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KLVwG-478/2/2021•LVwG K KLVwG-478/2/2021
KLVwG-478/2/2021State Administrative CourtApr 15, 2021
Fremden- und Aufenthaltsrecht, Aufenthaltstitel, Student, Verlängerungsantrag
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 20.01.2021, Zahl: xxx, wegen Zurückweisung eines Antrags nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG zu Recht:
I.Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n ,
und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 20.01.2021, Zahl: xxx, ersatzlos behoben.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.Sachverhalt
a.Verfahrensgang
Mit undatiertem Ansuchen, bei der belangten Behörde am 19.10.2020 eingelangt, beantragte xxx (fortan: Beschwerdeführer) die Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Student“. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 des nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wurde dieser Antrag wiederholt.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies der Bürgermeister der xxx diesen Antrag mit Bescheid vom 20.01.2021, Zahl: xxx, gestützt auf § 64 Abs. 4 und Abs. 5 NAG als unzulässig zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer verfüge aktuell über einen Aufenthaltstitel „Student“ gemäß § 64 Abs. 4 NAG und sei nach dem Ablauf von 12 Monaten die Änderung des Aufenthaltszwecks nur nach Maßgabe von § 64 Abs. 5 leg. cit. zulässig. Mangels Erfüllung der dort angeführten Voraussetzungen sei der Antrag des Beschwerdeführers daher zurückzuweisen, zumal er nie beabsichtigt habe, ein Arbeitsverhältnis als qualifizierte Schlüsselkraft einzugehen oder ein Unternehmen zu gründen, sondern es sein Bestreben gewesen wäre, weiterhin einem Studium nachzugehen.
Gegen diesen Bescheid vom 20.01.2021 richtet sich die Beschwerde vom 22.02.2021; in dieser führt der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, die Rechtsansicht der belangten Behörde wäre unrichtig. Gemäß § 64 Abs. 2 NAG wäre die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen Studiums zulässig. Der Beschwerdeführer habe am 03.07.2019 ein Bachelorstudium an der Fachhochschule Kärnten erfolgreich abgeschlossen und sei es seine Intention, nunmehr ein Masterstudium zu beginnen. Das Aufnahmeverfahren habe er im Wintersemester 2020 positiv absolviert, das Studium daher noch nicht abgeschlossen. Dementsprechend sei ihm ein weiterer Aufenthaltstitel als „Student“ einzuräumen. Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge seiner Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid abändern, und ihm den Aufenthaltstitel „Student“ erteilen.
b.Feststellungen
Der Beschwerdeführer wurde am xxx geboren und ist Staatsbürger der Volksrepublik China. Er hat am 03.07.2019 das Bachelorstudium Maschinenbau an der Fachhochschule Kärnten erfolgreich abgeschlossen. Seit dem Wintersemester 2020/21 ist er an der Fachhochschule Kärnten für das Masterstudium Maschinenbau/Leichtbau inskribiert.
Der Beschwerdeführer verfügt über den von der Wiener Landesregierung, xxx erteilten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung-Student“ gemäß § 64 Abs. 4 NAG mit einer Gültigkeit bis 02.11.2020.
Mit undatiertem, bei der belangten Behörde am 19.10.2020 eingelangten „Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels“ (ausgefülltes Formblatt), stellte der Beschwerdeführer den „Verlängerungsantrag Student“. Mit Schriftsatz vom 29.10.2020 wiederholte er diesen („ANTRAG, seinem Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Student stattzugeben.“).
Unter Vorlage mehrerer Urkunden begründete der Beschwerdeführer diesen Antrag wie folgt:
„Der Antragsteller ist chinesischer Staatsbürger und ist berechtigt, sich bis zum 02.11.2020 als Student im Bundesgebiet aufzuhalten.
Am 03.07.2019 schloss er das Bachelorstudium Maschinenbau an der Fachhochschule xxx ab. In den letzten beiden Semestern hat der Antragsteller keine Prüfungen an der Fachhochschule absolviert, da er einerseits im Herbst krank war und andererseits im Frühjahr durch COVID19 ein Studium nur eingeschränkt möglich war.
Jedenfalls hat der Antragsteller nunmehr an der Fachhochschule xxx für den Masterstudiengang MBLB Maschinenbau/Leichtbau inskribiert und ist bestrebt, das Masterstudium raschest zu absolvieren.“
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2021, Zahl: xxx, sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
„Der Antrag von Herrn xxx, geboren am xxx in xxx, Staatsangehörigkeit China, wohnhaft in xxx, xxx, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs. 5 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich - Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG iVm § 64 Abs. 4 NAG“
II.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere den Beilagen des Antrags des Beschwerdeführers und dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2021 sowie dem Beschwerdeschriftsatz.
III.Rechtliche Beurteilung
a.Rechtsgrundlagen
Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. […]
Nach § 24 Abs. 3 NAG ist Fremden im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
Laut § 24 Abs. 4 NAG kann mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. […]
Gemäß § 26 NAG hat, wenn der Fremde den Aufenthaltszweck während seines Aufenthalts in Österreich ändern will, er dies der Behörde im Inland unverzüglich bekannt zu geben. Eine Zweckänderung ist nur zulässig, wenn der Fremde die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel erfüllt und ein gegebenenfalls erforderlicher Quotenplatz zur Verfügung steht. Sind alle Voraussetzungen gegeben, hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Aufenthaltstitels. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist der Antrag abzuweisen; die Abweisung hat keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht.
§ 64 NAG Abs. 1 und Abs. 2 lauten:
(1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
[…]
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. […] Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Gemäß § 64 Abs. 4 NAG kann Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 […] erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
Nach § 64 Abs. 5 NAG ist die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
b.Erwägungen
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde bildete (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/03/0015). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und ist die Entscheidung in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.01.2016, Ra 2014/10/0038).
Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2021, Zahl: xxx, als unzulässig zurückgewiesen; „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die vom Beschwerdeführer begehrte Erteilung eines Aufenthaltstitels durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten liegt demnach außerhalb der „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Der Antrag des Beschwerdeführers (ausgefülltes undatiertes Formblatt, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.10.2020; Schriftsatz vom 29.10.2020) ist explizit als „Verlängerungsantrag“ bezeichnet und auf die „Erteilung eines Aufenthaltstitels Student“ gerichtet. Die Rechtsgrundlage für diesen Antrag bildet offenkundig § 64 Abs. 2 NAG; dies ergibt sich sowohl aus dem (klaren) Wortlaut des Antrags selbst, wie auch aus dessen Begründung und den beigelegten Urkunden.
Weder hat der Beschwerdeführer um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung (§ 64 Abs. 4 NAG) angesucht, noch eine Änderung des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 64 Abs. 5 (iVm § 26 oder § 24 Abs. 4) NAG beantragt.
In den Fällen antragsbedürftiger Bescheide verhält der Antrag die Behörde nicht nur zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens, sondern ist er gleichzeitig Voraussetzung für die Entscheidung. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheids von Amts wegen, also ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob es sich hiebei um eine inhaltliche Rechtswidrigkeit handelt oder um eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung [vgl. hiezu ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3 (Stand: 01.01.2014, rdb.at)].
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.01.2021 weist die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 64 Abs. 4 und Abs. 5 NAG als unzulässig zurück. Einen auf § 64 Abs. 4 oder Abs. 5 NAG gestützten Antrag hat der Beschwerdeführer aber nie gestellt, sondern einen auf § 64 Abs. 2 NAG gestützten Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student“, an dessen Inhalt die belangte Behörde gebunden ist. Sie hat daher einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne das Vorliegen eines einschlägigen Ansuchens erlassen, was rechtswidrig ist.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vermag aber auch nicht zu erkennen, dass der Antrag des Beschwerdeführers (gemäß § 64 Abs. 2 NAG) von vornherein unzulässig wäre.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Ausnahmsweise kann diese Entscheidung in der Sache in Stattgebung der Beschwerde eine ersatzlose Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheids („negative Sachentscheidung“) bedeuten. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bescheid insofern rechtswidrig ist, als es einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt am dafür erforderlichen Antrag mangelt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Antrag niemals gestellt wurde oder wenn die Verwaltungsbehörde einen (verfahrenseinleitenden) Antrag zu Unrecht, d.h. obwohl die Prozessvoraussetzungen objektiv vorlagen, zurückgewiesen hat [Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG, § 28 VwGVG, Rz 71 ff mH zur Rsp (Stand: 15.02.2017, rdb.at)].
Ein derartiger Fall liegt hier vor: Die belangte Behörde hat sowohl einen verfahrenseinleitenden Antrag zu Unrecht, d.h. obwohl die Prozessvoraussetzungen objektiv vorlagen, zurückgewiesen, als auch einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne das Vorliegen eines entsprechenden Antrags erlassen, weswegen der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Dadurch wird der Weg für die belangte Behörde zur (erstmaligen) meritorischen Behandlung des Antrags freigemacht (vgl. hiezu z.B. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115 und VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0006).
Die belangte Behörde wird in weiterer Folgen über den (nunmehr wieder bzw. noch) offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung-Student“ am Maßstab der Bestimmungen des § 64 Abs. 2 NAG zu entscheiden haben (Studienerfolg; Vorliegen unabwendbarer oder unvorhersehbarer Gründe; vgl. im gegebenen Zusammenhang auch Peyrl in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz2 § 64 NAG, Rz 15, Stand: März 2019).
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
IV.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, in der Begründung im Einzelnen dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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