LVwG K KLVwG-2081/5/2020

KLVwG-2081/5/2020State Administrative CourtMay 31, 2021

Regest

Epidemierecht, COVID-19, Selbstquarantäne, Absonderung, rückwirkende Bescheidänderung, Beschwer

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2081/5/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2081.5.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 13.11.2020, Zahl: xxx, betreffend Verfahren nach dem Epidemiegesetz 1950 - EpiG, den

B E S C H L U S S

I.Die Beschwerde wird als unzulässig

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx (im Weiteren kurz: belangte Behörde) vom 13.11.2020, Zahl: xxx, wurde über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 9.11.2020, Zl. xxx entschieden und die Absonderung der xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführerin), welche am 8.11.2020 mündlich durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, bis zum 14.11.2020, 24.00 Uhr, in der Wohnung in xxx angeordnet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 16.11.2020, welche sich gegen den festgelegten Absonderungsbeginn mit 8.11.2020 richtet. Nach Darlegung des Geschehens und Sachverhalts vom Sonntag, den 1.11.2020 bis Sonntag, den 8.11.2020 begehrt die Beschwerdeführerin, den Absonderungszeitraum mit 2.11.2020 bis 14.11.2020 festzulegen.

Im Gegenstand hat am 18.5.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, an welcher sowohl die Beschwerdeführerin, wie auch ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.

Beweis wurde aufgenommen durch Befragung der Beschwerdeführerin und Verlesung des Gesamtaktes der belangten Behörde.

II. Feststellungen:

Am 2.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin von einer positiv auf COVID-19 getesteten Person, mit der sie am 1.11.2020 Kontakt hatte, über deren positives Testergebnis informiert. Die positiv getestete Person hat die Beschwerdeführerin als KP1 informiert, wie ihr dies von der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen wurde.

Am 2.11.2020 hatte die Beschwerdeführerin noch Urlaub. Sie begab sich ab 2.11.2020 ohne behördliche Anordnung in (Selbst)Quarantäne. Am 4.11.2020 stellten sich bei der Beschwerdeführerin erste Krankheitssymptome ein und kontaktierte sie an diesem Tag die Hotline der Servicestelle 1450.

Am 6.11.2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Bezirkshauptmannschaft xxx kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass sie eine Aufforderung zur Testung bekommen würde.

Die diesbezügliche Testung bei der Beschwerdeführerin hat am 8.11.2020 stattgefunden und hat sie am 11.11.2020 den schriftlichen Nachweis über das positive Testergebnis erhalten.

Die belangte Behörde erhielt am 8.11.2020, um 08.48 Uhr, die Meldung, dass die Beschwerdeführerin KP1 ist. Am 8.11.2020 um 16.14 Uhr wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert und in Quarantäne gesetzt.

Mit Mandatsbescheid vom 9.11.2020, Zl. xxx, ordnete die belangte Behörde die Absonderung der Beschwerdeführerin bis zum 11.11.2020, 24.00 Uhr, in der Wohnung in xxx an. Dem liegt der Berechnungszeitraum des Amtsarztes der belangten Behörde zugrunde, der eine Quarantänezeit von 1.11.2020 bis 11.11.2020 vorsah.

In der Vorstellung gegen den Bescheid vom 9.11.2020 führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, es könne nicht sein, dass sie aufgrund ihres pflichtbewussten Handelns Nachteile erleide und jene Tage, die im Bescheid nicht als Absonderungstage erfasst seien - nämlich jene von 2.11.2020 bis 7.11.2020 – als private Abwesenheit bzw. Urlaub gezählt werden müssten. Die Beschwerdeführerin begehrte, den Absonderungszeitraum mit 2.11.2020 (erste Kenntnis über den Kontakt mit einer infizierten Person) bis 14.11.2020 (10. Tag nach Einsetzen der ersten Symptome) festzulegen.

Aufgrund der erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid vom 9.11.2020 und der im weiteren Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen Daten wurde vom Amtsarzt der belangten Behörde die Quarantänezeit von 4.11.2020 bis 14.11.2020 (Berechnungszeitraum) neu berechnet bzw. festgelegt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.11.2020, Zahl: xxx, ordnete die belangte Behörde die Absonderung der Beschwerdeführerin, welche am 8.11.2020 mündlich durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, bis zum 14.11.2020, 24.00 Uhr, in der Wohnung in xxx an.

Die Beschwerdeführerin begehrt eine Neufestlegung der im angefochtenen Bescheid angeordneten Quarantänezeit (Absonderungszeitraum) von insgesamt 2.11.2020 bis 14.11.2020. Die Beschwerdeführerin begehrt sohin eine Rück- bzw. Vordatierung der Quarantänezeit vor die erste Kontaktaufnahme bzw. Kenntnis durch die belangte Behörde.

Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 18.5.2021 selbst an, dass sie keinen Nachteil durch die im angefochtenen Bescheid angeordnete Quarantänezeit erlitten hat. Die Beschwerdeführerin hat sich am 2.11.2020 noch im Urlaub befunden. Am 3.11.2020 hatte sie einen Homeoffice-Tag. Ab 4.11.2020 befand sie sich im Krankenstand aufgrund einer dementsprechenden Krankmeldung durch ihren Arzt. Die ärztliche Krankmeldung erstreckte sich insgesamt von 4.11.2020 bis 20.11.2020.

Die Beschwerdeführerin ist somit nicht beschwert.

III. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx, in welchem auch der angefochtene Bescheid einliegend ist sowie auf dem Ergebnis des durchgeführten Beschwerdeverfahrens.

Dass die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid festgelegten Quarantänezeitraum nicht beschwert ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der Verhandlung am 18.5.2021, in welcher sie über Befragung angab, dass sie keinen Nachteil durch die begehrte aber nicht durchgeführte Rückdatierung erlitten hat. Sie war ab 4.11.2020 im Krankenstand und hatte eine dementsprechende Krankmeldung durch ihren Arzt. Der 3.11.2020 galt als Homeoffice-Tag. Am 2.11.2020 hat sie sich noch in Urlaub befunden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

V.Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.11.2020 wurde die Absonderung der Beschwerdeführerin, welche am 8.11.2020 durch das Gesundheitsamt mündlich angeordnet wurde bis zum 14.11.2020, 24.00 Uhr, in der Wohnung in xxx angeordnet. Als Beginn der Absonderung wird der 8.11.2020 angeführt, das ist der Tag der ersten Kenntnis der belangten Behörde, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine KP1 handelt bzw. um den Tag der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin und mündlichen Anordnung der Absonderung. Das Ende des Absonderungszeitraums ergibt sich aus dem Berechnungszeit des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft xxx und ist daher das Ende des Absonderungszeitraumes mit 14.11.2020 festgelegt.

Die Beschwerdeführerin begehrt, dass im angefochtenen Bescheid der Absonderungszeitraum mit 2.11.2020 bis 14.11.2020 festgelegt wird, somit die Zeit von der Kenntnis der Beschwerdeführerin, dass sie eine KP1 ist (das ist der 2.11.2020) bis zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme durch die belangte Behörde (das ist der 8.11.2020) im Absonderungszeitraum mitumfasst wird. Die Beschwerdeführerin begehrt somit eine Rückdatierung des Absonderungszeitraumes.

In der mündlichen Verhandlung am 18.5.2021 hat die Beschwerdeführerin jedoch selbst angegeben, dass sie keinen Nachteil durch die nicht durchgeführte Rückdatierung erlitten hat, da sie am 2.11.2020 ohnedies Urlaub hatte, am 3.11.2020 im Homeoffice arbeitete und ab 4.11.2020 im Krankenstand war und eine dementsprechende Krankmeldung durch ihren Arzt hatte. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11.5.2020 geht hervor, dass sich die ärztliche Krankmeldung eben vom 4.11.2020 bis 20.11.2020 erstreckte.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH (Beschwer). Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das VwG den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Die Beschwer ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen).

Die Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. VwGH 27.2.2019, Ro 2017/10/0032; VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014; VwGH 28.1.2016, Ra 2015/11/0027, jeweils mwN).

Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin durch den im angefochtenen Bescheid festgelegten Absonderungszeitraum keinerlei Nachteile erlitten hat, ist eine Rechtsverletzung bzw. Beschwer der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, weshalb ihre Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen ist.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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