LVwG K KLVwG-1271/2/2019

KLVwG-1271/2/2019State Administrative CourtMar 3, 2020

Regest

Auskunftserteilung , Verschwiegenheitspflicht, Lärmbelästigung<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1271/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.03.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1271.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 17.04.2019, Zahl: xxx, betreffend ein Auskunftsbegehren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Sachverhalt und Verfahrensverlauf:

Mit E-Mail vom 25.02.2015 an das Amt der Kärntner Landesregierung ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Maßnahmen, welche auf Grund seiner drei Verwaltungsanzeigen wegen ungebührlicher Lärmerregung und einer Sachverhaltsdarstellung über diverse Missstände im benachbarten xxx Gemeindebad seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx gesetzt wurden bzw. um Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse in diesen Angelegenheiten. Sein Auskunftsbegehren stützte er auf das Auskunftspflichtgesetz.

Mit E-Mail vom 09.04.2015 teilte der Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx dem Beschwerdeführer zu seiner Anfrage vom 25.02.2015 im Wesentlichen mit, dass auf Grund der Amtsverschwiegenheitspflicht keine Auskünfte zu den aus gewerberechtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sicht durchzuführenden Verfahrensschritten gegeben werden dürften.

Mit E-Mail vom 28.05.2015 an das Amt der Kärntner Landesregierung teilte der Beschwerdeführer wie folgt mit:

„Sehr geehrte Damen/Herren!

Am 25.02.2015 habe ich gemäß den Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes ein Ersuchen an Sie übermittelt, in welchem ich um Bekanntgabe der getätigten Maßnahmen der Bezirkshauptmannschaft xxx in den nachfolgend angeführten Fällen ersuche:

1)Anzeige am 23.06.2014 gegen die Insassen des Kombi xxx, Skoda, weiß, wegen ungebührlicher Lärmerregung und gleichzeitig gegen xxx wegen Übertretung der Gewerbeordnung via FAX.

2)Anzeige am 28.07.2014 gegen die Lenkerin des Pkws xxx, wegen mehrfacher ungebührlicher Lärmerregung via FAX.

3)Anzeige am 12.08.2014 gegen die Lenkerin des Pkws xxx, wegen mehrfacher ungebührlicher Lärmerregung via FAX.

4)Anzeige am 19.08.2014 gegen die Lenkerin des Pkws xxx, wegen mehrfacher ungebührlicher Lärmerregung via FAX.

Ich empfinde es schon sehr merkwürdig und als einen Affront gegen einen Steuer zahlenden Staatsbürger, dass eine Bezirksverwaltungsbehörde anscheinend nicht in der Lage oder willens ist, Auskunft darüber zu geben, welche Tätigkeiten sie entfaltet oder nicht entfaltet hat. Eine Nachschau in den entsprechenden Evidenzen kann doch nicht lange dauern, oder? Dazu möchte ich noch betonen, dass man sich auch nicht auf das Datenschutzgesetz ausreden möge, zumal mir die Namen der angezeigten Personen völlig egal sind und ich sie auch nicht wissen möchte. Mir geht es einzig und allein um den Ausgang der angezeigten Fälle.

Ich ersuche auch nochmals, mir die Beauskunftung in schriftlicher Form zu übermitteln.“

Mit Schreiben vom 26.06.2015 teilte der Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx dem Beschwerdeführer auf sein E-Mail vom 28.05.2015 im Wesentlichen mit, dass auf Grund der Amtsverschwiegenheitspflicht gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG und auf Grund des Art. 1 § 1 Datenschutzgesetz die Bezirkshauptmannschaften zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet seien, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Partei geboten sei. Da der Beschwerdeführer keine Parteistellung in den gegenständlichen Verfahren habe, sondern ihm lediglich Zeugenstellung zukomme, sei es der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständiger Verwaltungsbehörde auf Grund bundes- und landesgesetzlicher Normen verboten, ihm eine Auskunft über die anhängigen Verfahren zu erteilen.

Mit Eingabe vom 06.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer per Telefax die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz.

Mit Schreiben vom 27.07.2015 teilte der Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx dem Beschwerdeführer mit, dass seinem Ersuchen vom 06.07.2015 nicht entsprochen werden könne, weil gemäß § 8 des Auskunftspflichtgesetzes die Bundesregierung mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sei und eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft xxx nicht vorliege.

Mit Schreiben vom 05.10.2015 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Beschwerdeführer mit, dass nach Rechtsauffassung des Innenresorts zur Erlassung des von ihm begehrten Bescheides gemäß § 4 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes die Bezirkshauptmannschaft xxx verpflichtet sei.

Mit Schriftsatz des Beschwerdeführers, vertreten durch die xxx Rechtsanwälte OG, xxx, xxx, vom 20.10.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit der wesentlichen Begründung, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2015 gemäß § 4 „Auskunftsgesetz“ (gemeint offensichtlich Auskunftspflichtgesetz) beantragt habe, über sein Begehren auf Auskunftserteilung mittels Bescheid abzusprechen und über den Antrag auf Auskunftserteilung schuldhaft nicht innerhalb der 6-Monats-Frist bescheidmäßig abgesprochen worden sei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten leitete den Antrag zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft xxx weiter.

In der Folge erging der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.12.2017, Zahlen: xxx, xxx, mit welchem der Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx den als Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG benannten Antrag vom 20.10.2017 gemäß § 4 KISG iVm Art. 1 § 1 und Art. 2 § 8 DSG, § 16 VwGVG, Art. 130 Abs. 1 Z 3 und Art. 132 Abs. 3 B-VG und § 8 AVG als unzulässig bzw. als unbegründet abwies.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 31.01.2018 behob das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Beschluss vom 15.10.2018, Zahl: KLVwG-483/2/2018, den Bescheid und verwies die Angelegenheit zur Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides im Falle der Nichtmitteilung der begehrten Auskunft an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurück. Seine Entscheidung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen dahingehend, dass die Behörde iSd Art. 20 Abs. 3 und 4 B-VG sowie des § 1 Abs. 1 und 2 DSG zu prüfen gehabt hätte, ob die Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen des Auskunftswerbers zulässig sind. Dazu habe sie das Geheimhaltungsinteresse und das Interesse des Auskunftswerbers zu erheben und gegeneinander abzuwägen.

Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren wies die Bezirkshauptmannschaft xxx das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 17.04.2019, Zahl: xxx, abermals als unbegründet ab. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Pächterin des xxx Gemeindebades sowie auch die „Zumba-Fitness-Trainerin“ keine Ermächtigung bzw. Zustimmung zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Ausganges der Verwaltungsstrafverfahren erteilt hätten. Die Zumba-Fitness-Trainerin habe auch bestätigt, dass sie im Sommer 2014 bis 2018 in den Monaten Juli und August nur bei Schönwetter mit Einverständnis der Pächterin des Gemeindebades und des Bürgermeisters am xxx Zumba-Tanzstunden abgehalten habe. Sie habe sich im Laufe dieser Zeit vom Haus des Anzeigers immer mehr entfernt und im Jahr 2017 extra eine Akkumusikbox gekauft. Seit 2017 halte sie ihre Zumba-Tanzstunden überhaupt in der wirklich letzten Ecke des Strandbades auf der anderen Seite des Teiches ab und drehe die Musikbox natürlich vom Nachbarn weg. Es habe im letzten Sommer (gemeint Sommer 2018) eine persönliche Aussprache mit dem Anzeiger gegeben und sei bei diesem Gespräch hervorgekommen, dass der Anzeiger einfach um Erlaubnis gefragt werden wolle. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers sei ersucht worden bekanntzugeben, welches konkrete Interesse sein Mandant an der von ihm begehrten Auskunftserteilung habe. Mit seiner Stellungnahme vom 27.12.2018 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geantwortet, dass er auf die E-Mails vom 25.02.2015 und 28.05.2015 seines Mandanten hinweise und dass er an der Bekanntgabe der Namen der Zulassungsbesitzer überhaupt kein Interesse habe. Sein Antrag auf Auskunftserteilung beziehe sich ausschließlich darauf, ob seine Anzeigen vom 23.06.2014, 28.07.2014, 12.08.2014 und 19.08.2014 behandelt worden seien, sohin Ermittlungen gegen die Insassen und Lenker der PKW wegen ungebührlicher Lärmerregung geführt worden seien und ob ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden sei und wenn ja, ob die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Verwaltungsstrafe verhängt worden sei. Die letzte angezeigte Lärmerregung im xxx Gemeindebad durch ein Zumba-Training habe am 17.09.2018 stattgefunden. Insgesamt seien 14 Anzeigen wegen ungebührlicher Lärmerregung zwischen 2014 und 2016 erstattet worden. Zusammenfassend hielt die Behörde fest, dass ein konkretes Interesse an der Bekanntgabe der Daten seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt worden sei. Sowohl das E-Mail vom 25.02.2015 als auch jenes vom 28.05.2015 zeigten ein konkretes Interesse an der Auskunftserteilung nicht auf. Zur Anzeige betreffend die Insassen des Kombis xxx meinte die Behörde in ihrer Bescheidbegründung, dass nicht erkennbar sei, gegen welche Insassen und gegen welche Lenker von welchen PKW Anzeigen eingebracht worden seien. Demzufolge habe allein deshalb schon keine Auskunft erteilt werden können. Das diesbezügliche Begehren des Anzeigers sei völlig unschlüssig und daher schon alleine aus diesem Grunde abzuweisen.

Ihrer rechtlichen Begründung legte die belangte Behörde im Wesentlichen § 1 Abs. 1 K-ISG iVm § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 iVm Art. 6 lit. f und Art. 10 DSGVO zu Grunde. Als wesentlich merkte sie an, dass sich der Antragsteller nicht auf eine der Ausnahmebestimmungen des § 8 Abs. 4 DSG (nunmehr § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 DSG) gestützt hat, das Kärntner Informations- und Statistikgesetz keine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung iSd § 4 Abs. 3 Z 1 DSG enthalte, Daten über den Leumund einer Person unter personenbezogene Daten fiehlen, eine Auskunft über den Ausgang der Verfahren dem Beschwerdeführer in unzulässiger Weise Rückschlüsse auf den Leumund der betroffenen Personen eröffnen würde und sich ein „überwiegendes“ berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers aus seinem gesamten Vorbringen nicht entnehmen ließe.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 20.05.2019, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte wie folgt:

„… der Beschwerdeführer …. macht als Beschwerdegründe unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und unrichtige Beweiswürdigung des Verfahrens geltend und führt dazu aus wie folgt:

1. Mit Bescheid der BH xxx vom 17.04.2019, zugestellt am 23.04.2019, weist die belangte Behörde den als Devolutionsantrag bezeichneten Antrag vom 20.10.2017 als unbegründet ab.

Begründet wird die Abweisung im Wesentlichen damit, dass eine Auskunftserteilung nur dann zulässig wäre, wenn einer der Erlaubnistatbestände des Artikels 2, § 4, Abs. 3 DSG vorliegen würde. Dies sei in der gegenständlichen Angelegenheit jedoch nicht gegeben. Weder enthalte § 1 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes, K-I-GE eine gesetzliche Verpflichtung oder Ermächtigung für die Erteilung von Auskünften bzw. Verwendung von Daten, noch vermochte der Anzeiger ein übergeordnetes Interesse an der Auskunftserteilung bescheinigen. Da der Anzeiger aber weder ein entsprechendes konkretes Interesse behauptet oder bescheinigt, noch hat er sich im gesamten Verfahren auf einen Erlaubnistatbestand des Artikels 2, § 4 Abs. 3, Z. 1 und 2 gestützt. Dagegen sei den Betroffenen ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten ("Leumund") zuzubilligen und damit ein überwiegend berechtigtes Interesse an der Nichterteilung der gewünschten Auskünfte des Anzeigers.

Ansonsten beschränkt sich der Bescheid im Wesentlichen darauf, in unrichtiger Beweiswürdigung aus rechtlicher Sicher nicht relevante Feststellungen zu treffen und die Person des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und querulatorisch darzustellen, indem angebliche Widersprüche konstruiert werden und er als "scheinheilig" bezeichnet wird, obwohl der Beschwerdeführer lediglich (seit Jahren) versucht, sein Recht auf Auskunftserteilung durchzusetzen, was die' belangte Behörde bis dato mit rechtlich haltlosen Begründungen verweigert hat.

2. Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Beschwerde vom 31.01.2018 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten dargelegt, dass von ihm zahlreiche Anzeigen wegen Ruhestörung oder ungebührlicher Lärmerregung erstattet worden sind, jedoch offensichtlich keine seiner Anzeigen bearbeitet oder weiter verfolgt wurden, da die Lärmerreger ihr ungebührliches lärmerregendes Verhalten weiterhin ungehindert fortgesetzt haben und der Beschwerdeführer nur ein einziges Mal am 19.07.2016 auf der xxx als Zeuge bezüglich der von ihm angezeigten Lärmerregungen einvernommen wurde, was wiederum den berechtigten Schluss zulasse, dass gegen nahezu alle Lärmerreger nicht einmal ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer als Nachbar, dies ergibt sich auch schon aus den zahlreichen Anzeigen, auch persönlich von der ständigen ungebührlichen Lärmerregung betroffen ist, weshalb er berechtigt ist, Auskunft über das verwaltungsbehördliche Handeln zu erhalten.

Darüber hinaus ergibt sich der Inhalt des Auskunftsbegehrens auch aus dem Schriftverkehr der belangten Behörde mit der Volksanwaltschaft und der Gemeinde xxx.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde stehen auch die sonstigen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes der Auskunftserteilung nicht entgegen.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass das Kärntner Informations- und Statistikgesetz grundsätzlich keine Einschränkungen, was die Auskunftspflicht der Behörde betrifft, kennt.

Weshalb Personen, denen eine ungebührliche Lärmerregung und somit ein Gesetzesverstoß vorzuwerfen ist, ein höheres Interesse an der Geheimhaltung des Ausgangs des Verwaltungsstrafverfahrens zugebilligt werden soll als dem Betroffenen, der durch den ngebührlichen Lärm in seinen Rechten verletzt wurde, ist nicht nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass sich das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht auf die Höhe einer allfällig verhängten Verwaltungsstrafe bezieht. Vielmehr zielt das Auskunftsbegehren ausschließlich darauf ab, Auskunft, ob und in welchem Umfang die Verwaltungsstrafbehörde gegenüber den angezeigten Personen tätig geworden ist bzw. ob und in welchem Umfang die belangte Behörde die Anzeigen des Beschwerdeführers behandelt haben, womit naturgemäß die Auskunft verbunden ist, ob das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt oder eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde.

Offensichtlich ist auch, dass der Beschwerdeführer nicht an den personenbezogenen Daten der angezeigten Lärmerreger Interesse hat und darüber Auskunft begehrt hat.

Für den Beschwerdeführer ist lediglich relevant, nachdem er, wie bereits ausgeführt, bezüglich keiner einzigen seiner Anzeigen von der Verwaltungsbehörde Schritte gesetzt wurden, Auskunft darüber zu erhalten, ob die Behörde seine Anzeigen ignoriert und untätig geblieben ist.

Zusammenfassend hätte daher die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung dem Begehren des Beschwerdeführers auf Erteilung der von ihm gewünschten Auskünfte Folge geben müssen, insbesondere dann, wenn das Verwaltungsstrafverfahren gegen die vom Beschwerdeführer angezeigten Personen eingestellt worden ist, da der Freispruch von einer vorgeworfenen strafbaren Handlung niemals ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Schutz personenbezogener Daten haben kann.

Selbst wenn man somit der Ansicht der belangten Behörde etwas abgewinnen kann, wäre diese jedenfalls verpflichtet, dem Beschwerdeführer Auskunft hinsichtlich der Tätigkeit der Behörde hinsichtlich jener Verwaltungsstrafverfahren zu erteilen, die von der belangten Behörde eingestellt wurden.

3. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen sind auch aktenwidrig. So führt die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sein Interesse an der Erteilung der gewünschten Auskünfte zu keinem Zeitpunkt dargelegt hätte. Nicht nur, dass sich das "übergeordnete Interesse" des Beschwerdeführers bereits schon aus seinen zahlreichen Anzeigen und Schreiben an die BH xxx, sowie an die Volksanwaltschaft ergibt, wurde dieses auch in der Beschwerde vom 31.01.2018 dargelegt. Somit stehen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen im Widerspruch zum Akteninhalt.

Beweis: wie bisher;

4. In unrichtiger Beweiswürdigung hat die belangte Behörde, obwohl nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnedies rechtlich nicht relevant, den Schreiben der „Zumba-Fitness-Trainerin" Glauben geschenkt, ohne den Beschwerdeführer bezüglich der von der „Zumba-Fitness-Trainerin" aufgestellten Behauptungen einzuvernehmen, weshalb das Verfahren mangelhaft geblieben sind.

Entgegen den Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer gegenüber der „Zumba-Fitness-Trainerin", Frau xxx, niemals die Äußerung getätigt, dass er hinsichtlich des Trainings nur um Erlaubnis gebeten werden wolle.

Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonates mit der xxx erklärt, "um Erlaubnis gefragt zu werden". Derartige oder ähnliche Äußerungen hat der Beschwerdeführer niemals getätigt.

Beweis:Einvernahme des Beschwerdeführers;

Telefax vom 03.07.2013;

E-Mail des Beschwerdeführers vom 18.12.2018;

5. Wenn die belangte Behörde Feststellungen dahingehend trifft, dass dem Beschwerdeführer die Identität der Lenkerin des PKW's mit dem amtlichen Kennzeichen xxx, schon lange bekannt gewesen wäre, ist nicht nachvollziehbar und sind diese Feststellungen unrichtig.

Um die Identität der Lenkerin des PKW's mit dem amtlichen Kennzeichen xxx zu überprüfen, hätte der Beschwerdeführer über ein amtliches Lichtbilddokument verfügen müssen, um die Identität der Person festzustellen.

Ebenso unrichtig ist auch die Feststellung der belangten Behörde, dass gegen die Insassen des Kombis Skoda weiß mit dem amtlichen Kennzeichen xxx am 19.05.2015 Anzeige wegen ungebührlicher Lärmerregung erstattet wurde. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer am 23.06.2014 die entsprechende Anzeige erstattet.

Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers;

5. In dem bekämpften Bescheid weist die belangte Behörde den Vorwurf, dass der Verfasser des Bescheides seine persönliche Meinung kundgetan hätte und es der belangten Behörde an Objektivität mangeln würde, auf das Entschiedenste zurück.

Die belangte Behörde gibt jedoch den Inhalt ihres Schreibens vom 04.12.2018 nur teilweise wieder.

Nicht zitiert wird von der belangten Behörde jener Teil ihres Schreibens vom 04.12.2018 "In obiger Angelegenheit nehme ich auf den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.10.2018. Obwohl meines Erachtens entgegen der Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, den Bescheid der BH xxx vom 21.12. keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder Rechtswidrigkeit anhaftete, ergeht nunmehr seitens der BH xxx an Ihren Mandanten das Ersuchen um Bekanntgabe, welche ...“

Somit bringt die belangte Behörde wohl unzweifelhaft zum Ausdruck, dass sie trotz der rechtskräftigen Entscheidung mit der Rechtsansicht des im Instanzenzug übergeordneten Landesverwaltungsgerichtes Kärnten nicht damit einverstanden ist und diese auch mehr oder weniger nicht akzeptiert, jedoch um den Anschein der Objektivität zu wahren, ihre aus der Rechtskraft des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Nachforschungen anstellen muss.

Nachdem diese Äußerung der belangten Behörde aus rechtsstaatlicher Sicht als äußerst bedenklich zu bezeichnen ist, ist offensichtlich der Beschwerdeführer berechtigterweise davon ausgegangen, dass es sich nur um die Privatmeinung des Verfassers des Schreibens handeln könne.

Sollte die Äußerung der Ansicht der belangten Behörde entsprechen und sie der Ansicht sein, dass es ihr zusteht, ihren Widerwillen gegen die Umsetzung von rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichtes gegenüber dem Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, so dokumentiert dies jedoch eindrucksvoll, dass die belangte Behörde zu keinem Zeitpunkt jemals die Absicht hatte, ernsthafte objektive und nachvollziehbare Überlegungen anzustellen, ob das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers berechtigt ist.

Beweis: Einvernahme des xxx, pA BH xxx, xxx, xxx;

Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Aufnahme der beantragten Beweise der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Aktenwidrigkeit und unrichtige Beweiswürdigung des Verfahrens aufheben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Auskunftserteilung Folge geben und dem Beschwerdeführer Auskunft darüber zu erteilen, ob die Behörden im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer erstatteten Anzeigen tätig geworden sind und wenn ja, welche Schritte und Maßnahmen die Behörden gesetzt haben, ob eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung wegen ungebührlicher Lärmerregung erfolgte oder ob das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung von entsprechenden Ermittlungen eingestellt wurde,

in eventu

den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, Aktenwidrigkeit und unrichtige Beweiswürdigung aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides, aufgrund dessen dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers voll inhaltlich entsprochen wird, an die im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.“

Mit Schreiben vom 04.06.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:

1. Feststellungen:

Mit Antrag vom 25.02.2015 in der ergänzten Fassung vom 28.05.2015 begehrte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung Auskunft über die getätigten Maßnahmen bzw. Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft xxx betreffend vierer von ihm eingebrachter Anzeigen mit dem in der Sachverhaltsdarstellung angeführten Inhalt. Der Beschwerdeführer erstattete Anzeige wegen ungebührlicher Lärmerregung gegen

1. )die Insassen des Kombi xxx, Skoda weiß (unbekannt)

2. )xxx (namentlich angezeigt auch wegen Übertretung der GewO) und

3. )die Lenkerin des PKW xxx

Da ihm der zuständige Bezirkshauptmann des Bezirkes xxx die begehrte Auskunft nicht erteilte, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 06.07.2015 die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz (gemeint wahrscheinlich Kärntner Informations- und Statistikgesetz).

Zwei der von ihm angezeigten Personen sind dem Beschwerdeführer namentlich bekannt (die Pächterin des xxx Gemeindebades xxx und die Lenkerin des PKW xxx und Zumba-Fitness-Trainerin xxx). Die vom Beschwerdeführer ebenfalls angezeigten Insassen des Kombi xxx sind nach wie vor unbekannt und wurden seitens der Behörde offensichtlich keine Lenker- und Insassenerhebungen durchgeführt, womit die begehrte Auskunft die unbekannten Insassen betreffend bereits als erteilt gilt.

Die vom Auskunftsbegehren betroffenen namentlich bekannten Personen haben ihr Interesse an der Geheimhaltung der begehrten Auskunft bekundet und keine Zustimmung zu deren Erteilung gegeben. Der Beschwerdeführer hat im Anhang seiner Beschwerde eine Chronologie der von ihm dokumentierten Lärmerregungsereignisse für das Jahr 2018 mit folgendem Inhalt vorgelegt:

„Wie bereits erwähnt, war die ZUMBA-Trainerin vom Bürgermeister angewiesen worden, das Training zur üblichen Zeit (ca. 19.00 bis 20.00 Uhr) in der Nordostecke des Bades abzuhalten, wobei erwartet wurde, dass dadurch der Geräuschpegel erheblich sinken würde. Dass dem nicht so war, beweist folgende von mir verfasste Chronologie:

Montag, 11.06.2018,Training NO-Ecke, Musik gut hörbar

Montag, 18.06.2018,Training vor dem Kabinenhäuschen, Musik sehr laut

Montag, 25.06.2018, kein Training, da Schlechtwetter

Montag, 02.07.2018,NO-Ecke, Musiklautstärke moderat

Montag, 09.07.2018, NO-Ecke, Musiklautstärke moderat, die Trainerin xxx

xxx stattete uns auf Anraten des Bürgermeisters

einen Besuch ab und versprach, die Lautstärke möglichst

zu drosseln.

Montag, 16.07.2018,kein Training, da Schlechtwetter,

Montag, 23.07.2018,Training NO-Ecke, Musik sehr laut,

Montag, 30.07.2018,Training NO-Ecke, Musik gut hörbar,

Montag, 06.08.2018,Training NO-Ecke, Musik laut,

Montag, 13.08.2018,waren wir nicht anwesend,

Montag, 20.08.2018,Training NO-Ecke, Musiklautstärke moderat,

Montag, 27.08.2018,Training NO-Ecke, Musik laut,

Montag, 03.09.2018,kein ZUMBA-Training,

Montag, 10.09.2018,Training NO-Ecke, Musiklautstärke moderat,

Montag, 17.09.2018,Training vor dem Kabinenhäuschen, Musik sehr laut.

Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Situation auch in diesem Jahr bei Weitem nicht zufriedenstellend war. Es wird wohl auch im Jahre 2019 wieder so weitergehen und werde ich mir vielleicht doch noch eigene Lautstärkenmessungen überlegen. …...“

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Auskunftserteilung besteht somit offensichtlich in der Unterlassung einer durch das Abspielen von Tanzmusik hervorgerufenen seiner Meinung nach „ungebührlichen Lärmerregung“ bzw. Lärmbelästigung, die für ihn eine starke Beeinträchtigung seiner Lebensqualität darstellt, so wie er das auch in seiner der Beschwerde angeschlossenen Anzeige an die Polizeiinspektion xxx vom 03.07.2013 formuliert hat.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft xxx, insbesondere auf das Ergebnis der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen sowie das Beschwerdevorbringen. Der den Feststellungen zu Grunde gelegte Sachverhalt ist im Wesentlichen unbestritten. Dass der Beschwerdeführer den Namen der Zumba-Fitness-Trainerin kennt, ergibt sich aus seiner Beschwerde und seiner Chronologie, wo er sie namentlich erwähnt („… Zumba-Fitness-Trainerin, Frau xxx und xxx…“). Spätestens seit ihrem Besuch im Sommer 2018 musste ihm ihr Name bekannt sein. Der Beschwerdeführer wusste auch, dass die Zumba-Fitness-Trainerin die Lenkerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen xxx war, zumal er dies in seinen Anzeigen vom 12. und 19.08.2014, vom 29.07.2014 sowie vom 04.08. und 07.09.2015 („Dadurch, dass die Lenkerin des o.a. PKWs am ………. zwischen ca. 19.00 Uhr 20.00 Uhr im Bereich des xxx Gemeindebades als Trainerin ein Zumba-Fitness-Training leitete,…“) selbst angab.

Das Verwaltungsgericht bezweifelt weder die im angefochtenen Bescheid festgehaltenen Angaben der vom Auskunftsbegehren betroffenen Parteien, noch jene des Beschwerdeführers und stimmen diese im Wesentlichen auch überein. Insoweit sind sie auch als unbestritten zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer gesagt habe, er wolle einfach nur um Erlaubnis gefragt werden, war offensichtlich ein Missverständnis der Zumba-Fitness-Trainerin. Dass dem Beschwerdeführer xxx (Geschäftsführerin des xxx Gemeindebades) namentlich bekannt war, ergibt sich aus seinen Anzeigen vom 23.06.2014, 07.06.2016 u.a. sowie aus seinem Schriftsatz vom 20.03.2017. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des xxx erübrigten sich demnach.

Im Aktenvermerk des Bezirkspolizeikommandos xxx vom 10.07.2015 ist im Übrigen festgehalten, dass am 09.07.2012 um 19:50 Uhr im Gemeindebad xxx leichte Musik wahrgenommen worden sei, jedoch kein Lärm und der Beschwerdeführer angab, dass er keine Probleme damit hätte, wenn er von xxx darüber informiert worden wäre. Maßnahmen seien keine erforderlich gewesen. Was für ein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer angestrebten Unterlassung des Abspielens der Tanzmusik und der von ihm begehrten Auskunft über die Verwaltungsstrafverfahren besteht, hat er nicht konkret vorgebracht.

3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, idgF LGBl. Nr. 50/2019:

§ 1 Auskunftspflicht

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetze geregelten Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.

(2) Unter Auskünfte sind Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ zum Zeitpunkt der Einbringung des Auskunftsbegehrens aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft oder erarbeitet werden müssen.

(3) Auskunft ist nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Organe nicht wesentlich beeinträchtigt. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig verlangt wird, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Informationen dem Auskunftswerber auf andere Weise unmittelbar zugänglich sind.

….

§ 2 Recht auf Auskunft

(1) Jedermann hat das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch oder schriftlich zu verlangen. Schriftliche Auskunftsbegehren können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingebracht werden.

…….

§ 3 Auskunftserteilung

(1) Auskünfte sind so weit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.

…….

§ 4 Auskunftsverweigerung:

Wird eine Auskunft verweigert, so ist dies dem Auskunftswerber unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Auf Antrag des Auskunftswerbers ist die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Datenschutzgesetz – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, idgF BGBl. I Nr. 14/2019:

§ 1 Grundrecht auf Datenschutz

(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, … Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

§ 4 Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmungen

…….

(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen ist unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO zulässig, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten besteht oder

2. sich sonst die Zulässigkeit der Verarbeitung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten ergibt oder die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist, und die Art und Weise, in der die Datenverarbeitung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der betroffenen Person nach der DSGVO und diesem Bundesgesetz gewährleistet.

VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO)

Artikel 6 Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

………

f)

die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, …...

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

Artikel 10 Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.

Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF BGBl. I. Nr. 22/2018:

Artikel 20

…..

(3) Alle mit Aufgaben des Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordener Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.

(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; …

4. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 1 Abs. 1 K-ISG haben die Organe des Landes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Die Bezirkshauptmannschaft xxx ist ein Organ des Landes iSd § 1 Abs. 1 K-ISG.

Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Landesverwaltung betrauten Organe über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 B-VG ist ein Organ des Landes zur Verschwiegenheit über alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht kommt laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem insbesondere die in Art. 1 § 1 Abs. 1 und 2 DSG umschriebene eigenständige Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht. Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung (nur) zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig.

Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer über den Verlauf der aufgrund seiner Anzeigen eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, mit welchen er offenbar die Unterlassung des Abspielens von Tanzmusik erreichen wollte, informiert zu werden. Mit den Auskünften über den Verlauf der Verwaltungsstrafverfahren würde der Auskunftswerber aber auch Informationen über den Leumund der Betroffenen erhalten. Zwei der Betroffenen sind der Beschwerdeführer namentlich bekannt.

Die begehrten Auskünfte beziehen sich auf Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse bestimmter, dem Beschwerdeführer bekannter Personen, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, zumal sie ihren Leumund betreffen. Bei den vom Beschwerdeführer begehrten Auskünften handelt es sich demnach die zwei ihm bekannten Personen betreffend um personenbezogene Daten. Zustimmungen zur Auskunftserteilung wurden nicht erteilt.

Laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sind Daten über den Leumund den unter § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 fallenden personenbezogenen Daten zuzurechnen, hinsichtlich welcher ein Anspruch auf Geheimhaltung besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis Zl. 2004/12/0151 ausgeführt, dass als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd Art. 20 Abs. 4 erster Satz BVG sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheitspflicht als auch – eigenständig – die in § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht kommt. Nichts anderes kann für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht iSd § 1 Abs. 1 des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes gelten. Diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Verweigerung der Auskunftserteilung auf § 4 Abs. 3 DSG gestützt, sodass die Erfüllung der Voraussetzungen andere Bestimmungen betreffend die Verschwiegenheitspflicht hier nicht weiter zu prüfen war.

Laut Judikatur des VwGH ist die Weitergabe von Informationen über Verwaltungsstrafverfahren nach § 8 Abs. 4 DSG 2000 - seit Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (BGBl. I 120/2017) nach § 4 Abs. 3 Z 1 und 2 DSG - zu beurteilen. Strafrechtsbezogene Daten sind nach der Datenschutzrichtlinie (nunmehr ersetzt durch die EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) nicht „sensible Daten“, sie werden aber – ausweislich der Erläuterungen zu § 8 Abs. 4 DSG 2000 (vgl. RV 1613 BlgNR. 20. GP 41) – „in die Nähe dieser Daten gerückt“ (vgl. Art. 8 Abs. 5 Datenschutzrichtlinie). Die Verarbeitung strafrechtlich bezogener Daten muss daher möglichst beschränkt bleiben, weshalb die Z 3 in § 8 Abs. 4 DSG 2000 – so die Erläuterungen – Grenzen zieht „innerhalb welcher die Verwendung dieser Daten auch durch private Auftraggeber zulässig sein soll“. Der Struktur nach wird das Regelungsregime zur Verwendung strafrechtsrelevanter Daten als Mischform zwischen den Bestimmungen in Bezug auf nicht sensible Daten und sensible Daten angesehen (VwGH 28.02.2018, Ra 2015/04/0087).

Gemäß § 4 Abs. 3 DSG ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen nur unter den unter Z 1 und 2 angeführten Voraussetzungen zulässig. Weder das Kärntner Informations- und Statistikgesetz noch die Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Auskunftspflicht enthalten eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verarbeitung solcher Daten und hat dies der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Die Voraussetzung der Z 1 des § 4 Abs. 3 DSG ist somit nicht erfüllt.

Zur Z 2 des § 4 Abs. 3 DSG ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht auch keine gesetzlichen Sorgfaltspflichten, aus welchen sich die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen ergeben könnte, oder aus welchen die Auskunftserteilung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auskunftswerbers gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich wäre, erkennen konnte. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Behauptungen aufgestellt.

Auskünfte über einen Freispruch von einer vorgeworfenen strafbaren Handlung implizieren ebenfalls Daten über verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen und fallen unter die dem § 4 Abs. 3 DSG zugeordneten Daten. Dasselbe gilt für die Einstellung von Verwaltungsstrafverfahren.

Da Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Erforderlichkeit zur Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten nur dann gegeben sieht, wenn die Interessen der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten fordern, nicht überwiegen, war zu prüfen, ob das Geheimhaltungsinteresse der Betroffenen das Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung überwiegt.

Der Beschwerdeführer hat als seine berechtigten Interessen sein Recht auf Lebensqualität im Zusammenhang mit lärmerregendem Verhalten, verursacht durch das Abspielen von Zumba-Tanzmusik 11 x im Jahr von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr (insgesamt somit 11 Stunden/Jahr) mit einer Lautstärke von 4 x „moderat“, 2 x „gut hörbar“, 2 x „laut“ und 3 x „sehr laut“ geltend gemacht. Die Lautstärken belegte er teilweise mit Ergebnissen von mittels dB-Messgerät selbst durchgeführten Messungen der Lärmimmissionen auf seinem Grundstück von ca. 50 dB und 75 dB bis 85 dB.

Dazu ist anzumerken, dass laut Arbeitsschutz-Tabelle der HUG-TECHNIK eine Lautstärke von 50 dB (A) der Lärmimmission von leiser Radiomusik oder Vogelgezwitscher (ungefährlich, Konzentrationsstörungen), 75 dB (A) der Lärmimmission eines PKW (meist ungefährlich, aber Risikoerhöhung von Erkrankungen), 80 dB (A) der Lärmimmission von starkem Verkehr oder eines LKW (meist ungefährlich aber Risikoerhöhung von Erkrankungen) und 85 dB (A) einer unangenehmen Lärmimmission, die bei längerer Einwirkung (über 40 Stunden pro Woche) zu Hörschäden führen kann, gleichkommt.

Nun vermag das Verwaltungsgericht das Ausbleiben von Lärmimmissionen in Form von Tanzmusik in dem vom Beschwerdeführer dokumentierten Ausmaß und Zeitraum (11 Stunden pro Jahr) nicht als ein solches berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu erkennen, welches vom Interesse der Geheimhaltung des Leumundes iSd § 4 Abs. 3 DSG iVm der Judikatur des VwGH nicht überwogen würde. 2012 hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, dass er keine Probleme mit der Musik hätte, wenn er von xxx darüber informiert worden wäre. Außerdem ist nicht mit Sicherheit davon auszugehen, dass es durch die Erteilung der begehrten Auskünfte über die Verwaltungsstrafverfahren überhaupt zur Unterlassung des Abspielens der Tanzmusik gekommen wäre. Zwischen den begehrten Auskünften über die Verwaltungsstrafverfahren und dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Recht auf Lebensqualität besteht nämlich nur indirekt ein Zusammenhang. Ein diesen Zusammenhang konkret beschreibendes Vorbringen hat er nicht erstattet. Das Ergebnis der nach dem Datenschutzgesetz durchzuführenden Interessenabwägung des Verwaltungsgerichtes fiel somit zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus.

Im Übrigen ist zum Beschwerdevorbringen anzumerken, dass das Kärntner Informations- und Statistikgesetz sehr wohl Einschränkungen der allgemeinen Auskunftspflicht kennt und ergeben sich diese aus § 1 Abs. 1 K-ISG, wonach Auskünfte nur zu erteilen sind, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Wie oben bereits erwähnt, manifestiert sich eine solche Verschwiegenheitspflicht in § 4 Abs. 3 DSG. Da dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht, war die Auskunft nicht zu erteilen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Soweit die belangte Behörde meint, ihrem ursprünglichen Bescheid habe keine Mangelhaftigkeit angehaftet, ist sie auf ihr von ihr nicht in Anspruch genommenes Recht zur Einbringung einer außerordentlichen Revision zu verweisen.

Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG unterbleiben, zumal der im Wesentlichen unstrittige festgestellte Sachverhalt keiner weiteren Klärung bedurfte und eine weitere Klärung der Rechtssache durch mündliche Erörterung auch nicht zu erwarten war. Das Verwaltungsgericht hatte sich lediglich mit Rechtsfragen von nicht übermäßiger Bedeutung auseinanderzusetzen. Die von der Behörde in der gegenständlichen Verwaltungssache vorgenommene Ermittlungstätigkeit zur Ermittlung der materiellen Wahrheit war nach bereits einmal erfolgter Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Rechtssache nunmehr als ausreichend zu befinden. Das Verwaltungsgericht ist von der Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde im Wesentlichen auch nicht abgewichen, sondern hat diese lediglich dem Beschwerdevorbringen entsprechend ergänzt. Ein persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer zur Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit war nicht notwendig. Der Entfall der Verhandlung verstieß somit weder gegen Art. 6 EMRK noch gegen Art. 47 GRC, weil gewichtige öffentliche Gründe dem Verhandlungsentfall nicht entgegenstanden, der zu beurteilende Sachverhalt feststand, und die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes keiner Verhandlung bedurfte.

5. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

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