LVwG K KLVwG-1658-1659/5/2020

KLVwG-1658-1659/5/2020State Administrative CourtJun 29, 2021

Regest

Gewerberecht, Betriebsanlagengenehmigung, Gastgewerbe, Nachbar, Änderung, Lärm, Sachverständigengutachten

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1658-1659/5/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1658.1659.5.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerden 1. des xxx und 2. der xxx, beide wohnhaft xxx, xxx, xxx, beide vertreten durch xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.8.2020, Zahl: xxx (xxx), betreffend I. die Genehmigung zur Änderung der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.7.1987, Zahl: xxx, und vom 30.7.2008, Zahl: xxx (xxx), genehmigten Betriebsanlage, zur Ausübung des Gastgewerbes des xxx, xxx, xxx, auf dem Grundstück Nr. xxx, xxx, nach Maßgabe der den wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektunterlagen, unter Vorschreibung von Auflagen und II. Abweisung von Einwendungen bzw. Zurückweisung des Antrages auf Beischaffung eines Aktes, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 25a VwGVG ist gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde – aufgrund des Ansuchens des Antragstellers - die Genehmigung zur Änderung der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.7.1987, Zahl: xxx und vom 30.7.2008, Zahl: xxx (xxx), gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes auf GST-Nr. xxx, xxx, im Wesentlichen durch die Neuerrichtung eines Strand- und Wellnessgebäudes mit Gastronomie-, Sauna-, Wellness- und Beherbergungseinrichtungen laut nachstehender Beschreibung und nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Unterlagen (II. Änderungs- und Betriebsbeschreibung; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.7.1987, Zahl: xxx; Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.7.2008, Zahl: xxx (xxx); BAÄ xxx, Land Kärnten KAGIS, Maßstab: 1:1000, erstellt am: 20.5.2020; Widmung, Land Kärnten KAGIS, Maßstab: 1:1000, erstellt am: 20.5.2020; Lärminfo.at, Lärmkarte Schienenverkehr, Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, 20.5.2019; Baubeschreibung, xxx, xxx GmbH, xxx, xxx, 21.3.2019; Pläne der xxx, xxx GmbH, xxx, xxx, alle vom 21.3.2019: xxx: Lageplan_1:250; xxx: Erdgeschoss_1:100; 1129_xxx: Obergeschoss_1: 100xxx: Dachgeschoss Schnitt C-C_1:100; xxx: Schnitt AA_1:100; xxx: Ansicht xxx: Ansichten Süd Nord_1 :100; xxx: Ansicht Ost_1:100; Plan Produktionsplan/Technikplan/Übersichtsplan, Pos. Biosauna, Maßstab 1:20, Dampfbadbau xxx, xxx und xxx, Sauna und Möbeltischlerei, xxx, vom 6.5.2019; Plan Technikplan Pos., Maßstab 1:20, Dampfbadbau xxx, xxx und xxx, Sauna und Möbeltischlerei, xxx, vom 8.1.2019; „Anlagenbeschreibung“, Herstellung und Montage von xxx SAUNA, Mai 2019, Firma: Dampfbadbau xxx, xxx, u. Sauna u. Möbel Tischlerei xxx, xxx; Produktblatt „xxx“ mit technischen Daten; Produktblatt „xxx“ mit technischen Daten; Produktblatt „xxx"; Produktblatt „xxx" der xxx GmbH, xxx; Montage- und Gebrauchsanweisung, Saunasteuerung xxx, xxx, xxx xxx, insges. bestehend aus 44 Seiten; Technische Beschreibung zur Einreichung betreffend die heizungs-, lüftungs- und sanitärtechnischen Anlagen der Ingenieurbüro xxx (ohne Adressbezeichnung), inklusive Angabe der Schallemission, 24.7.2019; Plan, xxx, Einreichung Lüftung, Grundriss Wellnessbereich und Grundriss Technikzentrale, Ingenieurbüro xxx (ohne Adressbezeichnung), M = 1:50, Plan Nummer: xxx; Plan A4, xxx Seehaus xxx, Einreichung Lüftung, Grundriss Wellnessbereich, Ingenieurbüro xxx (ohne Adressbezeichnung), M = 1:50, Plan Nummer: LP04.01b; Brandschutzkonzept für das Vorhaben Hotel xxx, Wellnesseinrichtung Lounge, erstellt von Ingenieurbüro xxx, xxx, xxx, vom 29.3.2019; „Beleuchtung in Außenbereichen“; Familie Apartment (DG), Technische Geräte Küche) sowie unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Es wurden Auflagen aus dem Bereich Bädertechnik, Bäderhygiene, Brandschutztechnik, Schallschutz, Sicherheitstechnik und Medizin erteilt. Im Übrigen wurden im Spruchteil II. die Einwendungen der Nachbarn und nunmehrigen Beschwerdeführer im Hinblick auf § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO als unbegründet abgewiesen und der Antrag auf Beischaffung des Aktes xxx (xxx) (Verwaltungsstrafverfahren) als unzulässig zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche als Beschwerdegründe inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Wörtlich wird dazu ausgeführt:

„... 4.1. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit

Wie bereits in unseren Einwendungen vorgebracht ist durch das eingereichte Projekt zu erwarten, dass es zu unzulässigen Lärmimmissionen auf unserem Grundstück kommt. Bereits im Bescheid xxx (xxx) vom 30.07.2008 der Bezirkshauptmannschaft xxx wurden dem Genehmigungswerber/der mit beteiligten Partei, Auflagen erteilt, die Schallimmissionen auf unserem Grundstück auf ein zumutbares Maß beschränken sollen. Dieser noch in Rechtskraft stehende Bescheid sah ebenso vor, dass die Betriebsanlage mit Ausnahme einzelner genehmigter Veranstaltungen lediglich Gästen des Hotels xxx zur Verfügung stehen soll und haben wir auch eingewendet, dass auch weiterhin gewährleistet und klargestellt sein muss, dass die Betriebsanlage nur Hotelgästen und nicht Tagesgästen zur Verfügung stehen darf, da dies mit einer deutlich höheren Besucherfrequenz und einem damit einhergehenden Lärmpegel verbunden wäre. Der Amtssachverständige für Schalltechnik gab in seinem Befund an, dass die Genehmigung der Betriebsanlage mit Bescheid vom 30.07.2008 aus schalltechnischer Sicht nur für 30 Sitzplätze auf der Terrasse und dem Abspielen von Hintergrundmusik genehmigt werden konnte und sah der Bescheid aus dem Jahre 2008 weiters vor, dass im Bereich des Aufganges zur Terrasse des vormaligen Strandpavillons noch weitere 20 Verabreichungsplätze zugelassen waren.

Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid wurde festgelegt, dass sich nunmehr im Innenbereich bis zu 63 Personen aufhalten dürfen, wobei sich davon 12-15 Personen im Ruheraum und 6-8 Personen in der Sauna befinden sollen. Im Loungebereich sollen sich bis zu 40 Personen aufhalten dürfen und sind auch noch 40 Sitzplätze und 10 Stehplätze, aufgeteilt auf 5 Stehtische, auf den Terrassen vorgesehen. Somit würden sich im ungünstigsten Fall 50 Personen auf der Terrasse aufhalten und 40 Personen in der Lounge. Der Gutachter für Schalltechnik ging in seinem Gutachten von einer maximalen Gästeanzahl von 63 Personen aus, befasste sich jedoch hierbei nur mit den Gästen im Innenbereich der Betriebsanlage und berücksichtigte nicht, dass weitere 50 Personen im Außenbereich aufhältig sein dürften. Wenn der Gutachter ausführt, dass sich das genehmigte Emissions- und Immissionsverhalten der Betriebsanlage nicht nachteilig verändert, wird verkannt, dass bisher 30 Sitzplätze + 5 Stehtische auf der Terrasse und 20 Verabreichungsplätze im Erdgeschoß bescheidmäßig zugelassen wurden, während nunmehr 40 Sitzplätze + 5 Stehtische auf der Terrasse zugelassen sind und sich zusätzlich 40 Personen im Loungebereich aufhalten können. Somit könnten im ungünstigsten Fall 90 statt 60 Personen und somit 30 Personen mehr als bisher in der Betriebsanlage aufhältig sein. Der Sachverständige für Schalltechnik führt in seinem Gutachten überdies aus, dass es notwendig wäre das Gästeverhalten zu klären, „ob sich die Gäste unauffällig, d.h. in üblicher Lautstärke verhalten oder ob es hier mit angehobener Stimme z.B. rufen etc. zu einer Unterhaltung kommt.“ (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 8).

Eben dieser Umstand ist aus unserer Sicht als Anrainer entscheidend, da durch die mitbeteiligte Partei regelmäßig Hochzeitsveranstaltungen, Sommerpartys, Geburtstagsfeiern oder ähnliche - Veranstaltungen, oftmals mit Live-Musik, abgehalten wurden. Im Zuge solcher Feiern ist gerade zu späterer Stunde und nach Konsum alkoholhältiger Getränke an kein Gästeverhalten mehr zu denken, welches in üblicher Lautstärke erfolgt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte meiner Einwendung Rechnung getragen werden müssen, und hätten solche Veranstaltungen aufgrund der damit verbundenen unzumutbaren Lärmimmissionen auf unserem Grundstück durch Aufnahme einer oder mehrerer Auflagen ausgeschlossen werden müssen, zumal die Betriebsanlage nur Hotelgästen des Hotels xxx zur Verfügung stehen darf. Auch im Bescheid vom 30.07.2008 war explizit vorgesehen, dass die auf dieser Basis bewilligte Betriebsanlage, die sogar deutlich weniger Gästen Platz bietet, nur Gästen des Hotels xxx zur Verfügung steht und einzelne Veranstaltungen einer Genehmigung bedürfen (vgl. Bescheid vom 30.07.2008, Seite 2).

Der Sachverständige für Schalltechnik führte in seinem Gutachten aus, dass aus heutiger Sicht keine Einwände bestehen, wenn die Auflagenpunkte 1, 4 und 6 des Bescheides der BH-xxx vom 30.07.2008, ZI. xxx (xxx) weiterhin erfüllt werden und die im gegenständlich bekämpften Bescheid aufgenommenen Auflagenpunkte 8 und 9 erfüllt werden. Die belangte Behörde hat trotzdem nur die Auflagenpunkte 2 und 3 des Bescheides der BH-xxx vom 30.07.2008 in auf die gegenständliche Betriebsanlage adaptierter Form aufgenommen. Die bisherige Auflage, wonach in die Musikanlage vor der Endverstärkerstufe eine aktive Pegelbegrenzanlage einzubauen ist, in welcher über den gesamten Frequenzbereich des Signals durch elektronische Leistungsmessung des Effektivwertes der Ausgangspegel geregelt und begrenzt werden muss sowie dass die Einrichtung der Pegelbegrenzanlage plombierbar zu erfolgen hat, wurde trotz der Ausführungen des Sachverständigen nicht in den Bescheid aufgenommen. Zudem wurde auch die Auflage 4 des Bescheides der BHxxx vom 30.07.2008 nicht in den gegenständlich bekämpften Bescheid aufgenommen, die vorgesehen hat, dass die mitbeteiligte Partei über die Erfüllung der Auflagenpunkte 1-3 des Bescheides der BH-xxx vom 30.07.2008 der Behörde ein Attest vorzulegen hat. Die Vorlage eines solches Attests und der Nachweis des korrekten Einbaus der Pegelbegrenzanlage sind jedoch notwendig, um zu gewährleisten, dass die mit Auflagepunkt 8 vorgeschriebene Schallpegelhöchstgrenze durch Hintergrundmusik nicht überschritten wird.

Da aus Sicht des Amtssachverständigen für Schalltechnik „keine Einwände bestehen, wenn die Auflagenpunkte 1 und 4 für den Schallschutz“ weiterhin erfüllt werden, steht einer Genehmigungsfähigkeit nur bei Aufnahme der vom Sachverständigen explizit genannten Auflagen kein Versagungsgrund entgegen. Die belangte Behörde hat sich ohne Angabe von Gründen über diese Empfehlung hinweggesetzt, hat dadurch die Notwendigkeit vorzuschreibender Auflagen für eine Zumutbarkeit der Lärmimmissionen rechtlich verkannt und hätte die Genehmigung ohne Erteilung dieser Auflagen nicht erteilt werden dürfen.

Die bisherige Regelbetriebszeit ist laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.07.2008 xxx (xxx), von Mitte Mai bis Mitte September (sohin 15.5. -15.9.) von 11:00 - 24:00 festgelegt und war der Getränkeausschank und das Abspielen von Hintergrundmusik nur bis 23:00 zulässig. Nunmehr wurde mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid eine Betriebszeit von April bis Oktober (sohin 1.4. - 31.10.) genehmigt, während welcher der Getränkeausschank und das Abspielen von Hintergrundmusik von 9:00-24:00 genehmigt wurde. Durch die Nichtaufnahme der Auflagenpunkte 1 und 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.07.2008, xxx (xxx) und die Ausweitung der Regelbetriebszeiten, Ausschankzeiten sowie Musikdarbietungszeiten wurden wir als unmittelbare Anrainer wiederum in unserem Recht auf eine von einer Betriebsanlage ausgehenden zumutbaren Lärmimmission verletzt.

Betreffend die Musikdarbietungen im Zusammenhang mit den Regelbetriebszeiten wird auch auf die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung der xxx vom 21.09.2015, Zahl xxx, verwiesen, die Musikwiedergaben bzw. das Betreiben von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten über Zimmerlautstärke oder im Freien in der Zeit von 22:00-06:00 Uhr verbietet. Die Hintergrundmusik soll auch auf der Terrasse und somit im Freien abgespielt werden. Der Bescheid der belangten Behörde ist inhaltlich rechtswidrig, wenn dieser sich über die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung der Gemeinde xxx offenkundig hinwegsetzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte eine Genehmigung für das Betreiben von einem Tonwiedergabegerät nur bis 22:00 Uhr genehmigt werden dürfen.

4.2. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften

Wir beantragen, dass sich ein Gutachter aus dem Fachbereich der Schalltechnik ergänzend mit der Frage auseinandersetzt, ob durch die nunmehr vorgesehene Erweiterung der Höchstpersonenzahl um 30 Personen, eine unzumutbare Lärmimmission für uns Anrainer ausgeschlossen werden kann. Unsere Badehütte liegt nur wenige Meter von der Terrasse der mitbeteiligten Partei entfernt und ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstücks abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb des Gebäudes, dienen kann (vgl. ua. VwGH 28.8.1997, 94/04/0222.). Insbesondere in jenen Monaten, in der die Betriebsanlage betrieben werden soll, halten wir uns zum Baden und zur Erholung in unmittelbarer Nähe zu der Terrasse der mitbeteiligten Partei auf. Auch unser Wohnhaus liegt in unmittelbarer Nähe zu den Terrassen und zum Loungebereich der Betriebsanlage und sind wir insbesondere auf unserer Terrasse in der Vergangenheit schon öfters einem hohen und unzumutbaren Lärmpegel ausgesetzt worden.

Auch der Gutachter aus dem Fachbereich der Schalltechnik hatte ausgeführt, dass für die Beurteilung, ob unzumutbare Lärmimmissionen vorliegen, auch das Gästeverhalten ausschlaggebend ist und dieses eben erst abgeklärt werden müsse. Die Auswirkungen der zu genehmigenden Betriebsanlage sind unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der die Immissionen für die Nachbarn am ungünstigsten sind (vgl. VwGH 28.2.2012, 2011/04/0111). Das Verfahren vor der Behörde erster Instanz ist insofern mangelhaft geblieben, als das Gästeverhalten nicht abgeklärt wurde und auf den Umstand, dass bis zu 30 Personen mehr als bisher in der Betriebsanlage verweilen können, nicht eingegangen wurde. Das nunmehr angerufene Landesverwaltungsgericht wird sich daher mit der Frage zu befassen haben, ob die Lärmimmissionen am nächsten liegenden Teil unseres Grundstückes bzw. eventualiter bei unserem Wohnhaus bei gleichzeitiger Anwesenheit von 40 Personen in der Lounge und 50 Personen in den Außenanlagen zumutbar sind und beantragen wir eine dahingehende ergänzende Gutachtenserstattung eines Sachverständigen aus den Bereichen der Schalltechnik sowie der Humanmedizin.

5. ANTRÄGE

Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANTRÄGE

1. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und

2. gemäß Art 130 Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2020 dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Genehmigungswerbers/der mitbeteiligten Partei vom 18.5.2020 auf Genehmigung der Betriebsanlage abgewiesen wird; in eventu

•dem Genehmigungswerber/der mitbeteiligten Partei entsprechende weitere Auflagen in Hinblick auf Schallimmissionen vorgeschrieben werden, sodass unzumutbare Lärmimmissionen auf unserem Grundstück hintangehalten werden. in eventu

3. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“

Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei, das Arbeitsinspektorat Kärnten, hat keine Einwände gegen das Änderungsprojekt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Mit Eingabe vom 22.5.2019 beantragte xxx die gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 31.7.1987, Zahl: xxx,und vom 30.7.2008, Zahl: xxx (xxx), genehmigte Betriebsanlage zur Ausübung des Gastgewerbes auf dem Grundstück xxx, im Wesentlichen durch die Neuerrichtung eines Strand- und Wellnessgebäudes mit Gastronomie-, Sauna-, Wellness- und Beherbergungseinrichtung. Die Beherbergungseinrichtungen befinden sich im Obergeschoss und im Dachgeschoss des neu errichteten Strandgebäudes. Als Betriebszeiten sind April bis Oktober beantragt, wobei das Bad und die Sauna bzw. der Wellness-/Ruheraum jeweils von 9:00 bis 20:00 Uhr betrieben wird, die Lounge/Aufenthaltsbereiche bzw. der Außenbereich und die Terrassen von 9:00 bis 24:00 Uhr. Im Außenbereich wird sowohl im Osten als auch im Westen eine Terrasse errichtet. Musikdarbietungen werden ausschließlich über eine Pegelbegrenzung mit 58 dB dargeboten, wobei der Innen- und Außenbereich nicht gemeinsam beschallt werden. Insgesamt ist im Innenbereich eine Aufenthaltskapazität von max. 63 Personen vorgesehen und werden im Außenbereich der Betriebsanlage 40 Sitzplätze auf den Terrassen (Ost- und Südwestterrasse) und den laut Bestand genehmigten zehn Stehplätzen auf fünf Stehtischen zur Verfügung gestellt.

Die nunmehrigen Beschwerdeführer xxx und xxx sind Eigentümer der benachbarten Liegenschaft xxx (Grundstück Nr. xxx).

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens wurde am 29.7.2020 eine mündliche Verhandlung unter Hinzuziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Luftreinhaltung, Sicherheitstechnik, Abfallwirtschaft, Schall- und Lichttechnik sowie Brandschutz durchgeführt und das Projekt ausgiebig erörtert.

Der Amtssachverständige für Schalltechnik gab in dieser Verhandlung zu Protokoll:

„Befund:

Aufgrund der stattgefundenen Projekterörterung und des durchgeführten Ortsaugenscheins ist aus schalltechnischer Sicht im Interesse der schützenswerten Nachbarn zu beurteilen, wie sich die beantragt Änderung auf das genehmigte Emissions- und Immissionsverhalten der Betriebsanalage auswirken wird.

In dem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller mit Bescheid der BH-xxx vom 30.07.2008 Zahl xxx (xxx) unter anderem, unter Vorschreibung von Auflagen für den Schallschutz und zum Schutz von Lichtimmissionen, der Betrieb eines Strandpavillons genemigt wurde. Damals wurden aus schalltechnisch relevanter Sicht 30 Sitzplätze auf der Terrasse und der Betrieb einer Musikanlage lediglich als Hintergrundberieselung genehmigt.

In dem Zusammenhang wird auf die ÖNORM S 5012 (Schalltechnische Grundlagen für die Errichtung von Gastgewerbebetrieben, vergleichbaren Einrichtungen sowie den damit verbundenen Anlagen) verwiesen. Demzufolge wird der Begriff „Hintergrundmusik“ so definiert, dass diese die Atmosphäre akustisch untermalt, unauffällig im Hintergrund verbleibt und nicht dazu bestimmt ist die Gäste zu unterhalten.

Die Wiedergabelautstärke von Hintergrundmusik beträgt 58dB als Dauerschallpegel mit einem mittleren Spitzenpegel von 65dB.

Die täglichen Betriebszeiten wurden von Mitte Mai bis Mitte September in der Zeit von 11:00 bis 24:00 Uhr festgelegt. Der Küchenbetrieb bzw. das Servieren von Getränken wurde in der Zeit von 12:00 bis 23:00 Uhr genehmigt. Der Betrieb der Hintergrundberieselung wurden ebenfalls nur bis 23:00 Uhr genehmigt.

Im gegenständlichen Fall soll im Außenbereich die Hintergrundmusik in der Zeit von 09:00 bis 24:00 Uhr betrieben werden, in der sogenannten Lounge soll ebenfalls von 09:00 bis 24:00 Uhr Hintergrundmusik dargeboten werden.

Die Betriebszeiten sollen nunmehr von April bis Oktober eines jeden Jahres erweitert werden.

Die Anzahl der Sitzplätze auf der Terrasse sollen nunmehr von ursprünglich 30 auf nunmehr 40 Personen, ebenfalls erweitert werden. Die Anzahl der Sitzplätze im Innenbereich (Lounge/AufenthaIt/Food Beverage) wird mit 40 Personen festgelegt, im Ruheraum können sich ebenfalls ca. 12 bis 15 Personen und in der Sauna weitere 6 bis 8 Personen aufhalten.

Im ungünstigsten lautesten Fall wäre davon auszugehen, dass sich 63 Personen gleichzeitig im Strand- und Wellnessgebäude aufhalten.

Demzufolge ändert sich die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Personen im Vergleich zum bisher genehmigten Bestand.

Zusätzlich soll eine mechanische Lüftungsanlage bzw. schallabstrahlende Öffnung, im Freien überdacht, für die Be- und Entlüftung des Wellnessbereiches wirksam werden.

Dazu wird im technischen Bericht des Ingenieurbüro xxx GesmbH ausgeführt, dass mit ensprechend dimensionierten Schalldämpfern die Schallemission mit 44dB begrenzt werden kann.

Das nächstgelegene Wohnhaus im Westen am Grundstück Nr. 56 (siehe Lageplan vom 21.02.2019 im Maßstab 1:250) ist davon 25 Meter entfernt, die Grundstücksgrenze ist in 20 Meter Entfernung.

Gutachten:

Aus heutiger Sicht kann die Anzahl der Gäste die sich nunmehr von ursprünglich 30 Personen auf nunmehr maximal 63 Personen erhöhen bzw. deren stündliche Frequenz nicht abgeschätzt werden. Außerdem wäre das Gästeverhalten zu klären, ob sich die Gäste unaufällig, d.h. in üblicher Lautstärke verhalten oder ob es hier mit angehobener Stimme z. B. rufen etc. zu einer Unterhaltung kommt. Die diesbezügliche Diskussion ergibt, das laut Auskunft der Antragsteller bzw. dessen Vertreter und der Behörde hierzu berücksichtigen ist, dass die Anzahl der Personen von 63 Personen die Kapazitätsangabe darstellt. Dies bedeutet, dass ein Gast nicht doppelt gezählt werden kann weil er z.B. in die Sauna und anschließend in den Ruheraum bzw. FB Bereich wechseln kann. Wenn dies der Fall sein wird, kann sich demzufolge das genehmigte Emissions- und Immissionsverhalten der Betriebsanlage nicht nachteilig verändern. Die Gründe dafür sind der gleichartige Verwendungszweck und die bisherige und auch nunmehr vorhandene Ausstattung, die den Gästen zur Verabreichung der Speisen und Getränke zur Verfügung gestellt wird. Die Saunaanlage bzw. der Ruheraum befinden sich nicht im Freien und sind durch allseitige Begrenzungswände bzw. die Decke abgeschirmt.

Die mechanische Lüftungsanlage wird außerdem so dimensioniert, dass dadurch eine betrieblich spezifische Schalleinwirkung von 25dB nicht überschritten werden soll.

Aufgrund der beschriebenen Sachlage bestehen aus heutiger Sicht keine Einwände, wenn die Auflagenpunkte 1 und 4 für den Schallschutz und die Auflage 6 zum Schutz vor Lichtimmissionen des Bescheids der BH-xxx vom 30.07.2008 Zahl: xxx (xxx) weiterhin erfüllt werden. Der Auflagenpunkt 2 und 3 (Pegelbegrenzer für die Musikanlage) wird wie folgt abgeändert: ( ... )"

Die Aufnahme der vom schalltechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte erfolgt im Spruch unter den Punkten 8 und 9.

Die Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen lautet:

„Nach Durchsicht der Projektunterlagen und durchgeführten Ortsaugenschein am 20.07.2020 wird amtsärztlicherseits festgestellt:

Laut ASV der Abteilung 8 für Schalltechnik findet gegenüber der Vorgenehmigung keine Änderung der Schallemissionen statt im Hinblick auf die Schallpegelbegrenzung (Limiter) für die Hintergrundmusik.

Erwähnt wird, dass im Bereich der Außenanlage im Bereich der Lounge eine unzureichende Absturzsicherung besteht, welche vom ASV für Sicherheitstechnik der Abteilung 8 Erwähnung im Sinne einer Auflage zur Adaptierung gemäß dem Stand der Technik findet.

Amtsärztliche Vorkehrungen: (...)

Bei Einhaltung der Auflagen der Amtssachverständigen kommt es daher durch den Betrieb der Anlage weder für die im Betrieb arbeitenden Personen, Gäste noch für die unmittelbaren Anrainer zu einer unzumutbaren Belästigung, gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Gesundheitsgefährdung, dies ist bezogen auf ein gesundes normal empfindendes Kind und einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen.“

Die Aufnahme der vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagenpunkte erfolgt im Spruch unter den Punkten 11. bis 19.

In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.

Die schallschutztechnischen Auflagen lauten:

„8.Die Pegelbegrenzanlage ist im akustischen Zustand des unbesetzten Strand- und Wellnessgebäudes so einzustellen, dass sowohl in Raummitte der Lounge und Mitte der Terrasse (siehe Einreichplan Erdgeschoss der xxx Architekten vom 21.03.2019 im Maßstab 1:100) der, durch die Signalwiedergabe bei Abspielen einer CD mit rosa Rauschen auf allen Kanälen verursacht wird, einen Wert von LA= eq = 58dB nicht überschreitet. Bei der Einstellung sind alle angeschlossenen Lautsprechergruppen zu betreiben und sämtliche der Lautstärke und Klangregelung dienenden Regelelemente der Endverstärkerstufe, sofern diese nicht unverstellbar ausgeführt werden, in die obere Einstellung zu bringen.

9. In der Lounge und auf der Terrasse darf nur Musik über die mit der Pegelbegrenzeranlage ausgestattete Anlage dargeboten werden. Der durch Musik verursachte Dauerschallpegel darf im Betrieb den Einstellwert nicht überschreiten.“

Klargestellt wurde in der öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, dass das Änderungsprojekt ausschließlich für Hotelgäste des Hotels xxx beantragt wurde. Tagesgäste sind damit nicht umfasst. Der beigezogene schallschutztechnische Amtssachverständige führte aus, dass die Bahnlinie eine signifikante akustische Vorbelastung von 55 bis 60 dB im 24 Stundenschnitt aufweist. Er führte weiters aus, dass er bei seinen Berechnungen davon ausgegangen ist, dass sich max. 50 Personen im Außenbereich gleichzeitig befinden dürfen, statt früher 40 Personen. Der Antragsteller bringt vor, dass das Hotel insgesamt 66 Hotelbetten hat, d.h. dass höchstens wenn alle Personen gleichzeitig in den neu zu errichtenden Wellnessbereich gehen, dort insgesamt sich nur 66 Personen aufhalten könnten.

Der Sachverständige führte aus, dass, da durch das Änderungsprojekt mit keiner relevanten Erhöhung der Ortsüblichkeit zu rechnen ist, es bei Einhaltung der Auflagen zu keiner unzumutbaren Belästigung für die Anrainer kommt.

Diese Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt sowie die durchgeführte öffentlich mündliche Verhandlung, in welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angibt, dass die Ausweitung der Betriebszeit kein signifikantes Thema ist. Insgesamt wurde das Projekt ausführlich erörtert und war den Darstellungen der Amtssachverständigen zu folgen.

Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.

Gemäß 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Im Gegenstand hat die Behörde erster Instanz die Genehmigungsvoraussetzungen unter Mitwirkung von Sachverständigen geprüft und den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen. Wenn nunmehr die Beschwerdeführer einwenden, dass durch das eingereichte Projekt zu erwarten ist, dass es zu unzulässigen Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück kommt, so wird dazu angeführt, dass das Projekt ausschließlich für Hotelgäste des Hotels xxx beantragt wurde und wurde es auch seitens der belangten Behörde so genehmigt. Hinsichtlich der - seitens der Beschwerdeführer – monierten Gästeanzahl, wonach im gegenständlichen bekämpfen Bescheid festgelegt wurde, dass sich nunmehr im Innenbereich bis zu 63 Personen aufhalten dürfen, wird vorgebracht, dass das Hotel insgesamt 66 Hotelbetten hat und – nachdem das gegenständliche Änderungsprojekt nur für Hotelgäste vorgesehen ist – daher sich in diesem Bereich insgesamt nur 66 Personen aufhalten dürfen, und somit nicht - wie vom Beschwerdeführer angegeben - im ungünstigsten Falle 90. Im Außenbereich ist der Sachverständige bei seinen Berechnungen davon ausgegangen, dass sich max. 50 Personen gleichzeitig dort befinden, genehmigter Bestand war 40 Personen. Hinsichtlich der Pegelbegrenzung der Musikanlage wurde den Ausführungen des schalltechnischen Amtssachverständigen gefolgt.

Das durchgeführte Verfahren hat nunmehr erbracht, dass die Lärmsituation, welche durch die Änderung der Betriebsanlage hervorgerufen wird, fußend auf dem Gutachten des lärmtechnischen Sachverständigen, bei Einhaltung der Auflagen sich nicht nachteilig verändern wird. Es führt zu keiner Erhöhung der Lärmsituation vor Ort und hat auch der medizinische Amtssachverständige festgehalten, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch die Änderung kommt.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten schließt sich den gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen an, diese verfügen über die entsprechende theoretische Ausbildung und haben sich mit dem Sachverhalt auch vor Ort ausführlich auseinandergesetzt und die Einwendungen schlüssig und nachvollziehbar beantwortet. Die Gutachten sind widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass die Einwendungen bereits im Verfahren erster Instanz umfangreich erörtert und rechtlich gewichtet wurden. Insgesamt schließt sich das erkennende Gericht den rechtlichen Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich an und ergänzend wird noch ausgeführt, dass das Änderungsverfahren ein Projektverfahren ist und allfällige vergangene Verwaltungsstrafverfahren nicht entscheidungsrelevant sind. Die vorgeschriebenen Auflagen sind erforderlich und für den Nachbarschaftsschutz genügend.

Da es insgesamt zu keinen zusätzlichen unzumutbaren Einwirkungen auf die Nachbarschaft kommt, war die beantragte Änderungsgenehmigung zu erteilen und die Beschwerden auch hinsichtlich der weiteren Spruchteile abzuweisen.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.