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KLVwG-1978/4/2020•LVwG K KLVwG-1978/4/2020
KLVwG-1978/4/2020State Administrative CourtDec 17, 2020
Verkehrsrecht, Führerscheinentzug, Vorfrage, Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens, Aussetzung des Verfahrens, Alkohol, Medikamente
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der xxx vom 09.10.2020, Zahl: xxx, mit welchem das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38, 2. Satz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, ausgesetzt wurde, zu Recht:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid der xxx vom 09.10.2020, Zahl: xxx, wurde das bei der xxx unter der Zahl: xxx gegen den Beschwerdeführer laufende Verwaltungsverfahren, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 38, 2. Satz, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des bei der xxx unter Zahl: xxx anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO ausgesetzt.
Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung von der Frage abhänge, ob der Beschwerdeführer die ihm angelastete Straftat begangen habe. Dieser Umstand stelle sich für die Behörde als eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, dessen Lösung als Hauptfrage einem anderen Verfahren vorbehalten sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass gemäß § 29 Abs. 1 Führerscheingesetz – FSG die Behörde im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monate, einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden habe. Die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung häufig hervorgehoben worden sei, dass für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spiele. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass es unzweckmäßig sei, dass die Führerscheinbehörde parallel zur Verwaltungsstrafbehörde ein Ermittlungsverfahren führe, könne unter Zugrundelegung dieser Bestimmung die kürzere Fristsetzung gemäß § 29 Abs. 1 FSG unberücksichtigt bleiben. Im gegenständlichen Fall liegen im Verwaltungsstrafverfahren überhaupt noch keine Ergebnisse vor. Der Beschwerdeführer sei auch im Verwaltungsstrafverfahren noch nicht befragt worden und sei ihm noch keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt worden. Dies bedeute, dass das gegenständliche Verfahren über die Frage der Klärung des Führerscheinentzuges bei Weitem weiter gediehen sei, als das Verwaltungsstrafverfahren, in welchem bis dato, zumindest soweit für den Beschwerdeführer ersichtlich, überhaupt keine Veranlassung getroffen worden sei. Zudem erscheine es unsachlich, dass sofort nach der Abnahme des Führerscheines (dem 18.08.2020) zuerst der Bescheid auf Entziehung des Führerscheins vom 31.08.2020 erlassen werde, und erst nach der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung nunmehr die Aussetzung des Verfahrens erfolge. Dies lasse sich mit Sinn und Zweck der Bestimmung des § 29 Abs. 1 FSG und auch mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht in Übereinstimmung bringen, da aus verfahrensökonomischen Gründen keinesfalls das bereits bei Weitem weiter fortgeschrittene Verfahren ausgesetzt werde. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht möglich gewesen, die zu seiner Verteidigung zweckdienlichen Ausführungen zu tätigen und Beweise zu beantragen. Hingegen habe der Beschwerdeführer in seiner Vorstellung ausgeführt, dass er am 18.08.2020 einen Zuckerschock hatte und das Bewusstsein verloren habe. Er sei in das Krankenhaus xxx eingeliefert worden und sei ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen worden. Die im Entziehungsbescheid angeführte Alkoholisierung habe definitiv nicht vorgelegen. In diesem Sinne beantrage der Beschwerdeführer auch die Hinzuziehung eines ärztlichen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass er am 18.08.2020 um 19.05 Uhr nicht alkoholisiert gewesen sei und es unrichtig sei, dass er einen Alkoholgehalt von 1,978 Promille gehabt habe. Der Beschwerdeführer konsumiere starke Medikamente gegen Bluthochdruck, Thrombosegefahr sowie wegen des bestehenden Diabetes mellitus. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben.
Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt mit der Bitte um Entscheidung vor.
Von der xxx wurde der Strafakt zur Zahl: xxx beigeschafft. Seitens der xxx wurde zu diesem Verfahren ausgeführt, dass gemäß der unter den Bezirksverwaltungsbehörden getroffene Vereinbarung Verfahren nach § 5 StVO und nach § 1 Abs. 3 FSG jeweils nach § 29a VStG der Wohnsitzbehörde zur Bearbeitung übertragen werden. Dies vor dem Hintergrund, dass mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensführung im Regelfall auch ein Verfahren zum Entzug der Lenkberechtigung einhergehe und deshalb aus Gründen der Verfahrensvereinfachung beide Verwaltungsverfahren durch die Wohnsitzbehörde geführt werden. Im konkreten Fall werde daher die weitere Bearbeitung durch die xxx vorzunehmen sein, weshalb seitens der xxx dieses Verfahren der xxx übertragen wurde.
II.Feststellungen
Am 19.08.2020 wurde seitens der xxx Anzeige erstattet, weil der Beschwerdeführer im Verdacht steht, am 18.08.2020 um 19.05 Uhr auf der xxx bei Km 263,6, xxx, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben.
In der Anzeige ist vermerkt, dass aufgrund des sehr stark alkoholisierten Zustandes bzw. eventuell aus anderen nicht auszuschließenden gesundheitlichen Erkrankungen der Proband nicht fähig war, einen Alkovortest sowie ein gültiges Ergebnis am Alkomaten zu erreichen. Für die Beamten machte es den Anschein, dass der Angezeigte die ungültigen Messergebnisse nicht absichtlich herbeiführte, sondern dass diese auf seinen physischen Allgemeinzustand zurückzuführen waren. Aus diesem Grund wurde aufgrund Unmöglichkeit zum Alkomattest aus in der Person gelegenen Gründen in weiterer Folge eine Blutabnahme im LKH xxx durchgeführt. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer im Zuge der Anhaltung abgenommen.
Das abgenommene Blut des Beschwerdeführers wurde in das xxx, dem Institut für xxx, am 19.08.2020, 09.00 Uhr, zur Auswertung überbracht. Bei dieser Auswertung wurde ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,978 Promille festgestellt.
Mit Bescheid der xxx vom 31.08.2020, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die von der xxx am 10.08.1983 erteilte Lenkberechtigung, Führerschein xxx, für die Klassen AM, A und B auf die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab dem 18.08.2020, entzogen. Gegen diesen Bescheid nach § 57 Abs. 1 AVG erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen und ohne Bewusstsein in das Krankenhaus xxx eingeliefert worden sei. Er habe kein Erinnerungsvermögen und sei ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht entzogen worden.
Seitens der belangten Behörde erging am 07.09.2020 das Ersuchen an das Gesundheitsamt ein Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe I zu erstatten. In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid.
Die gleiche Anzeige vom 19.08.2020 wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO, wie bereits oben ausgeführt, erging auch an die xxx und wurde dort zu Zahl: xxx protokolliert.
Weitere Verfahrensschritte wurden von der xxx nicht gesetzt, sondern wurde im Schreiben vom 24.11.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten mitgeteilt, dass die Anzeige der xxx gemäß § 29a VStG weitergeleitet wurde.
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf den beigeschafften Akt der xxx zur Zahl: xxx.
III.Beweiswürdigung:
Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass aufgrund des Verdachts, ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben, eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer ergangen ist. Diese Anzeige führte einerseits zu einem Führerscheinentzugsverfahren bei der xxx, der Wohnsitzbehörde des Beschwerdeführers, und andererseits zu einem Verwaltungsstrafverfahren bei der xxx, als Tatortbehörde. Die xxx teilte am 24.11.2020 mit, dass das Strafverfahren an die Wohnsitzbehörde übertragen wurde.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. I 58/2018, lautet wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. 52/1991 idF BGBl. I 58/2018, lautet wie folgt:
„Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I 120/1997 idF BGBl. I 24/2020, lauten wie folgt:
„§ 24
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
„§ 26
Sonderfälle der Entziehung
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges
1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
2. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
3. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
5. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
6. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
7. ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die (u.a.) verkehrszuverlässig sind. Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird. Als eine solche bestimmte Tatsache, die der Verkehrszuverlässigkeit entgegensteht, gilt insbesondere eine begangene Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO, das heißt, wenn jemand ein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand lenkt oder in Betrieb genommen hat. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung wegen der Begehung eines Alkoholdelikts erfüllt sind, die Führerscheinbehörde an die rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden ist (VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039).
Die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat, ist jedenfalls zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen ist, wesentlich.
Gemäß § 38, 2. Satz, AVG, kann die Behörde das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Unter der Vorfrage im logischen Sinn ist jede Frage zu verstehen, deren Lösung zum Zwecke der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. Eine Vorfrage im rechtlichen Sinn ist daher eine Rechtsfrage, deren Lösung unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage, nämlich der Hauptfrage, ist. Die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer ein Fahrzeug im alkoholisierten Zustand gelenkt hat, ist jedenfalls eine Vorfrage zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu entziehen ist. Diese Vorfrage ist im Verwaltungsstrafverfahren als Hauptfrage zu klären.
Die Behörde darf ihr Verfahren betreffend den Führerscheinentzug unterbrechen, wenn die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt hat, schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet. Damit diese Bedingung bei einem Verwaltungsverfahren nach dem AVG zutrifft, muss das Verfahren über die Vorfrage, sei es auf Antrag, sei es von Amtswegen, bereits eingeleitet worden sein (VwGH 26.06.1996, 91/12/0207). Ferner darf das Verfahren über die Vorfrage noch nicht beendet, also insbesondere noch nicht rechtskräftig entschieden worden sein.
Zuständig für Verwaltungsstrafsachen sind, sofern die Verwaltungsvorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine anderen Bestimmungen enthalten, die Bezirksverwaltungsbehörden. Örtlich zuständig ist gemäß § 27 Abs. 1 VStG die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Da die verwaltungsstrafrechtliche Übertretung im Bereich der xxx erfolgt ist, liegt auch bei ihr die örtliche Zuständigkeit.
Die Anzeige wegen Trunkenheit am Steuer betreffend den Beschwerdeführer wurde auch an die xxx geschickt und bei dieser entsprechend protokolliert, sodass das Verfahren bei der zuständigen Behörde anhängig gemacht wurde. Selbst wenn die zuständige Behörde das Strafverfahren, da hierdurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, an die sachlich zuständige Behörde überträgt, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ändert dies nichts daran, dass ein Verfahren bei der zuständigen Behörde anhängig ist. Dadurch, dass die Anzeige bei der xxx protokolliert wurde, wurde diese Anzeige zu einem Gegenstand eines anhängigen Verfahrens und ist die xxx als Tatortbehörde auch zuständig für dieses Verfahren, sodass die Voraussetzungen des § 38, 2. Satz, AVG als vorliegend zu beurteilen sind. Das Verfahren wurde bei der xxx durch das Einlangen der Anzeige bereits eingeleitet. Feststeht auch, dass über dieses Verfahren noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (30.05.2001, 2001/11/0121) ist in Konstellationen wie der vorliegenden die Aussetzung des Entziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Verwaltungsstrafverfahrens zulässig. Die Aussetzung ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht deshalb unzulässig, weil im § 29 Abs. 1 FSG im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung eine Entscheidungspflicht innerhalb von drei Monaten normiert ist. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mit dem Mandatsbescheid verfügten Entziehung der Lenkberechtigung bereits Rechtsnachteile in Kauf zu nehmen und daher ein erhebliches rechtliches Interesse an der raschen Beendigung des Entziehungsverfahrens hat, stellt kein rechtliches Hindernis für die Aussetzung des Verfahrens dar (VwGH 26.03.1998, 97/11/0323, mwN).
Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass für die Ermessensübung bei der Aussetzung des Verfahrens regelmäßig der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie eine entscheidende Rolle spielt, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Zweck gerade durch die Aussetzung des Verfahrens gedient wird, da sowohl Führerschein- als auch Strafbehörde die gleichen Ermittlungen zu führen haben. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte nur dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht möglich, weil die in der Vorstellung aufgestellten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ungeprüft der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können.
Da sämtliche Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens nach § 38, 2. Satz, AVG vorliegen, war die Beschwerde abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG entfallen, da die Akten bereits erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einen Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2020).
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