LVwG K KLVwG-1083/2/2021

KLVwG-1083/2/2021State Administrative CourtJul 13, 2021

Regest

Grundstücksteilung, Grenzverschiebung, Grundabtretung, Vermessungsurkunde, Aufschließungsstraße, Verbesserungsauftrag

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1083/2/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.07.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1083.2.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, vertreten durch DI xxx, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 27.04.2021, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung abgewiesen („nicht stattgegeben“) wurde (Gegenstand: Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung einer Grundstücksteilung als mangelhaft belegt); zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Gang des Verwaltungsverfahrens:

Nach aktenkundigen Vorgesprächen mit Vertretern der Marktgemeinde xxx wurde durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.10.2020 unter Vorlage einer Vermessungsurkunde vom 30.09.2020 eine Genehmigung nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz beantragt.

Mit dieser Vermessungsurkunde soll von GSt xxx, KG xxx, Marktgemeinde xxx, das Trennstück „1“ im Ausmaß von 285 m2 ab- und dem GSt xxx ds. KG, Eigentümer: xxx, zugeschrieben werden. Beide Grundstücke grenzen südlich bzw. östlich an einen öffentlichen Weg, GSt xxx.

Mit Schreiben vom 28.01.2021 erging ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu Handen des Vertreters des Beschwerdeführers. Unter Hinweis auf die erwähnten, aktenkundigen Vorgespräche wurde daran erinnert, dass von der Marktgemeinde xxx in den Vorgesprächen eine Grundabtretung gefordert wurde. Er wurde daher aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Vermessungsurkunde mit einer Darstellung dieser Grundabtretung vorzulegen. Bei einer neuerlichen mangelhaften oder nicht zeigerechten Vorlage erfolge keine weitere Prüfung der Eingabe und würde der Antrag auf Genehmigung der Grundstücksteilung als mangelhaft belegt zurückgewiesen werden. Dieses Schreiben wurde am 02.02.2021 zugestellt.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 12.03.2021, Zahl: xxx, wurde der verfahrensgegenständliche Antrag als mangelhaft belegt zurückgewiesen. Der Verbesserungsauftrag sei innerhalb der gesetzten Frist nicht erledigt worden.

Mit Schreiben vom 25.03.2021 wurde dagegen rechtzeitig Berufung erhoben. Die gegenständliche Grundstücksteilung würde keine Rechtsgrundlage für eine Grundabtretung bieten. Es werde lediglich die Grenze zwischen zwei Grundstücken verschoben und somit keine neuen Grundstücke gebildet; es trete auch keine Änderung an der bisherigen Erschließungssituation ein. Diese sei verkehrsgerecht.

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 27.04.2021, Zahl: xxx, wurde die Berufung abgewiesen („nicht stattgegeben“). Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des bisherigen Verfahrensganges führte die Behörde aus, dass das zu teilende Grundstück xxx an der südöstlichen Seite an die bestehende Straßenanlage „xxx“ angrenze. Vor allem im Bereich der Grundstücke xxx, xxx, xxx und .xxx bis zum Bereich .xxx und auch im weiteren Verlauf des xxx Weges sei bei immer öfter vorkommenden Starkregenereignissen ein erhöhtes Oberflächenwasseraufkommen festzustellen gewesen. Um dieses ordnungsgemäß zu verbringen und Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen entlang des xxx Weges abzuwehren, müssten Maßnahmen in Form von Rinnen und Schächten getroffen werden. Vor allem im Bereich der zu teilenden Grundstücke ergebe sich durch eine Straßenbreite (laut § 7 des textlichen Bebauungsplanes der Marktgemeinde xxx vom 26.02.2019) 6 m ein Vorteil durch einen breiteren Bankettstreifen, der für bauliche Maßnahmen zur Regen- und Oberflächenentwässerung verwendet werden könne. Die Grundabtretung würde bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen, weil auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten seien. Die geforderte Abtretung betrage im gegenständlichen Fall 8 m2 vom Grundstück xxx und 15 m2 vom Grundstück xxx, also jeweils nicht einmal 1 % der Grundstücksfläche.

III.Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben. Die Behörde würde das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz in unzulässiger Weise über den Sinngehalt hinaus interpretieren. Im gegenständlichen Teilungsplan würden gar keine neuen Grundstücke gebildet, die verkehrsgerecht zu erschließen wären, sondern es werde lediglich eine schmale Teilfläche von einem Grundstück abgetrennt und dem anderen Grundstück zugeschrieben. Beide Grundstücke seien bisher verkehrstechnisch erschlossen und daran ändere eine bloße, noch dazu geringfügige Grenzverschiebung nichts. Selbst wenn beide Grundstücke verkehrstechnisch nicht erschlossen wären, verstoße die Auflage einer Grundabtretung gegen die zitierte Rechtsnorm. Der Wasserabfluss erfolge aufgrund der Querneigung des xxx Weges nicht auf die zu teilenden Grundstücke, sondern in die entgegengesetzte Richtung nach Südosten. Der xxx Weg sei bereits im Jahr 1989 im Auftrag der Gemeinde xxx mit einer durchgehenden Breite von 5 m neu vermessen worden. Auf einen 5 m breiten Weg könne ein Asphaltband mit einer Breite von 3 m, Banketten mit jeweils 50 cm und einseitige Entwässerungsbauwerke problemlos ohne Inanspruchnahme von Anrainergrund errichtet werden. Daher wurde beantragt, in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos und zur Gänze zu beseitigen oder in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

Beigelegt waren der Beschwerde neben dem gesamten Schriftverkehr auch ein Lageplan vom 26.05.2021, in welchem die geforderten Grundabtretungen (8, 2 und 13 m2 ; jeweils in 3 m Abstand von der Straßenachse) dargestellt waren.

IV.Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz (K-GTG)

LGBl.Nr. 3/1985 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

Die Teilung eines Grundstückes bedarf der Genehmigung der Gemeinde.

§ 3 K-GTG

LGBl. Nr. 3/1985

(1) Die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes darf unter der Auflage erteilt werden, daß der Grundstückseigentümer Grundflächen nach Maßgabe der Abs 2 bis 8 an die Gemeinde übereignet. Die Übereignung hat unentgeltlich und insoweit lastenfrei zu erfolgen, als dies möglich ist und die Belastung dem Übereignungszweck (Abs 2) entgegensteht.

(2) Die Grundabtretung darf für die Anlage neuer oder die Verbreiterung bestehender öffentlicher Straßen nur verlangt werden, wenn eine verkehrsgerechte Aufschließung von einzelnen oder von allen durch die Teilung neu zu bildenden Grundstücken nicht gegeben erscheint. Für die Anlage neuer öffentlicher Straßen darf die Grundabtretung überdies nur aufgetragen werden, wenn diese

a)in einem Flächenwidmungsplan oder

b)in einem Bebauungsplan oder

c)gemäß § 11 Kärntner Straßengesetz 1991 - K-StrG, LGBl Nr 72,

in seiner jeweils geltenden Fassung als öffentliche Straßen festgelegt sind.

(3) Die Grundabtretung darf in einem Ausmaß bis zu höchstens 20 v. H. des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

…..

(5) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind auch für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung höchstens bis zur Hälfte des Ausmaßes der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

…...

(7) Begrenzt oder erfaßt eine zu verbreiternde Straße das zu teilende Grundstück oder Teile davon und sind für die auf der anderen Seite der Straße liegenden Grundstücke keine Aufschließungsvorteile zu erwarten, so darf die Grundabtretung bis zum Gesamtausmaß der notwendigen Verbreiterung im Bereich des zu teilenden Grundstückes aufgetragen werden.

…..

§ 1 Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG)

BGBl. Nr. 3/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1975

(1) Die grundbücherliche Teilung eines Grundstückes kann nur auf Grund eines Planes durchgeführt werden, der

1. von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen,

2. von einer Vermessungsbehörde,

3. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Dienststelle des Bundes oder eines Landes, die über einen Bediensteten verfügt, der das Studium für Vermessungswesen an einer wissenschaftlichen Hochschule vollendet hat und eine praktische Betätigung durch mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Grenzvermessungen für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilungen, Ab- und Zuschreibungen nachweist, oder

4. innerhalb ihres Wirkungsbereiches von einer Agrarbehörde verfaßt worden ist.

….

§ 25 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz

LGBl. Nr. 23/1995

Im textlichen Bebauungsplan sind festzulegen:

a)die Mindestgröße der Baugrundstücke,

b)die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke,

c)die Bebauungsweise,

d)die Geschoßanzahl oder die Bauhöhe,

e)das Ausmaß der Verkehrsflächen.

§ 7 Abs. 1 textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Marktgemeinde xxx

(Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 20.02.2019,Zahl: xxx)

Die Breite neuer Aufschließungsstraßen hat mindestens 6,0 m zu betragen, wobei sich diese Mindestmaße auf die befahrbare Straßenbreite beziehen (d.h. Böschungen, Stützmauern, Gehwege und dergleichen sind zusätzlich zu berücksichtigen). Bei vorgesehener Teilung von Grundstücken sind die oben angeführten Straßenbreiten bereits im Zuge der Ausarbeitung des Teilungsentwurfes entsprechend zu einzuplanen.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx xxx, zugeschrieben der EZ xxx dieses Grundbuches. Das Grundstück, sowie die nördlich daran angrenzende Parzelle xxx sind laut aktuellem Flächenwidmungsplan als Bauland-Dorfgebiet gewidmet. Daran grenzt im Südosten bzw. Osten das Grundstück xxx, öffentliches Gut der Marktgemeinde xxx, an, der „xxx Weg“, eine Verbindungsstraße nach den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes (Quelle: Abfrage KAGIS – geographisches Informationssystem des Landes Kärnten).

Der „xxx Weg“ ist eine vermessene Weganlage, deren Katasterbreite im Schnitt 5 m beträgt. Die Fahrbahnbreite ist weit geringer.

Mit einem Antrag auf Genehmigung nach den Bestimmungen des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes vom 20.10.2020 wurde eine Vermessungsurkunde vorgelegt; wonach vom Grundstück xxx eine Teilfläche von 285 m2 ab- und dem nördlich benachbarten Grundstück xxx zugeschrieben werden soll. In Vorgesprächen wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass, ausgehend von der Straßenachse des xxx Weges in Richtung der betroffenen Grundstücke eine Katasterbreite von 3 m hergestellt werde soll, die durch eine Zuschreibung von Teilflächen von 13 m2 (Parzelle xxx alt), 2 m2 (aus Trennstück 1) und 8 m2 (aus Grundstück xxx) herbeigeführt werden sollte.

Dem Beschwerdeführer wurde mit einem Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Vorlage einer entsprechend abgeänderten Vermessungsurkunde aufgetragen; diesem Auftrag ist er nicht nachgekommen.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Aktenlauf, sowie aus der Beschwerde (Beilage Nr. 7).

VI.Rechtliche Würdigung:

a.)„Sache“ des Beschwerdeverfahrens:

Gegenstand des Berufungsverfahrens war die zurückweisende Entscheidung der Erstinstanz (Bürgermeister der Marktgemeinde xxx). Die Abweisung eines Rechtsmittels (hier: der Berufung) wirkt, als hätte die Berufungsbehörde eine mit der angefochtenen Entscheidung gleichlautende Entscheidung erlassen, also eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages. Verfahrensgegenständlich vor dem Landesverwaltungsgericht ist daher allein die Frage, ob die Zurückweisung des Ansuchens auf Genehmigung nach den Bestimmungen des Grundstücksteilungsgesetzes zu Recht erfolgte oder nicht (VwGH Ra 2014/07/0002).

b.)Zum Beschwerdevorbringen:

1.

Zunächst wird vorgebracht, es handle sich beim Verfahrensgegenstand gar nicht um eine Grundstücksteilung, sondern „lediglich um eine Grenzverschiebung“.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. Ra 2019/03/0005) ist bei Überschneidungen von Zivil- und Verwaltungsrecht vom Grundsatz der einheitlichen Bedeutung der Rechtsbegriffe auszugehen. Nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz stellt jede Abschreibung von einem Grundstückskörper eine Liegenschaftsteilung dar (vgl. §§ 1 ff LiegTeilG.). Für derartige Abschreibungen ist eine Vermessungsurkunde (im Gegensatz zu Zu-und Abschreibungen im vereinfachten Verfahren gem. §§15 ff LiegTeilG, „Anmeldungsbogen“) erforderlich.

Auch hier ist eine in einer Vermessungsurkunde dargestellte Teilung Verfahrensgegenstand (§ 1 Abs 1 sowie 2 lit c K-GTG). Es liegt daher eine genehmigungspflichtige Grundstücksteilung vor.

Auch wenn ein Abtausch von Grundstücksteilen von nebeneinanderliegenden Grundstücken erfolgt, ist davon auszugehen, dass damit zwei durch Teilung neu gebildete Grundstücke im Sinne des Grundstücksteilungsgesetzes vorliegen (vgl. dazu und im Folgenden: VwGH Erkenntnis vom 04.07.2000, Zahl: 99/05/0037).

2.

Im selben Erkenntnis führt der VwGH auch aus, dass auf die Anforderungen einer verkehrsgerechten Aufschließung geschlossen werden kann, wenn der Gemeinderat in einem Bebauungsplan eine Regelung über die Breite von Aufschließungsstraßen trifft. Unter Beachtung dieser Verordnungsbestimmungen liege eine verkehrsgerechte Aufschließung der durch Teilung neu zu bildenden Grundstücke nur dann vor, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Straßenbreiten eingehalten werden. Der Umstand, dass die beiden betroffenen Grundstücke über ein vorhandenes Weggrundstück mit einer geringeren Wegbreite erreicht werden können, sage nichts darüber aus, ob eine verkehrsgerechte Aufschließung der betroffenen Grundstücke gegeben ist. Überträgt man diese Grundsätze, die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellt worden, auf den vorliegenden Sachverhalt, so ergibt sich, dass die Gemeinde davon ausgeht, dass eine verkehrsgerechte Erschließung erst bei einer Mindest- (eigentlich Fahrbahn!)-Breite von 6 m vorhanden ist. Nach § 3 GTG ist es auch möglich, im Wege eines Verfahrens bereits bestehende Wege auf dieses Maß zu verbreitern.

Zumal zu einer Straße nicht nur die Fahrbahn selbst, sondern auch die in ihrem Zuge befindlichen und dem Verkehr dienenden baulichen Anlage gehören (vgl. § 2 Abs. 1 Z 1 StVO; § 5 Abs. 1 Kärntner Straßengesetz: Bestandteile der öffentlichen Straße sind unter anderem auch Straßenbankette und Straßenentwässerungsanlagen), kann geschlossen werden, dass zur verkehrsgerechten Aufschließung auch eine dem Stand der Technik entsprechende Wasserhaltung entlang der Straße zählt.

3.

Die Anordnung einer Auflage (für die Stattgebung des Antrags) hat in der Form zu geschehen, dass die Behörde dem Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu einer entsprechenden Verbesserung des eingereichten Teilungsplanes auffordert (wiederum VwGH 99/05/0037). Dieser Aufforderung ist der Antragsteller nicht nachgekommen. Der Verbesserungsauftag erfolgte zumindest in Hinblick auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu Recht, zumal der Antragsteller unmissverständlich äußerte, zu keiner Grundabtretung bereit zu sein.

4.

Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da sie von niemanden beantragt wurde und die Entscheidung ausschließlich durch eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage gefunden werden konnte. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung kann auch dahingestellt bleiben, ob die Grundabtretung beim Grundstück xxx nach dem Wortlaut des § 3 Abs 3 K-GTG („zu teilendes Grundstück“) zu Recht gefordert wurde.

VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die Bezug habende Rechtsprechung wurde in der Begründung gegliedert dargestellt und hat sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten an dieser Rechtsprechung orientiert.

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