LVwG K KLVwG-2275-2276/5/2020

KLVwG-2275-2276/5/2020State Administrative CourtApr 27, 2021

Regest

Wasserrecht, Wasserrechtliche Bewilligung, Sachverständiger, keine Befangenheit, Einbau eines Schiebers, Maß der Wassernutzung, Schließung der Anlage, Antragslegitimation, Fristsetzung

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2275-2276/5/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2275.2276.5.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx und der xxx, beide wohnhaft in xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.09.2020, Zahl: xxx, betreffend die wasserrechtliche Bewilligung zum Einbau eines Schiebers zur Einstellung der Wassermenge, erteilt an die mitbeteiligte Partei xxx, xxx, xxx, in der mündlichen Verhandlung am 27.04.2021 zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

als die im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides festgesetzte Baufertigstellungsfrist für den Einbau des Schiebers mit 15.07.2021 festzusetzen ist.

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 BVG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 08.09.2020, Zahl: xxx, wurde im Spruchteil I. der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt auf dem Grundstück xxx, KG xxx, bei der bewilligten Fischteichanlage in die Entnahmeleitung DN 20 cm vor dem Zulauf in die Fischzuchtanlage, unmittelbar vor dem Verteilerschacht, einen Schieber zur Einstellung der Wassermenge einzubauen. Das Maß der Wasserbenutzung bleibt unverändert bei 20 l/s. Gleichzeitig wurde die Baufertigstellungsfrist für den Einbau des Schiebers mit 30.11.2020 festgesetzt. Im Spruchteil II. wurde Folgendes ausgesprochen:

„a)

Gemäß § 21b Wasserrechtsgesetz wird der Auflagenpunkt 1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.08.1997, Zahl: xxx, wie folgt abgeändert:

1. a. Die Ausgestaltung der Wasserfassung samt Zuleitung zur Fischzucht hat so zu erfolgen, dass maximal 20 l/s entnommen werden können und die nachträgliche Manipulation durch unbefugte Dritte an der Einstellvorrichtung (Schieber) nicht mehr möglich ist.

1. b.Die Einstellung der Konsenswassermenge auf 20 l/s ist mittels eines funktionsfähigen Schiebers, welcher am unteren Ende der Entnahmeleitung DN 20 cm unmittelbar vor dem Verteilerbecken der Fischzuchtanlage auf Eigengrund des Konsensinhabers fix zu montieren ist, zu bewerkstelligen.

1. c.Nach erfolgter Einstellung ist der Behörde binnen einer Woche ein Messprotokoll eines befugten Unternehmens vorzulegen, aus dem die gesamt aus dem Gewässer entnommene Wassermenge hervorgeht. Alle Messstellen inklusive der Bedienelemente des Schiebers sind in einer Fotodokumentation aufzunehmen und in einem Lageplan einzuzeichnen. Die Fotodokumentation und der Lageplan sind dem Messprotokoll anzuschließen. Zuläufe zu Becken, die zum Zeitpunkt der Messung nicht in Betrieb sind, sind ebenfalls zu dokumentieren. Die entsprechende Öffnungsweite/Stellung des Schiebers ist im Messprotokoll zu vermerken.

1. d.Der Schieber muss nach Einstellung der Konsenswassermenge versperrt werden, um eine Manipulation der Konsenswassermenge durch Dritte ausschließen zu können.

1. e.Die Abwässer sämtlicher Becken, mit Ausnahme der Polyesterbecken, sind ausschließlich über das Absetzbecken in den xxxbach rückzuleiten.

1. f.Alle bestehenden Unterbrechungen der Kontinuität des Fließgewässers zwischen dem Entnahme- und dem Rückleitungsbereich sind fischaufstiegsgerecht zu gestalten.

b)

Weiters wird gem. § 21b WRG 1959 idgF. die mit Bescheid vom 24.09.2001, Zahl: xxx, unter Spruchpunkt 1 vorgeschriebene Dauerauflage ersatzlos aufgehoben.“

Im Spruchteil III. wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Schließung der Anlage als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bei einem Einbau des Schiebers keine fremden Rechte oder öffentliche Interessen nachteilig beeinträchtigt werden und es erforderlich gewesen sei, den Auflagepunkt I. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 25.08.1997, Zahl: xxx, entsprechend abzuändern bzw. die Dauerauflage des Bescheides vom 24.09.2001 aufzuheben, da sich die Voraussetzungen dafür geändert haben bzw. nicht mehr vorliegen. Zum Antrag auf Schließung der Anlage verweist die belangte Behörde auf § 27 Abs. 4 WRG und führt aus, dass die Entziehung eines Wasserrechtes ein amtswegiges Verfahren darstelle und nicht auf Antrag eines Grundeigentümers durchzuführen sei.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Amtssachverständige als befangen abgelehnt werde, da ein Naheverhältnis zu den Mitgliedern des xxx bestehe bzw. zum Antragsteller und daher die von ihm erstatteten gutachterlichen Expertisen nicht verwertbar seien bzw. als Gefälligkeitsgutachten zugunsten des Berechtigten zu werten seien. Es werde darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 22.06.2017 auf eine nicht nachvollziehbare Art und Weise gutachterlicherseits ausgeführt habe, dass die behördlich festgesetzte Wasserentnahmemenge im Ausmaß von 20 l/s eingehalten werde. Dies obwohl auch für einen technischen Laien ersichtlich sei, dass eine weit höhere Wasserentnahme erfolge. Nach einer Verfahrensdauer von mehr als zwei Jahren habe der Sachverständige zugestanden, dass tatsächlich eine weit überhöhte Wasserentnahme erfolge. Zudem habe sich die Tätigkeit des Sachverständigen in weiterer Folge nicht darauf beschränkt, zu überprüfen, inwieweit die Maßnahme, welche von der Behörde aufgetragen worden sei, umgesetzt worden sei. Es habe sich nämlich offensichtlich an Ort und Stelle ergeben, dass der Antragsteller keine Veranlassung getroffen habe, den konsensmäßigen Zustand herzustellen. Zudem habe der Sachverständige gegenüber dem Antragsteller eine beratende Tätigkeit ausgeübt, wenn dieser in einer gutachterlichen Expertise ausführe, dass er mit dem Konsensinhaber bereits Lösungsmöglichkeiten besprochen habe und der Einbau eines zusätzlichen Schiebers auf Eigengrund möglich erscheine. Wenn der Antragsteller diesen Empfehlungen folge, sei davon auszugehen, dass die Wasserrechtsbehörde diese Empfehlungen „abnicken“ werde. Weiters werde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt. Es wäre ein anderer Sachverständiger beizuziehen gewesen. Da die Ausführungen des Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 06.05.2020 vielfach technisch unrichtig seien. Die Wasserzufuhr könne durch dieses System manipuliert werden. Wird die Wasserzufuhr in ihrem Fischbecken verschlossen und dann wieder geöffnet, erfolge eine Sogwirkung, wodurch sich die Wasserzufuhr wiederum wesentlich erhöhe. Die nunmehr vorgeschlagene Vorrichtung ziele darauf ab, dass dem Betreiber der Fischzuchtanlage eine Manipulationsmöglichkeit verschafft werde, mit welcher dieser, ohne wirksame Kontrolle, die Wasserentnahme, dies insbesondere zu seinen Gunsten, regulieren könne. Die Regulierung habe tatsächlich in jenem Bereich zu erfolgen, in welchem auch die Entnahme aus dem Gewässer erfolge. Die Fischteichanlage der Beschwerdeführer, aus welcher tatsächlich die Wasserentnahme erfolge, sei mit dem xxxbach nicht ident. Die vom Antragsteller geschaffene Entnahme des Wassers aus dem Überlauf des Fischteiches der Beschwerdeführer sei konsenswidrig. Zu berücksichtigen sei weiters die Bescheidauflage aus dem Genehmigungsbescheid vom 08.01.1975, wonach seitens des Wasserberechtigten derartige technische Voraussetzungen zu schaffen seien, welche gewährleisten, dass lediglich 20 l/s Wasser aus dem xxxbach entnommen werde. Sollte der xxxbach eine geringere Wassermenge als 80 l/s aufweisen, habe die technische Voraussetzung vorzusehen, dass die Entnahmemenge verringert und jedenfalls 60 l/s im xxxbach verbleiben. Zudem sei die xxxquelle nicht ident mit dem xxxbach. Der xxxbach beginne erst in einem späteren Bereich und werde dieser von der xxxquelle bzw. dem Überlauf gespeist. Zusammenfassend sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben, weil Beweise über die tatsächliche, genehmigte Wasserentnahmestelle nicht aufgenommen worden seien und es seitens der Behörde erster Instanz unterlassen worden sei, einen anderen Sachverständigen beizuziehen, welcher die nunmehr vorliegenden Anträge, auf deren Eignung überprüft hätte. Zudem werde die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Wasserwirtschaft/Gewässerökologie beantragt.

Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit der Bitte um Entscheidung vor.

Am Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 27.04.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher auch der Sachverständiger noch einmal gehört wurde. In dieser Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet und von den Beschwerdeführern sogleich eine Ausfertigung der Entscheidung verlangt.

II.Feststellungen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 19.03.1974, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsvorgänger der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung erteilt, auf dem Grundstück Nr. xxx, der KG xxx, eine Fischteichanlage zu errichten und zu diesem Zweck 20 s/l Wasser dem xxxbach zu entnehmen. Die Wasserzuleitung zur Fischzuchtanlage erfolgt über eine Betonrohrleitung Ø 20 cm. Am Beginn dieser Zuleitung ist ein Schacht vorgesehen, in dem ein Schieber zum Einbau kommen soll. Mit Hilfe des Schiebers soll die Wasserentnahme derart geregelt werden, dass nur 20 s/l aus dem Bach abgeleitet werden. Die Quellschüttung des xxxbaches schwankt zwischen 80 und 120 s/l. Im Bereich der Entnahmestelle des xxxbaches würden demnach noch mindestens 60 s/l im xxxbachbett verbleiben. Die entnommene Wassermenge des xxxbaches wird diesem schließlich wieder zugeführt. Als Auflage ist in diesem Bescheid ua. enthalten, dass bei der Überprüfungsverhandlung der Nachweis zu erbringen ist, dass tatsächlich nicht mehr als 20 s/l aus dem xxxbach entnommen werden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.08.1997, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung unter anderem zur Erweiterung der mit Bescheid vom 19.03.1974, Zahl: xxx, wasserrechtlich bewilligten Fischzuchtanlage auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, erteilt. Das Maß der Wasserbenutzung hat durch die Erweiterung der Fischteichanlage keine Änderung erfahren. Als Auflage wurde Folgendes vorgesehen:

„Die Ausgestaltung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass maximal 20 l/s entnommen werden können und die nachträgliche Manipulation an der Auslaufvorrichtung nicht mehr möglich ist. Die Einstellung der Konsenswassermenge von 20 l/s mittels eines funktionsfähigen Schiebers, welcher fix zu montieren ist, hat im Einvernehmen mit einem Vertreter des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, Gewässerökologie, zu erfolgen. Die Abwässer sämtlicher Becken mit Ausnahme der sieben Polyesterbecken sind ausschließlich über das Absatzbecken in den xxxbach rückzuleiten. Alle bestehenden Unterbrechungen der Kontinuität des Fließgewässers zwischen dem Entnahme- und Rückleitungsbereich sind fischaufstiegsgerecht zu gestalten.“

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.09.2001, Zahl: xxx, wird festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.08.1997, Zahl: xxx, bewilligte Erweiterung der Fischzuchtanlage auf dem Grundstück xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, im Wesentlichen bescheid- und projektsgemäß ausgeführt hat. Als Dauerauflage wurde in dem Bescheid aufgenommen:

„Da beim Entnahmeschacht der alte bestehende Schieber wieder instandgesetzt wurde, ist um die Konsenswassermenge von 20 l/s zu erreichen, von der Oberkante Schacht bis zur Unterkante Eisenschieber ein Abstand von 55 cm einzuhalten.“

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes xxx, KG xxx, und befindet sich auch auf diesem Grundstück ein Fischteich. Die Wasserentnahmestelle für die Fischzuchtanlage der mitbeteiligten Partei befindet sich am Grundstück der Beschwerdeführer und zwar in jenem Bereich, wo der Fischteich der Beschwerdeführer in den xxxbach übergeht.

Am 22.06.2017 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durch die belangte Behörde statt um zu klären, ob sämtliche bestehende Anlageteile der Anlage der mitbeteiligten Partei über die erforderlichen Bewilligungen verfügen bzw. welche Maßnahmen zu setzen wären, um den gesetzlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen. Bei dieser Verhandlung war auch der wasserbautechnische Amtssachverständige vor Ort und wird von diesem Folgendes ausgeführt:

„Die gegenständliche Fischzuchtanlage wurde in zwei Bauabschnitten errichtet, wobei der 2. Ausbauschritt im Nachhinein wasserrechtlich bewilligt wurde. Wie sich im Zuge der heutigen Wasserrechtsverhandlung herausstellte, stellen die im Projekt und Bescheid dargelegten Projektunterlagen den in der Natur vorgefundenen Anlagenzustand gut dar.

Sowohl die Lage des Entnahmebauwerkes, die Lage der Fischbecken, die Durchmesser (soweit ersichtlich) und die Lage der einzelnen Becken entsprechen im Wesentlichen dem Planstand.

Im Zuge des heutigen Ortsaugenscheines war das Entnahmebauwerk versperrt und konnte im Inneren nicht besichtigt werden. Auf Grund der im Wasserbuch vorliegenden Unterlagen ist eine geringfügige Abweichung in der Baukonstruktion des Entnahmebauwerkes ersichtlich, welche jedoch im Endüberprüfungsbescheid nicht angesprochen wurde.

Aus wasserbautechnischer Sicht scheint es Wesentlich zu sein, dass die Wasserentnahmemenge mit 20 I/s definiert ist. Diese wird augenscheinlich durch das ablaufende Rohr DN200 begrenzt. Ob bei heute gegebenem Wasserstand des Teiches die Wassermenge exakt mit 20 I/s begrenzt ist, kann ohne genauere Nachmessungen nicht festgestellt werden, jedoch aus einer groben Abschätzung der Abflussmenge im Hauptabflusskanal zum xxxbach und den sonstigen Abläufen aus den kleineren Fischzuchtbecken zum xxxbach kann angenommen werden, dass die aus der Fischzuchtanlage ablaufenden Wässer, welcher der zulaufenden Wassermenge entsprechen, im Bereich von 20 I/s zu liegen kommen.

Sollte die Wassermenge, welche dem Teich oberhalb der Wasserentnahmestelle zufließt, markant ansteigen, so ist beim bestehenden Entnahmebauwerk eine Entlastungsöffnung baulich vorgesehen, sodass die Wassermengen, welche die Konsumtionsfähigkeit des Ablaufrohres DN200 übersteigen, automatisch in den xxxbach seitlich wieder abgeworfen werden.

Sollten die zulaufenden Wassermengen selbst diesen Querschnitt überlasten, so wird auch It. Auskunft des xxx das Entnahmebauwerk sowohl überströmt als auch seitlich umströmt und die Wassermengen gelangen in den xxxbach.

Auf Grund des beim Ortsaugenschein vorgefundenen Bauzustandes des Entnahmebauwerkes ist davon auszugehen, dass das Entnahmebauwerk seit der Errichtung vor mehreren Jahrzehnten keinem Umbau mehr unterzogen wurde.

Zusammenfassend kann aus wasserbautechnischer Sicht auf Grund des Ortsaugenscheines im Wesentlichen festgehalten werden, dass die Anlage projektsgemäß besteht. Über die genaue entnommene Wassermenge kann keine abschließende Stellungnahme erfolgen, jedoch ist auf Grund des Ortsaugenscheines anzunehmen, dass die 20 I/s als maximale Entnahmemenge im Wesentlichen eingehalten werden.“

Mit Ersuchen der belangten Behörde vom 16.08.2018 wurde der Amtssachverständige gebeten zu überprüfen, ob die Fischzuchtanlage entsprechend der vorliegenden Bewilligungen betrieben wird. Daraufhin erging am 19.09.2018 ein Gutachten des Amtssachverständigen in welchen er ua. Folgendes ausführt:

„Befund

Ab 1987 wurde die Wasserrechtsbehörde mehrfach von Anrainer des xxxbaches ersucht, eine Überprüfung der Fischteichanlage aus unterschiedlichen Gründen vorzunehmen. Immer wieder wurde auch das Maß der Wassernutzung hinterfragt. Diesbezüglich wird insbesondere auf die Verhandlung vom 30.08.1990 hingewiesen. Dabei erfolgte durch die ASV gemeinsam mit den anwesenden Beteiligten eine Messung der Wassermenge an allen Fischteichausleitungen. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchflussmenge durch die Fischteichanlage zum Zeitpunkt der Messung ca. 29,4 l/s betrug. Somit war zum Zeitpunkt der Messung die im Wasserrechtsbescheid festgelegt Wasserentnahmemenge von 20 l/s um ca. 50 % überschritten. Vom wasserbautechnischen ASV wurde daraufhin die vorgefundene Einstufung des Schiebers des Einlaufbauwerkes markiert (Einmeiselung). Vom Wassernutzungsberechtigten selbst wäre dann die Schiebesteuerung auf 20 l/s zu bewerkstelligen gewesen.

….

Bei einem Ortsaugenschein am 02.07.2018 im Beisein des xxx konnte der bis dahin versperrte Deckel bei der Wasserentnahme nunmehr geöffnet werden. Dabei wurde ein Schieber vorgefunden, der sich unmittelbar an der Abflussöffnung befindet und an einer Kette befestigt war. Ein weiterer Schieber konnte im Bereich der Wasserentnahme nicht vorgefunden werden. Entsprechend dem Wortlaut der Dauerauflage des Endüberprüfungsbescheides wurde der Abstand zwischen OKSchacht und UK Schieber gemessen und ein Wert von 55 cm ermittelt. Somit erschien bei Ortausgenschein ohne die Kenntnis der aus dem Wasserbuch nachträglich angeforderten planlichen Unterlagen die Dauerauflage als erfüllt.

Stellungnahme:

Die in der Dauerauflage vorgegebene Einstellung wurde im Zuge eines Ortsaugenscheines am 02.07.2018 im Beisein des xxx kontrolliert. Eine Nachmessung der tatsächlichen entnommenen Wassermenge bzw. Nachrechnung erfolgte aufgrund der verbindlichen Angabe im wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid nicht.

Aus dem nunmehr im Zuge des Prüfauftrages durch die Wasserrechtsbehörde vorgelegten Wasserrechtsakte ist ersichtlich, dass bereits bei zwei Messungen nachgewiesen wurde, dass die bestehende Anlage (Ableitung Rohr DN200) grundsätzlich in der Lage ist, über die Wasserfassung mehr als 20 l/s an der Entnahmestelle des xxxbaches in die Fischzuchtanlage abzuleiten.

1. Messung vom 30.08.1990: 29,4 l/s (xxx, Amt für Wasserwirtschaft, xxx)

2. Messung vom 14.12.1994: 36,4 l/s (xxx, Amt für Wasserwirtschaft)

Zugleich wurde beim Ortsaugenschein am 02.07.2018 festgestellt, dass bei der vorgefundenen Einstellung des Schiebers (55 cm unter Schacht-OK) eine Drosselwirkung kaum gegeben ist, da der vorhandene Rohrquerschnitt DN 200 der Wasserzuleitung zur Fischzuchtanlage durch den Schieber nicht wesentlich eingeschränkt wird.

Im Vergleich zu den Planunterlagen bezüglich der Wasserentnahme aus dem Wasserbuch (genehmigt mit Bescheid vom 19.03.1974) wird festgehalten, dass der derzeit in der Natur angetroffene bauliche Teil der Wasserentnahme vom genehmigten Plan abweicht. Ein Schieber in Schachtmitte, wie im Plan vom Erstbescheid dargestellt, ist nicht vorhanden.

Offensichtlich bezieht sich die Dauervorschreibung des Endüberprüfungsbescheides nicht auf den derzeit im Schacht vorgefundenen Schieber.

Damit ist festzustellen, dass die derzeit in der Natur bestehende bauliche Anlage für die Wasserentnahme nicht bescheidgemäß besteht und nicht konsensgemäß betrieben wird.

Unabhängig davon, welcher Schieber in welcher Form tatsächlich die Basis für die im Endüberprüfungsbescheid festgelegte Stichmaß von 55 cm bildet, ist dem gesamten Aktenverlauf keine Dokumentation zu entnehmen, die die Festlegung des Sichtmaßes von 55 cm ab Betonoberkante dokumentieren bzw. erläutern würde.

Jedenfalls wird der Betreiber dazu aufzufordern sein, die Auflage 1 des Bescheides vom 25.08.1997 umzusetzen und auch die erforderlichen baulichen Anlagen und die notwendigen Abmessungen planlich dazustellen.

Um Klarheit zu schaffen, ob das im wasserrechtlichen Endüberprüfungsbescheid festgelegte Abstichmaß (55cm) tatsächlich geeignet ist, die 20 l/s Konsenswassermenge zu regeln, wird seitens des wasserbautechnischen ASV vorgeschlagen, eine nochmalige Messung der Zulaufmengen zu den Fischteichen (bzw. alternativ der Ablaufmengen aus den Fischteichen) durchzuführen, sobald der alte Schieber wieder eingebaut ist (sofern ein solcher noch vorhanden ist).

Als Frist für den Einbau eines geeigneten Schiebers wird seitens des wasserbautechnischen ASV der 10.11.2018 vorgeschlagen.“

Mit Schreiben vom 02.04.2019 wurde der Amtssachverständige nochmals ersucht zu überprüfen, ob die Anlage entsprechend der vorliegenden Bewilligungen betrieben wird, insbesondere, ob der nunmehr beim Entnahmeschacht eingebaute Schieber so ausgeführt und eingestellt wurde, dass die wasserrechtlich bewilligte Entnahmemenge von 20 l/s für die Fischzuchtanlage nicht überschritten wird.

Im Gutachten vom 02.05.2019 führt der Amtssachverständigen ua. aus, dass als Schieber zum Einstellen der Entnahmemenge eine Metallplatte in einer Führungsschiene vor dem Zulaufrohr zur Fischzuchtanlage als Blende vorhanden ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die gegenständliche Fischzuchtanlage zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ca. 43 l/s über den Entnahmeschacht entnommen wurden und somit die Konsensmenge von 20 l/s deutliche überschritten wurde.

Aufgrund dieser Ausführungen werfen die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen Befangenheit vor. Dazu führt der Sachverständige in einer Stellungnahme vom 17.07.2019 Folgendes aus:

„Die Eingabe unter Punkt 1. beinhaltet eine Befangenheitsanzeige betreffend meine Amtssachverständigentätigkeit.

Dazu führe ich aus, dass ich mich nicht befangen fühle und ich mit keiner an dieser Fischzuchtanlage involvierten Person (soweit mir die Beteiligten bekannt sind) verwandt oder verschwägert bin.

Die bisher im Rahmen meiner Sachverständigentätigkeit für die Wasserrechtsbehörde vorliegenden Äußerungen zur entnommenen Wassermenge werden der Übersicht halber noch einmal aufgelistet:

1. Verhandlungsschrift der BH-xxx - Wasserrecht vom 22.06.2017 Zahl xxx

2. Stellungnahme vom 19.09.2018 Zahl xxx/xxx

3. Stellungnahme vom 02.05.2019 Zahl xxx

Zusammenfassend ist daraus festzustellen, dass die tatsächliche Entnahmemenge für die Fischzuchtanlage von der Schiebereinstellung im Inneren des Wasserentnahmebauwerkes abhängig ist.

Die Öffnung des Wasserentnahmeschachtes im Zuge der Verhandlung vom 22.06.2017 war den Beteiligten nicht möglich, da nicht bekannt war, wer den Schlüssel hat. Eine Kontrolle des Schiebers war daher nicht möglich.

Bereits in meiner ersten Stellungnahme vom 22.06.2017 habe ich darauf hingewiesen, dass es sich bei der Entnahmemenge zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines um eine grobe Abschätzung handelt und ohne genaue Nachmessungen nicht festgestellt werden kann, ob die entnommene Wassermenge exakt mit 20 I/s begrenzt ist. Ein Auftrag zur exakten Messung ist seitens der Behörde zu diesem Zeitpunkt nicht ergangen.

Das Wasserentnahmebauwerk war meines Wissens nach bis zum Ortsaugenschein am 02.07.2018 versperrt. Erst beim Ortsaugenschein am 02.07.2018 hat xxx das Vorhängeschloss durch den passenden Schlüssel, welcher in seinem Besitz war, geöffnet.

Ab diesem Zeitpunkt war es möglich, konkrete Untersuchungen bezüglich der eingestellten Wassermenge vorzunehmen. Wie die Schiebereinstellung zu anderen Zeiten, etwa zum Zeitpunkt der ersten Stellungnahme im Zuge der Verhandlung vom 22.06.2017 gewesen ist, kann heute nicht mehr nachvollzogen werden.

Zwischenzeitlich konnte auch festgestellt werden, dass offensichtlich der aktuelle Schieber in seiner Bauart innerhalb des Wasserentnahmeschachtes vom genehmigten Projektzustand abweicht.

Abschließend verweise ich auf meine Stellungnahme vom 19.09.2018 zur Fragestellung 1 (Wird die Konsenswassermenge (Entnahme aus dem xxxbach) von 20 I/s eingehalten?), worin von mir die Durchführung einer Messung der Zulaufmenge zu den Fischbecken gefordert wird.

Diese Messung wurde am 30.04.2019 durchgeführt und ergab eine Wasserentnahmemenge von 43,5 I/s. Mit Stellungnahme vom 02.05.2019 wurden die Ergebnisse samt Maßnahmenvorschlägen der Wasserrechtsbehörde übermittelt.

Die Eingabe unter Punkt 2. beinhaltet das Vorbringen, dass die Wasserentnahme nicht konsensgemäß situiert wäre.

Dazu wird auf die Projektunterlagen im Wasserbuch verwiesen. Durch die Wasserrechtsbehörde wurde mir untenstehender Planauszug (mit Genehmigungsvermerk vom 19.03.1974 der BH-xxx) übermittelt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige geht hier davon aus, dass es sich dabei um die Darstellung des konsensgemäßen Zustandes (in Bezug auf die Situierung der

Wasserentnahme) handelt.

Durch Kopiervorgänge ist die Darstellung nicht mehr maßstabsgetreu, jedoch ist durch die Darstellung des in der Natur befindlichen Bachlaufes und die dargestellte Baufläche .49, welche in beiden vorliegenden Lageplänen enthalten sind, eine gute Vergleichbarkeit für die vorliegende Fragestellung gegebenen.

Der Planauszug aus dem Wasserbuch wurde mit der Lageskizze, die der gegenständlichen Eingabe des xxx beigelegt wurde, qualitativ hinsichtlich der Lage der Wasserentnahme verglichen.

Tatsächlich befindet sich die Wasserentnahme in beiden Planausschnitten am westlichen Ende des Teiches im unmittelbaren Anschluss an das aus dem Teich abfließende Gerinne (xxxbach).

Der tatsächliche Gerinneverlauf unmittelbar unterhalb des Teiches ist mit dem Katasterlageplan nicht identisch. Abweichungen zwischen Kataster- und Naturbestand, besonders im Hinblick auf Gewässer, sind häufig zu beobachten.

Nachdem im genehmigten Lageplan der Wasserentnahme laut Wasserbuch ohnehin der tatsächliche Gerinneverlauf eingezeichnet wurde (wie er auch heute noch besteht), besteht aus wasserbautechnischer Sicht kein Zweifel, dass die bewilligte Wasserentnahme projektsgemäß am Beginn des tatsächlichen Ablaufgerinnes aus dem Teich vorgesehen wurde.

Eine genehmigte Wasserentnahme im Bereich des Schnittpunktes xxxbach/tatsächlicher Bachlauf nahe der Baufläche xxx wie in der gegenständlichen Eingabe beschrieben, konnte dem Wasserbuchplanauszug nicht entnommen werden.

Die Situierung der bestehenden Wasserentnahme ist somit aus wasserbautechnischer Sicht im Hinblick auf den im Wasserbuch liegenden, genehmigten Lageplan für die Wasserentnahme als konsensgemäß zu beurteilen.

xxx

Planauszug „Wasserentnahme“ aus dem Wasserbuchakt bei der BH-xxx.“

Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 begehren die Beschwerdeführer die behördliche Schließung der Fischzuchtanlage mit der Begründung, dass vorgeschriebene Maßnahmen nicht durchgeführt worden seien.

Seitens der Behörde wurde der wasserbautechnische Amtssachverständige ersucht zu überprüfen, ob die in der Verhandlung am 16.09.2019 besprochenen Maßnahmen in der Zwischenzeit umgesetzt worden sind. Dazu führt der Amtssachverständige in einer Stellungnahme vom 06.05.2020 Folgendes aus:

„Dabei handelt es sich um folgende Punkte:

Laut Stellungnahme vom 02.05.2020:

1. Entfernung des obersten Steckbrettes zur Herstellung einer geordneten Restwasserabfuhr

2. Sanierung der zum Entnahmeschacht gehörenden Steckbretter zum Aufstau des Teiches

3. Entfernung der Folien im Uferbereich oberhalb des Entnahmeschachtes

4. Ordnungsgemäße Verfüllung und Verdichtung der Böschung im Anschlussbereich zwischen Entnahmeschacht und der orographisch rechtsufrig anschließenden Böschung mit verdichtungsfähigen und entsprechend gering durchlässigem Material

5. Einstellen des Schiebers auf eine Entnahmemenge von max. 20l/s.

Laut Ergänzung im Zuge der Verhandlung vom 16.09.2020:

•Nach Einstellung der Entnahmemenge von 20 I/s ist die entsprechende SchiebersteIlung durch bauliche Maßnahmen so zu fixieren, dass eine Manipulation nicht möglich ist.

Es muss jederzeit von außen die Möglichkeit zur Kontrolle der Einhaltung der Öffnungsweite des Schiebers gegeben sein.

Zur Überprüfung der offenen Punkte erfolgten am 22.04.2020 und am 30.04.2020 jeweils ein angekündigter Ortsaugenschein.

Bei den Ortsaugenscheinen konnte zu den einzelnen Punkten folgendes festgestellt werden.

Ad 1) und 2):

Die Steckbretter wurden saniert. Dazu wurden vor den bestehenden alten Steckbrettebene zwei U-Schienen an die Betonwand montiert und mit neuen Brettern verschlossen. Die Höhe der neuen Wehroberkante entspricht in etwa dem ursprünglichem Niveau. Die unter Punkt 1 geforderte Entfernung des obersten Steckbrettes ist erfolgt.

„xxx“

Ad 3)

Die Folie im Uferbereich ist noch immer sichtbar. Bei den Sanierungsarbeiten der Steckbretter wurde laut Auskunft von xxx versucht, die gesamte Folie aus dem Sohlbereich zu entfernen. Dabei wurde beobachtet, dass die unter den Steckbrettern durchsickernde Wassermenge deutlich angestiegen ist. Dies ist aus wasserbautechnischer Sicht insofern nachvollziehbar, da die Folie offensichtlich die Funktion einer Folienabdichtung hat, wie sie im Teich- bzw. Dammbau häufig eingesetzt wird.

Der Punkt 3) ist aus wasserbautechnischer Sicht nur insofern relevant, dass die im Uferbereich oberhalb der Wasseranschlaglinie sichtbare Folie entweder:

-abgeschnitten wird

-in den Untergrund eingebunden und vergraben wird

-durch natürliche Schüttmaterial überschüttet wird.

Auch eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Ein nicht sichtbares Verbleiben der Folie als Dichtung ist aus wasserbautechnischer Sicht zulässig.

Ad 4)

Die ordnungsgemäße Verfüllung und Verdichtung der Böschung im Anschlussbereich zwischen Entnahmeschacht und der orographisch rechtsufrig anschließenden Böschung mit verdichtungsfähigen und entsprechend gering durchlässigem Material ist noch nicht erfolgt.

Ad 5) und Ergänzung

Die Einstellung des Schiebers auf eine Entnahmemenge von max. 20l/s ist noch nicht abgeschlossen. Im Zuge der zwischenzeitlich mehrfachen Messungen der Entnahmemenge konnte festgestellt werden, dass eine dauerhafte Einstellung der Entnahmemenge mit dem vorhandenen Schieber nicht gesichert möglich ist. Eine bauliche Fixierung der Einstellung ist somit auch noch nicht erfolgt.

Folgende Messungen erfolgten durch den wasserbautechnischen Sachverständigen:

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Es wurden mittlerweile mehrere Einstellversuche vorgenommen, bei der die gemessene Wassermenge selbst bei unveränderter Schiebereinstellung im Entnahmeschacht und annähernd gleicher Wasserführung im Entnahmebereich teils erheblichen Schwankungen unterliegt.

Übereinstimmende Beobachtungen liegen sowohl von xxx als auch von den Betreibern der Fischzuchtanlage vor.

xxx hat mir gegenüber erwähnt, dass er öfter Geräusche aus dem Bereich der Entnahmeleitung wahrnimmt, die auf große Luftblasen hindeuten. Er hat auch beobachtet, dass bei annähernd gleicher Wasserführung im Teichabfluss manchmal ein Überlauf beim Entnahmeschacht vorhanden ist und manchmal nicht. Die Veränderungen erfolgten sprungartig. Veränderungen an der Schiebereinstellung seien dabei nicht erfolgt.

Auch gibt es Schilderungen der Betreiber, wonach sich nach erfolgten Feineinstellungen der Wasserentnahme plötzlich die entnommene Wassermenge ohne Veränderungen am Entnahmebauwerk und ohne Veränderung an der Verteilung der Wassermenge innerhalb der Fischzuchtanlage deutlich verändert.

Ein Einfluss der Anzahl von gerade in Betrieb oder außer Betrieb befindlichen Fischbecken ist auszuschließen, da das Wasser, bevor es in die einzelnen Fischbecken verteilt wird, in ein Verteilerbecken am nördlichen Anfang der Fischzuchtanlage geleitet wird. Dieses Verteilerbecken ist drucklos. Somit ist eine Wechselwirkung zwischen Wasserverteilung innerhalb der Fischzuchtanlage und Entnahmemenge auszuschließen.

Als wahrscheinliche Erklärung für die großen Unstetigkeiten bei der Wasserentnahme ist davon auszugehen, dass sich innerhalb der Entnahmeleitung zwischen Entnahmeschacht und Verteilerbecken bei der Fischzuchtanlage manchmal ein Luftpolster bildet. Dieser Luftpolster kann dadurch entstehen, dass bei geänderter Wasserführung im Bereich der Entnahmestelle Luftblasen mit angesaugt werde. Zugleich kann es vorkommen, dass im Verteilerbecken in der Fischzuchtanlage der Wasserspiegel absinkt und Luft von unten in die Zulaufleitung eingesaugt wird.

„xxx“

Dadurch kann es zu zwei unterschiedlichen Betriebszuständen kommen, obwohl die Schiebereinstellung im Entnahmeschacht nur minimal oder überhaupt nicht verändert wird:

•Entnahmeleitung mit Luftpolster gefüllt (Rohr ist teilgefüllt):

Ein Unterdruck kann sich nicht aufbauen und die entnommenen Wassermenge ist nur von dem eingestellten Abflussquerschnitt am Schieber und der geringen Druckhöhe im Entnahmeschacht von ca. 0,5m (Teichwasserspiegel im Entnahmeschacht bis zur Entnahmeöffnung -Ablaufrohr) bestimmt. Die Wassermenge in diesem Betriebsfall kann bis auf ¼ der Menge im Vergleich zu dem Betriebsfall mit Unterdruck absinken (Messung vom 30.04.2020). Bei gleichmäßigem Betrieb kann der Luftpolster auch abgebaut werden und die Abflussmenge entsprechend Betriebszustand-Unterdruck deutlich ansteigen.

•Entnahmeleitung ohne Luftpolster (Rohr ist vollgefüllt-Unterdruck):

Die Entnahme am Schieber im Entnahmeschacht findet mit Unterdruck statt. Der gesamte Höhenunterschied zwischen Teichwasserspiegel an der Entnahmestelle und Wasserspiegel im Verteilerbecken in der Fischzuchtanlage (=ca.3,5m) wird in Bezug auf die eingestellte Schieberöffnung zusätzlich wirksam. Dieser Betriebszustand konnte z.B. am 22.04.2020 angetroffen werden.

Bezug zu den geltenden Vorschreibungen bezüglich der Konsenswassermenge:

Die wasserrechtliche Bewilligung einer Erweiterung der Fischzuchtanlage erfolgt mit Bescheid vom 25.08.1997, ZI. xxx. In Bezug auf die Konsenswassermenge wurde als Punkt 1 der Auflagen folgendes festgeschrieben:

„Die Ausgestaltung der Wasserfassung hat so erfolgen, dass max. 20l/s entnommen werden können, und die nachträgliche Manipulation an der Auslaufvorrichtung nicht mehr möglich ist. Die Einstellung der Konsenswassermenge von 20 I/s mittels eines funktionsfähigen Schiebers, welcher fix zu montieren ist, hat im Einvernehmen mit einem Vertreter des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abt. xxx zu erfolgen. […].“

Aus heutiger Sicht des wasserbautechnischen Sachverständigen sind folgende Maßnahmen zur Gewährleistung der gesicherten Einstellung der genehmigten Wassermenge von 20 I/s erforderlich:

•Einbau eines Belüftungsventils an der Entnahmeleitung im Bereich unmittelbar unterhalb des Entnahmeschachtes, um immer denselben Betriebszustand (ohne Unterdruck, mit Luftpolster) sicherzustellen (der Einbau des Belüftungsventils würde auf Fremdgrund erfolgen)

oder

•Einbau eines Schiebers zur Einstellung der Wassermenge vor dem Zulauf in die Fischzuchtanlage unmittelbar vor dem Verteilerschacht. Dadurch wäre die Entnahmeleitung immer mit Wasser vollgefüllt und entsprechend der Höhenverhältnisse mit ca. 0,33 bar unter Druck. Eine mengenmäßige Einstellung der Entnahmemenge auf 20 I/s sollte gut und stabil möglich sein (Einbau auf Eigengrund des Antragstellers).

Mit dem Konsensinhaber xxx wurden bereits die Lösungsmöglichkeiten besprochen. Der Einbau eines zusätzlichen Schiebers auf Eigengrund erscheint möglich. Auch dieser Schieber kann so ausgeführt werden, dass er nach erfolgter Einstellung der Wassermenge versperrt werden kann und eine Manipulation ohne Schlüssel ausgeschlossen wird. Die eingestellte Entnahmemenge

kann jederzeit unangekündigt durch Messung kontrolliert werden. Der Schieber an der Entnahmestelle kann im geöffneten Zustand verbleiben und für Wartungsarbeiten an der Entnahmeleitung verbleiben.

Der Konsensinhaber hat zugesagt, einen entsprechenden Antrag auf Änderung/Präzisierung der Auflage zur Einstellung der Konsenswassermenge bei der Wasserrechtsbehörde einzubringen.

Für die Dauer der Einbauarbeiten des Schiebers in die Entnahmeleitung vor dem Verteilerbecken ist vorgesehen, die Entnahme der benötigten Frischwasserzufuhr zur Fischzucht durch eine (oder mehrere) Pumpe(n) aus dem xxxbach auf Eigengrund, Grundstück xxx KG xxx, vorzunehmen. Die Wasserentnahme wird jedenfalls unter der genehmigten Konsenswassermenge von 20 I/s liegen.

xxx

Bei einer Entnahme mittels einer (oder mehrerer) Pumpe(n) im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, westlich der Überfahrt, ist aus wasserbautechnischer Sicht eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen auszuschließen.

Nacht tel. Rücksprache (05.05.2020) mit dem gewässerökologischen Amtssachverständigen (xxx) teilte dieser mit, dass bei der beschriebenen temporären Wasserentnahme für die Dauer der Umbauarbeiten an der Entnahmeleitung kein Einwand aus gewässerökologischer Sicht besteht.

Aus wasserbautechnischer Sicht wird zum angestrebten Einbau eines zusätzlichen Schiebers empfohlen, den oben zitierten Punkt 1 der Auflagen aus dem Bescheid vom 25.08.1997, ZI. xxx dahingehend zu präzisieren, dass ein weiterer Schieber zur Einstellung der Konsenswassermenge auf Eigengrund des Konsensinhabers am unteren Ende der Entnahmeleitung DN 20 cm unmittelbar vor dem Verteilerbecken der Fischzuchtanlage zu montieren ist. Der neue Schieber muss nach Einstellung der Konsenswassermenge versperrt werden, um eine Manipulation der Konsenswassermenge ausschließen zu können.

Die verbleibenden Arbeiten zu den Punkten 3) und 4) sind spätestens im Zuge der Arbeiten zum Einbau des Schiebers ebenfalls noch durchzuführen.

Als Frist für die Umsetzung der Maßnahmen wird aus wasserbautechnischer Sicht ein Monat ab erteilter wasserrechtlicher Bewilligung als angemessen erachtet.“

Mit Antrag vom 11.05.2020 begehrte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für den Einbau eines Schiebers in die Entnahmeleitung DN 20 zur Einstellung der genehmigten Wassermenge vor dem Zulauf in die Fischzuchtanlage unmittelbar vor dem Verteilerschacht. Dadurch wäre die Entnahmeleitung zwischen Entnahmeschacht und neuem Schacht immer mit Wasser vollgefüllt und entsprechend der Höhenverhältnisse zwischen Entnahmeschacht und Fischzuchtanlage mit ca. 0,33 bar unter Druck. Eine mengenmäßige Einstellung der Konsenswassermenge auf 20 l/s wird mit dem neuen Schieber fix eingestellt und der Schieber als Schutz gegen Manipulationen gesichert (versperrt). Der Einbau des Schiebers erfolgt auf Eigengrund auf dem Grundstück xxx am nördlichen Zulaufpunkt zur Fischzuchtanlage.

Mit Schreiben vom 29.06.2020 gibt der Amtssachverständige eine Stellungnahme zu einzelnen Vorbringen der Beschwerdeführer vom 10.06.2020 ab und führt dazu Folgendes aus:

„Unter Teil I.) ist der Antrag auf Ablehnung des Amtssachverständigen xxx (gemeint wird wohl xxx sein, da ein xxx im Akt nicht geführt wird).

Unter Teil II.) ist eine Stellungnahme in der Sache selbst samt Anträgen übermittelt worden. Nachdem die Themen und Vorbringen sich in den einzelnen Teilen mehrfach überschneiden und wiederholen, wird zur klaren Trennung auf die einzelnen Punkte jeweils gesondert eingegangen.

Die einzelnen Vorbringen werden zur Orientierung zumindest auszugsweise in die Stellungnahme mit blauen Rahmen versehen eingefügt.

Zu den Vorbringen des Teiles I.):

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Verwiesen wird diesbezüglich auf die Stellungnahme mit der Zahl xxx vom 17.07.2019 sowie die danach folgende Stellungnahme mit der Zahl xxx vom 06.05.2020. Alle Stellungnahmen liegen im Akt auf.

Die Aussagen der Stellungnahme vom 17.07.2019 wurden bei der Verhandlung vom 16.09.2019 vor Ort im Beisein des xxx erörtert.

Die unter Punkt I.1.) getroffene pauschale Behauptung der Befangenheit ist bei entsprechender Fachexpertise in Kenntnis der Ausführungen in den vorliegenden Stellungnahmen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht nachvollziehbar.

Seitens des xxx wird in seiner Stellungnahme vom 10.06.2020 im Wesentlichen nicht auf die bisher in den Stellungnahmen des wasserbautechnischen Sachverständigen vorgebrachten technischen Argumente eingegangen und diese auch nicht mit fachlichen Argumenten nachvollziehbar entkräftet bzw. entgegnet.

Vielmehr wird die Behauptung aufgestellt, es liegt ein Gefälligkeitsgutachten zu Gunsten des Berechtigten/des Fischerclubs vor. Für diese Behauptung werden keine weiteren fachlichen Begründungen vorgebracht, daher ist eine weitere technische Stellungnahme zu diesem Vorbringen aus wasserbautechnischer Sicht nicht möglich bzw. erforderlich.

Die Behauptung, ein Gefälligkeitsgutachten erstellt zu haben, wird aus Sicht des zeichnenden Sachverständigen zurückzuweisen.

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Verwiesen wird auf die Stellungnahme zu Punkt I.1.).

Fachlich konkrete Argumentationen werden nicht vorgebracht. Eine weitere technische Stellungnahme zu diesem Vorbringen aus wasserbautechnischer Sicht ist nicht möglich bzw. erforderlich.

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Im Zuge von Ortsaugenscheinen im Beisein der Konsensinhaber bzw. Grundstückseigentümer werden häufig technische Fragestellungen erörtert. Derartige Gespräche hat es mit xxx selbst auch gegeben, zumindest ein weiteres war bereits gemeinsam mit xxx und xxx vereinbart und wurde mittlerweile von xxx aus terminlichen Gründen abgesagt.

Im Zuge der bei der Fischzuchtanlage durchgeführten Kontrollmessungen wurden technische Optimierungen zur gesicherten Einstellung der maximalen Wasserentnahmemenge besprochen. Dies ist auch in der Stellungnahme vom 06.05.2020 dokumentiert.

Diese Stellungnahme vom 06.05.2020 ist an die Wasserrechtsbehörde gerichtet. Sofern eine Kompetenzüberschreitung behauptet wird, möge dies die Wasserrechtsbehörde klären und allenfalls einen anderen Sachverständigen beauftragen.

Welchen Wortlaut xxx in einem Telefonat mit xxx gewählt hat, ist aus Sicht des wasserbautechnischen Sachverständigen nicht feststellbar.

Tatsächlich hat xxx bei der Wasserrechtsbehörde einen Antrag auf den zusätzlichen Einbau eines Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge (Konsensmenge max. 20 l/s) eingebracht. Der zeichnende Sachverständige geht davon aus, dass die Wasserrechtsbehörde über gestellte Anträge an die Wasserrechtsbehörde im Sinne der freien Beweiswürdigung ordnungsgemäß entscheidet.

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Verwiesen wird auf die Angaben zu den Punkten I.1.) bis 3.)

Ergänzend wird mitgeteilt, dass der zeichnende ASV keinen Einfluss auf die zeitliche Umsetzung der behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen hat. Das behauptete Naheverhältnis zu Mitgliedern des Fischzuchtvereins ist nicht nachvollziehbar.

Die bisher behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen stellen keine Planung dar. Vielmehr waren diese Maßnahmen zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes der Anlage erforderlich. Es handelte sich dabei um Instandhaltungs- bzw. Einstellungsarbeiten im Rahmen des geltenden rechtskräftigen Wasserrechtsbescheides.

Dabei handelt es sich konkret um folgende Punkte:

1. Entfernung des obersten Steckbrettes zur Herstellung einer geordneten Restwasserabfuhr

2. Sanierung der zum Entnahmeschacht gehörenden Steckbretter zum Aufstau des Teiches

3. Entfernung der Folien im Uferbereich oberhalb des Entnahmeschachtes

4. Ordnungsgemäße Verfüllung und Verdichtung der Böschung im Anschlussbereich zwischen Entnahmeschacht und der orographisch rechtsufrig anschließenden Böschung mit verdichtungsfähigen und entsprechend gering durchlässigem Material

5. Einstellen des Schiebers auf eine Entnahmemenge von max. 201/s.

Laut Ergänzung im Zuge der Verhandlung:

•Nach Einstellung der Entnahmemenge von 20 I/s ist die entsprechende SchiebersteIlung durch bauliche Maßnahmen so zu fixieren, dass eine Manipulation nicht möglich ist.

Es muss jederzeit von außen die Möglichkeit zur Kontrolle der Einhaltung der Öffnungsweite des Schiebers gegeben sein.

Sofern es sich nunmehr nach wiederholten Messungen der Wasserentnahme gezeigt hat, dass eine gesicherte Einstellung der Konsenswassermenge mit den vorhandenen Anlagenteilen bisher nicht möglich ist, wurde dies der Wasserrechtsbehörde umgehend mitgeteilt.

Die Behauptung, dass der nun beantragte Einbau des Schiebers zur Einstellung der Konsenswassermeng technisch nicht geeignet wäre, wird technisch in der Eingabe des xxx nicht begründet.

Es wurde lediglich die Befürchtung kundgetan, dass Manipulationsmöglichkeiten durch den Konsensinhaber möglich wären.

Eine Manipulation durch den Anlagenbetreiber ist grundsätzlich bei jeder Anlage möglich, für unterschiedliche Betriebszustände sogar erforderlich. Nicht zuletzt muss es dem Anlagerbetreiber möglich sein, die Wasserentnahme überhaupt gänzlich zu stoppen. Erst wenn eine Manipulation dazu führt, dass die entnommene Wassermenge über der maximalen Konsenswassermenge liegt, ist von einer unzulässigen Wasserentnahme auszugehen. Ein solches Handeln wäre jedoch konsenswidrig und kann jederzeit behördlich (auf Anordnung der Behörde auch unangemeldet) überprüft werden. Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass eine Manipulation durch unbefugte Dritte nicht möglich ist. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 06.05.2020 mit einem Auflagenvorschlag des wasserbautechnischen Sachverständigen bezüglich Absperrung des Schiebers vorgesorgt.

Eine weitere technische Beurteilung des Vorbringens Teil I. 4. und 5.) erscheint aus wasserbautechnischer Sicht nicht erforderlich.

Zu den Vorbringen des Teiles II.):

Verwiesen wird auch für den Teil II auf die bisher erfolgten wasserbautechnischen Stellungnahmen sowie die Ausführung des gegenständlichen Schreibens zu Teil I.).

Zu Teil II, I.): Antrag auf Schließung der Anlage.

Die letzte dokumentierte Messung im Beisein des zeichnenden Sachverständigen hat eine Wasserentnahme von 12.4 I/s ergeben. Es hat sich gezeigt, dass mit den gegebenen baulichen Anlagen eine gesicherte Einstellung nicht möglich ist. Die Herstellung eines Schiebers zur Einstellung der Konsenswassermenge ist beantragt.

Bei dem Antrag auf Schließung der Anlage handelt es sich um eine juristische Fragestellung. Es sind keine weiteren Angaben seitens des wasserbautechnischen Sachverständigen erforderlich.

Zu Teil II, 2.): Manipulationsmöglichkeiten und anderes

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Zu Behauptung, die Ausführungen wären vielfach technisch unrichtig im Einzelnen:

• „übereinstimmende Beobachtungen auch durch xxx vorliegen“

oIm Zuge der Begehungen vor Ort wurden mehrere Wahrnehmungen und Vermutungen von den Grundstücksanrainern geäußert. Sollte ich mich bei der Verfassung der Stellungnahme, welche zeitnah zum Ortsaugenschein verfasst wurde, geirrt haben und diese Aussage durch xxx nicht bestätigt wird, so nehme ich das zur Kenntnis. Diese Wahrnehmung hat ohnedies keinen Einfluss auf die Ergebnisse der Abflussmessungen und den daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen, welche in der Stellungnahme vom 06.05.2020 dokumentiert sind.

• „auf Seiten des Konsensinhabers existieren Manipulationsmöglichkeiten“

oDie Vorhaltungen gehen fälschlicherweise davon aus, dass die Anzahl der befüllten Fischbecken einen Einfluss auf die Wasserentnahmemenge hat. (siehe dazu konkretere Ausführungen zu Teil II.3.)

oKonkrete, technisch nachvollziehbare Argumente, welche die getätigten Ausführungenin den bisherigen wasserbautechnischen Stellungnahmen wiederlegen würden, wurden bisher nicht vorgebracht.

oZu den Manipulationsmöglichkeiten (für den Konsensinhaber und für unbefugte Dritte) sind bereits mehrfach Ausführungen in den vorliegenden wasserbautechnischen Stellungnahmen enthalten, sodass eine weiterführende Erörterung aus wasserbautechnischer Sicht nicht erforderlich erscheint.

„dass eine Regelung im Bereich der Fischzuchtanlage existiert, ...wie bei einem „Wasserhahn“ die Wassermenge zu erhöhen bzw. zu reduzieren“

oWäre ein solcher „Wasserhahn“ im Randbereich zur Grundstücksgrenze zu xxx vorhanden, so hätte dieser in etwa die gleiche Funktion, die mit dem nun beantragten Einbau eines neuen Schiebers vor dem Verteilerbecken zur Fischzuchtanlage erreicht werden soll. Der vorgesehene neue Schieber ist nichts anderes als ein großer Wasserhahn. Die behauptete Örtlichkeit des eingebauten „Wasserhahns“ wäre von der Funktionsweise dem nun beantragten Einbauort des neuen Schiebers sehr ähnlich.

oWenn nun behauptet wird, dass derzeit schon ein solcher „Wasserhahn“ an etwa derselben Stelle, wie nun beantragt, schon eingebaut sei und mit dessen Hilfe die Wassermenge tatsächlich manipuliert wird (im Sinne von Wassermenge erhöhen oder reduzieren), so bestätigt dies nur die Wirksamkeit eines Schiebers an dieser Stelle. Für einen derartigen Einbau eines Schiebers liegt der gegenständliche Antrag bei der Wasserrechtsbehörde vor.

oEine derartiger „Wasserhahn“ konnte bei den erfolgten Ortsaugenscheinen nicht vorgefunden werden, wobei im Zuge von Begehungen naturgemäß keine Grabungsarbeiten zum Freilegen der Zuleitung durchgeführt werden.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht.

Grundsätzlich wird durch den Einbau des neuen Schiebers an der Konzeption der Wasserentnahme nichts Wesentliches verändert. Lediglich die Stelle der Drosselung der Entnahmemenge wird vom oberen Beginn der Zulaufleitung auf das untere Ende hin verlegt. Sämtliche sonstigen Anlagenteile und Betriebszustände bleiben davon unberührt.

Die befürchteten Manipulationsmöglichkeiten können in Bezug auf die unbefugte Betätigung des Schiebers durch Dritte mit Auflagen (am Ende der Stellungnahme) ausgeschlossen werden.

Zu Teil II, 3.): Sogwirkung und Wasserspiegelschwankung im „Teich xxx“

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Die beschriebene Auswirkung auf den Wasserspiegel der Teichanlage des xxx bezieht sich offensichtlich auf die Wasserfläche oberhalb der Wasserentnahmestelle.

In der Natur ist dort ein künstlich aufgestautes Gewässer im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx vorzufinden. Die Grundstücksfläche gehört zur Liegenschaft xxx.

Der Aufstau des Gewässers zu dem angesprochenen Teich erfolgt einerseits durch das Wehrbauwerk am xxxbach, welches baulich und funktional mit dem Entnahmebauwerk für die gegenständliche Fischzuchtanlage (Postzahl xxx (xxx) zusammengehört. Die wasserrechtliche Bewilligung der Fischzuchtanlage mit Wasserentnahmebauwerk erfolgte mit Bescheid vom 19.03.1974.

Zusätzlich zum bestehenden Aufstau wurde durch xxx im Zuge der derzeit laufenden Instandhaltungsarbeiten an der Wasserfassung ein weiteres Wehrbauwerk einige Meter oberhalb der genehmigten Wasserentnahme eingebaut, sodass der Wasserspiegel in der Rückstaufläche („xxx“) zusätzlich um einige dm erhöht wurde. Dieses Wehrbauwerk steuert den Wasserstand im Großteil der Teichfläche.

„xxx“

Ob für den „Teich xxx“ bzw. das neu errichtete Wehrbauwerk eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt bzw. erforderlich ist, ist ha. nicht bekannt.

Der vorgelegte Löschungsbescheid Zahl. xxx vom 08.01.1975 bezüglich der Wasserkraftanlage der Liegenschaft vlg. xxx ist in zeitlicher Folge erst nach der Bewilligung der Wasserentnahme für die Fischzuchtanlage ergangen. Die Wasserentnahme für die Fischzuchtanlage ist ab dem Zeitpunkt der Löschung die einzige Anlage im Bereich der Rückstaufläche, die wasserrechtlich bewilligt ist. Offensichtlich handelt es sich bei dem Teich xxx nach der Löschung der Wasserkraftanlage der Liegenschaft vlg. xxx vordergründig um den Rückstaubereich der Wasserentnahmestelle für die Fischzuchtanlage zur Postzahl xxx.

Dem Wasserbuch ist im Umgebungsbereich nur mehr der Bestand der Einzelwasserversorgungsanlage mit Quellen und Hochbehälter als Ersichtlichmachung zu entnehmen. Im Luftbild sind bauliche Anlagen dazu auf dem Grundstück xxx, KG xxx zu erkennen. Diese sind außerhalb der Teichfläche situiert. Weitere Planunterlagen dazu sind im Wasserbuch nicht vorhanden.

„xxx“

„xxx“

Sowohl ein Hochbehälter als auch insbesondere die angegebenen Quellen der xxx sollten dem Stand der Technik außerhalb einer Rückstaufläche zu liegen kommen. Es ist daher in der Zusammenschau mit dem Luftbild davon auszugehen, dass diese Anlagen oberhalb der Rückstaufläche (=Teich xxx) liegen und daher nicht durch Wasserspiegelabsenkungen im Teich beeinträchtigt werden können.

Zu der behaupteten extremen Absenkung des Wasserspiegels im Teich ist anzumerken, dass der Teichwasserspiegel grundsätzlich in Abhängigkeit der Wasserführung im Gewässer natürlichen Schwankungen unterliegt. Der Zulauf in das Bauwerk zur Wasserentnahme erfolgt über eine fixe Betonschwelle. Neben der fixen Betonschwelle befindet sich das mittlerweile erneuerte Holzwehr, welches den Rückstau des xxxbaches erzeugt. Bei entsprechend hoher Wasserführung gibt es

auch bei dem Holzwehr einen Überlauf. Auch dieser unterliegt naturgemäß Schwankungen.

Der Wasserstand im darüber liegenden Teich „xxx“ wird jedoch durch die mittlerweile errichtete Wehranlage des xxx gesteuert, die sich knapp oberhalb der Wasserentnahme befindet (siehe Foto oben).

Eine Beeinträchtigung der xxx durch behauptete Wasserspiegelschwankungen durch die Wasserentnahme für die Fischzuchtanlage ist schon allein deshalb auszuschließen, da der Wasserspiegel im „xxx“ durch die Wehranlage xxx gesteuert wird und der Quellaustritt der xxx jedenfalls über dem Teichniveau liegt.

Inwiefern sonstige Wasserentnahmen aus dem Gewässer bzw. dem Teich erfolgen und wie sich diese auf den Teichwasserspiegel auswirken, ist ha. derzeit nicht bekannt.

xxx möge zur konkreteren Begutachtung hinsichtlich der behaupteten plötzlichen Absenkung des Teichwasserspiegels angeben, in welchen Rechten er sich dadurch allenfalls beeinträchtigt fühlt. Eine weitergehende Beurteilung dahingehend kann auf Anfrage der Behörde jederzeit erfolgen.

Technisch ist zur Einflussmöglichkeit der Wasserentnahme auf den Wasserspiegel im unmittelbaren Rückstaubereich der Wasserfassung folgendes auszuführen:

Die sogenannte Wasserrinne wird in den wasserbautechnischen Stellungnahmen als Verteilerbecken/Verteilerschacht bezeichnet. Ausgehend von diesem Verteilerbecken gehen einzelne Ableitungen zu den einzelnen Fischbecken. Die jeweiligen Ableitungen haben eigene Schieber, um die Wasserzuleitung zu den einzelnen Fischbecken einstellen zu können. Auch können mit diesen Schiebern einzelne Fischbecken von der Wasserzuleitung gänzlich getrennt und trockengelegt werden.

Festzuhalten ist, dass im Verteilerbecken ein freier Wasserspiegel vorherrscht. Dieses Becken ist mit Betonplatten teilweise abgedeckt, einzelne Öffnungen sind baulich nicht verschlossen, sodass bei zu großem Zufluss das Verteilerbecken überlaufen würde.

Der Wasserspiegel im Verteilerbecken bleibt bei annähernd konstantem Zufluss zur Fischzuchtanlage (=Wasserentnahme am Entnahmebauwerk) und gleichbleibender Wasserentnahme zu den einzelnen Becken im Gleichgewichtszustand und somit annähernd konstant. Der Normalzustand im Verteilerbecken dürfte laut Bewuchsspuren an der Betonwand rd. 0,1 m unter der Betonoberkante des Verteilerbeckens liegen. Sämtliche Messungen der Entnahmemenge wurde bei einem Betriebszustand durchgeführt, wo der Wasserspiegel im Verteilerbecken/Verteilerschacht konstant war.

Wenn bei gleichbleibender Wasserentnahme die Wasserableitungen zu den einzelnen Fischbecken geschlossen werden würden, würde der Gleichgewichtszustand gestört werden und das Verteilerbecken überlaufen.

Bei einer erhöhten Wasserableitung zu einzelnen Fischbecken oder einer Neubefüllung eines bisher leeren Fischbeckens würde bei gleicher Wasserentnahme der Wasserspiegel im Verteilerbecken absinken.

Der Wasserspiegel im Verteilerbecken bei annähernd gleichem Zulauf würde soweit absinken, dass die am höchsten gelegenen Wasserableitungen zu den einzelnen Fischbecken nicht mehr mit Wasser dotiert werden und die Wasserableitung zu den einzelnen Fischbecken dadurch abnimmt.

Es stellt sich dann je nach Einstellung der Wasserableitung zu den einzelnen Fischbecken wieder ein neuer Gleichgewichtszustand zwischen Zulauf und Ablauf beim Verteilerbecken ein.

Bei Umstellungen der jeweiligen Wassermengen in den Wasserableitungen zu den einzelnen Fischbecken kann es kurzzeitig zu Störungen des Gleichgewichtszustandes kommen.

Unter der Annahme, dass die nördlich gelegenen Fischbecken in Betrieb sind (angenommener Regelfall, da diese Becken den Hauptteil und Ursprungsteil der Fischzucht darstellen), kann der Wasserspiegel im Verteilerbecken zwischen Überlauf des Verteilerbeckens bei Vollstau (Maximum - rd. 0,1 m über Normalzustand, Verteilerbecken geht über) und dem Niveau der Zuleitung zu den nördlichen Fischbecken (Minimum - rd. 0,3 m unter dem Normalzustand, nördliche Becken bekommen kein Wasser mehr zugeleitet) liegen. Dies sind maximal rund 0,4 m Höhenunterschied.

Demgegenüber beträgt der Höhenunterschied zwischen Wasserentnahmeschacht beim Teich und dem Normalwasserstand im Verteilerschacht mehrere Meter (3 m bis 4 m). Eine Änderung der Druckhöhe im Unterwasser der Entnahmeleitung (=Niveau des Wasserspiegels im Verteilerbecken) um maximal rd. 0,4 m bzw. rd. 10% der gesamten Druckhöhe) kann im Verhältnis von einer Gesamtdruckhöhe von 3 m bis 4 m keine sprunghafte Veränderung der Wasserentnahme in der Größenordnung von 12,4 I/s auf 42 I/s bei annähernd gleicher SchiebersteIlung erklären. Ein sprunghafter Anstieg der Wasserentnahmemenge ist durch einen derartigen Betriebszustand (Neubefüllung eines leeren Fischbeckens) hydraulisch nicht erklärbar.

Dabei ist die Auswirkung einer Änderung der Druckhöhe im Unterwasser im Wesentlichen unabhängig davon, ob die Einstellung der Wasserentnahmemenge durch den Schieber am oberen Ende der Entnahmeleitung oder am unteren Ende der Entnahmeleitung vor dem Verteilerschacht erfolgt.

Weitere Ausführungen dazu gibt es schon in den vorhergehenden wasserbautechnischen Stellungnahmen.

Zusammenfassend ist zu diesem Punkt ist festzuhalten, dass nach erfolgter Einstellung der Entnahmemenge am neuen Schieber eine kontinuierliche Wasserentnahme entsprechend dem Konsens von max. 20 I/s erfolgen soll und extreme Absenkungen des Teiches nicht zu erwarten sind.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt nicht konkret auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht, sondern allgemein auf die Auswirkungen der Wasserentnahmemenge durch die Veränderung der Wasserzuleitung auf die einzelnen Fischbecken abzielt. Zusätzliche Auflagenvorschläge sind für den Einbau des Schiebers nicht erforderlich.

Zu Teil II, 4.): Manipulationsmöglichkeit

Neben allgemeinen Einwendungen und Wiederholungen werden keine konkreten technischen Argumente vorgebracht bzw. belegt.

Daher wird aus wasserbautechnischer Sicht auf die bisherigen, mehrfachen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen. Ein Auflagenvorschlag bezüglich Verhinderung von Manipulationsmöglichkeiten ist am Ende der gegenständlichen Stellungnahme enthalten.

Zu Teil II, 5.): Anlage hinsichtlich Entnahmevorrichtung und Zulaufrohr ist nicht konsensgemäß

Neben allgemeinen Einwendungen und Wiederholungen werden keine weiteren konkreten technischen Argumente vorgebracht bzw. belegt.

Basis für die Beurteilung sind die Unterlagen aus dem Wasserbuch. Diese beinhalten den rechtskräftig wasserrechtlich bewilligten Projektszustand. Daher wird aus wasserbautechnischer Sicht auf die bisherigen, mehrfachen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen.

„xxx“

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt nicht konkret auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht, sondern allgemein auf den konsenszustand der bestehenden Anlage abzielt. Zusätzliche Auflagenvorschläge sind für den Einbau des Schiebers nicht erforderlich.

Zu Teil II, 6.): Restwasserthematik

Neben allgemeinen Einwendungen und Wiederholungen werden keine konkreten technischen Argumente vorgebracht bzw. belegt.

Daher wird aus wasserbautechnischer Sicht auf die bisherigen, mehrfachen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt nicht konkret auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht. Zusätzliche Auflagenvorschläge sind für den Einbau des Schiebers nicht erforderlich.

Zu Teil II, 7.): Manipulationsmöglichkeit an der Wasserentnahme

Neben allgemeinen Einwendungen und Wiederholungen werden keine konkreten technischen Argumente vorgebracht bzw. belegt. Aus wasserbautechnischer Sicht ist es zwingend erforderlich, dass der Anlagenbetreiber jederzeit Zugang und Verfügungsgewalt über die Regelorgane zur Fischzuchtanlage hat, um den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage sicherzustellen. Dazu gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen der Bewilligung den Zulauf zur Fischzuchtanlage (=Wasserentnahme mit Konsenswassermenge bis max. 20 I/s) jederzeit zu verändern.

Aus wasserbautechnischer Sicht wird auf die bisherigen, mehrfachen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht.

Ein Auflagenvorschlag für den Einbau des Schiebers ist enthalten.

Zu Teil II, 8.): Ausführungen des Sachverständigen zum Thema „Luftpolster“ seien verfehlt

Neben allgemeinen Einwendungen werden keine konkreten technischen Argumente vorgebracht bzw. belegt.

Daher wird aus wasserbautechnischer Sicht auf die bisherigen Ausführungen zu diesem Thema verwiesen.

Zu Teil II, 9.):

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Für die Durchführung der Messung der Zulaufmenge in die Fischbecken ist es erforderlich, die Fischbecken zu betreten.

Nachdem bekannt war, dass bei der vorangegangenen Zulaufmessung die Konsensmenge nicht eingehalten wurde und eine Messstelle damals nicht gut zugänglich war, wurde vor der Durchführung der Messungen der Konsensträger von dem Termin informiert, sodass die benötigten Hilfsmaterialien (Leiter, Kübel. Hilfspersonal) und Messstellen entsprechend vorbereitet wurden.

Auch der Grundstückseigentümer im Bereich der Wasserentnahme wurde darüber informiert, dass ein Betreten des Grundstückes zur Dokumentation der Wasserentnahmestelle erforderlich ist. Eine Zustimmung zur Grundstücksbetretung ist erfolgt. Soweit ich mich erinnern kann, war auch immer entweder der Sohn von xxx oder xxx selbst beim OA anwesend.

Allein die Tatsache, dass trotz Terminabstimmung zur Durchführung der Zulaufmessung die Konsensmenge nicht eingehalten bzw. die Wasserentnahme auch bei der darauffolgenden weiteren Messung nicht auf die Konsensmenge eingestellt war, zeigt, dass der Anlagenbetreiber durch die Terminabstimmung keinen Vorteil erlangt hat.

Darüber hinaus sind jederzeit auf Wunsch bzw. Anordnung der Behörde unangekündigte Überprüfungen der Anlage möglich.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt nicht konkret auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht. Zusätzliche Auflagenvorschläge sind für den Einbau des Schiebers nicht erforderlich.

Zu Teil II, 10.): gemeinsam mit Teil II, 11.):

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210427_KLVwG_2275_2276_5_2020_00/image009.png

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210427_KLVwG_2275_2276_5_2020_00/image010.png

Angemerkt wird, dass in der Einwendung des xxx im Lichte des vorgelegten Löschungsbescheides einer Wasserkraftanlage am xxxbach anstelle des xxxbaches wohl der xxxbach gemeint ist.

Ein Hinweis im zitierten Bescheid, wonach der xxxbach erst in einem späteren Bereich beginnt, konnte im vorgelegten Bescheid nicht vorgefunden werden.

Jedoch findet sich im Spruchteil des unter Punkt II. 11.) zitierten Bescheides folgendes:

• „am xxxbach im Bereich der Liegenschaft vlg. xxx“

Dies zeigt einen engen örtlichen Zusammenhang zwischen Liegenschaft xxx und xxx wobei anzumerken ist, dass es sich bei der xxx offensichtlich um die Liegenschaft des xxx handelt, zumal alte Anlagenreste vor Ort anzutreffen sind.

Aus wasserbautechnischer Sicht ist darüber hinaus im Wasserbuch zur Postzahl xxx (xxx) die örtliche Lage der Wasserentnahmestelle im genehmigten Lageplan klar definiert (siehe vorlaufende Stellungnahmen und gegenständliches Schreiben unter Punkt II.5.) ).

Somit ist aus wasserbautechnischer Sicht keine weitere Erläuterung über den Verlauf des xxxbaches erforderlich.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt nicht konkret auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht. Zusätzliche Auflagenvorschläge sind für den Einbau des Schiebers nicht erforderlich.

Zu Teil II, 12.):

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Welche allfälligen Risiken im Zusammenhang mit Verklausung, und vor allem, wo sie auftreten würden, ist konkret nicht genannt. Unter der Annahme, dass eine Verklausung im Bereich des Entnahmebauwerkes gemeint sei, gilt folgendes:

Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass durch den Einbau des neuen Schiebers an der Zulaufleitung vor dem Verteilerbecken eine eventuelle Verklausungsgefahr im Bereich desEntnahmebauwerkes nicht beeinflusst wird.

Die Konsenswassermenge wird wie bisher über das Entnahmebauwerk in die Zulaufleitung eingespeist. Die Drosselung der entnommenen Wassermenge erfolgt durch Reduktion des neuen Schiebers unmittelbar vor dem Verteilerbecken und nicht wie bisher im Entnahmeschacht durch den vorhandenen Schieber. Durch die Drosselwirkung kommt es sodann zum Rückstau in der Entnahmeleitung und ein Ausströmen des Überlaufwassers in den xxxbach seitlich aus dem Entnahmeschacht wie bisher.

An der bisherigen Konzeption der Wasserentnahme mit seitlichem Abwurf der Überlaufmenge wird nichts verändert.

Der Konsensträger hat die Verpflichtung, die Anlage ordnungsgemäß instand zu halten. Somit wären auftretende Verklausungen auch im Interesse des Konsensträgers bzw. Betreibers der Fischzucht zu entfernen.

Zur Fragestellung der Behörde ist festzuhalten, dass sich dieser Punkt nicht konkret auf den Antrag um wasserrechtliche Bewilligung des Schiebers zur Steuerung der Entnahmemenge bezieht. Auflagenvorschläge sind für den Einbau des Schiebers nicht erforderlich.

Zusammenfassung:

Zusammenfassend kann aus wasserbautechnischer Sicht mitgeteilt werden, dass durch den beantragten Einbau eines Schiebers unmittelbar vor dem Verteilerbecken zur Fischzucht lediglich eine bessere Einstellmöglichkeit zur Einhaltung der maximalen Wasserentnahmemenge von 20l/s auf Eigengrund errichtet werden soll.

Der Wasserentnahmeschacht mit dem bisherigen alten Schieber zum Einstellen der genehmigten Wasserentnahmemenge liegt auf dem Grundstück des xxx und xxx. Ein Betreten der fremden Grundstücke durch die Betreiber der Fischzucht ist mit enormen Abstimmungsbedarf mit dem Grundeigentümer verbunden (neben aktuellen Verwaltungsverfahren gibt es auch noch Zivilverfahren).

Der Einbau des Schiebers auf Eigengrund der Fischzucht würde die Gesamtsituation insofern verbessern, dass die Betreiber der Fischzuchtanlage nicht mehr so oft das Grundstück des xxx betreten müssen und die (auch von xxx) geforderte Einstellung der Wasserentnahmemenge auf maximal 20 l/s gesichert erfolgen kann.

Aus technischer Sicht gibt es bei konsensgemäßem Betrieb keine Veränderung hinsichtlich dauernder Grundinanspruchnahme von Fremdgrundstücken bzw. Veränderungen hinsichtlich möglicher Verklausungen. Der Einbau des neuen Schiebers auf Eigengrund hat bei konsensgemäßer Betriebsweise (maximale Entnahmemenge 20 l/s) keinen Einfluss bzw. sonstigen nachteilige Auswirkungen auf Grundstücke des xxx.

Abschließend kann aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten werden, dass bei einem Einbau des Schiebers wie beantragt keine fremden Rechte oder öffentliche Interessen beeinträchtigt werden.

Aus wasserbautechnischer Sicht wird zum angestrebten Einbau eines zusätzlichen Schiebers daher empfohlen, den Punkt 1 der Auflagen aus dem Bescheid vom 25.08.1997, ZI. xxx wie folgt abzuändern:

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Neuer Auflagenvorschlag:

1. a. Die Ausgestaltung der Wasserfassung samt Zuleitung zur Fischzucht hat so zu erfolgen, dass maximal 20 I/s entnommen werden können und die nachträgliche Manipulation durch unbefugte Dritte an der Einstellvorrichtung (Schieber) nicht mehr möglich ist.

1. b. Die Einstellung der Konsenswassermenge auf 20 I/s ist mittels eines funktionsfähigen Schiebers, welcher am unteren Ende der Entnahmeleitung ON 20 cm unmittelbar vor dem Verteilerbecken der Fischzuchtanlage auf Eigengrund des Konsensinhabers fix zu montieren ist, zu bewerkstelligen.

1. c. Nach erfolgter Einstellung ist der Behörde binnen einer Woche ein Messprotokoll eines befugten Unternehmens vorzulegen, aus dem die gesamt aus dem Gewässer entnommene Wassermenge hervorgeht. Alle Messstellen inklusive der Bedienelemente des Schiebers sind in einer Fotodokumentation aufzunehmen und in einem Lageplan einzuzeichnen. Die Fotodokumentation und der Lageplan sind dem Messprotokoll anzuschließen. Zuläufe zu Becken, die zum Zeitpunkt der Messung nicht in Betrieb sind, sind ebenfalls zu dokumentieren. Die entsprechende Öffnungsweite 1 Stellung des Schiebers ist im Messprotokoll zu vermerken.

1. d. Der Schieber muss nach Einstellung der Konsenswassermenge versperrt werden, um eine Manipulation der Konsenswassermenge durch Dritte ausschließen zu können.

1. e. Die Abwässer sämtlicher Becken, mit Ausnahme der Polyesterbecken sind ausschließlich über das Absetzbecken in den xxxbach rückzuleiten.

1. f. Alle bestehenden Unterbrechungen der Kontinuität des Fließgewässers zwischen dem Entnahme- und Rückleitungsbereich sind fischaufstiegsgerecht zu gestalten.“

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führt der Amtssachverständige nochmals aus, dass der Schieber ursprünglich am oberen Teil des Rohres vorgesehen war und auch genehmigt ist. Dort befindet sich auch ein Schacht und fließt das Wasser quasi vom Teich des Beschwerdeführers in diesen Schacht. Man hat versucht, die Wassermenge, welche entnommen wird, in diesem Bereich auf 20 l/s zu begrenzen. Mehrere Messungen haben aber ergeben, dass selbst bei geringer Veränderung der Schiebereinstellung völlig unterschiedliche Wassermengen entnommen werden konnten. Es wurde daher jetzt beantragt, den Schieber am unteren Ende des Rohres einzubauen. Auch dort befindet sich ein Schacht und aufgrund dieser bestehenden beiden Schächte ist es nicht vorstellbar, dass durch die Sogwirkung das Wasser aus dem Teich des Beschwerdeführers entzogen wird, dies solange man bei 20 l/s an Entnahmewasser bleibt. Beide Schächte haben einen freien Wasserspiegel und damit sind sie drucklos im Verhältnis zu den anderen Anlageteilen. Dass der Schieber im oberen Bereich nicht funktioniert, liegt vermutlich daran, dass Luft miteingezogen wird. Dies deshalb, weil das Wasser über eine Kante fällt und daher auch sehr viel Luft vorhanden ist. Wenn der Schieber nunmehr unten eingebaut werden soll, dann sollte sich das Problem mit der Luft nicht mehr ergeben, weil die Luft über das Rohr ausperlen kann. Im unteren Bereich muss der Schieber nur mehr nach dem durchfließenden Wasser eingestellt werden. Luft kommt hier keine mehr durch. Wenn man feststellen möchte, wieviel Wasser entnommen wird, so muss man dies bei sämtlichen Auslässen messen. Damit kann man feststellen, ob tatsächlich der Schieber so eingestellt ist, dass nur 20 l/s an Wasser entnommen wird. Es ist technisch möglich, einen Schieber zu verwenden, der eine Begrenzung nach oben hin aufweist, sodass, nachdem man weiß, wie man diesen Schieber einzustellen hat, auch sichergestellt ist, dass er nicht weiter öffenbar ist.

Die mitbeteiligte Partei bringt in der mündlichen Verhandlung vor, dass mit Ende Mai vermutlich ein neuer Pächter kommen wird. Der neue Pächter wird zum Einbau des neuen Schiebers verpflichtet werden.

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, insbesondere auf die Angaben des Sachverständigen in seinen Gutachten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

III. Beweiswürdigung:

Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass die mitbeteiligte Partei auf ihrem Grundstück eine Fischzuchtanlage betreibt, welche auch über eine wasserrechtliche Bewilligung verfügt. Die Wasserentnahme erfolgt auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und ist nach den Vorgaben in den Bewilligungsbescheiden mit 20 l/s beschränkt. Die Wasserentnahme erfolgt am Ende des Fischteiches der Beschwerdeführer, dort wo der xxxbach weiter verläuft. Es ist in diesem Bereich ein Schacht vorhanden und auch ein Schieber und verläuft von hier ein Rohr zur Fischzuchtanlage am Grundstück der mitbeteiligten Partei, wo sich neuerlich ein Schacht befindet.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Schieber im Bereich der Wasserentnahmestelle nicht bewirken kann, dass die entnommene Wassermenge mit 20 l/s begrenzt wird. Der Sachverständige erklärt dies damit, dass in diesem Bereich auch Luft beim Entnahmeschacht vorhanden ist, weshalb der Schieber nicht so funktioniert, wie er funktionieren sollte. Der Sachverständige hat im Zuge mehrerer Überprüfungen ua. auch vorgeschlagen, den Schieber am anderen Ende des Rohres einzubauen und begründet das damit, dass in diesem Bereich die Luft bereits ausgeperlt ist und damit die Einstellung des Schiebers auf maximal 20 l/s Wasserentnahmemenge möglich ist.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar, klar und frei von Widersprüchen, sie entsprechen den Denkgesetzen. Es ist keinesfalls so, dass der Sachverständige beim Ortsaugenschein am 22.06.2017 festgestellt hätte, dass nur 20 l/s an Wasser entnommen werden. Vielmehr hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass das Entnahmebauwerk versperrt war und daher das Innere und insbesondere der Schieber nicht besichtigt werden konnten. Die Schlüssel zu diesem Entnahmebauwerk haben sich bei den Beschwerdeführern befunden und konnten erst, als diese dem Sachverständigen Zugang verschafft haben, auch entsprechende Messungen durchgeführt werden. Nachdem diese Messungen gezeigt haben, dass der Schieber nicht entsprechend funktioniert, hat der Sachverständige Lösungsvarianten vorgeschlagen und die mitbeteiligte Partei eine dieser Lösungsvarianten auch aufgegriffen und dazu den nunmehr vorliegenden Antrag gestellt.

Eine Befangenheit des Sachverständigen kann in keinster Weise festgestellt werden. Es liegt auch kein Naheverhältnis zur mitbeteiligten Partei oder zum Pächter der Fischzuchtanlage vor. Die Ausführungen des Sachverständigen sind besonders umfassend, stellen die Situation ausführlich dar und entspricht es einer üblichen Vorgehensweise, dass bei bestehenden Problemen der Sachverständige auch Lösungsmöglichkeiten aufzeigt. Dies wird sogar vom Sachverständigen erwartet. Dass die Beschwerdeführer darin eine Befangenheit des Sachverständigen sehen, kann nicht nachvollzogen werden.

Das Beweisverfahren hat auch hervorgebracht, dass die Beschwerdeführer durch den Einbau des Schiebers an anderer Stelle als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen, keinen Nachteil erleiden. Vielmehr ergibt sich der Vorteil für die Beschwerdeführer, dass der Einbau nicht mehr auf ihrem Grundstück erfolgt und mit diesem Einbau auch sichergestellt werden kann, dass die Entnahmemenge an Wasser mit 20 l/s tatsächlich begrenzt werden kann. Eine Manipulation nach oben hin, kann durch eine entsprechende Fixierung des Schiebers ausgeschlossen werden. Dass durch eine Sogwirkung der Fischteich der Beschwerdeführer (welche oberhalb der Fischzuchtanlage liegt) eine Wasserreduktion erfahren würde, hat der Sachverständige nachvollziehbar und klar widerlegen können und entsprechen diese Ausführungen auch den Denkgesetzen. Wenn die Wassermenge auf 20 l/s begrenzt ist, in den beiden Schächten am Beginn und am Ende des Entnahmerohres kein Druck besteht, ist auch auszuschließen, dass eine Sogwirkung auf den Fischteich der Beschwerdeführer gegeben ist.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes – WRG, BGBl. 215/1959 idF BGBl. I 73/2018, lauten wie folgt:

„§ 9

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern

(1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.“

„§ 21b

Die nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“

„§ 27

Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht

(1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

d)durch Zurücknahme nach Abs. 3 oder Entziehung nach Abs. 4;

(4) Die Behörde hat eine Bewilligung zu entziehen, wenn ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen die anlässlich der Bewilligung, der Änderung der Bewilligung (§ 21a) oder Überprüfung angeordneten Maßnahmen nicht durchgeführt oder Auflagen nicht eingehalten werden.“

V. Rechtliche Beurteilung:

1. Zum Vorbringen der Befangenheit des Sachverständigen

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz enthält keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 17 VwGVG kommen somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen (VwGH 19.03.2015, Ra 2015/06/0024, mwH). Zudem hat das Verwaltungsgericht auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG im Grunde des § 17 VwGVG jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, mwH). Damit kommt notwendigerweise die in § 52 Abs. 1 AVG aufgetragene Verpflichtung, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen, auch für das Verwaltungsgericht zum Tragen, wobei ein Verwaltungsgericht stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungsgericht angefochten wird (VwGH 29.01.2016, Ra 2016/06/0006). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass im Lichte des § 17 VwGVG die dafür einschlägige Rechtsprechung zum AVG (grundsätzlich) übertragen werden kann (vgl etwa VwGH 22.10.2015, Ra 2015/12/0039, mwH).

Nach § 52 Abs. 1 AVG sind, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen. Die Erstattung eines Gutachtens (samt Befund) durch einen Sachverständigen stellt keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren (dh an der Erarbeitung der Entscheidungsgrundlage) dar (VwGH 11.11.2015, 2013/11/0206). Ein (Amts)Sachverständiger ist für das Verwaltungsgericht dabei ein Hilfsorgan, das an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) mitwirkt (VwGH 20. 03.2006, 2002/17/0023, VfSlg 19.902/2014). Aus diesem Grund ist es möglich, den Sachverständigen, der vor der belangten Behörde tätig war, auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beizuziehen (VwGH 27.10.2020, Ra 2019/16/0006).

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen -gerade im Lichte des Art 47 GRC bzw des Art 6 EMRK - neben der Frage seiner erforderlichen Qualifikation (VwGH 27.01.2016, Ra 2015/05/0042) stets auch gesondert zu prüfen, ob die sachverständige Person unabhängig bzw unbefangen ist (VwGH 14.04.2016, Ra 2015/06/0037, mwH). Dabei geht es insbesondere darum, dass sichergestellt ist, dass nicht die Besorgnis besteht, dass bezüglich ihrer Tätigkeit andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen können, wobei es ausreicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen kann (VwGH 28.07.2015, Ra 2015/17/0031). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (VwGH 17.12.2015, 2012/07/0137). Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (VwGH 23.04.2015, Ro 2014/07/0112).

Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers (hier: des Amtssachverständigen) in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).

Die Beschwerdeführer behaupten, dass beim Amtssachverständigen ein Naheverhältnis zur mitbeteiligten Partei bzw zu den Pächtern der Fischzuchtanlage bestehe. Es wird aber nichts näher dazu ausgeführt. Da der Sachverständige selbst festhält, dass kein Naheverhältnis besteht insbesondere kein Verwandtschaftsverhältnis zur mitbeteiligten Partei oder zu an der Fischzuchtanlage involvierten Personen und zudem seitens des Verwaltungsgerichtes ein solches Naheverhältnis nicht festgestellt werden konnte, ist davon auszugehen, dass eine solches Naheverhältnis tatsächlich nicht besteht. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass es sich um Gefälligkeitsgutachten handelt, kann in keiner Weise nachvollzogen werden. Diese Behauptung wird auch nicht näher begründet und kann daher vom Verwaltungsgericht im Besonderen aufgrund fehlender Begründung durch die Beschwerdeführer auch nicht geprüft werden. Nach der vorliegenden Sachlage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein Naheverhältnis des Sachverständigen zu Verfahrensparteien vorliegen würde und kann auch nicht erkannt werden, dass der Sachverständige durch seine Gutachten jemanden einen Gefallen tun wollte. Dies sind reine Behauptungen der Beschwerdeführer, die aber mangels weiterer Vorbringen nicht nachvollziehbar sind und sich im Rahmen der amtswegigen Prüfung der Gutachten des Sachverständigen auch nicht bestätigt haben. Es konnte im Gegenteil keinerlei Anschein einer Befangenheit des Sachverständigen erkannt werden.

Dass aufgrund der Angaben des Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 22.06.2017 erkennbar sei, dass dieser befangen sei, kann nicht nachvollzogen werden. Der Sachverständige hat klar ausgeführt, dass das Entnahmebauwerk versperrt war und führt er aus: „Ob bei heute gegebenem Wasserstand des Teiches die Wassermenge exakt mit 20 l/s begrenzt ist, kann ohne genauere Nachmessungen nicht festgestellt werden.“ Es trifft daher nicht zu, dass der Sachverständige ausgeführt hätte, dass die behördlich festgesetzte Wassermenge im Ausmaß von 20 l/s eingehalten werde. Vielmehr hat er gesagt, dass er dies ohne exakte Messung nicht feststellen kann. Der Schlüssel für das Entnahmebauwerk hat sich damals zudem bei den Beschwerdeführern befunden und bleibt die Frage offen, wieso dieses Entnahmebauwerk nicht von den Beschwerdeführern geöffnet wurde.

Wenn ein weiterer Grund der Befangenheit darin liegen sollte, dass der Amtssachverständige Lösungsvorschläge bei einem Ortsaugenschein darlegt, so kann auch dies nicht nachvollzogen werden. Einerseits wird genau dies von einem Sachverständigen erwartet und andererseits dienen die Lösungsvorschläge auch dem Begehren der Beschwerdeführer, dass die Wasserentnahme von 20 l/s sichergestellt wird. Der Sachverständige hat aufgrund seines Fachwissens Lösungsmöglichkeiten vorgeschlagen und stand es den Parteien frei, auch nach anderen Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Dass eine der vorgeschlagenen Varianten schließlich von der mitbeteiligten Partei auch beantragt wurde, kann nicht zur Befangenheit des Sachverständigen führen. Vielmehr dient eine solche Vorgehensweise einer Beschleunigung des Verfahrens und reicht auch der mitbeteiligten Partei zum Vorteil. Es ist ja gerade ihr Begehren, dass die Konsenswassermenge eingehalten wird.

Dass der Sachverständige über mehrere Jahre versucht hätte, die tatsächliche Entnahmemenge des Wassers zu verschleiern, kann nicht nachvollzogen werden. Zunächst hatte der Sachverständige keinen Zugang zum Entnahmebauwerk, die Schlüssel haben sich bei den Beschwerdeführern befunden, dann wurde laufend versucht zu ermitteln, welche Wassermenge entnommen wird und im Zuge dieser Erhebungen hat sich ergeben, dass der ursprünglich bewilligte Schieber, nicht funktioniert. Die gemessenen Wassermengen wurden in den zahlreichen Gutachten immer angeführt, inklusive sämtliche Überschreitungen der erlaubten Entnahmemenge. Dabei wurde der Sachverständige über Auftrag der belangten Behörde tätig. Festzuhalten ist, dass im Zuge eines Kollaudierungsverfahrens im Jahr 2001 noch genau festgelegt wurde, wie der Schieber zu positionieren war, um die Konsenswassermenge einzuhalten. Es war aufgrund dieser Gegebenheiten nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass der bewilligte Schieber nicht funktioniert, da er auch eine Endüberprüfung bestanden hat. Auch hier wird rein die Behauptung der Verschleierung aufgestellt ohne dies näher und nachvollziehbar zu begründen.

Seitens des Verwaltungsgerichtes kann daher nicht erkannt werden, dass der Sachverständige in einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre; dazu gibt es überhaupt keine Anhaltspunkte. Nicht einmal ein Anschein einer Befangenheit kann erkannt werden.

Weiters wird von den Beschwerdeführern behauptet, dass die Ausführungen des Sachverständigen vielfach technisch unrichtig seien.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind im Rahmen der Ablehnung eines Sachverständigen jene Umstände glaubhaft zu machen, welche die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel ziehen. Die mangelnde Fachkunde eines Sachverständigen kann mit Erfolg nur durch ein konkretes Vorbringen geltend gemacht werden, wonach das vom Sachverständigen erstattete Gutachten unrichtig oder unvollständig ist (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN). Soweit das Verwaltungsgericht nicht von sich aus ein Gutachten in den entscheidungswesentlichen Teilen für unschlüssig hält bzw. die mangelnde Schlüssigkeit eines Gutachtens nicht von einer Verfahrenspartei hinreichend dargelegt wird, ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, dem Beweisantrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen aus demselben Fachgebiet zu folgen (VwGH 03.03.2020, Ra 2020/04/0021).

Die Beschwerdeführer sind der Meinung, dass auf Seiten der Konsensinhaber Manipulationsmöglichkeiten bestehen. Auf diesen Einwand ist der Sachverständige nachvollziehbar und frei von Widersprüchen im Gutachten vom 29.06.2020 eingegangen und hat nochmals in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass Manipulationsmöglichkeiten in Form der Entnahme einer geringeren Wassermenge der mitbeteiligten Partei zum Schutz der Fischzuchtanlage zustehen muss und dass durch den beantragten Schieber sichergestellt werden kann, dass nicht mehr als 20 l/s an Wasser entnommen wird. Der Sachverständige erklärt auch, dass diese maximale Entnahmemenge nicht durch eine von den Beschwerdeführern behauptete „Sogwirkung“ verändert wird. Der Sachverständige hat dieses Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht – wie diese meinen – negiert, sondern fachlich abgehandelt.

Die Einwände, die die Beschwerdeführer gegen die Sachverständigengutachten einbringen, sind nicht geeignet die Schlüssigkeit der Gutachten, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung, offen zu legen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gutachten unvollständig wären; vielmehr gehen sie sehr ausführlich auf die vorliegende Problematik ein.

Da die Beschwerdeführer keine sachlichen und nachvollziehbaren Argumente vorbringen, worin die Befangenheit des Sachverständigen besteht, und auch den Ausführungen des Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen, bestand keine Veranlassung für das Landesverwaltungsgericht einen neuen Sachverständigen zu bestellen.

Ein Sachverständiger aus dem Bereich der Gewässerökologie wurde deshalb nicht beigezogen, weil es sich um rein wasserbautechnische Maßnahmen handelt und daher die Beiziehung eines Gewässerökologen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht erforderlich war. Für die Phase des Einbaus wurde vom wasserbautechnischen Sachverständigen zudem abgeklärt, dass seitens des Gewässerökologen kein Einwand gegen den Einbau aus gewässerökologischer Sicht besteht. Es wurde auch hier von den Beschwerdeführern nicht näher begründet, weshalb sie die Beiziehung eines Gewässerökologen für die Bewilligung eines Schiebers erforderlich erachten.

2. Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung für den Einbau eines Schiebers

Zunächst ist festzuhalten, dass Sache vor dem Verwaltungsgericht der Inhalt des angefochtenen Bescheides ist und ist daher vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Bewilligung zur Errichtung des Schiebers zur Einstellung der Wassermenge und die Zurückweisung des Antrages auf Schließung der Anlage zu Recht erfolgt sind (VwGH 18.12.2014, Ro 2014/07/0002).

Parteien in einem wasserrechtlichen Verfahren sind gemäß § 102 Abs. 1 WRG der Antragsteller und diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte sonst berührt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid werden die Beschwerdeführer zu keiner Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, da die Wasserentnahme auf ihrem Grundstück schon mit früheren Bescheiden bewilligt worden ist. Es geht nunmehr rein darum, wo der Schieber positioniert werden soll und zwar nun nicht mehr so wie ursprünglich vorgesehen am Grundstück der Beschwerdeführer, sondern auf der anderen Seite des Entnahmerohres am Grundstück der mitbeteiligten Partei. Im Verfahren ist daher zu klären, ob mit dieser Maßnahme in bestehende Rechte der Beschwerdeführer als Grundeigentümer (§ 12 Abs. 2 WRG) eingegriffen wird bzw. ob diese sonst berührt werden.

Das Beweisverfahren hat dabei klar ergeben, dass durch den Einbau des Schiebers an einer anderen Position in die Substanz des Grundeigentums der Beschwerdeführer nicht eingegriffen wird. Vielmehr ergibt sich eine Verbesserung ihrer Situation, da dieser Schieber nicht mehr auf ihren Grund und Boden positioniert ist und zudem garantiert, dass maximal 20 l/s an Wasser entnommen werden können.

Dass durch eine Sogwirkung der Fischteich der Beschwerdeführer beeinträchtigt werden könnte, wurde durch die nachvollziehbaren und klaren Ausführungen des Sachverständigen widerlegt.

Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass Manipulationen seitens der mitbeteiligten Partei anzunehmen sind, wenn der Schieber auf ihrem Grundstück positioniert wird, so ist dazu festzuhalten, dass die Auflage 1a im Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides genau ausführt, dass die Ausgestaltung der Wasserfassung samt Zuleitung zur Fischzuchtanlage so zu erfolgen hat, dass maximal 20 l/s entnommen werden können. Dies bedeutet, dass die mitbeteiligte Partei den Schieber so auszugestalten hat, dass eine maximale Menge von 20 l/s entnommen werden kann und dass dieser Schieber so zu fixieren ist, dass eine Erhöhung der Wassermenge nicht möglich ist. Der Sachverständige führt auch in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Fixierung des Schiebers zur Erreichung dieses Zieles möglich ist. Eine Manipulation der Wassermenge auf ein geringeres Maß an Wassernutzung muss der mitbeteiligten Partei zugestanden werden und ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Beschwerdeführer durch eine geringere Wasserentnahme beeinträchtigt sein sollten. Zudem besteht eine aufrechte wasserrechtliche Bewilligung, die das Maß der Wassernutzung mit maximal 20 l/s festlegt und wurde an diesem Maß der Wassernutzung durch den nunmehr angefochtenen Bescheid nichts geändert.

Dass sich die Entnahmestelle des Wassers nicht an der bewilligten Stelle befindet, wie die Beschwerdeführer behaupten, wurde im Gutachten des Sachverständigen vom 17.07.2019 widerlegt. Auch wenn diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist, so wurde sie im Zuge des Ermittlungsverfahrens geprüft und geklärt. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Eine Restwassermenge wurde in den Bewilligungsbescheiden aus 1974 und 1997 nicht vorgeschrieben, und ist die Prüfung einer allfälligen Restwassermenge nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens.

Allgemein kann festgestellt werden, dass seitens der Beschwerdeführer sehr viele Behauptungen aufgestellt werden, die aber nicht näher begründet werden. Wird solchen bloßen Behauptungen nicht näher nachgegangen, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar.

Es ist daher zusammenfassend auszuführen, dass das Beweisverfahren ergeben hat, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführer durch die erteilte Bewilligung zum Einbau des Schiebers an einer anderen Position als in der ursprünglichen Bewilligung vorgesehen nicht gegeben ist. Es wurde insbesondere das Maß der Wassernutzung nicht geändert. Durch den nunmehr beantragten Schieber soll sichergestellt werden, dass maximal 20 l/s an Wasser entnommen werden kann. Die Auflage 1a im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides bringt klar zum Ausdruck, dass der Schieber so fixiert sein muss, dass maximal 20 l/s an Wasser entnommen werden können.

3. Antrag auf Schließung der Anlage

Zum Antrag auf Schließung der Anlage ist auszuführen, dass das Wasserrechtsgesetz einen derartigen Antrag nicht vorsieht, sondern lediglich der Behörde die Möglichkeit in § 27 Abs. 4 WRG einräumt, von Amtswegen die Bewilligung zu entziehen. Da dieses Verfahren zur Entziehung der Bewilligung nach § 27 Abs. 4 WRG ein amtswegiges ist, kann der Antrag der Beschwerdeführer nur als Anregung von Seiten der Behörde verstanden werden und hat sie daher zu Recht mangels Antragslegitimation der Beschwerdeführer den Antrag, dem die gesetzliche Grundlage fehlt, als unzulässig zurückgewiesen.

4. Fristsetzung

Die Frist für den Einbau des neuen Schiebers wurde neu mit 15.07.2021 festgesetzt. Dabei wurde einerseits berücksichtigt, dass der Einbau dieses Schiebers binnen einem Monat vollzogen werden kann, laut den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 06.05.2020, und andererseits, dass derzeit ein Pächterwechsel in Gange ist und der neue Pächter diese Maßnahme übernehmen soll.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).

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