LVwG K KLVwG-1436/8/2020

KLVwG-1436/8/2020State Administrative CourtJun 24, 2021

Regest

Richtlinienbeschwerde, Verhaltensbeschwerde, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Amtshandlung, objektives Erscheinungsbild, Unvoreingenommenheit, unterlassene Sachverhaltsklärung, Dienstnummer, verspätete Maßnahmenbeschwerde

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1436/8/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1436.8.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vom 02.09.2020 wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten gemäß § 89 SPG (Richtlinienbeschwerde) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung verletzt wurden.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwGAufwErsV, den Ersatz für den Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

II.

Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch seine Richterin xxx anlässlich der Maßnahmenbeschwerde des xxx, xxx, xxx, vom 24.02.2021 wegen des Betretens eines Privatgrundstückes durch die eingeschrittenen Polizeibeamten nachfolgenden

B E S C H L U S S :

1. Die Beschwerde wird als verspätet

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV den Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde in Höhe von Euro 57,40 sowie den Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde in der Höhe von Euro 368,80, insgesamt somit Euro 426,20, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Am 03.09.2020 brachte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eine mit 02.09.2020 datierte Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG betreffend die Amtshandlung am 23.08.2020 um ca. 00:10 Uhr auf der Terrasse einer von xxx gemieteten Villa in xxx, xxx, ein.

Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die einschreitenden Polizeibeamten ohne Zustimmung Privatgrund betreten hätten, mitgeteilt hätten, dass es um eine Lärmerregung gehe und den Beschwerdeführer unter Androhung seiner Festnahme aufforderten, einen Ausweis vorzuzeigen. Nach Aushändigung seines Personalausweises habe der Beschwerdeführer beide Polizisten um Ausfolgung von Karten mit deren Dienstnummern ersucht. Nur einer der Polizisten habe dem Beschwerdeführer eine Karte, auf der handschriftlich die Dienstnummer xxx angeführt gewesen sei, ausgehändigt. Der andere Polizist habe hingegen die Bekanntgabe seiner Dienstnummer verweigert, selbst als ihn der Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich darauf hinwies, dass er nach dem SPG bzw. den Richtlinien für das Einschreiten dazu verpflichtet sei. Eine Aufnahme der Personalien der übrigen Anwesenden sei unterblieben. Beim Verlassen des Grundstückes hätten die Polizisten angekündigt, dass sie nunmehr Anzeige gegen den Beschwerdeführer erstatten würden.

Weiters behauptete der Beschwerdeführer, dass die eingeschrittenen Polizeibeamten keinerlei Anstalten gemacht hätten, den gegenständlichen Sachverhalt aufzuklären bzw. einen Verursacher der vermeintlichen Lärmerregung zu ermitteln. Vielmehr hätten sie ausschließlich mit dem Beschwerdeführer kommuniziert; dies offenbar aber auch nur deshalb, weil dieser zufällig neben ihnen gesessen sei und ihnen als Erster geantwortet habe. Die Vorgehensweise der Polizisten bei der Ermittlung eines mutmaßlichen Verantwortlichen sei demnach völlig willkürlich erfolgt. Eine Befragung der übrigen Anwesenden zum Zwecke der Identifizierung des Verursachers der behaupteten Lärmerregung sei durch die Polizeibeamten nicht erfolgt. Die von den Polizisten gewählte Vorgangsweise sei demnach weder objektiv, nachvollziehbar, noch mit den Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Einklang zu bringen. Die Androhung der Festnahme des Beschwerdeführers sei, zumal der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen sei, sich gegenüber den Polizeibeamten auszuweisen, krass rechtswidrig gewesen und auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemäß § 29 SPG gänzlich unvereinbar.

Einer der beiden Polizisten habe trotz mehrfachem und unmissverständlichem Verlangen des Beschwerdeführers die Bekanntgabe seiner Dienstnummer verweigert, obwohl gemäß § 9 Abs. 1 RLV die Pflicht zur Bekanntgabe der Dienstnummer jedes einzelne einschreitende Organ treffe. Ein allfälliger Verweis auf eine schriftliche Anfrage oder den Kommandanten iSd § 9 Abs. 3 RLV sei nicht erfolgt. Das belangte Organ habe dadurch gegen § 9 Abs. 1 RLV verstoßen.

Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Dabei handle es sich insbesondere um Verletzungen der Unschuldsvermutung (Art. 6 EMRK), des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 2 StGG und Art. 7 B-VG) bzw. des daraus abgeleiteten Willkürverbots, des Eigentums (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP-EMRK), wobei auch vermögenswerte Privatrechte, wie das gegenständliche Mietrecht geschützt seien; sowie des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Durch die qualifizierte Missachtung einfach gesetzlicher Bestimmungen hätten sich die eingeschrittenen Polizisten überdies über das in Art. 18 B-VG verankerte Legalitätsprinzip hinweggesetzt, weshalb auch diese Rechtsverletzungen in die verfassungsrechtliche Sphäre reichten. Im Anschluss seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten und der Behörde einen Auftrag gemäß § 89 Abs. 2 SPG zu erteilen. Der Beschwerde ist die Buchung des xxx betreffend die gegenständliche Villa für den Zeitraum vom 20. bis 23.08.2020 angeschlossen.

Das Verwaltungsgericht leitete die Richtlinienbeschwerde mit Schreiben vom 30.09.2020 der Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, zuständigkeitshalber weiter.

Mit Schreiben vom 22.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer von der Landespolizeidirektion Kärnten nach Erhebung des Sachverhaltes Folgendes mitgeteilt:

„Zu Ihrer oben angeführten Eingabe an das Landesverwaltungsgericht Kärnten wird mitgeteilt, dass der Sachverhalt von vorgesetzten Organen der Landespolizeidirektion Kärnten, Buchengasse 3, 9010 Klagenfurt am Wörthersee erhoben wurde.

Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Zulässigkeit der gegenständlich erhobenen Beschwerde aus der "Betroffenheit" des Beschwerdeführers (iSd § 89 Abs. 2 SPG) durch die Verletzung einer Richtlinie, die seine Interessen schützen sollte, ergibt.

Schon das Verständnis der Richtlinienverordnung als .Berufspflichtenkodex" und die gesetzliche Determinierung derselben als Katalog "zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens" lassen erkennen, dass sie nicht jede Rechtsverletzung erfassen soll. Davon abgesehen liegt dem SPG das Konzept zu Grunde, dass durch die Richtlinien keine subjektiven Rechte der von einem behördlichen Einschreiten Betroffenen eingeräumt werden, sondern bloß objektiv-rechtliche Anordnungen an die Exekutivorgane erlassen werden, wie sie sich bislang in verwaltungsinternen Erlässen befanden (vgl. Hauer/Keplinger, Handbuch 167).

Es liegt gegenständlich ein unmittelbar dem Beschwerdeführer gegenüber gerichtetes, außenwirksames Amtshandeln, vor.

Am 23.08.2020 gegen 00:00 Uhr wurden Polizisten von der Landesleitzentrale an die Adresse xxx, xxx beordert, da dort die Nachtruhe der Nachbarn durch lautes Musikspielen gestört werde. Gegen 00: 15 Uhr trafen die Beamten vor Ort ein und konnte laute Musik wahrnehmen. Da trotz betätigter Hausglocke niemand öffnete, gingen die Beamten durch die Gartentüre und gelangten zur Haustüre. Trotz Läuten öffnete wiederum niemand und so begaben sich die Beamten in den Garten des Wohnhauses und der dortigen Terrasse, wo sich etwa zehn Personen aufhielten. In der Folge wurden Sie von dem Beamten auf die Lärmerregung angesprochen und es wurde die Amtshandlung geführt.

Schließlich wurde vom Beamten die Verwaltungsstrafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet.

Eine Verletzung der in der Richtlinie festgelegten Verhaltensweisen stellte sich im Zuge der Erhebungen nicht heraus. Auf Grund des Erhebungsergebnisses ist die Landespolizeidirektion Kärnten der Ansicht, dass der Beamte sowohl formell als auch materiell-rechtlich gesehen den Vorschriften entsprechend vorgegangen ist.

§ 89 SPG bestimmt, dass insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten. Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt. Jeder, dem mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen vierzehn Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.“

Mit Schriftsatz vom 22.11.2020 stellte der Beschwerdeführer hinsichtlich der am 03.09.2020 eingebrachten Richtlinienbeschwerde den Antrag auf Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten gemäß § 89 Abs. 4 SPG. Der Beschwerdeführer brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenäußerung vom 22.10.2020 weder eine fehlende Unvoreingenommenheit gegenüber dem Beschwerdeführer noch die Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer substanziiert bestritten habe. Darüber hinaus werde auch das Betreten des Privatgrundes ausdrücklich eingestanden. Es sei somit evident, dass bei dem gegenständlichen Vorfall die Richtlinien betreffend die §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV von den einschreitenden Polizeibeamten verletzt worden seien. Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge feststellen, dass die §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV verletzt wurden sowie den Rechtsträger der belangten Behörde zu verpflichten, dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV Aufwandersatz zu leisten.

Mit Schriftsatz vom 14.12.2020 erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten unter Anschluss des Verwaltungsaktes folgende Gegenschrift:

„Von der Landespolizeidirektion Kärnten wurden die notwendigen Erhebungen geführt und wird wie folgt zu der Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: BF) Stellung genommen:

Am 23.08.2020 gegen 00:00 Uhr wurden Polizisten von der Landesleitzentrale an die Adresse xxx, xxx beordert, da dort die Nachtruhe der Nachbarn durch lautes Musikspielen gestört werde. Gegen 00:15 Uhr trafen die Beamten vor Ort ein und konnten laute Musik wahrnehmen. Da trotz betätigter Hausglocke niemand öffnete, gingen die Beamten durch die Gartentüre und gelangten zur Haustüre. Trotz Läuten öffnete wiederum niemand und so begaben sich die Beamten in den Garten des Wohnhauses und der dortigen Terrasse, wo sich etwa zehn Personen aufhielten. In der Folge wurde der BF von einem Beamten auf die Lärmerregung angesprochen und es wurde die Amtshandlung geführt. Schließlich wurde vom Beamten die Verwaltungsstrafanzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erstattet.

Eine Verletzung der in der Richtlinie festgelegten Verhaltensweisen stellte sich im Zuge der Erhebungen nicht heraus. Auf Grund des Erhebungsergebnisses ist die Landespolizeidirektion Kärnten der Ansicht, dass der Beamte sowohl formell als auch materiell-rechtlich gesehen den Vorschriften entsprechend vorgegangen ist.

Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Kärnten datiert mit 22.10.2020 wurde dem BF nach Erörterung mitgeteilt, dass eine Verletzung der Richtlinienverordnung nicht vorliegt (dieses Schreiben wurde erst erfolglos versucht mittels RSa-Brief zuzustellen – retour mit Vermerk ortsabwesend bis 19.05.2021"; nach Kontaktaufnahme (via E-Mail) wurde dem BF das Schreiben via E-Mail am 16.11.2020 zugestellt).

Einlangend mittels E-Mail vom 22.11.2020 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten und cc bei der Landespolizeidirektion Kärnten bringt der BF einen „Entscheidungsantrag gemäß § 89 Abs 4 SPG" ein.

In dem Antrag gibt der BF an, dass die Richtlinie verletzt ist wegen:

a)fehlender Unvoreingenommenheit gegenüber dem BF

b)Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer und

c)dem Betreten des Privatgrundstückes.

Gemäß § 31 SPG hat der Bundesminister für Inneres zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen durch Verordnung Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erlassen. Diese Richtlinie sollte insbesondere folgende Punkte enthalten: Ausbildungserfordernis für bestimmte Amtshandlungen, Prozedere bei dem Aushändigen der Dienstnummer, Informationspflichten, Einhaltung von Handlungsformen, Unvoreingenommenheit der Bediensteten, Rücksichten auf das Geschlecht des Betroffenen und Beiziehung von Vertrauenspersonen und Rechtsbeiständen.

Mit der verlautbarten Richtlinien-Verordnung wurde der gesetzliche Auftrag umgesetzt.

Von der Landespolizeidirektion wurde das Einschreiten der Polizisten geprüft und konnte keine Verletzung der Richtlinien-Verordnung festgestellt werden (dies wurde dem BF auch mitgeteilt).

Zu den Beschwerdepunkten:

a) fehlender Unvoreingenommenheit gegenüber dem BF

§ 5 Absatz 1 der Richtlinien-Verordnung BGBI 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012 bestimmt: „Achtung der Menschenwürde …..“

Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, mussten die Beamten wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung einschreiten. In der Folge wurde gegen den Beschuldigten die Amtshandlung geführt. Hinweise auf eine Voreingenommenheit oder Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung liegen nicht vor und können daher nicht gesehen werden.

b) Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer

§ 9 der Richtlinien-Verordnung BGBI 266/1993 idF BGBl. II Nr. 155/2012 bestimmt:

„Bekanntgabe der Dienstnummer: ……..“

Wie der BF selbst angibt, hat dieser die Dienstnummer des einschreitenden Beamten sehr wohl erhalten. Wenn der BF nun vermeint, dass er Visitenkarten von allen Beamten, welche bei einer Amtshandlung vor Ort sind, zu erhalten hat, so verkennt er die Regelung des § 9 der Richtlinien-Verordnung. Telos dieser Regelung ist es nämlich, dass feststellbar ist, von welchen Beamten eine konkrete Amtshandlung geführt wird und wer diese zu verantworten hat. Da das Aushändigen der Dienstnummer erfolgt ist, liegt keine Verletzung der Richtlinie für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor. Im Übrigen wird auf § 9 Abs. 3 Richtlinien-Verordnung verwiesen.

c) dem Betreten des Privatgrundstückes.

Als die Polizeibeamten am 23.08.2020 gegen 00:15 Uhr vor Ort eintrafen, konnte von ihnen die angezeigte Verwaltungsübertretung wahrgenommen werden. Sie mussten daher gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag einschreiten und die Amtshandlung führen. Eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung kann durch das Betreten des Privatgrundstückes nicht erfolgt sein. Eine Verletzung der Normen der Richtlinien-Verordnung, wie von dem BF behauptet wird, kann nicht nachvollzogen werden. Insbesondere ist die Argumentation nicht nachvollziehbar. Dabei übersieht der BF, dass die Richtlinien-Verordnung nicht als Grundlage für das Einschreiten dient, sondern lediglich zur Sicherstellung wirkungsvollen einheitlichen Vorgehens und zur Minderung der Gefahr eines Konfliktes mit Betroffenen dienen soll. Die Richtlinien sollen nach der Konzeption des Gesetzgebers keine subjektiven Rechte der von einem behördlichen Einschreiten Betroffenen begründen, sondern einen "Berufspflichtenkodex" enthalten, wie er sich bereits vor Inkrafttreten des SPG in Erlässen fand. Die Verletzung von Richtlinien hat daher noch keine zwingende Auswirkung auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Befugnisausübung im Sinne des § 87 SPG. Daraus folgt, dass die Verletzung von Richtlinien nicht mit Beschwerde nach § 88 SPG geltend gemacht wird, die nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten voraussetzt. Stattdessen stellt § 89 SPG ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung von Richtlinien vor der Dienstaufsichtsbehörde und in weiterer Folge auch vor dem Landesverwaltungsgericht zur Verfügung. Betroffene haben dadurch ein subjektives Recht auf Feststellung, ob die Richtlinien eingehalten wurden, wodurch der Unterschied zu echten subjektiven Rechten beim Einschreiten von Exekutivorganen im Ergebnis allerdings eingeebnet wird. Richtlinien sollen das Einschreiten von Exekutivorganen regeln.

Eine Verletzung der Richtlinien-Verordnung kann nicht festgestellt werden.“

Zudem stellte die Landespolizeidirektion Kärnten den Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und dem Beschwerdeführer die Kosten für den Ersatz des der belangten Behörde entstandenen Aufwandes aufzuerlegen.

Der Beschwerdeführer erstattete hierzu mit Schriftsatz vom 24.02.2021 eine Gegenäußerung bzw. Replik, mit welcher er sein Vorbringen betreffend a) die „fehlende Unvoreingenommenheit des eingeschrittenen Polizeibeamten“ sowie b) „Verweigerung der Bekanntgabe der Dienstnummer“ konkretisierte. Unter Punkt c) „Betreten des Privatgrundstückes“ führte er Folgendes aus:

„c) Betreten des Privatgrundstückes

Gemäß § 39 Abs 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nur dann zur Betretung von Grundstücken ermächtigt, sofern dies zur Erfüllung der allgemeinen Hilfeleistungspflicht oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs erforderlich ist.

Im vorliegenden Fall sind die Polizeibeamten weder im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht noch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs eingeschritten. In diesem Sinne entschied auch das Landesverwaltungsgericht Tirol, dass durch eine Lärmerregung, die in casu durch eine Feier eines Fußballclubs mit lauter Übertragung eines WM-Fußballspiels verursacht wurde, weder Leben, Gesundheit Freiheit oder Eigentum von Menschen gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend gefährdet werden noch eine Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird (LVwG Tirol 03.05.2019, LVwG-2018/12/1761-9).

Das SPG bietet für den vorliegenden Fall somit keine Rechtsgrundlage für das Betreten des Grundstückes. Das Betreten des Grundstückes durch die beiden Polizeibeamten erfolgte daher rechtswidrig.

Durch das unbefugte Betreten des Privatgrundstücks haben sich die eingeschrittenen Beamten grundlos über das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Eigentum (Art 5 StGG und Art 1 1. ZP-EMRK), das auch vermögenswerte Privatrechte wie das gegenständliche Mietrecht schützt (vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht" Rz 868), hinweggesetzt. Der Eingriff war nicht zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum erforderlich. Die Beamten haben dadurch § 1 Abs 3 RLV verletzt.

Der Umstand, dass die Beamten den Beschwerdeführer offenbar auch deshalb schikanierten und letztendlich anzeigten, weil er sich deren beispiellosen Rechtsverletzungen widersetzte und sich zurecht auf das Grundrecht auf Eigentumsfreiheit berief, vermag den objektiven Anschein ihrer Unvoreingenommen ebenfalls schwer zu erschüttern. Diesen Eindruck vermittelt auch die polizeiliche Anzeige vom 20.10.2020, die im Übrigen erst rund zwei Monate nach dem Vorfall - womöglich als Reaktion auf die Richtlinienbeschwerde des Beschwerdeführers - verfasst wurde. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer deshalb verfolgt wird, weil er die Beamten ersuchte, "das private Grundstück zu verlassen, da sie diesen [sic] nicht betreten dürften". An keiner Stelle wird hingegen festgehalten, dass der Beschwerdeführer Lärm verursachte.

Die Beamten haben dadurch nicht nur gegen § 5 Abs 1 RLV verstoßen, sondern auch fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien missachtet.

Beweis:wie bisher.

Sollte sich das erkennende Gericht der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers anschließen, jedoch zu der Erkenntnis gelangen, dass die gegenständliche Rechtsverletzung ausschließlich im Wege einer Maßnahmenbeschwerde geltend zu machen ist, so sind die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich auch als Maßnahmenbeschwerde zu verstehen. In diesem Fall möge das erkennende Gericht feststellen, dass das Betreten des Grundstücks mit der Adresse xxx, xxx, durch die eingeschrittenen Beamten am 23.08.2020 um 00:10 Uhr rechtswidrig war. Die Geltendmachung der Rechtsverletzung erfolgte jedenfalls fristgerecht, nachdem diese bereits in der Richtlinienbeschwerde vom 02.09.2020 beanstandet wurde.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Aufgrund einer Anzeige wegen Lärmerregung und Störung der Nachtruhe der Nachbarn begaben sich zwei Polizeibeamte am 23.08.2020 gegen 00:00 zu der von xxx für acht Erwachsene gebuchten Villa in xxx, xxx. Gegen 00:15 Uhr trafen die Beamten vor Ort ein und konnten laute Musik wahrnehmen. Da trotz getätigter Hausglocke niemand öffnete, gingen die Polizeibeamten durch die unversperrte Gartentüre zur Hauseingangstüre, wo sie wiederum die Hausglocke läuteten und niemand reagierte. Daraufhin gingen die Polizeibeamten durch den Garten der Villa zur frei zugänglichen Terrasse auf der Nordseite des Hauses, wo sich zehn Personen laut unterhielten. Im Inneren des Gebäudes war eine Musikanlage laut aufgedreht und stand die Terrassentüre offen.

In der Folge wurde der Beschwerdeführer, welcher sich den Beamten zuwandte, von einem der Polizeibeamten auf die Lärmerregung angesprochen und, nachdem der Beschwerdeführer die Beamten aufforderte, das private Grundstück zu verlassen, von diesem Beamten aufgefordert, sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Für den federführend eingeschrittenen Polizeibeamten hatte es den Anschein, dass der Beschwerdeführer der Verantwortliche vor Ort gewesen sei. Der Polizeibeamte machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass anlässlich einer Verweigerung des Identitätsnachweises die Festnahme nach dem VStG erfolgen könne. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis aus dem Inneren des Gebäudes und übergab dem Beamten seinen Ausweis. Die Musik wurde inzwischen von einer anderen anwesenden Person leiser gedreht. Der Beschwerdeführer wollte dem Beamten mehrere Male die Buchungsbestätigung betreffend die gegenständliche Villa zeigen, was vom Polizeibeamten jedoch abgelehnt wurde. Der Beamte teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit, dass er auf Grund der Uneinsichtigkeit Anzeige gegen ihn erstatten werde.

Auf Anfrage des Beschwerdeführers händigte der bei der Amtshandlung federführend eingeschrittene Beamte dem Beschwerdeführer eine Karte mit seiner Dienstnummer aus, wohingegen der zweite Polizeibeamte dem Verlangen des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe seiner Dienstnummer nicht nachkam.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich mit ausreichender Klarheit aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus der Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten vom 30.09.2020, GZ: xxx, der Sachverhaltsdarstellung des eingeschrittenen Polizeibeamten vom 15.10.2020, GZ: xxx, sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zugrunde gelegte Sachverhalt ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtgrundlagen:

Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 113/2019:

§ 30 Abs. 1 und 2

  1. Bei der Ausübung von Befugnissen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung ist der Betroffene

1. auf sein Verlangen von Anlass und Zweck des Einschreitens zu informieren;

2. auf sein Verlangen von den Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Kenntnis zu setzen;

3. berechtigt, eine Person seines Vertrauens beizuziehen;

4. berechtigt, für die Amtshandlung bedeutsame Tatsachen vorzubringen und deren Feststellung zu verlangen.

(2) Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Rechte von Zeugen, Beteiligten und Parteien im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bleiben unberührt.

§ 31 Abs. 2 Z 2 und 5

(2) In diesen Richtlinien ist zur näheren Ausführung gesetzlicher Anordnungen insbesondere vorzusehen, dass

2. die Bekanntgabe der Dienstnummern der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in einer der jeweiligen Amtshandlung angemessenen Weise, in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte zu erfolgen hat;

5. die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Eingriff in Rechte von Menschen auf die Erkennbarkeit ihrer Unvoreingenommenheit Bedacht zu nehmen haben, sodass ihr Einschreiten von den Betroffenen insbesondere nicht als Diskriminierung auf Grund ihres Geschlechtes, ihrer Rasse oder Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer politischen Auffassung empfunden wird;

§ 88 Abs. 1, 2 und 4

(1) Die Landesverwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG).

(2) Außerdem erkennen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist.

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er aber durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung. Die Beschwerde ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.

§ 89 Abs. 1 bis 4

(1) Insoweit mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht die Verletzung einer gemäß § 31 festgelegten Richtlinie behauptet wird, hat das Landesverwaltungsgericht sie der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

(2) Menschen, die in einer binnen sechs Wochen, wenn auch beim Landesverwaltungsgericht (Abs. 1), eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, haben Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkte als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

(3) Wenn dies dem Interesse des Beschwerdeführers dient, einen Vorfall zur Sprache zu bringen, kann die Dienstaufsichtsbehörde eine auf die Behauptung einer Richtlinienverletzung beschränkte Beschwerde zum Anlass nehmen, eine außerhalb der Dienstaufsicht erfolgende Aussprache des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerde betroffenen Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ermöglichen. Von einer Mitteilung (Abs. 2) kann insoweit Abstand genommen werden, als der Beschwerdeführer schriftlich oder niederschriftlich erklärt, klaglos gestellt worden zu sein.

(4) Jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, hat das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist; dasselbe gilt, wenn eine solche Mitteilung (Abs. 2) nicht binnen drei Monaten nach Einbringung der Aufsichtsbeschwerde ergeht. Das Landesverwaltungsgericht hat festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist.

Richtlinien-Verordnung – RLV, BGBl. Nr. 266/1993, idF BGBl. II Nr. 155/2012:

§ 1 Abs. 1 und 3

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben innerhalb der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 SPG) jene Aufgaben zu erfüllen, die im Rahmen des Exekutivdienstes, insbesondere durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu besorgen sind. In anderen Bereichen der Verwaltung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes solche Aufgaben auf Grund besonderer gesetzlicher Anordnung zu erfüllen.

(3) Sofern sich nicht bereits auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften die Verpflichtung außerhalb des Dienstes einzuschreiten ergibt, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes diesfalls zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur dann einzuschreiten, wenn sie erkennen, dass dies zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß erforderlich, verhältnismäßig und ihnen dies nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Im Übrigen haben sie in Fällen, in denen Einschreiten durch Ausübung sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dringend geboten erscheint, die Sicherheitsbehörde hievon zu verständigen.

§ 5 Abs. 1

  1. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken oder als Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes, der Rasse oder Hautfarbe, der nationalen oder ethnischen Herkunft, des religiösen Bekenntnisses, der politischen Auffassung oder der sexuellen Orientierung empfunden zu werden.

§ 9 Abs. 1, 2 und 3

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben von einer Amtshandlung Betroffenen auf deren Verlangen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Dies gilt nicht, solange dadurch die Erfüllung der Aufgabe gefährdet wäre. Die Bekanntgabe der Dienstnummer aus anderen Anlässen ist dem Organ freigestellt.

(2) Die Dienstnummer ist in der Regel durch Aushändigung einer mit der Dienstnummer, der Bezeichnung der Dienststelle und deren Telefonnummer versehenen Karte bekanntzugeben. Sofern gewährleistet ist, dass dem Betroffenen die Dienstnummer auf andere Weise unverzüglich zur Kenntnis gelangt, kann diese auch auf andere zweckmäßige Weise bekanntgegeben werden. Die zusätzliche Nennung seines Namens ist dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes freigestellt.

(3) Im Falle des gleichzeitigen Einschreitens mehrerer Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer geschlossenen Einheit kann die Auskunft (Abs. 1) auch der Kommandant erteilen. Er kann den Betroffenen, sofern er ihm seine eigene Karte aushändigt, hinsichtlich jener Organe, die gegen ihn eingeschritten sind, auf eine schriftliche Anfrage verweisen. Das einzelne Organ kommt seiner Verpflichtung (Abs. 1) auch dann nach, wenn es den Betroffenen an den Kommandanten verweist.

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Richtlinienbeschwerde):

Gegenstand einer Richtlinienbeschwerde ist das Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 SPG), das am Maßstab der gemäß § 31 SPG erlassenen Richtlinien-Verordnung zu messen ist. Damit ist die Richtlinienbeschwerde eine „Verhaltensbeschwerde“ nach Art. 130 Abs. 2 Z 1 B VG und hat „typenfreies“ Verwaltungshandeln zum Gegenstand (vgl. VwGH 13.10.2015, Ra 2015/01/0166, mwN).

Die auf Grundlage des § 31 SPG erlassene Richtlinien-Verordnung stellt einen Berufspflichtenkodex der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dar und bezweckt, eine wirkungsvolle einheitliche Vorgangsweise der Sicherheitsexekutive sicherzustellen und die Gefahr von Konflikten mit den Betroffenen zu mindern. Sie legt jedoch nicht die Modalitäten fest, auf deren Einhaltung der Betroffene bei Ausübung bestimmter Befugnisse durch Exekutivbeamte einen Rechtsanspruch hat. Die Frage von Richtlinienverletzungen ist eine Angelegenheit des „inneren Dienstes“ unabhängig davon, in Ausübung welcher Staatsfunktion eine Tätigkeit vorgenommen bzw. eine Befugnisnorm in Anspruch genommen wird, und ist auf Dienstaufsichtsebene zu klären und gegebenenfalls in weiterer Folge von den Verwaltungsgerichten der Länder nach § 89 Abs. 4 SPG 1991 zu entscheiden. Die Frage einer allfälligen Verletzung von Richtlinien ist daher ausschließlich anhand der konkreten Einzel-Anordnungen der Richtlinien-Verordnung zu beantworten (vgl. VwGH 17.10.2017, Ra 2017/01/0309, 21.10.2011, 2010/03/0058, 24.08.2004, 2003/01/0041, 17.09.2002, 2000/01/0138, 07.09.2000, 99/01/0429).

Bei der Frage, ob beim Einschreiten eines Exekutivorganes Richtlinien verletzt worden sind, kommt es nicht auf den subjektiven Eindruck des von der Amtshandlung Betroffenen, sondern nur auf das objektive Erscheinungsbild an (VwGH 24.08.2004, 2004/01/0147).

Die Anordnung des § 5 Abs. 1 Richtlinien-Verordnung geht so wie § 31 Abs. 2 Z 3 SPG davon aus, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unvoreingenommenheit nicht eigens angeordnet werden muss, da sich das Sachlichkeitsgebot bereits aus ihrer Stellung als öffentlich Bedienstete ergibt. Es kommt aber darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Ob er letztlich mit seinem Bemühen beim Betroffenen Erfolg hat, liegt nur insoweit in seiner Verantwortung, als er eine Handlung gesetzt hat, die objektiv auf Voreingenommenheit hinweist; ob der Beamte tatsächlich voreingenommen war, ist nicht maßgeblich (VwGH 17.09.2002, 2000/01/0138, 29.06.2000, 96/01/1233 = VwSlg 15445 A/2000).

Mit seinem Verhalten, den Beschwerdeführer als Verursacher der die gegenständliche Amtshandlung auslösenden Lärmerregung zu verdächtigen und zu behandeln, nur weil dieser sich als erster der zehn sich auf der Terrasse befindlichen Personen zu Wort meldete, hat der eingeschrittene Polizeibeamte den Schein der Unvoreingenommenheit nicht vermieden. Der Polizeibeamte hätte vorerst durch Befragung der anwesenden Personen versuchen müssen, die Frage zu klären, wer der Verursacher der angezeigten Lärmerregung war. Da er dies unterlassen hat und darüber hinaus das ihm angebotene Beweismittel, nämlich die Aufzeichnungen über die Buchung der Villa, welche auf den Mieter und somit auf den für die Musikanlage Verantwortlichen schließen hätte lassen, ignorierte, ist es dem Polizeibeamten nicht gelungen, den Schein der Unvoreingenommenheit zu erwecken. Insofern ist dem eingeschrittenen Polizeibeamten ein Richtlinienverstoß vorzuwerfen, weshalb der Richtlinienbeschwerde betreffend den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 RLV Folge zu geben und die beantragte Feststellung zu treffen war.

Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer beide auf die Terrasse der gegenständlichen Villa vorgedrungene Polizeibeamten nach ihren Dienstnummern gefragt. Lediglich jener Polizeibeamte, der den Beschwerdeführer auf die Lärmerregung und seinen Identitätsnachweis angesprochen hat, hat dem Beschwerdeführer seine auf eine Karte geschriebene Dienstnummer bekanntgegeben.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Fall nicht nur jenes Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welches mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hat, sondern auch das zweite in begleitender Funktion auftretende Sicherheitsorgan als ein zu der Amtshandlung Eingeschrittener zu betrachten. Durch das bewusste Betreten von Privatgrund zur Vornahme der Amtshandlung und der Unterstützung des eingeschrittenen ersten Polizeibeamten auf Privatgrund hat auch der zweite Polizeibeamte eine Amtshandlung vorgenommen.

Sowohl gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 und § 31 Abs. 2 Z 2 SPG als auch gemäß § 9 Abs. 1 RLV haben „die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ (gemeint offensichtlich sämtliche zu einer Amtshandlung einschreitende Organe) auf Verlangen der von der Amtshandlung Betroffenen ihre Dienstnummer bekanntzugeben. Auch wenn das Telos des § 9 RLV jenes sei, dass feststellbar ist, von welchem Beamten eine konkrete Amtshandlung geführt wird und wer diese zu verantworten hat, wusste der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht, welche Person das zweite Sicherheitsorgan verkörperte, welches in unterstützender Funktion zu einer Amtshandlung auf Privatgrund eingeschritten ist. Der Verweis der belangten Behörde auf § 9 Abs. 3 RLV ist insofern nicht zielführend, als sich keiner der Polizeibeamten als Kommandant ausgegeben und auf die Möglichkeit einer schriftlichen Anfrage verwiesen hat. Das zweite zur Amtshandlung eingeschrittene Organ hat den Beschwerdeführer auch nicht auf seinen Kommandanten verwiesen.

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Bekanntgabe der Dienstnummer liegt demnach betreffend den zweiten zur gegenständlichen Amtshandlung eingeschrittenen Polizeibeamten ein Verstoß gegen die Richtlinien-Verordnung vor, weshalb der Richtlinienbeschwerde diesbezüglich Folge zu geben und ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 RLV festzustellen war.

Eine Verletzung des § 1 Abs. 3 RLV ist durch das Betreten des Privatgrundstückes nicht eingetreten, zumal sich § 1 Abs. 3 RLV ausdrücklich auf die Verpflichtung von Organen der öffentlichen Sicherheit zum Einschreiten außerhalb des Dienstes bezieht, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Auch die Verletzung einer anderen Bestimmung der RLV durch das Betreten des Privatgrundstückes ist nicht erkennbar.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche seitens des Beschwerdeführers ohnehin nur „in eventu“ beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 vierter Fall VwGVG entfallen, zumal die Vorgangsweise der im gegenständlichen Fall eingeschrittenen Sicherheitsorgane für rechtswidrig zu erklären war.

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Die Höhe des zu leistenden Aufwandersatzes richtet sich nach § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, wonach dem Beschwerdeführer als obsiegender Partei der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von Euro 737,60 zu leisten ist.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Maßnahmenbeschwerde):

Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, dass es sich im gegenständlichen Fall um keine allgemeine Hilfeleistungspflicht der Sicherheitsorgane iSd § 19 iVm § 32 SPG und keine Notwendigkeit der Gefahrenerforschung iSd § 19 Abs. 2 SPG gehandelt habe, nicht überzeugt ist (Gesundheitsgefährdung durch Störung der Nachtruhe nicht ausgeschlossen), ist die mit Replik des Beschwerdeführers vom 24.02.2021 erstmals geltend gemachte Maßnahmenbeschwerde mit dem Antrag auf Feststellung, dass das Betreten des Grundstückes mit der Adresse xxx, xxx, durch die eingeschrittenen Beamten am 23.08.2020 um 00:10 Uhr rechtswidrig war, verspätet beim Verwaltungsgericht eingetroffen.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Schriftsatz vom 02.09.2020, eingetroffen beim Verwaltungsgericht am 03.09.2020, ausdrücklich eine Richtlinienbeschwerde gemäß § 89 SPG wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten mit dem Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge die Beschwerde gemäß § 89 Abs. 1 SPG an die zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde zuständige Behörde zuleiten und dieser auftragen, dass dem Beschwerdeführer die Dienstaufsichtsbehörde nach § 89 Abs. 2 SPG den als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hierbei zu der Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt, eingebracht. Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitteilte, die Ansicht zu vertreten, dass der Beamte sowohl formell als auch materiell-rechtlich gesehen den Vorschriften entsprechend vorgegangen ist, übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22.11.2020 seinen „Entscheidungsantrag gemäß § 89 Abs. 4 SPG wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten“ mit dem Antrag auf Feststellung, dass §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der gemäß § 31 SPG erlassenen RLV verletzt wurden sowie auf Zuerkennung des Aufwandersatzes.

Gemäß § 89 Abs. 4 SPG hat jeder, dem gemäß Abs. 2 mitgeteilt wurde, dass die Verletzung einer Richtlinie nicht festgestellt worden sei, das Recht, binnen 14 Tagen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zu verlangen, in dessen Sprengel das Organ eingeschritten ist. Das Landesverwaltungsgericht hat gemäß § 89 Abs. 4 SPG (aber lediglich) festzustellen, ob eine Richtlinie verletzt worden ist und nicht darüber zu erkennen, ob Menschen durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden sind (Maßnahmenbeschwerde gemäß § 88 SPG).

Die Frist zur Erhebung von Maßnahmenbeschwerden beträgt sechs Wochen, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, beginnt. Das war im gegenständlichen Fall am 23.08.2020. Die Beschwerdefrist endete dementsprechend am 05.10.2020 um 24:00 Uhr. Da der Beschwerdeführer seine Maßnahmenbeschwerde aber erst mit Schriftsatz vom 24.02.2021 geltend machte, ist die Maßnahmenbeschwerde verspätet eingebracht worden und war daher zurückzuweisen.

Dass der Beschwerdeführer die Geltendmachung der Rechtsverletzung des Betretens des Privatgrundstückes bereits in der Richtlinienbeschwerde vom 02.09.2020 beanstandet hat, ändert nichts daran, dass seine Richtlinienbeschwerde seitens des Verwaltungsgerichtes lediglich dahingehend zu prüfen war, ob eine Richtlinie verletzt wurde. Wie zu Spruchpunkt I. oben bereits ausgeführt, verstieß das Betreten des Privatgrundstückes durch die Polizeibeamten nicht gegen § 1 Abs. 3 RLV oder eine andere Bestimmung der RLV. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher gemäß § 89 Abs. 4 SPG lediglich festzustellen, dass – wie ursprünglich beantragt - die §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 der RLV verletzt wurden.

Im Übrigen sei erwähnt, dass der Beschwerdeführerdurch durch das Betreten der Sicherheitsorgane von Privatgrund im gegenständlichen Fall in seinem Eigentumsrecht gar nicht verletzt wurde, weil er seinen eigenen Angaben nach weder Eigentümer noch Mieter des von den Polizeibeamten betretenen Privatgrundstückes war.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, welche im Zusammenhang mit der Maßnahmenbeschwerde nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG entfallen, zumal die Beschwerde zurückzuweisen war.

Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV war der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm verspätet geltend gemachten Maßnahmenbeschwerde zur Leistung des Ersatzes des Vorlageaufwandes (Euro 57,40) sowie des Schriftsatzaufwandes (Euro 368,80) der belangten Behörde als obsiegende Partei zu verpflichten.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision zu Spruchpunkten I. und II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die im gegenständlichen Fall gestellten Rechtsfragen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Text der oben zitierten Gesetzesbestimmungen und Verordnungen. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

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