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KLVwG-1962/5/2020•LVwG K KLVwG-1962/5/2020
KLVwG-1962/5/2020State Administrative CourtMay 25, 2021
Verkehrsrecht, Führerschein, Entziehung der Lenkberechtigung, Verweigerungstatbestand Alkohol, Verkehrssicherheit, Verkehrszuverlässigkeit, Wiederholungsdelikt, Entziehungsdauer
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 21.10.2020, Zahl: xxx, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der xxx (im Weiteren: belangte Behörde) vom 21.10.2020, Zahl: xxx, wurde der Vorstellung des xxx (im Weiteren kurz: Beschwerdeführer), vertreten durch xxx, gegen den (Mandats)Bescheid der belangten Behörde vom 3.1.2020, Zahl: xxx, keine Folge gegeben und die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, CD1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F, beurkundet durch den am 13.12.2019 ausgestellten Führerschein Nr. xxx, auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides vom 3.1.2020, sowie die Anordnung über die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Absolvierung einer Nachschulung in vollem Umfang bestätigt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Darlegung des Sachverhalts und des bisherigen Verfahrensgangs wird zur Zulässigkeit der Beschwerde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der angeführten Klassen bzw. zur Ausübung seiner Lenkberechtigung aufgrund des Führerscheins vom 13.12.2012, welche ihm zu Unrecht entzogen sei, da er am 23.12.2019 tatsächlich kein Kraftfahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt habe, verletzt sei. Weiters sei der Beschwerdeführer aufgrund der festgesetzten Entziehungsdauer von 24 Monaten in seinem Recht auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung verletzt. Begründend wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, dass die betreffende Person das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt oder in Betrieb genommen habe, was vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten werde. Ebenso seien die von der belangten Behörde gezogenen Schlussfolgerungen aus den Aussagen der Zeugen xxx und xxx falsch. Insbesondere sei die Zeugin xxx, die den Beschwerdeführer beim Lenken eines Kraftfahrzeuges gesehen haben will, durch die belangte Behörde nicht befragt worden. Ebenso seien weitere namhaft gemachte Zeugen nicht einvernommen worden. Darüberhinaus sei die festgesetzte Entziehungsdauer zu lange und unangemessen. Richtig sei, dass dem Beschwerdeführer bereits insgesamt 5 Mal die Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Alkoholdelikten entzogen worden sei. Dies jedoch über einen sehr langen Deliktszeitraum von beinahe 25 Jahren, wobei zuletzt im Jahr 2018 der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erfolgt sei. Beantragt wurde gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die ergänzenden Beweise aufzunehmen, den angefochtenen Bescheid vom 21.10.2020 dahingehend abzuändern, dass der Vorstellung vom 23.1.2020 gegen den Bescheid vom 3.1.2020 Folge gegeben und der Bescheid vom 3.1.2020 ersatzlos aufgehoben wird, das Verfahren auf Entziehung der Lenkberechtigung eingestellt wird und dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wieder ausgehändigt wird. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde sowie den Gesamtakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Schriftsatz vom 13.11.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Im Gegenstand hat am 20.4.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilgenommen hat und befragt wurde. Ebenso wurden die Zeugen xxx, xxx, xxx, xxx (xxx des Beschwerdeführers), xxx und xxx als Zeugen einvernommen.
II. Feststellungen:
Nachfolgende Feststellungen ergeben sich aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts des Verwaltungsaktes, Zahl: xxx, sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beschwerdeverfahrens:
Der Beschwerdeführer hat am 23.12.2019 um 14.20 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xxx, einen xxx, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vom Innenhof der Wohnanlage in der xxxstraße, xxx, auf die xxxstraße, eine öffentliche Straße, gelenkt und ist in weiterer Folge auf der xxxstraße in Richtung xxx Straße gefahren.
Aufgrund einer Nachbarschaftsbeschwerde des xxx, gegen dessen Wohnungstüre der Beschwerdeführer getreten hat, hat am 23.12.2019, beginnend um 14.32 Uhr eine Amtshandlung der Polizeibeamten xxx und xxx in der xxxstraße sowie xxxstraße, xxx, stattgefunden. Im Zuge dieser Amtshandlung wurde den einschreitenden Polizeibeamten von der Zeugin xxx zur Kenntnis gebracht, dass die Zeugin den Beschwerdeführer zuvor gesehen hat, wie er um 14.20 Uhr mit dem Auto zunächst im Innenhof des Wohnblocks xxxstraße gefahren ist, dann auf die xxxstraße hinausgefahren und auf der xxxstraße weiter in Richtung xxx Straße gefahren ist. Die Beamten haben den Beschwerdeführer daraufhin um 14.32 Uhr bei der Eingangstüre zum Stiegenhaus des Wohnhauses in der xxxstraße, xxx, angetroffen. Dabei haben die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer mit der Stirn an der Eingangstüre lehnend vorgefunden. Am Boden vor dem Beschwerdeführer lag ein Schlüsselbund, u.a. mit einem Autoschlüssel der Marke „xxx“. Der Beschwerdeführer wies starke Alkoholisierungssymptome auf. Der Beschwerdeführer hat laut gelallt und geschwankt. Ebenso konnten die Polizeibeamten einen deutlichen Alkoholgeruch wahrnehmen. Da der Beschwerdeführer im Verdacht stand, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, wurde er von xxx zunächst mehrfach aufgefordert, einen Alkoholvortest zu machen. Diese Aufforderungen zum Alkoholvortest hat der Beschwerdeführer mit den Worten „Dir blos i kan du Depp“ verweigert. Daraufhin hat der Beamte xxx den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Alkomatentest auf der Polizeiinspektion xxx zu machen, was der Beschwerdeführer ebenso verweigert hat. Aufgrund des lautstarken Verhaltens des Beschwerdeführers stieß dann die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Frau xxx, zu dieser Amtshandlung hinzu. Frau xxx versuchte ihren Lebensgefährten ebenso erfolglos zu überreden, einen Alkoholtest zu machen. Die Polizeibeamten haben die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über den Sachverhalt vollumfänglich in Kenntnis gesetzt und hat diese während der Amtshandlung gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten nicht angegeben, dass sie die Lenkerin des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges gewesen ist.
Dem Beschwerdeführer wurde bereits fünf Mal aufgrund eines Suchtgiftdeliktes und vier Alkoholdelikten die Lenkberechtigung entzogen. Die erste Entziehung der Lenkberechtigung „wegen Suchtgift“ ist mit 23.1.1997 im Führerscheinregister vermerkt. Die nächste Entziehung infolge Verweigerung der Atemluftuntersuchung ist vom 29.11.2003 bis 29.3.2004 vermerkt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines Alkoholdelikts die Lenkberechtigung vom 13.8.2005 bis 13.6.2006 entzogen. Aufgrund einer neuerlichen Verweigerung der Atemluftuntersuchung wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung vom 12.12.2009 bis 12.6.2011 entzogen. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund eines Alkoholdelikts („Verweigerungstatbestand“) vom 10.4.2018 bis 10.4.2019 entzogen. Die Wiedererteilung der Lenkberechtigung ist mit 13.12.2019 ausgewiesen.
Mit Straferkenntnis der xxx vom 17.7.2020, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO bestraft. Konkret ergibt sich aus dem Straferkenntnis folgende Tatanlastung:
„Datum/Zeit:23.12.2019, 14:20 Uhr
Ort:xxx, xxxstraße
Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: xxx
Sie haben sich am 23.10.2019 (Anmerkung durch das Gericht: richtig 23.12.2019) um 14.32 Uhr in xxx, xxxstraße nach Aufforderung eines besonders geschulten Organ der Bundespolizei geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, am 23.12.2019 um 14.20 Uhr in xxx, die xxxstraße, vom xxxweg kommend, in Richtung xxx Straße und im Innenhof des Hauses xxxstraße, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Sie haben die Aufforderung zum Alkotest mit den Worten „Dir blos i kan du Depp“ verweigert.“
III. Beweiswürdigung:
Dem Beschwerdeführer wurde die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, D1, D, BE, C1E, CE, D1E, DE und F, beurkundet durch den Führerschein, ausgestellt am 13.12.2019, Zahl: xxx, auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides vom 3.1.2020, Zahl: xxx, entzogen, da er nach Auffassung der belangten Behörde ein Fahrzeug gelenkt und dabei ein Delikt nach § 99 StVO begangen hat, wodurch dessen Verkehrsunzuverlässigkeit als gegeben erachtet wurde.
Der Beschwerdeführer bestritt sowohl im Verfahren vor der belangten Behörde, als auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben.
In der mündlichen Verhandlung am 20.4.2021 vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde vor allem zur Klärung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers eine Reihe von Zeugen einvernommen.
Der festgestellte Sachverhalt, insbesondere die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, ergibt sich aus dem Akteninhalt des Verfahrensaktes der belangten Behörde sowie aus den Aussagen der Zeugen im Rahmen der vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.4.2021. Die Feststellungen zur Lenkberechtigung und die Vorentzüge des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem Führerscheinregister.
Die Zeugen xxx und xxx konnten die Amtshandlung am 23.12.2019 um 14.32 Uhr vor dem Wohnhaus in der xxxstraße, xxx, im Detail schildern.
Aus der Aussage des xxx ergibt sich, dass er von xxx aufgrund eines Randalierers, der sich als der Beschwerdeführer herausstellte, in die xxxstraße gerufen wurde. Dort angekommen wurde ihm von xxx mitgeteilt, dass sich der Randalierer nunmehr in der xxxstraße befindet. Zu diesem Zeitpunkt ist der Beamte auch auf die Zeugin xxx getroffen, die ihm schilderte, dass der Beschwerdeführer kurz zuvor mit dem Auto den Innenhof des Wohnblocks xxxstraße mehrmals umfahren hat und in weiterer Folge Richtung xxx Straße weitergefahren sei. Der Zeuge xxx hat dann den Beschwerdeführer mit der Stirn an die Eingangstüre zum Stiegenhaus des Mehrparteienhauses in der xxxstraße lehnend vorgefunden. Dabei sind ein Autoschlüssel mit einem „xxx Zeichen“ sowie Zylinderschlüssel vor ihm am Boden gelegen. Von der Zeugin xxx wurde dem Beamten mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um die Person handelt, die zuvor das Fahrzeug gelenkt hat. Befragt durch den Zeugen, ob er mit dem Fahrzeug gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer dem Zeugen xxx, dass ihn das nichts angehe. Im Weiteren hat der Zeuge xxx den Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, einen Alkovortest zu machen, was dieser mit den Worten: „Dir blos i kan du Depp“ verweigert hat. Ebenso forderte der Zeuge xxx den Beschwerdeführer auf, einen Alkomatentest auf der PI xxx zu machen, was er ebenso verweigerte. Aufgrund des lautstarken Verhaltens des Beschwerdeführers kam die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, xxx, zur Amtshandlung hinzu. Dieser wurde der gesamte Sachverhalt geschildert und versuchte auch sie den Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkoholvortests zu überreden. Der Zeuge xxx hat die Zeugin xxx mit dem Sachverhalt konfrontiert, jedoch nicht explizit gefragt, ob sie mit dem Auto gefahren ist. Obwohl der Zeuge xxx die Zeugin xxx mit dem Sachverhalt konfrontiert hat, hat sie ihm gegenüber in keinster Weise erwähnt, dass sie mit dem Auto gefahren wäre und nicht der Beschwerdeführer. Ebenso bestätigte xxx die Identität des Beschwerdeführers. Zudem konnte der Zeuge xxx beim Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnehmen. Der Beschwerdeführer hat laut gelallt, hatte deutlichen Alkoholgeruch und schwankte. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Wohnung verschwunden ist, war die Amtshandlung beendet. Der Zeuge xxx selbst hat nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer zuvor ein Fahrzeug gelenkt hat. Der Zeuge war sich sicher, dass ein Autoschlüssel mit einem xxx-Zeichen vor dem Beschwerdeführer gelegen ist.
Der Zeugin xxx war die Amtshandlung vom 23.12.2019 um 14.32 Uhr vor dem Wohnhaus in der xxxstraße noch weitläufig erinnerlich. Von einer Nachbarin, vermutlich von xxx, sei mitgeteilt, worden, dass der Beschwerdeführer mit dem Auto gekommen sei, noch ein paar Runden gefahren sei und ihr aufgefallen sei, dass er offensichtlich alkoholisiert war. An die Details der Amtshandlung konnte sie sich insofern noch erinnern, dass sie beim Beschwerdeführer Alkoholisierungssymptome wahrgenommen hat, er aggressiv war, geschwankt ist und Alkoholgeruch deutlich wahrnehmbar war. Dem Beschwerdeführer wurde von den einschreitenden Beamten vorgehalten, dass er im Verdacht steht, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, weshalb er einige Male zur Atemluftuntersuchung mit Vortestgerät aufgefordert wurde, dem er aber nicht nachgekommen ist. Dabei war der Beschwerdeführer unfreundlich und ungehalten und wurde schließlich auch aufgefordert, eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomat auf der Dienststelle durchzuführen, was er ebenfalls verweigert hat. Der Zeugin xxx war erinnerlich, dass der Beschwerdeführer einen Autoschlüssel bei sich hatte, was ebenfalls ein Indiz für sie war, dass er zuvor gefahren ist. Der Autoschlüssel ist dabei vor der Türe gelegen, da er es offensichtlich nicht mehr geschafft hat, die Türe aufzusperren. Die hinzugekommene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat noch versucht den Beschwerdeführer zum Alkoholvortest zu überreden, was aber nicht gefruchtet hat. Nachdem alle Versuche gescheitert sind, den Beschwerdeführer zur Durchführung eines Alkoholvortests zu überreden, ist er in seine Wohnung gegangen und war die Amtshandlung daraufhin beendet. Die Zeugin hat ebenso ausgesagt, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers der Sachverhalt geschildert wurde und war sie darüber informiert worum es geht. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat jedoch mit Sicherheit nicht gesagt, dass sie die Lenkerin des Fahrzeuges gewesen ist. Die Zeugin xxx hat ebenso nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer zuvor das Fahrzeug gelenkt hat.
Aus den widerspruchsfreien Zeugenaussagen der beiden Polizeibeamten xxx und xxx folgt für das erkennende Gericht, dass der Beschwerdeführer zunächst mehrmals aufgefordert wurde, einen Alkoholvortest zu machen, wie auch eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten auf der PI xxx, da er zum Zeitpunkt der Amtshandlung der einschreitenden Polizeibeamten im Verdacht gestanden ist, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Den Aufforderungen zur Atemluftuntersuchung auf Alkohol ist der Beschwerdeführer dabei nicht nachgekommen. Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, stützten die beiden Beamten darauf, dass einerseits die Zeugin xxx aussagte, dass sie gesehen hat, wie der Beschwerdeführer zuvor ein Fahrzeug vom Innenhof der Siedlung in der xxxstraße in Richtung xxx Straße gelenkt hat und dass vor dem Beschwerdeführer ein Autoschlüssel mit xxx-Embleme am Boden gelegen ist. Selbst haben die beiden Zeugen jedoch nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer zuvor ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat.
Die Zeugin xxx gab an, dass sie am 23.12.2019 gegen 14.20 Uhr zu Hause in der xxxstraße, xxx, war. Da sie ein lautes Hupen gehört hat, hat sie aus ihrem Schlafzimmerfenster gesehen, von dem aus sie den Innenhof des Wohnhauses xxxstraße sowie die xxxstraße selbst und die dazugehörigen Parkplätze sieht. Dabei hat sie gesehen wie der Beschwerdeführer mit dem Auto vom Innenhof der xxxstraße auf die xxxstraße hinausgefahren ist und in weiterer Folge in Richtung xxx Straße abgebogen ist. Die Zeugin war sich sicher, dass sonst niemand im Auto war und sich auch nicht die Lebensgefährtin, xxx, im Auto befunden hat. Die Zeugin gab an, dass sie dezidiert gesehen hat, dass der Beschwerdeführer auf die xxxstraße gefahren ist, nachdem er den Innenhof mit dem Auto verlassen hat. Danach ist der Beschwerdeführer wieder zurückgekommen und es hat einen Streit mit einem anderen Nachbarn gegeben. Sie sei auch noch vom einschreitenden Polizisten darauf angesprochen worden, ob die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gefahren ist, worauf sie antwortete, dass „Wenn ich die Freundin wäre und gefahren bin, dann würde ich das auch sagen“. Ergänzend gab die Zeugin an, dass sie den Beschwerdeführer zunächst außerhalb des Autos gesehen hat und er dann in das Auto eingestiegen ist. Wo der Beschwerdeführer das Fahrzeug dann abgestellt hat, konnte die Zeugin nicht sagen.
Die Zeugin xxx, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, Zulassungsbesitzerin des xxx mit dem Kennzeichen xxx gab an, dass sie selbst am 23.12.2019 mit dem vorgenannten Fahrzeug gefahren sei und kurz nach 14.00 Uhr vom Einkaufen in die xxxstraße nach Hause gekommen sei. Sie sei beim xxx in der xxxstraße gewesen und habe das eingekaufte Katzenfutter aus dem Auto in die Wohnung getragen. Da sie den Beschwerdeführer in der Wohnung nicht angetroffen habe, sei sie dann mit dem Auto in den „xxx“ in die xxxstraße, gefahren und habe bei xxx angeläutet, da sie annahm, dass der Beschwerdeführer dort sei. Das Auto habe sie im „xxx“ abgestellt. Nachdem niemand aufgemacht hat, sei sie wieder gefahren und habe das Auto auf dem Parkplatz abgestellt. An diesem Tag habe sie den Beschwerdeführer auch beim Lokal „xxx“ abgesetzt, weshalb das Fahrzeug auch dort nicht geparkt gewesen sein konnte, da es sich eben auf dem Parkplatz mit der Nr. xxx befunden habe. Sie habe den Beschwerdeführer zum Lokal „xxx“ gebracht, da er Wein für ihren Vater abholen sollte. Dort habe er zwei Schnaps getrunken, jedoch den Wein nicht mitgebracht, da er dafür nicht genug Platz in seinem Rucksack hatte. Er hätte schon 8 Flaschen Wein holen sollen, vielleicht auch 12. Da er nur mit dem Rucksack gegangen sei, ist sich das aber nicht ausgegangen. Als sie wieder zu Hause war, sei ihr Lebensgefährte in die Wohnung gekommen und habe gesagt, dass die Polizei da sei. Sie sei dann alleine hinausgegangen, ihr Lebensgefährte sei schon in der Küche gewesen und habe sie dann die Polizeibeamten vor der Haupteingangstüre zum Stiegenhaus angetroffen. Ihr Lebensgefährte sei nicht dabei gewesen, da er immer in der Küche war. Der Polizist habe zu ihr gesagt, dass ihr Lebensgefährte blasen sollte, was er verweigert habe. Beim Eingang sei auch der Schlüsselbund am Boden gelegen. Sie sei zurück in die Küche gegangen und habe gesagt, dass er „blasen“ solle, was ihr Lebensgefährte aber verweigerte. Dann sei sie wieder zu den Polizisten hinausgegangen. Sie habe zu den Polizisten noch gesagt, dass sie wisse wie man mit ihm umgehe und er „blasen“ werde. Als sie ihn überredet hatte, sei die Polizei gerade weggefahren. Ihr Lebensgefährte sei „nudelfett“ gewesen. Er ist dann dem Polizeiwagen ohne zu stolpern hinterhergelaufen, da er das gut könne. Sie habe gegenüber den Polizisten nicht gesagt, dass sie mit dem Auto gefahren sei, da der Polizist nicht erwähnt habe, dass ihr Lebensgefährte im Verdacht stand, mit ihrem Auto gefahren zu sein. Sie habe keine Veranlassung gesehen, von sich aus zu sagen, dass sie zu besagter Zeit mit dem besagten Fahrzeug unterwegs gewesen sei.
Die Zeugin xxx gab an, dass sie am 23.12.2019 gegen 14.20 Uhr in ihrem Geschäft, einer xxx in der xxx Straße, gewesen sei. An diesem Tag sei der Beschwerdeführer bei ihr gewesen um Wein zu kaufen. Er habe etliche Flaschen gekauft, und zwar 4 oder 5 Flaschen Rotwein, Weißwein auch, aber sie wisse nicht mehr wieviel. An diesem Tag habe er den Wein nicht mitgenommen. Gekommen sei er irgendwann um die Mittagszeit. Was er konsumiert habe, konnte sie nicht sagen, vermutlich jedoch Wein und Schnaps mit ihrem Mann. Sie habe ihn auch gefragt, ob sie ein Taxi holen soll, was er nicht wollte. Er sagte, er komme die Flaschen am nächsten Tag abholen. Sie habe gesehen wie er aus dem Geschäft die xxxgasse zu Fuß hinaufgegangen ist. Ob der Beschwerdeführer den gesamten Weg nach Hause zu Fuß gegangen ist, konnte die Zeugin nicht sagen, da sie nur die xxxgasse vom Geschäft aus sieht, nicht jedoch die xxxGasse.
Der Zeuge xxx gab zu Protokoll, dass er am 23.12.2019 gegen 14.20 Uhr zu Hause in der xxxstraße gewesen ist und zwar im sogenannten „xxx“. Der Beschwerdeführer habe bei ihm geläutet, da er zur oberen Nachbarin wollte und diese nicht da war. Gleich danach sei er hinausgegangen und habe gesehen, wie der Beschwerdeführer zur anderen Nachbarin gegangen sei und dann wieder weggegangen ist. Wohin wisse er aber nicht. Fahrzeug habe er keines gesehen. Er habe auch nicht gesehen, dass der Beschwerdeführer zu dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt habe. Die Uhrzeit sei ihm erinnerlich gewesen, da nur der Beschwerdeführer an diesem Tag zu ihm gekommen sei. Ein Hupen im Innenhof habe er nicht wahrgenommen, da er dann ja gar nicht mehr zu Hause gewesen sei, sondern mit dem Hund spazieren. Bevor der Beschwerdeführer bei ihm geläutet habe, habe er kein Hupen vernommen.
Der Beschwerdeführer verantwortete sich dahingehend, dass ihm die Amtshandlung vom 23.12.2019 um 14.32 Uhr noch bruchstückhaft in Erinnerung sei. Er sei „mittelschwer“ alkoholisiert gewesen und habe zuvor 2 Bier, 2 Achterl Wein und 2 Schnaps konsumiert. 2 Bier habe er bei einem Nachbarn konsumiert, die restlichen Getränke bei einer Geburtstagsfeier im Lokal „xxx“ in der xxx Straße. Dieses Lokal habe er um ca. 14.00 Uhr verlassen und sei um ca. 14.30 Uhr zu Hause gewesen. Zuvor habe er noch bei xxx geklopft, um mit ihm zu reden. Da er etwas fester gegen die Tür getreten bzw. geklopft habe, sei die Polizei gerufen worden. Zum Vorhalt, er sei mit einem xxx mit xxx Kennzeichen die xxxstraße vom xxxweg kommend in Richtung xxxStraße gefahren, in den Innenhof xxxstraße eingebogen, dort ein paar Runden gefahren, anschließend wieder auf die xxxstraße zurückgefahren und dann über zwei Parkplätze geparkt, führte er aus, dass er kein Fahrzeug gelenkt habe. Er wüsste auch nicht mehr, dass er von der Polizei aufgefordert wurde, einen Alkoholvortest zu machen. Er habe die Polizisten mehrmals gefragt, warum er einen Alkoholtest machen sollte, wenn er kein Fahrzeug gelenkt habe. Er habe die Wohnungstüre aufgesperrt, sei in die Wohnung gegangen und wollte sich einfach nur hinlegen. Dann habe ihn seine Lebensgefährtin überredet den Alkotest zu machen, nachdem er ihr erzählt habe, dass die Polizisten vor der Tür seien. Er habe in der Küche noch eine geraucht, sei wieder hinausgegangen, um den Test zu machen, da seien die Polizisten aber schon wieder weggefahren. Er müsse zu dem Test aufgefordert worden sein, da dies eben zur Sprache gekommen sei. Gemacht habe er den Test aber nicht. An die Konversation mit den Polizisten könne er sich nicht mehr erinnern. Als die Amtshandlung stattgefunden hat, habe er keinen Autoschlüssel bei sich gehabt. Ob ein Autoschlüssel vor seinen Füßen gelegen sei, wisse er nicht mehr. Es gäbe insgesamt drei Autoschlüssel, wovon es zwei Schlüsselbunde und einen einzeln hängenden Schlüssel gebe. Er nehme immer den nächstbesten Schlüsselbund mit, weshalb es schon sein kann, dass auch ein Autoschlüssel auf dem Schlüsselbund gewesen sei.
Im Rahmen freier Beweiswürdigung gelangt das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Aussage der Zeugin xxx, Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, insgesamt nicht glaubhaft ist und dieser daher nicht zu folgen war. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass die Lebensgefährtin, nachdem sie mit dem Auto vom Einkauf nach Hause gekommen ist, den Einkauf in die Wohnung getragen hat, wiederum zum geparkten Auto geht, um nur in den wenige Meter entfernten „xxx“ der Siedlung zu fahren, wo sie ihren Lebensgefährten vermutet hat, um danach wieder zurückzufahren. Auch hat die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegenüber den Polizisten keinerlei Angaben getätigt, dass sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl sie von den Polizisten über den Sachverhalt aufgeklärt wurde, sodass sie in Kenntnis darüber gestanden ist, dass ihr Lebensgefährte im Verdacht stand, ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Die Zeugin gab in der Verhandlung am 20.4.2021 an, selbst mit dem Auto Einkaufen gewesen zu sein und den Beschwerdeführer beim Lokal xxx abgesetzt zu haben um Wein für ihren Vater zu besorgen. Sie sei gegen 14 Uhr nach Hause gekommen, habe das eingekaufte Katzenfutter in die Wohnung getragen, sei dann in den „xxx“ gefahren, weil sie den Beschwerdeführer zu Hause nicht angetroffen und ihn bei einer Nachbarin vermutete habe. Nachdem die Nachbarin nicht zu Hause gewesen sei, habe sie das Fahrzeug am Parkplatz abgestellt. Sie selbst habe das Fahrzeug zuletzt kurz nach 14 Uhr gelenkt.
Die Aussage der Zeugin, den nur mit einem Rucksack ausgestatteten Beschwerdeführer zum Lokal „xxx“ gebracht hat, um dort sechs oder mehr Flaschen Wein – die Zeugin sprach zunächst von acht Flaschen, dann von zwölf Flaschen und schlussendlich von sechs Flaschen - zu kaufen, obwohl sie wusste, dass im Rucksack dafür nicht genug Platz war um den Wein nach Hause zu bringen, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft. Wenn sie tatsächlich mit dem Auto zum Einkauf unterwegs gewesen wäre, so entsprichte es der Lebenserfahrung, dass sie mit dem Auto den Wein mitgenommen hätte und nicht der mit einem Rucksack ausgestattete Beschwerdeführer, der dafür ohnedies zu wenig Platz hatte, was die Zeugin auch wusste.
Auch die Antwort der Zeugin auf die Frage, warum sie nicht erwähnt hat, dass sie mit dem Fahrzeug zur fraglichen Zeit unterwegs war, obwohl Gegenstand der Amtshandlung die Durchführung einer Alkoholkontrolle bei ihrem Lebensgefährten war, nämlich, dass sie „…dazu keine Veranlassung sah.“ entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung. Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass die Zeugin von den einschreitenden Beamten über den Sachverhalt vollumfänglich in Kenntnis gesetzt war und in ihrer ersten Verantwortung nicht angegeben hat, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst gelenkt zu haben. Der Aussage der Zeugin xxx war daher aus vorgenannten Gründen insgesamt nicht zu folgen.
Es ist auch nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer mit dem Fahrzeug bereits vom Lokal „xxx“ weggefahren ist. Der Beschwerdeführer wurde von der Zeugin xxx dabei gesehen, wie er das Fahrzeug vom Innenhof der xxxstraße auf die xxxstraße hinaus und weiter in Richtung xxx Straße gelenkt hat. Dem Beschwerdeführer wird nicht angelastet bereits vom Lokal xxx mit dem besagten Fahrzeug weggefahren zu sein.
Selbst wenn der Aussage der Zeugin xxx gefolgt würde, ist es aufgrund des zeitlichen Ablaufs des Geschehens möglich, dass der stark alkoholisierte Beschwerdeführer – oder wie die Zeugin xxx aussagte: „nudelfett“ - das zuletzt kurz nach 14 Uhr von der Zeugin xxx gelenkte und am Parkplatz abgestellte Fahrzeug ohne Wissen der Zeugin xxx in Betrieb genommen hat, da er auch einen Autoschlüssel bei sich hatte, und zum Innenhof der xxxstraße gefahren ist, wo ihn dann die Zeugin xxx gesehen hat. Dass stark alkoholisierte Personen keine rationalen Entscheidungen in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen - sei es auch nur für kurze und nicht nachvollziehbare Fahrten - treffen ist allgemein bekannt.
Der Verantwortung des Beschwerdeführers, am besagten Tag kein Fahrzeug gelenkt zu haben, war daher ebenso wenig Glauben zu schenken und als reine Schutzbehauptung zu werten.
Aus der Aussage der Zeugin xxx kann nur geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer das Lokal „xxx“ zunächst zu Fuß verlassen hat, ob er dann am weiteren Heimweg das verfahrensgegenständliche Fahrzeug gelenkt hat oder nach seiner Ankunft beim Wohnhaus in Betrieb genommen und gelenkt hat, kann durch die Zeugenaussage der Zeugin xxx nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin selbst gab an, dass sie vom Lokal aus nur auf die xxxgasse sehen kann, nicht jedoch auf die xxxxGasse und den weiteren Weg zum Wohnhaus des Beschwerdeführers.
Die Aussage der Zeugin xxx ist für das erkennende Gericht in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Zeugin hat das von ihr wahrgenommene Geschehen am 23.12.2019 um 14.20 Uhr im Detail und in glaubhafter Weise dargelegt. Insbesondere konnte die Zeugin ausschließen, dass die Zeugin xxx das Fahrzeug gelenkt hat, da sie den Beschwerdeführer eindeutig als Lenker erkannt hat und gesehen hat, dass er alleine im Auto war. Die Zeugin hat ausgeführt, dass, nachdem der Zeuge mit dem Auto vom Innenhof der xxxstraße auf die xxxstraße und weiter in Richtung xxx Straße gefahren ist, wieder zurückgekommen ist woraufhin es auch einen Streit mit einem Nachbarn gab. Insofern steht die Aussage der Zeugin xxx auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Zeugen xxx, wonach dieser nicht gesehen hat, dass der Beschwerdeführer zur fraglichen Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat und auch kein Hupen im Innenhof vernommen hat, da der Beschwerdeführer, nachdem er mit dem Auto weggefahren ist, eben wieder zum sog. „xxx“ zurückgekehrt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangte daher nach umfangreicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx, xxx, am 23.12.2019, um 14.20 Uhr, vom Innenhof der xxxstraße, xxx, hinaus auf die xxxstraße in Richtung xxx Straße in einem alkoholisierten Zustand gelenkt hat und im Zuge der durchgeführten Amtshandlung um 14.32 Uhr die Atemluftuntersuchung verweigert hat.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetz – FSG, BGBl. Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2021 lauten:
Allgmeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
[…]
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
[…]
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
[…]
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a) Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
[…]
Dauer der Entziehung
§ 25
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
[…]
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
[…]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26
[…]
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
[…]
Besondere Verfahrenbestimmungen für die Entziehung
§ 29
[…]
Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2020 lauten:
Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol
§ 5
[…]
(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,
auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
[…]
(4) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.
[…]
Strafbestimmungen
§ 99
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
(1a) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
[…]
V.Erwägungen:
Dass die Weigerung der „verdächtigen“ Person die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, eine Verwaltungsübertretung bildet, ergibt sich im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Was jedoch die Entziehung der Lenkberechtigung anlangt, hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass es nach dem klaren Wortlaut des Abs. 3 Z 1 („… gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei…“) – anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung – für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß dieser Gesetzesstelle auch entscheidend auf das tatsächliche Lenken oder Inbetriebnehmen eines KFZ durch die betreffende Person ankommt, sodass die Kraftfahrbehörde, wenn das Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges bestritten wurde, diese Frage selbstständig zu prüfen und zu beurteilen hat (VwGH 11.7.2000, 2000/11/0011; 20.2.2001, 2000/11/0319).
Zumal vom Beschwerdeführer bestritten wurde, dass er am 23.12.2019, um 14.20 Uhr, ein Fahrzeug in Betrieb genommen bzw. gelenkt hat, war diese Frage durch das erkennende Gericht selbständig zu prüfen und zu beurteilen.
Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2019, um 14.20 Uhr, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xxx, Marke xxx, Farbe xxx, zunächst im Innenhof des Wohnhauses xxxstraße, xxx, gelenkt hat und in weiterer Folge auf die xxxstraße – eine öffentliche Straße – gefahren ist und die Fahrt in Richtung xxx Straße fortgesetzt hat. Im Zuge der kurz daraufhin stattgefundenen Amtshandlung am 23.12.2019, um 14.32 Uhr, hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung durch die einschreitenden Polizeibeamten die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit den Worten „Dir blos ich kan du Depp“ verweigert.
Überdies wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der xxx vom 17.7.2020, Zahl: xxx, rechtskräftig wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO aufgrund des Vorfalls vom 23.12.2019 bestraft.
Das durchgeführte Beschwerdeverfahren hat insgesamt ergeben, dass vom Beschwerdeführer am 23.9.2019 eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO gesetzt wurde. Die Verwirklichung der oben angeführten Übertretungen stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG dar.
Grundlage für die beschwerdegegenständliche Entziehung und die darin anknüpfenden weiteren Maßnahmen nach dem FSG bildet der Vorfall vom 23.1.2019 gegen 14.20 Uhr, anlässlich dessen der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, wobei er sich durch die einschreitenden Polizeibeamten geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 2 StVO begangen, welche eine die Verkehrszuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG darstellt.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren, zumal durch Alkohol beeinträchtigte Lenker eine hohe potenzielle Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen (vgl. VwGH 27.2.2004, Zahl: 2002/11/0036 u.v.a.).
Wie in den Feststellungen dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht nur innerhalb von 5 Jahren ein weiteres Vergehen nach § 99 Abs. 1 StVO verwirklicht, sondern scheinen über den Beschwerdeführer seit 1997 insgesamt 5 Vormerkungen über die Entziehung der Lenkberechtigung im Zusammenhang mit Suchtgift bzw. Alkohol auf. Besonders verwerflich ist, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt am 23.12.2019 auch im Besitz eines Schulbusausweises war, der ihn zum Lenken von Schulbussen berechtigte.
Gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 FSG beträgt die Mindestentzugsdauer daher 12 Monate.
Diese Mindestentziehungsdauer von 12 Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl. VwGH 19.8.2014, Zahl: 2013/11/0038; 16.10.2012, Zahl: 2009/11/0245 u.v.m.).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.3.2011, Zahl: 2011/11/0039, in der der Betroffene zweimal ein Delikt nach § 99 Abs. 1 und einmal ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO gesetzt hat, eine Entzugsdauer von 19 Monaten und damit gleichzeitig eine entsprechend lange Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen.
Im gegenständlichen Fall scheinen im Führerscheinregister über den Beschwerdeführer bereits drei Führerscheinentzüge wegen der Verweigerung der Atemluftuntersuchung sowie ein Führerscheinentzug wegen Alkohols „ab inklusive 0,8 mg/l“ und einer wegen Suchtgifts auf. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die letzte Entziehung der Lenkberechtigung vom 10.4.2018 bis 10.4.2019 wegen des „Verweigerungstatbestand Alkohol“ gerade einmal rund 8 ½ Monate vor dem nun gegenständlichen Alkoholdelikt, geendet hat und die Wiedererteilung der Lenkberechtigung erst mit 13.12.2019 im Führerscheinregister vermerkt ist, somit nur 10 Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall.
Weiters ziehen sich Alkoholdelikte seit der Erteilung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers wie ein sprichwörtlicher roter Faden durch. So scheinen über den Beschwerdeführer Führerscheinentzüge in den Jahren 1997 wegen Suchtgifts, sowie folgend in den Jahren 2003, 2005, 2009 und 2018 wegen Alkoholdelikten auf.
Dies zeigt, dass mit der Mindestentzugsdauer von 12 Monaten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sondern die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers darüber hinaus andauern wird.
Unter Berücksichtigung des Sachverhalts, aus dem ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer 2003 genauso wie 2005, 2009 und 2018 ein Alkoholdelikt gesetzt hat, zeigt sich deutlich, dass die bisherigen Entzüge der Lenkberechtigung den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Alkoholdelikte haben abhalten können und dass der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf nach 24 Monaten wiedererlangt haben wird. Nach dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wiederhergestellt ist.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (vgl. VwGH 22.10.2002, Zahl: 2001/11/0108; 8.7.1983, Zahl: 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Acht zu bleiben (vgl. VwGH 24.8.1999, Zahl: 99/11/0166).
Die Anordnung der Maßnahmen, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Nachschulung sind wegen des Vorliegens einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen.
Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 6. Satz FSG.
Aus den oben angeführten Gründen war die Beschwerde insgesamt als unbegründet abzuweisen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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