen können, da der Antrag wegen des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung „Familienangehörige“ abzuweisen gewesen sei.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde vom 21.12.2018, in welcher sie wie folgt ausführte:

„Der bekämpfte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten. Als Beschwerdegründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht.

Der angefochtene Bescheid ist unbegründet.

II. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist Ehegattin des österreichischen Staatsbürgers xxx (im Folgenden auch „Zusammenführender"), den sie am 25.05.2016 geheiratet hat. Die Trauung fand unter der persönlichen Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern sowie der Eltern des Zusammenführenden vor dem Standesamt in xxx/Iran (iranische Bezeichnung "xxx") statt, wobei der Vater des Zusammenführenden xxx den Zusammenführenden bei der Trauung vertrat. Der Zusammenführende selbst nahm über WhatsApp an der Trauung teil.

Am 15.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin entsprechend den gesetzlichen Vorschriften persönlich bei der österreichischen Botschaft in Teheran unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Antragsformulars und der gesetzlich vorgesehenen Urkunden bzw. Nachweise den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG ein. Unter anderem legte sie auch in Entsprechung von § 7 Abs. 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz- Durchführungsverordnung, BGBI II Nr. 45/2005 idF BGBI II Nr. 231/2017, ihre Geburts- und Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde des Zusammenführenden sowie die vom Zusammenführenden seinem Vater xxx ausgestellte Vollmacht, ihn bei der Durchführung von Maßnahmen zum Vollzug der Eheschließung zu vertreten, jeweils im Original und in legalisierter Übersetzung in die deutsche Sprache vor. Ihr Antrag langte bei der belangten Behörde als der zur Bearbeitung desselben im Inland sachlich und örtlich zuständigen Niederlassungsbehörde am 21.02.2018 ein.

Als sich der Zusammenführende nach Ablauf der in § 73 Abs. 1 AVG der belangten Behörde zur Verfügung stehenden 6-monatigen Entscheidungsfrist bei der damals für die Bearbeitung des verfahrensgegenständlichen Antrages zuständigen Sachbearbeiterin nach dem Verfahrensstand erkundigte, wurde ihm von dieser mündlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Antrag nicht stattzugeben, denn die zwischen ihm und der Beschwerdeführerin vor dem Standesamt in xxx/Iran geschlossene Ehe werde wegen des Umstandes, dass der Zusammenführende bei der Eheschließung nicht persönlich anwesend war, sondern durch seinen Vater vertreten wurde, nicht anerkannt.

Mit Eingabe ihres nunmehrigen ausgewiesenen Vertreters vom 16.10.2018 wurde darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden am 25.05.2016 vor dem Standesamt in xxx/Iran geschlossenen Ehe um eine nach iranischen Recht gültige Ehe handle, welche, da in der vom Zusammenführenden seinem Vater ausgestellten Vollmacht der Name der Beschwerdeführerin ausdrücklich genannt wird, nicht gegen den "ordre public" im Sinne des § 6 IPRG verstößt.

Mit dem Bescheid vom 13.12.2018, xxx Zahl xxx, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin gemäß § 47 Abs. 2 NAG iVm § 2 Abs. 1 Z 9 NAG idgF ab. Als Begründung hiefür führte sie an, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die von der Beschwerdeführerin in Abwesenheit ihres Gatten geschlossene Ehe als ungültig zu qualifizieren sei und sie sich daher nicht auf die Bestimmungen der § 47 Abs. 2 iVm 2 Abs. 1 Z 9 NAG berufen könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche, auf die Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 3 Abs. 2 NAG gestützte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

III. Beschwerdegründe:

1. Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 47 Abs. 1 NAG sind Zusammenführende im Sinne der Absätze 2 bis 4 Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Gemäß § 47 Abs. 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes "Familienangehöriger" unter anderem der Ehegatte.

Die Frage der Gültigkeit der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden am 25.05.2016 vor dem Standesamt in xxx/Iran geschlossenen Ehe richtet sich nach dem Personalstatut der Ehegatten.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht, BGBI Nr. 304/1978 (im Folgenden kurz "IPRG") ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört.

Gemäß § 12 IPRG sind die Rechts- und Handlungsfähigkeit einer Person nach deren Personalstatut zu beurteilen.

Gemäß § 16 Abs. 2 IPRG ist die Form einer Eheschließung im Ausland nach dem Personalstatute des der Verlobten zu beurteilen. Es genügt jedoch auch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung.

§ 6 IPRG normiert, dass eine Bestimmung des fremden Rechts dann nicht anzuwenden ist, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist (sogenannte "ordre public" Klausel). An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden.

Von der "ordre public" Klausel des § 6 IPRG ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung von Verwaltungsgerichtshof und Oberstem Gerichtshof sparsamst Gebrauch zu machen. Keinesfalls ist ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein Verstoß gegen diese Klausel. Ebensowenig genügt eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses. Schutzobjekt sind primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Dabei spielen einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle, wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung oder das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung. Außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählen dazu etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwanges, der Ehe auf Zeit, der Schutz des Kindeswohles im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die andere wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der "ordre public" Klausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht (siehe hiezu OGH vom 28.02.2011, 9 Ob 34/10 f und VwGH vom 30.01.2007, Zl. 2004/18/0374).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist zunächst darauf aufmerksam zu machen, dass nach iranischem Recht die zwischen der Beschwerdeführerin und dem Zusammenführenden geschlossene Ehe vor dem Standesamt xxx/Iran gültig ist. Schließlich wurden sämtliche für die Eheschließung benötigten Dokumente dem Standesamt von xxx vorgelegt und ist die Eheschließung durch Stellvertretung nach iranischem Recht zulässig (siehe hierzu § 1071 des iranischen Zivilgesetzbuches in der Fassung des Gesetzes Nr. 90940 vom 27.02.21983). Eine nach iranischen Vorschriften durchgeführte Eheschließung ist nun aber im Regelfall auch für den österreichischen Rechtsbereich gültig. (siehe hierzu die Ausführungen der Österreichischen Botschaft in Teheran zur Eheschließung im Iran unter https:/www.bmeia.gv.at/oeb-teheran/service-fuer-buergerinnen/personenstand-familie/ eheschliessung/;Zugriff am 20.12.2018).

Voraussetzung dafür ist, dass der bei der Eheschließung nicht anwesende Ehegatte im Voraus einen Vertreter bevollmächtigt, wobei in der Vollmacht der Name des zukünftigen Ehegatten genannt werden muss. Nicht anerkennungsfähig sind lediglich Ehen, bei denen dem Vertreter vom Vertretenen sogar die Auswahl des Ehepartners ermöglicht wird (sogenannte "Vertretung im Willen") (siehe hierzu die Ausführungen In der deutschen Fassung der Wikipedia unter https://de.wikipedia.org/wiki/Trauung per Stellvertreter; sowie den darin zitierten Beschluss des OLG Zweibrücken vom 08.12.2010, 3W175/10 und das Merkblattder Deutschen Botschaft In Teheran vom 26.09.2016 unter https://teheran.diplo.de/blob/2090120/d502dI4f38e2d2d4541944c863269675/pdf-merkblatt-eheschliessung-data.pdf; Zugriff jeweils am 20.12.2018).

Aus der von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Antragseinbringung vorgelegten Vollmacht des Zusammenführenden an seinen Vater xxx zum Vollzug der Eheschließung lässt sich nun entnehmen, dass diese Vollmacht ausdrücklich "auf die Durchführung von Maßnahmen zum Vollzug der Eheschließung zwischen dem Vollmachtgeber und Frau xxx", also zwischen dem Zusammenführenden und der Beschwerdeführerin beschränkt gewesen ist.

Entgegen der von der belangten Behörde vorgenommenen rechtlichen Beurteilung verstößt die am 25.5.2016 vor dem Standesamt in xxx/Iran geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden daher nicht gegen die "ordre public" Klausel im Sinne des § 6 IPRG und ist daher auch für den österreichischen Rechtsbereich gültig.

Demnach ist die Beschwerdeführerin als Ehegattin "Familienangehörige" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG und kann sich als Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers auch auf die Erteilung des von ihre beantragten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 NAG berufen.

Infolge der zuvor angeführten Verkennung der auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt anzuwendenden Rechtslage hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

In der Bescheidbegründung ist daher in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und der Verwaltungsgerichte zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen heraus die belangte Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für notwendig erachtete (VwGH vom 31.03.2004, Zahl 2002/06/0201; VwGH vom 21.10.2014, Zahl Ro 2014/03/0076). Sind die einem tragenden Teil der Begründung darstellenden Ausführungen für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und die Verwaltungsgerichte nicht nachvollziehbar bzw. nicht überprüfbar, so liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung des Bescheides führt (siehe hierzu z.B. VwGH vom 30.03.1951, Zahl 461/49 = VwSlgNF 1977A; VwGH vom 21.12.2010, Zahl 2007/05/0231; VwGH vom 20.03.2014, Zahl 2012/08/0224; VwGH vom 02.09.2015, Zahl Ra 2015/02/0115; VfGH vom 14.03.1973, B 269/72 = VfSlg.7017; VfGH vom 19.09.2011, U 2125/10).

Das Erfordernis einer nachvollziehbaren Bescheidbegründung wird als Ausdruck eines rechtsstaatliehen Verwaltungsverfahrens angesehen (VwGH vom 19.09.1990, Zahl 87/08/0272; VwGH vom 23.09.1992, Zahl 91/18/0074).

Obwohl bereits in der Eingabe ihres ausgewiesenen Vertreters vom 16.10.2018 die Beschwerdeführerin die Bedenken der belangten Behörde in Bezug auf einen möglichen Verstoß der von ihr mit dem Zusammenführenden am 25.05.2016 abgeschlossenen Ehe gegen die "ordre public" Klausel des § 6 IPRG widerlegen konnte, hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid daran festgehalten, dass diese Ehe den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche und mit dieser unvereinbar sei.

Soferne die belangte Behörde dabei auf die sogenannte „Eheschließungsfreiheit" bzw. die essentiell notwendige freie Zustimmung zur Einwilligung einer Ehe verweist, welche im Falle einer Stellvertretung zur Eheschließung nicht gegeben wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die vom Zusammenführenden seinem Vater zum Vollzug der Eheschließung erteilte Vollmacht ausschließlich auf die Beschwerdeführerin bezogen hat und sich beide Ehegatten aufgrund ihres freien Entschlusses und übereinstimmenden Willens zum Eingehen dieser Ehe entschlossen haben. Dem Vater des Zusammenführenden kam demnach keinerlei Entscheidungsspielraum zu. Vielmehr überbrachte er lediglich die Erklärung seines die Ehe schließenden Sohnes bzw. vertrat diesen bei der Trauung nach dessen Weisungen. Die vom Zusammenführenden seinem Vater erteilte Vollmacht war somit soweit eingeschränkt und konkretisiert, dass von einem Verstoß gegen die Eheschließungsfreiheit keine Rede sein kann.

Davon abgesehen war der Zusammenführende über WhatsApp ohnehin bei der Eheschließung anwesend, sodass im beschwerdegegenständlichen Fall auch die von der belangten Behörde als unabdingbar angesehene gleichzeitige Anwesenheit der beiden Partner ohnehin gegeben war.

Sonstige die unerträgliche Verletzung tragender Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung zu wertenden Verstößen, aufgrund derer die nach iranischem Eherecht zulässige Eheschließung durch Stellvertretung der "ordre public" Klausel gern. § 6 IPRG widersprechen soll, hat die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung nicht angeführt.

IV. Aus den dargestellten Gründen stellt die Beschwerdeführerin an das Landes- verwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE

a. gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 NAG stattgegeben wird; in eventu

b. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen;

c. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Mit Schreiben vom 10.01.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

In der Folge führte das Verwaltungsgericht am 26.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie der Zusammenführende xxx teilnahmen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ergänzte das Beschwerdevorbringen dahingehend, dass er behauptete, die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem Zusammenführenden sei genau nach den iranisch gesetzlichen Bestimmungen abgeschlossen worden und gelte der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Iran als verheiratet. Der Zusammenführende zahle auch regelmäßig Unterhalt an seine Gattin. Des Weiteren bestritt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, dass die Ehe nicht vom freien Willen der Ehegatten getragen sei, weil kein körperlicher Kontakt stattgefunden habe. So sei es mittlerweile auch in Europa der Fall, dass sich Ehegatten einander vor der Ehe über Partnerinstitute im Internet kennenlernten und erstmals bei der Eheschließung miteinander einen persönlichen Kontakt hätten. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe seit Monaten über Internet und WhatsApp täglich persönlichen Kontakt mit seiner späteren Ehefrau gehabt und hätten sie, nachdem sie sich über Internet und WhatsApp kennengelernt hätten, danach den Entschluss zur Eheschließung gefasst. Auf Grund der Probleme des Ehegatten in den Iran zu fahren, hätten beide beschlossen, diese Ehe im Iran nach iranischem Recht abzuschließen. Diese Eheschließung sei vom freien Willen beider Ehegatten getragen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde widerspreche die Eheschließung auch mit einem Stellvertreter nicht dem „ordre public“ in Österreich.

Der Zusammenführende gab in der Verhandlung ua. an, dass er 2005 als Flüchtling nach Österreich gekommen, und ihm das Asylrecht zuerkannt worden sei. Seit 2005 sei er nicht mehr im Iran gewesen. Er habe bereits seit 2014 die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Gründe dafür, warum er nicht im Iran geheiratet habe, seien, dass er keinen Urlaub gehabt habe und 2016 nicht in den Iran einreisen habe dürfen, weil er die iranische Staatsbürgerschaft nicht mehr gehabt habe und im Iran geboren sei. Seine Ehegattin habe er durch seine Schwester kennengelernt. Seine Ehegattin sei die Nachbarin seiner im Iran lebenden Schwester. Persönlich habe er seine Ehegattin noch nie getroffen. Seine Ehegattin sei noch nie in Österreich gewesen.

In der Folge wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit seinem Erkenntnis vom 07.10.2019, Zl. KLVwG-111/4/2019, als unbegründet ab und begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

a)Nachdem der Zusammenführende seit 2014 österreichischer Staatsangehöriger sei und zum Zeitpunkt der Eheschließung am 25.05.2016 seinen eigenen Angaben nach nicht mehr iranischer Staatsbürger gewesen sei, sei nicht von der Gültigkeit der gegenständlichen Eheschließung nach dem iranischen Recht auszugehen. Demnach sei die Eheschließung auch nach österreichischem Recht nicht als gültig anzusehen.

b)Die mit der Beschwerdeführerin im Irak geschlossene Stellvertreterehe sei für den österreichischen Zusammenführenden nichtig, weil nach § 21 Abs. 1 (österr.) EheG die Stellvertreter-Eheschließung ein Ehe-Nichtigkeitsgrund sei und gemäß § 9 Abs. 3 IPRG das Personalstatut des Zusammenführenden das österreichische Recht sei. Gemäß § 17 Abs. 1 IPRG gelte, dass die Voraussetzungen der Eheschließung sowie die der Ehenichtigkeit für jeden Verlobten nach seinem Personalstatut zu beurteilen seien.

c) Gemäß § 6 IPRG („ordre public-Klausel“) sei eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Im gegenständlichen Fall treffe dies zu, da die Stellvertreterehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. Die Beschwerdeführerin sei demnach nicht als „Familienangehörige“ des Zusammenführenden zu qualifizieren und fehle es daher an den notwendigen besonderen Voraussetzungen für die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels.

Mit seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226-7, hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes auf.

Im Anhang ihrer Stellungnahme vom 22.06.2021 legte die Beschwerdeführerin ergänzende aktualisierte Antragsunterlagen vor, welche der belangten Behörde zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die am xxx in xxx/Iran geborene Beschwerdeführerin ist iranische Staatsbürgerin. Sie hat am 25.05.2016 den im Iran am xxx geborenen, (seit 2014) österreichischen Staatsangehörigen, xxx im Iran (in xxx) nach iranischem Recht („traditionell“) geheiratet, wobei sie persönlich anwesend war und der Bräutigam von seinem bevollmächtigten Vater xxx vertreten wurde.

Die Beschwerdeführerin lebt bei ihren Eltern im Iran. Sie ist nicht berufstätig. Ihr Lebensunterhalt wird von ihren Eltern, ihrer Familie und xxx finanziert. Die Beschwerdeführerin war noch nie in Österreich, sie hat ihren Bräutigam noch nie persönlich getroffen. Bei der Landespolizeidirektion Kärnten liegen keine staatsschutzrelevanten Vormerkungen betreffend die Beschwerdeführerin auf.

Der Zusammenführende xxx ist seit 2014 österreichischer Staatsbürger und lebt seit 2005 kontinuierlich in Österreich, ohne seither im Iran gewesen zu sein. Der Zusammenführende hat in der Verhandlung zwar angegeben, 2016 die iranische Staatsbürgerschaft nicht mehr gehabt zu haben, hatte die iranische Staatsangehörigkeit jedoch durchgehend inne.

Der Zusammenführende ist bei der xxx als Fahrer beschäftigt und bezieht ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von € 2.305,22. Er verfügt über eine gemietete Wohnung in xxx im Ausmaß von 50,87 m2, für welche er monatlich € 361,73 Miete bezahlt. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des Zusammenführenden liegt über dem für den für ein Ehepaar gemäß § 11 Abs. 5 NAG für das Jahr 2021 geforderten Nettoeinkommen von € 1.916,87, welches sich im Einzelnen aus dem für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar für das Jahr 2021 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz von € 1.578,36 plus € 361,73 Mietaufwand (inklusive Betriebskosten und Umsatzsteuer) abzüglich € 304,45 an „freier Station“ plus € 281,23 an vom Zusammenführenden monatlich zu leistender Kreditrate zusammensetzt. Im Übrigen verfügt der Zusammenführende über ein Sparguthaben von € 1.444,36.

2. Beweiswürdigung:

Der den getroffenen Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018, ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG ist „Familienangehöriger“ im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer Ehegatte ist.

Mit seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Zahl: Ra 2019/22/0226-7, hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin als Ehegattin und damit als Familienangehörige des Zusammenführenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzuerkennen ist.

Der VwGH hat im zitierten Erkenntnis ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht allein der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Aussage des Zusammenführenden, er habe zum Zeitpunkt der Eheschließung die iranische Staatsangehörigkeit nicht mehr innegehabt, nicht Glauben schenken hätte sollen, sondern in seiner Entscheidung die von der iranischen Behörde protokollierte Angabe, dass der Zusammenführende iranischer Staatsangehöriger sei, und die Angabe über die Staatsangehörigkeit des zusammenführenden Ehemannes im Antrag mit „Iranian-Austrian“ zu berücksichtigen gehabt hätte.

Festzuhalten sei, dass eine von der Revisionswerberin diesbezüglich ins Treffen geführte Anwesenheit „über WhatsApp“ keinesfalls als persönliche Anwesenheit iSd § 17 Abs. 1 EheG angesehen werden könne, der VwGH allerdings bereits ausgesprochen habe, dass in Fällen, in denen die im fremden Recht normierten Formerfordernisse erfüllt wurden, gemäß § 16 Abs. 2 IPRG grundsätzlich von einer zulässigen Form der Eheschließung auszugehen sei und dass die Personalstatuten unbeachtlich seien, wenn die Ortsform erfüllt sei (vgl. VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, Rn 20, OGH 28.06.2011, 10 Ob S55/11b). Ausgehend davon vermochte der VwGH nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichtes beizutreten, wonach ungeachtet einer Einhaltung der Formerfordernisse des Ortes der Eheschließung auch die Formerfordernisse entsprechend dem Personalstatut (im Falle des Zusammenführenden somit nach dem österr. Ehegesetz) zu beachten seien.

Darüber hinaus erkannte der VwGH im Fall der gegenständlich geschlossenen Stellvertreterehe auch keine „ordre public“-Widrigkeit. Von der Ausnahme des § 6 IPRG, wonach eine Bestimmung des fremden Rechtes nicht anzuwenden sei, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist, sei sparsamster Gebrauch zu machen. Keinesfalls sei ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein „ordre-public“-Verstoß. Schutzobjekt seien primär die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung“ und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle, wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger, rassistischer und konfessioneller Diskriminierung. Zu den Grundwertungen des österreichischen Rechtes zählten auch das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung sowie die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Weiters sei wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe (vgl. 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, Rn 43 f, mwN). Je stärker der Inlandsbezug, umso geringere Abweichungen vom österreichischen Recht könnten einen Verstoß gegen den ordre-public begründen, und umgekehrt. Werde eine Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehegatten angestrebt und somit das Ziel verfolgt, dauerhaft in Österreich zu leben, sei die Intensität der Inlandsbeziehung als hoch einzustufen (vgl. VwGH Ra 2020/14/0006, Rn 61).

Dem Verwaltungsgericht sei zwar dahingehend zuzustimmen, dass die Eheschließungsfreiheit bzw. die freie Willensentscheidung zum Eingehen einer Ehe zu den Grundwertungen des österreichischen Rechts zu zählen sei und dass diesem Ziel innerstaatlich durch die Formvorschrift des § 17 EheG (persönliche und gleichzeitige Anwesenheit) Rechnung getragen werde. Nach dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Inhalt sei eine Stellvertretung im Willen der vom zusammenführenden Ehemann ausgestellten Vollmacht nicht vorgelegen. Der VwGH vermöge sich aber der zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, wonach eine Eheschließung im Wege der Stellvertretung – auch wenn keine Stellvertretung im Willen vorgelegen sei – dann, wenn zuvor kein persönlicher oder körperlicher Kontakt bestanden habe, jedenfalls den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche, nicht anzuschließen. Der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses ließe sich nicht entnehmen, weshalb ungeachtet des Vorbringens betreffend den (wenn auch nur über Telekommunikationsmittel erfolgten) regelmäßigen Kontakt eine Unerträglichkeit des konkreten Ergebnisses im Einzelfall (bei Anerkennung der nach iranischem Recht geschlossenen Ehe) vorliegen würde. Aus dem Umstand, dass der VwGH in anderen Konstellationen (vgl. VwGH Ra 2016/20/0068) die einzelfallbezogene Beurteilung, wonach eine dort erfolgte „Ferntrauung“ als ordre-public-widrig erachtet worden sei, als vertretbar angesehen habe, könne nicht geschlossen werden, dass einem Vorbringen wie dem hier gegenständlichen keine Maßgeblichkeit für die Beurteilung zukommen könne.

In Entsprechung der im Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226-7, getätigten Ausführungen des VwGH war die Beschwerdeführerin somit als Familienangehörige des Zusammenführenden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG anzuerkennen. Da die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllt, war der angefochtene Bescheid zu beheben und der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.

4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Eine ordentliche Revision ist unzulässig, da die verfahrensgegenständlich relevanten Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 23.02.2021, Ra 2019/22/0226-7, bereits geklärt wurden und diesen demnach keine besondere Bedeutung iSd § 133 Abs. 4 B-VG mehr zukommt.

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