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KLVwG-308/7/2021•LVwG K KLVwG-308/7/2021
KLVwG-308/7/2021State Administrative CourtApr 27, 2021
Straßenrecht, Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße, Einreihungsverordnung, Öffentlichkeitscharakter, kumulative Tatbestandselemente, verkehrsmäßige Nutzung
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, vom 02.02.2021, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.12.2020, Zl.: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.03.2021 gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n.
der bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.12.2020, Zl.: xxx, wird ersatzlos behoben.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang und Feststellungen:
Mit Schreiben vom 17.07.2018 ersuchte xxx (fortan: Beschwerdeführer) den Bürgermeister der Gemeinde xxx um Korrektur einer Eintragung in der Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2016, Zahl: xxx (Einreihungsverordnung). Er führt darin aus, dass in § 2 ein Wegabschnitt des xxxweges als stillschweigend gewidmete (öffentliche) Straße ausgewiesen wurde, welche über seine Grundstücke xxx und xxx, jeweils KG xxx, verläuft. Aus seiner Sicht stelle dieser Wegabschnitt keine öffentliche Straße dar.
Mit Schreiben vom 18.12.2018 gab der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Beschwerdeführer bekannt, dass die Einreihungsverordnung vom 14.12.2016 ordnungsgemäß vor Beschlussfassung im Gemeindeamt aufgelegen war. Während dieses Zeitraumes habe es keinen Einwand gegeben. Der gegenständliche Wegabschnitt werde seit 30 Jahren auch als Zufahrt zum Hotel und Restaurant xxx benützt und sei somit der Gemeingebrauch seit mehr als 30 Jahren sowie ein Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit aus Sicht des Bürgermeisters gegeben.
Mit Schreiben vom 20.12.2018, eingelangt am 14.01.2019 bei der Gemeinde xxx, stellte der Beschwerdeführer an den Bürgermeister der Gemeinde xxx den Antrag, in der gegenständlichen Angelegenheit einen Feststellungsbescheid nach § 60 Kärntner Straßengesetz zu erlassen, da aus seiner Sicht das Vorliegen der Öffentlichkeit nach § 2 Abs. 1 lit b Kärntner Straßengesetz im Bereich seiner Grundstücke nicht vorliege.
Mit Schreiben vom 01.07.2019 ersuchte der Bürgermeister den Beschwerdeführer eine planliche Darstellung über den erwähnten Straßenabschnitt (ZI xxx, xxxweg xxx) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 17.07.2019, bei der Gemeinde am 23.07.2019 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG, der mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.01.2020, Zahl: xxx, abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 20.04.2020.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.06.2020, Zahl: KLVwG-638/4/2020, wurde der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 21.01.2020, Zahl: xxx, behoben und wurde festgestellt, dass der Gemeindevorstand über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Kärntner Straßengesetz zu entscheiden hat.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.12.2020, Zl.: xxx, wurde im Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung nach § 60 K-StrG 2017, dass es sich beim Wegabschnitt des xxxweges, welcher in § 2 unter Zahl xxx der Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2016, Zahl xxx, als stillschweigend gewidmete öffentliche Straße ausgewiesen ist, um keine öffentliche Straße handelt, abgewiesen. Im Spruchpunkt II. wies der Gemeindevorstand den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung nach § 60 KStrG 2017, dass es sich beim Wegabschnitt des xxxweges, welcher auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, je GB xxx, verläuft, um keine öffentliche Straße handelt, ab.
Gegen diesen angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.12.2020, Zl.: xxx, erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 02.02.2021 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage wird wie folgt ausgeführt:
„Sachverhalt: Ich bin grundbücherlicher Eigentümer der EZ xxx KG xxx, zu der auch die Grundstücke xxx und xxx gehören. Über diese Grundstücke verläuft eine Teilstrecke des sogenannten xxxweges. Über die rechtliche Qualifizierung des Wegabschnittes bestehen seit geraumer Zeit Auffassungsunterschiede zwischen der Gemeinde xxx beziehungsweise der nach dem Gesetz zuständigen Behörde und mir. Insbesondere besteht Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine öffentliche Straße nach § 2 Abs. 1 litera b Kärntner Straßengesetz 2017 handelt. Nach § 60 Abs. 1 des Gesetzes entscheidet über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 litera b angeführten Straßen der Bürgermeister mit Bescheid. Nach § 60 Abs. 2 des Gesetzes wird durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt und kann der Privateigentümer die Ablösung des Grundes verlangen. Wie erwähnt steht die bezeichnete Grundfläche in meinem Eigentum. Demzufolge besteht das berechtigte Interesse, die aufgeworfene Frage definitiv zu klären, zumal für den Fall, dass eine Öffentlichkeit festgestellt wird, die Entscheidung ansteht, ob eine Grundablöse verlangt wird oder nicht. Ich wollte die gegenständliche Angelegenheit ohne großen bürokratischen Aufwand einer Lösung zuführen und habe schon vor einigen Jahren den Kontakt mit der Gemeinde und insbesondere mit dem Bürgermeister als zuständiger Straßenbehörde gesucht. Die Gemeinde war nicht gesprächsbereit und hat mein Ansinnen ignoriert. So gesehen gezwungenermaßen habe ich dann am 20.12.2018 an den Bürgermeister den Antrag gestellt, in der gegenständlichen Angelegenheit einen Feststellungsbescheid nach § 60 K-StrG zu erlassen. Der Bürgermeister blieb untätig und hat keine Entscheidung getroffen. Mein Devolutionsantrag vom 17.7.2019 wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 21.1.2020 abgewiesen. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.6.2020 wurde dieser Bescheid behoben und ausgesprochen, dass der Gemeindevorstand über meinen Antrag nach dem KStrG zu entscheiden hat. Im Bescheid des Gemeindevorstands vom 23.12.2020 wurde neuerlich keine Sachentscheidung getroffen und der Antrag vom 20.12.2018 abgewiesen. Gründe: 1. Im verfahrenseinleitenden Schreiben vom 20.12.2018 habe ich dezidiert beantragt, in der gegenständlichen Angelegenheit, also in Bezug auf den Wegabschnitt des xxxweges, welcher über meine Grundstücke verläuft, einen Feststellungsbescheid nach § 60 K-StrG 2017 zu erlassen. Bereits im zitierten Schreiben habe ich Bedenken geäußert, dass einzelne vom Gesetz für das Vorliegen einer Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter geforderten Voraussetzungen, nämlich der 30jährige Gemeingebrauch und ein dringendes Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit, nicht gegeben seien. Ich habe zum Ausdruck gebracht, dass es sich daher aus meiner Sicht um keine öffentliche Straße nach § 2 Abs. 1 litera b des Gesetzes handeln dürfte. Die Behörde hat meinen Antrag so interpretiert, dass ausschließlich die Feststellung beantragt worden sei, dass es sich beim gegenständlichen Wegabschnitt um keine öffentliche Straße handle. Diese Auslegung ist unzutreffend. Wie erwähnt wurde die Erlassung eines Feststellungsbescheids beantragt. Als betroffener Grundeigentümer habe ich Parteistellung und einen Rechtsanspruch auf Sachentscheidung. Eine solche Sachentscheidung wurde rechtswidrig nicht getroffen. 2. Wie bereits erwähnt geht es mir inhaltlich um die Herstellung von Rechtssicherheit. Wenn es sich beim Wegabschnitt um einen Privatweg mit Öffentlichkeitscharakter handelt, würden dafür die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wie zum Beispiel Abstandsvorschriften und Vorschriften über die Bewirtschaftung des angrenzenden Grundes nach dem Kärntner Straßengesetz gelten. Es wird zu entscheiden sein, ob ich die Grundablöse verlange oder nicht. Durch das rechtswidrige Nichterlassen einer Sachentscheidung bleiben alle diese Fragen offen und wird eine Rechtssicherheit, die insbesondere auch im Interesse der Gemeinde liegen sollte, nicht hergestellt. Feststellungsbescheide dienen der Klärung von Rechtsfragen des öffentlichen Rechts wie Bestand, Inhalt und Umfang von Rechten und Rechtsverhältnissen. Nach einhelliger Auffassung in Lehre und Rechtsprechung ist die Erlassung solcher Bescheide auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden zulässig und über Parteienantrag sogar geboten, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder als notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung im rechtlichen Interesse einer Partei liegt. Wichtig für die Beurteilung der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ist das Problem der Zumutbarkeit von anderen Rechtswegen. Wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann, stellt das für die Partei einen zumutbaren Rechtsweg dar. Im Gegenstand ist die Herbeiführung eines Bescheides zur Beantwortung der Frage, ob der über meine Grundflächen führende Wegabschnitt eine Straße nach § 2 Absatz 1 litera b des Gesetzes darstellt, im öffentlichen Interesse. Die strittige Rechtsfrage kann nicht in einem anderen gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren entschieden werden, weshalb für mich kein zumutbarer anderer Rechtsweg besteht. Aus den angeführten Gründen hätte die Behörde unabhängig von der im Kärntner Straßengesetz gewählten Formulierung die beantragte Sachentscheidung erlassen müssen. 3. Parteien haben einen Rechtsanspruch, dass die einschlägigen Regelungen des Verfahrensrechtes eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere die Durchführung eines dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahrens. Aufgabe dieses Verfahrens sind insbesondere die Feststellung des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalts sowie die Gewährleistung, dass den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen gegeben wird. Die untergeordnete Behörde hat diese gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes ist somit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften inhaltlich rechtswidrig. 4. Die Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides aus, dass hinsichtlich des gegenständlichen Wegabschnittes alle in § 2 Absatz 1 litera b Kärntner Straßengesetz 2017 genannten Tatbestandselemente erfüllt seien und somit eine Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter vorliege. Wenngleich diese Feststellung nicht im Spruch des Bescheides getroffen wurde und nur dem Spruch rechtliche Wirkung zukommt, ist diese Beurteilung aus meiner Sicht unrichtig und kann daher nicht unwidersprochen bleiben. Der Wegabschnitt dient nicht seit bereits 30 Jahren dem Gemeingebrauch. Auch ein dringendes Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit liegt nicht vor. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, wonach die Straße, gemeint dürfte der über meinen Grund verlaufende Wegabschnitt sein, die einzige Verbindung zu den am xxxweg gelegenen Liegenschaften und baulichen Objekten sei, ist unzutreffend. Alle Liegenschaften und Objekte, insbesondere auch das Hotel Restaurant xxx und der Betrieb xxx mit Buschenschenke verfügen über eine andere wegmäßige Erschließung, und zwar über den aus südlicher Richtung kommenden xxxweg. Tatsächlich wird von Anrainern und Besuchern ausschließlich dieser Weg benutzt. Er ist auch in herkömmlichen Routenplanern ausgewiesen (vergleiche Beilage bezüglich xxx). Östlich des xxx befindet sich am Wegrand eine Tafel mit der Aufschrift „Privatgrund ausgenommen Buschen-schankbesucher und Hausgäste“. Im westlichen Bereich meines Grundstückes xxx befindet sich seit Jahren eine Fahrverbotstafel mit der Beschriftung „Privatgrund ausgenommen Berechtigte“. Es gibt viele weitere Argumente und Beweismittel, die dafür sprechen, dass die vom Gesetz für das Vorliegen einer stillschweigend gewidmeten öffentlichen Straße geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Ich lege eine schriftliche Zusammenfassung mit entsprechenden Argumenten bei und bin gerne bereit, die darin bezeichneten Dokumente auf Wunsch zu übermitteln. 5. Von öffentlichen Privatstraßen kann nur die Rede sein, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind und damit von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der Gemeingebrauch ist die jedermann ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des Eigentümers unter den gleichen Bedingungen zustehende Benützung einer Straße zum Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr. Die stillschweigende Widmung trifft ohne Zutun des Straßeneigentümers ein, wenn dieser durch mindestens dreißig Jahre hindurch keine die stillschweigende Widmung ausschließende Handlung gesetzt hat, also nicht durch Absperrungen, durch Aufschriften oder durch andere Art zu erkennen gegeben hat, dass die Straße nicht dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Liegt keine ausdrückliche Widmung vor, liegt es somit in der Hand des Grundeigentümers, das Entstehen einer öffentlichen Privatstraße durch entsprechende Handlungen wie Absperrungen, Aufschriften oder vergleichbare unmissverständliche Willensäußerungen zu verhindern. Voraussetzung, um überhaupt von einer öffentlichen Straße aufgrund stillschweigender Widmung sprechen zu können ist, dass die Benützung jedermann unter den gleichen Bedingungen zusteht. Die stillschweigende Widmung einer Grundfläche für den öffentlichen Verkehr kann nur dann vorliegen, wenn der Eigentümer des Grundes die Benützung des Weges durch jedermann zugelassen hat und der Weg der Allgemeinheit auch zur Befriedigung eines Verkehrsbedürfnisses dient. Wie oben ausgeführt, liegt in Anbetracht der vorherrschenden Konstellation in casu der Gemeingebrauch nicht vor.
Antrag: Ich stelle somit an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 23.12.2020 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.“
Mit Schriftsatz vom 22.02.2021 hat die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.03.2021 wurde vom Beschwerdeführer ergänzend ein Unterlagenkonvolut dem Gericht übermittelt.
Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.02.2021, Zahl: KLVwG-308/2/2021, wurde für Dienstag, den 23.03.2021 mit dem Beginn um 13:00 Uhr eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und fand diese am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes statt.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: 612-0/2019, sowie aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der EZ xxx KG xxx, zu der auch die Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, gehören.
Der Gemeinderat der Gemeinde xxx hat am 14.12.2016 aufgrund der §§ 3 Abs. 1 Z 4 und 5, 3a, 19 Abs. 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, LGBl Nr. 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 5/2016, unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung vom 07.07.2009, Zahl: 3ALLG-2084/2-2009, zur Zahl xxx eine Verordnung erlassen, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung). Vor Beschlussfassung im Gemeinderat ist diese Einreihungsverordnung ordnungsgemäß im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen. Während dieses Zeitraumes hat es keinen Einwand gegeben.
Unter § 2 Verbindungsstraßen wurden Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet von xxx zu Verbindungsstraßen erklärt; darunter zur Zahl xxx der „xxxweg xxx Verbindungsstraße mit Beginn xxx Straße und Ende südl. Grundstück Nr. xxx in KG xxx, xxxweg stillschweigend gewidmete Straße“.
In der gemäß § 3 der Einreihungsverordnung, Zahl xxx, erstellten planlichen Darstellung ist der im textlichen Teil der Verordnung (§ 2 Verbindungsstraßen zur Zahl xxx) beschriebene Verlauf des eingereihten Verbindungsstraßenbereichs planlich dargestellt. Gemäß der örtlichen Festlegung in § 2, Zahl xxx, iVm der planlichen Darstellung gemäß § 3 der Einreihungsverordnung ist der in die Verordnung aufgenommene Bereich des xxxweges im Süden begrenzt von der xxx (xxx Straße) und im Norden von den Grundstücken Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, sowie im westlichen Bereich des hier in Nord-Süd-Richtung verlaufenden xxxweges von den Grundstücken Nr. xxx und xxx und im östlichen Bereich vom Grundstück Nr. xxx, je GB xxx. Der Weg selbst verläuft auf der Wegparzelle Nr. xxx, welche im Öffentlichen Gut der Gemeinde xxx steht. Im weiteren Verlauf führt der xxxweg Richtung Osten über die Grundstücke Nr. xxx und xxx, welche innenliegend der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, im Eigentum des Beschwerdeführers stehen. Im Grundbuch des Bezirksgerichtes xxx ist das Grundstück Nr. xxx im A1-Blatt mit einer Fläche von 18.648 m2 eingetragen, wovon 109 m2 in der Nutzung als Sonst (10) ausgewiesen sind. Das Grundstück Nr. xxx ist im A1-Blatt mit einer Fläche von 1.529 m2 ausgewiesen, wovon 684 m2 in der Nutzung ebenfalls als Sonst (10) ausgewiesen sind. In der grundbücherlichen Legende zum A1-Blatt sind die mit Sonst (10) bezeichneten Flächen als „Sonstige (Straßenverkehrsanlagen“) ausgewiesen. Es sind daher im Grundbuch die Flächen des über die Grundstücke Nr. xxx und xxx verlaufenden xxxweges als Straßenverkehrsanlagen ausgewiesen. Im daran anschließenden Wegverlauf in Richtung Südosten führt der xxxweg an der Buschenschenke xxx und dem Hotel Restaurant xxx vorbei und mündet schließlich westlich des xxx der xxx mit der Bezeichnung xxxweg wieder in die xxx (xxx Straße). Der xxxweg ist die Erschließungsstraße für die im Straßenverlauf angrenzenden Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan, xxx, als Grünland und Bauland Dorfgebiet ausgewiesen sind, wobei der überwiegende Teil der als Bauland Dorfgebiet gewidmeten Grundstücksflächen bebaut ist. Die gesamte Wegstrecke des xxxweges beläuft sich auf rund einen Kilometer. Im Flächenwidmungsplan, xxx, ist der gesamte Wegverlauf des xxxweges, und darunter auch der über die Grundstücke Nr. xxx und xxx führende Wegverlauf, als Verkehrsfläche ausgewiesen.
Am 23.03.2021 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer samt Vertreter der Landwirtschaftskammer Kärnten sowie der Rechtsvertreter der belangten Behörde und der Bürgermeister der Gemeinde xxx gehört wurden.
Auf die Frage der Richterin an den Beschwerdeführer, für welche Teilbereiche des xxxweges er als Verfügungsberechtigter anzusehen sei, gab er an, dass dies die Parzellen Nummer xxx und xxx betreffe. Auf die weitere Frage, ob und zutreffendenfalls seit wann und für welchen Personenkreis von ihm als Verfügungsberechtigten eine ausdrückliche Bewilligung für die Benützung des von ihm als Verfügungsberechtigten in Anspruch genommenen Teilstücks des xxxweges ausgesprochen worden sei, führte er aus, dass, beschränkt für die Zufahrt zu dem dort ansässigen Buschenschank, eine ausdrückliche Bewilligung für die Benützung bestehe. Dafür werde auch vom Betreiber des Buschenschankes ein Entgelt in der Höhe von € 50 jährlich an den Beschwerdeführer bezahlt.
Auf die Frage, ob die Benützung des xxxwegs die einzige Zufahrtsmöglichkeit für die an dieser Straße gelegenen Anlieger sei, sagte er aus, dass dies nicht der Fall sei. Weiter östlich sei eine Zufahrt über den xxxweg vorhanden und werde diese Zufahrt vom Restaurant xxx, der Betreiberin des xxx, sowie von xxx und xxx benutzt.
Von Seiten des Rechtsvertreters der belangten Behörde wurde dazu ausgeführt, dass der xxxweg und der xxxweg letztendlich die idente Straße sei und einmal im Westen und im Straßenverlauf nach Osten in die Landesstraße xxx Straße münden. Würde ein Teilstück des xxxweges/xxxweg nicht befahrbar sein, würde es sich jeweils um eine Sackgasse handeln. Auf die Frage des Rechtsvertreters an den Beschwerdeführer, welche Personen über den xxxweg fahren würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies Leute seien, die dort wohnen sowie der Berechtigte xxx (Grundbesitzer), xxx (Nachbar). Die Gäste vom Restaurant xxx würden ausschließlich über den xxxweg fahren. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er dies beobachte.
Auf die Frage der Richterin, ob die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 5 richtig sei, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung gestellt habe, der sich auf den Wegabschnitt beziehe, der östlich an die Wegparzelle Nummer xxx angrenze und die beiden Grundstücke Nummer xxx und xxx umfasse, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies richtig sei.
Auf die Frage der Richterin an den Rechtsvertreter der belangten Behörde, ob der xxxweg als Gemeindestraße oder Verbindungsstraße in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx aus dem Jahr 2008 und der aktuell in Rechtskraft stehenden Verordnung angeführt sei, gab er an, dass der xxxweg als Verbindungsstraße in der Einreihungsverordnung aus dem Jahr 2008 sowie in der Einreihungsverordnung aus dem Jahr 2016 angeführt sei. Auf Vorhalt der Begründung des bekämpften Bescheides, bei der Verkehrsfläche oder Teilen davon handle es sich um eine „stillschweigende Widmung“ iSd § 2 Abs. 1 lit b) K-StrG, in welcher Weise die Voraussetzungen der Z 1 bis 4 dieser Bestimmung geprüft und für zutreffend bzw. erfüllt erachtet worden seien, führte er aus, dass der xxxweg laut Einreihungsverordnung sowie dieser dort mit der Spalte Beginn und der Spalte Ende bezeichnet sei und mit der laufenden Zahl xxx eingereiht sei, als Wegparzelle xxx im Eigentum der Gemeinde xxx stehe und somit öffentliches Gut sei.
Auf die Frage an den Beschwerdeführer, ob es richtig sei, dass es sich beim xxxweg xxx (laut Einreihungsverordnung vom Beginn der xxx Straße bis zum Ende, nämlich dem südlichen Grundstück xxx, xxxweg stillschweigend gewidmeter Straße), um ein öffentliches Gut der Gemeinde xxx handle, führte der Beschwerdeführer aus, dass dies richtig sei. Somit sei auch die Ausführung der belangten Behörde auf Seite 4 im bekämpften Bescheid richtig.
Auf die Frage der Richterin, wer die Erhaltung und Betreuung des xxxweges durchführe, erklärt der Bürgermeister der Gemeinde xxx, dass seit ewigen Zeiten seit ca. bzw. länger als 40 Jahre der Winterdienst von der Gemeinde xxx vorgenommen worden sei inklusiv Schotterinstandsetzungen. Der Winterdienst würde über den gesamten Straßenverlauf des xxxweges/xxxweges vorgenommen werden. Auf die weitere Frage, ob die Benützung des xxxwegs die einzige Zufahrtsmöglichkeit für die an dieser Straße gelegenen Anlieger sei, sagte der Bürgermeister der Gemeinde xxx aus, dass es sich gegenständlich um einen einzigen Straßenzug handelt, der zwei unterschiedliche Namensgebungen habe, nämlich einerseits xxxweg und andererseits xxxweg. Somit sei die Benützung dieses Straßenzuges die einzige Zufahrtsmöglichkeit für die an dieser Straße gelegenen Anlieger. Auf die Frage, wie die Ausweisung unter Nr. xxx in § 2 der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx vom 14.12.2016, Zl.: xxx, zu verstehen sei, dass der Beginn des „xxxweg xxx“ bezeichneten Straßenstücks mit „xxx Straße“ und das Ende mit „südl. Grundstück Nr. xxx in KG xxx“ angegeben wird, während der restliche Teil des xxxwegs in der Verordnung nicht aufscheint, erklärte der Rechtsvertreter der belangten Behörde, dass dies immer wieder Thema gewesen sei, da der Beschwerdeführer meine, dass es sich bei der Wegstrecke um einen Privatbesitz handle, weshalb dies in der Einreihungsverordnung nicht aufgenommen worden sei. Auf die ergänzende Frage, welche Veränderungen bezüglich der Ausweisung des xxxweges gegenüber der Vorgängerverordnung aus dem Jahr 2008 vorgenommen worden seien, gab der Rechtsvertreter der belangten Behörde an, dass dies im Wesentlichen keine Veränderungen seien.
Auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung, beim gegenständlichen Wegabschnitt über die Grundstücke Nummer xxx und xxx handle es sich um keine öffentliche Straße, vorliegen oder nicht vorliegen würden, führte der Rechtsvertreter aus, dass die Voraussetzungen nicht vorlägen. Auf die weitere Frage, ob es richtig sei, dass es sich beim gegenständlichen Wegabschnitt um im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Kärntner Straßengesetz 2017 dem Verkehr gewidmete Grundflächen handle, die in langjähriger Übung entsprechend den Voraussetzungen der Z 1 bis 4 des Kärntner Straßengesetzes zum Verkehr benützt würden (stillschweigende Widmung), führte er aus, dass dies der Fall sei und somit richtig sei. Diesbezüglich wurde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erfolgte vom Beschwerdeführer folgende Eingabe vom 05.04.2021 an das erkennende Gericht:
„Betrifft GZ: KLVwG-308/6/2021
Ich beantrage und bitte um eine Richtigstellung meiner Aussagen in der oben angeführten Geschäftszahl.
Auf Seite 3:
Für die Buschenschank beim xxx erlaubte ich die Zufahrt über meine Parzellen xxx und xxx jährlich (es wird also Jahr für Jahr vereinbart). Bei xxx und xxx lese ich das so, als wären diese im selben Haushalt. So wollte ich es nicht zum Ausdruck bringen. Sie wohnen in zwei nebeneinander stehenden Häusern und wohnen am und benutzen beide ausschließlich den xxxweg.
Auf Seite 4:
Mit meiner Aussage, dass Personen über den xxxweg fahren, dies Leute sind, die da wohnen, meinte ich nur Bewohner vom xxx. Nur diese und xxx sind berechtigt den xxxweg über meine Parzellen xxx und xxx zu befahren (für land- und forstwirtschaftliche Zwecke). Ich sagte, dass jetzt auch xxx auf diesem Weg fährt. Dass xxx dazu berechtigt ist, habe ich nicht gesagt. Ich sagte, dass ich seinem Vater auf seine Frage hin für ihn persönlich erlaubt habe, den Weg über meine Parzellen xxx und xxx für forstwirtschaftliche Zwecke zu befahren. Dieses Recht ist aber nicht auf seinen Sohn xxx übergegangen und ist dieser daher nicht berechtigt, den Weg zu benutzen.“
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass der in der Einreihungsverordnung aufgenommene „xxxweg xxx“ in seinem in der Einreihungsverordnung kundgemachten Verlauf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. xxx und xxx nur insoweit betrifft, als das Grundstück Nr. xxx an den eingereihten Weg angrenzt, während das Grundstück Nr. xxx nicht tangiert ist. Das Grundstück Nr. xxx ist an den in die Verordnung aufgenommenen Wegverlauf südöstlich angrenzend. Das Grundstück Nr. xxx grenzt an den in die Verordnung aufgenommenen Wegverlauf nicht unmittelbar an, sondern nur an den nördlichen Bereich der Wegparzelle Nr. xxx, welche in diesem nördlichsten Bereich nicht mehr Gegenstand der Einreihung ist, da die Einreihung des xxxweges bereits beim südlicher situierten Grundstück Nr. xxx endet, was zum Ergebnis führt, dass nicht die gesamte Wegparzelle Nr. xxx als „xxxweg xxx“ eingereiht ist. Vom Beschwerdeführer wurde dazu nicht vorgebracht, dass der Wegverlauf des in der Natur ersichtlichen Weges der Wegparzelle Nr. xxx auch Grundstücksflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx in Anspruch nimmt. Auch seitens der belangten Behörde ist dies nicht bekannt.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt betreffend jenen Teil des xxxweges, der als „xxxweg xxx“ eingereiht wurde, nicht vor, nämlich dass die innerhalb der Grundstücke xxx und xxx verlaufenden Wegabschnitte des xxxweges von der diesbezüglichen Ausweisung in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx erfasst seien, sodass die Voraussetzungen für eine Korrektur des § 2, Zahl xxx, der Einreihungsverordnung auch nicht gegeben sind. Zudem wäre für die beantragte Korrektur bzw. Berichtigung der Einreihungsverordnung der Gemeinderat und nicht der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die zuständige Behörde.
Zum weiter eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2018 auf Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG 2017, dass es sich beim gegenständlichen Wegabschnitt, der östlich an die Wegparzelle Nr. xxx angrenzt und die beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx insgesamt in einer Länge von rund 110 m durchquert, um keine öffentliche Straße handelt, stellt das erkennende Gericht fest, dass eine solche Antragslegitimation auf Feststellung nach der Bestimmung des § 60 KStrG 2017 nicht besteht bzw. nur für jenen Fall besteht, dass eine beteiligte Person, die davon ausgeht, dass eine auf seinen Grundstücken verlaufende Verkehrsfläche (Privatstraße) eine Straße mit Öffentlichkeitscharakter sei, dies durch Antrag an den Bürgermeister als Behörde festgestellt haben möchte. Im gegenständlichen Fall ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers jedoch ein anderes, nämlich genau das Gegenteil, welche Konstellation zur Einleitung und Durchführung eines Feststellungsverfahrens im § 60 K-StrG 2017 allerdings nicht vorgesehen ist. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 23.12.2020 mit den in § 2 Abs. 1 lit b K-StrG 2017 getroffenen Festlegungen und beruft sich auf das Gegebensein bzw. das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021 führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx zum Öffentlichkeitscharakter aus, dass seit ewigen Zeiten bzw. länger als 40 Jahre der Winterdienst inklusiv Schotterinstandsetzungen von der Gemeinde xxx vorgenommen wird. Der Winterdienst wird über den gesamten Straßenverlauf des xxxweges/xxxweges vorgenommen. Weiters verwies der Rechtsvertreter der belangten Behörde betreffend das Vorliegen der stillschweigenden Widmung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Das Gericht kann der Argumentation der Gemeinde xxx, aus dem Umstand, den Winterdienst und erforderliche Ausbesserungen auch auf dem strittigen Wegabschnitt zu besorgen, abzuleiten, dass damit der Öffentlichkeitscharakter begründet sei, nicht folgen. Hierzu ist auf die taxativ mit den Z 1 bis 4 in § 2 Abs. 1 lit b K-StrG 2017 festgelegten Voraussetzungen zu verweisen, die insgesamt und nicht alternativ in objektivierter Weise gegeben sein müssen, um eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straße zu begründen. Demgegenüber hat die Gemeinde lediglich in unspezifischer Weise im Zuge der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben, die Betreuung der Straße werde bereits seit zumindest 40 Jahren durchgeführt und würde im Falle der Nichtbenützbarkeit des vom Beschwerdeführer beanspruchten Straßenstücks zur Sackgasse werden.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes gibt die vom Beschwerdeführer mit EMail-Nachricht vom 05.04.2021 übermittelten Eingabe ferner Aufschluss darüber, dass es keinen uneingeschränkten Benutzerkreis des Straßenstücks gibt bzw. gegeben hat. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 24.06.2020, Zahl: KLVwG-638/4/2020, in welchem festgestellt wurde, dass der Gemeindevorstand über den Antrag des Beschwerdeführers nach dem Kärntner Straßengesetz zu entscheiden hat, war eine rein formale Entscheidung zu treffen, die ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen ausschloss. Nach Durchführung des erfolgten Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde nämlich gemäß den Bestimmungen des K-StrG 2017 zum Ergebnis kommen müssen, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
III.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Kärntner Straßengesetz 2017 – K-StrG 2017, LGBl Nr. 8/2017, idgF:
„§ 60
Zuständigkeit und Verfahren bei Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen
(1)Über die Feststellung der Öffentlichkeit der im § 2 Abs. 1 lit b angeführten Straßen entscheidet der Bürgermeister. Über den Antrag eines Beteiligten auf Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße hat der Bürgermeister ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden und den Bescheid über die Öffentlichkeit der Straße längstens binnen sechs Monaten nach Einlangen des Antrages beim Gemeindeamt zu erlassen. Mit Rechtskraft der Feststellung gilt die Straße als Privatstraße mit Öffentlichkeitscharakter.
(2)Durch die Entscheidung, womit die Öffentlichkeit einer Straße festgestellt wird, wird das Privateigentum an der Straßengrundfläche nicht berührt. Der Privateigentümer kann die Ablösung des Grunds verlangen. Der Bemessung der Entschädigung (§ 37) für die Grundablöse ist die tatsächliche Nutzung des Grundstückes im Zeitpunkt der Feststellung der Öffentlichkeit zu Grunde zu legen. Ist das Eigentum an der Grundfläche einer als öffentlich festgestellten Straße strittig, entscheidet das ordentliche Gericht.
(3)Die Grundablöse gehört zu den Kosten der Herstellung einer Straße und ist von den jeweiligen Erhaltungspflichtigen zu tragen.
(4)Der Gemeinderat hat Privatstraßen mit Öffentlichkeitscharakter innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 1 oder der Entscheidung nach Abs. 2 letzter Satz in eine der in § 3 Abs. 1 Z 5 und 6 angeführten Straßengruppen einzureihen.
§ 2
Öffentlichkeit der Straßen
(1)Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen gewidmeten Grundflächen, die (entweder)
(…)
b) in langjähriger Übung unter folgenden Voraussetzungen zum Verkehr benützt werden (stillschweigende Widmung):
1. sie müssen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen;
2. die Benützung muss unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen;
3. der Gemeingebrauch muss durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein;
4. sie müssen einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen.“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Mit Schreiben vom 17.07.2018 hat der Beschwerdeführer um Korrektur einer Eintragung in der Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2016, Zahl: xxx (Einreihungsverordnung) ersucht und dargelegt, dass in § 2 ein Wegabschnitt des xxxweges als „stillschweigend gewidmete (öffentliche) Straße“ ausgewiesen wurde, welche über seine Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, verläuft und seiner Sicht dieser Wegabschnitt keine öffentliche Straße darstellt.
In einem weiteren Schreiben vom 20.12.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass mit der Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2016, Zahl: xxx in § 2 unter Zl. xxx jener Wegabschnitt des xxxweges, der auf seinen Grundstücken xxx und xxx verläuft, als stillschweigend gewidmete öffentliche Straße ausgewiesen ist. Weiters brachte er vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b K-StrG 2017 in Bezug auf den gegenständlichen Abschnitt des xxxweges für eine stillschweigende Widmung nicht vorliegen, wohingegen weder die beantragte Berichtigung der Einreihungsverordnung vorgenommen, noch die eingeforderte Stellungnahme abgegeben wurde. Somit stellte der Beschwerdeführer in diesem Schreiben vom 20.12.2018 den Antrag, einen Feststellungsbescheid nach § 60 K-StrG 2017 zu erlassen und führte wiederholend dazu aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen der Öffentlichkeit gegenständlich nicht vorliegen. Er beantragte somit, festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Wegabschnitt um keine öffentliche Straße handelt.
Am 23.03.2021 fand eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer samt Vertreter der Landwirtschaftskammer Kärnten sowie die Vertreter der belangten Behörde (Rechtsvertreter samt Bürgermeister der Gemeinde xxx) gehört wurden.
Zum Antrag des Beschwerdeführers einerseits um Korrektur bzw. Berichtigung der Einreihungsverordnung und andererseits mittels Feststellungsbescheid gemäß § 60 K-StrG 2017 festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen verordneten Wegabschnitt, der über seine Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, verläuft, um keine öffentliche Straße handelt, führt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aus, dass der „xxxweg xxx“ in der Einreihungsverordnung vom 14.12.2016, Zahl xxx in § 2 unter Zahl xxx eingereiht ist. Allerdings handelt es sich dabei nicht um den Ausweis einer stillschweigend gewidmeten öffentlichen Straße, sondern um die ausdrückliche Widmung der im Öffentlichen Gut der Gemeinde xxx stehenden Wegparzelle Nr. xxx, GB xxx. Der in der Einreihungsverordnung aufgenommene „xxxweg xxx“ betrifft in seinem in der Einreihungsverordnung kundgemachten Verlauf die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstücke Nr. xxx und xxx nur insoweit, als das Grundstück Nr. xxx an den eingereihten Wegverlauf südöstlich angrenzt, während das Grundstück Nr. xxx nicht tangiert ist. Dieses grenzt an den in die Verordnung aufgenommenen Wegverlauf nicht unmittelbar an, sondern nur an den nördlichen Bereich der Wegparzelle Nr. xxx, welche in diesem nördlichsten Bereich aber nicht mehr Gegenstand der Einreihung ist da die Einreihung des xxxweges endet bereits beim südlicher situierten Grundstück Nr. xxx endet, was zum Ergebnis führt, dass nicht die gesamte Wegparzelle Nr. xxx als „xxxweg xxx“ eingereiht ist. Dass der Wegverlauf des in der Natur ersichtlichen Weges der Wegparzelle Nr. xxx auch Grundstücksflächen der Grundstücke Nr. xxx und xxx in Anspruch nimmt, ist nicht bekannt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt betreffend den eingereihten „xxxweg West“ liegt somit nicht vor, nämlich, dass die innerhalb der Grundstücke xxx und xxx verlaufenden Wegabschnitte des xxxweges von der diesbezüglichen Ausweisung in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx erfasst sind, sodass auch die Voraussetzungen für eine Korrektur des § 2, Zahl xxx, der Einreihungsverordnung nicht gegeben sind. Für eine Korrektur bzw. Berichtigung der Einreihungsverordnung wäre auch als zuständige Behörde nicht der Gemeindevorstand sondern der Gemeinderat der Gemeinde xxx anzurufen.
Zum Vorbringen bzw. zur Antragstellung des Beschwerdeführers betreffend den weiteren, nicht von der Einreihungsverordnung betroffenen Wegverlauf des xxx-weges, der im direkten Anschluss an die im öffentlichen Gut stehende Wegparzelle Nr. xxx auf einer Strecke von rund 110 m Weglänge über die im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Parzellen Nr. xxx und xxx führt, ist festzustellen, dass dieser Bereich des xxxweges nicht Gegenstand der Einreihungsverordnung vom 14.12.2016, Zahl: xxx und daher nicht ausdrücklich gewidmet im Sinne des § 2 Abs. 1 lit a K-StrG 2017 ist.
Die Feststellung der Öffentlichkeit eines Verkehrsweges im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b K-StrG 2017 setzt voraus, dass sämtliche darin in den Z 1 bis 4 taxativ genannten Tatbestandselemente erfüllt sein müssen, wobei es dabei auf die verkehrsmäßige Nutzung ankommt und andere Gesichtspunkte nach dieser Rechtslage bei der Frage der Öffentlichkeit nicht von Bedeutung sind. Gegenständlich richtet sich der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2018 darauf, festzustellen, dass es sich beim gegenständlichen Wegabschnitt um keine öffentliche Straße handelt.
Der xxxweg erstreckt sich auf eine Wegstrecke von rund 1 km von der xxx Straße in nördlicher und in weiterer Folge ost-westlicher Richtung und erschließt als Erschließungsstraße einige als Bauland Dorfgebiet oder Hofstelle gewidmete Grundstücke, die über die gesamte Wegstrecke verteilt sind, und führt letztlich mit der Bezeichnung xxxweg wieder zur xxx Straße zurück.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liegt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt betreffend den eingereihten „xxxweg xxx“ nicht vor, sodass die Voraussetzungen für eine Korrektur des § 2, Zahl xxx, der Einreihungsverordnung nicht gegeben sind. Zudem wäre für die beantragte Korrektur bzw. Berichtigung der Einreihungsverordnung der Gemeinderat und nicht der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die zuständige Behörde.
Zum weiter eingebrachten Antrag des Beschwerdeführers vom 20.12.2018 auf Feststellung gemäß § 60 Abs. 1 K-StrG 2017, dass es sich beim gegenständlichen Wegabschnitt, der östlich an die Wegparzelle Nr. xxx angrenzt und die beiden Grundstücke Nr. xxx und xxx insgesamt in einer Länge von rund 110 m durchquert, um keine öffentliche Straße handelt, stellt das erkennende Gericht fest, dass eine solche Antragslegitimation auf Feststellung nach der Bestimmung des § 60 KStrG 2017 nicht besteht bzw. nur für jenen Fall besteht, dass eine beteiligte Person, die davon ausgeht, dass eine auf seinen Grundstücken verlaufende Verkehrsfläche (Privatstraße) eine Straße mit Öffentlichkeitscharakter sei, dies durch Antrag an den Bürgermeister als Behörde festgestellt haben möchte. Im gegenständlichen Fall ist das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers jedoch ein anderes, nämlich genau das Gegenteil, welche Konstellation zur Einleitung und Durchführung eines Feststellungsverfahrens allerdings im § 60 K-StrG 2017 nicht vorgesehen ist. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung im angefochtenen Bescheid vom 23.12.2020 mit den in § 2 Abs. 1 lit b K-StrG 2017 getroffenen Festlegungen und beruft sich auf das Gegebensein einer stillschweigenden Widmung. In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 23.03.2021 führte der Bürgermeister der Gemeinde xxx zum Öffentlichkeitscharakter aus, dass „seit ewigen Zeiten“ bzw. länger als 40 Jahre der Winterdienst inklusiv Schotterinstandsetzungen von der Gemeinde xxx vorgenommen wird. Der Winterdienst wird über den gesamten Straßenverlauf des xxxweges/xxxweges vorgenommen. Weiters verwies der Rechtsvertreter der belangten Behörde betreffen das Vorliegen der stillschweigenden Widmung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Das Gericht kann der Argumentation der Gemeinde xxx, aus dem Umstand, den Winterdienst und erforderliche Ausbesserungen auch auf dem strittigen Wegabschnitt zu besorgen, abzuleiten, dass damit der Öffentlichkeitscharakter begründet sei, nicht folgen. Hierzu wird, wie bereits dargelegt, auf die taxativ mit den Z 1 bis 4 in § 2 Abs. 1 lit b K-StrG festgelegten Voraussetzungen verwiesen, die insgesamt und nicht alternativ in objektivierter Weise gegeben sein müssen, um eine stillschweigende Widmung als öffentliche Straße zu begründen. Demgegenüber hat die Gemeinde lediglich in unspezifischer Weise angeführt, die Betreuung der Straße werde bereits seit zumindest 40 Jahren durchgeführt und würde im Falle der Nichtbenützbarkeit des vom Beschwerdeführer beanspruchten Straßenstücks zur Sackgasse werden. Die Feststellung, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer auf seinen Grundstücken in der Natur gegebenen Straßenverlauf um einen öffentlichen Verkehrsweg handelt, müsste die Gemeinde daher von sich aus im Zuge eines Feststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des § 60 K-StrG in die Wege leiten.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, da sowohl für den Antrag des Beschwerdeführers auf Korrektur der in der Einreihungsverordnung der Gemeinde xxx vom 14.12.2016, Zl.: xxx, unter Nr. xxx getroffenen Festlegung des Straßenverlaufs für den „xxxweg xxx“ als auch für den Antragsfall, die Feststellung zu begehren, dass die über die im Eigentum des Beschwerdeführers befindlichen Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, führenden Straßenabschnitte des xxxwegs insgesamt keine öffentliche Straße seien, nach dem Wortlaut des § 60 Abs 1 K-StrG eine Antragslegitimation für einen Beteiligten nicht vorgesehen ist. Eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens war daher nicht vorzunehmen und der Beschwerde auf Grund der dargelegten Rechtslage aus formalen Gründen stattzugeben.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
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