LVwG K KLVwG-2196-2199/18/2019

KLVwG-2196-2199/18/2019State Administrative CourtJan 18, 2021

Regest

Baurecht, Wohnzwecke, eingeschränkte Nachbarrechte, unvollständige Projekteinreichung, Gebäudehöhe, Abstandsflächen, Geschoßflächenzahl, bauliche Höchstausnutzung, Befangenheit

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-2196-2199/18/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2021:KLVwG.2196.2199.18.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerden des 1.) Mag. xxx, der 2.) Mag. xxx, des 3.) xxx und des 4.) Mag. xxx, alle vertreten durch die xxx Rechtsanwälte GmbH, xxxplatz xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2019, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerden werden als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit der Eingabe vom 08.10.2018 ersuchte die xxx GmbH den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses Nord um ein Dachgeschoß sowie die Errichtung eines zweistöckigen Wohnhauses im Süden auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.

Mit der Kundmachung vom 05.11.2018 wurde durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine Bauverhandlung für den 22.11.2018 anberaumt.

Daraufhin erhob der Anrainer Mag. xxx mit der Eingabe vom 21.11.2018 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass die Einreichunterlagen mangelhaft seien. Bereits die nicht mögliche genaue Prüfbarkeit der Einhaltung subjektiv-öffentlicher Rechte der Anrainer verletze seine Nachbarrechte. Die von der Bauwerberin beigebrachten Belege, wie etwa die textliche Baubeschreibung, würden eine Überprüfung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte nicht zulassen. Weiters werde geltend gemacht, dass keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vorliege, da das Baugrundstück als Bauland-Kurgebiet gewidmet sei. Die – dürftigen – Baupläne würden nahelegen, dass ein Apartmenthaus bzw. ein Haus für Freizeitwohnsitze geplant sei. Eine entsprechende Sonderwidmung gemäß § 8 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 liege nicht vor.

Weiters liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes vor, da keine nachvollziehbaren gesetzmäßigen Angaben zur Bruttogeschoßfläche vorliegen würden. Es sei daher zu befürchten, dass diese das zulässige Ausmaß gemäß § 4 lit. d des Allgemeinen Bebauungsplanes überschreite. Außerdem werde geltend gemacht, dass ein Verstoß gegen die zulässigen Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken gegeben sei. Die Baupläne würden nahe legen, dass von unrichtigen Maßen bzw. einem falschen Urgelände ausgegangen werde. Das im Nordosten befindliche Gebäude liege augenscheinlich zu nahe an der Grundstücksgrenze. Außerdem sei der zukünftige geplante Geländeverlauf völlig unklar. Es könne durch eine unzulässige Anschüttung die Ausnutzbarkeit des Nachbargrundstückes beeinflusst werden. Überdies liege ein Verstoß gegen die Bebauungshöhe vor, da sich die Anzahl der Geschosse gemäß § 5 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx nach der umliegenden Bebauung, der Beurteilung des Ortsbildes und der Grundstücksgröße in Verbindung mit der baulichen Ausnutzung zu richten habe. Die projektierte Anzahl der Geschosse des „Nordhauses“ verstoße gegen diese Bestimmung. Nach den dürftigen Planungsunterlagen handle es sich augenscheinlich um ein Vollgeschoß. In der unmittelbaren Umgebung würden sich großteils und ganz überwiegend Gebäude mit einem oder maximal zwei vollen Geschossen befinden. Die Geschoßanzahl habe sich danach zu richten. Die seinem Grundstück zugewandte geplante Gebäudefront bringe eine Verletzung des Bezugs von Luft und Licht mit sich. Bereits der Ist-Bestand sei grenzwertig. Die Anzahl der geplanten nunmehrigen drei Geschosse in Verbindung mit den zusätzlichen Aufbauten und dem Fahrstuhl übersteige insbesondere die Geschoßzahl bzw. Höhe der Gebäude der westlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstücke erheblich. Zudem sei die Brandsicherheit des Bauvorhabens aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Es müsse daher von einer Gefährdung für sein Grundstück ausgegangen werden. Darüber hinaus bestehe die Gefahr von Immissionen, insbesondere durch Wasser aber auch durch zusätzliche Feuerstätten (Kamine) aber auch durch Lärmimmissionen sowie Erschütterungen und Abgase durch die auf die projektierten Parkplätze zufahrenden Fahrzeuge. Aufgrund der kurzen Vorbereitungszeit könne ferner nicht geprüft werden, ob die Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Anrainergrundstück auf den beigebrachten Bauplänen richtig wiedergegeben werde und den Tatsachen entspreche.

Anlässlich der am 22.11.2018 durchgeführten Bauverhandlung schlossen sich die Anrainer xxx und Mag. xxx sowie Mag. xxx den durch den Anrainer Mag. xxx erhobenen Einwendungen an.

Der mit 22.11.2018 datierten Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen Ing. xxx ist zu entnehmen, dass die Einreichpläne in mehreren Punkten nicht schlüssig seien und daher nicht abschließend beurteilt werden könnten.

Der mit 14.12.2018 datierten Stellungnahme der bautechnischen Amtssachverständigen BM Ing. xxx ist zu entnehmen, dass die laut Bebauungsplan im Bauland Kurgebiet zulässige maximale Geschoßflächenzahl von 0,6 durch das beantragte Bauvorhaben, welches eine GFZ von 0,576 aufweise, eingehalten werde. Es sei eine Toleranz von ca. 70 m² Bruttogeschoßfläche gegeben. Zur Anzahl der Geschosse werde ausgeführt, dass das an das Baugrundstück nördlich angrenzende Gebäude talseitig eine Geschoßanzahl von drei Geschossen plus ausgebautem Dachgeschoß aufweise. Das westlich angrenzende Gebäude weise talseitig eine Geschoßanzahl von drei Geschossen auf. Das Haus Nord sei mit drei Geschossen und das Haus Süd mit zwei Geschossen projektiert. Anhand der zuvor genannten Beispiele sei klar ersichtlich, dass sich die Planung an die umliegenden Bestandsgebäude anpasse. Hinsichtlich der Ortsbildverträglichkeit werde auf eine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission in einem älteren Bauverfahren verwiesen, welche herangezogen werden könne. Aus fachlicher Sicht entspreche die projektierte Geschoßanzahl den Bestimmungen des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx. Die umliegende Bestandsbauung sei in der Planung berücksichtigt worden, die Ortsbildverträglichkeit sei gewährleistet und die bauliche Ausnutzung (GFZ) werde eingehalten. Zu den Abstandsflächen sei auszuführen, dass die Abstandsflächen gemäß der Kärntner Bauansuchenverordnung und den Kärntner Bauvorschriften im Lageplan projektiert worden seien. In den Ansichten sei dargestellt worden, wie die Berechnung der Abstandsflächen im Detail stattgefunden habe. Die Berechnung habe sich richtigerweise nicht auf das projektierte Gelände, sondern auf das Urgelände (§ 8 Abs. 2 KBV) bezogen. Im Lageplan sei erkennbar, dass hinsichtlich der Einhaltung des Abstandes eine Toleranz von ca. 50 cm gegeben sei. Dies bedeute wiederum eine Toleranz der Gebäudehöhe von ca. 80 cm Höhe. Aus fachlicher Sicht würden die Abstandsflächen auf Eigengrund zu liegen kommen und bestehe kein Widerspruch zu den Kärntner Bauvorschriften.

Der Stellungnahme des brandschutztechnischen Amtssachverständigen Ing. xxx vom 18.01.2019 ist zu entnehmen, dass zwischenzeitlich eine Austausch-Baubeschreibung samt Unterlagen bei der Baubehörde eingereicht worden sei. Aufgrund dieser ergänzenden Unterlagen sei die nunmehr vorgenommene brandschutztechnische Beurteilung erfolgt. Seine fachliche Beurteilung umfasse nur jene brandschutztechnischen Anforderungen der Kärntner Bauvorschriften, welche durch die OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ und deren Unterrichtlinien 2.1. „Brandschutz bei Betriebsbauten“, 2.2. „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ behandelt würden. Gemäß der Austauschbaubeschreibung werde die verbindlich erklärte OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“ bei den Bauvorhaben eingehalten. Bei gesetzeskonformer Ausführung des Vorhabens entsprechend der OIB-Richtlinien 2. und 2.2. bestehe aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung der Baubewilligung kein Einwand.

Mit dem Schreiben vom 22.01.2019 gewährte der Bürgermeister der Gemeinde xxx den Parteien des Verfahrens in Bezug auf die durch die Bauwerberin vorgelegten Abänderungs- und Ergänzungsunterlagen Parteiengehör und räumte ihnen Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.

Die Beschwerdeführer führten in ihren dazu abgegebenen Stellungnahmen im Wesentlichen aus, dass die Einwendungen vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Es würden nach wie vor unzureichende Einreichunterlagen vorliegen. Ergänzend werde festgehalten, dass zum gegenständlichen Bauvorhaben keine Stellungnahme der Ortsbildpflegekommission vorliege. Selbst wenn man die Stellungnahmen der Ortsbildpflegekommission vom 07.06. und 26.07.2017 zugrunde lege, ergebe sich ein Verstoß des Bauvorhabens gegen die darin erteilten Vorgaben. Das nördliche Gebäude des Bauvorhabens habe nämlich lt. den vorliegenden Plänen nicht die geforderten 2,5 Geschosse, sondern tatsächlich drei Vollgeschosse. Die dürftige Baubeschreibung und die mangelhaften Pläne würden nicht erkennen lassen, ob den Vorgaben der Ortbildpflegekommission genüge getan werde, das Penthausgeschoß gegenüber den darunterliegenden Vollgeschossen differenziert auszubilden und die Baukörper generell im Sinne einer qualitätsvollen Detailausführung auszuführen. Eine Gartengestaltung mit entsprechendem Baumbestand sei aus den Einreichunterlagen überhaupt nicht ersichtlich. Da das Bauvorhaben nicht mit dem Ortsbild übereinstimme, komme es zu einer Verletzung des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes auf Einhaltung der Bebauungshöhe.

Mit dem Bescheid vom 19.03.2019 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx der Bauwerberin xxx GmbH die Baubewilligung für den Um- und Zubau des bestehenden Nordhauses und südlich davon für die Errichtung eines Wohnhauses mit Erdgeschoß und abgesetztem Dachgeschoß sowie für die Errichtung einer Carportanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der im Spruch dieses Bescheides detailliert umschriebenen Einreichunterlagen.

In den dagegen erhobenen Berufungen hielten die Anrainer Mag. xxx, Mag. xxx, xxx und Mag. xxx ihre bereits erhobenen Einwendungen im Wesentlichen aufrecht und machten die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Pläne und der Baubeschreibung geltend. Die mangelhaften Planunterlagen würden eine Überprüfbarkeit der subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerber nicht zulassen. Weiters werde geltend gemacht, dass keine widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes vorliege und ein Verstoß gegen die Bestimmung zur Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes. Es würden nämlich keine nachvollziehbaren gesetzmäßigen Angaben zur Bruttogeschoßfläche vorliegen. Die geplanten Carports seien in die Berechnung der GFZ miteinzubeziehen. Weiters komme es zu einer Verletzung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandsflächen, da in den Bauplänen von unrichtigen Maßen bzw. einem falschen Urgelände ausgegangen werde. Überdies liege ein Verstoß gegen die Bebauungshöhe vor, da sich die Anzahl der Geschosse gemäß § 5 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx nach der umliegenden Bebauung, der Beurteilung des Ortsbildes und der Grundstücksgröße in Verbindung mit der baulichen Ausnutzung zu richten habe. Die projektierte Anzahl der Geschosse verstoße gegen diese Bestimmungen. In der Umgebung befänden sich großteils und ganz überwiegend Gebäude mit einem oder maximal zwei vollen Geschossen. Die Geschoßanzahl habe sich danach zu richten. Es seien somit maximal zwei Vollgeschosse erlaubt. Die Übereinstimmung mit dem Ortsbild lasse sich aufgrund der mangelhaften Baubeschreibung überhaupt nicht beurteilen. Weiters bestehe die Gefahr die Immissionen, insbesondere durch Wasser aber auch durch zusätzliche Feuerstätten (Kamine), aber auch durch Lärmimmissionen sowie Erschütterungen und Abgase durch auf die projektierten Parkplätze zufahrenden Fahrzeuge. Zudem sei die Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Berufungswerber auf den Bauplänen zu deren Lasten verschoben worden und entspreche nicht den Tatsachen. Bei Ansetzen des richtigen Grenzverlaufs seien die erforderlichen Mindestabstände jedenfalls nicht eingehalten, insbesondere im planerisch ebenfalls unrichtig dargestellten Urgelände. Weiters wurde geltend gemacht, dass der Spruch des bekämpften Baubewilligungsbescheides unklar sei und habe die belangte Behörde die nicht gesetzmäßigen Planungsunterlagen dem Bescheid zugrunde gelegt.

Mit dem Bescheid vom 20.08.2019 wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufungen der Anrainer Mag. xxxx, Mag. Xxx, xxx und Mag. xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 19.03.2019 als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um ein Vorhaben handle, welches Wohnzwecken diene, somit sei eine Beschränkung der Einwendungsmöglichkeit auf die Bestimmungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. b bis g K-BO 1996 gegeben. Einwendungen, die darüber hinaus geltend gemacht würden, würden kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darstellen. Bei der Beurteilung des Bauvorhabens sei eine Amtssachverständige aus dem Gebiet der Hochbautechnik beigezogen worden. Diese habe gutachterlich festgestellt, dass das Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen und dem Allgemeinen Bebauungsplan der Gemeinde xxx entspreche. Dieses Gutachten könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Anrainer Mag. xxx, Mag. xxx, xxx und Mag. xxx Nachstehendes vor:

„Die Beschwerdeführer geben hiermit bekannt, dass sie der xxx Rechtsanwälte GmbH Co KG Vollmacht erteilt und sie mit ihrer Vertretung in diesem Verfahren beauftragt haben.

Der beschwerdegegenständliche Berufungsbescheid der Gemeinde xxx vom 20.8.2019, ZI. xxx, mit dem die Berufungen der Beschwerdeführer vom 4.4.2019 gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz der Gemeinde xxx vom 19.3.2019, ZI. xxx, mit dem das Bauvorhaben xxxGmbH, Liegenschaft xxxstraße xxx, xxx, GstNr xxx, EZ xxx, KG xxx, "Umbau des bestehenden Nordhauses sowie Zubau eines Dachgeschosses, weiter südlich davon ein Wohnhaus im Erdgeschoss und abgesetzten Dachgeschoss errichtet, zudem wird nördlich und südlich ein Carportanlage gebaut, nördliches Wohnhaus (sechs Wohnungen), südliches Wohnhaus (vier Wohnungen) auf Parz. xxx K xxx" bewilligt wurde, wurde am 29.8.2019 zugestellt.

Die Beschwerdeführer erheben fristgerecht gegen den Berufungsbescheid der Gemeinde xxx vom 20.8.2019, ZI. xxx, folgende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Kärnten, wobei der Berufungsbescheid vollinhaltlich bekämpft wird, da er wie schon der erstinstanzliche Bescheid,

• einerseits auf gravierenden Rechtsirrtümern beruht und

• andererseits mit wesentlichen Verfahrensfehlern behaftet ist, sowie

• darüber hinaus unter Mitwirkung befangener OrganwaIter ergangen ist.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen der Berufungen vom 4.4.2019 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx als Baubehörde erster Instanz, ZI: xxx hingewiesen und sind diese BestandteiI der Beschwerde. Ebenso wird auf die Ausführungen in den Einwendungen vom 21. bzw. 22.11.2018 sowie auf die Stellungngnahmen 8. bzw. 9.2.2019 verwiesen, deren Inhalt ebenfalls hiermit vollinhaltlich zum Bestandteil dieser Beschwerde gemacht wird.

1. VERFAHRENSMÄNGEL

1. 1Befangenheit

Der Berufungsbescheid wurde von der Bürgermeisterin, Frau xxx, gefertigt, welche die Schwester des AlIeingeseIlschafters und Geschäftsführers der Bauwerberin ( xxxGmbH, xxx), Herrn Mag. xxx, ist. Frau xxx ist daher gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 36a Abs 1 Z 3 AVG befangen. Sie hätte außerdem gemäß § 64 Abs 3 iVm § 40 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 2 Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO) LGBI Nr 66/1998 idgF am Berufungsverfahren nicht mitwirken dürfen. Sie hätte den Berufungsbescheid nicht fertigen dürfen.

Der Berufungsbeschwerde wurde laut Rubrum außerdem vom Gemeindevorstand der Gemeinde xxx in seiner Sitzung am 19.8.2019 erlassen. Welche Mitglieder des Gemeindevorstands (Kollegialorgan) das waren, ist nicht ersichtlich (die erforderliche Konkretisierung im Sinn etwa "Gemeindevorstand der Gemeinde xxx hat durch seine Mitglieder a, b, c ... als Berufungsbehörde .. " fehlt). Daher ist davon auszugehen, dass sämtliche Mitglieder mitgewirkt haben und damit Frau xxx nicht nur den Berufungsbescheid gefertigt, sondern auch an der Befassung und Beschlussfassung des Gemeindevorstands mitgewirkt hat.

Mehr noch: Es ist davon auszugehen, dass auch der erste Vizebürgermeister, Herr xxx, am Berufungsbescheid mitgewirkt hat. Zumindest gibt es keine gegenteiligen Anhaltspunkte, zumal das Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes den Berufungswerbern nicht vorliegt.Ein Organträger, der an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hat, ist gemäß § 64 Abs 3 iVm § 40 Abs 1 Z 4 K-AGO sowie § 7 Abs 1 Z 4 AVG ebenfalls befangen, wenn er an der Erlassung des angefochtenen erstinstanzlichen Bescheides mitgewirkt hat Der erste Vizebürgermeister hat im vorliegenden Fall insbesondere die Bauverhandlung erster Instanz geleitet und den erstinstanzlichen Bescheid gefertigt.

Die genannten Organwalter hätten sich demnach für befangen erklären müssen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 (Stand 1.1.2014, rdb.at) RZ 16).

Der bekämpfte Berufungsbescheid wurde demnach unter Mitwirkung von befangenen Amtsträgern erlassen. Er ist daher bereits gemäß § 64 Abs 3 iVm § 35 Abs 3 letzter Satz und Abs 4 K-AGO nichtig.

Die Befangenheit der Bürgermeisterin und des ersten Vizebürgermeisters wirkt sich nicht nur abstrakt auf den Spruch und die Begründung des Berufungsbescheides aus. Die Auswirkung der Befangenheit ist vielmehr durch die mangelhafte Begründung des Berufungsbescheids indiziert. Dazu wird hinsichtlich der massiven Bedenken der sachlichen Richtigkeit des Berufungsbescheides Folgendes ausgeführt:

oDer Berufungsbescheid setzt sich inhaltlich in keiner Weise mit den Berufungen der Beschwerdeführer auseinander und erschöpft sich, nach einer Zusammenfassung des erstinstanzlichen Verfahrensganges, in seiner Begründung lediglich in Leerfloskeln.

• Dementsprechend setzt sich die belangte Behörde nicht im Einzelnen mit den

Einwänden der Berufungswerber auseinander, insbesondere nicht mit den aufgezeigten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Mängeln der erstinstanzlichen Entscheidung.

•Die "Begründung" ist demnach unvollständig und nicht nachvollziehbar. Sie erschöpft sich im Wesentlichen auf den unzulässigen Hinweis auf das Amtssachverständigengutachten, welches einerseits offenkundig unrichtig ist und andererseits nur einen kleinen Teil der Einwände, welche in großen Teilen rechtlicher Natur sind, behandelt. Allein deswegen liegt bereits ein wesentlicher Verfahrensmangel (Begründungsmangel) vor.

Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang beispielsweise, dass ein zentraler Punkt der Einwendungen und der Berufung die beanstandete Gebäudehöhe ist. Diese ergibt sich aus § 5 des Allgemeineren Bebauungsplans. Danach richtet sich die Anzahl der Geschosse nach der (a) umliegenden Bebauung, (b) nach Beurteilung des Ortsbildes sowie (c) der Grundgröße und der im Bebauungsplan festgelegen baulichen Ausnutzung. Gerade bei BeurteiIung der Punkt (a) und (b) kommt den Organwaltern aufgrund der unzureichenden Präzisierung im Allgemeinen Bebauungsplan ein weiter Entscheidungsspielraum bzw. ein Ermessen zu. Gerade dann ist eine Befangenheit bzw. der Anschein einer Befangenheit besonders kritisch.

Der VwGH hat dazu zuletzt wie folgt zu Recht erkannt (VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027 "Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl etwa VwGH vom 17. Dezember 2015, 1012/0710137). Im Interesse dieser Sicherstellung ist es erforderlich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahren leitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (vgl dazu VwGH vom 23. April 2015, Ro 2014/07/0112)."; oder: (VwGH 11.07.2019, Ro 2019/03/0015): "Gemäß § 7 AV haben sich Verwaltungsorgane befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte."

1. 2 Unzureichende Begründung

Aus den genannten Gründen ist der Berufungsbescheid jedenfalls mit dem Mangel der

unzureichenden Begründung behaftet.

Das zeigt etwa der Verweis darauf, dass die erstinstanzlich beigezogene Amtssachverständige aus dem Gebiet der Hochbautechnik gutachterlich festgestellt habe, dass das Vorhaben den gesetzlichen Bestimmungen und denen des allgemeinen Bebauungsplanes entspräche (was bestritten wird) - das ist insbesondere aus folgenden Gründen völlig verfehlt:

ozum einen haben Sachverständige ganz generell nur zu Sachfragen Stellung zu nehmen, Rechtsfragen haben sie nicht zu beurteilen - das Gutachten ist bloßes Beweismittel (Hengstschläger/Leeb, AV § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at) RZ 4ff mwN)

ozum anderen Ist das Gutachten mangelhaft und ergänzungsbedürftig z.B.

geht es nicht schlüssig und nachvollziehbar auf die gerügte fachliche Mangelhaftigkeit der beigebrachten Pläne und Unterlagen ein (aus rechtlicher Sicht entsprechen die Planungsunterlagen jedenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften, die textliche Baubeschreibung beinhaltet zB keinerlei nachvollziehbare Erläuterung des Bauvorhabens),

es hat die geplanten Carports unberücksichtigt gelassen, obwohl sie bei der Berechnung der zulässigen GFZ eindeutig einzubeziehen gewesen wären, da es sich bei diesen um Objekt im Sinn des § 3 Abs 4 Allgemeiner Bebauungsplan handelt, welche 40 m² bei weitem überschreiten, jedenfalls in einem Ausmaß, dass die höchstzulässige Bruttogeschossflächenzahl insgesamt überschritten wird;

die Ausführungen der Amtssachverständigen zur Gebäudehöhe gehen wie in den Berufungen aufgezeigt von einer offenkundig unrichtigen Befundaufnahme aus, insbesondere der unrichtigen Darstellung der umliegenden Geschosszahlen - das Gutachten verschweigt außerdem, dass das westliche Anrainergebäude faktisch zweigeschossig ist und es daher zu einer ortsbildunverträglichen Einfügung eines deutlich höheren Gebäudes kommen würde (da sich die Anzahl der Geschosse und damit die Gebäudehöhe u.a. nach der umliegenden Bebauung und der Beurteilung des Ortsbildes richtet, ist daher unmittelbar das subjektiv- öffentlich Recht gemäß § 23 Abs 3 lit f K-BauO (Bebauungshöhe) betroffen) Die östlich gelegenen Gebäude wurden gar nicht in die Begutachtung einbezogen;

Daher ist es umso bedenklicher, dass das Gutachten die Vorgaben der Ortsbildkommission ignoriert - diese machen ganz konkrete Vorgaben, welche, wie aus den Planungsunterlagen offenkundig ersichtlich ist, bei der Planung nicht berücksichtigt wurden, da etwa das dritte Geschoss des nordwestlich gelegenen Gebäudes nicht als Penthouse-Geschoss (= allseits zurückgesetzt), sondern faktisch als Vollgeschoss konzipiert ist und keine materielle Differenzierung und die geforderte gärtnerische Gestaltung aus den Planungs- unterlagen ersichtlich ist. Anzumerken ist, dass eine Stellungnahme der Ortbildkommission fürs gegenständliche Bauvorhaben soweit ersichtlich gar nicht eingeholt wurde;

Die Ausführungen der Amtssachverständigen zu den Abstandsflächen sind ebenfalls unrichtig. Die Pläne geben das Urgelände nicht richtig wieder. Es ist nicht nachvollziehbar ersichtlich, dass die Amtssachverständige eigene Berechnungen angestellt hat

Die Berufungsbehörde macht sich überdies nicht einmal die Mühe, darzulegen, warum sie dem Amtssachverständigengutachten, also dem ihrer Ansicht nach zentralen Beweis, folgt. Es fehlt jede Beweiswürdigung oder inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten. Insofern ist es bedenklich, dass die belangte Behörde lapidar ausführt, dass die "bloße Behauptung der Unrichtigkeit kein taugliches Mittel [sei] einem schlüssigen Gutachten einer Amtssachverständigen für Hochbau entgegen zu treten", zumal jegliche Ausführungen und Würdigungen der belangten Behörde zur Schlüssigkeit des Gutachtens, geschweige denn zu dessen Inhalt, fehlen.

1. 3 Befangenheit der Amtssachverständigen

Die Amtssachverständige ist außerdem ebenfalls gemäß § 53 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG ausgeschlossen Die Umstände, welche die Unbefangenheit in Zweifel ziehen, sind unter anderem:

•Die Amtssachverständige ist für die belangte Behörde ständig tätig. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich daher die Tatsache, dass es sich beim Bauwerber um den Bruder der Bürgermeisterin handelt, zumindest auf psychologischer-unbewusster Ebene zugunsten des Bauwerbers ausgewirkt hat.

•Die Amtssachverständige hat in der Bauverhandlung zumindest aus Sicht der Berufungswerber den äußeren Eindruck erweckt, dass sie dem Bauvorhaben nicht immer mit der gebotenen Distanz und Objektivität gegenübersteht. Ein kritisches Hinterfragen des Bauvorhabens oder vertieftes Auseinandersetzen mit den Einwendungen war nicht ersichtlich.

• Die Bauwerberin hatte außerdem ein nahezu gleichartiges Bauvorhaben geplant. Dazu wurde zu ZI. xxx eine Bauverhandlung durchgeführt. Die Berufungswerber haben dazu schriftlich und in der Bauverhandlung vom 2.2.2018 Einwendungen erhoben. Die Amtssachverständige machte aus Sicht der Berufungswerber in der diese Bausache betreffenden Bauverhandlung ebenfalls den äußeren Eindruck, dass sie dem Bauvorhaben nicht immer mit der gebotenen Distanz und Objektivität gegenübersteht. Ein kritisches Hinterfragen des Bauvorhabens oder vertieftes Auseinandersetzen mit den Einwendungen im vorhergehenden Bauverfahren war nicht ersichtlich. Jedenfalls zog die Bauwerberin, wohl aufgrund der seinerzeitigen Einwendungen der Anrainer das Bauansuchen letzten Endes zurück.

• Ferner ist in der Verhandlungsniederschrift vom 22.11.2018 im gegenständlichen Bauverfahren folgendes apodiktisch abschließend festgehalten: „Verh. Leiter. Nach Vorlage der restlichen Unterlagen und der abschließenden Stellungnahme der ASV für Hochbau und der Stellungnahme des LFI besteht seitens der Baubehörde der Gem. xxx kein Einwand". Die Amtssachverständige hat in der Bauverhandlung keine konkreten Ausführungen zu den Einwendungen gemacht. Abgesehen davon, dass hier eine bedenkliche Vorwegnahme von Beweisergebnissen durch den Verhandlungsleiter gemacht wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese Ansage des Vizebürgermeisters zumindest auf psychologischer-unbewusster Ebene bei der Begutachtung zugunsten des Bauwerbers ausgewirkt haben könnte.

2. BEWEISE

Es werden foIgende Beweise beantragt

-Ortsaugenschein

-PV der Beschwerdeführer;

-Beischaffung Verwaltungsakt der Gemeinde xxx zu ZI. xxx;

-weitere Beweise vorbehalten,

Die Beschwerdeführer stellt außerdem den

Antrag,

das LVwG möge das streitgegenständliche Bauvorhaben einer neuerlichen amtssachverständigen Überprüfung durch einen anderen Amtssachverständigen / eine andere Amtssachverständige unterziehen.

Im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw der Unbefangenheit von Sachverständigen ist es erforderlich, dass das LVwG die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfaIIs zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hin- sichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen (VwGH 19.06.2018 Ra 2018/03/ 0023).

Sofern diesem Antrag nicht stattgegeben werden sollte, behalten sich die Beschwerdeführer vor, ihrerseits ein facheinschlägiges Privatgutachten vorzulegen.

3. BERÜHRTE SUBJEKTIVE NACHBARRECHTE

Wie bereits in den Einwendungen vom 21.11.2018 bzw. in der Bauverhandlung vom 22.11.2018 vorgebracht, werden die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in ihren subjektiven Rechten verletzt, die im öffentlichen Recht begründet sind.

Es wird dazu vollinhaltlich auf die Einwendungen und die Ausführungen in der Berufung und das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen, welche allesamt vollinhaltlich aufrechterhalten werden.

Die Berufungsbehörde übergeht ferner bei Wiedergabe des Verfahrensganges, dass sich den Einwendungen auch Frau xxx angeschlossen hat

4. ANTRÄGE

Die Beschwerdeführer stellen daher den

ANTRAG

das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den Berufungsbescheid der Gemeinde xxx aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen

in eventu

sofern keine Zurückweisunq erfolgt, wird der

ANTRAG

gestellt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge

In der Sache entscheiden, der Beschwerde stattgeben, den Berufungs-bescheid und den Bescheid erster Instanz aufheben und die beantragte Baubewilligung versagen; sowie

jedenfalls gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung anberaumen, derer die Beschwerdeführer ihre Rechtsansicht und die zugrundeliegenden Tatsachen darlegen, präzisieren und weiter belegen können.“

Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 2 des Amtes der Kärntner Landesregierung, DI xxx, vom 25.09.2020 eingeholt, welchem Nachstehendes zu entnehmen ist:

„Allgemeiner Teil:

1)Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten

Fromillerstraße 20

9020 Klagenfurt am Wörthersee

  1. Betreff:xxx-GmbH,

Verfahren nach der K-BO

Gutachtensanforderung

Zahl: KLVwG-2196-2199/5/2019

  1. Grundlagen:

Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde:

•Baubewilligungsansuchen vom 08.10.2018

•Austauschbaubeschreibung vom 27.11.2018 und ergänzende Baubeschreibung vom 11.01.2019,

•Einreichpläne (Lageplan M 1:500, Grundrisse, Ansichten, Schnitte M 1:100, Geschoßflächen M 1:250) vom 04.10.2018,

•Baubewilligung, erteilt mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde xxx vom 19.03.2019, Zahl: xxx,

•Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 20.08.2019, Zahl: xxx,

•Beschwerde der Anrainer Mag. xxx, Mag. xxx, xxx und Mag. xxx.

  1. Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten:

1. Sind die genehmigten Projektunterlagen für eine Beurteilung der beantragten Vorhaben als ausreichend zu erachten und sind damit ausreichend, um den Beschwerdeführern jene Informationen zu vermitteln, die sie zur Beurteilung ihrer Nachbarrechte brauchen?

2. Werden durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die vorgeschriebenen Abstände zu den Grundstücksgrenzen der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke eingehalten?

3. Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben die maximal zulässige Geschoßflächenzahl überschritten?

4. Handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben um ein Vorhaben nach § 6 lit. a und lit. b, welche sich auf Gebäude beziehen, welche ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, einschließlich der zur ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen?

Befund:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um die Änderung und Aufstockung eines bestehenden Wohnhauses sowie die Neuerrichtung eines Wohnhauses für insgesamt 10 Wohneinheiten in den zwei Gebäuden – Haus Nord und Haus Süd – auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Das Haus Nord soll insgesamt drei oberirdische Geschosse mit sechs Wohneinheiten, das Haus Süd zwei oberirdische Geschosse mit vier Wohneinheiten aufweisen. Beide Häuser sollen mit Flachdächern und ohne Kellergeschosse ausgebildet werden. In den Erdgeschossen sind Terrassen und in den Obergeschossen Balkone geplant. Die Gebäude sollen laut Baubeschreibung und Plänen in Massivbauweise ausgeführt werden.

Die Erschließung der beiden Häuser soll nordseitig erfolgen, die Erschließung der Obergeschosse soll durch außenliegende Treppenaufgänge erfolgen, das Haus Nord soll zusätzlich einen Aufzug erhalten. Die 31 PKW-Stellplätze sollen überwiegend in Carports untergebracht werden. Die Zufahrten sollen von Süden bzw. Osten erfolgen. Eine Müllinsel ist im Bereich der ostseitigen Zufahrt zum Grundstück/Carport vorgesehen. Die Widmung für die Parzelle Nr. xxx lautet „Bauland – Kurgebiet“.

Der Einreichplanung lag ein Bestandsplan der xxx ZT GmbH für Vermessungswesen vom 08.02.2018 zugrunde. Für die bestehenden Häuser Nord und Südost sind darin die Gebäudeaußenkanten und Bestandshöhen angegeben.

Die Beschwerdeführer sind nord- bzw. westseitige Anrainer der gegenständlichen Bauparzelle Nr. xxx der KG xxx.

Gutachten:

Die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes werden nachfolgend im Einzelnen beantwortet:

Zu 1:

Der Baubewilligung, erteilt mit Bescheid vom 19.03.2019, Zahl: xxx, lagen die unter 3) Grundlagen angeführten Pläne und Beschreibungen zugrunde.

Da es sich beim gegenständlichen Vorhaben um Wohnbauten handelt, sind laut K-BO § 23 Abs. 4 die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte auf § 23 Abs. 3 lit. b) bis g) eingeschränkt. Ergänzend wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen: „Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (VwGH vom 10.09.2008, GZ: 2006/05/0126)“. Nachfolgend wird zu den einzelnen Nachbarrechten, K-BO § 23 Abs. 3 lit b) bis g) hinsichtlich der vorhandenen Informationen in den Plänen und Beschreibungen festgestellt, inwieweit diese Informationen den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung und dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan entsprechen:

b) Die Bebauungsweise Aus den Einreichplänen geht eindeutig hervor, dass die neu zu errichtenden baulichen Anlagen mit Abständen zu den Grundstücksgrenzen errichtet werden sollen. Es liegt somit eine offene Bebauungsweise vor. Diese ist laut § 4 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx zulässig.

c) Die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes Zusätzlich zu den bemaßten Einreichplänen liegt den Einreichunterlagen ein Geschoßflächenplan mit einer nachvollziehbaren Ermittlung der Geschoßflächen und der Berechnung der GFZ vom 04.10.2018 bei.

d) Die Lage des Vorhabens Die Lage der einzelnen baulichen Anlagen ist dem Lageplan zu entnehmen und sind für die neuen baulichen Anlagen Abstände zu den Grundstücksgrenzen kotiert. Für den Abstellraum im Südwesten des Grundstücks, für den die Abstände zur westseitigen Grundstücksgrenze nicht kotiert sind, sind diese aus der maßstäblichen Darstellung im Lageplan und im Grundriss Erdgeschoss mit ca. 10 bis 35 cm zu entnehmen. Es handelt sich dabei um ein Nebengebäude im Sinne des § 7 Abs. 3 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes, welches bis an die Grundstücksgrenze errichtet werden darf. Beim Nebengebäude nördlich des nordseitigen Gebäudes handelt es sich um eine bestehende bauliche Anlage, die lediglich im Inneren umgebaut wird.

e) Die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen zu Nachbargrundstücken Siehe d)

f) Die Bebauungshöhe Für sämtliche neuen baulichen Anlagen können die Höhen bzw. die Anzahl der Geschosse aus den Ansichten- und Schnittplänen und aus der Austauschbaubeschreibung entnommen werden.

g) Die Brandsicherheit wurde von den Beschwerdeführern nicht beeinsprucht und ist daher nicht verfahrensgegenständlich.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Entsprechung der Bauansuchen-verordnung § 5 und § 6 und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH die vorliegenden Planunterlagen und Beschreibungen als ausreichend anzusehen sind, um den Nachbarn alle jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie zur Verfolgung ihrer subjektiv öffentlichen Rechte benötigten.

Zu 2:

Im allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx, Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom xxx.2008, wird zu den Baulinien im § 7 Abs. 3 verordnet: „Die in Abs. 2 angeführten Gebäude und überdachten Stellplätze mit Flachdach, mit einer Gesamthöhe von max. 3,00 m gemessen vom Urgelände und einer Gesamtlänge bis zu maximal 10,0 m können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden“.

In Abs. 2 wird normiert: „Für Garagen- und Nebengebäude (ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten) und überdachte Stellplätz mit geneigten Dächern bis zu einer maximalen Länge von 10,0 m und einer maximalen Traufenhöhe von 2,50 m gemessen vom angrenzenden Urgelände wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.“ In Abs. 4 wird normiert: „Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1,2 und 3) gelten die Bestimmungen des § 4 ff. der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985, idgF.“ Weites wird laut Bebauungsplan § 4 die offene, halboffene und geschlossene Bebauungsweise zugelassen. Im konkreten Vorhaben sollen die neuen baulichen Anlagen, wie bereits in Beantwortung der Frage 1 erläutert, in offener Bebauungsweise errichtet werden. Auch die am Grundstück bestehenden bzw. verbleibenden baulichen Anlagen wurden in offener Bebauungsweise errichtet.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen jeweils an den Nord- und Südseiten der Häuser Nord und Süd mangelhaft sind, da die den Fassaden vorgelagerten Balkone und Erschließungsgänge, die jeweils eine Tiefe von1,80 bis 3,00 m und somit mehr als 1,30 m aufweisen sollen, nicht im Sinne des § 5 K-BV berücksichtigt wurden. Auf Grund dessen wurden die Tiefen der Abstandsflächen unter Berücksichtigung dieser „untergeordneten Bauteile“ im Sinne des § 5 K-BV ha. ermittelt und sind die Ergebnisse in nachfolgender Beurteilung berücksichtigt.

In Richtung der nordseitigen Grundstücksgrenze sind für die maßgeblichen Höhen (Oberkante Aufstockung, Oberkante Aufzugsschacht) die Abstandsflächen im Lageplan und die Ermittlung derselben im Ansichtsplan dargestellt. Die ha. Überprüfung für die Abstandsflächen zur nördlichen Grundstücksgrenze, in Richtung Parzelle Nr. xxx der KG xxx, stellt sich wie folgt dar:

Haus Nord, Nordwestecke Richtung Norden:

Laut Ansichtenplan beträgt die Bemessungshöhe an der Nordwestecke von Haus Nord 9,24 m (Gebäudehöhe vom FFB EG) + 1,07 m (Bestandsgeländehöhe unter FFB EG) = 10,31 m. Daraus resultiert laut Ansichtenplan eine Tiefe der Abstandsfläche von 6,18 m. Korrekterweise wäre die Bezugsebene für die Abstandsflächen um 0,50 m nach Norden parallel zu verschieben gewesen und der bei einem Lichteinfall von 45 Grad sich ergebende Verschneidungspunkt als neue Bemessungshöhe heranzuziehen gewesen. Die ha. korrekte Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche beträgt ab dem Fußpunkt des Gebäudes 6,38 m. Das Haus Nord weist an dieser Stelle laut Lageplan einen kotierten Grenzabstand von 6,67 m auf.

Der Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze ist mit 6,67 m größer als die ha. ermittelte Tiefe der Abstandsfläche von 6,38 m.

Haus Nord, Nordostecke Richtung Norden (Aufzugsschacht):

Laut Ansichtenplan beträgt die Bemessungshöhe an der Nordwestecke (richtig: Nordostecke) von Haus Nord (OK Aufzugsschacht) 9,75 m (Gebäudehöhe vom FFB EG) + 0,56 m (Bestandsgeländehöhe unter FFB EG) = 10,31 m. Daraus resultiert laut Ansichtenplan eine Tiefe der Abstandsfläche von 6,18 m. Korrekterweise wäre die Bezugsebene für die Abstandsflächen um 0,50 m nach Norden parallel zu verschieben gewesen und der bei einem Lichteinfall von 45 Grad sich ergebende Verschneidungspunkt als neue Bemessungshöhe heranzuziehen gewesen. Die ha. korrekte Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche beträgt ab dem Fußpunkt des Gebäudes 6,38 m. Das Haus Nord weist an dieser Stelle laut Lageplan einen kotierten Grenzabstand von 6,69 m auf.

Der Gebäudeabstand zur Grundstücksgrenze ist mit 6,69 m größer als die ha. ermittelte Tiefe der Abstandsfläche von 6,38 m.

Das Nebengebäude nördlich vom Haus Nord ist laut Planunterlagen und der Baubeschreibung als ein Bestandsgebäude dargestellt und somit auch hinsichtlich der Tiefe der Abstandsflächen nicht zu beurteilen.

Gegenüber der westseitigen Grundstücksgrenze weisen die Häuser Nord und Süd keine berücksichtigungswürdigen Vorbauten oder „untergeordnete Bauteile“ auf. Die für diese Seite in den Ansichtenplänen ermittelten Tiefen der Abstandsflächen sind aus ha. Sicht korrekt ermittelt und liegen diese nachvollziehbar jedenfalls auf Eigengrund.

Für das Nebengebäude südwestlich vom Haus Süd wurde bereits in der Beantwortung der Frage 1 zu § 23 Abs. 3 lit. d K-BO festgestellt, dass dieses Gebäude mit seiner Flachdach-Höhe von laut Ansichtenplan ca. 2,60 m über dem Urgelände und mit einer Länge von ca. 3,13 m den Bestimmungen des § 7 Abs. 3 entspricht und somit bis an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden darf. Tatsächlich beträgt der (nicht kotierte) Abstand zur westlichen Nachbargrundgrenze ca. 10 bis 35 cm.

Zusammenfassend kann aus h.a. Sicht auf Grund der vorliegenden Einreichpläne und der ha. durchgeführten Ermittlungen festgestellt werden, dass die Mindestabstände der beiden Wohnhäuser zu den nördlichen und westlichen Nachbargrundstücken, ermittelt nach den K-BV, sowie der Mindestabstand des südwestlichen Nebengebäudes zum westlichen Nachbargrundstück dem allgemeinen textlichen Bebauungsplan entsprechen.

Zu 3:

Die Widmung für die Parzelle Nr. xxx der KG xxx lautet „Bauland-Kurgebiet“. Laut KAGIS-Abfrage beträgt die Grundstücksfläche der Parzelle Nr. xxx 2.924 m². Laut allgemeinem textlichen Bebauungsplan § 3 Abs. 1 d) ist die bauliche Ausnutzung des betreffenden Grundstücks mit 0,6 festgelegt. Abs. 3 normiert: “Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmungen der §§ 6 (Stellplätze), 7 (Baulinien) und 8 (Grünflächen) erfüllt werden können“.

Die im § 3 Abs. 4 nicht abschließend aufgezählten baulichen Anlagen, für die diese Bestimmungen gelten, sind Garagenobjekte, Nebengebäude, Wirtschaftsgebäude, Gartenhütten, etc. Allen ist gemeinsam, dass sie zu den Gebäuden zählen. Im Gegensatz dazu sind Carports keine Gebäude, sondern „sonstige bauliche Anlagen“, sofern sie über keine Außenwände verfügen oder wenn das Ausmaß der geplanten Außenwände nicht ausreicht, um dem anerkannten Gebäudebegriff (Dach, Boden, eine Längsrückwand und ca. 1/3 der Seitenwände; VwGH vom 23.01.1990 zum VBauG, GZ: 89/06/0042) zu entsprechen. Sofern es sich um die angeführten Gebäude handelt, sind diese erst ab einer Fläche von 40 m² im Ausmaß der die 40 m² überschreitenden Flächen zu berücksichtigen.

Ebenso sind lt. Abs. 5 Terrassen, Balkone und Sonnenschutzdächer nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Bestimmungen des Abs. 6 ist unbestritten festzustellen, dass sämtliche geplanten baulichen Anlagen (mit Ausnahme der Gründungen) über dem projektierten Gelände liegen. Abs. 7 trifft beim gegenständlichen Projekt nicht zu, da kein Dachgeschoss geplant ist.

Bauliche Ausnutzung:

Die Überprüfung der GFZ-Berechnung im Einreichprojekt erfolgte durch ha. Nachrechnung, wobei die Maße zu den Geschoßflächenskizzen anhand der Grundrisspläne geprüft und erforderlichenfalls korrigiert wurden. Grundsätzlich ist anzumerken, dass in der am GFZ-Plan vom 04.10.2018 abgebildeten Tabelle mehrere Fehler bei der Übernahme der Flächen aus den Geschoßflächenskizzen enthalten sind. Zusätzlich zu den im Projekt berücksichtigten Bruttoflächen sind die Bruttoflächen der Mülleinhausung im Osten des Grundstücks sowie ein Teilbereich des südlichen Carports im Ausmaß von 7,50 x 3,70 m und der daran anschließende Abstellraum in der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen.

Haus Ost Bestand:

Die Abmessungen weichen im Dachgeschoss ab. Mit den korrigierten Maßen ergibt die Bruttofläche des Dachgeschosses 220,10 m².

Bruttogeschossfläche gesamt Haus Ost Bestand:

EG 262,27 + OG 229,53 + DG 220,10 = 711,90 m²

Haus Nord:

Die Überprüfung der Bemaßungen in der GFZ-Berechnung ergab keine Abweichungen.

Bruttogeschossfläche gesamt Haus Nord:

EG 197,59 + OG 197,59 + DG 163,57 = 558,75 m²

Haus Süd:

Die Überprüfung der Bemaßungen in der GFZ-Berechnung ergab keine Abweichungen.

Bruttogeschossfläche gesamt Haus Süd:

EG 206,97 + OG 180,06 = 387,03 m²

Die Bruttogeschossflächen für die Nebengebäude betragen:

Nebengebäude Haus Nord 37,93 m² wird aus ha. Ermittlung bestätigt.

Nebengebäude Haus Süd11,06 m² wird aus ha. Ermittlung bestätigt.

Abstellraum Südwest 6,50 m² wird aus ha. Ermittlung bestätigt.

Abstellraum beim Carport Süd 6,36 m² wird aus ha. Ermittlung bestätigt.

Carport Süd27,75 m²

Müllraum Ost 8,91 m²

Bruttoflächen Nebengebäude gesamt98,51 m²

Die für die Berechnung der GFZ aus den Flächen der Nebengebäude zu berücksichtigende Fläche beträgt 98,51 m² - 40 m² = 58,51 m².

Die für die GFZ-Berechnung ha. ermittelte Gesamtbruttogeschossfläche beträgt somit:

711,90 m² + 558,75 m² + 387,03 m² + 58,51 m² = 1.716,19 m²

Die vom Bauwerber berechnete Bruttogeschossfläche von 1.675,41 m² ist somit auf die korrekte Gesamtbruttogeschossfläche von 1.716,19 m² zu korrigieren.

Aus der Gesamtbruttogeschoßfläche der anzurechnenden Gebäude resultiert im Verhältnis zur Grundstücksfläche der Parzelle Nr. xxx eine GFZ von 0,587.

GFZ: 1.716,19 m² / 2.924 m² = 0,587 0,6

Hinsichtlich der maximal zulässigen Bruttogeschoßfläche von 1.754,40 m² besteht eine Differenz von -38,21 m².

Wie im § 3 Abs. 7 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes normiert ist, darf die bauliche Höchstausnutzung nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 erfüllt werden können. Dazu nachfolgend im Einzelnen:

Stellplätze, § 6:

Die in den Einreichunterlagen beiliegende Berechnung der erforderlichen PKW-Abstellplätze wurde ha. überprüft und entspricht dem § 6 Abs. 1 des allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx, wonach für Wohneinheiten je 60 m² Wohnfläche jeweils ein PKW-Abstellplatz vorzusehen ist. Die vom Antragswerber errechneten 31 PKW Abstellplätze, einer davon als barrierefreier Abstellplatz, sind im Grundriss Erdgeschoss dargestellt.

Baulinien, § 7:

Dass die Baulinien bzw. die Abstände zu den westlichen und nördlichen Grundstücksgrenzen eingehalten werden, wurde bereits in der Beantwortung der Frage 2 des Landesverwaltungsgerichtes festgestellt.

Grünflächen, § 8:

Hinsichtlich der Grünflächen ist im Gegensatz zu anderen Bebauungsplänen kein zahlenmäßiger Flächenanteil gefordert. Die ha. durchgeführte Abschätzung des Grünflächenanteils ergab Grünflächen im Ausmaß von jedenfalls mehr als 30 % der Grundstücksfläche. Die im allgemeinen textlichen Bebauungsplan geforderte „geschlossene Form und gärtnerische Gestaltung“ kann mit objektiven Maßstäben nicht bewertet werden und ist aus ha. Sicht als Bestimmung in einem Bebauungsplan nicht geeignet.

Zusammenfassend wird aus ha. Sicht festgehalten, dass die Bestimmung des textlichen Bebauungsplanes, § 3 Abs. 1 d) hinsichtlich der maximal zulässigen Ausnutzung auch unter Berücksichtigung der Einhaltung der Baulinien und der Stellplatzanforderung eingehalten wird.

Zu 4:

Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um den Umbau eines bestehenden zweigeschossigen Gebäudes sowie die Erhöhung dieses Gebäudes um ein Geschoss sowie den Neubau eines zweigeschossigen Gebäudes. In beiden Gebäuden sind Wohnungen geplant, die laut den Grundrissplänen die für Wohnungen üblichen Aufenthalts- und Nebenräume aufweisen.

Dazu sind PKW-Abstellplätze im laut Bebauungsplan für Wohnungen erforderlichen Ausmaß sowie Fahrradabstellräume und -plätze, Abstellräume und Müllplätze geplant. Andere als die genannten und in den Plänen dargestellten Nutzungen sind nicht abzuleiten. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben entspricht somit der für das Grundstück geltenden Widmung „Bauland-Kurgebiet“. Im ostseitigen Bestandsgebäude ist im Grundriss Erdgeschoss für einen Raum die Bezeichnung „Rezeption“ angegeben. Da es sich um ein Bestandsgebäude handelt, für das weder Umbauten noch Nutzungsänderungen geplant oder beantragt sind, sind die bestehenden Raumbezeichnungen aus ha. Sicht nicht projektgegenständlich und daher auch nicht weiter zu hinterfragen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es sich bei dem verfahrensgegen-ständlichen Bauvorhaben um Vorhaben nach § 6 lit. a und b handelt, welche sich auf Gebäude beziehen, die ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dienen, einschließlich der zur ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen.

Am 19.11.2020 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die Beschwerdeführer, die Vertreter der mitbeteiligten Partei und der belangten Behörde sowie der bautechnische Amtssachverständige DI xxx gehört wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerden erwogen:

Feststellungen:

Das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde xxx als „Bauland – Kurgebiet“ ausgewiesen.

Die Beschwerdeführer Mag. xxx, Mag. xxx und xxx sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Norden an das Baugrundstück angrenzt. Der Beschwerdeführer Mag. xxx ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches südwestlich des Baugrundstückes gelegen ist.

Die Bauwerberin hat um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung und die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses („Haus Nord“) und die Neuerrichtung eines Wohnhauses („Haus Süd“) für insgesamt 10 Wohneinheiten in diesen beiden Gebäuden auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angesucht.

Auf dem Baugrundstück befinden sich derzeit drei Bestandsgebäude. Es handelt sich dabei um das „Haus Nord“, welches umgebaut und erweitert werden soll. Weiters ist als Bestand im Nordosten des Grundstückes ein eingeschossiges Bauwerk vorhanden. Es handelt sich dabei derzeit um ein Carport. An der Stelle, an welcher sich derzeit dieses Carport befindet, werden laut den vorliegenden Einreichunterlagen neue überdachte Stellplätze errichtet. Weiters befindet sich im südöstlichen Bereich des Baugrundstückes ein bestehendes Gebäude. Die Grundrisse dieses Gebäudes sind in den Grundrissplänen dargestellt. Laut den vorliegenden Einreichunterlagen sollen an dem zuletzt genannten Gebäude keine baulichen Änderungen erfolgen. Dieses Gebäude ist somit von den verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen völlig unberührt.

Das „Haus Nord“ soll insgesamt drei oberirdische Geschosse mit sechs Wohneinheiten, das „Haus Süd“ soll zwei oberirdische Geschosse mit vier Wohneinheiten aufweisen. Beide Häuser sollen mit Flachdächern und ohne Kellergeschosse ausgebildet werden. In den Erdgeschossen sind Terrassen und in den Obergeschossen Balkone geplant. In beiden Gebäuden sind Wohnungen geplant, die laut den Grundrissplänen die für Wohnungen üblichen Aufenthalts- und Nebenräume aufweisen.

Die Erschließung der beiden Häuser soll nordseitig erfolgen, die Erschließung der Obergeschosse soll durch außenliegende Treppenaufgänge erfolgen, das „Haus Nord“ soll zusätzlich einen Aufzug erhalten. Die 31 PKW-Stellplätze sollen überwiegend in Carports untergebracht werden, die Zufahrten sollen von Süden bzw. Osten erfolgen.

Südwestlich des „Hauses Süd“ ist ein Abstellraum in unmittelbarer Nähe der westlichen Grundstücksgrenze geplant, weiters ein Abstellraum mit angrenzendem überdachten Stellplatz für drei PKW südlich des „Hauses Süd“. Außerdem soll noch der Müllraum Ost errichtet werden. Dieser ist an drei Seiten umschlossen und weist an der vierten Seite Schiebetürelemente auf.

Das Nebengebäude im Südwesten des Baugrundstückes weist Abmessungen von 3,12 m (+ 5 mm) Länge und 2,08 m Breite auf. Die Flachdachhöhe dieses Objektes beträgt ca. 2,60 m über dem Urgelände. Der Abstand dieses Nebengebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt gemäß der maßstäblichen Darstellung im Lageplan und im Grundriss Erdgeschoss ca. 10 bis 35 cm. Es handelt sich dabei um ein Nebengebäude im Sinne des § 7 Abs. 3 des allgemeinen textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx.

In den Einreichunterlagen ist sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände dargestellt. Die Höhen, die für die Ermittlung der Abstandsflächen verwendet wurden, schließen die Höhendifferenz zwischen Urgelände und projektiertem Gelände ein. Der Planung liegt ein Bestandsplan der xxx Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen vom 08.02.2018 zugrunde. Die in diesem Bestandsplan in ausreichender Zahl enthaltenen Höhenkoten für das gegenständliche Grundstück und für die Bestandsgebäude wurden in der Einreichplanung berücksichtigt und sind diese Höhen farblich abweichend vom restlichen Plan dargestellt. Die Differenz zwischen dem Urgelände und dem projektierten Gelände wurde bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen berücksichtigt.

Die Mindestabstände der beiden Wohnhäuser („Haus Nord“ und „Haus Süd“) zu den nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen wurden nach den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) ermittelt und stehen im Einklang mit § 5 K-BV. Der Mindestabstand des Nebengebäudes im Südwesten des Baugrundstückes zum westlichen Nachbargrundstück entspricht der Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.08.2008.

Im Hinblick auf den Umstand, dass der Einreichplanung der Bestandsplan der xxx Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen vom 08.02.2018 zugrunde liegt, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Grundgrenzen in den Einreichplänen nicht richtig dargestellt sind.

Die Fläche des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx, beträgt 2.294 m². Die für die GFZ-Berechung ermittelte Bruttogeschossfläche beträgt 1.716,19 m². Daraus ergibt sich eine Geschossflächenzahl von 0,587 und wird dadurch die nach § 3 Abs. 1 lit. d) des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.08.2008 maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,6 jedenfalls unterschritten.

Die Zahl der laut Einreichunterlagen zu errichtenden PKW-Abstellplätze entspricht der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.08.2008, wonach für Wohneinheiten je 60 m² Wohnfläche jeweils ein PKW-Abstellplatz vorzusehen ist.

Der Grünflächenanteil des Baugrundstückes beträgt mehr als 30 % der Grundstücksfläche.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf die durchgeführte Beschwerdeverhandlung, in welcher die Parteien und der bautechnische Amtssachverständige DI xxx gehört wurden.

Anlässlich der Beschwerdeverhandlung wurden das durch den bautechnischen Amtssachverständigen DI xxx abgegebene Gutachten erörtert und entsprechend ergänzt.

Der bautechnische Amtssachverständige DI xxx hat in seinem Gutachten vom 25.09.2020 nachvollziehbar dargelegt, dass die Mindestabstände der beiden Wohnhäuser („Haus Nord“ und „Haus Süd“) zu den nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen nach den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) ermittelt wurden und im Einklang mit § 5 K-BV stehen. Der Mindestabstand des Nebengebäudes im Südwesten des Baugrundstückes zum westlichen Nachbargrundstück entspricht der Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom xxx.2008.

Zum Einwand der Beschwerdeführer, wonach in den Einreichplänen das Urgelände der angrenzenden nord- und westseitigen Grundstücke unrichtig wiedergegeben worden sei, ist festzuhalten, dass es im Baubewilligungsverfahren auf das Gelände des Baugrundstückes ankommt. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige hat in der Beschwerdeverhandlung schlüssig dargelegt, dass in den Einreichunterlagen sowohl das Urgelände als auch das projektierte Gelände dargestellt sei. Die Höhen, die für die Ermittlung der Abstandsflächen verwendet worden seien, würden die Höhendifferenz zwischen Urgelände und projektiertem Gelände einschließen. Auf die Frage der Richterin, ob aufgrund der vorliegenden Planunterlagen Anhaltspunkte in Bezug auf eine unrichtige Darstellung des Urgeländes vorliegen würden, führte der bautechnische Amtssachverständige schlüssig aus, dass der Planung ein Bestandsplan von der xxx Ziviltechniker GmbH für Vermessungswesen vom 08.02.2018 zugrunde liege. Die in diesem Bestandsplan in ausreichender Zahl enthaltenen Höhenkoten für das gegenständliche Grundstück und für die Bestandsgebäude seien in der Einreichplanung berücksichtigt worden und seien diese Höhen farblich abweichend vom restlichen Plan dargestellt. Die Differenz zwischen dem Urgelände und dem projektierten Gelände sei bei der Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen berücksichtigt worden. Weiters hat der bautechnische Amtssachverständige dargelegt, dass entlang der westseitigen Grundstücksgrenze im Bereich Haus Nord im Bestandsplan drei Höhenkoten enthalten seien und zwar +443,87, +443,96 und +444,08. Aus diesen drei Höhen lasse sich durch Interpolation der Höhenverlauf entlang der westseitigen Grundstücksgrenze im Bereich Haus Nord mit ausreichender Genauigkeit nachvollziehen. Ergänzend wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass das Haus Nord bzw. der Bestand, der umgebaut werden solle, von der westseitigen Grundstücksgrenze einen Abstand von 7,14 m bis 8,0 m aufweise und für die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen die Höhe des am Gebäude angrenzenden Geländes relevant sei und nicht die Höhe des Geländes entlang der Grundstücksgrenze. An der Nordgrenze gebe es insgesamt sechs Höhenkoten. Diese seien nicht relevant für die Berechnung der Tiefe der Abstandsflächen in nördlicher Richtung. Auch hier seien die Höhen des an das Gebäude angrenzenden Geländes relevant. Das Haus Nord weise, abgesehen von den nördlich davon angrenzenden bestehenden baulichen Anlagen (Abstellräume, Fahrradabstellraum) einen Abstand von ca. 6,70 m zur nördlichen Grundstücksgrenze auf. Die Höhen habe der Vermesser ermittelt und im Bestandsplan dargestellt und diese Höhen seien in den Lageplan des gegenständlichen Vorhabens übertragen worden und auch in den Schnitten und Ansichten der Ermittlung der Abstandsflächen zugrunde gelegt worden. Beim Haus Nord seien nordseitig bestehende bauliche Anlagen vorhanden, welche für das gegenständliche Vorhaben künftig als Abstellräume, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräume dienen würden. Diese bestehende bauliche Anlage werde durch die beantragten Baumaßnahmen in seinen Abmessungen nicht verändert. Das an diese bestehende bauliche Anlage angrenzende Gelände sei für die Beurteilung der Tiefe der Abstandsflächen des daran angrenzenden Gebäudes, welches von den Umbaumaßnahmen betroffen sei, nicht von Bedeutung, weil es einen rechtmäßigen Bestand darstelle. Das verfahrensgegenständliche Haus Nord sei ca. 7 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt.

Auf die Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, ob es im Hinblick auf die Abstandsflächen von Relevanz sei, dass laut vorliegenden Einreichunterlagen das im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze vorhandene Bestandsgebäude nunmehr baulich mit dem Haus Nord verbunden werden solle, führte der bautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung schlüssig aus, dass es richtig sei, dass im Bereich des Übergangs vom nordseitigen Bestandsgebäude zum Gebäude Nord ein Raum errichtet werde (Waschküche), welcher einen Zugang zum angrenzenden Technikraum im Haus Nord aufweise. Da sich dieser neue Raum innerhalb des nordseitigen Bestandsgebäudes befinde, erfolge somit eine Verbindung zwischen diesem und dem Haus Nord. Für die Betrachtung der Abstände (Ermittlung der Abstandsflächen) sei dieser Umstand jedoch ohne Auswirkung, da dieser nordseitige Bestand von den baulichen Maßnahmen unberührt bleibe, jedoch für die Baumaßnahmen am Haus Nord selbst (Aufstockung, neue nordseitige Erschließung) die Ermittlung der Tiefe der Abstandsflächen jedenfalls zu erfolgen habe und diese laut textlichem Bebauungsplan nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften zu ermitteln seien. Es sei richtig, dass das nordseitige Bestandsgebäude künftig ein Teil dieses Haus Nord darstelle und somit nicht mehr als Nebengebäude zu bezeichnen sei. Es habe sich bei diesem im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze vorhanden Nebengebäude bereits zuvor um kein privilegiertes Nebengebäude nach § 6 Abs. 2 lit. b Kärntner Bauvorschriften gehandelt.

In Bezug auf die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes ist dem schlüssigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI xxx vom 25.09.2020 zu entnehmen, dass die ermittelte Geschossflächenzahl 0,587 beträgt und dadurch die nach § 3 Abs. 1 lit. d) des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom xxx.2008 maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,6 jedenfalls unterschritten werde.

In Bezug auf den Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, wonach die derzeit bestehenden Carports im nordöstlichen Eck des Baugrundstückes bei der Berechnung der Geschossflächenzahl nicht berücksichtigt worden seien, führte der bautechnische Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung aus, dass an jener Stelle gemäß den Einreichunterlagen künftig neue überdachte PKW-Abstellplätze errichtet werden sollen. Es sei davon auszugehen, dass die bestehenden Carports zur Gänze abgerissen werden sollen, wenngleich der Abbruch in den Einreichunterlagen nicht dargestellt sei. Es sei allerdings offensichtlich, dass ein Abbruch der Carports erfolgen werde, weil andernfalls die neuen überdachten PKW-Abstellplätze nicht errichtet werden könnten.

Anzumerken ist, dass der Vertreter der Bauwerberin in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat, dass er in Bezug auf die bestehenden Carports im nordöstlichen Eck des Baugrundstückes bei der Baubehörde erster Instanz unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen einen Antrag auf Erteilung der Abbruchbewilligung einbringen wird.

Fest steht jedenfalls, dass die soeben erwähnten bestehenden Carports keine Außenwände aufweisen und somit in Bezug auf die Berechnung der Geschoßflächenzahl ohnehin nicht von Relevanz sind.

Die Parteien des Verfahrens sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen DI xxx nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI xxx kommt daher volle Beweiskraft zu.

Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 62/1996, idF LGBl. Nr. 29/2020, Anwendung zu finden haben.

Gemäß § 6 lit. a und b K-BO 1996 bedarf die Errichtung und die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen – sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt – einer Baubewilligung.

Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.

Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.

Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.

Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

Der Allgemeine Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom xxx.2008 enthält auszuweise folgende Bestimmungen:

§ 3 – Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke

(1) Die bauliche Ausnutzung (Verhältnis der Summe der Geschossflächen, gemessen von Außengrenze zu Außengrenze nach der äußeren Begrenzung, zur Grundstücksgröße) der Baugrundstücke darf

d) im Bauland-Kurgebiet -------------------------------------------------max. 0,6

nicht überschreiten.

(2) …

(3) Die bauliche Höchstausnutzung darf nur dann erfolgen, wenn auch die Bestimmungen der §§ 6 (Stellplätze), 7 (Baulinien) und § 8 (Grünflächen) erfüllt werden können.

(4) Garagenobjekte, Nebengebäude, Wirtschaftsgebäude, Gartenhütten etc. werden für die Ausnutzungsberechnung nicht berücksichtigt, sofern deren verbaute Fläche eine Größenordnung von 40 m² nicht überschreitet. Ab dieser Größenordnung wird die dieses Ausmaß überschreitende Fläche für die Ausnutzungsberechnung herangezogen.

(5) Balkone, Sonnenschutzdächer und Terrassen werden nicht berücksichtigt.

(6) Jener Teil der der Geschosse eines Gebäudes, welcher über die Hälfte aus dem projektierten Gelände hervorragt und normale Belichtung aufweist, wird in die Berechnung einbezogen, nicht aber Räume, die unter dem Gelände liegen.

(7) Der ausgebaute Teil eines Dachgeschosses wird in die Berechnung mit einbezogen und wie unter Abs. 1 berechnet.

§ 5 – Anzahl der Geschoße

Die Anzahl der Geschosse richtet sich

a)nach der umliegenden Bebauung (Objektsbeständen)

b)nach der Beurteilung des Ortsbildes

c)der Grundstücksgröße und nach der im § 3 festgelegten baulichen Ausnutzung.

§ 7 – Baulinien

(1) …

(2) Für Garagen und Nebengebäude (ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten) und überdachte Stellplätze mit geneigten Dächern bis zu einer maximalen Länge von 10,0 m und einer maximalen Traufenhöhe von 2,50 m gemessen vom angrenzenden Urgelände wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit mindestens 1,50 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsbescheid festgelegt werden kann.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Gebäude und überdachten Stellplätze mit Flachdach, mit einer Gesamthöhe von maximal 3,00 m gemessen vom Urgelände und einer Gesamtlänge bis zu maximal 10,0 m können an die Nachbargrundgrenze herangebaut werden.

(4) Für die übrigen Baulinien (ausgenommen Abs. 1, 2 und 3) gelten die Bestimmungen der § 4ff der Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 58/1985, i.d.g.F.

§ 8 – Grünflächen

Grünflächen sollen möglichst zusammenhängend, in geschlossener Form angelegt und gärtnerisch gestaltet werden. Ist ein Bestand von Bäumen und Sträuchern vorgesehen, so ist dieser nach Möglichkeit zu erhalten.

Die Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/195, idF LGBl. Nr. 73/2019 enthalten auszugsweise folgende Bestimmungen:

§ 4 K-BV – Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden

§ 5 K-BV – Abstandsflächen

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.

(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6 K-BV – Wirkung von Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, da sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;

b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn

aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,

bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und

cc) Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;

c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;

d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.

§ 7 K-BV – Gebäudeanordnung und Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.

(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist.

(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.

§ 8 K-BV – Vergrößerung der Tiefe der Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.

§ 9 K-BV – Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen

(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.

(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepasst ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn

a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,

b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,

c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und

d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.

Zunächst ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, indem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.

Den vorliegenden Einreichunterlagen ist zu entnehmen, dass es sich bei den geplanten Bauvorhaben um Vorhaben nach § 6 lit. a und b K-BO 1996 handelt, welche sich auf Gebäude beziehen, welche nach den dem Verfahren zugrundeliegenden Einreichunterlagen ausschließlich Wohnzwecken dienen, einschließlich der zu ihrer Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführer als Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 gemäß § 23 Abs. 4 K-BO 1996 nicht berechtigt sind, Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 (widmungsgemäße Verwendung) sowie Einwendungen gemäß § 23 Abs. 3 lit h und i K-BO 1996 (Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie Immissionsschutz der Anrainer) zu erheben.

Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführer, wonach die beantragten Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan widersprechen.

Desgleichen erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach es durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zu unzulässigen Lärmimmissionen komme, als unzulässig.

Im Hinblick auf die durch die Beschwerdeführer gerügte Unvollständigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher Mängel der Pläne und sonstiger Unterlagen nur dann eine Verletzung von Nachbarrechten bewirken, wenn der Nachbar sich infolge dieser Mängel nicht ausreichend über Art und Umfang des Bauvorhabens sowie über eine Einflussnahme auf seine Rechte informieren kann (VwGH 31.3.2005, 2003/05/0178). Dem Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass die vorliegenden Projektunterlagen als ausreichend anzusehen sind, um den Nachbarn alle jene Informationen zur Verfügung zu stellen, sie sie zur Verfolgung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte benötigten.

In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Abstandsflächen ist auf das vorliegende Gutachten des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, welchem schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen ist, dass die Mindestabstände der beiden Wohnhäuser („Haus Nord“ und „Haus Süd“) zu den nördlichen und westlichen Grundstücksgrenzen nach den Kärntner Bauvorschriften (K-BV) ermittelt wurden und im Einklang mit § 5 K-BV stehen. Der Mindestabstand des Nebengebäudes im Südwesten des Baugrundstückes zum westlichen Nachbargrundstück entspricht der Bestimmung des § 7 Abs. 3 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom xxx.2008.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die vorgeschriebenen Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen der im (Mit)eigentum der Beschwerdeführer gelegenen Grundstücke Nr. xxx und xxx eingehalten werden. Die Beschwerdeführer werden daher durch die beantragten Bauvorhaben in ihrem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsflächen nicht verletzt.

Desgleichen erweist sich der Einwand der Beschwerdeführer, wonach durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben die Bestimmungen des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes betreffend die bauliche Ausnutzung nicht eingehalten würden, als nicht berechtigt, da dem vorliegenden schlüssigen Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen vom 25.09.2020 zu entnehmen ist, dass die ermittelte Geschossflächenzahl 0,587 beträgt und dadurch die nach § 3 Abs. 1 lit. d) des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom xxx.2008 maximal zulässige Geschossflächenzahl von 0,6 jedenfalls unterschritten wird.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom xxx.2008, welche normiert, dass die bauliche Höchstausnutzung nur dann erfolgen darf, wenn auch die Bestimmungen der §§ 6 (Stellplätze), 7 (Baulinien) und 8 (Grünflächen) erfüllt werden, ist festzuhalten, dass es durch die beantragten Bauvorhaben mit einer GFZ von 0,587 zu keiner baulichen Höchstausnutzung kommt, da die maximal zulässige GFZ von 0,6 unterschritten wird. Außerdem ist dem bautechnischen Gutachten vom 25.09.2020 schlüssig zu entnehmen, dass die Zahl der laut Einreichunterlagen zu errichtenden PKW-Abstellplätze der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Allgemeinen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vom 26.08.2008, wonach für Wohneinheiten je 60 m² Wohnfläche jeweils ein PKW-Abstellplatz vorzusehen ist, entspricht. Weiters beträgt der Grünflächenanteil des Baugrundstückes mehr als 30 % der Grundstücksfläche, wobei anzumerken ist, dass § 8 des Bebauungsplanes hinsichtlich der Grünflächen keinen zahlenmäßigen Flächenanteil fordert. Dass die beantragten Bauvorhaben gegen die Bestimmung des § 8, welche normiert, dass Grünflächen möglichst zusammenhängend, in geschlossener Form angelegt und gärtnerisch gestalten werden müssen, verstoßen, ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführer machen des Weiteren geltend, dass es durch die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben zu einer Überschreitung der zulässigen Geschossanzahl komme.

Dazu ist festzuhalten, dass der Nachbar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 23 Abs. 3 lit. f BO einen Rechtsanspruch die Einhaltung bestimmter Gebäudehöhen (Bauhöhen) besitzt. Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist jedoch dahingehend eingeschränkt, dass der Nachbar eine solche Verletzung nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront durchsetzen kann. Aus den Bestimmungen, die die Gebäudehöhe beschränken, hat der Verwaltungsgerichtshof subjektiv-öffentliche Rechte deshalb abgeleitet, weil durch ihre Verletzung der Bezug von Licht und Luft auf der Nachbarliegenschaft beeinträchtigt werden kann (vgl. hiezu das Erkenntnis des VwGH 20.7.2004, 2002/05/0745). In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich auch festgehalten, dass aus den Bestimmungen über die Anzahl der Geschosse nur dann das geltend gemachte subjektiv-öffentliche Nachbarrecht abgeleitet werde, wenn die Gebäudehöhe durch die Bestimmungen über die zulässige Geschosszahl bestimmt wurde, nicht jedoch dann, wenn der Umriss des Gebäudes und damit die zulässige Beeinträchtigung der Nachbarn durch Entzug von Licht und Luft durch die Gebäudehöhe bereits festgelegt ist. Bei einer auf § 25 Abs. 4 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 gestützten Regelung über die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke handelt es sich nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes um eine solche betreffend den Umriss der Gebäude im Sinne der obzitierten Rechtsprechung. Eine solche Bestimmung ist eine solche zur Gebäudehöhe, auf deren Einhaltung die Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit f K-BO 1996 einen Rechtsanspruch haben. Wenn somit die bauliche Ausnutzung des Baugrundstückes durch die Geschoßflächenzahl festgelegt ist, die auch ein ausreichendes Maß von Licht, Luft und Sonne gewährleisten soll (vgl. § 25 Abs. 4 letzter Satz des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995), und eine bestimmte Gebäudehöhe nicht ausdrücklich normiert ist, ist das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit f K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten (VwGH 28.10.2008, 2008/05/0032).

Maßgeblich ist somit in einem Fall – wie vorliegend –, in dem eine bestimmte Gebäudehöhe im Bebauungsplan nicht ausdrücklich normiert ist, dass das den Anrainern gemäß § 23 Abs. 3 lit. f K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten ist. Da die Abstandsflächenregelungen für die in offener Bauweise geplanten Gebäude gemäß den schlüssigen Ausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen eingehalten werden, können die Beschwerdeführer in dem ihnen zustehenden Recht auf Bebauungshöhe nicht verletzt sein (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173). Ein Recht auf Einhaltung der Bestimmungen im Bebauungsplan über die zulässige Anzahl von Geschossen kam den Beschwerdeführern somit nicht zu.

In Bezug auf die durch die Beschwerdeführer gerügte Befangenheit der belangten Behörde ist anzumerken, dass in Bezug auf den angefochtenen Bescheid an der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx laut vorliegender Niederschrift Vbgm. xxx, Vbgm. xxx, GV xxx, GV Mag. xxx und GV xxx teilgenommen und eine einstimmige Entscheidung getroffen haben. Wenngleich es zutreffend ist, dass Vbgm. xxx auf Grund des Umstandes, dass er den erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid unterfertigt hat, auf Grund seiner Befangenheit an der Beschlussfassung des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx betreffend den nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid nicht hätte mitwirken dürfen, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher die ständige Rechtsprechung zur Rechtslage vor Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos wird, auf die neue Rechtslage mit der Maßgabe zu übertragen ist, dass die Entscheidung des unbefangenen Verwaltungsgerichts „in der Sache“ jene der Verwaltungsbehörde gegenstandslos macht. Dabei machte der Verwaltungsgerichtshof zwar die Einschränkung, dass dies „jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in welcher das Verwaltungsgericht einen im gebundenen Bereich ergangenen Bescheid einer monokratischen Verwaltungsbehörde zu überprüfen hat“ gelte. Nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist aber kein Grund ersichtlich, warum in der hier vorliegenden Konstellation, in der die Befangenheit eines Mitglieds einer Kollegialbehörde behauptet wird, dieser Mangel nicht durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts sanierbar sein sollte (VwGH 30.01.2018, Ro 2017/08/0036).

Im Hinblick auf diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im gegenständlichen Fall kein Grund ersichtlich, inwiefern die Befangenheit eines Mitglieds des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx nicht durch eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts saniert werden kann.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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