LVwG K KLVwG-S4-37/6/2021

KLVwG-S4-37/6/2021State Administrative CourtMay 19, 2021

Regest

Bodenreformrecht, Flurbereinigung, Zusammenlegung, Großgrundbesitz, Verbesserung der Agrarstruktur, Arrondierung, unabhängige Bewirtschaftungseinheit

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-37/6/2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.S4.37.6.2021

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch die Vorsitzende xxx, den Berichterstatter xxx und die beiden fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, vertreten durch den Notar xxx gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 02.12.2020, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 19.05.2021, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verwaltungsverfahren:

Mit einem Schreiben vom 29.07.2020 beantragte xxx über seinen Rechtsvertreter die Feststellung, dass der beigelegte Kaufvertrag vom 15.06.2020 „zur Aufstockung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 46 FLG dient“ (gemeint wohl: die Feststellung, dass der Kaufvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist).

Demnach befinde sich das Kaufobjekt (Liegenschaft EZ xxx Grundbuch xxx vlg. xxx) in unmittelbarer Nähe zu seiner Liegenschaft EZ xxx GB xxx (vlg. xxx) und diene der Zuerwerb der leichteren Bewirtschaftung derselben. Laut einem ebenfalls beigelegten Kaufvertrag war die Liegenschaft vlg. xxx mit einem Gesamtausmaß von 10,23 ha am 05.07.2018 erworben worden.

Dieser Antrag wurde von der Sachverständigen der Agrarbehörde begutachtet. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt der Erhebungen grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx und (damals noch) außerbücherlicher Eigentümer von vlg. xxx. Diese beiden Liegenschaften grenzen an zwei Seiten unmittelbar aneinander und bilden einen einheitlichen, ca. 29 ha großen Besitzkomplex. Der Zuerwerb weise ein Katasterausmaß von 61,6 ha auf. Die Grundstücke seien um die landwirtschaftliche Hofstelle vlg. xxx angeordnet und bildeten mit dieser einen einheitlichen Besitzkomplex. Die bisher im (teilweise außerbücherlichen) Eigentum stehenden Besitzkomplexe und der Zuerwerb würden auf einer Länge von rund 205 m unmittelbar aneinander angrenzen; an dieser Besitzgrenze verlaufe auf der Kaufliegenschaft ein von einer Baumreihe bzw. von Zaunstempeln begleiteter Privatweg. Die Liegenschaften seien bisher unabhängig voneinander bewirtschaftet worden und würden keine agrarstrukturellen Abhängigkeiten zwischen ihnen bestehen. Es sei daher festzustellen, dass das vorliegende Rechtsgeschäft keine Bewirtschaftungsnachteile am Alteigentum des Antragstellers mildere, abwende oder beseitige, die auf Mängel in der Agrarstruktur zurückzuführen seien.

Der Antragsteller nahm dazu mit Schreiben vom 16.09.2020 Stellung. Auf der Kaufliegenschaft würden Lagerräume, Stall, Räumlichkeiten für die Unterbringung landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte, eine eigene Wasserversorgung und ein Wohnhaus für den Bewirtschafter bestehen; diese Infrastruktur würde auch dem Altbesitz vlg. xxx zugutekommen.

Die Sachverständige ergänzte daraufhin ihr Gutachten. Die Hofstelle der Liegenschaft vlg. xxx sei bereits im Franziszeischen Kataster abgebildet, daraus lasse sich schließen, dass dort Nutztiere gehalten worden sind und dass eine Wasserversorgung bestanden haben müsse. Eine Rücksprache mit dem Bruder des Vorbesitzers habe ergeben, dass die Liegenschaft über eine Quelle auf dem nicht auf dem Kaufgegenstand liegenden Grundstück xxx versorgt worden sei. Es sei auch ein Wasserbassin vorhanden, das allerdings – ebenso wie der gesamte Gebäudebestand der EZ xxx – desolat und verfallen sei. Es biete sich daher an, die Wasserversorgung der EZ xxx über die historische Quelle wieder instand zu setzen.

Im Bereich der EZ xxx gebe es Flächen, auf denen Gebäude zur Unterbringung der für die Bewirtschaftung benötigten Maschinen errichtet werden könnten. Der Antragsteller selbst betreibe derzeit keine Rinderzucht, sondern liege sein Schwerpunkt auf der Forstwirtschaft sowie auf der Pferdezucht (im Stammhaus in xxx mit sieben Pferden).

II.Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 02.12.2020, Zahl: xxx wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der Gutachten der Amtssachverständigen wurde unter Hervorhebung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet, dass es nicht genüge, dass durch einen Erwerb Vorteile entstünden; es müssten vielmehr am Altbesitz Mängel bestehen, die in einem wirtschaftlich tragbaren Rahmen nur durch diesen Erwerbsvorgang beseitigt, gemildert oder behoben werden können. Messpunkt für diese Beurteilung sei immer der Altbesitz. Der Kauf einer Liegenschaft im Ausmaß von 61,6 ha diene der Schaffung bzw. der Erweiterung von Großgrundbesitz und stehe nicht im Einklang mit den Zielen der Bodenreform. Der Gesetzgeber habe hier kleinräumig und aus der Sicht bäuerlicher Betriebe gedacht. Der behauptete Mangel an der Wasserversorgung könne auch ohne diesen Erwerb beseitigt, gemildert oder abgewendet werden.

III.Beschwerdevorbringen:

Über den Rechtsvertreter wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Erwerb sei insbesondere auch in der Absicht erfolgt, dadurch Nachteile, die an der agrarischen Struktur der Liegenschaft EZ xxx liegen, zu beseitigen. Diese Liegenschaft solle, von der Hofstelle vlg. xxx ausgehend, betriebswirtschaftlich sinnvoll einer landwirtschaftlichen Nutzung im Vollerwerb zugeführt werden. Die EZ xxx könne derzeit nicht mehr landwirtschaftlich bewirtschaftet werden, der Betrieb sei spätestens 2008 eingestellt worden. Die Neuerrichtung der verfallenen Gebäude würde Kosten von 1.000.000 € verursachen; die Neuerrichtung einer dem Stand der Technik entsprechenden Fassung und Leitung von Brauch- und Nutzwasser würden ca. 50.000 € kosten. Es bestünden aber Bedenken dagegen, dass eine ausreichende Schüttung und Wasserqualität am Altbestand vorhanden sei. Es würden somit durch den Erwerb der land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die bisher nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt wurden, einer solchen hauptberuflichen Nutzung zugeführt; eine entsprechende Wasserversorgung werde durch die infrastrukturelle Ausstattung des Neubesitzes geschaffen; Zufahrts- und Anfahrtswege für Geräte, Traktoren zum Altbesitz würden bereitgestellt; Investitionen des Antragstellers in land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen vorgenommen und würden durch diese Maßnahmen die Zielsetzungen des Gesetzes befolgt.

Es wurde sohin beantragt, den Bescheid vom 02.12. aufzuheben und dem verfahrenseinleitenden Antrag stattzugeben.

IV.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Mit Schriftsatz vom 06.05.2021 legte der Beschwerdeführer noch eine „Aufstellung von Investitionskosten EZ xxx“ vor, mit der die Investitionskosten im Wohnhaus, Stallgebäude und Nebengebäude mit EUR 1.070.000, beziffert wurden. Weiters habe die EZ xxx nicht ausreichend Wasser und sei es in den Sommermonaten immer trocken und könnten durch den Zukauf der EZ xxx eine forstliche Fläche aus der EZ xxx erschlossen und ein Lagerplatz direkt genutzt werden.

Zur mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, sowie die Amtssachverständige geladen und legte diese unter anderem einen Auszug aus den Mehrfachanträgen bei der Agrarmarkt Austria (AMA) aus dem Jahr 2018 vor, sowie diverse Fotoaufnahmen aus dem gegenständlichen Gebiet.

V.Maßgebliche rechtliche Bestimmungen:

§ 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

LGBl.Nr. 64/1979

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch

a) die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und

b) die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a) Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

§ 46 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013

§ 46

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen nach Abs. 1 sind dem für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

(3) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch zu veranlassen, wenn die Eigentümer die Einwilligung der bücherlich Berechtigten in die lastenfreie Abschreibung der Grundstücke nachweisen. Bei Tauschverträgen hat die Agrarbehörde die fehlende Einwilligung durch Bescheid zu ersetzen, wenn sich aus der beabsichtigten Übertragung kein erheblicher nachteil für die bücherlich Berechtigten ergibt.

(4) Die Flurbereinigungsübereinkommen bedürfen keiner auf anderen Landesgesetzen beruhenden Genehmigung.

(5) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51).

VI.Festgestellter Sachverhalt:

Der Antragsteller hat seinen Betriebssitz in xxx bei xxx in 80 km Entfernung vom Kaufobjekt. Der Betriebsschwerpunkt liegt auf der Forstwirtschaft; von seiner Gattin als Betriebsführerin wird in xxx Noriker-Zucht mit 7 Pferden betrieben.

In den letzten Jahren hat der Antragsteller Liegenschaften im Bereich xxx in Südkärnten im Ausmaß von insgesamt über 200 ha, verteilt auf verschiedene Besitzkomplexe, erworben.

„xxx“

Rot Markiert: Eigentum xxx im gegenständlichen Bereich, ca 112 ha.

Antragsgegenständlich ist die Liegenschaft vlg. xxx (EZ xxx); als Argumentation dient der Zustand der Liegenschaft vlg. xxx (EZ xxx.)

„xxx“

„Altbesitz“ vlg. xxx EZ xxx und Zukauf vlg. xxx EZ xxx; BG xxx (blau)

Diese auf einer Länge von 205 m unmittelbar an den Kaufgegenstand angrenzende Liegenschaft wurde erst im Jahr 2018 erworben (und der Erwerb im Jahr 2020 verbüchert); ihrem Ausmaß von 10,2 ha steht ein neuerlicher Zukauf im Flächenausmaß von 61,6 ha gegenüber. Es besteht kein flurstruktureller Zusammenhang zwischen beiden Liegenschaften, weil an der Grenze der EZ xxx ein Weg verläuft. Beide Liegenschaften sind arrondierte Besitzkomplexe. Über die BG „xxx“ sind beide Liegenschaften ausreichend erschlossen.

Vlg. xxx wurde bisher aus einer nahe gelegenen Quelle (auf GSt xxx, der EZ xxx zugeschrieben, gelegen) mit Wasser versorgt. Die Quellfassung und die Gebäude waren desolat.

Die Hofstelle und die Wirtschaftsgebäude wurden mittlerweile beseitigt. Bis ins Jahr 2008 war die Hofstelle bewohnt, bis ins Jahr 2018 wurden diese Flächen jedenfalls auch als Weide genutzt.

Die Wasserversorgung der Liegenschaft vlg. xxx könnte mit einem Aufwand von ca. EUR 50.000, wieder hergestellt werden; für eine Wasserversorgung, ausgehend von der Liegenschaft vlg. xxx, müsste eine 200 m lange Wasserleitung gegraben werden.

Die landwirtschaftlichen Nutzflächen der Liegenschaften vlg. xxx und xxx werden durch einen an der Besitzgrenze verlaufenden Weg strukturell getrennt. Diesen Weg könnte der Beschwerdeführer nun nutzen, um einen nicht einmal einen Hektar großen Waldbestand auf der EZ xxx zu bewirtschaften, ohne dass über (ebene) landwirtschaftliche Nutzflächen gefahren werden müsste.

Dies ergibt sich aus dem geographischen Informationssystem des Landes Kärnten, die Investitionskosten für die Wasserversorgung ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, die Tatsache der Bewirtschaftung für Viehhaltung im Jahr 2018 ergibt sich aus den Mehrfachanträgen.

VII.Rechtliche Würdigung:

a.Rechtsprechung zu Flurbereinigungsverträgen:

Eine Maßnahme ist nur dann als „für die Flurbereinigung erforderlich“ anzusehen, wenn der durch sie eingetretene Erfolg (bei Kaufverträgen: die Situation nach dem Zuerwerb) auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (VwGH 2002/07/0015). Zusätzliche Grundflächen können im Zusammenlegungsverfahren meist nur durch die Kultivierung von Ödland oder als Sonderfall durch die Zuteilung von Flächen auslaufender Höfe erfolgen (VwGH 2003/07/0145); alle anderen Fälle der Aufstockung waren Anwendungsfälle des (in Kärnten mittlerweile aufgehobenen) landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes. Der Begriff des "Erwerbs von Grundflächen eines auslaufenden Betriebes" fand im Zusammenhang mit dem Agrarstrukturmangel einer unzureichenden bzw. unwirtschaftlichen Betriebsgröße (vgl. § 1 Abs. 2 lit a K-FLG) Eingang in die Rechtsprechung (VwGH 2003/07/0077). Im vorliegenden Fall wird angesichts der Größe des Betriebes des Beschwerdeführers das Vorliegen des Agrarstrukturmangels der unzureichenden Betriebsgröße gar nicht behauptet.

b.Großgrundbesitz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass Großbesitz auf der Käuferseite eine Flurbereinigungsmaßnahme nicht grundsätzlich ausschließt, (VwGH 82/07/0140); jedoch kann der Kaufpreis ein Indiz dafür sein, dass das gesamte Rechtsgeschäft primär nicht der Verbesserung der Agrarstruktur, sondern anderen Motiven dient. Ein allfälliger Mangel an der Wasserversorgung des Altbesitzes hätte sich auch nach den Angaben des Antragstellers durch eine im Vergleich zum Kaufpreis relativ geringfügige Investition (EUR 50.000, im Vergleich zu EUR 1,7 Mio.) beseitigen lassen, daher ist das vorliegende Rechtsgeschäft im Hinblick auf eine Agrarstrukturverbesserung nicht rentabel (vgl. Lang, Tiroler Agrarrecht I, S. 123 ff; nach dessen Ansicht kann ein Flurbereinigungsverfahren nicht dazu dienen, Großbetriebe noch weiter zu vergrößern).

c.In der Sache:

Der landwirtschaftliche Betrieb ist der Mittelpunkt eines solchen Verfahrens und Gegenstand der bodenreformatorischen Angelegenheit „Flurbereinigung“. Den Erhebungen zufolge besteht aber auf Käuferseite im Bereich xxx gar kein landwirtschaftlicher Betrieb, sondern nur eine mittlerweile abgetragene Hofstelle mit landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, handelt es sich sowohl beim Altbesitz vlg. xxx als auch beim Zukauf vlg. xxx um selbstständig bewirtschaftbare, arrondierte Einheiten. Der behauptete Mangel der Wasserversorgung wurde durch die Mehrfachanträge widerlegt, wonach über 6 ha im Jahr 2018 als Weide genutzt worden sind, was ohne Wasserversorgung nicht denkbar wäre.

Bilden zugekaufte, nicht der Arrondierung des Altbestandes dienende Grundstücke eine eigene, vom Altbestand unabhängige Bewirtschaftungseinheit, so ist davon auszugehen, dass der Zukauf dieser Flächen keinen für die Zusammenlegung bzw. Flurbereinigung typischen Neuordnungsvorteil darstellt. Die durch den Zukauf angrenzender Grundstücke nunmehr rationellere Gestaltbarkeit der Bewirtschaftung eines größeren Grundkomplexes muss nicht bedeuten, dass die Bewirtschaftung vor dem Zukauf nicht rationell war. Es entsteht meist nur ein betriebswirtschaftlicher Vorteil, nicht eine Mangelbeseitigung. Der Hinweis auf die Lebensfähigkeit eines Betriebes ist nur betriebswirtschaftlich relevant (VwGH 2003/07/0077). Die „Festigung des Besitzes“ alleine ist ebenfalls nicht als Flurbereinigung anzusehen; ebenso wenig wie der (künftige oder zu erhaltende) Vollerwerb (VwGH 88/07/0088, noch unter der Verwendung der Begriffe „bäuerlicher Betrieb“, „bäuerliche Familie“). Ein Mangel liegt nur vor, wenn die Bewirtschaftung des Altbesitzes behindert wird. Die Beseitigung einer Enklave und die Grenzbegradigung ist bei Großbetrieben durchaus denkbar; ebenso die Veräußerung von Splitterbesitz. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente wegen behaupteter Mängel oder der Erleichterung der Bewirtschaftung reichen für die beantragte Feststellung nicht aus.

VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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