LVwG K KLVwG-1256/19/2020

KLVwG-1256/19/2020State Administrative CourtApr 22, 2021

Regest

Baurecht, Bauland-Dorfgebiet, Pferdestall, Tierhaltung, Anrainer, subjektiv-öffentliche Rechte, Standsicherheit, Immissionsschutz, Abwasserverbringung, Abstand, Sachverständigenbeweis

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1256/19/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1256.19.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx (im Folgenden: BF) gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.3.2021 gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 28 VwGVG zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n

und wird aufgrund der am 18.2.2021 bei der Gemeinde xxx eingereichten Mitteilung des xxx und der xxx vom 16.2.2021 der Spruch des Bescheids der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2019, xxx, dahingehend berichtigt, dass die Baubewilligung erteilt wird bloß für „die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Pferdestall) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx“.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Bisheriger Verfahrensgang:

1. Am 25.7.2019 langte bei der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx das Bauansuchen des xxx und der xxx betreffend die Errichtung eines Pferdestalls mit Einfriedung auf Parzelle xxx, KG xxx, ein. In der Baubeschreibung wurde vom Bauvorhaben als betroffenes Grundstück die Parzelle Nr. xxx, KG xxx, angeführt und das Bauvorhaben im Plan Nr. xxx (Grundriss, Ansichten, Schnitt A-A u. Lageplan) vom 19.5.2019, errichtet auf Allplan 2018, dargestellt.

2. Nach Durchführung der Vorprüfung nach § 13 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), datiert 13.8.2019, wurde den Bauwerbern xxx und xxx (auch: „mitbeteiligte Parteien“) mit Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG vom 1.10.2019 mitgeteilt, welche Mängel iSd § 13 Abs 3 AVG das Bauansuchen vom 25.7.2019 birgt und wurde für die Verbesserung eine Frist von vier Wochen eingeräumt.

3. Am 28.10.2019 langte bei der Baubehörde die Baubeschreibung der xxx vom 24.10.2019 ein, betreffend die Errichtung eines Pferdestalls mit Einfriedung auf Parzelle xxx und Parzelle xxx, beide KG xxx, ein. In der Baubeschreibung wurden als vom Bauvorhaben betroffene Grundstücke die Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, angeführt und das Bauvorhaben im Plan Nr. xxx (Grundriss, Ansichten, Schnitt A-A u. Lageplan) vom 19.5.2019, errichtet auf Allplan 2019, dargestellt.

4. Die am 28.10.2019 bei der Baubehörde eingelangte Baubeschreibung der xxx vom 24.10.2019 wurde mit Änderungen versehen und langte am 8.11.2019 bei der Baubehörde ein. Diese Baubeschreibung liegt im vorgelegten Fremdakt in einer Mappe mit schwarzer Spiralbindung ein und betrifft die Errichtung eines Pferdestalls mit Einfriedung auf Parzelle xxx und Parzelle xxx, beide KG xxx, und ist das Bauvorhaben im in der Mappe mit schwarzer Spiralbindung einliegenden Plan Nr. xxx (Grundriss, Ansichten, Schnitt A-A u. Lageplan) vom 19.5.2019, errichtet auf Allplan 2019, dargestellt.

5. Mit Kundmachung vom 11.11.2019 wurden die Parteien zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein am 19.11.2019 geladen.

6. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung trug der hochbautechnische Amtssachverständige xxx sein Gutachten vor und gab unter anderem der BF eine Stellungnahme ab. Der Sachverständige der Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim xxx übermittelte den Auflagenkatalog vom 19.11.2019, in welchem er ausführte, gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Einwendungen zu erheben, mit der Maßgabe, dass die von ihm vorgesehenen Auflagen bescheidmäßig aufgetragen werden. Eine Stellungnahme des xxx wurde von der Baubehörde mit E-Mail vom 21.11.2019 eingeholt und wurde mit E-Mail vom 2.12.2019 dahingehend beantwortet, dass gegen das Bauvorhaben seitens des xxx kein Einwand besteht und wurde auf den der E-Mail beigelegten Kanalbestand hingewiesen.

7. Mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2019, xxx, wurde den xxx und xxx die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erteilt.

8. Gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz brachte der BF unvertreten mit Schriftsatz vom 19.12.2019 das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete im Kern, dass Gegenstand des Bauansuchens – und damit auch der Baubewilligung – nicht nur die Errichtung eines Pferdestalles, sondern auch die Herstellung einer Grenzmauer zu seinem anschließenden Grundstück sei und diese laut Einreichplänen aus aneinandergereihten Felsblöcken bestehen solle, welche bis zu etwa zwei Meter hoch vorgesehen seien, sodass sich es bei der Baubewilligung auch einer näheren Befassung und einer inhaltlichen Begründung hinsichtlich diese Grenzmauer bedurft hätte. Mit einer solchen Grenzmauer würden nicht unbeträchtliche Gefahren (auch für spielende Kinder) einhergehen und würden solche Felsblöcke sich in den Jahreszeiten ständig verändern (Vereisung, Schneeschmelze etc) und damit ginge damit auch für sein angrenzendes Grundstück eine Gefahr einher.

Eine Festlegung des baulichen Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze fehle und würde nachdem das geplante Stallgebäude so weit als nur möglich an die Grenze herangerückt werde, es den Bauwerbern überlassen bleiben, ob und wie sie diesen Grundstreifen nutzen oder benützen wollen. Die Behörde habe eine Prüfung der Auswirkung des Gebäudes und der Felsenmauer auf die nachbarrechtliche Position des BF unterlassen und gehe der bekämpfte Bescheid von „eher geringfügigen Immissionen“ aus, diese Beurteilung habe die Behörde ohne Beiziehung eines landwirtschaftlichen Sachverständigen getroffen. Die mit dem Stallbetrieb verbundenen Folgen hätten einer Beurteilung eines Sachverständigen bedurft. Es gäbe im Bescheid keine Vorschriften über Geruchsdämmungen oder –verhinderungen und zum Schutz vor der zu erwartenden Insektenplage oder zur schadlosen Verbringung der Abwässer (dichte Kanäle, freie Gerinne).

Mit der Formulierung „mit eher geringfügigen Immissionen“ und „das ortsübliche Ausmaß landwirtschaftlicher Immissionen nicht überschreiten“ werde im angefochtenen Bescheid nur eine Parteinahme zu Gunsten der Bauwerber offengelegt.

9. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Berufung nicht Folge gegeben und dazu in der Begründung näher ausgeführt.

10. Dagegen brachte der BF vertreten durch Rechtsanwälte xxx mit Schriftsatz vom 15.7.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und brachte darin vor wie folgt:

„1.

Beschwerdegegenstand:

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.06.2020, Zahl: xxx, zugestellt am 18.06.2020 erhebe ich durch meine, sich auf die Ihnen von mir erteilte Bevollmächtigung gemäß § 8 Abs. 1 RAO und § 10 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG berufenden anwaltlichen Vertreter gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 und Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

2.

Sachverhalt:

Ich bin Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx der KG xxx, welches unmittelbar an das Grundstück der AntragssteIler Nr. xxx, KG xxx, angrenzt. Mein Grundstück ist als Grünland gewidmet. Bereits mit meiner erstmaligen AntragsteIlung am 06.11.2012 an die Gemeinde xxx suchte ich um Umwidmung eines Teiles meines Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, an. Die antragsgemäße Umwidmung wird schlussendlich voraussichtlich noch im Jahr 2020 durchgeführt werden. Hierbei wird eine bereits vermessene, eigene Parzelle, welche unmittelbar an das bauverfahrensgegenständliche Grundstück angrenzt, zu Bauland gewidmet und beabsichtige ich, dort ein Wohnhaus zu errichten.

Am 25.07.2019 suchten die Antragsteller xxx und Frau xxx um die Baubewilligung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx der KG xxx an. Laut Planunterlangen sollte der Pferdestall unmittelbar auf Höhe des zur Umwidmung und Bebauung geplanten Grundstücksteils meiner Liegenschaft errichtet werden.

xxx stand mit mir im Zuge des Bauverfahrens sogar im Gespräch und war bereit, die voraussichtliche Bebauung meines Grundstückes zu berücksichtigen.

Grundsätzlich ging es um eine Vergrößerung des Abstandes des zu errichtenden Pferdestalles zu meinem zu errichtenden Wohnhaus, schließlich steht den Antragstellern auf dem Grundstück xxx genügend Platz zur Verfügung, welcher ohne eine potenzielle Belästigung meiner Person bebaut werden könnte. Den Antragstellern steht das gesamte Grundstück xxx widmungsgleich für die Errichtung eines Pferdestalles zur Verfügung. Dass dieser nun unmittelbar angrenzend an mein zur Umwidmung und Bebauung geplantes Grundstücksteil errichtet werden soll, ist insbesondere einer guten Nachbarschaft nicht dienlich. xxx schien dies bei den nach der Berufungserhebung geführten Gesprächen, welche auch im Beisein des Raumplaners xxx erfolgten, einzusehen und war bereit Änderungen vorzunehmen. Änderungen der Baupläne wurden in der Folge jedoch nicht vorgenommen.

Die belangte Behörde führte im Zuge des Bauverfahrens am 19.11.2019 eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher ich als Anrainer geladen wurde und bei welcher ich auch anwesend war. In dieser mündlichen Verhandlung erhob ich meine Einwände gegen das Bauverhoben hinsichtlich einer zu erwartenden Geruchs- und Lärmbelästigung, da eine unmittelbare Angrenzung an mein Grundstück besteht, ebenso, da es sich um Pferde handelt, wandte ich ein, dass ein erhöhtes Bremsen- und Fliegenaufkommen zu erwarten ist. Ich habe die Unzumutbarkeit der Immissionen und die Berücksichtigungswürdigkeit meiner Anrainerrechte dargetan. Auch dass mein Grundstück im Begriff ist, seitens der Gemeinde zumindest zum Teil in Bauland umgewidmet zu werden, habe ich bei dieser Verhandlung vorgebracht. Im daraufhin ergangenen erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.11.2019, Zahl: xxx, wurde dem Ansuchen der Antragsteller unter Setzung einiger Auflagen stattgegeben. Zu meinen erhobenen Einwendungen wurde lapidar ausgeführt, dass durch die Realisierung des Bauvorhabens mit eher geringfügigen Emissionen für die Nachbarschaft zu rechnen ist, insbesondere aufgrund der Widmung des Grundstückes Nr. xxx als "Bauland- Dorfgebiet" das ortsübliche Ausmaß an landwirtschaftlichen Emissionen nicht überstritten wird. Diese Schlussfolgerung im Hinblick auf vermeintlich geringfüge Emissionen begründete der Bürgermeister mit der allgemeinen Lebenserfahrung. Gegen den Bescheid vom 28.11.2019 erhob ich am 19.12.2019 fristgerecht Berufung an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx, in welcher die obigen Einwendungen wiederholt wurden und dargetan wurde, dass sich die Behörde erster Instanz nicht hinreichend mit der ebenso beantragten Grenzmauer auseinandergesetzt bzw. die Bewilligung derselben nicht ausreichend begründet hat, sowie dass fälschlich kein Mindestabstand zur Grundstücksgrenze zu meinem Grundstück festgelegt wurde. Auch wurde dargetan, dass keine Geruchsdämmungs- oder Verhinderungsmaßnahmen oder Auflagen zur Eindämmung der zu erwartenden Insektenplage, ebenso wenig wie Auflagen hinsichtlich einer schadlosen Verbringung der Abwässer festgelegt bzw. auferlegt wurden. Mit dem bekämpften Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 16.06.2020, Zahl: xxx, wurde sodann über meine Berufung entschieden und diese abgewiesen. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Stützmauer lediglich 1,2 Meter hoch sein wird und mit einem 1 Meter hohem Zaun absturzgesichert wird, sowie diesbezüglich Auflagen erteilt wurden. Der Mindestabstand eines oberirdischen Gebäudes zur Grundstücksgrenze von 3 Metern sei gegeben. Auch diesmal wird darauf verwiesen, dass es sich bei dem antragsgegenständlichen Grundstück um Bauland-Dorfgebiet handelt, welches vornehmlich zur Errichtung von Land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist, weshalb zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen werden müsse. Hinsichtlich der schadlosen Verbringung der Abwässer wurde lediglich auf die diesbezüglichen Auflagenpunkte verwiesen. Eine Verfahrensergänzung bzw. wie beantragt Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens wurde garnicht erst durchgeführt.

Die Berufungsentscheidung vom 16.06.2020 wird nunmehr vollinhaltlich angefochten.

3.

Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gegen den Bescheid der Berufungsbehörde ist gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten zulässig. Meine Beschwerdelegitimation ergibt sich aus meiner ParteisteIlung gemäß § 23 Abs. 1 lit e iVm Abs 2 lit a K-BO iVm § 8, 42 Abs. 1 AVG, welche in meinem Alleineigentum an dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx begründet ist. Meine Parteistellung wurde durch die Erhebung von Einwendungen hinsichtlich der Verletzung der mir zukommenden subjektiv- öffentlichen Rechte nach der Kärntner Bauordnung geltend gemacht und aufrechterhalten.

Der bekämpfte Bescheid der Berufungsbehörde vom 16.06.2020 wurde mir am 18.06.2020 zugestellt und ist die Beschwerde somit gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG rechtzeitig und zulässig.

4.

Beschwerdepunkte:

Durch den angefochtenen Bescheid erachte ich mich in meinen Parteienrechten im Sinne des § 8 AVG, insbesondere in meinem Recht auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und Grundlagen, der Durchführung eines gesetzeskonformen Ermittlungsverfahrens, sowie in meinem Recht auf eine umfassende, erschöpfende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§§ 37 ff AVG bzw. §§ 66 ff AVG), sowie meine Anrainerrechte insbesondere gemäß § 23 Abs. 3 lit e, f und i K- BO verletzt.

5.

Beschwerdegründe:

Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

a) Zum Immissionsschutz:

Wie bereits oben, sowie in der Berufung vom 19.12.2019 ausgeführt, verneint die belangte Behörde gleich der Baubehörde erster Instanz das Bestehen von Geruchs- und Lärmemissionen, ohne diesbezüglich einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zu befassen. Es mag sein, dass ein Emissionsschutz im Bauland- Dorfgebiet auf jene Bereiche beschränkt ist, in denen durch das Bauvorhaben eine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, jedoch trifft auch die Berufungsbehörde keine Feststellungen zu dem Ausmaß der Geruchs- oder Lärmbelästigung für den konkreten Fall. Es wird lediglich darauf verwiesen, dass ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein toleriert werden muss. Erhebungen, in welchem Ausmaß ein Emissionsaufkommen für den Beschwerdeführer bestehen wird - welche auch zwingend notwendig gewesen wären, um die Intensität der Emissionen überhaupt zu beurteilen - wurden nicht durchgeführt. Es wäre aber konkret das projektierte Bauvorhaben nach Art und Weise der Tierhaltung auf dessen Emissionsverursachung zu überprüfen gewesen, dies auch in Hinblick auf die Abgrenzung zu einem Betrieb der Intensivtierhaltung, bei welcher sehr wohl ein weitreichender Immissionsschutz der Nachbarn in Erwägung zu ziehen wäre. Dass diesbezügliche Ermittlungen im erstinstanzlichen wie im Berufungsverfahren vollständig fehlen, kein landwirtschaftlicher Sachverständiger beigezogen wurde und auch keine konkreten Feststellungen zu Art und Ausmaß der Tierhaltung sowie der durch diese verursachten Emissionen getroffen wurden, wird als Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ebenso wie als Begründungsmangel geltend gemacht.

Ein Berufen der Behörde auf die allgemeine Lebenserfahrung, wie es im erstinstanzlichen Bescheid vom 18.11.2019 geschehen ist, reicht für eine hinreichende Befassung der Behörde und den von den Parteien eingewandten Verletzungen subjektiv öffentlicher Rechte nicht aus. Ebenso wenig ausreichend ist der Verweis im nunmehr bekämpften zweitinstanzlichen Bescheid darauf, dass im Bauland-Dorfgebiet ein bestimmtes Maß an Geruchsbelästigung zwangsläufig toliert werden muss. Ob ein Normalmaß der Geruchsbelästigung (entsprechend einer zeitgemäßen herkömmlichen landwirtschaftlichen Produktion), oder eine darüber hinausgehende Geruchsbelästigung vorliegt, kann nämlich ohne diesbezüglich konkrete Feststellungen zu treffen, seitens der belangte Behörde garnicht beurteilt werden. Die Ausführungen der belangten Behörde auf Bescheidseite 7 erschöpfen sich mangels relevanter Sachverhaltsermittlung diesbezüglich nur in rechtlichen, verallgemeinerungsfähigen Ausführungen. Zudem hat sich die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt mit der sowohl im Verfahren erster Instanz als auch in der Berufung wiederholten Einwendung auseinandergesetzt, wonach es zu unzumutbarem Bremsen- bzw. Fliegenaufkommen durch beabsichtigte Nutzung des beantragten Bauwerks kommen wird. Auch aus diesem Grund ist der Bescheid der belangten Behörde vom 16.06.2020 mangels entsprechender Sachverhaltsermittlung mit einem Verfahrensfehler, sowie einem Begründungsfehler behaftet.

b) Zur Verbringung der Abwässer:

Hinsichtlich der schadlosen Verbringung der Abwässer, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits im Verfahren erster Instanz wie auch in der Berufung als nicht sichergestellt erachtet und sohin als sicherzustellendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wurde, wird seitens der belangten Behörde lediglich auf die Auflagen Punkte 5, 8, 21 und 22 verwiesen. Dabei ist die Auflage 5, welche im bekämpften Bescheid erneut wiedergegeben wird, jedenfalls nur als pauschale Aussage zu betrachten, welche einer Exekution nicht zugänglich ist. Auflagen müssen nach § 59 Abs. 1 AVG hinreichend bestimmt sein, das heißt, es muss dem Inhaber der Baubewilligung die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, der Auflage zu entsprechen und die Auflage muss überprüft und vollstreckt werden können bzw. Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein können. Diesem Bestimmtheitsgebot genügt die Auflage Nr. 5 nicht, in welcher aufgetragen ist, dass Abwässer und Niederschlagswässer "auf technisch und hygienisch einwandfreie gesundheitlich unbedingte und belästigungsfreie Art" gesammelt und beseitigt werden sollen bzw. Niederschlagsgewässer "entsprechend dem Stand der Technik" auszuführen sind. Durch derart offene Formulierungen wird eine Festlegung bzw. Entscheidung über Voraussetzungen der Baubewilligung die von Gesetzes wegen im Verfahren vor Erlassung des baubehördlichen Bescheides zu tätigen wären, unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verschoben (VGH 2010/05/0097).

c) Zur Standsicherheit der Stützmauer:

Zum einen ist im Hinblick auf den Verweis der belangten Behörde auf die im erstinstanzlichen Bescheid erlassenen Auflagen das bereits oben zu Punkt 5b) Aufgeführte entsprechend anzuwenden. Ebenso wenig wie die Auflage 5 entspricht die Auflage 19 den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebots nach § 59 Abs. 1 AVG. Dort wird nämlich verfügt, dass alle Stellen, an denen ein Absturz von mehr als 0,6 Metern möglich ist, mit einem standsicheren Gelände abzusichern sind. An keiner Stelle wird aber festgehalten, welche konkreten Stellen dies beim angesuchten Bauvorhaben sind. Aus dem Bescheid selbst ist daher nicht ersichtlich, an welchen Stellen letztlich tatsächlich ein Geländer zu errichten sein wird, weshalb auch hier eine Konkretisierung fehlt, deren Fehler die Auflage zu einer nicht vollstreckbaren und daher obsoleten Pauschalaussage des Bescheides macht.

Auch der Hinweis der belangten Behörde, dass für eine entsprechende Standsicherheit der Bruchsteinmauer die ausführende Firma die Haftung zu übernehmen hat, folglich die belangte Behörde offensichtlich davon ausgeht, dass sie keine Feststellungen zur Standsicherheit zu treffen hat, ist verfehlt. Zur Überprüfung der Standsicherheit wäre ein amtliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Eine diesseits geforderte fachgerechte Detailplanung liegt nicht vor und hat es die Behörde unterlassen zu ermitteln und vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Absicherung der Standsicherheit der Stützmauer ergriffen werden müssen. Auch darin ist ein Begründungsmangel bzw. ein Verfahrensfehler zu erblicken.

d) Zu den Abständen:

Zudem wurde bei Beurteilung der Einhaltung der Abstände des Bauvorhabens, der Bebauungsplan der Gemeinde xxx nicht berücksichtigt. In diesem sind jedoch Seitenabstände zu den Grundstücksgrenzen gemäß § 24 Abs. 1 K-GPIG festzulegen und wurden diese im § 8 Abs. 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx auch geregelt. Gemäß § 8 Abs. 3 des Bebauungsplanes dürfen in den Abstandsflächen zu Grundstücksgrenzen Nebengebäude und bauliche Anlagen jedoch nur dann bis auf einen Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objekts entlang der Grundstücksgrenze maximal 10 Meter beträgt. Den Einreichplänen ist zu entnehmen, dass die Steinschlichtung unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut werden soll, sohin nicht einmal ein Meter zur Grundstücksgrenze frei bleibt. Bereits dies widerspricht dem § 8 Abs. 3 des Bebauungsplanes. Des Weiteren ist ersichtlich, dass die Steinmauer 17 Meter lang ist, sohin die Maximallänge von 10 Metern deutlich übersteigt. Gemäß § 4 Abs. 2 K- BV sind die Bestimmungen des Absatz 1 letzter Satz der §§ 5 bis 10 K-BV nicht anzuwenden, _wenn und soweit in einem Bebauungsplan anderwärtig Abstände festgelegt sind. Die belangte Behörde geht daher aufgrund des Bestehens eines, Bebauungsplanes als lex specialis rechtswidrig von der korrekten Einhaltung von vorgeschriebenen Abständen nach den Kärntner Bauvorschriften aus. Die belangte Behörde hätte viel mehr als Rechtsgrundlage den Bebauungsplan der Gemeinde xxx heranzuziehen gehabt. Die anzuwendenden Abstandregelungen wurden gerade nicht eingehalten.

Dem bekämpften Bescheid liegt daher eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung der belangte Behörde zugrunde und ist dieser bereits aus diesem Grund als rechtswidrig aufzuheben.

6.

Beschwerdeanträge:

Aus diesen Gründen richte ich an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiges Verwaltungsgericht die

ANTRÄGE:

1. gemäß § 24 VWGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.

a)gemäß § 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Antrag der Bauwerber auf baubehördliche Bewilligung eines Pferdestalls samt Stützmauer die Bewilligung zu versagen und diesen kostenpflichtig abzuweisen

in eventu:

b)den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Verfahrensergänzung an die Berufungsbehörde hilfsweise an die Baubehörde erster Instanz zurück zu verweisen.“

11. Der bezughabende Akt wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und langte am 13.82020 ein.

12. Am 7.9.2020 langte ein Schriftsatz der Rechtsanwälte xxx ein, worin mitgeteilt wurde, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem BF aufgelöst wurde.

13. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte Herrn Amtssachverständigen xxx, xxx (im Folgenden: „ASV des xxx der xxx“).

Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:

„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist die Beschwerde der Anrainers xxx gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz GV der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28.11.2019, xxx, anhängig, mit welchem Herrn xxx und Frau xxx die Bewilligung für die Errichtung eines lw. Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Gst. xxx, KG xxx, erteilt wurde.

Gemäß VfGH vom 7.10.2014, E 707/2014, hat das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vorzunehmen und nicht etwa einer anderen Stelle zu überlassen. Daher wird Ihnen anbei der Vorakt xxx übermittelt und beauftragt das Landesverwaltungsgericht nach Einsichtnahme in die vorgelegten Planunterlagen Sie mit der Erstellung eines

Gutachtens

zu Folgendem:

Den Einreichunterlagen des Planers xxx ist als „Art des Bauvorhabens“ zu entnehmen: „Neubau eines Pferdestalles mit Einfriedung“. Unter „4. Angaben zum Bauvorhaben“ ist der Einreichung (spiralgebundene Mappe, datiert 24.10.2019) zu der Einfriedung nichts weiter zu entnehmen.

Der Einreichplan (einliegend in der spiralgebundenen Mappe, datiert 24.10.2019) ist bezeichnet mit „Errichtung Pferdestall“ und ist diesem eine Steinschlichtung im Norden des Grundstücks mit einer Länge von 17 Meter eingezeichnet. Die Höhe der Steinschlichtung beträgt 1,20 m.

Im Bescheid der Baubehörde II. Instanz vom 16.6.2020 wird zur Berufung des Beschwerdeführers gegen die Baubewilligung für die Errichtung des lw. Nebengebäudes (Pferdestall) und für die „Stützmauer“, auf S. 6 ausgeführt, dass es sich „bei der Stützmauer […] nicht um aneinandergereihte Felsblöcke, sondern um eine Bruchsteinmauer“ handle und wird dazu ausgeführt, dass diese dem Stande der Technik entsprechend auszuführen sei und für die Standfestigkeit der ausführende Unternehmer hafte. Die Stützmauer werde laut Einreichplan eine Höhe von 1,20 Meter aufweisen und werde auf ihr als Absturzsicherung ein Zaun in der Höhe von 1 Meter aufgebracht. Die Baubehörde II. Instanz verwies dazu auf die Auflagen 4 und 5 des Bescheids vom 28.11.2019.

In der von einem Parteienvertreter verfassten Beschwerde führt der Beschwerdeführer unter anderem zur Standsicherheit der Stützmauer aus (S. 7 des Beschwerdeschriftsatzes) und bringt zur Länge der Stützmauer (Steinschlichtung) vor, dass diese mit 17 Meter Lauflänge die „Maximallänge von 10 Meter deutlich übersteigt“ (S. 8 des Beschwerdeschriftsatzes). Dabei verweist der Beschwerdeführer auf § 8 Abs 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx.

Gemäß § 23 Abs 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs 2 lit a) und b) leg.cit. berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

Die Flächenwidmung für das Baugrundstück ist als „Bauland-Dorfgebiet“ gewidmet.

Unter Hinweis auf den Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.2.2003, xxx, mit dem aufgrund der §§ 34 und 25 K-GPlG 1995, LGBl 23/1995 idF LGBl 71/2002, ein Bebauungsplan für das Gebiet der Gemeinde xxx erlassen wurde, wird daher höflich ersucht aus sachverständiger Sicht schlüssig und nachvollziehbar darzutun,

1)ob die in dem Einreichplan „Errichtung Pferdestall“ des Planverfassers xxx, ProjektNr xxx, Plannr: xxx, vom 19.5.2019, dargestellte Steinschlichtung mit der Länge von 17 Meter und der Höhe von 1,20 Meter mit dem Textlichen Bebauungsplan vereinbar ist;

2)ob allenfalls ein Teilbebauungsplan besteht, welcher abweichende Feststellungen vorsieht. In einem solchen Falle möge dieser Teilbebauungsplan (Datum, Zahl) mitgeteilt werden und möge bitte schlüssig und nachvollziehbar dargetan werden, ob die in dem Einreichplan „Errichtung Pferdestall“ des Planverfassers xxx, ProjektNr xxx, Plannr: xxx, vom 19.5.2019, dargestellte Steinschlichtung mit der Länge von 17 Meter und der Höhe von 1,20 Meter mit dem Teilbebauungsplan vereinbar ist.

Der gesamte Bauakt wird Ihnen zur Einsichtnahme für die Erstellung Ihres Gutachtens auf dem Postwege übermittelt und wird ersucht, das Gutachten innerhalb einer

Frist von vier Wochen

zu erstatten.“

Dieser Gutachtensauftrag wurde den mitbeteiligten Parteien, der belangten Behörde dem BF nachrichtlich zur Kenntnis gebracht und ist laut unbedenklichem Rückschein RSb dem BF durch Zustellung am 21.1.2021 zugegangen.

14. Am 18.2.2021 langte das bautechnische Gutachten des Herrn xxx ein und wird dieses nachstehend wiedergegeben:

„Bautechnisches Gutachten

Mit Bezug zu der beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Beschwerde des Anrainers xxx gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz GV der Gemeinde xxx vom 16.06.2020, GZ: xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28.11.2019, GZ: xxx, mit welchem Hr. xxx und Fr. xxx die Bewilligung für die Errichtung eines lw. Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt wurde, wird zur Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten,

1. ob die im Einreichplan „Errichtung Pferdestall“ des Planverfassers xxx, ProjektNr. xxx, Plannr. xxx, vom 19.05.2019, dargestellte Steinschlichtung mit der Länge von 17 Meter und der Höhe von 1,20 Meter mit dem Textlichen Bebauungsplan vereinbar ist;

2. ob allenfalls ein Teilbebauungsplan besteht, welcher abweichende Feststellungen vorsieht. In einem solchen Falle möge dieser Teilbebauungsplan (Datum, Zahl) mitgeteilt werden und möge bitte schlüssig und nachvollziehbar dargetan werden, ob die im Einreichplan „Errichtung Pferdestall“ des Planverfassers xxx, ProjektNr. xxx, Plannr. xxx, vom 19.05.2019, dargestellte Steinschlichtung mit der Länge von 17 Meter und der Höhe von 1,20 Meter mit dem Teilbebauungsplan vereinbar ist.

nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen vom hochbautechnischen ASV des xxx dazu nachfolgende gutachterliche Stellungnahme abgegeben.

Befund:

Im gegenständlichen Einreichplan (einliegend in der spiralgebundenen Mappe, datiert 24.10.2019) ist im Lageplan 1:500 die Widmungsgrenze zu Bauland – „Dorfgebiet“ und Grünland – „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in Rot dargestellt. Die an der südlichen Grundgrenze des Grundstückes xxx, KG xxx, situierte Stützmauer mit der Länge von 17 Meter und der Höhe von 1,20 Meter befindet sich somit nicht auf einer Baulandwidmung, sondern ist lt. rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx auf einer als Grünland – „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ ausgewiesen Grundstücksfläche situiert.

Der vom Gemeinderat der Gemeinde xxx am 27.02.2003 beschlossene Textliche Bebauungsplan wurde durch Beschlüsse des Gemeinderates vom 27.06.2006 und 24.06.2008 geändert. Im derzeit rechtskräftigen Textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 24.06.2008, GZ: xxx sind diese Änderungen eingearbeitet.

Im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 24.06.2008, GZ: xxx ist unter § 1 Wirkungsbereich festgelegt, dass diese Verordnung für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegte Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen, gilt.

Ein Teilbebauungsplan für das im ländlichen Bereich situierte Grundstück xxx, KG xxx, besteht nicht.

Gutachten:

Da die gegenständliche Stützmauer am Grundstück xxx, KG xxx, auf einer Grundstücksfläche situiert ist, die im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Widmung „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist, ist aus der Sicht des hochbautechnischen ASV des xxx der Textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 24.06.2008, GZ: xxx, der nur für die als Bauland festgelegte Flächen gilt, für die auf Grünland – „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ situierte Stützmauer mit der Länge von 17 Meter und der Höhe von 1,20 Meter nicht anwendbar.“

15. Die belangte Behörde Gemeindevorstand der Gemeinde xxx wurde mit Aufforderungsschreiben vom 9.2.2021 aufgefordert wie folgt:

„Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ist die Beschwerde der Anrainers xxx gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz GV der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28.11.2019, xxx, anhängig, mit welchem Herrn xxx und Frau xxx die Bewilligung für die Errichtung eines lw. Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Gst. xxx, KG xxx, erteilt wurde.

Der Verhandlungsschrift vom 19.11.2019 ist zu entnehmen, dass als Sachverständiger Herr ASV xxx aus dem Fach Hochbautechnik anwesend war.

Aus der Verhandlungsschrift kommt nicht hervor, dass ein ASV für Naturschutz anwesend war.

Die Stützmauer auf dem Gst. xxx, KG xxx, ist laut Flächenwidmungsplan auf einem Grundstück mit der Widmungskategorie „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ geplant.

Die Baubehörde wird dazu um

Stellungnahme binnen einer Woche (ab Zustellung)

ersucht.“

Dieses Aufforderungsschreiben wurde den mitbeteiligten Parteien und dem BF nachrichtlich zur Kenntnis gebracht und ist laut unbedenklichem Rückschein RSb dem BF durch Zustellung am 12.2.2021 zugegangen.

16. Die belangte Behörde übermittelte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mit E-Mail vom 18.2.2021 die mit 18.2.2021 datierte Stellungnahme zur Aufforderung vom 9.2.2021 sowie die Stellungnahme der mitbeteiligten Parteien xxx und xxx vom 16.2.2021.

16.1. Die Stellungnahme der Gemeinde vom 18.2.2021 lautet wie folgt:

„Auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und einer Stützmauer mit einer Höhe von 1,20 m und einer Länge von 17 m vorgesehen.

Das Grundstück xxx, KG xxx, weist die Flächenwidmung Bauland-Dorfgebiet und im Südosten des Grundstückes ca. 60 m² Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland auf.

Das geplante Vorhaben (Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes und einer Stützmauer) stimmt mit dem Flächenwidmungsplan überein, da gem. Kärntner Gemeindeplanungsgesetz § 5 (7) Schutz- und Stützmauern im Grünland vorgesehen werden dürfen.

Das Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002, i.d.g.F, definiert die freie Landschaft mit dem Bereich, welcher sich außerhalb von geschlossenen Siedlungen, Gewerbeparks und den zu diesen Bereichen gehörigen besonders gestalteten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten und Parkplätzen befindet.

Die Lage des Bauvorhabens ist ausschlaggebend dafür, ob das Projekt ein Naturschutzverfahren benötigt.

Im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass sich das geplante Vorhaben von Fam. xxx und xxx im Ortsverbund befindet. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, weist ausgenommen von ca. 60 m² (ca. 2 % der Grundstücksgröße) Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland, die Widmung „Bauland“ auf. Gewidmetes Bauland gehört im Sinne des Kärntner Naturschutzgesetzes zum Siedlungsgebiet.

Für die Errichtung von Baulichkeiten ist hier keine Naturschutzbewilligung erforderlich.

Des Weiteren ist die bauliche Maßnahme in Form der Stützmauerkonstruktion so geringfügig, dass die Beiziehung eines Amtssachverständigen für Naturschutz nicht erforderlich war.

Weiteres wird darauf hingewiesen, dass seit dem Jahr 2018 die Gemeinde xxx in Zusammenarbeit mit dem Raumplanungsbüro xxx, xxx, xxx, eine Revision des Flächenwidmungsplanes durchführt.

Bereits im Jahr 2018 hat es einen Vorentwurf des Differenzplanes (analog) gegeben. Im Jahr 2019 wurden hinsichtlich des Differenzplanes die Kundmachungslisten bzw. Kundmachungsunterlagen erstellt. Die Kundmachung selbst erfolgte mit 14. November 2019.

Im Differenzplan 2019 wurde auch das Grundstück xxx, KG xxx, bereits berücksichtigt (damalige Widmung des Grundstückes - Bauland-Dorfgebiet, ausgenommen ca. 60 m² im Südosten des Grundstückes, Widmung Grünland - für die Land- und Forstwirtschaft

bestimmte Fläche, Ödland). Diese ca. 60 m² wurden im Differenzplan 2019 bereits als Bauland-Dorfgebiet dargestellt und die Widmung somit dem Kataster angepasst. Bezüglich der geringfügigen Widmungsanpassung hat es während der Kundmachung (4 Wochen) keine Einwände gegeben.

Am 24. September 2020 erfolgte die Kundmachung des Revisionsplanes (2. Auflage des überarbeiteten Flächenwidmungsplanes).

Anzumerken ist, dass alle Änderungen stets in Absprache mit dem zuständigen Beamten des xxx, Abteilung xxx, xxx, Herrn xxx, durchgeführt wurden und der Differenzplan sowie der Revisionsplan bereits vom xxx abgenommen wurden.

Mittlerweile wurde der Flächenwidmungsplan zur abschließenden Genehmigung beim xxx eingereicht.

Von den Bauwerbern, Frau xxx und Herrn xxx, wurde mit Schreiben vom 16. Februar 2021, eingegangen in der Gemeinde xxx am 18. Februar 2021, schriftlich mitgeteilt, dass die geplante Stützmauerkonstruktion (bewilligt mit Bescheid vom 28. November 2019, Zahl: xxx, entlang der südlichen Grundstücksgrenze nicht errichtet wird (siehe Anhang).“

16.2. Das unter I.16.1. als „Anhang“ bezeichnete Schreiben der mitbeteiligten Parteien lautet wie folgt:

/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210422_KLVwG_1256_19_2020_00/image001.jpg

17. Das vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholte bautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen xxx, die unter I.14.1. zitierte Erledigung der Baubehörde I. Instanz vom 18.2.2021 sowie die Erklärung der beiden Bauwerber (siehe I.14.2.) wurde dem BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs 3 AVG im Rahmen des Parteigehörs vom 19.2.2021 übermittelt und wurde ihm für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von drei Wochen ab Zustellung eingeräumt. Die Zustellung ist mit unbedenklichem Rückschein RSb am 24.2.2021 ausgewiesen.

18. Am 18.3.2021 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

(Es folgt ein Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„Amtssachverständiger: xxx, pA Bezirkshauptmannschaft xxx, Bereich xxx, xxx, xxx, gibt zu Protokoll:

Der ASV wurde nach eigenen Angaben gerichtlich bereits vereidigt.

Auf Anfrage geben der BF und die mitbeteiligte Partei an, dass es keine Bedenken betreffend die Unbefangenheit des ASV gibt.

Der ASV gibt an, er ist fremd zu sämtlichen Parteien dieses Verfahrens.

Meine Aufgabe war es festzustellen, wo die Situierung der gegenständlichen Stützmauer ist. Anhand der übermittelten Unterlagen und Einsichtnahme in den textlichen Bebauungsplan und in den Bauakt der Gemeinde xxx habe ich dazu Stellung genommen.

Es wird verlesen der Befund.

Zum Pferdestall befragt gibt der bauchtechnische ASV an:

Aufgrund der Darstellung im Lageplan 1:500 befinden sich die Abstandsflächen des Pferdestalls auf Eigengrund und bestehen aus bautechnischer Sicht keine Einwendungen gegen die Errichtung des Pferdestalls, wie er in den Einreichunterlagen in der schwarzen Spiralmappe dargestellt. Das Einreichprojekt wurde ja auch von einem hochbautechn. ASV der Gemeinde xxx vorgeprüft.

Der Vertreter des BW [Bauwerber xxx war anwesend] gibt an, dass die Widmungsverschiebung entstanden ist durch eine Grenzberichtigung. Es ist in der Stellungnahme der Gemeinde xxx vom 18.02.2021 dargestellt. Worauf der BW auf die Errichtung der Steinschlichtung verzichtet. Ansonsten liegt der Bescheid der Gemeinde xxx vor in 1. und 2. Instanz, auf welchem er sich beruft.

Der BF gibt dazu an:

Es geht um ein nachbarschaftliches Problem. Ich habe eine Baueinreichung für ein Auszughaus, wo ich mein Schlafzimmer vorsehe an einer Stelle, wo der Mistplatz vom BW befindlich ist. Ich war mit xxx und Herrn xxx vor Ort und habe diese Bedenken wegen der Situierung des Mistplatzes angebracht. Auch die Verrückung des Pferdestalls wurde angesprochen. Mein Grundstück hat nur eine gewisse Größe, 770 m².

Der Vertreter des BW gibt dazu an:

Das ehemalige Stallgebäude wird nur noch für die Weinverarbeitung genutzt.

Der Planer xxx führt aus: ich verweise auf die Stellungnahme der Gemeinde xxx vom 18.02.2021. Es liegt die Widmung des Grundstücks von Herrn xxx noch nicht vor.

Es wurde während der Verhandlung von der Richterin angerufen der AL der Gemeinde xxx und gibt dieser auf Befragen an:

Es ist korrekt, dass ein Teil des Grundstücks, das angrenzt an den Pferdestall des xxx umgewidmet wird, aber der Raumordnungsbeirat hat noch nicht getagt und ist noch nicht bekannt, wann dieser tagen wird.

Befragt durch die R, ob es möglich bzw. gewillt wäre, den Mistplatz auf dem Baugrundstück anders zu situieren, gibt xxx an: das ist der günstigste Platz.

Auf Befragen ob es möglich oder in Erwägung gezogen wird den Mistplatz mit Bepflanzung zu versehen, gibt xxx an: das wäre durchaus eine Möglichkeit.

Auf Befragen ob eine solche Möglichkeit (für welche es baurechtlich keine Möglichkeit der Vorschreibung gäbe) für den BF denkbar wäre: nein. Für mich wäre nur denkbar, dass der Mistplatz verlegt wird.

xxx führt dazu aus: Weiter oben ist geplant für mich ein Auszugsstüberl zu bauen. Damit kann ich dann nicht hinaufgehen.

xxx führt aus: Ich habe vor Jahren für Herrn xxx eingesetzt. Er wollte sein Haus bei der Einfahrt vor der Gemeindestraße situieren. Ich habe ihn dabei sehr unterstützt, aber der Bauanwalt hat dies vereitelt. Die gute Nachbarschaft war immer da und ist von meiner Seite her noch immer da. Wir haben oft genug ein Glaserl Wein aus meinem Weingarten getrunken. Es war ein gutes Einvernehmen da.

Auf Befragen durch die Richterin gibt der ASV an:

Es ist eine Baulandwidmung vorhanden. Es gab eine Vorprüfung durch die Gemeinde xxx und das Projekt ist, so wie es da liegt, vermindert um die Stützmauer, verwirklichbar. Es wurde ja auch ein Baubescheid ausgestellt, in welchem Auflagen gemacht wurden.

xxx gibt an, dass er zu den Abwässern Informationen bekommen hat, dass was das Pferd ausscheidet in den Boden versickern darf.

Zu den Abständen hat der ASV ausgeführt, dass lt. Lageplan ausreichend Abstand eingehalten wird, weil das Gebäude auf Eigengrund errichtet wird.

Der Planer xxx führt aus: bei der Planung haben wir die Möglichkeiten betreffend Abstände nicht vollends ausgeschöpft, sondern man sieht auf dem Lageplan, dass wir auf Eigengrund geblieben sind und die befestigte Fläche sieht man als strichlierte Linie im Einreichplan, das ist der genehmigte Parkplatz der „xxx“, welche auch im Eigentum des Herrn xxx ist.

Der Planer xxx legt einen Vermessungsplan des Vermessers xxx vor (Beilage ./A), auf welchem die Widmungsgrenze und die daraus notwendig gewordene Berichtigung der Grenze.

Keine weiteren Fragen an den Sachverständigen.

Schluss des Beweisverfahrens

Der Planer des Bauwerbers hält sein Schlusswort: Ich gehe davon aus, es kommt zu einer endgültigen Umsetzung des Projekts und dass Herr xxx sein Haus bauen kann. Vielleicht können die beiden sich einmal in der „xxx“ auf ein Achterl treffen und über die Bepflanzung besprechen.

Der Bauwerber führt aus: Ich wünsche mir, dass ich und Herr xxx wieder einmal in der „xxx“ zusammenkommen. Ich stehe nach wie vor dazu und dort jederzeit Pflanzungen vornehmen.

Der Beschwerdeführer hält sein Schlusswort, verweist auf sein bisheriges Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung und beantragt der Beschwerde Folge zu geben oder zumindest, dass der Mistplatz woanders situiert wird.

Der BF verzichtet auf die Einsichtnahme in den Bauakt der Behörde. Auch in den Akt des Gerichts möchte er keine Einsicht nehmen.“

19. Am 19.3.2021 langte auf Ersuchen des Landesverwaltungsgericht Kärnten eine EMail der Frau xxx vom Gemeindeamt xxx ein, worin das Deckblatt des für das Baugrundstück maßgeblichen Flächenwidmungsplans übermittelt wurde.

20. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten beauftragte Herrn Amtssachverständigen xxx, xxx mit Gutachtensauftrag vom 19.3.2021 mit einer Gutachtensergänzung

Es folgt ein Auszug aus dem Gutachtensauftrag:

Bezugnehmend auf die beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängige Beschwerde der Anrainers xxx gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz GV der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28.11.2019, xxx, mit welchem Herrn xxx und Frau xxx die Bewilligung für die Errichtung eines lw. Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Gst. xxx, KG xxx, erteilt wurde, bitte ich Sie um eine

Ergänzung Ihres Gutachtens

zu Folgendem:

In der Baubeschreibung wird ausgeführt, dass die Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden mit einem Sickerschacht SIR – 20 - 600.

Im vorgelegten behördlichen Bauakt ist zwar eine „Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 für Bauvorhaben „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m2, erstellt von xxx, auf dem Berechnungsprogramm der xxx zur Erhebung des erforderlichen Regenwassersickerschachtes, einliegend, diese ist jedoch nicht in Ordnungsnummer 6 (spiralgebundene Mappe, welche mit dem Genehmigungsstempel der Baubehörde mit Zahl xxx vom 28.11.2019 versehen ist), einliegend, sondern liegt im Bauakt an anderer Stelle ein (in Ordnungsnummer 2). Eine Kopie dieser Berechnung von Regenwassersickeranlagen“ wird Ihnen in der Anlage übermittelt.

Im Beschwerdeschriftsatz des Herrn xxx wird ausgeführt:

„b) Zur Verbringung der Abwässer:

Hinsichtlich der schadlosen Verbringung der Abwässer, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers bereits im Verfahren erster Instanz wie auch in der Berufung als nicht sichergestellt erachtet und sohin als sicherzustellendes subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht wurde, wird seitens der belangten Behörde lediglich auf die Auflagen Punkte 5, 8, 21 und 22 verwiesen. Dabei ist die Auflage 5, welche im bekämpften Bescheid erneut wiedergegeben wird, jedenfalls nur als pauschale Aussage zu betrachten, welche einer Exekution nicht zugänglich ist. Auflagen müssen nach § 59 Abs. 1 AVG hinreichend bestimmt sein, das heißt, es muss dem Inhaber der Baubewilligung die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, der Auflage zu entsprechen und die Auflage muss überprüft und vollstreckt werden können bzw. Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages sein können. Diesem Bestimmtheitsgebot genügt die Auflage Nr. 5 nicht, in welcher aufgetragen ist, dass Abwässer und Niederschlagswässer "auf technisch und hygienisch einwandfreie gesundheitlich unbedingte und belästigungsfreie Art" gesammelt und beseitigt werden sollen bzw. Niederschlagsgewässer "entsprechend dem Stand der Technik" auszuführen sind. Durch derart offene Formulierungen wird eine Festlegung bzw. Entscheidung über Voraussetzungen der Baubewilligung die von Gesetzes wegen im Verfahren vor Erlassung des baubehördlichen Bescheides zu tätigen wären, unzulässig in das Vollstreckungsverfahren verschoben (VGH 2010/05/0097).“

Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).

In der Baubeschreibung wird ausgeführt, dass die Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden mit einem Sickerschacht SIR – 20-600 und ist im vorgelegten behördlichen Bauakt eine „Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 für Bauvorhaben „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m2, erstellt von xxx, auf dem Berechnungsprogramm der xxx zur Erhebung des erforderlichen Regenwassersickerschachtes, einliegend.

§ 17 Abs 2 K-BO 1996 ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müssen, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang vom § 20 K-BV zu den „Niederschlagswässern von Dächern oder befestigten Flächen" ausdrücklich angeordnet, dass diese "auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten" sind (VwGH 15.5.2012, 2009/05/0055).

Ich übermittle Ihnen in der Anlage auch den Bescheid der Baubehörde I. Instanz.

Es ergeht das Ersuchen,

zu der die Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer im behördlichen Baubescheid befindlichen Auflage 5 auszuführen, ob

1)mit der Formulierung dieser Auflage für eine „Beseitigung auf unschädliche Art“ das Auslangen gefunden werden kann und / oder

2)ob es aus fachlicher Sicht einer konkreteren Abfassung der Auflage 5 bedarf, insbesondere in Zusammenschau damit, ob die von den Bauwerbern vorgelegte Berechnung ausreichend ist und ob der in der Baubeschreibung vorgesehene Sickerschacht „1 Sickerschacht SIR – 20 – 600“ ausreichend dimensioniert ist.

Sollte Zweiteres der Fall sein, so wird höflich gebeten, die Auflage 5 zu formulieren und den für die unschädliche Art der Versickerung notwendige Größe des Sickerschachts darin zu konkretisieren.“

21. Am 15.4.2021 langte das Gutachten des Herrn ASV xxx beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein und folgt nachstehend ein Auszug aus diesem:

„Ergänzung zum bautechnischen Gutachten vom 04 Februar 2021

Mit Bezug zu der beim Landesverwaltungsgericht Kärnten anhängigen Beschwerde des Anrainers xxx gegen den Bescheid der Baubehörde II. Instanz GV der Gemeinde xxx vom 16.06.2020, GZ: xxx, gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom 28.11.2019, GZ: xxx, mit welchem Hr. xxx und Fr. xxx die Bewilligung für die Errichtung eines lw. Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Grundstück xxx, KG xxx, erteilt wurde, wird zu der im behördlichen Baubescheid befindlichen Auflage 5 - Verbringung der anfallenden Niederschlagswässer – gestellten Anfrage des Landesverwaltungs-gerichtes Kärnten

  1. ob mit der Formulierung dieser Auflage für eine „Beseitigung auf unschädliche“ Art das Auslangen gefunden werden kann und / oder

  2. ob es aus fachlicher Sicht einer konkreteren Abfassung der Auflage 5 bedarf, insbesondere in Zusammenschau damit, ob die von den Bauwerbern vorgelegte Berechnung ausreichend ist und ob der in der Baubeschreibung vorgesehene Sickerschacht „1 Sickerschacht SIR – 20 – 600“ ausreichend dimensioniert ist.

Sollte Zweiteres der Fall sein, so wird höflich gebeten, die Auflage 5 zu formulieren und den für die unschädliche Art der Versickerung notwendige Größe des Sickerschachts darin zu konkretisieren.

nach Durchsicht der übermittelten Unterlagen dazu nachfolgende ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben.

Befund:

Lt. der im Baubescheid vorgeschriebenen Auflage 5 sind bauliche Anlagen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes mit Anlagen für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer ausgestattet sind (dies gilt auch für bauliche Stützanlagen, wie Stützwände, etc). Diese Anlagen sind so auszuführen, dass Abwässer und Niederschlagswässer auf technisch und hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Die Tragfähigkeit des Untergrundes und die Trockenheit von baulichen Anlagen darf durch Anlagen zum Sammeln und Beseitigen von Abwässer und Niederschlagswässer nicht beeinträchtigt werden. Die Anlagen zur Sammlung und Beseitigung von Abwässern und Niederschlagswässern müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können und sind entsprechend dem Stand der Technik auszuführen und erforderlichen Falls zu warten. Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie. zB aus Stallungen, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.

Versickerungsanlagen sind darüber hinaus so auszuführen, dass die Wässer auf unschädliche Art am Baugrundstück über eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage, welche entsprechend der Bodenbeschaffenheit und den sonstigen örtlichen Gegebenheiten ausreichend zu dimensionieren, zu situieren, auszuführen und zu warten ist, verbracht werden, dass keine fremden Rechte berührt werden. Sie sind inkl. ihrer Einstiegsöffnungen ausreichend trag- und verkehrssicher und dicht abzudecken, wobei alle auftretenden bzw. zu erwartenden Einwirkungen – insbesondere Nutz- bzw. Verkehrslasten, etc. – zu berücksichtigen sind. Die Abdeckungen sind instandzuhalten.

In der Baubeschreibung wird ausgeführt, dass die Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden mit einem Sickerschacht SIR-20-600 und ist im vorgelegten behördlichen Bauakt eine „Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 für Bauvorhaben „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m², erstellt von xxx, auf dem Berechnungsprogramm der xxx zur Erhebung des erforderlichen Regenwassersickerschachtes, einliegend.

Im Grundriss M 1:100 und im Lageplan M 1:500 (einliegend in der spiralgebundenen Mappe, datiert 24.10.2019) ist nördlich vom geplanten Pferdestall die Situierung der projektierten Sickeranlage SIR-20-600 dargestellt. Die gegenständliche Sickeranlage weist zur nördlichen Grundgrenze des Anrainergrundstückes (Herrn xxx) xxx, KG xxx einen Abstand von ca. 23,5 m (herausgemessen aus dem Lageplan 1:500) auf. Angemerkt wird das das Anrainergrundstück) xxx, KG xxx lt. rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx die Widmung „Grünland – Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ aufweist.

Gutachten:

Aus der Sicht des hochbautechnischen ASV des xxx wird durch die Formulierung der Auflage 5 im Wesentlichen lediglich die in den K-BV § 20 u. § 21 und in der OIB-Richtlinie 3 Ausgabe April 2019 Punkt 3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse festgelegten gesetzlichen bautechnischen Anforderung an bauliche Anlagen wiedergegeben.

Dem Baubewilligungsantrag liegt eine nachvollziehbare und schlüssige Berechnung zur Bemessung einer ausreichend dimensionierten Regenwassersickeranlage für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1, Berechnungsprogramm der xxx für die Verbringung der Niederschlagswässer der Dachflächen vom „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m², erstellt von xxx, vor, aus der hervorgeht, dass die gegenständliche Sickeranlage ausreichend dimensioniert ist.

In Anbetracht dessen, dass die am Grundstück Nr. xxx situierte Regenwassersickeranlage lt festgelegter Situierung im Lageplan von der nördlichen Grundgrenze des Anrainergrundstückes Nr. xxx, xxx, ca. 23,5 m entfernt ist (herausgemessen aus dem Lageplan 1:500), die Beschreibung und die Berechnung für die Verbringung der Niederschlagswässer von den Dachflächen des Bauvorhabens „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m², erstellt von xxx, auf dem Berechnungsprogramm der xxx nach ÖNORM B 2506-1 schlüssig und nachvollziehbar sind, liegt ein ausreichend konkretisiertes Versickerungsprojekt vor.

Aus vorgenannten Gründen ist aus der Sicht des hochbautechnischen ASV die Vorschreibung einer Auflage über die Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer nicht erforderlich.“

22. Aufgrund dessen, dass der BF in der Beschwerde zur Widmungskategorie seines Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, angab, dass dieses als Grünland gewidmet ist (Beschwerdeschriftsatz S. 2) und er in der Verhandlung angab, dass er beabsichtige, für ein Auszugshaus auf diesem Grundstück eine Baubewilligung zu erwirken und daraufhin die Richterin telefonisch Rücksprache mit der Amtsleitung der Gemeinde xxx hielt, welche angab, dass ein Teil des an das Bauareal angrenzenden Grundstücks umgewidmet wird, der Raumordnungsbeirat darüber aber noch nicht getagt habe, wurde mit E-Mail vom 22.4.2021 die Gemeinde xxx um Auskunft ersucht, ob sich seit der Verhandlung am 18.3.2021 hinsichtlich Widmungsart des Grundstücks des Herrn xxx, Gst. xxx, KG xxx, eine Änderung ergeben habe. Dies, die um Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Widmungskategorie des Grundstücks des Herrn Beschwerdeführers zu eruieren.

23. Am 23.4.2021 teilte die Gemeinde xxx per E-Mail mit, dass das Grundstück des BF, Nr. xxx die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft“ aufweist und bis spätestens Ende Juni 2021 eine Umwidmung in „Bauland“ erfolgen wird.

II. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die gegenständliche Bauangelegenheit wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Flächenwidmung der Parzelle xxx in der Katastralgemeinde xxx – im Eigentum des xxx und der xxx stehend – ist die Kategorie „Bauland – Dorfgebiet“. Die Flächenwidmung der angrenzenden Parzelle des Beschwerdeführers, Nr. xxx in der Katastralgemeinde xxx, ist derzeit die Kategorie „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft“ und wird bis spätestens Ende Juni 2021 das Grundstück Nr. xxx in „Bauland“ umgewidmet.

1.2. Die Bauwerber xxx und xxx beantragten mit Bauansuchen vom 24.10.2019 in der Fassung 8.11.2019 die Errichtung eines Pferdestalls mit Einfriedung auf den Parzellen Nr. xxx, xxx, beide Katastralgemeinde xxx, und erlangten hierfür mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 28.11.2019, xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Pferdestall) und einer Stützmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Der vom nunmehrigen Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde xxx vom 16.6.2020, xxx, nicht Folge gegeben.

1.3. Die mit Bescheid der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2019, xxx, an der südlichen Grundgrenze des Grundstücks xxx, KG xxx, bewilligte Stützmauer wird nicht errichtet.

1.4. Der Beschwerdeführer xxx wird durch das Bauvorhaben „Errichtung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Pferdestall) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die unter II.1.1. getroffenen Feststellungen zu den oben genannten Grundstücken gründen auf dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.2.2003), welcher mit Bescheid der xxx vom 22.5.2003, xxx, genehmigt wurde und am 31.5.2003 in Kraft trat und hinsichtlich das Grundstück des Herrn Beschwerdeführers überdies auf der Auskunft der Gemeinde xxx vom 23.4.2021 (I.23).

Es ist auf die im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgebliche Widmungskategorie der Grundstücke abzustellen.

Die Feststellung zur Eigentümerschaft an den genannten Grundstücken fußt auf dem offenen Grundbuch.

2.2. Die unter II.1.2. getroffene Feststellung basiert auf dem Inhalt des von der Baubehörde II. Instanz Gemeindevorstand der Gemeinde xxx vorgelegten Fremdaktes.

2.3. Die unter II.1.3. getroffene Feststellung fußt auf der unter I.16.2. wiedergegebenen Mitteilung des xxx und xxx, sodass der Spruch des Bescheids der Baubehörde I. Instanz Bürgermeister der Gemeinde xxx vom 28.11.2019, xxx, dahingehend zu berichtigen war, Da der Bauwille sich nun nicht mehr länger auch auf die Errichtung der – vom Baubescheid I. Instanz vom 28.11.2019 als „Stützmauer“ und vom unter I.16.2. wiedergegebenen Schreiben als „Stützmauerkonstruktion entlang der südlichen Grundstücksgrenze“ bezeichneten – Stützmauer richtet.

2.4. Die unter II.1.4. getroffene Feststellung basiert auf Folgendem:

2.4.1. Zum Immissionsschutz (Punkt 5.a der Beschwerde):

Der BF führt in seinem Beschwerdeschriftsatz als auch in seinem Berufungsschriftsatz dazu aus, worin er vorbrachte, Geruchs- und Lärmbelästigung und erhöhtes Bremsen- und Fliegenaufkommen aus dem Bauvorhaben zu erwarten (Beschwerdeschriftsatz S. 3 und Berufungsschriftsatz S. 728 „Insektenplage“) und wies er auch unter Beschwerdegrund 5 a) darauf hin (Beschwerdeschriftsatz S. 5). Damit bringt der BF vor, dass er Immissionen aus dem Bauvorhaben erwarte (§ 23 Abs 3 lit i) K-BO 1996).

Unter Hinweis auf das Ausmaß der vom Bauvorhaben umfassten Tierhaltung ist nachstehend auszuführen:

Das gegenständliche Bauvorhaben „Pferdestall“ in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet ist für die Unterbringung von drei Pferdeboxen konzipiert (Beweis: Baubeschreibung, 4. Angaben zum Bauvorhaben).

Mit dem Hinweis auf das unter II.1. Beweisgewürdigte zu der unter I.1. getroffenen Feststellung ist zu sagen, dass jene Nutzungsarten, in welche „Bauland“ zu gliedern ist, im Gesetz [Anm: Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GPlG 1995)] abschließend aufgezählt sind und zugleich inhaltlich in einer solchen Weise umschreiben sind, dass aus dieser Umschreibung ersichtlich ist, welche Art von Baulichkeit auf einer Fläche mit bestimmter Nutzungsart jeweils rechtlich zulässig ist (VfGH 2.3.1995, V 248/94, VfSlg 14.046).

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 27.2.2003 wurde der Flächenwidmungsplan erlassen, mit welchem dem § 1 K-GPlG 1995 entsprechend unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept das Gemeindegebiet der Gemeinde xxx in Bauland, Grünland und Verkehrsflächen gegliedert wird. Dieser Flächenwidmungsplan wurde mit Bescheid der xxx vom 22.5.2003, xxx, genehmigt, trat am 31.5.2003 in Kraft und sieht für das Baugrundstück xxx die Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet vor.

Gemäß § 3 Abs 4, 1. Satz K-GPlG 1995 sind als Bauland-Dorfgebiet jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind.

Die mitbeteiligten Parteien beabsichtigen mit dem Bauvorhaben „landwirtschaftliches Nebengebäude (Pferdestall)“ die Unterbringung von drei Pferden (drei Pferdeboxen). Die Widmung Bauland-Dorfgebiet steht der Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und der dafür notwendigen Gebäude, welche etwa der Pferdezucht dienen, nicht entgegen (VwGH 27.2.2006, 2005/05/0008), da das Bauland-Dorfgebiet durch den Vorrang land- und forstwirtschaftlicher und berufsgärtnerischer Bebauung gekennzeichnet ist. Die Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet ist in erster Linie für (die Errichtung von) Bauten, welche der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienen, bestimmt (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 392). Die Errichtung eines Gebäudes für die Pferdehaltung ist im Bauland-Dorfgebiet auch dann zulässig, wenn diese außerhalb eines landwirtschaftlichen Betriebes geschieht (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 393).

Das Bauvorhaben „landwirtschaftliches Nebengebäude (Pferdestall)“ mit drei Pferdeboxen ist nicht einer Intensivtierhaltung gleichzuhalten:

„Intensivtierhaltung“ wird im K-GPlG 1995 sowohl im § 3 als auch im § 5 K-GPlG 1995 erwähnt. Im § 5 Abs 3 K-GPlG 1995 wird normiert, dass in der Widmungskategorie „Grünland“ landwirtschaftliche Intensivtierhaltung zulässig ist. Es fehlt zwar nach wie vor an einer Verordnung iSd § 5 Abs 4 K-GPlG 1995 zur Festlegung, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten (siehe auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 10) auf S. 935), doch ist gemäß § 5 Abs 3 K-GPlG 1995 „landwirtschaftliche Intensivtierhaltung“ die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind. Bei Intensivtierhaltung ist zu prüfen, welche Immissionen verursacht werden (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 5) auf S. 934).

Intensivtierhaltungen und sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung sind gemäß § 5 Abs 2 lit b) K-GPlG 1995 sowohl im Grünland als auch im Bauland-Industriegebiet (§ 3 Abs 9 lit c) K-GPlG 1995) zulässig, dürfen jedoch gemäß § 3 Abs 4 letzter Absatz K-GPlG 1995 in der für das gegenständliche Bauvorhaben maßgeblichen Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet nicht errichtet werden.

Die Haltung von drei Pferden ist aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus nicht eine Intensivtierhaltung und auch nicht eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung und wäre – im gegenteiligen Falle – auf dem als Bauland-Dorfgebiet gewidmeten Grundstück xxx nicht zulässig.

Dass ein Pferdestall (samt Düngestätte) im Dorfgebiet zulässig ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.8.1999, 99/05/0095, judiziert. Mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet ist ein Immissionsschutz nicht verbunden und sprach der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 31.8.1999, 99/05/0095, bloß aus dem Grunde, dass dem seiner Entscheidung zu Grunde liegenden Fall die "Haltung von Pferden, vornehmlich kranke bzw. Zuchtstuten und Fohlen“ in dem baubehördlich bewilligten Pferdestall Thema war, aus, dass zur Prüfung, ob die Unterbringung kranker Pferde einer bestimmungsgemäßen Benützung des Stalles entspricht und dadurch eine Gefährdung oder eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu befürchten ist, es der Klärung durch ein medizinisches Gutachten bedürfe.

Im gegenständlichen Fall ist das Bauvorhaben für die Unterbringung dreier Pferde in Boxen (Pferdehaltung) beabsichtigt und ist damit nicht eine Pferdezucht, sondern eine Pferdehaltung gemeint (dass darin ein Unterschied zu erblicken ist, erschließt sich aus VwGH 21.1.1992, 91/05/0195: Pferde“zucht“ ist im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen; und VwGH 16.12.2003, 2002/05/0687: demnach ist bloße Pferdehaltung – im Unterscheid zu einer Pferdezucht – nicht als Landwirtschaft bzw als landwirtschaftlicher Betriebszweck anzusehen (mit Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 93/05/0157).

Mit der Widmung Bauland-Dorfgebiet ist ein Immissionsschutz nicht verbunden, denn laut Verwaltungsgerichtshof ist für im Bauland-Dorfgebiet zu errichten beabsichtigte Gebäude, welche solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben dienen, die weder für Intensivtierhaltung herangezogen werden, noch landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung darstellen, kein (allgemeiner) Immissionsschutz vorgesehen (VwGH 29.04.2008, 2007/05/0313). In dieser Entscheidung sprach das Höchstgericht – zum Kärntner Baurecht – ferner aus, dass das "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist und daher „damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig angesehen“ wird.

Ein Immissionsschutz (und damit ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn) besteht nur insoweit, als keine unzumutbare Umweltbelastung hervorgerufen wird, wobei das Gesetz beispielhaft landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung nennt und ist das Bauvorhaben für die Unterbringung dreier Pferde in Boxen der Pferdehaltung dienend – welche nicht als landwirtschaftlicher Betriebszweig Pferdezucht zu qualifizieren ist – und daher auch nicht als eine landwirtschaftliche Produktionsstätte industrieller Prägung anzusehen, sodass nicht eine unzumutbare Umweltbelastung einhergeht, für welche es der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft hätte.

Zur Beurteilung, ob Emissionen eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung der Nachbarschaft herbeiführen, ist von einem sich an der für das zu bebauende Grundstück im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungskategorie orientierenden Durchschnittsmaßstab auszugehen (VwGH 17.3.1994, 93/06/0096). Das „ortsübliche Ausmaß“ ist naturgemäß nach der Umgebung der Örtlichkeit – ob Wohngebiet, Industriegebiet oder ein Landwirtschaftsgebiet – verschieden und ist aus diesem Grunde von dem Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festzulegen und sind Immissionen, welche sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (VwGH 23.6.1988, 86/06/0161).

Mit dem Hinweis auf VwGH 29.04.2008, 2007/05/0313 ist auszuführen, dass die Widmungskategorie "Bauland-Dorfgebiet" vornehmlich zur Errichtung von landwirtschaftlichen Betrieben bestimmt ist und daher „damit zwangsläufig ein gewisses Maß an Geruchsbelästigung von vornherein als zulässig“ angesehen wird, sodass Immissionen, die sich aus der Haltung von drei Pferden im Bauland-Dorfgebiet ergeben (durch die drei Pferde verursachter Lärm, einhergehendes Insektenaufkommen) sich in dem in dieser Widmungskategorie üblichen Ausmaß halten und daher als zumutbar anzusehen sind.

Der BF rügt in seiner Beschwerde, dass die Behörde ohne konkrete Feststellungen zu treffen ein Normalmaß der Geruchsbelästigung (entsprechend einer zeitgemäßen herkömmlichen landwirtschaftlichen Produktion) gar nicht beurteilen könne. Dem ist mit dem Hinweis auf die höchstgerichtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.3.1994, 93/06/0096, zu begegnen, wonach es sich bei „Belästigungen durch Geruch, Lärm, allenfalls auch durch Insekten durch den geplanten Pferdestall“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und die Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt eine "Belästigung" bedeutet, als Rechtsfrage von der Behörde (bzw vom Verwaltungsgericht) und nicht vom Sachverständigen zu lösen ist. Vor dem Hintergrund der Entscheidung VwGH 23.6.1988, 86/06/0161, in Zusammenschau mit der Entscheidung VwGH 31.8.1999, 99/05/0095, ist die Haltung von Pferden im Bauland-Dorfgebiet zulässig und wären solche Immissionen, die sich aus der Haltung von drei Pferden im Bauland-Dorfgebiet ergeben auch dann zumutbar, wenn sie das Ausmaß der in der unmittelbaren Umgebung eines Wohnhauses feststellbaren Immissionen übersteigen (VwGH 23.6.1988, 86/06/0161) und ist im gegenständlichen Falle auszuführen, dass das anrainende Grundstück des BF xxx in der KG xxx weder im Zeitpunkt des Entstehens des bekämpften Bescheids, noch im aktuellen Zeitpunkt mit einem Wohnhaus bebaut ist, sodass eine „unmittelbare Umgebung eines Wohnhauses“ [des BF] nicht vorliegt [Anmerkung: der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf die Beschwerdeausführungen hinzuweisen, wo der BF von „voraussichtlicher Bebauung meines Grundstückes“ spricht, Beschwerdeschriftsatz S. 6].

Zu den Ausführungen des BF in seinem Beschwerdeschriftsatz als auch in seinem Berufungsschriftsatz zu Geruchs- und Lärmbelästigung und erhöhtem Bremsen- und Fliegenaufkommen bzw Insektenplage (Berufungsschriftsatz), ist darauf hinzuweisen, dass der BF zu dem im Beschwerdeschriftsatz erwähnten von ihm zu errichten beabsichtigten Wohnhaus (Auszugshaus) in der Verhandlung am 18.3.2021 angab, dass er in seinem Auszugshaus beabsichtige, das Schlafzimmer an einer Stelle vorzusehen, wo der Mistplatz des Bauvorhabens „landwirtschaftliches Nebengebäude (Pferdestall)“ situiert werden soll. Daraufhin gab der Bauwerber zu Protokoll, dass es für ihn durchaus eine Möglichkeit wäre, den Mistplatz mit einer Bepflanzung zu versehen, aber dass die im Plan vorgesehene Situierung der günstigste Platz für einen Mistplatz auf dem Grundstück darstellt.

Infolge dessen, dass das Grundstück des Herrn xxx im aktuellen Zeitpunkt die Widmung „Grünland – für die Land- und Forstwirtschaft“ aufweist und noch unbebaut ist, war auf eine von ihm angedachte Planung der Ausrichtung eines künftigen Schlafzimmers seines zu errichten angedachten Hauses nicht näher einzugehen.

2.4.1.1. Die auf Immissionsschutz bezogenen Einwendungen des BF gehen daher ins Leere.

2.4.2. Zur Verbringung der Abwässer (Punkt 5.b der Beschwerde):

Der BF rügt die von der Behörde in den Bescheid aufgenommenen Auflagen zu dem Thema Abwasserverbringung, nämlich die Auflagen 5, 8, 21 und 22 und führt zur Auflage 5 an, diese wäre einer Exekution nicht zugänglich. Diese Vorbringen zu den Auflagenpunkten 5, 8, 21 und 22 werden vom BF nicht durch eine fachkundige Expertise unterlegt.

Die Auflage 5 wurde im behördlichen Bauverfahren vom bautechnischen Sachverständigen formuliert, die Auflagen 8, 21 und 22 wurden im behördlichen Bauverfahren vom Sachverständigen der xxx formuliert.

Die unschädliche Art der Beseitigung von Niederschlagswässern wird im § 20 Kärntner Bauvorschriften (K-BV) geregelt. Die Vorgabe, dass die Beseitigung von Niederschlagswässern auf eine „belästigungsfreie Art“ zu erfolgen habe, wurde mit der Novelle LGBl 55/1997 aufgehoben und dient das Gebot der unschädlichen Ableitung der Niederschlagswässer von Dächern und befestigten Flächen nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Nachbarn (VwGH 19.9.1995, 95/05/0140), sodass diesbezüglich (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht5, 35) auf S. 253) ein Nachbarrecht nach § 23 Abs 3 lit h) und im Falle von Immissionen auch nach lit i) K-BO 1996 besteht (VwGH 20.11.2007, 2005/05/0251).

In der Baubeschreibung wird ausgeführt, dass die Oberflächenwässer auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden mit einem Sickerschacht SIR – 20-600 und ist im vorgelegten behördlichen Bauakt eine „Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 für Bauvorhaben „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m2, erstellt von xxx, auf dem Berechnungsprogramm der xxx zur Erhebung des erforderlichen Regenwassersickerschachtes, einliegend.

§ 17 Abs 2 K-BO 1996 ordnet nicht ausdrücklich an, dass Oberflächenwasser auf Eigengrund zur Versickerung gebracht werden müssen, sondern wird vielmehr in diesem Zusammenhang vom § 20 K-BV zu den „Niederschlagswässern von Dächern oder befestigten Flächen" ausdrücklich angeordnet, dass diese "auf unschädliche Art zu beseitigen, insbesondere großflächig zur Versickerung zu bringen oder direkt in einen Kanal oder eine Sickergrube abzuleiten" sind (VwGH 15.5.2012, 2009/05/0055).

Die Auflage 5 verpflichtet unter anderem dazu, die baulichen Anlagen für das Sammeln und Beseitigen von Niederschlagswässern so zu planen bzw auszuführen, dass Niederschlagswässer auf technisch und hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Art gesammelt und beseitigt werden. Solche Anlagen müssen ohne großen Aufwand gereinigt und überprüft werden können und sich dem Stande der Technik entsprechend auszuführen, so die Auflage 5. Der hochbautechnische ASV des xxx gab zu der Auflage 5 an, dass deren Formulierung im Wesentlichen die in den K-BV § 20 u. § 21 und in der OIB-Richtlinie 3 Ausgabe April 2019 Punkt 3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse festgelegten gesetzlichen bautechnischen Anforderung an bauliche Anlagen wiedergibt und aus seiner fachlichen Sicht die Vorschreibung einer Auflage über die Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer nicht erforderlich ist. Begründet wird dies vom ASV des xxx damit, dass dem Baubewilligungsantrag eine nachvollziehbare und schlüssige Berechnung zur Bemessung einer ausreichend dimensionierten Regenwassersickeranlage für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1, Berechnungsprogramm der xxx für die Verbringung der Niederschlagswässer der Dachflächen vom „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m², erstellt von xxx, einliegt, aus der hervorgeht, dass die gegenständliche Sickeranlage ausreichend dimensioniert ist. Der ASV des xxx führt weiter aus, dass in Anbetracht dessen, dass die am Grundstück Nr. xxx situierte Regenwassersickeranlage laut festgelegter Situierung im Lageplan von der nördlichen Grundgrenze des unbebauten Anrainergrundstückes Nr. xxx des Herrn BF xxx ca. 23,5 m entfernt ist (herausgemessen aus dem Lageplan 1:500) in Zusammenschau damit, dass die Beschreibung und die Berechnung für die Verbringung der Niederschlagswässer von den Dachflächen des Bauvorhabens „Pferdestall xxx“, Fläche 205 m², erstellt von xxx, auf dem Berechnungsprogramm der xxx nach ÖNORM B 2506-1 basierend, schlüssig und nachvollziehbar sind, ein ausreichend konkretisiertes Versickerungsprojekt vorliegt, sodass der ASV des xxx zu dem Schluss gelangt, dass es in dem Baubescheid einer Auflage über die Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer gar nicht bedurft hätte.

Für das Landesverwaltungsgericht bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens des ASV des xxx, welches die im Projekt vorgesehene Versickerung betreffend auf die Berechnung zur Bemessung einer ausreichend dimensionierten Regenwassersickeranlage nach ÖNORM B 2506-1, basierend auf dem Berechnungsprogramm der xxx, hinweist und damit die Versickerung als ausreichend konkretisiertes Versickerungsprojekt qualifiziert.

Der Sachverständigenbeweis aus der Feder des ASV des xxx erhebt durch Einsichtnahme in die Projektunterlagen den Sachverhalt und weist keine Widersprüche auf und wird daher im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung verwertet. Dieses Sachverständigengutachten erfüllt auch die an ein Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen: es enthält nach Sichtung der Projektunterlagen einen Befund, nämlich die unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden vorgenommene Tatsachenfeststellung. Zur Gewinnung der Schlussfolgerungen aus dem Befund griff der ASV des xxx auf seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen zurück.

Das Sachverständigengutachten enthält das eigentliche Gutachten im engeren Sinn (sachverständige Äußerung im Sinne von der Abgabe eines Urteiles) und lässt dieses Gutachten sowohl die Tatsachen, auf die sich die sachverständige Äußerung gründet als auch die Art und wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen. Der gerichtlich beigezogene ASV des xxx legt in dem Gutachten auch dar, auf welchem Weg es zu den Schlussfolgerungen in seinem Gutachten vom 15.4.2021 gekommen war und führt aus, weshalb aus sachverständiger Sicht dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenschau mit den Projektunterlagen nicht gefolgt wird.

Der Sachverständigenbeweis Sachverständigengutachten vom 15.4.2021 wird daher zu dem Thema Versickerung in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG, welcher gemäß § 17 VwGVG vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden ist) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheids niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist.

Der Sachverständigenbeweis und der vorgelegte Fremdakt der belangten Behörde – in welchem das Einreichprojekt, darin enthalten die Berechnung von Regenwassersickeranlagen für Abläufe von Dachflächen und befestigten Flächen nach ÖNORM B 2506-1 (Versickerung über Sohle und Mantelfläche des Sickerschachtes) der xxx, Version xxx, einliegt – ermöglichen dem erkennenden Gericht, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt hinsichtlich Versickerung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen.

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat, und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.9.1978, Zahl 1013, 1015/76).

Die Würdigung der Beweise ist zufolge § 45 Abs 2 AVG keinen gesetzlichen Regeln unterworfen. Davon ist jedoch eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, nicht ausgeschlossen. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie ua den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut, entsprechen.

Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führt beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.2.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Richter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn (VwGH vom 17.2.2004, GZ 2002/06/0151).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte – insbesondere der zitierten Entscheidungen - ist das oben zitierte Sachverständigengutachten vom 15.4.2021 schlüssig, nachvollziehbar und ohne Widersprüche und erfüllt dieses die an ein bautechnisches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

Die rechtliche Sicherstellung der Abwasserbeseitigung ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienlich (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 318). Auch aus den Vorschriften über die Abwasserbeseitigung (Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1995) ergibt sich für den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht (VwGH 14.4.2016, 2018/06/0008), es kommt ihm im Baubewilligungsverfahren auf die Sicherstellung der Abwasserbeseitigung kein subjektiv-öffentliches Recht zu (VwGH 24.11.1998, 98/05/0203).

2.4.2.1. Die auf die Verbringung der Abwässer bezogenen Einwendungen des BF gehen daher ins Leere.

2.4.3. Zu den Abständen (Punkt 5.d der Beschwerde):

2.4.3.1. Der ASV des xxx führte in der Verhandlung aus, dass er die Situierung der ursprüngliche Teil des Einreichprojekts gewesenen Stützmauer festgestellt habe und dazu anhand der übermittelten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Textlichen Bebauungsplan „Verordnung der Gemeinde xxx, Verordnung vom 27.2.2003, xxx“, und in den Bauakt der Gemeinde xxx dazu Stellung nahm (Bautechnisches Gutachten vom 4.2.2021, xxx. Er gab in der Verhandlung am 18.3.2021 an, dass aufgrund der Darstellung im Lageplan 1:500 sich die Abstandsflächen des Pferdestalles auf Eigengrund befinden aus bautechnischer Sicht keine Einwendungen gegen die Errichtung des Pferdestalls, wie er in den Einreichunterlagen in der schwarzen Spiralmappe dargestellt ist, gibt.

2.4.3.2. Die auf die Abstände bezogenen Einwendungen des BF gehen daher ins Leere.

2.4.4. Zur Standsicherheit der Stützmauer (Punkt 5.c der Beschwerde):

2.4.4.1. Infolge der unter I.16.2. wiedergegebenen Mitteilung des xxx und xxx, woraus hervorkommt, dass sich der Bauwille nicht länger auch auf die Errichtung der – vom Baubescheid I. Instanz vom 28.11.2019 als „Stützmauer“ und von dem unter I.16.2. wiedergegebenen Schreiben als „Stützmauerkonstruktion entlang der südlichen Grundstücksgrenze“ bezeichneten – Stützmauer richtet.

2.4.4.2. Somit war im Spruch der Spruch des bekämpften Bescheids zu korrigieren und überdies gehen somit die auf die Standsicherheit der Stützmauer bezogenen Einwendungen des BF ins Leere.

III. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 11 Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz (K-LVwGG) entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung dessen, dass die K-BO 1996 eine Senatszuständigkeit nicht vorsieht, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gegenständlich sind das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und gemäß § 17 VwGVG die Verfahrensbestimmungen des AVG sowie die materiellen Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) anzuwenden.

§ 17 VwGVG normiert wie folgt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

Gemäß § 18 VwGVG ist Partei auch die belangte Behörde.

§ 24 VwGVG normiert wie folgt: „(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.“

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind a) jene der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) und b) des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (K-GPlG) und lauten diese auszugsweise wie folgt:

a)K-BO 1996

§ 6

Baubewilligungspflicht

Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:

b)K-GplG 1995

§ 5Grünland

(1) Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.

(2) Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die – ausgenommen solche nach lit. a und lit. b – nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für

a)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform,

b)die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen sonstigen baulichen Anlagen für landwirtschaftliche Betriebe mit Intensivtierhaltung oder sonstige landwirtschaftliche Produktionsstätten industrieller Prägung (§ 3 Abs. 4 letzter Satz), sofern für solche Vorhaben nicht eine Festlegung als Industriegebiet nach § 3 Abs. 9 lit. c erfolgt ist,

c)Erholungszwecke – mit oder ohne Beifügung einer spezifischen Erholungsnutzung – wie öffentlich zugängliche Gärten, Parkanlagen, Spielplätze, Freibäder u. ä.,

d)Sportanlagen wie Golfplätze, Tennisplätze, Reitsportanlagen, Schipisten, Vergnügungs- und Veranstaltungsstätten samt allenfalls zum Betrieb erforderlichen Parkplätzen,

e)Campingplätze,

f)Erwerbsgärtnereien,

g)Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä.,

h)Materialgewinnungsstätten und Materiallagerstätten,

i)Friedhöfe,

j)Abfallbehandlungsanlagen und Abfallagerstätten,

k)Sprengstofflager und Schießstätten, sofern für solche Vorhaben keine Festlegung als Sondergebiet nach § 3 Abs. 10 erfolgt ist,

l)Schutzstreifen als Immissionsschutz sowie zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU angemessene Sicherheitsabstände zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen, und anderen Grundflächen im Bauland /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210422_KLVwG_1256_19_2020_00/image002.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe und Industriegebieten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210422_KLVwG_1256_19_2020_00/image002.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen).

(3) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung ist die spezialisierte Haltung von Nutztieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung. Darunter fallen auch alle Methoden der Haltung, bei denen Tiere in einer solchen Anzahl oder Belegungsdichte oder unter solchen Bedingungen oder unter solchen Produktionsstandards gehalten werden, daß ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen von einer häufigen menschlichen Betreuung abhängig sind.

(4) Die Landesregierung hat nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten mit Verordnung zu bestimmen, bei welchen Arten und bei welcher Anzahl oder Belegungsdichte von gehaltenen Nutztieren eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt und welche landwirtschaftlichen Produktionsstätten als solche industrieller Prägung gelten.

(4a) Als Bienenhäuser nach Abs. 2 lit. g gelten nur Gebäude, die zumindest mit einem Raum ausgestattet sind, der zum länger dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.

(5) Das Grünland ist – unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 und 8 – nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar

a)für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs. 2 lit. a und lit. b entfällt;

b)für eine der gemäß Abs. 2 – ausgenommen nach lit. a oder lit. b – gesondert festgelegten Nutzungsarten.

(6) Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.

(7) Bauliche Anlagen im Zuge von elektrischen Leitungsanlagen, für Wasserversorgungsanlagen, zur Sammlung, Ableitung, Reinigung, Behandlung oder Beseitigung von Abwässern (Abwasserbeseitigungsanlagen) – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – sowie Fernmeldeanlagen, Telefonzellen, Bildstöcke, Wartehäuschen, Kapellen, Gipfelkreuze, Schutz- und Stützmauern u. ä. dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(8) Bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Wasserkraft – Gebäude jedoch nur insoweit, als sie mit solchen baulichen Anlagen eine funktionale Einheit bilden – dürfen im Grünland vorgesehen werden.

(1) Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. Nicht als Bauland festgelegt werden dürfen insbesondere Gebiete,

(2) Das Ausmaß des unbebauten Baulandes hat sich nach dem abschätzbaren Baulandbedarf in der Gemeinde unter Berücksichtigung der Bevölkerungs-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren zu richten. Der Bürgermeister hat den Baulandbedarf jeweils getrennt für die einzelnen Baugebiete (Abs. 4 bis 10) zu erheben, darzustellen und auf aktuellem Stand zu halten (Bauflächenbilanz). Die Bauflächenbilanz ist den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen.

(2a) Die Neufestlegung von Grundflächen als Bauland darf nur unter Berücksichtigung der Bauflächenbilanz erfolgen; davon ausgenommen ist die Neufestlegung von Grundflächen

(3) Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigungen oder Erschütterungen möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten gemäß § 62d Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 72, § 9a Abs. 2 lit. b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl. Nr. 52/2002, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl. I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Sondergebiete für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Abs. 10), sind so festzulegen, dass zwischen diesen Sondergebieten und anderen Grundflächen im Bauland /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210422_KLVwG_1256_19_2020_00/image003.png mit Ausnahme von Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10), Gewerbe- und Industriegebieten /Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20210422_KLVwG_1256_19_2020_00/image003.png sowie Verkehrsflächen und im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden (insbesondere Hauptverkehrswege und Erholungsgebiete), und sonstigen im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, für die aufgrund von Bundes- oder Landesgesetzen unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und Naturschutzes Nutzungsbeschränkungen bestehen (zB Nationalparkgebiete, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, wasserrechtlich besonders geschützte Gebiete und sonstige wasserwirtschaftliche Planungsgebiete und dergleichen), ein angemessener Sicherheitsabstand zur Begrenzung der Folgen etwaiger schwerer Unfälle im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU gewahrt wird. Der vierte Satz gilt sinngemäß auch für die Erweiterung eines Sondergebietes für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen (Abs. 10). Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit. l) festgelegt werden.

(4) Als Dorfgebiete sind jene Grundflächen festzulegen, die vornehmlich für Gebäude land- und forstwirtschaftlicher Betriebe bestimmt sind, im übrigen

Ad Spruchpunkt I – Entscheidung in der Sache:

Das Bauverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren. Das Mitspracherecht besteht einerseits, wie schon eingangs beschrieben, nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht. Zu diesen subjektiv-öffentlichen Rechten zählen daher nicht Eingaben hinsichtlich (vermeintlicher) Servitutsrechte und Nutzung fremder Grundstücksflächen.

Die Parteistellung des Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist nach allen österreichischen Bauordnungen, so auch nach der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), beschränkt. Gemäß § 23 Abs 3, 1. Satz der K-BO 1996, dürfen Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nämlich nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen des Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes, die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Vorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Bebauungshöhe, die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer und den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 2. Satz leg cit).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend macht.

Mit § 23 Abs 3 lit a) K-BO 1996 wird dem Nachbarn hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Grundstückes ein Mitspracherecht eingeräumt, und zwar – weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkungen vorsieht – unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (VwGH 12.11.2002, 2000/05/0247).

Grundsätzlich ist die landwirtschaftliche Tierhaltung nur dann im Widerspruch zur Flächenwidmung Dorfgebiet, wenn davon ausgegangen werden kann, dass auf sie das Merkmal einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte industrieller Prägung zutrifft.

Im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes ist die Pferdezucht (und sogar auch die Grundausbildung von Pferden) als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen. Einem Bestand, aber auch der Erweiterung oder – wie im gegenständlichen Falle – einer Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes und der dafür notwendigen Gebäude, welche der Pferdehaltung dienen, steht die Widmung Dorfgebiet nicht entgegen (VwGH 27.2.2006, 2005/05/0008). Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wird mit der Haltung dreier Pferde (Unterbringung in drei Pferdeboxen im Bauvorhaben „landwirtschaftliches Nebengebäude (Pferdestall)“) nicht eine Landwirtschaft industrieller Prägung betrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad Spruchpunkt II – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).

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