LVwG K KLVwG-488/4/2020

KLVwG-488/4/2020State Administrative CourtJul 27, 2020

Regest

Einwendungen, Subjektiv – öffentliche Rechte, Lärmimmissionen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-488/4/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.488.4.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 15.02.2020, Zahl: xxx, mit dem eine Berufung gegen die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx und xxx Rechtsanwaltsxxx, xxx, xxx als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Wesentlicher Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 28.05.2019 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung einer Baubewilligung für den Umbau im xxx Center „xxx“ auf den Parzellen xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx. Mit Kundmachung vom 08.08.2019 wurde für den 28.08.2019 eine mündliche und mit einem Ortsaugenschein verbundene Baurechtsverhandlung anberaumt und wurde Frau xxx (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Anrainerin ordnungsgemäß zu diesem Verhandlungstermin geladen.

Mit Stellungnahme vom 28.08.2019 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Baubewilligung aus und brachte zusammenfassend vor, dass die Statik des Gesamtobjektes durch das geplante Bauvorhaben beeinträchtigt sei, der Betrieb eines Fitnessstudios nicht zu tolerierende Lärm- und Geruchsimmissionen verursache und für den Betrieb eines Fitnessstudios die widmungsgemäße Nutzung, sowie die Nutzungsvoraussetzungen laut Wohnungseigentumsvertrag nicht vorliegen würden.

Im Auftrag der Bauwerberin wurde eine Nutzlastberechnung für das erste Obergeschoss des Bauobjektes von der xxx Ziviltechnikergesellschaft m.b.H., xxx, xxx vorgelegt und wurde diese Stellungnahme sämtlichen Parteien mit der Möglichkeit zur Replik übermittelt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.10.2019, Zahl: xxx, wurde der Bauwerberin die Baubewilligung für den Umbau im xxx Center „xxx“ erteilt.

Dagegen wurde über die Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung von der Beschwerdeführerin erhoben. Das Vorbringen wurde im Wesentlichen wiederholt.

Im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde die Bauwerberin von der belangten Behörde aufgefordert, ein entsprechendes betriebstypologisches Gutachten vorzulegen. Am 01.12.2019 langte ein betriebstypologisches Gutachten der xxx ZT GmbH, xxx, xxx, ein. Dieses wurde dem Amtssachverständigen xxx mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und von diesem nach seiner fachlichen Überprüfung für in Ordnung befunden.

Nach Gewährung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde hat diese mit Bescheid vom 15.02.2020 den hg. angefochtenen Bescheid erlassen und die Berufung der Beschwerdeführerin mit näherer Begründung als unbegründet abgewiesen.

Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 19.03.2020 wurde der Bescheid der belangten Behörde wegen formeller und materieller Mängel zur Gänze angefochten und ausgeführt, dass die Statik des Gesamtobjektes unzureichend dargelegt worden sei. Von der Bauwerberin sei lediglich eine Nutzlastberechnung vorgelegt worden, aus welcher nicht ersichtlich sei, wie die Deckenkonstruktion tatsächlich ausgestattet sei. Es gebe keine Angaben zum Ausmaß der Decke, der Deckenstärke, Eigengewicht der Decke, verwendeten Stahl, Spannweite der Decke, etc. Hinsichtlich der Lärmimmissionen wurde ausgeführt, dass eine Bewertung der Lärmimmission unerlässlich sein, um einen über den Grenzwert hinausgehenden Lärm festzustellen. Das Fallenlassen der Fitnessgeräte, wie insbesondere Hanteln bzw. Aufschlagen der Hanteln am Boden bzw. des Crossfit-Reifens übersteige ein gewöhnliches Maß von Lärm bei Weitem. Der Betrieb von Laufbändern übersteige den typischen und durchschnittlich erlaubten Wert ebenso. Es werde weiterhin die Einholung eines schalltechnischen/lärmtechnischen Gutachtens beantragt. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei dem betriebstypologischen Gutachten mit den Anlagen Einkaufszentrum xxx in xxx, sowie xxx in xxx um reine Einkaufszentren ohne unmittelbarer Wohnnachbarschaft handle; daher seien diese Vergleichsobjekte als gänzlich ungeeignet anzusehen. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Vorhaben gemäß § 13 Abs. 2 lit. a K-BO dem Flächenwidmungsplan nicht entgegenstehen dürfe. Für den Betrieb einer Sportstätte werde eine Flächenwidmung für Sportbetriebe/Plätze benötigt, was gegenständlich nicht vorliege. Die Baubewilligung sei daher rechtswidrig erlassen worden. Es werde der Antrag auf Abänderung des angefochtenen Bescheides und Abweisung der Anträge des Bauwerbers, allenfalls nach Verfahrensergänzung durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Schreiben vom 26.03.2020 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom 30. April 2020 hat das Landesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde zur Kenntnis gebracht und mit der Möglichkeit zur Äußerung gemäß § 10 VwGVG übermittelt. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2020 langte eine Äußerung der mitbeteiligten Partei zur Beschwerde ein, in der die Beschwerdegründe bestritten und der Antrag gestellt wurde, die Beschwerde als auch die Anträge der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abzuweisen.

II.Maßgebliche Rechtslage:

§ 16 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 29/2020

Mündliche Verhandlung, Augenschein

(1)Wird der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung nach § 6 lit. a oder b weder zurückgewiesen noch gemäß § 15 Abs. 1 abgewiesen, hat die Behörde – ausgenommen in den Fällen des § 24 – eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung vorzunehmen.

(2)Zur mündlichen Verhandlung sind persönlich zu laden:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer (Miteigentümer), sofern seine Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

c)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

d)die Anrainer (§ 23 Abs. 2), die der Behörde durch die auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüften Verzeichnisse nach § 10 Abs. 1 lit. d und e oder durch Eingaben oder Vorsprachen bekannt geworden sind;

e)der Planverfasser (§ 10 Abs. 4);

f)der Bauleiter (§ 30), sofern er bereits bestimmt ist.

(3)Wenn es zur leichteren Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist, hat die Behörde die Auspflockung des Standortes des Vorhabens anzuordnen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen und wenn es zur Beurteilung des Abstandes des Vorhabens von der Grundstücksgrenze oder zu anderen baulichen Anlagen erforderlich ist, darf die Behörde anordnen, dass die Höhe des Vorhabens in geeigneter Weise ersichtlich gemacht wird.

§ 23 Kärntner Bauordnung 1996 - K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2015

Parteien, Einwendungen

(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:

a)der Antragsteller;

b)der Grundeigentümer;

c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit. b erforderlich ist;

d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;

e)die Anrainer (Abs. 2).

(2) Anrainer sind:

a)die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke;

b)die Wohnungseigentümer gemäß § 2 Abs. 5 WEG 2002, deren Zustimmung gemäß § 10 Abs. 1 lit. b nicht erforderlich ist, sofern ihr Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 an jenes Wohnungseigentums- oder Zubehörobjekt gemäß § 2 Abs. 2 und 3 WEG 2002 angrenzt, in dem das Vorhaben ausgeführt werden soll;

c)…….

(3) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;

b)die Bebauungsweise;

c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;

d)die Lage des Vorhabens;

e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;

f)die Bebauungshöhe;

g)die Brandsicherheit;

h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;

i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(3a) Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen insbesondere nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen für Schulpflichtige.

(4) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen gemäß Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.

(5) Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(6) Anrainer gemäß Abs. 2 lit. c und d sind nur bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a und c zu Wohnzwecken auf bisher unbebauten Grundstücken berechtigt, begründete Einwendungen über die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes zu erheben. Die Rechte als Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a bleiben unberührt.

(7) Anrainer, denen ein Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, verlieren ihre Stellung als Partei, wenn die Ausführung des Vorhabens begonnen wurde und seit Meldung des Beginns der Ausführung des Vorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist.

(8) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.

III.Festgestellter Sachverhalt:

Die xxx GmbH beantragte die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau im xxx Center „xxx“ auf den Parzellen xxx, xxx, xxx, .xxx, xxx, xxx und xxx, KG xxx. Die xxx GmbH ist Grundstückeigentümer der vorhin genannten Grundstücke, die Grundstückgröße gesamt beträgt ca. 3.815 m2. Die Widmung dieser Parzellen ist Bauland-Geschäftsgebiet und entspricht die Betriebstype Fitnesscenter dieser Widmungskategorie.

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin am Wohnungseigentumsobjekt WE xxx der EZ xxx, KG xxx mit 88/2650 Anteilen. Damit ist die Beschwerdeführerin Nachbarin bzw. Anrainerin im Sinne der Kärntner Bauordnung.

IV.Beweiswürdigung:

Hinsichtlich der Beschwerde wurde Beweis erhoben durch Einschau in den Verwaltungsakt, in dem auch das betriebstypologische Gutachten und alle weiteren Gutachten, Einwendungen und Stellungnahmen enthalten sind. Die im Verfahren vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin gegen die erstatteten Gutachten waren teilweise unsubstantiiert, so wurde zB. lediglich ausgeführt, dass die Statik des Gesamtobjektes unzureichend sei, ohne dies näher argumentativ zu begründen. Die Bauwerberin hat hingegen mit Vorlage der Nutzlastberechnung der xxx ZT G.m.b.H. auf fachlicher Ebene schlüssige Ausführungen getätigt.

Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und zu den Denkgesetzen können aber auch ohne sachverständige Untermauerung aufgezeigt werden. Weder wurden letztere von der Beschwerdeführerin aufgezeigt, noch wurde von ihr ein Privatsachverständigengutachten vorgelegt (vgl. dazu: Erkenntnis des VwGH vom 14.04.2016, Zahl: 2013/06/0008). Die vorgelegte Nutzlastberechnung ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattete Vorbringen der Beschwerdeführerin ins Leere geht. Auch das betriebstypologische Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb es dem Beweisverfahren zu Grunde gelegt wird; die Beschwerdeführerin ist diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

V.Rechtliche Würdigung:

Die mittels Fax eingebrachte und Schriftsatz vom 19.03.2020 erhobene Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht, die Zustellung des Bescheides des Stadtrates vom 15.02.2020 erfolgte am 21.02.2020.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. Erkenntnis vom 27.01.2016, Zahl: 2012/05/0210).

Weiters sind noch folgende Grundsätze zu beachten:

auch die Verfahrensrechte der Partei reichen nur so weit, als diesen Rechten subjektiv-öffentliche Rechte gegenüberstehen;

der Nachbar ist nicht zur Wahrung fremder Rechte, also der Rechte eines anderen Nachbarn, legitimiert;

der Nachbar kann nur eine Verletzung jener Vorschriften geltend machen, die ihm zum Vorteil gereichen;

im Allgemeinen kann er Einwendungen hinsichtlich der Gebäudehöhe oder der Abstandsvorschriften nur im Hinblick auf die ihm zugewandte Gebäudefront wirksam erheben.

Von der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen Folgendes vorgebracht, wobei hinsichtlich dieser Einwendungen keine Präklusion eingetreten ist:

die Statik des Gesamtobjektes sei unzureichend dargelegt worden, es sei nicht ersichtlich, wie die Deckenkonstruktion tatsächlich ausgestattet sei;

die Einholung eines schalltechnischen/lärmtechnischen Gutachtens sei notwendig, da die Lärmimmissionen den Grenzwert bei Weitem überschreiten würden;

das betriebstypologische Gutachten sei unangemessen, da die Vergleichsanlagen des EKZ xxx in xxx und xxx in xxx reine Einkaufszentren ohne Wohnungen seien;

für das gegenständliche Fitnesscenter sei eine Flächenwidmung für Sportbetriebe/Plätze nötig, die aber nicht vorliege.

Zur widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes (§ 23 Abs. 3. lit a K-BO) ist folgendes auszuführen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 15.12.2009, Zl. 2009/05/0213) ist für die Lösung der Frage nach der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde, anders als für die Gewerbebehörde, nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins einzelne fest umrissener Betrieb maßgeblich; als Maßstab hat vielmehr eine nach Art der in einem solchen Betrieb üblicherweise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen einschließlich der zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffene Maßnahmen sowie nach Art der dort entsprechend diesen Merkmalen herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit auf das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu beurteilende Betriebstype zu dienen.

Vereinfacht gesagt, soll nicht – etwa durch die Vorschreibung von Auflagen – ein Betrieb in der falschen Widmungskategorie bewilligungsfähig gemacht und so eine Umgehung der Flächenwidmung ermöglicht werden.

Ob Immissionen in Betracht kommt, ist im Zweifelsfall durch entsprechende Messungen bei Vergleichsbetrieben festzustellen. Die Immissionen, die sich im Rahmen eines in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von den Nachbarn hingenommen werden.

Vom Sachverständigen wurden seiner Beurteilung im Gutachten zwei Vergleichsbetriebe zu Grunde gelegt. Einerseits das xxx Einkaufszentrum in xxx, andererseits der xxx in xxx. Die Beschwerdeführerin behauptet lediglich pauschal, dass diese keine tauglichen Vergleichsobjekte seien, da sich keine Wohnungen in den Einkaufszentren befänden, ohne dies weiter zu begründen. Das Gutachten der xxx ZT GmbH kann keine örtlich unzumutbaren Belastungen feststellen und kommt zum Schluss, dass der Betrieb eines Fitnessstudios im xxx Center nicht mit der gegebenen Widmung Bauland-Geschäftsgebiet im Widerspruch steht. Das Gutachten ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und kann nicht durch die nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengebrachten Behauptungen entkräftet werden. Im Gutachten wurde für jedes Vergleichsobjekt ein Auszug aus dem Widmungskataster ausgedruckt und ergibt sich daraus, dass sowohl für das xxx Center als auch die beiden Vergleichsobjekte die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet besteht. Die zur Erstellung des Gutachtens herangezogenen Objekte sind von ihrer Lage und ihrem Ausmaß mit dem xxx Center vergleichbar und stellen daher taugliche Vergleichsbetriebe dar. Im Rahmen der Prüfung der Widmungskonformität wurden sämtliche Planungsrichtwerte für die Widmungskategorie des Baugrundstückes der Bauwerberin unterschritten und ist demnach das geplante Bauvorhaben als betriebstypisch anzusehen.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren; der in den eingereichten Plänen und Beschreibungen zum Ausdruck gebrachte Wille des Bauwerbers ist entscheidend (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.08.2014, RO 2014/05/0062, festgehalten, dass bei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv öffentlichen Rechten – wie regelmäßig Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – das Landesverwaltungsgericht den Bescheid nur insoweit zu prüfen hat, als die Frage einer Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte Gegenstand der Beschwerde ist. Das Landesverwaltungsgericht ist somit auf die in der Beschwerde vorgebrachten, möglicherweise verletzten subjektiv öffentlichen Rechte beschränkt. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass für das gegenständliche Fitnesscenter eine Flächenwidmung für Sportbetriebe/Plätze benötigt werde, so stellt dies eine unsubstantiierte Behauptung dar, die sie nicht näher begründet hat. Dem Landesverwaltungsgericht ist eine Überprüfung dieses Vorbringens somit verwehrt. Der allgemeinen Lebenserfahrung nach sind Fitnesscenter in Einkaufszentren keine Seltenheit und ist die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet, wie die Vergleichsobjekte zeigen, jedenfalls mit dem geplanten Fitnesscenter vereinbar.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Lärm- und Geruchsimmissionen hat die belangte Behörde die Prüfzuständigkeit zu Recht bei der Gewerbebehörde angenommen, weshalb dem Antrag auf Einholung eines schall-/lärmtechnischen Gutachtens nicht entsprochen wird. Dbzgl. Ausführungen sind im gewerbebehördlichen Verfahren geltend zu machen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass das geplante Bauvorhaben die Statik des Gesamtobjektes beeinträchtige, wird auf das Gutachten der xxx ZT G.m.b.H. hingewiesen, wonach eine Nutzlast für das erste Obergeschoss des xxx Centers von 7,5 kn/m2 = 7.500 kg/m2 berechnet wurde. Nach der in Geltung stehenden Önorm B 1991-1-1 sind Flächen mit möglichen körperlichen Aktivitäten, wie zB. Tanzsäle, Turnsäle, etc. unter der Nutzungskategorie C4 zu qualifizieren und besteht für diese Kategorie eine Nutzlast auf Decken im Hochbau von 5 kn/m2. Das gegenständliche Fitnessstudio ist unter der Nutzungskategorie C4 der geltenden Önorm zu subsumieren, die Nutzlast des ersten Obergeschosses entspricht mit 7,5 kn/m2 jedenfalls den Vorgaben der Nutzungskategorie C4. Eine Beeinträchtigung der Statik des Gesamtobjektes durch den Betrieb eines Fitnessstudios liegt daher nicht vor.

Ungeachtet dessen stellt dieses Vorbringen kein subjektiv öffentliches Nachbarrecht dar.

Gemäß § 23 Abs. 5 K-BO sind bei einem Vorhaben, das einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf, Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz gemäß lit. i geltend gemacht werden nur insoweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Da für das gegenständliche Vorhaben mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 06.05.2019, Zahl: xxx, die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der Errichtung und des Betriebs eines Fitnesscenters bewilligt wurde, sind ausschließlich diese Einwendungen zulässig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin sind daher als unbegründet abzuweisen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzlich Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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