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KLVwG-801-803/5/2019•LVwG K KLVwG-801-803/5/2019
KLVwG-801-803/5/2019State Administrative CourtFeb 17, 2020
Lärmschutzwand, Immissionen, Schalltechnische Gutachten<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der Anrainer xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, und xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.02.2019, Zahl: xxx-Berufung nach KLVwG, zu Recht:
I.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 28.02.2019, Zahl: xxx-Berufung nach KLVwG, dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:
„Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 15.05.2012, Zahl: xxx, wird ersatzlos aufgehoben und der Antrag der xxx vom 22.08.2018 auf Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Lärmschutzwand und den Abbruch einer Gartenmauer auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 6 Abs. 1 AVG zur Entscheidung an den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx als sachlich zuständige Baubehörde I. Instanz verwiesen.“
II. Der durch die Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Kostenersatz wird als unzulässig zurückgewiesen.
III.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:
Mit der Eingabe vom 08.08.2011 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Lärmschutzwand aus Plexiglas auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx.
Anlässlich der am 09.09.2011 durchgeführten örtlichen mündlichen Bauverhandlung erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründeten dies im Wesentlichen damit, dass es durch die Errichtung der Lärmschutzwand zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung komme, da Lärm- und Schallreflexionen zu erwarten seien. Außerdem seien die Planunterlagen als mangelhaft zu qualifizieren.
Der am 11.10.2011 aufgenommenen Niederschrift der Ortsbildpflegekommission xxx ist zu entnehmen, dass die Länge der geplanten Lärmschutzwand an der östlichen Grundstücksgrenze 21,60 m, an der nördlichen Grundstücksgrenze 60,15 m betrage. Als Material für die Lärmschutzwand sei Plexiglas vorgesehen. Der östliche Teil der Lärmschutzwand, der von der Bundesstraße aus eingesehen werden könne, solle in weiterer Folge mit verschiedenen Aufschriften und Hinweisen versehen werden. Die Ortsbildpflegekommission sei nach eingehender Diskussion und Durchführung eines Ortsaugenscheines einhellig zur Ansicht gelangt, dass durch die geplante Lärmschutzwand keine Störung des Ortsbildes zu erwarten sei, da diese nur im östlichen Bereich der Zufahrt im Ortsbild in Erscheinung trete. Der längere Teil der Lärmschutzwand werde durch das im Norden bestehende Gebäude und durch die vorhandene Bepflanzung sowie das abfallende Gelände im Ortsbild nicht wesentlich wahrgenommen.
Mit der Eingabe vom 11.11.2011 wurde durch die Bauwerberin ein korrigierter Einreichplan vorgelegt, welcher den Anrainern durch die Baubehörde I. Instanz im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit dem Bescheid vom 15.05.2012 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx die Baubewilligung zur Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen.
Die dagegen erhobenen Berufungen der Anrainer xxx und xxx wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx mit den Bescheiden vom 24.09.2012 als unzulässig zurück.
Des Weiteren wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 24.09.2012 die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 15.05.2012 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid um folgende Auflage ergänzt:
„Die westseitig zu errichtende Lärmschutzwand hat auf einer Länge von 21,0 m nachfolgende Werte zu erfüllen:
Schallabsorptionsgrad: hochabsorbierend -8 dB
A-bewertete Schalldämmmaß: mindestens 30 dB
Über die Einhaltung der oben angeführten Werte ist der Behörde nach Fertigstellung ein Attest eines befugten Unternehmens, eines Ziviltechnikers oder einer autorisierten Prüfanstalt vorzulegen.“
In der Folge wurde durch die Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 28.05.2013 aufgrund der dagegen erhobenen Vorstellung des Anrainers xxx der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 24.09.2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde xxx zurückgewiesen. Begründend wurde durch die Kärntner Landesregierung ausgeführt, dass die Baubehörde II. Instanz auf die Einwendungen des Anrainers, dass es durch die Errichtung der Lärmschutzwand negative Auswirkungen durch Schallreflexionen geben werde und er sich durch diese in seiner Sicherheit und Gesund gefährdet fühlen würde, nicht ausreichend eingegangen sei. Die Berufungsbehörde werde sich im fortgesetzten Verfahren ausführlich mit den Einwendungen des Berufungswerbers auseinandersetzen müssen, insbesondere durch die Einholung einer Stellungnahme von Sachverständigen aus den Fachbereichen Schalltechnik und Gesundheit.
In der Folge beauftragte der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die xxx mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens betreffend die verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand.
Dem mit 14.10.2013 datierten schalltechnischen Gutachten der xxx ist zu entnehmen, dass die geplante Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. xxx im Bereich der Nordgrenze des Bauwerbergrundstückes vom östlichen bis zum westlichen Grenzpunkt auf einer Länge von 60,15 m und weiterführend im Bereich der östlichen Grenze der Zufahrt auf einer Länge von 21,60 m ausgeführt werden solle. Die Höhe solle durchgehend 2,5 m über der Geländeoberkante betragen. Als Lärmschutzwand solle ein opakes, reflektierendes Lärmschutzplattensystem der Firma xxx oder vergleichbares verwendet werden. Die Berechnung habe ergeben, dass bei der Variante mit reflektierender Lärmschutzwand bei allen Immissionspunkten in 1,5 m Höhe eine Erhöhung der Immissionsschallpegel prognostiziert werde (durch die mehrfachen Reflexionen zwischen Hausfassade und reflektierend ausgeführter Lärmschutzwand). Der maximale Pegelanstieg werde dabei an der Südfassade am Immissionspunkt Nr. 5 mit einem Wert von 3,8 dB erreicht. An der Nordwestfassade sei ein Pegelanstieg unterhalb von 1 dB berechnet worden. Steigerungen von bis zu 1 dB würden innerhalb der Messtoleranz liegen und könnten somit als irrelevant betrachtet werden. Die größte Steigerung werde am Immissionspunkt Nr. 3 mit 1,1 dB prognostiziert. Bei der Variante mit hochabsorbierender Lärmschutzwand würden an allen Immissionspunkten Verbesserungen erzielt. Es seien Reduktionen des Schall-Ist-Maßes von 0,7 dB bis 5,4 dB errechnet worden. Hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit von Beeinträchtigungen durch Lärm werde auf die Zuständigkeit des medizinischen Sachverständigen verwiesen. Die Werte für eine Steigerung bzw. eine Verbesserung der Immissionspegel seien auch für die Betrachtungszeiträume Abend und Nacht ident.
Aufgrund der Anfrage der Baubehörde II. Instanz führte die xxx in der Stellungnahme vom 23.10.2013 ergänzend aus, dass es bei der geplanten reflektierenden Lärmschutzwand (Anmerkung: jede Glaswand sei reflektierend) eine Erhöhung der Immissionspegel um bis zu 3,8 dB gebe. Bei Ausführung einer absorbierenden Lärmschutzwand gebe es durchwegs nur Verringerungen der Immissionsschallpegel.
In der Folge wurde durch die Baubehörde II. Instanz das umweltmedizinische Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen xxx vom 17.12.2013 eingeholt, welchem zusammengefasst zu entnehmen ist, dass aus den vorliegenden schalltechnischen Daten sich feststellen lasse, dass bereits die derzeit vorherrschenden Lärmimmissionen am Grundstück Nr. xxx, KG xxx, die medizinischen Grenzwerte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes überschreiten und es daher aus medizinischer Sicht zu keiner weiteren Zunahme der Lärmimmissionen kommen dürfe. Durch Variante 1 – reflektierende Lärmschutzwand – würde es jedoch zu einer solchen Zunahme der Lärmimmissionen am Grundstück Nr. xxx kommen, weshalb diese Variante nicht befürwortet werden könne. Im Gegensatz dazu werde für Variante II – hochabsorbierende Lärmschutzwand – eine Reduktion der bereits vorherrschenden Lärmimmissionen auf dem Grundstück xxx prognostiziert und könne daher medizinisch befürwortet werden. Negative gesundheitliche Auswirkungen auf einen normal empfindenden Erwachsenen und ein ebensolches Kind seien durch den Bau der hochabsorbierenden Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. xxx für die Anrainer am Grundstück Nr. xxx nicht zu erwarten.
In der Folge wurden sowohl das eingeholte schalltechnische Gutachten als auch das medizinische Gutachten dem Anrainer xxx durch die Baubehörde II. Instanz im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Der Anrainer xxx gab daraufhin mit Eingabe vom 10.03.2014 eine umfangreiche Stellungnahme ab.
In der Folge wurde durch die Baubehörde II. Instanz die ergänzende Stellungnahme der xxx vom 09.04.2014 eingeholt. Darin führte der lärmtechnische Sachverständige zur Frage, welches Material für eine hochabsorbierende Lärmschutzwand verwendet werden solle, aus, dass es im Wesentlichen drei verschiedene Materialien gäbe: Holz, Aluminium oder Mantelbetonoberfläche. Alle drei genannten Systeme würden die Anforderungen an hochabsorbierende Lärmschutzwände (Absorptionsklasse A3) erfüllen. Aus Sicht des schalltechnischen Sachverständigen werde zu einer Lärmschutzwand – passend zur Architektur des Bauvorhabens – in Mantelbetonweise, z. B. Durisol, angeraten.
Mit dem Bescheid vom 10.04.2014 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 15.05.2012 gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und ergänzte den angefochtenen Bescheid um folgende Auflage:
„Die zu errichtende Lärmschutzwand ist hochabsorbierend (Absorptionsklasse A3) auszuführen.“
Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde des Anrainers xxx gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit dem Beschluss vom 02.03.2015, Zahl: KLVwG-1967/6/2014, dieser Beschwerde Folge, hob den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 10.04.2014 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx zurück. Die Aufhebung dieses Bescheides wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Wesentlichen damit begründet, dass das Charakteristikum eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes, wie ihn die Baubewilligung darstelle, ein konkretes Begehren des Bauwerbers sei. Das bedeute, dass die Baubehörde ihre Entscheidung nur im Rahmen des bestimmten Begehrens des Bauwerbers zu treffen habe. Entscheidend sei also der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers. Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung habe und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar sei, vertrete der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde dem Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern habe, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Es sei allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen sei, wenn sich durch die an sich zulässige Projektänderung (Projektmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändere. Die Baubehörde habe also grundsätzlich danach zu trachten, das eingereichte Bauvorhaben bewilligungsfähig zu machen. Auch sei die Berufungsbehörde verpflichtet, dem Bauwerber bei Widerspruch seines Vorhabens zu gesetzlichen Bestimmungen nahe zu legen, sein Projekt entsprechend abzuändern, um einen Versagungsgrund zu beseitigen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt sei, als es sich noch um dieselbe Sache handeln müsse. Die Modifikation dürfe also nicht das Wesen (den Charakter) des Vorhabens treffen. Eine Änderung des Bauvorhabens im Zuge des Berufungsverfahrens sei dann unzulässig, wenn nicht mehr von derselben Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG die Rede wäre. Komme der Bauwerber einem Auftrag zur Projektänderung nicht nach, so habe die Baubehörde zu prüfen, ob die Baubewilligung allenfalls unter Vorschreibung von Auflagen erfolgen könne. Projektändernde Auflagen seien sohin nur zur Anpassung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an die gesetzlichen Erfordernisse zulässig; solche Auflagen dürften keinesfalls das eingereichte Projekt in wesentlichen Teilen oder hinsichtlich des Verwendungszwecks ändern. Da im vorliegenden Fall gemäß den durch die Bauwerberin vorgelegten Einreichunterlagen Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens eine reflektierende, aus Plexiglas bestehende Lärmschutzwand sei, durch die dem Berufungsverfahren beigezogenen medizinische Sachverständige jedoch aus gesundheitlichen Gründen die Errichtung einer hoch-absorbierenden Lärmschutzwand als notwendig erachtet werde, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Bauwerberin zu einer Antragsänderung aufzufordern, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen. Gemäß den Ausführungen des schalltechnischen Sachverständigen kommen bei der Errichtung einer hochabsorbierenden Lärmschutzwand als Materialien entweder Holz, Aluminium oder Mantelbetonoberflächen in Betracht. Die Entscheidung, welches Material nun tatsächlich bei der Errichtung der geplanten Lärmschutzwand Verwendung finden solle, könne nur durch die Bauwerberin selbst getroffen werden. Nach der Vorlage von geänderten Einreichunterlagen durch die Bauwerberin hätte die belangte Behörde in weiterer Folge prüfen müssen, ob es sich dabei noch um dieselbe Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG handle und damit um eine im Berufungsverfahren zulässige Projektänderung. Die durch die belangte Behörde gewählte Vorgangsweise, im Berufungsbescheid eine projektändernde Auflage in der Weise vorzuschreiben, dass die zu errichtende Lärmschutzwand hoch absorbierend auszuführen sei, sei jedenfalls unzulässig. Eine derartige projektändernde Auflage sei nicht hinreichend bestimmt, da völlig unklar bleibe, welches Material bei der Errichtung der Lärmschutzwand tatsächlich Verwendung finden solle. Darüber hinaus müssten bei einer derartigen Projektänderung jedenfalls geänderte Einreichunterlagen durch die Bauwerberin vorgelegt werden, um der Baubehörde die Prüfung zu ermöglichen, ob das geänderte Projekt bewilligungsfähig sei. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer als Anrainer ein subjektiv öffentliches Recht darauf habe, dass die Baupläne insoweit ausreichend seien, dass er erkennen könne, was Gegenstand des Bauvorhabens sei und inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen werde. Insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die gegenständliche Lärmschutzwand im Bereich der Grenze zum nördlich und östlich angrenzenden Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet werde, müsse für den Anrainer aufgrund der Einreichpläne die Situierung der geplanten Lärmschutzwand genau zu entnehmen sein. Weiters sei anzumerken, dass die durch die Bauwerberin vorzulegenden geänderten Baupläne den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung zu entsprechen hätten. Diesen Anforderungen würden die derzeit vorliegenden Baupläne nicht gerecht, da einerseits die Legende mangelhaft sei und andererseits darin mangelhaft dargestellt sei, was Bestand bzw. Neubau sei. Die durch die Bauwerberin vorzulegenden geänderten Planunterlagen würden daher durch einen bautechnischen Sachverständigen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung eine Überprüfung zu unterziehen sein. Darüber hinaus sei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob in Bezug auf das beantragte Bauvorhaben die Voraussetzungen des § 10 der Kärntner Bauvorschriften gegeben seien, in ausreichendem Maße auseinandergesetzt habe. Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer gerügte Wahl der durch den schalltechnischen Sachverständigen vorgenommenen Wahl der Immissionspunkte sei außerdem darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gesamte Nachbargrund – und nicht nur ein Gebäude – vor Immissionen zu schützen sei.
Mit der Eingabe vom 05.05.2015 teilte die Bauwerberin mit, dass die Ausführung der geplanten Lärmschutzwand in Holz erfolgen werde.
Mit dem Schreiben vom 06.05.2015 forderte die Baubehörde II. Instanz die Bauwerberin zur Vorlage ergänzender Einreichunterlagen auf.
Der im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten ergänzenden Stellungnahme der xxx vom 21.12.2015 ist Nachstehendes zu entnehmen:
„Schalltechnische Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde des Anrainers xxx an das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 07.07.2014 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der xxx vom 10.04.2014, GZ: xxx
Punkt 3 Absatz 1: Für die Berechnung herangezogene Verkehrsdaten auf der xxx xxx
Es wurde für die damaligen Berechnungen die Verkehrsdatenerhebung des Amtes der Kärntner Landesregierung für das Jahr 2011 herangezogen. In dieser Auswertung gibt es eine Zählstelle am Anfang von xxx bei km xxx und eine in xxx bei km xxx. Da das Projektgebiet am Ende von xxx situiert ist, wurde beispielhaft der Wert der Zählstelle xxx herangezogen. Die absoluten Verkehrszahlen waren für die damalige Fragestellung ,,Auswirkungen der Reflexionen durch den Straßenverkehr" nicht ausschlaggebend, da rein die relativen Auswirkungen durch die Wandreflexionen untersucht werden sollten. Die absoluten Immissionsschallpegel am Grundstück - in Abstimmung mit dem widmungs- abhängigen Planungsrichtwert für die Immission - waren nicht Gegenstand der Beurteilung. Es hätten auch beliebige Verkehrswerte angesetzt werden können, da nur die Auswirkung der Lärmschutzwand untersucht wurde und nicht tatsächlich vorhandene Immissionsschallpegel. Die von uns im Schallausbreitungsberechnungs- programm berücksichtigten Klimawerte werden bei jedem Projekt, welches wir bisher bearbeitet haben, sowohl für Straße, Schiene, Industrie und Gewerbe verwendet. Die Anzahl der von uns bearbeiteten Projekte sind viele Hundert. Unter anderem wurden diese Werte auch bei UVP-Projekten verwendet und wurden auch im strengen UVP-Verfahren niemals kritisiert.
Punkt 3 Absatz 2: Dämpfung der Luft bei hohen Frequenzen (Dissipation)
Laut Beschwerdeführer wurden bei den Berechnungseinstellungen der Dissipation
im Computerprogramm falsche meteorologische GrundeinsteIlungen verwendet (10°C Jahresmittel der Temperatur und 70% durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit für Österreich). Diese Behauptung ist nicht richtig. Die Grundeinstellungswerte für Österreich sind korrekt - siehe xxx.
Punkt 3 Absatz 3: Lage der Immissionspunkte
Die Immissionspunkte wurden so gewählt, dass eine aussagekräftige Gegenüberstellung der Auswirkungen der Reflexionen durch die Lärmschutzwand (LSW) getätigt werden konnte, welches die AufgabensteIlung des schalltechnischen Gutachtens war. Bei der Höhe der Rechenpunkte war auch die Oberkante der Lärmschutzwand mitbestimmend. Es gibt somit Berechnungspunkte die unter der LSW-Oberkante, auf der LSW-Oberkante und darüber liegen. Somit wurden verschiedene Schallausbreitungssituationen an der LSW simuliert.
Punkt 3 Absatz 4: Anzahl der berechneten Reflexionen 3.Ordnung
Gemäß RVS 04.02.11 Richtlinie ist es auf jeden Fall ausreichend, sowie Stand der Technik mit Reflexionen 3.0rdnung bei Einzelpunktberechnungen zu rechnen. Eine Erhöhung der Ordnungszahl führt zu keiner erwähnenswerten Änderung des Berechnungsergebnisses.
Trotzdem wurde eine Berechnung der absorbierenden Lärmschutzwand mit 8.Ordnung (8 Reflexionen) durchgeführt. Das Ergebnis brachte erwartungsgemäß lediglich eine Steigerung von max. 0,1 dB.
Diese Steigerung ist weder messbar, hörbar, noch in sonstiger Weise irgendwie von Relevanz.
Punkt 4: Darstellung des Baum- und Grünbestandes
Im Schallausbreitungsprogramm IMMI der Firma xxx erfolgt die Darstellung des Bewuchses automatisch als solides, grünes Element. Die rechnerisch berücksichtigte Bewuchs-Dämpfung hängt von 2 Faktoren ab: Höhe und Tiefe. Bei der Berechnung nach RVS 04.02.11 ist bei der Berechnung des Vegetationsdämpfungsmaßes die Tiefe der Bewuchsgruppen ausschlaggebend. Im vorliegenden Fall ist das berechnete Vegetationsdämpfungsmaß extrem gering, da eine merkliche Bewuchsdämpfung des Schalls erst ab einer Tiefe von 50 bis 100 m eintritt. Ein typischer Wert ist 5dB Dämpfung pro 100 m, wenn beim Schall ausschließlich der Weg durch das Bewuchselement berücksichtigt wird.
Den Vorwurf (Seite 36 des Verwaltungsgerichtshofes), dass von unserer Seite manipulative und zu niedrige Werte berechnet wurden, müssen wir aufs Schärfste zurückweisen.
Der Bewuchs hat für die vorliegende Berechnung sowie die Schlussfolgerungen keinerlei Relevanz auf die Ergebnisse der Berechnung. Zu untersuchen war, wie bereits erwähnt, nur der Einfluss der Lärmschutzwand auf das Gebäude (ehemalige Pizzeria).
Punkt 5: Objekt liegt in Gebiet mit straßenseitiger Grenzwertüberschreitung
Die Feststellung dieser Tatsache war nicht AufgabensteIlung des schalltechnischen Gutachtens.
Punkt 6: Knick in der Lärmschutzwand laut Einreichung 2012 nicht berücksichtigt
Die Lärmschutzwand von Westen nach Osten wies am Plan vom 15. Mai 2012 keinen Knick auf und wurde dementsprechend richtig modelliert.
Im Plan ist eindeutig und klar dargestellt, dass diese an der südlichen Grundstücksgrenze vollkommen gerade ist.
Dieser Einwand dient offensichtlich nur dazu, dass das Gutachten mit unlauteren und an den Haaren herbeigezogenen Einwendungen erschüttert wird
Selbst wenn die Wand einen Knick aufweisen würde, würden sich keinerlei, in irgendeiner Form, relevante Änderungen der Lärmsituation ergeben.
Punkt 8 Absatz 2: Anstieg von Lärm durch die kurze Lärmschutzwand (liegt im Westen und erstreckt sich von Süden nach Norden)
Aus den Berechnungsergebnissen ist ersichtlich, dass es mit der transparenten, reflektierenden Ausführung der Lärmschutzwand an den westlichen gelegenen Immissionspunkten zu einer Steigerung des Schallpegels kommt. Bei der Variante mit einer hochabsorbierenden Lärmschutzwand kommt es zu einer Verbesserung der Schallsituation an der westlichen Gebäudefront, da die Emissionen der xxx xxx zum Teil abgeschirmt werden und die Reflexionen durch die hochabsorbierende Oberfläche vernachlässigbar werden.
Zur Seite 17 des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtshof Kärnten ist festzustellen, dass die Tabellen, welche mit 10.14.2013 datiert sind, dies der amerikanischen Datierung entspricht und natürlich bei etwas Nachdenken, der 14.10., also der 14. Oktober 2013 gemeint ist. Dadurch sind natürlich keinerlei Tabellenwerte oder sonstige Berechnungen falsch.
Die Einwendungen der Anrainer xxx und xxx sind offensichtlich nur, dass das Gutachten mit unlauteren und an den Haaren herbeigezogenen Einwendungen erschüttert wird
Punkt Arbeitnehmerschutz
Der Arbeitnehmerschutz ist im Sinne dieses Gutachtens nicht von Relevanz, da durch die Errichtung der Lärmschutzwand in lärmtechnischer Hinsicht es zu keinen Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz kommt.
Warum wurden im schalltechnischen Gutachten für die Berechnung der Schallsituation die Verkehrsangaben von der Verkehrsdatenerhebung aus dem Jahr 2011 des Amtes der Kärntner Landesregierung verwendet?
Siehe Punkt 3 Absatz 1
Warum wurde der Wert der Zählstelle xxx mit den niedrigsten JDTV vom 5.655 herangezogen, was keineswegs xxx entspricht und der Wert nur etwa 1/3 des Ist-Zustandes ist? Warum wurde der Anteil von JDL TV nicht berechnet?
Siehe Punkt 3 Absatz 1
Warum fehlen jegliche detaillierte Informationen darüber wie man zu den dB- Werten gelangt ist, mit denen die Berechnungen angestellt wurden?
Siehe schalltechnisches Gutachten der xxx vom 14.10.2013, Seite 6 und Anhang IMMI Datensatz (IMMI Datensatz bedeuten Berechnungsgrundlagen bzw. Berechnungsergebnisse des Schallausbreitungs- programmes IMMI).
Warum wurden die Lagen der Immissionspunkt IP 1-6 an den dargestellten Stellen gewählt?
Siehe Punkt 3 Absatz 3
Warum wurden die Höhen wie beschrieben lediglich unter der vorhanden Lärmkante gewählt?
Siehe Punkt 3 Absatz 3
Warum wurden keine relevanten Höhen, etwa bei 4 Meter Höhe It. ÖAL- Richtlinie bzw. höhere Messpunkte gewählt und dessen Werte für eine realistische Berechnung herangenommen?
Bei einer Lage der Immissionspunkte von 4 Meter Höhe würde die Fragestellung "Auswirkungen der Reflexionen durch den Straßenverkehr" nicht aussagekräftig zu beantworten sein, da bei dieser Höhe die Wand keinen markanten Einfluss auf die straßenverkehrsinduzierten Schallimmissionswerte nimmt und eine Berechnung mit und ohne Wand keine großen, vernachlässigbare Unterschiede zeigen würde.
Warum wurde nicht wie üblich ein Raster, etwa 10 Mal 10 Metern, gerechnet, welche dem xxx-Koordinationssystem entspricht?
Es wurde ein wesentlich genaueres Raster von 2 Mal 2 Metern gerechnet, um die Auswirkungen der Unterschiede genauer darstellbar zu machen. Bei einem 1 Ox1 0 m Raster wäre die Interpolation zwischen den nächstgelegenen Rasterpunkten im vorliegenden Beispiel viel zu ungenau.
Warum wurde nicht Immissionspunkte in mehreren Abständen gewählt, etwa alle 0,5 Meter, um zu realistische Resultate zu gelangen?
Die Anzahl der Immissionspunkte zeigte sich im Zuge der Fragestellung und aus Sicht des Sachverständigen als ausreichend.
Warum wurde die entstehende Nachhallzeit nicht berechnet?
Diese Frage ist so dumm, dass sich der Sachverständige nicht im Stand sieht, diese zu beantworten.
Warum wurde die entstehende Nachhallzeit für herannahende Lärmquellen, sich vorbeibewegenden Lärmquellen und sich entfernende Lärmquellen nicht berechnet?
Siehe oben.
Warum wurde die entstehende Nachhallzeit für herannahende Lärmquellen, sich vorüberbewegenden Lärmquellen und sich entfernende Lärmquellen nicht
berechnet und diese in einer realistischen Simulationen zu einander addiert?
Siehe oben.
Warum wurden für die Berechnung nur Reflektionen 3. Ordnung gewählt?
Siehe Punkt 3 Absatz 4
Warum wurden für eine realistische Berechnung nicht Reflektionen 6. Ordnung und höher gewählt?
Siehe Punkt 3 Absatz 4
Warum wurde so viele Werte in der Berechnung nicht eingesetzt bzw. mit Null angenommen?
Ohne detaillierte Fragestellung ist diese Frage nicht beantwortbar. Die Berechnung wurde korrekt, exakt und richtig durchgeführt.
Warum wurde die Widmung als Gewerbegebiet angenommen und auf dessen Grundlage eine Stellungnahme abgegeben?
Im Gutachten wird auf diesen Punkt in keinster Weise Stellung genommen! Im schalltechnischen Gutachten wurde niemals die Widmung als Gewerbegebiet angeführt. Bei der schalltechnischen Berechnung hat die Widmung natürlich auch keinerlei Relevanz, die Ergebnisse der schalltechnischen Berechnung sind unabhängig von der Widmung immer gleich.
Lediglich in meinem Schreiben von 23.10.2013 habe ich angeführt, dass auf dem betroffenen Grundstück ein Gewerbeobjekt (Pizzeria) situiert ist.
Wie kommt man insgesamt zu den Detailwerten im Tabellenabschnitt Straße/RVS, welche ohnedies durch die Annahme xxx 2011 vollkommen falsch sind?
Die Werte werden gemäß RVS 04.02.11 Richtlinie teilweise automatisch berechnet und ausgeworfen. Für Detailantworten müssten spezifische Fragestellungen angestellt werden.
Im Gutachten wird angeführt, dass die Lärmschutzwand gemäß Ihren Spezifikationen in das Geländemodell eingebaut wurde. Wo sind die Spezifikationen (etwa: Lage, Maße, Reflexion, Transmission usw.) im Gutachten genau ersichtlich? Wo ist die Übereinstimmung mit der eingereichten Spezifikationen dargestellt?
Im Gutachten auf Seite 6 und 7; Übereinstimmung mit Angaben unter den Grundlagen: Einreichplan vom 11.11.2011
Warum fehlen detailliierte Informationen darüber, zu welchen Uhrzeiten die
Messungen stattfinden?
Es wurden keine Schallpegelmessungen durchgeführt. Die AufgabensteIlung - Untersuchung der Auswirkung der Errichtung der Lärmschutzwand - ist mit Schallpegelmessungen nicht zu lösen.
Diese Fragestellung kann nur in rechnerischer Form beantwortet werden, da sich die Lärmschutzwand nicht auf dem Grundstück befindet und daher eine Schallpegelmessung nicht zielführend gewesen wäre.
Warum wurde nicht angeführt, wie oft und an welchen Tagen (mit Angabe von Datum und genaue weitere Informationen) gemessen wurde?
Es wurden keine Messungen durchgeführt, siehe oben.
Nachdem weder im schalltechnischen Gutachten, noch im Schriftverkehr von Schallpegelmessungen die Rede war, kann davon ausgegangen werden, dass es mit normalem Hausverstand erfassbar ist, dass keine Schallpegelmessungen stattgefunden haben.
Warum fehlen Angaben, ob überhaupt je physisch und womit gemessen wurde?
Siehe oben.
Warum wurde beim Geländemodell der Knick im Grenzverlauf nicht simuliert?
Der Knick im Grenzverlauf hat schalltechnisch keine Auswirkungen, lediglich die Situierung der Lärmschutzwand hat Auswirkungen auf die Berechnung, diese wurde ohne Knick, wie auch im Plan dargestellt, simuliert.
Zum Verständnis erforderlich:
Was bedeutet in der Zusammenfassung auf Seite 14: "Begründet wird diese Streuung der Berechnungsergebnisse mit der Tatsache, dass die erhöht positionierten Immissionspunkte auf Niveau der Kante der lärmschutzwand bzw. leicht darüber liegen und sich dadurch je nach Beugungs- bzw. Reflexionsverhältnis unterschiedliche Ergebnisse einstellen? Es fehlen hier plausible und anschauliche Darstellungen samt objektiven Werten, welche zeigen, welche Punkte unter der Kante liegen und ab wo sie darüber liegen. Siehe Punkt 3 Absatz 3 und Fragestellung Immissionspunkte in 4 m Höhe
Ergänzend fordern wir die genaue und plausible Herleitung, wie man im Gutachten zur Schall-lstmaß-Situation und dessen Werte gelangt.
Auf Gutachten Seite 6 sind klar die Eingangsparameter, Rechenwerte, Rechenmodell, etc. angegeben und bedürfen keiner Ergänzung.
Aus ÖAL_Richtlinie geht hervor, dass in Kärnten für Kurgebiet Bauland die
Richtwerte für Tag 55 dB und für Nacht 45 dB einzuhalten sind.
Diese Behauptung ist richtig.
Anm.: Selbst mit den bemängelten, zu geringen Verkehrsstärken sind die Immissionsschallpegel auch ohne Lärmschutzwand, insbesondere an der Nordseite des Gebäudes mit ca. 65 dB weit über diesem Planungsrichtwert. Dieser Planungsrichtwert von 55 dB bei Tag ist somit um mindestens 10 dB überschritten.
Warum wurde beim Geländemodell der Geländeverlauf nicht modelliert?
Der Geländeverlauf wurde modelliert!
Das Geländemodell ist viel zu ungenau modelliert und lässt viele Fragen offen sowie Mess-Abweichungen zu. Das Bestandsgebäude ist falsch und zu ungenau rekonstruiert. Ebenfalls sind das bestehende Grün bzw. der bestehende Bewuchs sowie die bestehende Bepflanzung falsch rekonstruiert.
Der Geländeverlauf sowie das Bestandsgebäude sind für die Fragestellung des schalltechnischen Gutachtens, ob durch Reflexion des Straßenverkehrs von der Lärmschutzwand eine Verschlechterung der Schallsituation an seinem Grundstück auftreten wird. ausreichend genau modelliert.
Die Fragen zum Bewuchs sind bereits unter Punkt 4 abgehandelt.
Warum wurden bei den Eingaben vor allem bei Mit-Wind-Verhältnisse der SOMMER gewählt?
Es wurde bei der Einstellung "Mit-Wind-Wetterlage" verwendet, die eine direkte Zuwehung bzw. Inversionswetterlage simuliert. Die Rechenergebnisse sind bezogen auf den Anrainerschutz auf der sicheren Seite. Sommer war die Defaulteinstellung des Programmes. Diese Einstellung hat bei den durchgeführten Berechnungen keinerlei Einfluss auf die Berechnungsergebnisse.
Wie und It. welchen Unterlagen gelangt man in diesem Gutachten zu der Einsicht, dass 60dB Lärm in diesem Bereich möglich sind und auf welche Widmungen bezieht sich das? (Anm.: Jede Glaswand ist reflektierend); Glas? Transparenz? Transluzens .... auch am Ende: aus Glas vertretbar!!!!
Im Gutachten wird auf diesen Punkt in keinster Weise Stellung genommen!
Die Änderung der transparenten, also reflektierenden Lärmschutzwand ist ja aus diesem Grund gemacht worden, um schädliche Reflexionen zu vermeiden.
Die Errichtung einer reflektierenden Lärmschutzwand hätte eine Erhöhung der Schallsituation zwischen Lärmschutzwand und der bestehenden Pizzeria verursacht.
Durch den Einbau der absorbierenden Lärmschutzwand ist diese Erhöhung nun nicht mehr gegeben. In meiner Stellungnahme vom 23.10.2013 wurde dies schon klar dargelegt.“
Der Anrainer xxx, welchem das ergänzende schalltechnische Gutachten ebenso wie die durch die Bauwerberin vorgelegten geänderten Planunterlagen im Zug des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurden, führte dazu in seiner Stellungnahme vom 02.02.2016 aus, dass es sich bei den beigelegten Einreichunterlagen um ein komplett neues Bauvorhaben handle, welches sich erheblich von den früheren Einreichunterlagen unterscheide. Die beigelegte Einreichung sowie Baubeschreibung seien von einer anderen Firma erstellt worden, hierbei handle es sich erstmalig um den Abbruch seiner Gartenmauer. Dies sei auch bei dem Projekttitel genau ersichtlich. Allem Voran sei nicht von derselben Sache die Rede. Die Einreichung beabsichtige den Abbruch seiner Mauer und sei insgesamt konsenswidrig. Somit handle es sich um eine wesentliche Änderung, die lt. Gesetz von Beginn an neu verhandelt werden müsse, damit vor allem sämtliche Beteiligte und Anrainer in einer mündlichen Verhandlung ihr Recht geltend machen könnten. Das vorliegende schalltechnische Gutachten gehe von der falschen Fragestellung aus, da laut dem Beschluss des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2015 der gesamte Nachbargrund vor Immissionen geschützt werden müsse. Die Immissionen dürften schon an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes kein unzulässiges Maß erreichen. Weiters werde geltend gemacht, dass die grundverschiedene Einreichplanung, welche in ihrem Wesen neu sei und ein erheblich geändertes Ziel habe, die Mindestabstände nicht einhalte. Dabei werde seitens der Baubwerberin nun beabsichtigt, seine Gartenmauer abzubrechen und auf seinem Grundstück eine Wand zu errichten. Diese völlig neue Einreichung stelle darüber hinaus das Bestandsgebäude auf seinem Grundstück im Grundriss völlig falsch dar. Es seien jedenfalls die Voraussetzungen des § 10 der Kärntner Bauvorschriften nicht erfüllt. Des Weiteren seien die vorliegenden Einreichunterlagen als unzureichend und auch teilweise widersprüchlich zu erachten.
Dem durch die Baubehörde II. Instanz erstellten Aktenvermerk vom 05.02.2016 ist zu entnehmen, dass nach der Entscheidung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes adaptierte Planunterlagen und eine Ergänzung des Lärmtechnikers zu seinem Gutachten eingeholt worden seien, um das Verfahren fortführen zu können. Bei diesen eingereichten Plänen seien aber Mängel festgestellt worden, welche sich folgend darstellen:
Die Länge der Lärmschutzwand sei gegenüber dem ursprünglichen Plan nunmehr etwas länger; Richtung W/O aber kürzer. Etliche Höhenquoten seien nicht richtig. Der Abbruch der bestehenden Sockelmauer sei mangelhaft dargestellt; es würden Profildarstellungen sowie eine Angabe über die Materialität fehlen. Eine Beschreibung dazu wäre wünschenswert. Im südlichen Bereich des Gebäudes der Anrainer bestehe ein Wohnraum, welcher durch die Lärmschutzwand möglicherweise einem geringeren Lichteinfall ausgesetzt sei. Aber ein erkerartiger Vorbau auf Eigengrund der Anrainer sei der eigentliche Schattenmacher. Daher rege die Behörde an, darüber eine Aussage zu treffen, dass durch die Lärmschutzwand keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Belichtung vorliegen. Es sei daher mit xxx, als Vertreter der xxx, ein Gespräch über die weitere Vorgangsweise aufgrund der mangelhaften Planunterlagen geführt worden. Zudem verweise das Bauamt auf die Entscheidung des Kärntner Landesverwaltungsgerichtes, in der darauf hingewiesen werde, dass bei der Änderung der Materialität auch das Projekt ein anderes (aliud) wäre und somit eine projektändernde Auflage nicht rechtens sei. Daher werde man ein neues Verfahren, beginnend mit der I. Instanz, anstreben, welches mit den zu ändernden Unterlagen eingeleitet werde. Zudem solle der Lärmtechniker ein adaptiertes Gutachten vorlegen, welches auf die neuen Pläne bzw. neue Materialität abstelle.
Am 25.05.2018 wurden durch die Bauwerberin geänderte Einreichpläne vorgelegt.
Der in der Folge eingeholten Stellungnahme der xxx vom 21.06.2018 ist zu entnehmen, dass die Lärmschutzwand prinzipiell in etwa dem ursprünglichen Projekt vom Jahre 2011 mit geringfügigen Änderungen entspreche. Demnach sei die westliche Seite der Wand gegenüber den ursprünglich geplanten 21 m nun 24 m lang, was jedoch schalltechnisch keine Relevanz aufweise. Der südliche Bereich der Wand sei mit einer Länge von 60,16 m geringfügig kürzer als die ursprüngliche Wand mit 60,415 m, was auch lärmtechnisch keine Relevanz aufweise. Die Wandhöhe sei mit 2,50 m unverändert geblieben. Im Zuge der Prüfung sei jedoch aufgefallen, dass die Lärmschutzwand in einem Abstand von 15 cm bezüglich der Achse der Lärmschutzwand an die Grundstücksgrenze angebaut sei. Bautechnisch sei diese Gründung nicht üblich, bei einer Flachgründung mit Einzelfundamenten würde das Fundament mit Sicherheit über die Grundstücksgrenze ragen bzw. müsste eine exzentrische Ausbildung erfolgen. Es werde vorgeschlagen, dass eine statische Berechnung für die Gründung beigelegt werde. Üblicherweise würden die Lärmschutzwandsteher in einem Köcher versetzt. Der Abstand von 15 cm zur Grundstücksgrenze lasse die bautechnische Ausführung dieses Köchers nicht zu und müsste hier eine andere aufwendige Befestigung erfolgen. Als Alternative könne noch der Einsatz von Stahlrammpfählen ins Auge gefasst werden, wobei diese einen Außendurchmesser von ca. 500 mm aufweisen müssten und müsste dann der Abstand zur Grundstücksgrenze nicht 15 cm, sondern zumindest 25 cm betragen. In diesem Zusammenhang werde noch empfohlen, den Abstand der Lärmschutzwandsteher auf 5 m zu erhöhen, da dies eine wirtschaftliche Gründungsvariante darstelle und die Fundamente nur unwesentlich größer dimensioniert werden müssten. In der Baubeschreibung sei die Absorptionsgruppe A4 angeführt, diese betrage nicht wie in der Baubeschreibung angeführt Absorption DLa 8 dB bis 11 dB, sondern DLa 12 dB bis 15 dB. Weiters sei im Vertikalschnitt die Ausführung nicht richtig dargestellt. Im Vertikalschnitt sei die hoch absorbierende Seite Richtung Süden bzw. Westen dargestellt, vielmehr müsse die hochabsorbierende Seite nach Norden bzw. Osten, Richtung Straße zeigen, um die schädlichen Reflexionen zwischen Mauer und Nachbarliegenschaft zu verhindern. Ebenfalls sei eine Diskrepanz zwischen beiliegender technischer Beschreibung der Fa. xxx, wonach auf der nicht absorbierenden Seite keine Lattung vorhanden sei, sondern eine 4 mm starke Faser-Zementplatte und Flechtwerk, gegeben. Es werde daher empfohlen, eine statische Berechnung der Fundamente beizubringen, da es wahrscheinlich notwendig sein werde, die Wand etwas weiter von der Grundstücksgrenze entfernt zu situieren.
In einer weiteren Stellungnahme vom 09.08.2018 führte die xxx aus, dass ein Änderungsplan der gegenständlichen Lärmschutzwand von xxx Architektur übermittelt worden sei und dazu folgende Stellungnahme abgegeben werde:
„Prinzipiell entspricht die Lärmschutzwand in etwa dem ursprünglichen Projekt vom Jahre 2011 mit geringfügigen Änderungen. Demnach sei die westliche Seite der Wand gegenüber dem ursprünglich geplanten 21 m und 24 m, was jedoch schalltechnisch keine Relevanz aufweise. Der südliche Bereich der Wand sei mit einer Länge von 60,16 m geringfügig kürzer als die ursprüngliche Wand mit 60,415 m, was auch lärmtechnisch keine Relevanz aufweise. Die Wandhöhe sei mit 2,50 m Höhe unverändert geblieben. Die Lärmschutzwand sei aus Gründen der Fundamentierung um 25 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt worden (Achse Lärmschutzwand). Die Lärmschutzwand entspreche prinzipiell den Anforderungen, mögliche schädliche Reflexionen seien im ursprünglichen Gutachten nachgewiesen worden und seien aufgrund des Abrückens der Lärmschutzwand noch geringfügig reduziert worden, wobei festgehalten werde, dass diese Reflexionen ohnehin keinen Einfluss hätten. Die schalltechnische Wirkung der Lärmschutzwand sei gleichgeblieben. Es könne daher bestätigt werden, dass die Lärmschutzwand in schalltechnischer Hinsicht dem vorliegenden Lärmprojekt entspreche. Bautechnisch sei das Projekt ebenfalls überprüft worden und könne in bautechnischen Belangen ebenfalls eine Freigabe erfolgen.
Mit der Eingabe vom 22.08.2018 (eingelangt am 24.08.2018) wurden durch die Bauwerberin abermals geänderte Einreichunterlagen vorgelegt. Der geänderte Einreichplan ist mit 26.07.2018 datiert.
Mit dem Bescheid vom 28.02.2019 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufungen des xxx, des xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 15.05.2012, GZ: Bau xxx, „Errichtung Lärmschutzwand“ auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG insoweit als unbegründet ab, als der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 15.05.2012 hinsichtlich des Passus „nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen“ zu lauten habe wie folgt:
„Nach Maßgabe der im folgenden Verfahren – nach Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.03.2015 (Zurückweisungsbeschluss) –
eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der xxx, xxx, vom 26.07.2018.
In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim gegenständlichen geplanten Vorhaben um die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer maximalen Höhe von 2,50 m handle, welche gänzlich auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, situiert werde. Zudem werde die auf diesem Grundstück befindliche Gartenmauer (Höhe: 10 bis 30 cm) abgebrochen. Die Tragkonstruktion bestehe aus Stahlstützen, welche auf Einzelfundamenten aufgesetzt sei und dazwischen eine vertikale Holzverschalung aufweise. In den nunmehr vorliegenden und seitens der Baubehörde geprüften Unterlagen sei nachweislich sichergestellt, dass die Einreichunterlagen den gesetzlichen Grundlagen entsprechen. Es sei nun schlüssig erkennbar, welche Teile abgebrochen und welche neu errichtet würden. Die Legende in den Planunterlagen sei ebenso entsprechend adaptiert worden. Somit sei gewährleistet, dass für die Anrainer jegliche Information aus den vorliegenden Unterlagen über das geplante Vorhaben zu entnehmen sei. Zu den Voraussetzungen des § 10 der Kärntner Bauvorschriften sei auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um die Errichtung einer Lärmschutzwand handle, welche gleichzeitig auch als Einfriedung – großteils entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze – diene und sämtliche Bauteile der vorgesehenen baulichen Anlage sich auf Grund und Boden des Bauwerbers befänden, damit sei die widmungsgemäße Nutzung des Anrainergrundstückes Nr. xxx, KG xxx, derzeit und zukünftig weiterhin keinesfalls beeinträchtigt. Der Anrainer könne nicht davon ausgehen, Flächen des Bauwerbergrundstückes für die angemessene Nutzung seiner Parzelle zu beanspruchen. Hinsichtlich eines Einflusses auf die Belichtungssituation, ausgehend von der geplanten Lärmschutzwand, sei gemäß der eingereichten Planunterlage der einzig vakante, weil am nächsten zur Grenze gelegene, Bereich an der südlichen Front des Kellergeschosses beim Bestandsgebäude des Anrainers untersucht worden und anschaulich sowie nachvollziehbar und überprüfbar dargestellt worden. Daraus ergebe sich eindeutig, dass die an der Südfront des Kellergeschosses beim Anrainerbestandsgebäude gelegenen Fensteröffnungen unter Berücksichtigung eines Lichteinfallwinkels von 45° keinerlei Beeinträchtigungen durch die geplante Lärmschutzwand erfahren würden. Dass die Belange von Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt würden, werde in den nachstehenden Ausführungen erläutert. Da die geplante Lärmschutzwand entlang der Grundstücksgrenze (westlich und südlich) von befugten Unternehmern entsprechend den technischen Richtlinien ausgeführt werden müsse, seien in jedem Fall die Interessen der Sicherheit und der Gesundheit gewahrt. Befugte Unternehmer hätten sich jedenfalls bei der Ausführung des geplanten Vorhabens an die Grundsätze der technischen Wissenschaften zu halten und Materialien zu verwenden, welche den gesetzlichen Auflagen entsprechen. Von der Lärmschutzwand selbst könne keine Gefahr ausgehen, da diese gänzlich auf Eigengrund des Bauwerbers errichtet werde und zugleich als Abgrenzung zum Nachbargrundstück diene. Überdies habe die Errichtung dieser Wandkonstruktion durch befugte Unternehmer zu erfolgen, welche sich wiederum an die einschlägigen sicherheitsrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Auflagen zu halten hätten. Hinsichtlich der Interessen der Gesundheit sei festzustellen, dass vom geplanten Vorhaben keinerlei Auswirkungen in Form von Emissionen auf die Anrainergrundstücke ausgehen könnten, da es sich lediglich um eine Wandkonstruktion handle, die unter anderem zur Vermeidung des Eintrittes von Lärmimmissionen von der Hauptstraße dienen sollte. Zudem würden sowohl durch die Untersuchungen und Ausarbeitungen im Rahmen des schalltechnischen als auch des umweltmedizinischen Gutachtens gesundheitsschädigende Einflüsse ausgeschlossen. In Bezug auf das Ortsbild sei auszuführen, dass der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Wahrung eines bestimmten Orts- und Landschaftsbildes habe, sowie kein Recht auf eine bestimmte Sicht (Aussicht). Aus den Bestimmungen zum Schutz des Ortsbildes könne für Nachbarn kein subjektiv öffentliches Recht abgeleitet werden. Im gegenständlichen Fall habe die Ortsbildpflegekommission in ihrem Gutachten vom 11.10.2011 ausgeführt, dass durch die geplante Lärmschutzwand keine Störung des Ortbildes zu erwarten sei, weil diese nur im östlichen Bereich der Zufahrt im Ortsbild in Erscheinung trete. Der längere Teil der Lärmschutzwand werde durch das im Norden bestehende Gebäude und durch die vorhandene Bepflanzung sowie das abfallende Gelände im Ortsbild nicht wesentlich wahrgenommen. In Bezug auf den Lärmschutz sei ein schalltechnisches und auch ein umweltmedizinisches Gutachten eingeholt worden. Die gegenständlichen Gutachten seien grundsätzlich als vollständig zu werten. Im Befund sei nachweislich das Projektgebiet dargestellt worden, sowie auch die Verkehrssituation der vorbeiführenden xxx xxx in das Simulationsmodell eingegeben worden. Sechs Immissionspunkte seien für die Messung festgelegt worden, wobei es vorab eine grundlegende Bewertung der Schallsituation (ohne Lärmschutzwand) gegeben habe. Danach sei die Berechnung des Immissionsschallpegels in einem Modell einerseits mit einer reflektierenden, andererseits mit einer absorbierenden Lärmschutzwand erfolgt. Aus den Berechnungsergebnissen der beiden Varianten lasse sich schließlich nachweisen, dass grundsätzlich die hochabsorbierende Lärmschutzwand bei allen Immissionspunkten eine Reduktion des Schall-Ist-Maßes herbeiführe. Auch das vorliegende medizinische Gutachten sei in seinen Ausführungen als vollständig und nachvollziehbar zu beurteilen. Das Gutachten komme zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht die Errichtung dieser Lärmschutzwand mit einer hochabsorbierenden Oberfläche zu befürworten wäre, da in allen Immissionspunkten eine Reduzierung der zu erwartenden Lärmimmissionen feststellbar sei. Eine gesundheitliche Schädigung sei nicht zu erwarten und liege dahingehend auch keine Verletzung von Anrainerrechten vor. Da die schalltechnische Wirkung aufgrund der vorliegenden Änderungsplanung der geplanten Lärmschutzwand gleichgeblieben sei, würden auch die umweltmedizinischen Parameter und Folgerungen aus dem ursprünglich eingeholten schalltechnischen Gutachten ident sein und seien keine Gesundheitsbeeinträchtigungen bzw. schädlichen Wirkungen auf Menschen zu erwarten.
Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx erhoben die Anrainer xxx, xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Nachstehendes aus:
„BESCHWERDE
gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:
Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid, GZ: xxx, vom 28.02.2019 zu Unrecht die Bewilligung zum Bauvorhaben des Bauwerbers erteilt.
Dieser Bescheid verletzt unsere Rechte auf Eigentum, Lärmschutz, angemessene Nutzung vom unserem Grundstück und Gebäude sowie unser Recht auf Gesundheit und Sicherheit. Der Bescheid veranlasst die Zerstörung unseres Eigentums, die widerrechtliche Nutzung unseres Eigentums seitens des Bauwerbers sowie unsere Enteignung.
Aus diesem Grund wird der Bescheid, in seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht werden unter anderem auf gravierender Weise mangelhafte, teils nur ansatzweise, auch nicht erfolgte bzw. das Unterlassen von notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes sowie Verletzung von Vorschriften und Gesetze.
2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit
A. Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Beschwerdefrist nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG 4 Wochen. Der Bescheid wurde mit 04.03.2019 zugestellt. Die heute zur Post gegebene Beschwerde ist daher fristgerecht erhoben.
B. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kärnten
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid im Bereich Landesverwaltung Kärnten erlassen wurde.
C. Begründung der Rechtswidrigkeit des Bescheides
Die AVG erlaubt der Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall von Erteilung der Baubewilligung nur unter den in K-BAV in Verbindung K-BV und K-BO genannten Voraussetzungen sowie den Grundrechten betreffend unter in ABGB genannten Voraussetzungen in der Sache entsprechend zu entscheiden. Es ist daher zu prüfen, ob das Verfahren und der Bescheid in diesem Sachverhalt seine gesetzliche Deckung findet.
Durch den angefochtenen Bescheid erachten wir uns in unseren Grundrechten, vor allem unserem subjektiven Recht sowie objektiven Recht (Gesetzmäßigkeitsgebot, Kompetenztatbestand) verletzt.
Aus diesem Grund wird der Bescheid angefochten. Geltend gemacht werden Rechtwidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ua. der AVG, ABGB, K-BV und K-BO.
4. Beschwerdegrund: Verletzung von Verfahrensvorschriften
Lärmschutz, Schutz auf Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet
Ein Gutachten hat unmissverständliche, eindeutige und objektive Daten und Werte zu enthalten, vor allem da es sich hierbei um Dokumente von rechtlicher Relevanz handelt. Die Beantwortungen des nicht amtlichen Sachverständigen bezüglich wichtiger und relevanter Uneindeutigkeiten und Fehler, welche aus seinen unvollständigen Dokumenten dieses Gutachtens hervorgehen und Fragen aufwerfen, sind ungenügend, widersprüchlich und polemisch. Nämlich diese mit dem Hausverstand eigens zu beantworten bzw. das nicht Beantworten von Fragen mit dem Hinweis auf, der Sachverständige sieht sich nicht im Stande die Fragen, in etwa in Bezug auf entstehenden Nachhallzeiten, zu beantworten.
Auch ist mir als Universitätslektor der Technischen Universität Wien mit jahrelanger Erfahrung in der Baubranche immer möglich jegliche Fragen, auch wenn sie nicht von Expertenhand formuliert sind, zu beantworten. Dies ist dem Gutachter nicht möglich, da ihm offensichtlich die grundlegende fachliche Kompetenz fehlt. Oder er versucht mit weiterer Polemik Tatsachen sowie die Nichtdurchführbarkeit des Baus vom Bauwerber hinsichtlich hier real vorherrschender Bedingung vor allem in Bezug auf Lärm und Zweckmäßigkeit zu vertuschen.
Es geht klar hervor, dass die Absicht des Gutachters xxx das Ermöglichen eines vor allem technisch nicht konformen Baus für die Interessen des Bauwerbers ist und die notwendigen Überprüfungen nicht stattfinden. Daher sind die Freigaben dieses Gutachters nichtig und die Überprüfungen seitens eines unbefangen Gutachter erneut zu erstellen sind.
Im Schreiben des Sachverständigen werden davor bezüglich der Konstruktion außerdem Bedenken geäußert.
Laut dem Schreiben des Gutachters vom 09.08.2018, welche der Gemeinde xxx als Grundlage zur Genehmigung des Baus vom Bauwerber dienen, sind seitens Herrn xxx die Änderungen von den Einreichplänen der xxx vom 11. Nov. 2011 zu den Einreichplänen vom 24. Aug. 2018 von xxx geringfügig und sowohl schalltechnisch als auch bautechnisch überprüft und freizugeben.
Dabei handelt sich der beabsichtigte Bau bei den Einreichplänen der xxx vom 11. Nov. 2011 um ein Plexiglas von der Firma xxx. Bei den Einreichplänen vom 24. Aug. 2018 von xxx beabsichtigt jedoch eine falsche sowie fragwürdige Darstellung der Firma xxx und xxx mit Glaswolle/Steinwolle und Holzrahmen.
Des Weiteren geht dieses Gutachten von den falschen Voraussetzungen aus. Diese Tatsache bestätigt der nicht amtliche Sachverständige in seinen Ausführungen des belangten Bescheids. Es wäre ua. zu untersuchen gewesen, ob der beabsichtigte Bau des Bauwerbers, die Errichtungen einer Lärmschutzwand, ua. dahingehend zweckentsprechend ist, als dass der Lärm mit der Errichtung unter den zulässigen Werten sinkt.
Vor allem aus dem Grund wären die absoluten Werte ausschlaggebend gewesen. Somit sind vor allem nicht die relativen Schallpegelwerte sondern die absoluten relevant. Diese absoluten Werte müssen mit der Entstehung des Baus, welcher vom Bauwerber beabsichtigt wird, derart erstellt werden, sodass sie absolut an jedem Punkt, und zwar in jeder Höhe eines jeden Punktes, im gesamten Bereich unseres Grundstücks unter den erlaubten Werten liegen.
Es wird ebenso nicht beantwortet, dass die korrekte Modellierung des Grundstückes zur Erkenntnis geführt hätte, dass der Zweck einer Lärmschutzwand - mit dem höchsten Punkt in einer Tiefe unterhalb der Geländeoberkante bezüglich der Lärmquelle liegend, wie dies ua. im südlichen Bereich real der Fall ist - ohnehin nicht entsprochen wird, und der beabsichtigte Bau des Bauwerbers somit diesbezüglich zu versagen ist. (Siehe belangter Bescheid, ua.: Seite 10 und 11)
Außerdem wären die richtigen Werte, nicht jene von xxx sondern von xxx (xxx- siehe Abb.: xxx und xxx), heranzuziehen gewesen. Auch wäre das gesamt Grundstück in allen Höhen zu berechnen gewesen. Die richtigen und realen Bedingungen wären beim Gutachten heranzuziehen gewesen.
xxx
Abb.: 01 der Quelle (Seite 24)
Quelle:
xxx
Dass verschiedene Einflussfaktoren geringen Einfluss hätten (ua. z.B.: belangter Bescheid, Seite 9, Punkt 3 Absatz 4 (darauf wiederholt bezugnehmend ua.: relevante Fragen S 11); Seite 9, Punkt 4; Seite 10, Punkt 8 Absatz 2; .. ), wie der nicht amtliche Sachverständige in seinen Ausführungen des belangten Bescheids angibt, ist irreführend und nichtig. Insgesamt mit den falsche Werten, welche der nicht amtliche Sachverständige heranzieht, und jene Werte, welche der nicht amtliche Sachverständige als geringfügig bezeichnet und außer Acht lässt, sowie mit dem Ausgehen von falschen Voraussetzungen kommen somit tatsächlich nichtige und zurückzuweisende Ergebnisse zustande.
Der vom Bauwerber beabsichtigte Bau, welcher als Lärmschutzwand bezeichnet wird, ist laut den erbrachten Plänen im unteren Bereich in der Höhe von 50 cm aus Beton zu erstellen. Die Übergänge zur oberen Konstruktion weisen des Weiteren signifikante Kanten auf, welche für erhebliche Schallreflektionen auf unser Grundstück sorgen werden. Somit wird der Schallpegel entgegen den Behauptungen im aufzuhebenden Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen erhöht.
Der Absorptionswert der verschiedenen Oberflächen hat großen Einfluss auf die Nachhallzeit im entsprechenden Raum. Beton verfügt allgemeinbekannt über einen sehr schlechten Absorptionsgrad sowie auch ein sehr schlechtes bewertetes Schalldämmmaß und versursacht signifikante Nachhallzeiten. Folgende Links sind Beispielhaft dafür und es existieren unzählige Veröffentlichungen diesbezüglich.
xxx
"Beim Bau sollte darauf geachtet werden, dass Mörtel oder Beton nicht in Haustrennfugen oder Schlitze eindringt und so Schallbrücken bildet."
xxx
Somit wird der Schallpegel entgegen den Erkenntnissen im aufzuhebenden Gutachten des nicht amtlichen Sachverständigen durch konstruktions- und materialbedingte Reflektionen real erhöht.
Diese sind außerdem relative Werte, welche absolut weit über den zulässigen Höchstwerten in diesem Bereich liegen werden. Der nicht amtlichen Sachverständigen führt ohnehin aus, dass mögliche schädliche Reflexionen in den ursprünglichen Gutachten nachgewiesen wurden (siehe: belangter Bescheid, Seite 14, ab Zeile 14).
Des Weiteren zeigen die bereits unsererseits erstellten Darstellungen (Abb. 02, Abb. 03) die beträchtlichen Auswirkungen entgegen dem Lärmschutz, welche mit dem beabsichtigten Bau des Bauwerbers auf unserem Grundstück entstehen.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20200217_KLVwG_801_803_5_2019_00/image001.png
Abb.: 02
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20200217_KLVwG_801_803_5_2019_00/image002.png
Abb. 03
Alle Aspekte des Lärmschutzes sind auf das gesamte Grundstück zu beziehen und nachzuweisen. Dies ist die belangte Behörde trotz ausdrücklicher Forderung vom Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht nachgekommen.
Hierzu wären seitens der belangten Behörde die richtigen Daten nämlich von xxx, welche allerdings offiziell vorhanden sind (siehe: Abb.: 01 sowie Link), zu entnehmen gewesen. Dem ist die belangte Behörde ebenfalls nicht nachgekommen.
Dieses Gutachten ist des Weiteres wegen Befangenheit gänzlich aufzuheben und von einer/einem unparteiischen Sachverständige/n des Landes Kärnten, welche/r nicht im Interessenkonflikt steht, neu zu erstellen.
Wir beantragen die gänzliche Aufhebung dieses nichtigen Gutachtens seitens eines nicht amtlichen Sachverständigen und die Erstellung eines neuen, vollständigen und schlüssigen Gutachtens ohne Mängel von einer/einem amtlichen Sachverständigen.
Das besagte Gutachten muss von einer/einem soweit sachkundigen und amtliche/n Sachverständige/n erstellt sein, welche/r im Stande ist jegliche Fragen im Bereich ihrer/seiner Expertise und bezüglich ihres/seines erstellten Gutachtens zu beantworten.
Es muss vor allem betreffend der Bauabsicht des Bauwerbers in Bezug auf die eingereichten Planunterlagen ein vollkommen neues Gutachten erstellt werden. Die absorbierende Seite der Konstruktion ist hier ua. beliebig und darf auch auf der abgewandten Seite unseres Grundstücks errichtet werden.
Es fehlen beim belangten Bescheid ua. folgende unbedingt notwendige Auflagen:
•Absorptionsgrad muss den absoluten Schallpegel unter dem erlaubten Wert in diesem Bereich senken.
•Die absorbierende Seite der Wand muss immer auf der Seite unseres Grundstücks liegen.
•Die Konstruktion und verwendete Materialen sind nur nach eindeutigen Planungsunterlagen zu erfolgen und dürfen davon keineswegs abweichen.
Die belangte Behörde bezieht sich beim Widerrufen und nicht erteilen von Auflagen auf gegenständliche Baupläne, da diese die Materialität genau ausführe (belangter Bescheid, Seite 5, Absatz 1). Der belangten Behörde ist zu widersprechen. Die Baupläne benennen Darstellungen und Konstruktionen ausdrücklich als beispielhaft. Darüber hinaus sind diese mangelhaft und widersprüchlich. Auch sind Datenblätter und technische Berichte nicht angeschlossen.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass auch der Beschwerdeführer als Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf hat, dass die Baupläne insoweit ausreichend sind, dass er erkennen kann, was Gegenstand des Bauvorhabens ist und in wieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wird. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass die gegenständliche Lärmschutzwand im Bereich der Grenze zum nördlich und östlich/(genordet) westlich angrenzenden Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, errichtet wird, muss für den Anrainer auf Grund der Einreichpläne die Situierung der geplanten Lärmschutzwand genau zu entnehmen sein.
Planunterlagen mangelhaft und widersprüchlich.
Nach den aktuellen Plänen von xxx vom 24. Aug. 2018, welche fälschlich als Änderungsplan eines bereits bewilligten Einreichplans bezeichnet werden und bei denen vor allem folgenden Angaben fehlen, Planbeschriftung (Lage, Riss, Ansicht, Schnitt, Konstruktion), Maßeinheit, Legenden sowie Beschriftungen und Beschreibungen zur Ergänzung von in der Legende nicht enthaltenen Darstellungen, sind darüber hinaus etliche Fehler enthalten.
Jegliche Angaben in Unterlagen und Dokumenten zur Bauabsicht müssen eindeutig herauszulesen sein und nicht etwa mit dem Hausverstand gelöst werden.
Insgesamt ist die eindeutige Lesbarkeit der Pläne vor allem durch fehlende Angaben, Uneindeutigkeiten, Doppeldeutigkeiten, mögliche Interpretationsräume und Falschangaben nicht gegeben.
Die Pläne stellen das Bestandsgebäude falsch dar. Die Darstellung von Stiegen, Zugängen und Zufahrten werden verschwiegen. Diese Darstellung hätten vor allem genau aufzeigt, dass mit der westlichen vom Bauwerber beantragten Bau nach § 4 der K-BV jener Freiraum NICHT gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von unserem Grundstück sowie Gebäuden erforderlich ist. Dies betrifft vor allem Lieferzugang und Lieferzufahrt für den Betrieb sowie Fluchtwege. Diese werden über 30 Jahren, seit der ersten Hälfte der Sechziger des vergangenen Jahrhunderts, hier in dieser Form genutzt und betreffen darüber hinaus das außerbücherliche Servitutsrecht.
/Dokumente/Lvwg/LVWGT_KA_20200217_KLVwG_801_803_5_2019_00/image003.jpg
Abb.: 04 Gang Lagerraum beschriften
Wie die Abbildung 04 zeigt sind westlich des Bestandgebäudes auf unserem Grundstück in der Außenanlage zwei Stiegen sowie ein durch eine Mauer zur Straße abgeschlossener Gang situiert. Diese sind die Erschließungen zu verschiedenen Lagerräumen sowie Aufenthaltsräumen. Diese sind sowohl logistisch als Lieferzufahrt und Lieferzugang als auch bezüglich Sicherheit als Fluchtwege genutzt. Der veranschaulichte Bestand wird seit weit mehr als 30 Jahren wie oben beschrieben benutzt.
Diese Außenanlage, welche in den Plänen und Unterlagen des Bauwerbers vollkommen verschwiegen wird, ist Fluchtweg und wird durch den beabsichtigten Bau des Bauwerbers blockiert. Die Nutzung der Lieferung wir ebenfalls blockiert.
Wir haben als Anrainer ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass die Baupläne insoweit ausreichend sind, dass wir erkennen können, was Gegenstand des Bauvorhabens ist und inwieweit dadurch in unsere Rechte eingegriffen wird. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass der gegenständliche, beabsichtigte Bau des Bauwerbers im Bereich unserer Grenze zum nördlich und östlich/(genordet) westlich angrenzenden Grundstückgrundstück Nr. xxx, KG xxx, errichte wird, muss für uns als Anrainer auf Grund der Einreichpläne die Situierung des geplanten Baus vom Bauwerber genau zu entnehmen sein.
Des Weiteren ist festzuhalten, dass die durch die Bauwerberin vorzulegenden geänderten Baupläne vor allem den Vorgaben der Kärntner Bauansuchenverordnung (K-BAV), wie etwa LGBI Nr. 98/112 idF LGBI Nr. 102/2012, zu entsprechen haben. Ua. diesen Anforderungen werden die vorliegenden Baupläne nicht gerecht.
Im Rahmen des Parteiengehörs und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts steht es aber auch einer Partei zunächst offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit, also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 27.5.2003, 2002/07/0100). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sei widersprüchlich (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041). Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen (VwGH 1.7.2004,99/12/0091).
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des Parteiengehörs abgegebenen Stellungnahme vom 10.3.2014 in durchaus substantiierter Weise Kritik an den im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachten der nichtamtlichen Sachverständigen geäußert hat, hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt. Auch dadurch ist der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden.
Bauhöhe
Des Weiteren sind laut Baubeschreibung des Plankopfes der gegenständlichen Baupläne im unmittelbaren Bereich der Nachbar-Bebauung, was den gesamten Bau betrifft, Abweichungen von einer Bauhöhe von höchstens 2,5 m im jedem Bereich als Ausnahme durchaus möglich. Das ist unzulässig.
Somit führt ua. die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, siehe Bescheid - 28.02.2019 - Seite 4 - Rechtliche Beurteilung - Abs. 3, völlig ins Leere, und der angefochtene Bescheid ist somit gänzlich aufzuheben.
Mängel und Widersprüche der Baupläne
Höhenkoten in der Darstellung, welche als Grundriss gedeutet werden könnte, variieren zur Darstellung, welche als Ansicht gedeutet werden könnte. Die Unterschiede betragen teils etwa 1 m. Auch sind hier in der Konstruktion und diesbezügliche Abstände Abweichungen zu erkennen.
Die Darstellung einer Grenze um das Grundstück gezogen von 15m ist weder in Legende (fehlt) noch irgendwie näher beschrieben.
Die Baupläne beziehen sich, ua. Der Baubeschreibung im Plankopf zu entnehmen, auf Datenblätter der Konstruktion. Die Beilagen, Datenblatt, ua. von Fa. xxx wurde uns nie ausgehändigt. Des Weiteres ist hier auch zu entnehmen, dass das Fundament laut Statik errichten ist, Dieser Nachweis fehlt ebenso.
Die Konstruktion in den nicht bezeichneten und mit Maßangeben versehenen Darstellungen, welche als Grundriss und Schnitt gedeutet werden könnten, stellen ua. das Fundament des beabsichtigten Baus in einer vielfachen Tiefe zu den vorangehenden Bauplänen. Diese Bautiefe ist ua. weder bezeichnet noch irgendwie definiert. Dieses Fundament wird endlos angenommen, und der Planverfasser verweist auf nicht vorhandene statische Nachweise. Vor allem aus konstruktiver Sicht ist diese Tatsache höchst problematisch, vor allem in Bezug auf Baugrubenherstellung und Unterfangung des Bestands auf unserem Grundstück sowie eine mögliche Tiefengründung. Hier sind über Risse und weitere Schäden ua. auch Gefahren für Sicherheit und Gesundheit die Folgen.
Die Konstruktion des beabsichtigten Baus vom Bauwerber zeigt laut Baupläne, in den nicht bezeichneten und ohne Maßangeben versehenen Darstellungen, welche als Grundriss und Schnitt gedeutet werden könnten, nicht eindeutig beschreiben auf welcher Seite der Konstruktion die absorbierende Wirkung erzielt werden soll. Hier hätte die belangte Behörde eine unbedingt notwendige Auflage zu erteilen.
Beim genau selben Aufbau vom jetzigen zum vorhergehenden Konstruktionsplan ändern sich plötzlich die db Angaben. Dies zeigt der Vergleich der Baupläne von xxx von 10. Sep. 2015 mit jenen von 24. Aug. 2018. Diese Tatsachen wurden vom nichtamtlichen Sachverständigen in seinem nichtigen Gutachten weder überprüft noch beanstandet.
Insgesamt die eindeutige Lesbarkeit der Pläne vor allem durch fehlende Angaben, Uneindeutigkeiten, Doppeldeutigkeiten, mögliche Interpretationsräume und Falschangaben nicht gegeben.
Dabei um eine gänzlich andere Konstruktion. Gravierend kommt hinzu, dass nach Konstruktionsänderungen keine statischen, konstruktiven und bautechnischen Unterlagen verlangt und beigelegt wurden.
Statische Beschreibung und notwendige Nachweise fehlen.
Technische wie seitens der Behörde vorgeschrieben und verlangte berichte fehlen.
Legende fehlt was Bestand, Abbruchs- und Neubauabsicht betrifft.
Bezugshöhe ist fehlerhaft im Plankopf und dem nicht bezeichneten Schnitt es ergeben sich etwa 10 cm Höhenunterschied zu Lasten der Anrainer.
Brandsicherheit, Sicherheit und Gesundheit
Laut den zur Verfügung gestellten Plänen des Bauwerbers beabsichtigt dieser die Errichtung eines Baus, welches aus leicht entflammbarem Material besteht. Dieser soll in etwa einem Meter Abstand zum Bestand unseres Gebäudes errichtet werden, welches aus Holz und somit ebenfalls aus leicht brennbarem Material besteht. Daraus ergeben sich unlösbare Probleme bezüglich Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand. (siehe: Abb.: 05)
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Abb:05
KB-V § 12 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind in allen ihren Teilen so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen des Brandschutzes entsprechen und der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
Auflage bezüglich Entflammbarkeit fehlen gänzlich.
Des Weiteren ist seitens der Behörden unbedingt zu beachten, dass sich unser Grundstück in eine gefährdete Zone bezüglich Hochwasser (Murenabgang) befindet. Der beabsichtigte Bau des Bauwerbers nimmt auf diese Gefahr keinerlei Rücksicht. Die beabsichtigte Konstruktion des Bauwerbers wirkt sich wie ein Damm und gefährdet die Sicherheit der Anrainer.
Einwendungen: g) Brandsicherheit - h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer - i) den Immissionsschutz der Anrainer
Das umweltmedizinische Gutachten ist ebenfalls neu zu erstellen, da sie vor allem bezüglich zur Anwendung kommende Baumaterialen, Konstruktion und Lage des beabsichtigten Baus betreffend schädliche Emissionen und Verträglich, Lichteinfall sowie der Gesundheit der Anrainer nicht mehr aktuell ist.
Hierbei ergeben sich durch die Veränderungen der Bauabsicht gänzlich neue und gravierende bedenken sowie Gefahren für Gesundheit und Sicherheit.
Abstand
Die Abstandsfläche ist auf den Plänen nicht dargestellt die herangezogenen Daten sind falsch.
Abstandsfläche des beabsichtigten Baus entspricht nicht der KB-V bezüglich Abstandsflächen.
Die Abbildung 06 zeigt eindeutig, wie diese zu berechnen sind.
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Abb.: 06
KB-V
Laut § 5 Abstandsflächen Abs. (1): Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist.
Des Weiteren ist laut § 5 Abstandsflächen Abs. (2) ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen, wenn sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt.
Da es sich vom Fußpunkt der Wand unseres Gebäudes eine Ausschüttung ergibt muss die Abstandsfläche nochmals um 10% erhöht werden.
Nach der eindeutigen Darstellung in der Abb.: 06 wäre zur Ermittlung des Abstandes unser Gebäude als Außenwand an allen Punkten als.
All dies ist bei den Einreichunterlagen des Bauwerbers nicht geschehen. Auch ist dies im einzigen Schnitt des Änderungsplans von xxx von 24. Aug. 2018, wobei dieser weder als solcher bezeichnet noch mit Maßstäblichkeit versehen ist, falsch ermittelt sowie dargestellt ist.
Darüber hinaus darf laut § 6 KB-V, Wirkung von Abstandsflächen aa) der Lichteinfall hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert werden.
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Abb.: 07
Um den Lichteinfall für die Aufenthaltsräume zu gewährleisten sowie nicht zu verschlechtern muss zur Mittagszeit bei Wintersonnwände die direkte Sonneneinstrahlung auch nach dem Bau des Bauwerbers gewährleistet bleiben. Dies ist auch in der KB-V vorgeschrieben.
Um vor allem die Gesundheit in den Aufenthaltsräumen unseres Gebäudes nicht zu gefährden ist ein ausreichender Lichteinfall vor allem im Winter zu gewährleisten.
Dass der notwendige Abstand nicht gewährleisten ist, zeigt ein Vergleich der Änderungspläne von Hohensinn vom 24.08.2018 mit der Abb.: 07 ganz klar. Die Überprüfung ist zudem an jedem Punkt durchzuführen, in Abstandsflächen auszudrücken und eindeutig planlich und rechnerische darzustellen.
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Abb.: 08 - Darstellung Sonnenstände bezüglich Wintersonnwende und notwendiger Lichteinfall
Als Dipl. Ing. der Architektur mit jahrelanger Arbeitserfahrung in renommierten Architekturbüros sowie als Universitätslektor der Technischen Universität Wien für Bauen und Gesundheit kann ich bestätigen, dass der eingeschränkte LichteinfalI, insbesondere im Winter, gesundheitlich schädliche Folgen verursacht.
Somit sind die Abstände laut Baupläne falsch und daher ist der angefochten aufzuheben.
Errichtung eines Baus vom Bauwerber auf unserem Grundstück, Abbruch unserer Bestandsmauer auf unserem Grundstück und widerrechtliche Nutzung unseres Grundstücks
Zweck: laut LVvwG 02.03.2015 Seite 5 (ab Zeile 21) nicht ausreichend begründet, dadurch Bescheid unzulässig und zurückgewiesen
Eigentum: die sich ständig in jeder beigebrachten Unterlage des Bauwerbers bezüglich dieser Genehmigung ändernden Daten wie etwa seinen Plänen zu entnehmenden Längen und Lagen seines beabsichtigten Baus beweisen eindeutig, dass die Daten beliebig gewählt werden. Es ist offensichtlich, dass der eigentliche Zweck zur Genehmigung dieses Baus nicht die Errichtung einer Lärmschutzwand sondern unsere Enteignung zum Zwecke der ungerechtfertigten Bereicherung seitens des Bauwerbers ist die widerrechtliche Nutzung unseres Grundstücks. Für diese Vorgehensweise ist der Bauwerber unseres Wissens außerdem auch österreichweit und international berüchtigt.
Baulänge von 60,415 wurde auf 60,15 verkürzt und somit um die Differenz auf der Westseite weiter auf unser Grundstück hinein gerückt.
Der beabsichtigte Bau stellt darüber hinaus eine Umweltbelastung dar.
Die Beschreibung des Plankopfs geht von einem Änderungsplan einer bereits erteilten Baugenehmigung vom 15.05.2012 aus. Dies ist falsch.
Knotenbeobachtungsdistanz nach RV5 3.5.12
Zur Ermittlung ist von der widerrechtlichen Nutzung unseres Grundstücks ausgegangen worden. Siehe Abb.: 09, Lage der Draufsicht des PKWs über der Grundstücklinie auf unserem Grundstück; diese darf keinesfalls bewilligt und muss jedenfalls versagt werden. Des Weiteren basiert die Darstellung auf falschen Daten.
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Abb.:09
Gemeinde xxx behauptet der Bauwerber schenkt nichts von seinem Grundstück her. Das ist ein Beweis für die parteiischen Entscheidung seitens der Gemeinde zugunsten des Bauwerbers sowie die unsachliche Zugangsweise der Gemeinde xxx.
Laut den Unterlagen des Bauwerbers soll ein Abbruch der Gartenmauer auf Gst. Nr.: xxx erfolgen. berichtigend stellen wir fest dass diese Mauer sich zur Gänze auf unserem Grundstück und somit auf Gst. Nr.: xxx befindet. Die Grundstücksgrenze verläuft direkt südlich dieser Mauer zum Grundstück des Bauwerbers. Dabei handelt es sich um eine natürliche Grundstücksgrenze, welche seit mehr als 30 Jahren in dieser Form existent ist.
xxx
Abb.: 10 ist die Kopie des Teilungsplans, eines beglaubigten Dokuments des Vermessungsamtes, und zeigt eindeutig den vereinbarten Grenzverlauf zwischen unserem Grundstück und jenem des Bauwerbers.
Dies ist die Grundlage als Vertragsbestandteil zu unserem Eigentum.
Hierzu ist unbedingt zu beachten, dass das Grundstück des Bauwerbers seitens des Rechtsvorgängers nach Bestehen dieses Teilungsplans nochmals unterteilt worden ist. Dabei ist ein Grundstück am See mitsamt Zufahrt bis zur Hauptstraße an eine Dritter verkauft worden.
Unser Grundstück ist Außen mit den Punkten 1, 2, 9 und 12 definiert, jenes des Bauwerbers mitsamt des besagten Grundstücks, welches unseres Wissens im Besitz von Herren Berger ist, wird mit den Punkten 3 und 11 definiert.
Die Verbindungslinie zwischen 1 und 2 sowie die Verbindunglinie zwischen 3 und 11 sind zu einander parallel. Die Entfernung zwischen dem Punkt 2 und 3 entlang der Hauptstraße bestimmt in weiterer Folge die Entfernung dieser zwei parallelen linien zu einander. Die Entfernung beträgt 6 Meter zwischen Punkt 2 und 3 und wird zur Bestätigung der Parallelität weiter unten nochmals dargestellt.
Die Breite dieses Weges ist die Länge einer Normalen, welche von einem Punkt auf der Linie (1,2) im rechten Winkel zur Linie (3, 11) gelegt wird (siehe Abb.: 11, 12). Somit ist die Breite dieses Weges [die Entfernung der parallelen Linien 1,2 sowie zwischen 3, 11] definitiv und nachweislich kleiner als 6 Meter, und zwar an jedem Punkt. Die Breite dieses Weges definiert den Normale-Abstand von unserer Grundstücksgrenze zur weiteren Grundstücksgrenze. Innerhalb dieses Bereichs verläuft heute die Grundstücksgrenze des Bauwerbers und seine direkten Nachbaren, Herren Berger.
Somit teilen sich der Bauwerber und die Herren xxx eine Zufahrt zur Hauptstraße, welche an jedem Punkt eine Breite weniger als 6 Metern aufweist.
xxx
Abb.: 11
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Abb.: 12
Abbildung des Vermessungsamts zeigt eindeutig, dass die Verlängerung des Eckpunktes unseres Grundstücks zum Grundstück des Bauwerbers, somit der Schnittpunkt beider Grundstücksgrenzen, zur nächsten Grundstücksgrenze, welcher vom direkten Nachbaren des Bauwerbers nächst zu uns gelegen 6 Meter lang ist. Daraus folgt, dass die Breite hier, und somit die Normale (rechter Winkel) definitiv kleiner als 6 Meter ist. Den Einreichplänen zufolge beabsichtigt der Bauwerber hier sich eine Breite mehr als 7 Meter und somit mehr als einen Meter auf unserem Grundstück seinen Bau zu errichten. Diesem substantiellem Einwand und Beschneidung unserer subjektiven sowie unseres objektiven und subjektives Grundrechts auf Eigentum ist die Gemeinde xxx von Beginn an nicht nachgekommen. Dies gleicht einer willkürlichen Enteignung seitens Gemeinde xxx zu Gunsten des Bauwerbers. Daher ist die Entscheidung dieses Bescheids rechtswidrig und Ihrerseits zur Gänze aufzuheben.
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Abb: 14 - Nachweis bezüglich Errichtung auf unserem Grundstück laut Planungsunterlagen des Bauwerbers
Der beantragte Bau des Bauwerbers soll somit auf der Westseite in einer Tiefe von etwa 2 Metern nachweislich auf unserem Grundstück errichtet werden. Vor allem aus diesen Gründen ist der beantragte Bau des Bauwerbers auf der Westseite gänzlich zu versagen.
Des Weiteren existiert zwischen unserem Grundstück im südlichen Bereich und jenem des Bauwerbers eine natürliche Grenze. Dies ist eine Bestandsmauer, welche sich zur Gänze auf unserem Grundstück befindet. Laut Interpretation der belangten Behörde bezüglich gegenständlicher Baupläne beabsichtigt der Bauwerber den Abbruch diese Mauer auf unserem Grundstück und die Errichtung eines Baus auf unserem Grundstück.
Vor allem aus diesen Gründen ist erwiesen, dass der Bauwerber seinen Bau fast zur Gänze auf unser Grundstück, sowohl westlich als auch südlich, errichten will. Somit führt ua. die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde (siehe Bescheid - 28.02.2019 - Seite 4 - Rechtliche Beurteilung- Abs. 3) sowie ihre Behauptungen (siehe Bescheid - 28.02.2019 - Seite 6, Abs. 1), völlig ins Leere und ist somit dieser Bescheid gänzlich aufzuheben.
All diese Versagen sind aus Sicht der Verantwortlichen der Gemeinde xxx keine Gründe um hier Baubewilligung nicht zuzustimmen. Tatsächlich muss der Bauabsicht widersprochen werden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge sich insgesamt mit den gesamten Unterlagen dieses Falls eingehend befassen. Wir haben unsere Einwände von Beginn an und wiederholt vorgebracht. Diese wurden widerholt nicht überprüft, und die belangte Behörde hat sich damit nicht auseinandergesetzt.
Diese Einwände wurden seitens den Verantwortlichen der Gemeinde xxx, welche vor allem bezüglich Bauaufträge und Immobiliengeschäften im starken Interessenskonflikt stehen, unbeachtet gelassen.
Tatsache ist, dass der Bau des Bauwerbers nicht dem beantragten Zweck entspricht. Aus diesem Grund ist diesem Bau die Bewilligung gänzlich zu versagen.
Der beabsichtigte Bau weist darüber hinaus bezüglich und laut Unterlagen erhebliche Mängel und Widersprüche auf, wonach insgesamt die Sicherheit und Gesundheit der Anrainer gefährdet wird. Zusätzlich stellt der beabsichtigte Bau des Bauwerbers eine Belastung für Umwelt dar.
Laut Beschluss der Landesverwaltung Kärnten, Zahl KLVwG-1967/6/2014 - DVR: xxx, der Bescheid, Zahl: xxx ohnedies gänzlich aufgehoben und wäre dieser gänzlich neu zu verhandeln gewesen. Dazu haben jedoch wesentliche Schritte wie etwa Ortsaugenschein niemals stattgefunden.
Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner Rechtsprechung, dass Einwendungen gegen die Schlüssigkeit Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, genauso wie Einwendungen gegen die Vollständigkeit des Gutachtens auch dann Gewicht haben können, wenn sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelt sind, also insbesondere auch ohne Gegengutachten (VwGH 27.5.2003, 2002/07/01oo). Das Gleiche gilt für die Behauptung, das Gutachten sie widersprüchlich (VwGH 21.11.1996, 94/07/0041). Die Behörde hat sich daher mit solchen Einwendungen jedenfalls auseinander zu setzen und erforderlichenfalls von Amts wegen ein (weiteres bzw. Ergänzungs-)Gutachten einzuholen (VwGH 1.7.2004, 99/12/0091).
Bisher wurden immer wieder fehlerhafte bzw. widersprüchliche Pläne seitens des Bauwerbers bereitgestellt. Diese groben Fehler und Fehlinformationen wurden seitens der Gemeinde xxx niemals beanstandet und in fehlerhafter bzw. widersprüchlicher Form an uns weitergeleitet. Dies mussten wir mit großem Aufwand zur Berichtigung anmelden. Allein dadurch ist uns bis Dato ein beträchtlicher Schaden entstanden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholten Gutachtens (von einem nichtamtlichen Sachverständigen erstellt), hat sich die belangte Behörde damit im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt.
Im Hinblick auf die durch den Beschwerdeführer gerügte Wahl der durch den schalltechnischen Sachverständigen vorgenommenen Wahl der Immissionspunkte ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der gesamte Nachbargrund nicht nur ein Gebäude - vor Immissionen zu schützen ist. Entscheidend ist die Flächenwidmung für das Grundstück, auf dem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll bzw. verwirklicht wurde, der Immissionsschutz darf aber schon an der Grundgrenze des Nachbargrundstückes kein unzulässiges Maß erreichen. Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Nach dem Wortlaut des $ 28 Abs. 3 erster Halbsatz VwGVG tritt die Anwendbarkeit des S 28 Abs. 3 leg. cit.
K-BV
§ 4 Abstände
(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, daß sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.
(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass
a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;
b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und
c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 5 Abstandsflächen
(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muß so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, daß durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. abis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
(2) Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.
§ 6 Wirkung von Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. abis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
a)bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;
b) ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage, das keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthält, wie eine Einzelgarage oder ein Nebengebäude von ähnlicher Form und Größe oder eine überdeckte, mindestens an zwei Seiten offene Terrasse von höchstens 25 m2 Grundfläche, wenn
aa) es nicht höher als 2,50 m über dem angrenzenden projektierten Gelände liegt,
bb) ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 hinsichtlich des zu errichtenden Vorhabens nicht verhindert und hinsichtlich bestehender Gebäude nicht verschlechtert wird und
cc) lnteressen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden;
c) Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d) überdeckte, seitlich offene oder an einer Längsseite geschlossene und höchstens 2,00 m breite und 2,50 m hohe Zugänge.
§ 7 Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, daß die Abstandsflächen gegenüberliegender Außenwände einander nicht überdecken. Als gegenüberliegende Außenwände gelten solche, deren Flächen zueinander parallel verlaufen oder die einen kleineren Winkel als 90 Grad einschließen. Soweit es sich um die Abstandsflächen innerhalb desselben Baugrundstückes handelt, darf eine Abstandsfläche bis zu ihrer halben Tiefe die andere überdecken.
(2) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst liegen, soweit durch Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Angrenzende öffentliche Verkehrsflächen dürfen bis zu ihrer halben Tiefe in die Abstandsfläche einbezogen werden.
§ 8 Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu vergrößern, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes und auf den Verwendungszweck des zu errichtenden Gebäudes oder bestehender Gebäude im Interesse der Sicherheit oder der Gesundheit oder im Interesse des Schutzes des Ortsbildes sowie zur Gewährleistung eines Lichteinfalles nach § 28 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Ist die Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nur möglich, wenn gegenüber dem ursprünglichen Geländeverlauf Anschüttungen durchgeführt werden, so ist die Tiefe der Abstandsfläche um sechs Zehntel der Höhe der Anschüttung zu vergrößern.
§ 9 Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
(1) Die sich aus §§ 4 bis 7 ergebende Tiefe von Abstandsflächen ist zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
(2) Die Tiefe der Abstandsflächen ist überdies zu verringern, wenn das Vorhaben, obwohl es der Größe und Form des Grundstückes angepaßt ist, ohne Verringerung der Tiefe der Abstandsflächen nicht errichtet werden könnte und wenn
a) im Hinblick auf die Lage und Form des Grundstückes sowie eine zweckmäßige Bebauung und den Verwendungszweck des Gebäudes keine Interessen der Gesundheit oder der Sicherheit oder des Schutzes des Ortsbildes verletzt werden,
b) bei auf dem eigenen oder auf benachbarten Grundstücken bestehenden sowie auf dem eigenen Grundstück zu errichtenden Gebäuden, die Aufenthaltsräume enthalten, ein Lichteinfall im Sinne des § 28 Abs. 1 nicht verhindert wird,
c) eine der Größe und Form von unbebauten benachbarten Grundstücken entsprechende Errichtung
von Gebäuden bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird und
d) eine nach einem Bebauungsplan mögliche Verbauung von unbebauten Nachbargrundstücken bei Einhaltung der sich aus §§ 4 bis 7 ergebenden Abstände nicht verhindert wird.
§ 10 Abstand bei baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, daß Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
(2) Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß.
§ 28 Belichtung und Beleuchtung
(1) Aufenthaltsräume müssen über eine im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ausreichende natürliche Belichtung verfügen, es sei denn, aufgrund des Verwendungszweckes ist eine ausschließlich künstliche Beleuchtung ausreichend. Dabei sind insbesondere die Raumgeometrie und die Belichtungsverhältnisse zu berücksichtigen.
(2) Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in baulichen Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
K-BO
§ 23 Parteien, Einwendungen
(1) Parteien des Baubewilligungsverfahrens sind:
a) der Antragsteller;
b) der Grundeigentümer;
c) die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs 1lit b erforderlich ist;
d) der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
e) die Anrainer (Abs 2).
(2) Anrainer sind:
a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflußbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke sowie
b) entfällt
(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, daß sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b) die Bebauungsweise;
c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d) die Lage des Vorhabens;
e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f) die Bebauungshöhe;
g) die Brandsicherheit;
h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i) den Immissionsschutz der Anrainer.
(4) entfällt
(5) Wurde eine mündliche Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde, bei Vorhaben nach § 1 Abs 2 lit c und d auch durch Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung kundgemacht und wurden die Anrainer im Sinn des § 16 Abs 2 lit d persönlich geladen, so bleiben im weiteren Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung nur jene Anrainer Parteien, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des Abs 3 und 4 erhoben haben.
(6) Anrainer, denen der Baubewilligungsbescheid nicht zugestellt wurde, dürfen nur bis zum Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides dessen Zustellung beantragen oder Berufung erheben.
(7) Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem Rechtsweg vorbehalten ist, hat die Behörde niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
Wir stellen daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende
Anträge,
das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge,
1. gemäß VG und § 28 Abs 2 VwGVG den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
2. gemäß § 35 erkennen, die Behörde ist schuldig, die uns durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten und Schadensersatz im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. die gänzliche Aufhebung des gegenständlichen, schalltechnischen Gutachtens seitens eines nicht amtlichen Sachverständigen und die Erstellung eines neuen, vollständigen und schlüssigen Gutachtens ohne Mängel von einer/einem amtlichen Sachverständigen veranlassen.“
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.
Die Bauwerberin xxx, welcher diese Beschwerde im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde, gab dazu keine Stellungnahme ab.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die Beschwerden erwogen:
Feststellungen:
Bei dem von der Bauwerberin auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, geplanten und mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 15.02.2012 erstinstanzlich bewilligten Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Lärmschutzwand im Bereich der Nordgrenze des Baugrundstückes vom östlichen bis zum westlichen Grenzpunkt auf einer Länge von 60,415 m und weiterführend im Bereich der östlichen Grenze der Zufahrt auf einer Länge von 21,00 m. Die Höhe sollte durchgehend 2,5 m über Geländeoberkante betragen. Gemäß den bewilligten Einreichunterlagen sollte bei der Errichtung dieser Lärmschutzwand ein opakes, reflektierendes Lärmschutzplattensystem der Firma xxx bestehend aus Plexiglas verwendet werden.
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. xxx, KG xxx, welches im Norden und im Osten direkt an das Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, und damit an die bewilligte Lärmschutzwand angrenzt.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde das durch die Baubehörde I. Instanz bewilligte Bauvorhaben mehrfach abgeändert und wurden durch die Bauwerberin letztmalig mit der Eingabe vom 22.08.2019 (eingelangt am 24.08.2018) die mit 26.07.2018 datierten Einreichunterlagen vorgelegt, welche mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid vom 28.02.2019 baubehördlich genehmigt wurden.
In den mit dem angefochtenen Berufungsbescheid genehmigten Einreichunterlagen wurde die Länge der bewilligten Lärmschutzwand gegenüber dem ursprünglich genehmigten Bauplan insofern abändert, als die an der der östlichen Grenze des Baugrundstückes situierte Lärmschutzwand gegenüber der ursprünglich bewilligten Wand von 21 m auf 24,16 m verlängert wurde. Die an der Nordgrenze des Baugrundstückes geplante Lärmschutzwand ist mit einer Länge von 60,16 m geringfügig kürzer als die ursprünglich bewilligte Wand mit 60,415 m. Die Lärmschutzwand wurde aus Gründen der Fundamentierung um 25 cm von der Grundstücksgrenze abgerückt (Achse Lärmschutzwand). Laut Baubeschreibung wird im Sockelbereich ein „Rasenbrett“ M=50 cm aus Beton FT und zwischen die I Träger die Rahmenkonstruktionen aus Holz mit Steinwolleeinlage und schwarzen Glasfliese montiert. Das äußere Erscheinungsbild nach beiden Seiten ist eine vertikale Verschalung mit Holzlatten. Darüber hinaus beinhaltet das bewilligte Einreichprojekt den Abbruch einer Gartenmauer im Bereich der Nordgrenze des Baugrundstückes Nr. xxx, KG xxx.
Diese bestehende Gartenmauer ist gemäß dem bewilligten Einreichplan vom 26.07.2018 im Bereich der Grundgrenze zwischen dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, und dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, gelegen. Laut Lageplan und Grundriss ist diese Gartenmauer so im Bereich der Grundstücksgrenze situiert, dass sie im östlichen Bereich auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommt, in einem Teilbereich sowohl auf dem Baugrundstück Nr. xxx, KG xxx, als auch auf dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, verläuft und im westlichen Bereich ausschließlich auf dem Nachbargrundstück Nr. xxx, KG xxx, zu liegen kommt. In dem mit dem angefochtenen Berufungsbescheid bewilligten Einreichplan vom 26.07.2018 ist vermerkt, dass die Mauer am Grundstück Nr xxx, KG xxx, Bestand bleibt.
Festzustellen ist somit, dass die Bauwerberin mit dem, dem angefochtenen Berufungsbescheid zugrundeliegenden Änderungsantrag vom 22.08.2018 (eingelangt am 24.08.2018) das durch die Baubehörde I. Instanz bewilligte Projekt zur Errichtung einer Lärmschutzwand innerhalb des Berufungsverfahrens wesentlich abgeändert hat. Das abgeänderte Bauvorhaben weicht nämlich insofern vom ursprünglichen Projekt ab, als die westliche Seite der Wand gegenüber der durch die Baubehörde I. Instanz ursprünglich bewilligten Wand von 21 m auf 24,16 m verlängert wurde. Darüber hinaus wurde die Situierung der Lärmschutzwand geändert und wurde das Material der Wand insoferne geändert, dass anstelle der ursprünglich geplanten Plexiglasplatten nunmehr eine Verschalung aus Holzlatten gewählt wurde. Als eine wesentliche Änderung ist auch der erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens beantragte Abbruch einer bestehenden Gartenmauer zu qualifizieren, da ein Abbruch einer solchen baulichen Anlage nicht Gegenstand des ursprünglichen, durch die Baubehörde I. Instanz bewilligten Einreichprojektes war. Festzuhalten ist überdies, dass nach dem mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid genehmigten Bauplan (Lageplan und Grundriss) diese bestehende Gartenmauer offensichtlich zum Teil auch auf dem Anrainergrundstück Nr. xxx, KG xxx, situiert ist.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 6 lit. a K-BO der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen – sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 K-BO 1996 handelt – einer Baubewilligung.
Weiters bedarf nach § 6 lit. d K-BO 1996 der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Die Parteistellung des Anrainers ist in § 23 K-BO 1996 geregelt.
Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 lit e K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Die Baubewilligung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der nur dann rechtmäßig ist, wenn ein auf seine Erlassung gerichteter, von einer hierzu legitmierten Partei gestellter Antrag vorliegt. Aus diesem Grund kann die Baubehörde nichts anderes bewilligen als das, was dem Willen des Bauherrn entspricht. Die Baubehörde hat über das Parteibegehren, wie es sich aus dem Ansuchen, den beigebrachten Plänen und der Baubeschreibung ergibt, abzusprechen.
Da der Bauwerber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Baubewilligung hat und dieser Anspruch im administrativen Instanzenzug durchsetzbar ist, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur die Rechtsansicht, dass die Baubehörde den Bewilligungswerber allenfalls zu Antragsänderungen aufzufordern hat, um das Projekt genehmigungsfähig zu machen (VwGH 18.1.2001, 99/07/0151). Es ist allerdings zu beachten, dass ein Baubewilligungsverfahren nur dann als anhängig geblieben anzusehen ist, wenn sich durch die an sich zulässige Projektänderung (Projektmodifikation) an der Sache, also an ihrem Wesen (dem Charakter) nichts ändert.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind auch im Berufungsverfahren Projektmodifikationen grundsätzlich zulässig, soweit sie nach Art und Ausmaß geringfügig sind und dem Zweck dienen, das Projekt dem Gesetz anzupassen. Allerdings zieht § 66 Abs. 4 AVG bei solchen Projektmodifikationen engere Grenzen als der bloß auf das Wesen der Sache abstellende § 13 Abs. 8 AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Rechtsmittelinstanz ist nämlich jedenfalls auf die „Sache“ des erstinstanzlichen Verfahrens (Spruchs) beschränkt. Ob bei dem der Rechtsmittelinstanz vorgelegten Projekt noch von derselben „Sache“ gesprochen werden kann, ist eine Rechtsfrage, die auf Grund eines Vergleichs der jeweiligen Vorhaben zu beurteilen ist (VwGH 23. 04. 1987, 86/06/0253). Die „Sache“ des unterinstanzlichen Verfahrens wird, weil sie durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt wird, jedenfalls durch Antragsänderungen verlassen, welche die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben (vgl VwSlg 14.346 A/1995). Außerdem darf die Antragsänderung nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien nicht stärker oder anders berühren. In seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2011/05/0023, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass bei einem Gebäude, das in seinen Ausmaßen und seiner Höhenlage von der erteilten Baubewilligung eindeutig, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten, abweicht, von einem rechtlichen Aliud auszugehen ist.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass zwar etwa Verkleinerungen einer Anlage weiterhin in Frage kommen. Ausweitungen eines Projekts sind hingegen – von geringfügigen abgesehen – im Rechtsmittelverfahren unzulässig und als neue Anträge zu werten (VwGH 11.05.2010, 2009/05/0052). Diesfalls hat die Rechtsmittelinstanz den unterinstanzlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die (neue) Sache gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz zu verweisen (VwGH 01.07.1997, 95/04/0129). Eine Erweiterung des Bauvorhabens gerichtet auf eine Vergrößerung der Bausubstanz ist im Berufungsverfahren grundsätzlich unzulässig.
Es ist daher im vorliegenden Fall schon auf Grund der Vergrößerung der Länge der an östlichen Grenze des Baugrundstückes geplanten Lärmschutzwand um mehr als 3 m (Länge 24,16 m anstelle von 21 m) sowie des erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens in das Einreichprojekt aufgenommenen Abbruchs einer Gartenmauer, welche im Grenzbereich zum nördlich angrenzenden Nachbargrundstück der Beschwerdeführer situiert ist, aus rechtlicher Sicht davon auszugehen, dass die im Zuge des Berufungsverfahrens durch die Bauwerberin mit der Eingabe vom 22.08.2018 vorgenommene Projektänderung über das Ausmaß einer geringfügigen Projektmodifikation hinausgeht.
Eine Antragsänderung darf nach Anfechtung des Bescheides im Mehrparteienverfahren subjektive Rechte mitbeteiligter Parteien (die im Verfahren bisher vielleicht noch gar nicht beigezogen worden sind oder die ihre Parteistellung verwirkt haben) nicht stärker oder anders berühren (vgl. § 27 VwGVG, vgl. VwGH 20.06.2013, 2012/06/0092). Darüber hinaus dürfen auch geltend gemachte Rechte nicht anders berührt werden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH haben Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages gemäß § 13 Abs. 8 AVG nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachter Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Nur eine solche Änderung ist auch im Hinblick auf eine bereits eingetretene Präklusion ohne Bedeutung, weil die Identität des Gegenstandes des Genehmigungsverfahrens unter dem Blickwinkel zu sehen ist, dass die Bekanntmachung als Voraussetzung dafür zu dienen hat, den Parteien die zur Verfolgung ihrer Rechte erforderlichen Informationen zu vermitteln. Eine früher eingetretene Präklusion ist bei nachträglicher Änderung des Bauvorhabens nicht mehr gegeben, wenn durch den ausgewechselten Bauplan die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Vergleich zu dem von der Kundmachung verfassten Bauplan in einer die Partei belastenden Weise verändert worden ist (vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, aaO, RZ15 zu § 42 AVG zitierte Judikatur des VwGH).
Gegenständlich sind durch die Verlängerung der an östlichen Grenze des Baugrundstückes geplanten Lärmschutzwand um mehr als 3 m (Länge 24,16 m anstelle von 21 m) die Beschwerdeführer, deren Grundstück im Osten direkt an das Baugrundstück angrenzt, zum einen durch eine allfällige Änderung der Schallimmissionen und zum anderen in Bezug auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften anders berührt. Zudem kann durch den erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens beantragten Abbruch einer im Bereich der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer verlaufenden Gartenmauer nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführer eingegriffen wird.
Die Bauwerberin hat mit ihrem im Zuge des Berufungsverfahrens gestellten Änderungsantrag vom 22.08.2018 demnach ihr ursprünglich eingereichtes Vorhaben wesentlich verändert, so dass die Grenzen einer im Berufungsverfahren zulässigen Projektmodifikation überschritten und der Änderungsantrag als Neuantrag anzusehen ist. Es liegt auf Grund dieser wesentlichen Projektsänderung ein neuer Antrag unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrages vor.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass auf Grund des neuen Antrages der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass der erstinstanzliche Baubescheid ersatzlos aufgehoben und die Angelegenheit an die zuständige erstinstanzliche Baubehörde zur Entscheidung über den Neuantrag verwiesen wird.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, weil keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragte und das Verwaltungsgericht eine solche für nicht erforderlich erachtete. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor.
Der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung eines Kostenersatzes war als unzulässig zurückzuweisen, da gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG sieht einen wie von den Beschwerdeführern begehrten Ersatz von Kosten in Verwaltungsverfahren nicht vor. Ferner ist der Grundsatz der Selbsttragung für sämtliche Parteienkosten maßgeblich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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