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KLVwG-2374/7/2019•LVwG K KLVwG-2374/7/2019
KLVwG-2374/7/2019State Administrative CourtJan 22, 2021
Grundstücksteilung, Auflage, dingliche Wirkung, Erstreckung der Bescheidwirkung, Rechtsnachfolger, Rechtskraft, entschiedene Sache
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.10.2019, Zahl: xxx, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.10.2019, Zahl: xxx, dahingehend abgeändert wird, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.06.2019, Zahl: xxx, wird aus Anlass der Berufung des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, dahingehend abgeändert, als dass der Antrag des xxx auf Genehmigung der Teilung der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, laut Teilungsplan der xxx vom 26.04.2019, GZ: xxx, wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen wird.“
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:
Mit der Eingabe vom 29.05.2019 hat xxx (im Folgenden: der Beschwerdeführer) die Genehmigung der Teilung der Grundstücke Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, laut Teilungsplan der xxx vom 26.04.2019, GZ: xxx, beantragt.
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Z 2 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes die Genehmigung zur Teilung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, lt. Teilungsplan der xxx vom 26.04.2019, GZ: xxx, nicht erteilt. In der Bescheidbegründung wurde ausgeführt, dass nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass mit Bescheid vom 31.07.2007, Zl: xxx, die Genehmigung der Teilung der Parzellen Nr. xxx und xxx, beide KG xxx, unter der Auflage erteilt worden sei, dass zugunsten der Grundstücke Nr. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, auf der im Mappengleichstück ausgewiesenen Parzelle Nr. xxx, KG xxx (Weg), eine entsprechende uneingeschränkte Wegdienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit allen Fahrzeugen besteht bzw. eingeräumt wird oder auf diesem Grundstück zugunsten der vorgenannten Parzellen ein Miteigentumsrecht besteht oder begründet wird und somit die wegmäßige Erschließung der vorgenannten Grundstücke mit der öffentlichen Fahrstraße Parzelle Nr. xxx, KG xxx („xxx Weg“), sichergestellt sei. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Dorfgebiet“ gewidmet und was die näheren Bebauungskriterien anlange, durch die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ (Gestaltungskonzept) vom 29.08.2011, Zahl: xxx, des Amtes der Kärntner Landesregierung normiert. Dieses Gestaltungskonzept „xxx“ schreibe eine Wegverbindung für diesen Bereich von West nach Ost („xxx Weg“ – „xxx“) bzw. Ost nach West („xxx“ – „xxx Weg“) vor und sei integrierender Bestandteil der obgenannten Verordnung. Nachdem die Teilung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, dem ursprünglichen Bescheid der Grundstücksteilung sowie dem Gestaltungskonzept „xxx“ widerspreche, sei daher, wie im Spruch angeführt, die Genehmigung der beantragten Grundstücksteilung nicht zu erteilen gewesen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass als Berufungsgründe die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und infolge Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht würden. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sei auszuführen, dass das dem gegenständlichen Bescheid vorangehende Ermittlungsverfahren auf Grundlage des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes sowie auf der Grundlage der Bestimmungen des AVG durchzuführen sei. Gemäß § 37 AVG sei den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen im Verfahren zu geben. Die Wahrung des Parteiengehörs sei von Amts wegen zu beachten und gehöre zu den fundamentalen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Es sei rechtswidrig, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, welche der Partei nicht zugänglich gemacht worden seien. Dem Parteiengehör unterliege nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich halte, sondern der gesamte Inhalt der Ergebnisse der Beweisaufnahme. Der Verwaltungsgerichtshof anerkenne ausdrücklich ein Überraschungsverbot der Behörde. Darunter sei das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbeziehe, die der Partei nicht bekannt gewesen seien. Die Behörde I. Instanz habe dem angefochtenen Bescheid den Bescheid vom 31.07.2007 sowie das Gestaltungskonzept „xxx“ vom 29.08.2011 des Amtes der Kärntner Landesregierung zugrunde gelegt. Der Bescheid vom 31.07.2007 sei dem Berufungswerber im Vorhinein nicht zur Kenntnis gebracht worden. Vielmehr sei dieser von der Existenz des Bescheides sowie der Relevanz des Gestaltungskonzeptes „xxx“ völlig überrascht worden. Der Berufungswerber sei auch nicht der Bescheidadressat gewesen, sondern habe vielmehr das Grundstück Nr. xxx mit Kaufvertrag vom 04.11.2011 lastenfrei im Verhältnis zu Grundstück xxx, KG xxx, erworben. Dem Berufungswerber sei hiedurch gänzlich die Möglichkeit genommen worden, durch eine Stellungnahme zu veranschaulichen, dass weder der Bescheid vom 31.07.2007 noch das Gestaltungskonzept „xxx“ der beantragten Grundstücksteilung entgegenstehen würden. So hätte der Berufungswerber ein Vorbringen erstatten und Beweismittel (beispielsweise ein Privatgutachten) vorlegen können, um aufzuzeigen, dass das Gestaltungskonzept „xxx“ der beantragten Grundstücksteilung nicht entgegenstehe und hätte sich die Behörde in weiterer Folge mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinandersetzen müssen. In der massiven und nachhaltigen Verletzung des Grundsatzes der Wahrung des Parteiengehörs liege ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen müsse. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt worden. Die Behörde habe es vielmehr gänzlich unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Im gegenständlichen Ermittlungsverfahren habe die Behörde ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit nicht entsprochen, sondern – dies auch noch rechtlich unrichtig – offenbar ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Bescheid vom 31.07.2007 sowie das Gestaltungskonzept „xxx“ dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sohin gegen das Offizialprinzip verstoßen. Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes werde ausgeführt, dass sich der angefochtene Bescheid auf die Bestimmungen der § 1 Abs. 1 und § 2 Z 2 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes stützen würden. Gemäß § 2 Z 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz sei die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nicht zu erteilen, wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan bestehe, ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen und wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht seien, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen. Zum Bescheid vom 31.07.2007, mit welchem der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx über Antrag des damaligen Liegenschaftseigentümers xxx die Genehmigung zur Teilung der in der EZ xxx, KG xxx, befindlichen Grundstücke xxx und xxx unter der Auflage erteilt habe, dass zugunsten der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, eine entsprechende uneingeschränkte Wegdienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit allen Fahrzeugen bestehe bzw. eingeräumt werde oder auf diesem Grundstück zugunsten der vorgenannten Parzellen ein Miteigentumsrecht bestehe oder begründet werde, sodass die wegmäßige Erschließung der genannten Grundstücke mit der öffentlichen Straße Parzelle Nr. xxx, KG xxx (xxx Weg), sichergestellt sei, sei festzuhalten, dass Auflagen nur den Inhaber eines Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten würden. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten jedoch dritte Personen durch Auflagen nicht verpflichtet werden. Schon vor diesem Hintergrund könne der Berufungswerber durch die im Bescheid vom 31.07.2007 genannten Auflagen nicht verpflichtet worden sein, sei der Bescheidadressat doch xxx und nicht der nunmehrige Berufungswerber gewesen, der das Grundstück erst mit Kaufvertrag vom 04.11.2011 lastenfrei im Verhältnis zur Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erworben habe. Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.07.2007 könne sohin auch keine Rechtsgrundlage darstellen, welche dem Genehmigungsansuchen des Berufungswerbers entgegenstehe. Zudem würde der gesamte Inhalt eines Bescheides, sohin auch darin enthaltene Nebenbestimmungen wie Auflagen, dem Legalitätsgebot unterliegen. Eine Auflage sei über die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimme. Die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31.07.2007 geltenden Bestimmungen des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes hätten nicht die Möglichkeit vorgesehen, eine Genehmigung der Grundstücksteilung von der Einräumung einer Wegdienstbarkeit abhängig zu machen. Die gegenständliche Auflage habe sohin keine gesetzliche Grundlage gehabt und stelle einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip dar. Ungeachtet der Rechtskraft des Bescheides vom 31.07.2007 könnten diese nicht mit dem Gesetz in Einklang zubringenden Auflagen jedoch nunmehr nicht neuerlich die Basis für einen Bescheid bilden, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei. Die Behörde habe zudem Kenntnis davon gehabt, dass die mit Bescheid vom 31.07.2007 genehmigte Teilung ohne Erfüllung von Auflagen durchgeführt worden sei. Infolge Zustellung des Grundbuchsauszuges habe die Behörde auch Kenntnis davon gehabt, dass der Berufungswerber mit Kaufvertrag vom 04.11.2011 das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, lastenfrei im Verhältnis zu Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erworben habe. Die Behörde habe diesen Rechtszustand jedoch akzeptiert und seit 2011 keine (Vollstreckungs-)Handlungen gesetzt. Die gegenständliche Auflage sei sohin, auch aus diesem Grund nicht mehr durchsetzbar, verfristet und infolge Eigentumsübertragung rechtswirkungslos. Selbst wenn der im Bescheid vom 31.07.2007 festgelegten Auflage Wirkung zukommen sollte, könne diese für einen Dritten – sohin für den Berufungswerber – keine Verpflichtung begründen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass der Bescheid vom 31.07.2007 keine Rechtsgrundlage im Sinne des § 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz darstellen könne, die einer Grundstücksteilung entgegenstehe. Weiters werde geltend gemacht, dass das Gestaltungskonzept „xxx“ der beantragten Teilung schon deshalb nicht widersprechen könne, da sich die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 14.04.2011, mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ mit Bescheid vom 29.08.2011 des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen worden sei, im Sinne des § 1 der Verordnung auf die Parzellen Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, beziehen würden, nicht jedoch auf das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Auch dem diesbezüglichen Erläuterungsbericht zur Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ sei unter Punkt 3.1. zu entnehmen, dass diese Verordnung für die Parzellen Nr. xxx (Teilfläche) und xxx (Vollfläche) gelte. Eine Anwendbarkeit des Gestaltungskonzeptes „xxx“ auf das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. xxx scheide mangels Einbeziehung des Grundstückes in den räumlichen Wirkungsbereich des Gestaltungskonzeptes bereits aus. In Sinne des § 2 Z 2 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz stelle lediglich ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan, welcher auf das zu teilende Grundstück anzuwenden sei, einen Versagungsgrund dar. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Bescheid verstoße somit gegen das Willkürverbot, da das Gestaltungskonzept „xxx“ ohne sachliche und rechtliche Grundlage auf den gegenständlichen Sachverhalt – letztlich unrichtig – angewendet worden sei. Selbst für den Fall, dass die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ eine Beschränkung hinsichtlich der Teilung von Grundstücken vorsehen würde, so wäre diese Beschränkung gemäß § 25 Abs. 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 rechtsunwirksam. Gemäß dieser Bestimmung dürften Beschränkungen hinsichtlich der Teilung von Grundstücken, ausgenommen die Festlegung der Mindestgröße der Baugrundstücke, in Bebauungsplänen nicht festgelegt werden. Auch vor diesem Hintergrund könne die gegenständliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx“ keine Rechtsgrundlage darstellen, welche dem Genehmigungsansuchen des Berufungswerbers entgegenstehe, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei.
Mit dem Bescheid vom 14.10.2019 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 19.06.2019, mit welchem der Antrag auf Genehmigung der Teilung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, abgewiesen wurde, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab.
In der Bescheidbegründung wurde Nachstehendes ausgeführt:
„Herr xxx, xxx, xxx, vertreten durch das öffentliche Notariat xxx, xxx, xxx, hat mit Schreiben vom 29. Mai 2019 den Antrag auf Genehmigung der Teilung des in seinem Eigentum befindlichen Gst. xxx, KG xxx, nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz eingebracht.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als Teilungsbehörde erster Instanz hat mit Bescheid vom 19. Juni 2019, Zl.: xxx, die Genehmigung zur Teilung des im Eigentum des Herrn xxx, xxx, xxx, befindlichen Gst. xxx, KG xxx, und Zuschreibung des Trennstückes "1" zum Gst. xxx, KG xxx, lt. Vermessungsurkunde der xxx, Geschäftsführer: xxx, xxx, xxx, stattlich befugte und beeidete Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, xxx, xxx, vom 26. April 2019, GZ.: xxx, nicht erteilt.
Gegen diesen Bescheid hat Herr xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, xxx, mit Email vom 4. Juli 2019, 12:10 Uhr, innerhalb offener Frist, das Rechtsmittel der BERUFUNG unter folgenden Berufungsgründen erhoben:
Anfechtungserklärung:
Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, GZ xxx, vom 19.06.2019 wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.
Als Berufungsgründe werden
die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und
die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht.
Dazu wird folgendes festgestellt:
Gemäß § 1 (1) des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes - K-GTG - bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde. Gemäß § 1 (3) ist die Genehmigung vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolger von Todes wegen zu beantragen. Bei Teilungsbescheiden handelt es sich daher um Bescheide mit dinglicher Wirkung (Dinglich wirkende Bescheide entfalten ihre Rechtswirkungen nicht nur gegenüber einem aktuellen Liegenschaftseigentümer. sondern auch gegenüber allen späteren Eigentümern). Die sich aus dem Teilungsbescheid ergebenden Rechte und Pflichten treffen immer den jeweiligen Eigentümer der betroffenen Grundstücke.
Gemäß § 2 ist die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes nicht zu erteilen, wenn
Z 1 - aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, dass eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;
Z 2 - ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht ....
Z 3 - bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind
a)bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde;
b)offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen;
c)kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;
Z 4 - im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche
a)der Raumplanung,
b)der Besiedelung.
Z 5 - während der Dauer einer befristeten Bausperre.
Der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 14.04.2011, Zl.: xxx "xxx" betrifft zwar die Parzellen Nr. xxx (Teilfläche) und xxx (Vollfläche) alle KG xxx, gibt jedoch mit dem Gestaltungskonzept die Planungsabsichten der Gemeinde für den gesamten Nahbereich, in den auch die vom Teilungsbegehren betroffenen Grundstücke fallen, wieder.
Demnach soll das von der Teilung betroffenen Grundstück xxx, KG xxx, den Verbindungsweg zur öffentlichen Fahrstraße, dem "xxx Weg" darstellen. Das Grundstück ist klar als Straßenanlage ausgewiesen, welche Widmung im Übrigen auch aus dem vom Teilungswerber geschlossenen Kaufvertrag und dem Grundbuch hervorgeht. Dem Flächenwidmungsplan ist der gesamte "Planungsraum xxx“ angeschlossen und gibt die Entwicklungsrichtung für den direkt dem Weggrundstück xxx, KG xxx, angeschlossenen aktuell landwirtschaftlich genutzten Grundstück xxx, KG xxx, gemäß dem örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) der Marktgemeinde xxx, wieder.
Durch die beantragte Teilung der Grundstücke ist anzunehmen, dass eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung beabsichtigt ist. Das Grundstück xxx, KG xxx, ist mit einer Fläche von 392 m² als Straßenverkehrsanlage ausgewiesen. Unter Vereinigung eines Trennstückes, wie im Teilungsplan vorgesehen, im Ausmaß von 192 m² und Vereinigung dieses Trennstückes mit dem Grundstück xxx, KG xxx, ist davon auszugehen, dass künftig eine nicht dem Flächenwidmungsplan und damit den weiteren Planungsabsichten der Marktgemeinde xxx entsprechende Verwendung eintreten wird. Der begehrten Grundstücksteilung stehen im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen öffentliche Interessen der Raumordnung im Sinne des § 2 (4) lit. a K-GTG entgegen (siehe auch VwGH 15.12.2009,2008/05/0213). Es ist aus dem Teilungsbegehren schlüssig abzuleiten, dass eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird und widerspricht die Teilung damit auch dem Bebauungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 14.04.2011, Zl.: xxx "xxx".
Zu den weiteren Einwendungen der Berufung:
Der Bescheid vom 31.07.2007, Zl.: xxx, besitzt dingliche Wirkung und stellt die rechtliche Grundlage für die ursprüngliche Teilung der Grundstücke xxx und xxx, beide KG xxx, dar.
Das Gestaltungskonzept "xxx“, GZ: xxx, gibt die Planungsabsichten der Gemeinde wieder. Es handelt sich dabei nicht um Tatsachen, die im Rahmen der Ermittlungen der Gemeinde im Zuge des anhängigen Teilungsverfahrens erhoben wurden, sodass diese auch nicht der Partei zuvor zur Stellungnahme vorgehalten werden mussten (vgl. VwGH 23.02.1993, 91/08/0142).
Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und wesentliche Sachverhaltsänderungen. Es bezieht sich nur auf Tatsachen, nicht auch auf Rechtsfragen. Die Verletzung des Parteiengehörs bildet einen Verfahrensfehler, der in der Regel im Rechtsmittelverfahren saniert werden kann, wenn die Partei dort die Möglichkeit hat entsprechend Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 26.05.1966, 406/66; 30.06.1994,93/09/0333).
Eine Verletzung des sich aus § 37 AVG ergebenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit ist nicht ersichtlich. Selbst wenn sich der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vom 14.04.2011, Zl.: xxx, nicht unmittelbar auf das von der Teilung betroffene Grundstück xxx, KG xxx, bezieht, so sind die betroffenen Grundstücke zumindest insoweit von der Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes tangiert, da diese mit dem Gestaltungskonzept die Planungsziele der Gemeinde wiedergeben.
Das Teilungsbegehren widerspricht dem im Bebauungsplan wiedergegebenen Gestaltungkonzept. Eine direkte Anwendbarkeit ist nicht vorgeschrieben (vgl. KLVwG2672/9/2014).
Öffentliche Interessen der Raumordnung und der Besiedelung finden im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK), welches die konkreten Planungsziele und örtliche Raumplanung enthalten, ihren Niederschlag.
Gemäß § 2 (1) K-GpIG 1995 ist das ÖEK im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung (vgl. § 2 K-ROG) und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung der raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen, insbesondere auch des Landes, zu erstellen. Teilungsvorhaben nach dem K-GTG sind daher auf ihre Übereinstimmung mit den Flächenwidmungsplänen und den Zielen der Raumordnung zu prüfen (vgl. VwGH 15.12.2009,2008/05/0213).
Das Teilungsbegehren steht daher gemäß § 2 K-GTG im Widerspruch mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan und stehen dem Begehren im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen öffentliche Interessen der Raumordnung entgegen. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Vereinigung des Trennstückes "1" im Ausmaß von 192 m² des Grundstückes xxx mit dem Grundstück xxx, beide KG xxx, das Trennstück nicht mehr weiter als Straßenanlage gemäß der Flächenwidmung genutzt wird und damit eine Erschließung des weiteren Planungsraumes der Marktgemeinde xxx im Sinne einer Verbindung dieses Planungsraumes mit der öffentlichen Fahrstraße nicht mehr gegeben wäre.
Ein weiteres Eingehen auf die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der im Bescheid vom 31.07.2007, Zl.: xxx, normierten Auflagen ist damit nicht mehr notwendig.
Grundsätzlich liegt die formelle und materielle Rechtskraft dieses Bescheides vor und erstreckt sich die Rechtskraft des Bescheides aufgrund ihrer dinglichen Wirkung auch auf allfällige Rechtsnachfolger.
Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist im Hinblick auf die vorliegende Rechtskraft nicht mehr zulässig.
Eine rechtliche Prüfung, inwiefern die Auflagen aktuell gegenüber den Rechtsnachfolgern noch vollstreckbar sind, wurde von Seiten der Gemeinde nicht vorgenommen, nachdem die Genehmigung des aktuellen Teilungsbegehrens aufgrund der damit einhergehenden, dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung ohnehin zu versagen ist sowie dem Teilungsbegehren öffentliche Interessen der Raumordnung im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen entgegenstehen.“
In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:
„Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.10.2019 zu GZ xxx, der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am 15.10.2019, sohin binnen offener Frist, nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Der gegenständliche Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx, GZ xxx vom 14.10.2019 wird vollinhaltlich angefochten.
Als Beschwerdegründe werden die
• Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
sowie die
• Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
geltend gemacht.
2.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat, vertreten durch das öffentliche Notariat xxx, xxx, xxx, mit Eingabe vom 29.5.2019 um Genehmigung zur Teilung des in seinem Eigentum befindlichen Grundstückes xxx, KG xxx, im Sinne des vorgelegten Teilungsplanes der xxx angesucht.
2.2. Mit dem Bescheid vom 19.6.2019, GZ xxx hat der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass mit Bescheid vom 31.7.2007, GZ xxx, die Genehmigung der Teilung der Parzellen xxx und xxx, beide KG xxx, unter der Auflage erteilt wurde, dass zugunsten der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, auf der im Mappengleichstück ausgewiesenen Parzelle xxx, KG xxx eine entsprechende uneingeschränkte Wegdienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit allen Fahrzeugen besteht bzw. eingeräumt wird. Zudem sei das Grundstück xxx, KG xxx, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan als „Bauland-Dorfgebiet" gewidmet und was die näheren Bebauungskriterien anlangt, durch das Gestaltungskonzept „xxx" vom 29.8.2011, ZI. xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung normiert. Dieses Gestaltungskonzept schreibe eine Wegverbindung für diesen Bereich von West nach Ost (xxx - xxx) bzw. Ost nach West (xxx - xxx) vor. Die Teilung des Grundstückes xxx, KG xxx, widerspreche dem ursprünglichen Bescheid der Grundstücksteilung vom 31.7.2007, GZ xxx sowie dem Gestaltungskonzept „xxx", weshalb die Genehmigung gestützt auf § 1 Abs. 1 und § 2 Z 2 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes, LGBI. Nr. 3/1985 idgF versagt wurde.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx als zuständige Rechtsmittelinstanz. Als Berufungsgründe wurden die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend gemacht. Im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wurde die nachhaltige Verletzung des Parteiengehörs dargestellt, wie auch gerügt, dass die Behörde es gänzlich verabsäumt hat, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Zum Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes wurde ausgeführt, dass - entgegen der völlig verfehlten Rechtsansicht der Behörde - weder der von der Behörde ins Treffen geführte Bescheid vom 31.7.2017, GZ xxx, noch das Gestaltungskonzept „xxx" der verfahrensgegenständlichen Teilung des Grundstückes xxx; GB xxx widersprechen.
2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019, GZ xxx wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 94 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO) als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Teilungsbegehren des nunmehrigen Beschwerdeführers schlüssig abzuleiten sei, dass durch die beantragte Teilung des Grundstückes eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird. Zudem widerspreche die verfahrensgegenständliche Teilung dem Bebauungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 14.4.2011 – „xxx".
Letztlich würden der gegenständlich angestrebten Grundstücksteilung im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen öffentliche Interessen der Raumordnung im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes (KGTG) entgegenstehen. Zu den in der Berufung aufgezeigten Verfahrensmängeln führte die belangte Behörde aus, dass eine Verletzung des sich aus § 37 AVG ergebenden Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht ersichtlich sei. Auch das Parteiengehör sei im Ermittlungsverfahren gewahrt worden, bzw. sei dieser Mangel zwischenzeitig im Rechtsmittelverfahren saniert worden, da der nunmehrige Beschwerdeführer hier die entsprechende Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen.
Beweis:Bescheid des Bürgermeisters vom 19.6.2019
Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 4.7.2019;
Bescheid des Vorstandes der Marktgemeinde xxx vom 14.10.2019;
PV
3. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:
3.1. Das dem gegenständlichen Bescheid vorangehende Ermittlungsverfahren ist auf der Grundlage des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes (K-GTG) sowie auf der Grundlage der Bestimmungen des AVG durchzuführen.
3.2. Die belangte Behörde hat - wie auch bereits die Behörde 1. Instanz - ein Ermittlungsverfahren jedoch nicht durchgeführt. Gemäß § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG wäre die belangte Behörde allerdings zur amtswegigen Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen verpflichtet gewesen. Der sich aus § 37 AVG ergebende Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet, dass die Behörde nicht an das tatsächliche Parteienvorbringen gebunden ist, sondern von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen hat.
3.3. Wie bereits die Behörde 1. Instanz stützt sich auch die belangte Behörde - wie noch zu zeigen sein wird rechtsirrig - auf den Bebauungsplan „xxx" und vermeint damit, dass der begehrten Grundstücksteilung öffentliche Interessen - wie solche der Raumordnung im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a K-GTG - entgegenstehen würden. Weiters geht die belangte Behörde in diesem Zusammenhang offenbar rechtsirrig davon aus, dass das Grundstück xxx, GB xxx, im Sinne des Flächenwidmungsplanes als „Straßenanlage" gewidmet ist, und durch die begehrte Vereinigung des Trenngrundstückes 1 im Ausmaß von 192 m² des Grundstückes xxx mit dem Grundstück xxx, beide jeweils KG xxx, das Trenngrundstück nicht mehr weiter als Straßenanlage genutzt werden kann.
3.4. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde es unterlassen, den wahren Sachverhalt, nämlich ob die begehrte Grundstücksteilung tatsächlich öffentlichen Interessen der Raumordnung im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a K-GTG entgegensteht, festzustellen. Bei vollständiger Wahrheitsfindung hätte die belangte Behörde festgestellt, dass das Grundstück xxx, KG xxx im Sinne des Bescheides der xxx zu GZ xxx als Bauland-Dorfgebiet gewidmet ist und eben nicht als Verkehrsfläche, wovon die belangte Behörde nunmehr offenbar ausgeht. Insofern kann die beantragte Grundstücksteilung schon deshalb keinen öffentlichen Interessen der Raumordnung entgegenstehen. Die belangte Behörde begnügte sich weiters damit, dass sie dem Beschwerdeführer alleine aufgrund der beantragten Grundstücksteilung eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung unterstellt, wiewohl keinerlei Ermittlungen dahingehend getätigt wurden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine der Raumordnung widersprechende Verwendung beabsichtigt. Die belangte Behörde hat sohin nachhaltig gegen das Offizialprinzip verstoßen, weshalb das Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist.
3.5. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen. Die belangte Behörde hat in der Begründung den festgestellten Sachverhalt und die Stellungnahme der Parteien anzuführen. Dabei sind auch die von der Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen darzulegen?
Die Behörde hat nicht festgestellt, welche öffentlichen Interessen im Widerspruch zum begehrten Teilungsbegehren stehen sollten. Das von der belangten Behörde definierte „Planungsziel" - nämlich eine Wegverbindung zwischen dem xxxweg und dem xxxweg, wobei das als Bauland-Dorfgebiet gewidmete Grundstück xxx, GB xxx, die Wegverbindung vom Westen beginnend darstellen soll - kann insofern kein öffentliches Interesse der Raumordnung im Sinne des § 2 Z 4 lit. a K-GTG darstellen, da dieses „Planungsziel" weder aus dem örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx, noch aus dem für das Grundstück xxx, GB xxx, anzuwendenden Flächenwidmungsplan abgeleitet werden kann. Die belangte Behörde setzt sich diesbezüglich weder mit dem Vorbringen der Berufung, noch mit den Beweisergebnissen des Verfahrens 1. Instanz auseinander, sondern verweist diesbezüglich lediglich auf die jeweiligen GesetzessteIlen und gibt den Gesetzestext wieder, ohne jedoch ihre Entscheidung inhaltlich zu begründen. Der angefochtene Bescheid vom 14.10.2019 leidet daher an wesentlichen Begründungsmängeln
Beweis:SV aus dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung;
PV
4. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes:
Wie bereits dargelegt, vertritt die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die verfehlte Rechtsauffassung, dass der verfahrensgegenständlichen Teilung des Grundstückes xxx, KG xxx, öffentliche Interessen der Raumordnung im Sinne des § 2 Z 4 lit. a K-GTG - wie auch der integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 14.4.2011, ZI. xxx „xxx" entgegenstehen. Beides entbehrt - wie nachfolgend dargestellt - jeglicher Rechtsgrundlage.
4.1. Zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen:
4.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 K-GTG bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde
4.1.2. Gemäß § 2 K-GTG ist die Genehmigung nicht zu erteilen, wenn
-Z1 - aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, das eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;
-Z2 - ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht [ ... ];
-Z3 - wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind
a)bei der Teilung nicht auf künftige Erschließung und Bebauung des gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,
b)offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße bestehen
c) kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;
-Z4 - wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentliche Interessen entgegenstehen wie solche
a) der Raumplanung,
b) der Besiedelung,
-Z5 - während der Dauer einer befristeten Bausperre.
4.1.3. Die Ziele der Raumordnung normiert § 2 Abs. 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes (K-ROG). Bei der Verfolgung der in § 2 Abs. 1 K-ROG enthaltenen Ziele sind die in § 2 Abs. 2 K-ROG enthaltenen Grundsätze zu beachten.
4.2. Keine öffentlichen Interessen der Raumordnung im Sinne des § 2 Z 4 fit. a K-GTG:
4.2.1. Wie bereits dargestellt, vermeint die belangte Behörde im verfahrensgegenständlichen Teilungsbegehren einen Widerspruch zu den verfolgten öffentlichen Interessen der Raumordnung im Sinne des § 2 Z 4 lit. a K-GTG zu erblicken. Wiewohl die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - teils unzusammenhängend - die diesbezüglichen Gesetzespassagen wiedergibt, bleibt völlig unklar, welches öffentliche Interesse konkret durch die begehrte Grundstücksteilung tangiert werden soll. In diesem Zusammenhang ist auch auf Punkt
3.5. zu verweisen, wonach der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel leidet. Zufolge Bezugnahme in § 2 Z 4 lit. a K-GTG auf die Belange der Raumordnung, sind die im Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG) unter § 2. Abs. 1 als "Ziele" angeführten öffentlichen Interessen als zu prüfende Kriterien heranzuziehen.'
4.2.2. Insoweit die belangte Behörde das öffentliche Interesse der Raumplanung dahingehend erblickt, dass zukünftig eine Wegverbindung zwischen dem xxxweg und dem xxxweg hergestellt werden soll, wobei das als Bauland-Dorfgebiet gewidmete Grundstück xxx, KG xxx des Beschwerdeführers die Wegverbindung von Westen beginnend darstellen soll, ist der belangten Behörde entgegen zu halten, dass diese „Planungsabsicht" keinem Ziel der Raumordnung im Sinne des § 2 K-ROG zuzuordnen ist und sohin auch ein öffentliches Interesse dahingehend nicht besteht! Vielmehr versucht die belangte Behörde mit ihrer Behauptung über ihre Planungsabsicht hinsichtlich einer Wegverbindung zwischen dem xxxweg und dem xxxweg in rechtsirriger Art einen Widerspruch zu einem Bebauungsplan aufzuzeigen, der - wie nachfolgend unter Punkt 4.3. dargestellt wird – ebenso nicht existiert. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Würdigung, die jeder Rechtsgrundlage entzogen ist, willkürlich.
4.2.3. Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als das öffentliche Interesse der Raumordnung und der Besiedelung im örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) ihren Niederschlag finden können. Beim örtlichen Entwicklungskonzept handelt es sich um die Vorstufe zum kommunalen Flächenwidmungsplan. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine rechtsverbindliche Verordnung, sondern um eine Art qualifiziertes Gutachten." Gemäß § 2 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GpIG 1995) ist das örtliche Entwicklungskonzept mit den Zielen und Grundsätzen des § 2 KROG und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen sowie unter Berücksichtigung der raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen, insbesondere auch des Landes, des Bundes und anderer Planungsträger, zu erstellen. Das ÖEK soll die fachliche Grundlage für die planmäßige Gestaltung und Entwicklung des Gemeindegebietes, insbesondere für die Erlassung des Flächenwidmungsplanes, darstellen.
4.2.4. Als allgemeine Zielsetzungen nennt das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx vom Juli 2007
-die Erhaltung der naturräumlichen Vielfalt und Schönheit,
-eine nachhaltige Nutzung der naturräumlichen Ressourcen,
-die Nutzung der hochrangigen Verkehrsanbindungen, vor allem des nicht motorisierten Verkehrs,
-die Schaffung und Erhaltung einer optimalen Wohnumfeldqualität,
-die vorhandene räumliche Trennung der unterschiedlichen Raumnutzungen,
-die Kooperation mit den Nachbargemeinden sowie die Nutzung des Agglomerationsvorteils im Bereich der Stadt xxx.
Als Zielsetzungen für das Siedlungsleitbild nennt das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde xxx vom Juli 2007
-die Weiterentwicklung von xxx als Gemeindehauptort,
-das Auffüllen der Siedlungslücken (im gesamten Siedlungsraum verteilt) und Erweiterung im Bereich xxx nach Osten bis zur maximalen Siedlungsgrenze nach Erstellung von Bebauungskonzepten oder/und Bebauungsplänen,
-die Weiterentwicklung des kommunalen ortsverbindlichen Gewerbegebietes.
4.2.5. Die begehrte Grundstücksteilung des Beschwerdeführers steht offenkundig auch keinem der im örtlichen Entwicklungskonzept enthaltenen Zielsetzungen entgegen, sodass ein öffentliches Interesse der Raumordnung im Sinne des § 2 Z 4 lit. a K-GTG an der Versagung der Genehmigung der begehrten Grundstücksteilung nicht besteht! In diesem Zusammenhang ist der angefochtene Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet!
Beweis:SV aus dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung;
örtliches Entwicklungskonzept Marktgemeinde xxx vom Juli 2007 (Beilage ./2)
PV
4.3. Keine Anwendung der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx"
4.3.1. Wie der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx, GZ xxx, vom 19.6.2019, dargestellt hat, bezieht sich die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 14.4.2011, mit der die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx" mit Bescheid vom 29.8.2011, ZI.: xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung erlassen wurde, im Sinne des § 1 der Verordnung auf die Parzellen Nr. xxx und xxx, jeweils KG xxx, nicht jedoch auf das verfahrensgegenständliche Grundstück xxx, KG xxx! Auch dem diesbezüglichen Erläuterungsbericht zur Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx" ist unter Punkt 3.1. zu entnehmen, dass diese Verordnung für die ParzellenNr. xxx (Teilfläche) und xxx (Vollfläche) gilt. Eine Anwendbarkeit des Gestaltungskonzeptes „xxx" auf das verfahrensgegenständliche Grundstück xxx, GB xxx, scheidet mangels Einbeziehung des Grundstückes in den räumlichen Wirkungsbericht des Gestaltungskonzeptes bereits aus! Daran vermag auch der Umstand, dass die in der Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx" enthaltenen Skizzen teilweise den Nahbereich der betroffenen Parzellen darstellen, nichts zu ändern! Die Rechtsansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach ungeachtet der ausdrücklichen Formulierung und somit räumlichen Abgrenzung des Geltungsbereiches die Verordnung auch auf den gesamten Nahbereich der erwähnten Parzellen Nr. xxx und xxx anzuwenden sei, entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage, sodass der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.
4.3.2. Die belangte Behörde führt weiters aus, dass das Grundstück xxx, GB xxx "klar als Straßenanlage ausgewiesen" sei und diese" Widmung" auch aus dem vom Beschwerdeführer im Zuge der Berufung vorgelegten Kaufvertrag, sowie aus dem Grundbuch hervorgehe. Darauf basierend versucht die belangte Behörde das Argument zu konstruieren, dass mit der begehrten Grundstücksteilung eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung beabsichtigt ist, was gleichsam einen Versagungsgrund nach § 2 Z 1 K-GTG darstellen würde. Ungeachtet dessen, dass die im Grundbuch angegebene Nutzung, wie auch die im Kaufvertrag gewählte Bezeichnung des Kaufobjektes ohnehin keinen Rückschluss auf die tatsächliche Widmung des Grundstückes im Flächenwidmungsplan zulassen, übersieht die Behörde gänzlich, dass das Grundstück xxx, GB xxx, laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland-Dorfgebiet" gewidmet ist! Welche "aus dem Teilungsbegehren schlüssig abzuleitende und dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung" eintreten könnte, bleibt die belangte Behörde schuldig zu erklären. Ganz im Gegenteil stellt die begehrte Grundstücksteilung keine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung dar und ist eine solche aus dem Begehren auch nicht abzuleiten, weshalb der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet ist.
Beweis:SV aus dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung;
integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx" (Beilage ./3);
PV
4.4. Keine Anwendung des Bescheides vom 31.07.2007, xxx:
4.4.1. Wie in der Sachverhaltsdarstellung unter Punkt 2.2. dargestellt, ging der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als zuständige Behörde erster Instanz im Bescheid vom 19.06.2019 zu GZ xxx davon aus, dass der begehrten Grundstücksteilung vom nunmehrigen Beschwerdeführer auch der Bescheid vom 31.07.2007, GZ xxx entgegenstünde.
4.4.2. Die belangte Behörde führt nunmehr im angefochtenen Bescheid aus, dass es sich beim Bescheid vom 31.07.2007, GZ xxx um einen Bescheid mit dinglicher Wirkung handelt, sowie dass dieser Bescheid die rechtliche Grundlage für die ursprüngliche Teilung der Grundstücke xxx und xxx, jeweils KG xxx darstellte. Gleichsam geht die belangte Behörde aber offenbar infolge Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers selbst rechtsrichtig nicht mehr davon aus, dass der Bescheid vom 31.07.2007, GZ xxx eine Rechtsgrundlage iSd § 2 K-GTG darstellen kann, die einer Grundstücksteilung entgegensteht.
4.4.3. Lediglich aus advokatorischer Vorsicht wird nochmals festgehalten, dass der gesamte Inhalt eines Bescheides - ob nun mit dinglicher Wirkung oder nicht - sohin auch darin enthaltene Nebenbestimmungen wie Auflagen, dem Legalitätsgebot unterliegt. Eine Auflage ist wie die Beisetzung jeder anderen Nebenbestimmung eines Verwaltungsaktes nur dann zulässig, wenn dies das Gesetz bestimmt. Die Behörde hatte bei der Beurteilung des Antrages, welcher sodann zur Erlassung des Bescheides vom 31.07.2007 zu GZ xxx geführt hat, das Kärntner Grundstücksteilungsgesetz 1985 idF LGBI Nr. 93/1997 anzuwenden. Weder die damals anzuwendende Fassung des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes noch die geltende Fassung des anzuwendenden § 2 K-GTG sehen die Möglichkeit vor, eine Genehmigung der Grundstücksteilung von der Einräumung einer Wegdienstbarkeit abhängig zu machen. Das ist auch vor dem Hintergrund richtig, als dass durch eine Teilung die dinglichen und sonst bücherlichen Rechte (§ 9 GBG) Dritter unberührt bleiben und eine Teilung eines dienenden Grundstückes sohin zu keinem Rechtsverlust führt. Die von der Behörde im Bescheid vom 31.07.2007 zu GZ xxx vorgeschriebenen Auflagen hatten und haben keine gesetzliche Grundlage und stellten einen Verstoß gegen das Legalitätsprinzip dar. Ungeachtet der Rechtskraft jenes Bescheides können diese nicht mit dem Gesetz in Einklang zu bringenden Auflagen jedoch nunmehr nicht neuerlich die Basis für einen Bescheid bilden! Zudem kann ein Bescheid keine Rechtsgrundlage iSd § 2 K-GTG darstellen, die einer Grundstücksteilung entgegensteht!
4.4.4. Insofern daher aus dem angefochtenen Bescheid abzuleiten sein sollte, dass der begehrten Grundstücksteilung der Bescheid vom 31.07.2007 zu GZ xxx entgegensteht, ist der angefochtene Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Beweis:SV aus dem Gebiet der Raumordnung und Raumplanung;
PV.
Die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Teilungsbegehrens beruht offensichtlich auf dem Wunschdenken der Gemeinde xxx, eine Wegverbindung zwischen dem xxxweg und dem xxxweg herzustellen, wobei das als Bauland-Dorfgebiet gewidmete Grundstück xxx, GB xxx, die Wegverbindung vom Westen beginnend darstellen soll. Dieses seitens der belangten Behörde bezeichnete „Planungsziel" deckt sich jedoch nicht mit dem für dieses Grundstück anzuwendenden Flächenwidmungsplan, mit welchem das Grundstück xxx, KG xxx, als Bauland-Dorfgebiet gewidmet ist. Wie vorstehend dargestellt, stehen öffentliche Interessen der Raumordnung ebenso wenig wie die integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung „xxx" oder der Bescheid vom 31.07.2007 zu GZ xxx der begehrten Grundstücksteilung entgegen!
6. Aus den dargestellten Gründen erhebt der Beschwerdeführer nachstehende
ANTRÄGE:
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständige Rechtsmittelinstanz wolle
1. über die gegenständliche Beschwerde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführen.
2. in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019 zu GZ xxx dahingehend abändern, dass dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Genehmigung der Grundstücksteilung des Grundstückes xxx, GB xxx, vom 29.5.2019 Folge gegeben wird;
in eventu
den angefochtenen Bescheid vom 14.10.2019 zu GZ xxx zur Gänze beheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen; dies allenfalls unter Verfahrensergänzung.
Unter einem legt der Beschwerdeführer nachstehende
URKUNDEN
in einfacher Ausfertigung vor:
./1Zahlungsbeleg über die Entrichtung der Eingabegebühr
./2örtliches Entwicklungskonzept Marktgemeinde xxx vom Juli 2007
./3integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan „xxx“
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke Nr. xxx, xxx und xxx, alle KG xxx (EZ xxx). Im Grundbuch ist eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. xxx für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß Kaufvertrag vom 06.08.2007 eingetragen.
In der durch den Beschwerdeführer zur Genehmigung vorgelegten Vermessungsurkunde der xxx vom 26.04.2019, GZ: xxx, ist festgehalten, dass eine Vereinigung eines Trennstückes des Grundstückes Nr xxx, KG xxx, im Ausmaß von 192 m² mit dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erfolgen soll.
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan als „Bauland – Dorfgebiet“ ausgewiesen und stellt in der Natur eine Straßenanlage dar. Dieses Grundstück hat laut Grundbuch eine Gesamtfläche von 392 m².
Der Beschwerdeführer hat das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, mit Kaufvertrag vom 04.11.2011 vom Verkäufer xxx erworben.
Punkt 1. Kaufobjekt, Z 2, des Kaufvertrages vom 04.11.2011 lautet wie folgt:
„2. Der Verkäufer verkauft und übergibt hiermit an den Käufer aus der Liegenschaft EZ xxx KG xxx, das Grundstück Nr. xxx Straßenanlage im katastermäßigen jedoch nicht verbürgten Ausmaß von 393 m² lastenfrei mit dem gesamten rechtlichen und natürlichen Zubehör sowie mit allen Rechten und Pflichten und dieser kauft und übernimmt das Kaufobjekt mit allen Rechten und Pflichten in sein Alleineigentum.“
Punkt 3. Gewährleistung und Lastenfreistellung des Kaufvertrages vom 04.11.2011 lautet wie folgt.
„Der Verkäufer haftet nicht für die Beschaffenheit und das Ausmaß der Liegenschaft, sondern lediglich dafür, dass das Kaufobjekt frei von bücherlichen und/oder außerbücherlichen Lasten und/oder Beschränkungen ist und leistet Gewähr dafür, dass keinerlei schriftliche oder mündliche Vereinbarungen oder Absprachen über Bestandrechte oder andere Nutzungsrechte am Kaufobjekt zugunsten irgendwelcher dritter Personen bestehen. Ausgenommen davon ist die unter C-LNr xxx eingetragene Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens für das Grundstück Nr. xxx, welche vom Käufer für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes Nr. xxx übernommen wird. Der Verkäufer verpflichtet sich, sämtliche Urkunden, welche für die Lastenfreistellung des gegenständlichen Kaufobjektes erforderlich sind, bis spätestens 05.12.2011 auf seine Kosten beizubringen.“
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.07.2007, Zahl: xxx, wurde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, xxx, gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes die Genehmigung zur Teilung der in der EZ xxx, KG xxx, vorgetragenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, laut Vermessungsurkunde des xxx vom 21.06.2007, GZ: xxx, erteilt, u.zw.
Gst. xxx, vorgetragen in EZ xxx, KG xxx, KG-Nr. xxx, in das Gst. xxx, KG xxx (Restfläche), im Ausmaß von 28 m², bei gleichzeitiger Zuschreibung der Trennstücke „1“ und „2“ aus dem Gst. xxx, KG xxx, im Ausmaß von gesamt 365 m² (Gesamtausmaß somit 393 m²) und in das Trennstück „4“ im Ausmaß von 267 m², welches mit dem Gst. xxx, KG xxx, vereint wird.
Gst. xxx,vorgetragen in EZ xxx, KG xxx, KG-Nr. xxx, in das Gst. xxx, KG xxx (Restfläche), im Ausmaß von 8.074 m², in das Trennstück „1“ im Ausmaß von 192 m² und in das Trennstück „2“ im Ausmaß von 173 m², welche mit dem Gst. xxx, KG xxx, vereint werden, in das Trennstück „3“ im Ausmaß von 93 m², welches mit dem Gst. xxx, KG xxx, vereint wird, in das Gst. xxx, KG xxx, im Ausmaß von 987 m² und in das Gst xxx, KG xxx, im Ausmaß von 940m².
Neuer Stand somit: Gst. xxx, KG xxx, EZ xxx, 393 m²
Gst. xxx, KG xxx, EZ xxx,8.074 m²
Gst. xxx, KG xxx, 987m²
Gst. xxx, KG xxx, 940 m² und
Gst. xxx, KG xxx, EZ xxx1.876 m²
Weiters wurde im Spruch dieses Bescheides vom 31.07.2007, Zahl: xxx, festgehalten, dass die Genehmigung der Teilung unter der Auflage erfolgt, dass zugunsten der Gst. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, auf der im Mappengleichstück ausgewiesenen Parz. xxx, KG xxx (Weg), eine entsprechende uneingeschränkte Wegdienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit allen Fahrzeugen besteht bzw. eingeräumt wird oder auf diesem Grundstück zugunsten der vorgenannten Parzellen ein Miteigentumsrecht besteht oder begründet wird und somit die wegmäßige Erschließung der vorgenannten Grundstücke mit der öffentlichen Fahrstraße, Parz. xxx, KG xxx („xxx Weg“) sichergestellt ist.
Im Grundbuch ist derzeit eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. xxx für das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß Kaufvertrag vom 06.08.2007 eingetragen. Grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, sind xxx und xxx (Kaufvertrag vom 27.08.2007).
Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, steht im grundbücherlichen Eigentüm des xxx (Kaufvertrag vom 03.09.2018). In Bezug auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist keine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, im Grundbuch eingetragen.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und ergeben sich insbesondere aus dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.07.2007, Zahl: xxx, mit welchem dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, xxx, unter Vorschreibung einer Auflage die Genehmigung zur Grundstücksteilung erteilt wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen hinsichtlich der grundbücherlichen Eigentumsverhältnisse sowie der bestehenden, im Grundbuch eingetragenen Servitutsrechte gehen aus den vorliegenden Grundbuchsauszügen hervor
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Kärntner Grundstücksteilungsgesetz – K-GTG bedarf die Teilung eines Grundstückes der Genehmigung der Gemeinde.
Gemäß § 1 Abs. 3 K-GTG ist die Genehmigung vom Eigentümer des Grundstückes oder von dessen Rechtsnachfolge von Todes wegen zu beantragen.
Nach der Bestimmung des § 2 K-GTG ist die Genehmigung der Teilung eines Grundstückes (§ 1 Abs. 1) nicht zu erteilen:
1. wenn aus der Größe, der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstückes schlüssig anzunehmen ist, dass eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung eintreten wird;
2. wenn ein Widerspruch zu einem Bebauungsplan besteht, ausgenommen eine Verringerung von Mindestabständen, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen des Bebauungsplanes abweichen;
3. wenn bei Grundstücken, die im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegt sind: a) bei der Teilung nicht auf die künftige Erschließung und Bebauungdes gesamten Grundstückes Bedacht genommen wurde,b)offensichtlich unbehebbare Hindernisse einer Verbindung mit eineröffentlichen Fahrstraße bestehen;c)kein rechtswirksamer Bebauungsplan besteht;
4. wenn im Hinblick auf die Erhöhung der Effektivität von Planungsmaßnahmen sonst öffentlicher Interessen entgegenstehen, wie solchea)der Raumordnung,b)der Besiedelung,
5. während der Dauer einer befristeten Bausperre (§ 23 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23, idgF).
Die Behörde I. Instanz hat ihre abweisende Entscheidung über den Teilungsantrag des Beschwerdeführers u.a. darauf gestützt, dass im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.07.2007, Zahl: xxx, mit welchem dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, xxx, gemäß § 1 Abs. 1 des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes die Genehmigung zur Teilung der in der EZ xxx, KG xxx, vorgetragenen Grundstücke Nr. xxx und xxx, erteilt wurde, die Auflage vorgeschrieben wurde, dass die Genehmigung der Teilung unter der Verpflichtung erfolge, dass zugunsten der Gst. xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, auf der im Mappengleichstück ausgewiesenen Parz. xxx, KG xxx (Weg), eine entsprechende uneingeschränkte Wegdienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit allen Fahrzeugen besteht bzw. eingeräumt werde oder auf diesem Grundstück zugunsten der vorgenannten Parzellen ein Miteigentumsrecht besteht oder begründet werde und somit die wegmäßige Erschließung der vorgenannten Grundstücke mit der öffentlichen Fahrstraße, Parz. xxx, KG xxx („xxx Weg“) sichergestellt sei. Diese Auflage stehe dem verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Grundstücksteilung gemäß Vermessungsurkunde der xxx vom 26.04.2019, GZ: xxx, nach welcher eine Vereinigung eines Trennstückes des Grundstückes Nr xxx, KG xxx, im Ausmaß von 192 m² mit dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, erfolgen soll, entgegen.
Fakt ist, dass durch diese Auflage im Grundstücksteilungsbescheid vom 31.07.2007 die wegmäßige Erschließung der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über den auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Zufahrtsweg mit der öffentlichen Fahrstraße, Parz. xxx, KG xxx („xxx Weg“) sichergestellt werden sollte.
Im Falle der nunmehr gemäß Vermessungsurkunde der xxx vom 26.04.2019, GZ: xxx, beantragten Vereinigung einer Teilfläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wäre eine wegmäßige Erschließung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit der öffentlichen Fahrstraße, Parz. xxx, KG xxx („xxx Weg“), nicht mehr gegeben. In Bezug auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Grundbuch derzeit keine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eingetragen.
In Bezug auf das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, eingetragen. Da sich durch die beantragte Grundstücksteilung die Fläche des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, um 192 m² verringern würde, ist auch die wegmäßige Erschließung des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, mit der öffentlichen Fahrstraße, Parz. xxx, KG xxx („xxx Weg“), nicht mehr in dem Ausmaß gegeben, wie im Grundstücksteilungsbescheid vom 31.07.2007, Zahl: xxx, mittels Auflage verfügt wurde.
Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch belastende Ge- oder Verbote verbunden werden können.
Eine Auflage ist eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, wobei die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein kann. Die Nichtbefolgung der Auflage berührt den Bestand des Verwaltungsaktes, dem sie beigefügt ist, nicht. Wird die Auflage nicht erfüllt, kann sie vollstreckt werden; die Nichterfüllung der Auflage hebt aber die Bewilligung nicht auf.
In der Regel sind Hauptinhalt des Bescheides und Nebenbestimmungen untrennbar verbunden. Daraus ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmungen bzw. selbst eines Teiles der Nebenbestimmungen die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides nach sich zieht (VwGH 23.02.2004, 2003/10/0061). Verfahrensrechtlich ist zum einen wesentlich, dass untrennbare Nebenbestimmungen gemeinsam mit dem Hauptinhalt des Bescheides in Rechtskraft erwachsen (VwGH 28.01.2003, 2001/06/0033). Daher stellt sich ein Antrag auf Nichteinhaltung einer Auflage (in einem rechtskräftigen) Bescheid als ein Ansuchen dar, das iSd § 68 Abs. 1 AVG die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033).
Grundsätzlich bezieht sich die Wirkung von Bescheiden nur auf die Parteien des Verfahrens, es wird in diesem Zusammenhang von „persönlichen“ Verwaltungssachen gesprochen. Eine Ausnahme von dieser Grundregel bilden die sogenannten dinglichen Bescheide (Bescheide in rem). Solche Bescheide ergehen zwar an eine bestimmte Person, beziehen sich aber derart auf eine bestimmte Sache, dass es lediglich auf die Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt. Die Rechtswirkungen dieser Bescheide gegenüber dem, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache hat, ergeben sich in diesen Fällen meist aus dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge. Insbesondere Baubewilligungsbescheide sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dingliche Berechtigungen, dh diesen Bescheiden kommt dingliche Wirkung zu, unabhängig vom jeweiligen Grund- bzw. Hauseigentümer. Die aus der Baubewilligung erwachsenen Rechte gehen auf den Rechtsnachfolger des Berechtigten über. Dingliche Bescheide wirken gegenüber jeden, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat.
Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der (in den Verwaltungsvorschriften normierten oder sich aus der Rechtsnatur ergebenden) „dinglichen Wirkung“ bestimmter Bescheide, dass infolge ihrer Objektbezogenheit die Rechtswirkungen (die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten) an der Sache haften und den jeweiligen Inhaber des entsprechenden Rechts an einer Sache (so etwa den jeweiligen Eigentümer) treffen und durch einen Wechsel in der Person des Inhabers des Rechts nicht berührt werden. Kommt es zu einem Wechsel des Berechtigten an der Sache, so tritt dieser auch in die Parteistellung des Rechtsvorgängers mit den gleichen Rechten und Pflichten ein, muss sich also alle Verfahrenshandlungen und -unterlassungen seines Rechtsvorgängers zurechnen lassen. Ein dinglicher Bescheid hat gegenüber demjenigen zu ergehen, der im Zeitpunkt seiner Erlassung Inhaber des Rechts ist. Dingliche Wirkung eines Bescheides bedeutet daher regelmäßig die Erstreckung der Bescheidwirkungen auf die Rechtsnachfolger der Partei in dem zur Erlassung des betreffenden Bescheides führenden Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 10.10.2007, 2006/03/0151).
Im Kärntner Grundstücksteilungsgesetz ist im Gegensatz zur den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 nicht ausdrücklich normiert, ob es sich bei den nach diesem Gesetz erlassenen Genehmigungsbescheiden um Bescheide handelt, welchen dingliche Wirkung zukommt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Bescheid dingliche Wirkung, wenn (infolge ihrer Projekt- bzw. Sachbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden.
Im Hinblick auf den Umstand, dass Genehmigungsbescheide nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz nicht als personenbezogen, sondern eindeutig als sachbezogen zu qualifizieren sind, ist von einer dinglichen Wirkung derartiger Bescheides auszugehen. Es kommt daher auch der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom vom 31.07.2007, Zahl: xxx, mit welchem dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, xxx, die Genehmigung zur Grundstücksteilung erteilt wurde, verfügten Auflage dingliche Wirkung zu.
Der Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger des xxx muss daher die im Genehmigungsbescheid vom 31.07.2007, Zahl: xxx, verfügte Auflage gegen sich wirken lassen, unabhängig davon, ob er von seinem Rechtsvorgänger beim käuflichen Erwerb dieses Grundstückes davon informiert wurde oder nicht.
Dingliche Bescheide erzeugen nämlich grundsätzlich Wirkung über die Bescheidadressaten hinaus. Dem Rechtsnachfolger ist dadurch jede Überprüfung zufolge der Rechtskraft des Bescheides genommen. Er wird von den Pflichten eines dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnisses unabhängig von dessen Kenntnis betroffen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, öffentlich-rechtliche Belastungen von Grundstücken im Grundbuch einzutragen; die Belastungen bestehen auch ohne solche Eintragungen (VwGH 03.07.2001, 99/05/0280).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der vorliegende Antrag des Beschwerdeführers auf Grundstücksteilung die Nichteinhaltung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 31.07.2007, Zahl: xxx, verfügten Auflage, mit welcher die wegmäßige Erschließung der Grundstücke xxx, xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, über den auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, verlaufenden Zufahrtsweg mit der öffentlichen Fahrstraße, Parz. xxx, KG xxx („xxx Weg“) sichergestellt werden sollte, bezweckt.
Ein Antrag auf Nichteinhaltung einer Auflage in einem rechtskräftigen Bescheid stellt sich jedoch als ein Ansuchen dar, das iSd § 68 Abs. 1 AVG die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 26.09.2002, 2001/06/0033).
Der vorliegende Antrag auf Grundstücksteilung war somit wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob im vorliegenden Fall die durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid relevierten Versagungsgründe nach § 2 Z 2 bzw. § 2 Z 4 lit. a des Kärntner Grundstücksteilungsgesetzes vorliegen.
Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, zumal sich der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt mit ausreichender Klarheit aus dem Verwaltungsakt ergab und lediglich eine Rechtsfrage zu klären war, welche bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren thematisiert wurde. Dass die Rechtssache durch eine mündliche Erörterung weiter geklärt werden hätte können, war nicht zu erwarten. Die Lösung der bearbeiteten Rechtsfrage bedurfte somit keiner weiteren Erörterung in einer Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht. Der Entfall der Verhandlung steht demnach auch weder den Bestimmungen der EMRK noch jenen der GRC entgegen.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt. Ebenso ist dies der Fall, wenn die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich zu beurteilen ist.
Im Gegenstand besteht zur Frage, ob Genehmigungsbescheiden nach dem Kärntner Grundstücksteilungsgesetz dingliche Wirkung zukommt, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb die ordentliche Revision zuzulassen war.
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