LVwG K KLVwG-1509-1517/13/2020

KLVwG-1509-1517/13/2020State Administrative CourtMar 2, 2021

Regest

Verkehrsrecht, Kraftfahrzeug, Verkehrssicherheit, technischer Zustand

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1509-1517/13/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.1509.1517.13.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxx Straße xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wegen neun Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG 1967, im Rahmen der am 25.01.2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird, mit der Maßgabe, dass am Beginn des Spruches des Straferkenntnisses die Wortfolge „Sie haben“ durch „xxx hat“ ersetzt wird, als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 220,-- zu leisten.

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 30.07.2020, Zahl: xxx, wurde xxx, xxx Straße xxx, xxx (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten:

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurd, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprachen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es wurde festgestellt, dass

1. im Luftfahrwerk kein Begrenzer verbaut ist,

2. nur ein begrenzter Lenkeinschlag möglich ist, da die Radläufe das Rad blockieren,

3. vorne links im Radkasten deutliche Scheuerspuren vorhanden sind,

4. beim PKW der Reifen links vorne verwendet wurde, obwohl dieser deutliche Scheuerspuren aufweist. Die Verwendung von Reifen, die mit freiem Auge sichtbare, bis zum Unterbau des Reifens reichende Risse oder Ablösungen des Laufbandes oder der Seitenbänder aufweisen, ist verboten,

5. die vordere Stoßstange, Marke „Eigenbau“, sehr scharfe Kanten aufweist,

6. die Batterie im Kofferraum nicht befestigt war,

7. die Verkabelung im Kofferraum äußerst unprofessionell verlegt wurde. Kabel können an der Karosserie aufscheuern,

8. links hinten ein Radbolzen fehlt und

9. die Abgase nicht durch die hintere Stoßstange abgeleitet werden können. diese treten in den Fahrgastraum ein.

Der technische Zustand des Fahrzeuges hat eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dargestellt und hätte Ihnen vor Fahrtantritt auffallen müssen.

Tatzeit:Datum: 22.05.2019 Uhrzeit: 16:25 Uhr

Tatort:Marktgemeinde xxx, xxx Straße, StraßenNr.: xxx, StrKM: xxx

Dem Beschwerdeführer wurde die Verletzung folgender Rechtsvorschriften vorgeworfen:

1: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG

2: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG

3: § 102 Abs. 1 KFG i.Vrn. § 4 Abs. 2 KFG

4: § 102 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 4 KDV

5: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4Abs. 2 KFG

6: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG

7: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG

8: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG

9: § 102 Abs. 1 KFG iVm. § 4 Abs. 2 KFG

Über den Beschwerdeführer wurden nachstehende Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen verhängt:

Geldstrafe von €falls diese uneinbringlich ist,Strafbestimmung

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. 200,0040 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

2. 200,0040 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

3. 100,0020 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

4. 110,0022 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

5. 100,0020 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

6. 100,0020 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

7. 90,0018 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

8. 100,0020 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

9. 100,0020 Stunden§ 134 Abs. 1 KFG

Gegen das Straferkenntnis richtet die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 09.09.2020, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer bestreitet, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Inhaltlich wurde dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die von Seiten des Exekutivorgans aufgenommenen Beweise nicht anerkennen würde. Des Weiteren wird in der Beschwerde auf die im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde eingebrachten Schreiben verwiesen.

Mit Vorlagebericht vom 11.09.2020 wurde der gegenständliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde seitens der belangten Behörde ausdrücklich verzichtet und wurde mitgeteilt, dass für den Fall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, auf die Teilnahme verzichtet werde. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 30.09.2020 wurde für Mittwoch, den 09.12.2020, eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Verfügung vom 06.11.2020 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung für den 09.12.2020 auf Montag, den 25.01.2021, verlegt.

Mit Eingabe vom 10.11.2020 wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass dieser gegenüber dem bestellten Richter einen Befangenheitsantrag einbringe. Begründet wurde der Antrag damit, dass der entscheidende Richter zuvor in der Verwaltung der Polizeidirektion als auch in der Bezirkshauptmannschaft xxx tätig gewesen sei. Aufgrund der beruflichen Vergangenheit sei eine Befangenheit anzunehmen.

Mit Eingabe vom 15.11.2020 wurde von Seiten des Beschwerdeführers auf § 21 Abs. 1 VStG (nunmehr: § 45 Abs. 1 Z 4 iVm. letzter Satz VStG) verwiesen und beantragt, das Strafverfahren einzustellen. Des Weiteren wurde die Qualifikation des Meldungslegers zur Feststellung der angezeigten Mängel angezweifelt.

Zu der für den 25.01.2021 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ist der Beschwerdeführer trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Der von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten bestellte Zeuge xxx, pA Landespolizeidirektion xxx, Landesverkehrsabteilung, hat nach Wahrheitserinnerung und auf die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufmerksam gemacht, ausgesagt, dass dieser die Anzeige damals gelegt hat.

Im Rahmen eines sogenannten GTI-Treffens wurden im Bereich des Kraftwerks xxx Fahrzeuge kontrolliert. Der Zeuge gibt zu Protokoll, dass zum damaligen Zeitpunkt der Fahrzeugschein übergeben und auch einer Kontrolle unterzogen wurde. Welche Eintragungen im Konkreten damals vorhanden waren, könne der Zeuge heute nicht mehr sagen. Der Zeuge gab an, dass die von diesem zur Anzeige gebrachten Tatbestände offensichtlich alles in „Marke Eigenbau“ ein- bzw. verbaut wurde. Aufgrund der festgestellten Missstände wäre „Gefahr in Verzug“ festgestellt, das Fahrzeug abgestellt und die Kennzeichen abgenommen worden. Hinsichtlich seiner Ausbildung befragt, gab der Zeuge an, dass dieser gelernter KFZ-Meister sei und auch über die Berechtigung verfüge, § 58a KFG Überprüfungen durchzuführen.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens wurde die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten mündlich verkündet und den Parteien des Verfahrens zugestellt.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurden nach Zustellung insgesamt vier schriftliche Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Kärnten innerhalb der 14-tägigen Frist getätigt. Auch wenn von Seiten des Beschwerdeführers explizit nicht die Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt wurde, geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund der inhaltlichen Ausführungen davon aus, dass ein solcher Antrag eingebracht wurde.

II.Das Landesverwaltungsgericht gelangt zu folgenden Feststellungen:

Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx ist am 22.05.2019, um 16:25 Uhr, im Bereich der L52, bei StrKm xxx, in der Marktgemeine xxx, einer verkehrstechnischen Überprüfung unterzogen worden. Dabei wurden, aufgrund mehrerer schweren Mängel, die Kennzeichentafeln zwecks Gefahr in Verzug vom Fahrzeug, abgenommen.

Das Fahrzeug wurde zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer xxx, geb. am xxx, gelenkt.

Als Zulassungsbesitzer wird xxx, geb. am xxx, festgestellt.

Beim Fahrzeug wurden acht Übertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 2 KFG sowie eine Übertretung gem. § 102 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 KFG iVm § 4 Abs. 4 KDV festgestellt.

Die Feststellung der Übertretungen erfolgte von einem besonders geschulten Organ der Landesverkehrsabteilung xxx.

Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Begutachtung des Fahrzeuges in Deutschland wurde am 02.09.2019, und somit mehr als drei Monate nach dem Tatzeitpunkt, durchgeführt.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Verfahren keine Angaben zu Familienstand, Einkommen, Vermögen oder Sorgepflichten gemacht.

Es scheinen keine rechtskräftigen Verwaltungsvormerkungen auf.

III. Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug zum festgestellten Tatzeitpunkt gelenkt hat, ist unbestritten.

Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in den verschiedensten Eingaben mehrfach bestritten, dass die Mängel beim Fahrzeug vorgelegen sind, ein Nachweis zum Vorbringen wurde jedoch nicht erbracht. Das von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegte Dokument der Prüfungsanstalt xxx GmbH in xxx ist mit 02.092.2019 datiert und ist sohin der Überprüfungszeitpunkt des Fahrzeuges gegenüber dem Tatzeitpunkt mit einer mehr als drei monatigen Differenz festzustellen. Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht sohin fest, dass aufgrund der großen zeitlichen Differenz der Beschwerdeführer das Fahrzeug zwischenzeitlich wieder den Vorschriften angepasst haben muss, um in weiterer Folge das Fahrzeug einer Überprüfung in Deutschland zuzuführen. Dies ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des anzeigenden Organs, welches festgestellt hat, dass die angezeigten Übertretungen nicht fachmännisch, sondern in „Marke Eigenbau“ durchgeführt wurden.

Dass die angezeigten Mängel beim Fahrzeug zum Überprüfungszeitpunkt am 22.05.2019 somit nicht vorgelegen sind, wurde von Seiten des Beschwerdeführers nur behauptet ohne dafür einen Nachweis zu führen. Das gesamte Vorbringen war darauf ausgerichtet, die Tatvorwürfe pauschal zu bestreiten und die Qualifikation des Meldungslegers anzuzweifeln, ohne dafür einen konkreten Nachweis zu erbringen.

Hinsichtlich der Qualifikation des Exekutivorgans, welches die Mängel festgestellt hat, ist festzuhalten, dass dieser nach eigenen Angaben gelernter KFZ-Meister ist. Des Weiteren ist der Zeuge als Exekutivorgan bei der Landesverkehrsabteilung xxx tätig, eine Abteilung der Polizei, die sich täglich mit Verstößen nach dem KFG auseinander zu setzen hat.

Für das Landesverwaltungsgericht Kärnten steht somit eindeutig fest, dass der Anzeiger auch die notwendige technische Qualifikation zur Feststellung der Mängel aufweist.

Aufgrund der Fachkenntnis des Exekutivorgans und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen die Tatvorwürfe nur pauschal bestritten und sein Vorbringen immer wieder darauf stützte, dass die im Akt erliegenden Fotos nicht scharf genug wären, konnte diesen kein Glauben geschenkt werden.

Unstrittig ist, dass, wenn ein Fahrzeug nach deutschen Vorschriften eine Verkehrszulassung erhalten hat, dieses Fahrzeug auch in Österreich gelenkt werden darf. Den Nachweis, der vorgeworfenen Umbauten einer Genehmigung zugeführt zu haben, zB.: durch die Vorlage des Fahrzeugscheines, ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben.

IV. Gesetzliche Grundlagen:

§ 38 VwGVG lautet:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 50 VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:

1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;

2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.

(3)Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.

§ 7 Abs. 1 KFG lautet:

Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

§ 102 Abs. 1 KFG lautet:

Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

§ 134 Abs. 1 KFG lautet:

Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

§ 4 Abs. 4 KDV lautet:

Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt,

1. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm,

2. bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg mindestens 2 mm,

3. bei Motorfahrrädern mindestens 1 mm,

4. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 5 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 4 mm bei Reifen in Radialbauart und

5. bei Reifen, die für die Verwendung als Schnee- und Matschreifen oder als Schnee-, Matsch- und Eisreifen bestimmt sind, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern sie gemäß einer straßenpolizeilichen Anordnung oder gemäß § 102 Abs. 8a KFG 1967 verwendet werden, mindestens 6 mm bei Reifen in Diagonalbauart oder mindestens 5 mm bei Reifen in Radialbauart betragen.

Reifen von Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen müssen mit Indikatoren versehen sein. Diese müssen an mindestens vier gleichmäßig über den Umfang des Reifens verteilten Stellen so angeordnet sein, dass sie dauerhaft und deutlich erkennbar machen, ob die Mindesttiefe der Hauptprofilrillen von 1,6 mm erreicht oder unterschritten ist. Die Reifen dürfen keine mit freiem Auge sichtbaren bis zum Unterbau des Reifens reichenden Risse oder Ablösungen der Lauffläche oder der Seitenwände aufweisen.

V.Rechtliche Beurteilung:

V.I.Zum Vorbringens der Befangenheit des erkennenden Richters:

Mit Eingabe vom 10.11.2020 wurde von Seiten des Beschwerdeführers Befangenheit des erkennenden Richters vorgebracht und dies damit begründet, dass dieser vor der Tätigkeit am Landesverwaltungsgericht Kärnten in der Verwaltung der „Polizeidirektion“ und als „stellvertretender Leiter der Bezirkshauptmannschaft-xxx“ tätig war. Die Objektivität sei sohin nicht gegeben.

§ 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013, ordnet an, dass Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger sich unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben. Der VwGH hat zu § 6 VwGVG (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Partei entfällt (vgl. demgegenüber das im § 31 Abs. 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien). Wie der Verwaltungsgerichtshof weiters klargestellt hat, ist die zu § 7 AVG ergangene Rechtsprechung auch für eine Befangenheit im Sinn des § 6 VwGVG maßgeblich, wobei die „sinngemäß“ (§ 17 VwGVG) verwiesenen Bestimmungen des AVG dabei nicht wörtlich, sondern mit der nach dem Kontext des VwGVG erforderlichen Anpassung anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0034).

Der (relative) Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG – auf diesen möchte der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen im vorliegenden Fall offenbar hinaus –, wonach sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten haben, wenn „sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen“, ist im Lichte des Artikel 6 EMRK auszulegen und anzuwenden. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinn vorliegt, kommt es darauf an, ob ein an einem Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0038, mwN).

Das Verwaltungsgericht erkennt in dem Umstand, dass das entscheidende Organ vor der Tätigkeit am Landesverwaltungsgericht, neben noch weiteren beruflichen Stationen, bei der Bundespolizeidirektion xxx sowie bei der Bezirkshauptmannschaft xxx, tätig war, keinen Grund, eine Befangenheitsanzeige zu legen, da die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten bereits mehrere Jahre zurückliegen und ein konkreter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren nicht gegeben ist.

Ein – nachvollziehbarer bzw. rechtlich begründeter – Befangenheitsgrund kann sohin nicht erkannt werden.

V.II.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers wird rechtlich ausgeführt:

Gem. § 102 Abs. 1 KFG darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer es zu verantworten hat, dass dieser am festgestellten Deliktstag ein Fahrzeug in Betrieb genommen hat, welches unfachmännisch umgebaut wurde und sohin eine Gefährdung dargestellt hat. Der Beschwerdeführer hatte sohin Kenntnis von den Umbaumaßnahmen am Fahrzeug (VwGH 25.5.2007, 2007/02/0133).

Auch wenn der Beschwerdeführer immer wieder wiederholt hat, dass die vorgeworfenen verwirklichten Tatbestände nicht der Wahrheit entsprechen würden, so sieht das Verwaltungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Meldungslegers, als auch den vorgelegten Lichtbildern, den Sachverhalt als geklärt an.

Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 VStG) zur anwendbaren § 45 Abs. 2 AVG hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregel gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb), AVG § 45 Rz 8 (Stand: 01.07.2005, rdb.at), mit Hinweisen zur Rechtsprechung].

Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).

Der Anzeiger ist ein geschultes Organ der Landesverkehrsabteilung xxx und verfügt zusätzlich über eine technische Ausbildung, wodurch die fachliche Befähigung zur Feststellung der angezeigten Mängel unzweifelhaft feststeht.

Der Beschwerdeführer hat von sich aus das Vorliegen der Mängel lediglich bestritten, einen konkreten Nachweis seines Vorbringens ist dieser, trotz Aufforderung sämtliche Beweismittel zur Verfügung zu stellen, schuldig geblieben. Auf die Ausführungen zur vorgelegten Begutachtung zum späteren Zeitpunkt wird auf obige Ausführungen verwiesen.

Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH 15.05.1990, 89/02/0109). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978 0695/77 vers. Sen.).

Für das Landesverwaltungsgericht seht sohin unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Taten zu verantworten hat, was die Abweisung der Beschwerde bedingt. Eine Unzumutbarkeit, sich davon zu überzeugen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, konnte ebenfalls nicht erkannt werden.

Da die festgestellten Übertretungen keinen geringen Unrechtsgehalt aufweisen und das Verschulden auch nicht als geringfügig angesehen werden kann, sind die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung, mit Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens, nicht gegeben.

V.III.Zur Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses:

Die Berichtigung des Spruches der belangten Behörde erfolgte, da im bekämpften Straferkenntnis der Vornahme des Beschwerdeführers nicht richtig angeführt wurde. Da jedoch der Adressat unstrittig feststeht und auch die Zustellung des Straferkenntnisses an den Adressaten erfolgte, wurde die Berichtigung von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes vorgenommen.

VI.Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG sind Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 1 KFG mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

Hinsichtlich des objektiven Unrechtsgehaltes ist darauf hinzuweisen, dass das durch die Bestimmung des § 102 Abs. 1 KFG jedermann zumutbare Verhalten eines Fahrzeuglenkers vor Verkehrsantritt einer Regelung zugeführt wurde. Die Verwaltungsübertretung weist daher keinen geringen Unrechtsgehalt auf. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann sohin auch nicht als geringfügig angesehen werden.

Die verhängte Geldstrafe befindet sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Angaben über Einkommen bzw. Vermögen wurden vom Beschwerdeführer nicht getätigt.

Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen heraus geboten.

Die verwaltungsrechtliche Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.

VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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