LVwG K KLVwG-1517/15/2019

KLVwG-1517/15/2019State Administrative CourtFeb 3, 2020

Regest

Amtswegigkeitsprinzip, Teilschließung, Schließungsbescheid <br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1517/15/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1517.15.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von xxx vom 08.07.2019, Zahl: xxx, wegen Stilllegung von Teilen einer Betriebsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2020, zu Recht erkannt:

I.Aufgrund der Beschwerde, betreffend die zwei zusätzlichen E-Bagger mit Polygongreifer in der Betriebsanlage, wird gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt bis zum 18. Dezember 2019 vorlagen und der angefochtene Bescheid bis zu diesem Zeitpunkt die beiden E-Bagger mit Polygongreifer betreffend zu Recht erlassen war, wobei sich die Teilschließung der Betriebsanlage betreffend die zwei E-Bagger mit Polygongreifer auf § 62 Abs. 2 AWG, idF. BGBl. I Nr. 46/2019 stützt.

II.Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. § 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx GmbH, xxx, xxx, vertreten durch xxx xxx, Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von xxx vom 08.07.2019, Zahl: xxx, wegen Stilllegung von Teilen einer Betriebsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, in der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I.Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der „Siebtrommelanlage in der Verarbeitungshalle“ sowie dem „Steigförderband im Bereich der Schredderanlage in der Lagerhalle 1“ behoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Landeshauptmann von Kärnten

z u r ü c k v e r w i e s e n .

II.Gegen diesen Beschluss ist gem. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. § 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von xxx vom 23.08.2017, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer ortsfesten Behandlungsanlage zur Zerlegung, Verwertung, Lagerung und Aufbereitung von metallischen Abfällen am Standort in xxx erteilt.

Im Zuge einer abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung am 17.06.2019 wurden durch die belangte Behörde Anlagenteile vorgefunden, welche ohne die hierfür erforderliche Genehmigung in der Betriebsanlage errichtet sowie betrieben wurden.

Mit Bescheid vom 08.07.2019, Zahl: xxx, wurde durch den Landeshauptmann von xxx als Abfallwirtschaftsbehörde die Stilllegung folgender Maschinen angeordnet:

1. Siebtrommelanlage in der Verarbeitungshalle

2. Steigförderband im Bereich der Shredderanlage in der Lagerhalle 1

3. Zwei zusätzliche E-Bagger mit Polygongreifer in der Betriebsanlage

Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und wurde ausgeführt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsrecht entsprechen würde, da der Bescheid weder einen Adressaten noch eine exekutionsfähige Beschreibung der angeordneten Maßnahmen beinhalten würde. Des Weiteren hätte die belangte Behörde einen Verfahrensmangel zu verantworten, da im Zuge des Ortsaugenscheines (offensichtlich damit gemeint die Überprüfung gem. § 62 Abs. 1 AWG) die verfügten Maßnahmen nicht erörtert habe; darüber hinaus wäre hinsichtlich der in Betrieb stehenden Bagger eine entsprechende Genehmigung vorhanden.

Die Behörde würde auch einem Rechtsirrtum unterliegen, da die im Bescheid angesprochenen Geräte „lediglich anzeigepflichtig“ seien.

Im Rahmen der Beschwerde wurde eine Anzeige iSd §§ 37 und 50 AWG eingebracht. Beigefügt wurde eine EG-Konfomitätserklärung vom 05.01.2008, ein technischer Bericht sowie eine elektrische Beschreibung.

Abschließend wurde folgender Beschwerdeantrag gestellt:

„Es wird daher gestellt der

BESCHWERDEANTRAG

das Landesverwaltungsgericht wolle dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.

II.

Da der angefochtene Bescheid offenkundig sowohl auf einem sachlichen als auch auf einem rechtlichen Irrtum beruht, der Beschwerdeführerin aber unmittelbarer Schaden insbesondere auch wegen der behördlichen Androhung auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides („Hinweis" auf die allenfalls beeinträchtigte „Zuverlässigkeit") droht, wird gestellt der

DRINGLICHE ANTRAG,

sofort den Stilllegungsbescheid vom 08. Juli 2019, xxx, aufzuheben.“

Mit Vorlagebericht vom 25.07.2019 wurde die Verwaltungsakte dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

Im Rahmen dieser Vorlage wurde durch die belangte Behörde auf eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen der Abteilung xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 02.07.2019 verwiesen.

Mit Verfügung des Landesverwaltungsgerichtes von Kärnten vom 26.08.2019 wurde für den 30.09.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt.

Mit Schreiben vom 06.09.2019 wurde der Landeshauptmann von Kärnten als belangte Behörde ersucht, zur anberaumten Verhandlung den dortigen Verwaltungsakt betreffend die beiden E-Bagger mit Polygongreifer mitzubringen.

Mit Eingabe vom 06.09.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin beantragt, die Verwaltungsstrafakten, die bei der Bezirkshauptmannschaft xxx aufliegen würden, amtswegig beizuschaffen. Begründend wurde zum Antrag ausgeführt, dass die in den dortigen Strafverfahren gemachten Eingaben zum Inhalt der Verantwortung im Schließungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz erhoben werden würden.

Mit E-Mail vom 30.09.2019 (unmittelbar vor Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung) wurde seitens des Rechtsvertreters das Ersuchen gestellt, die anberaumte Verhandlung kurzfristig abzuberaumen, da mit der belangten Behörde eine Regelung gefunden werden sollte.

Da von Seiten der Beschwerdeführerin nach Abberaumung der Verhandlung keine weiteren Eingaben an das Landesverwaltungsgericht Kärnten gemacht wurden, wurde mit Verfügung vom 14.10.2019 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung zur Erörterung des Sachverhaltes für den 13.01.2020 anberaumt.

Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 wurde seitens der Beschwerdeführerin wiederum der Antrag auf Abberaumung der anberaumten Verhandlung gestellt, da an einer „Gesamtlösung“ mit der Behörde gearbeitet werde.

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 02.12.2019 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Vertagungsbitte nicht entsprochen werde.

Mit Eingabe vom 09.01.2020 wurde von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei. Mitgeteilt wurde, dass zwischenzeitlich der Austausch bzw. die Hinzunahme von zwei Stück elektrisch betriebenen Radlagern gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG abfallwirtschaftsrechtlich zur Kenntnis genommen wurde.

Kundmachungsgemäß wurde am Montag, den 13.01.2020, die anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der belangten Behörde sind der Verhandlung ferngeblieben.

In Rahmen der Verhandlung wurden die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Eingabe der Beschwerdeführerin verlesen. Mit verfahrensleitenden Beschlüssen wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Beischaffung der Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft xxx sowie der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ladung der Zeugen xxx sowie xxx abgewiesen.

Durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde nach Schließung des Ermittlungsverfahrens die Entscheidung verkündet.

Nach Zustellung der Verhandlungsschrift an die Verfahrensparteien wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung beantragt.

II.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten gelangt zu folgenden Feststellungen:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von xxx vom 23.08.2017, Zahl: xxx, wurde der xxx GmbH, xxx, die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme einer ortsfesten Behandlungsanlage zur Zerlegung, Verwertung, Lagerung und Aufbereitung von metallischen Abfällen erteilt.

Im Zuge einer abfallwirtschaftsrechtlichen Überprüfung gemäß § 62 Abs. 1 AWG 2002 wurde am Standort der Betriebsanlage festgestellt, dass eine Siebtrommelanlage in der Verarbeitungshalle, ein Steigförderband im Bereich der Shredderanlage in der Lagerhalle 1 sowie zwei zusätzliche E-Bagger mit Polygongreifer in der Betriebsanlage konsenslos errichtet bzw. konsenslos betrieben wurden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 08.07.2019 wurde die Stilllegung, der oben angeführten Maschinen, gestützt auf § 62 Abs. 2a iVm § 37 Abs. 1 Z1 AWG, angeordnet.

Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes wird festgestellt, dass als Rechtsgrundlage für eine Teilschließung § 62 Abs. 2 AWG heranzuziehen ist.

Aufgrund der im Schließungsbescheid angeführten Rechtsnorm des § 37 Abs. 1 AWG als auch aufgrund er im Verwaltungsakt erliegenden Stellungnahme des Amtssachverständigen für Maschinentechnik steht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stillgelegten Maschinen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides einer Genehmigungspflicht nach dem AWG unterlagen.

Festgestellt wird weiters, dass weder aus der Aktenlage noch aus den eingebrachten Schriftsätzen erkennbar ist, ob seitens der Siebtrommelanlage in der Verarbeitungshalle oder dem Steigförderband im Bereich der Shredderanlage in der Lagerhalle 1 vor der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides Verfügungen durch den Landeshauptmann von Kärnten getroffen wurden.

Ob Seitens der Beschwerdeführerin Verfügungen hinsichtlich der konsenslos gesetzten Maßnahmen getroffen wurden, geht weder aus der Aktenlage noch aus den schriftlichen Eingaben hervor.

Mit Bescheid vom 18.12.2019 wurden die beiden elektrisch betriebenen Radlagern gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG zur Kenntnis genommen. Diese Kenntnisnahme wurde durch die zwischenzeitige Änderung des Abfallwirtschaftsrechtes bzw. die Hinzufügung des § 37 Abs. 4 Z. 9 AWG (sonstige Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen) möglich.

Eine Entscheidung bzw. eine Verfügung hinsichtlich der Siebtrommelanlage sowie dem Steigförderband wurde seitens des Landeshauptmannes von xxx aufgrund der Aktenlage nicht getroffen.

III.Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgrund folgender Beweiswürdigungen:

Zu den oben angeführten Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt eingebrachten Beschwerde sowie der im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze durch die Verfahrensparteien.

Aufgrund der im Schließungsbescheid der belangten Behörde angeführten Rechtsnorm des § 37 Abs. 1 AWG, basierend auf der fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Maschinentechnik vom 02.07.2019, Zahl: xxx, geht auch das Landesverwaltungsgericht Kärnten davon aus, dass die mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stillgelegten Maschinen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung einer Genehmigungspflicht nach dem AWG (§ 37 Abs. 1 AWG) unterlagen.

Mit der Übermittlung des Bescheides vom 18.12.2019 steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die von der Teilschließung umfassten zwei elektrisch betriebenen Radlagern nachträglich gemäß § 37 Abs. 4 Z 9 AWG (geänderte Rechtslage nach Erlassung des Teilschließungsbescheides) zur Kenntnis genommen wurde.

Hinsichtlich der Siebtrommelanlage in der Verarbeitungshalle sowie dem Steigförderband im Bereich der Shredderanlage in der Lagerhalle 1 wurde laut Aktenstand keine weitere Verfügung getroffen.

Da weder die belangte Behörde noch die Beschwerde führende Partei der anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 Folge geleistet haben und auch in den erfolgten schriftlichen Eingaben inhaltlich zum Steigförderband sowie der Siebtrommelanlage keine Ausführungen gemacht wurden, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass Seitens der belangten Behörde auch keine weiteren Verfügungen dazu getroffen wurden.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 138/2017, lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(…)“

§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, idF. BGBl. I Nr. 71/2019, lautet:

„(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.“

§ 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 idF. 08.07.2019 (Zeitpunkt der Bescheiderlassung), Stand BGBl. Nr. 46/2019, lautet:

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

(2) Der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 unterliegen nicht

1.

Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

2.

Behandlungsanlagen zur Vorbehandlung (Vorbereitung für die stoffliche Verwertung) von nicht gefährlichen Abfällen, sofern diese Behandlungsanlagen im unmittelbaren örtlichen Zusammenhang mit einer in Z 1 genannten Behandlungsanlage stehen und der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3.

Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von im eigenen Betrieb anfallenden Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

3a.

Behandlungsanlagen zur Vorbereitung zur Wiederverwendung von Altfahrzeugen, Elektro- und Elektronikaltgeräten, Abfällen der Abfallart 35203 „Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Motoröl)“ gemäß Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 498/2008 und Gebinden (Werkstätten zur Reparatur einschließlich unmittelbar damit verbundener Zerlegearbeiten), sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

4.

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,

5.

Lager für Abfälle, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994, gemäß dem Mineralrohstoffgesetz oder gemäß dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004, unterliegen, ausgenommen IPPC-Behandlungsanlagen,

6.

Anlagen privater Haushalte, in denen zulässigerweise die im Haushalt anfallenden Abfälle behandelt werden,

7.

Anlagen, die im Zusammenhang mit einer wasserrechtlich bewilligten Abwassereinleitung der Reinigung der in der öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer dienen, wenn

a)

in diesen Anlagen ausschließlich Abfälle eingesetzt werden, die

aa)

beim Betrieb dieser Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen,

bb)

beim Betrieb einer anderen Kanalisation oder beim anschließenden Abwasserreinigungsprozess anfallen, sofern vergleichbare Abwässer abgeleitet und gereinigt werden, zB Abfälle aus klärtechnischen Einrichtungen, oder

cc)

in ihrer Zusammensetzung und in ihren Eigenschaften nach mit den kommunalen Abwässern vergleichbar sind, zB Senkgrubeninhalte, und

b)

der Einsatz dieser Abfälle wasserrechtlich bewilligt ist.

(3) Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen oder Seveso-Betriebe handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1.

Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2.

Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen zur thermischen Verwertung für nicht gefährliche Abfälle mit einer thermischen Leistung bis zu 2,8 Megawatt;

3.

sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4. a)

Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Altfahrzeugen,

b)

Behandlungsanlagen zur Zerlegung von Elektro- und Elektronikgeräten, die gefährliche Abfälle darstellen,

c)

Lager von gefährlichen Abfällen

mit einer Kapazität von weniger als 1 000 Tonnen pro Jahr und

5.

eine Änderung, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes genehmigungspflichtig ist und keine wesentliche Änderung darstellt.

(4) Folgende Maßnahmen sind – sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt – der Behörde anzuzeigen:

1.

eine Änderung zur Anpassung an den Stand der Technik;

2.

die Behandlung oder Lagerung zusätzlicher Abfallarten;

3.

der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen;

4.

sonstige Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Methoden und der Sicherheitsmaßnahmen;

5.

eine Unterbrechung des Betriebs;

6.

der Verzicht auf das Recht, bestimmte genehmigte Abfallarten zu behandeln, oder die Einschränkung der genehmigten Kapazität;

7.

die Auflassung der Behandlungsanlage oder eines Anlagenteils oder die Stilllegung der Deponie oder eines Teilbereichs der Deponie oder die Auflassung einer IPPC-Behandlungsanlage;

8.

sonstige Änderungen, die nach den gemäß § 38 mitanzuwendenden Vorschriften oder nach dem Baurecht des jeweiligen Bundeslandes anzeigepflichtig sind.

(5) Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 beantragen. Der Antragsteller kann für Maßnahmen gemäß Abs. 1, 3 oder 4 eine Genehmigung gemäß Abs. 1 mit Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 42 Abs. 1 beantragen.

§ 62 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019, lautet:

„(…)

(2) Besteht der Verdacht eines konsenswidrigen Betriebs einer Behandlungsanlage, die gemäß den §§ 37, 52 oder 54 genehmigungspflichtig ist, so hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – den Inhaber einer Behandlungsanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung, zu verfügen.“

(2a) Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis gemäß § 24a zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(…)“

V.Rechtlich wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ausgeführt:

Mit dem bekämpften Bescheid hat der Landeshauptmann von xxx eine Teilschließung der abfallrechtlich genehmigten Betriebsanlage der xxx GmbH in xxx verfügt.

Als Rechtsgrundlage für die Teilschließung wurde im Bescheid § 62 Abs. 2 a iVm. § 37 Abs. 1 Z 1 (?) AWG angeführt.

§ 62 Abs. 2a AWG behandelt den konsenslosen Betrieb einer Behandlungsanlage (…) durch den Inhaber einer solchen (vgl. AWG 2002, Kurzkommentar, Schleichl, Zauner, Berl, Wien 2015, Rz 21 zu § 62 AWG).

Eine Behandlungsanlage im Sinne des AWG liegt vor, wenn eine ortsfeste oder mobile Einrichtung zum Behandeln von Abfällen vorliegt bzw. der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteilen (§ 2 Abs. 7 lit. 1 AWG).

Anders als in einem nach § 62 Abs. 2 AWG geführten Verfahren sind im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 2a AWG nicht die Maßnahmen zur Herstellung eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes normiert, sondern ist bei Anwendung des § 62 Abs. 2a AWG die Schließung des Gesamten nicht der Rechtsordnung entsprechenden Betriebes anzuordnen.

Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage ist eine Teilschließung der Anlage erfolgt, aufgrund der angeführten Rechtsgrundlage im bekämpften Bescheid wäre die Schließung der gesamten Betriebsanlage verfügt worden.

a)Zu Spruchpunkt I (Erkenntnis - Feststellung)

Mit Stellungnahme vom 30.12.2019 wurde Seitens der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Austausch von zwei Stück baugleicher Elektro-Hydraulikbagger sowie die Hinzunahme von zwei Stück elektrisch betriebenen Radladern gem. § 37 Abs. 4 Z. 9 AWG (idF. BGBl. 71/2019) zur Kenntnis genommen wurde.

Aufgrund einer Gesetzesänderung mit 02.07.2019 war es dem Landeshauptmann von xxx nunmehr möglich, die Verwendung der beiden Elektro-Hydraulikbagger, die zum Zeitpunkt der Teilschließung unter dem Genehmigungstatbestand des § 37 Abs. 1 AWG subsumiert wurden, mit einer Kenntnisnahme gem. § 37 Abs. 4 Z. 9 AWG (Bescheid vom 18.12.2019) zu sanieren.

Die von Seiten der belangten Behörde zu setzenden Ermittlungsschritte wurden hinsichtlich der Elektro-Hydraulikbagger offensichtlich während des Beschwerdeverfahrens nachgeholt, weshalb lediglich die Rechtsgrundlage für die gesetzte Maßnahme durch das Landesverwaltungsgericht zu berichtigen war.

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens die Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides gem. § 360 GewO 1994 wegfällt. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzungen zu beziehen (vgl. VwGH 24.10.2001, 2000/04/0142; VwSlg 15632 A/2001). Da § 62 Abs. 2a bis 2c AWG der Bestimmung des § 360 GewO 1994 nachgebildet ist, hat nichts anders für einen Stilllegungsbescheid gem. § 62 Abs. 2a AWG 2002 zu gelten“ (vgl. LvWG Niederöstereich, LVwG-AV-1002/001-2017).

Unter Hinweis auf oa. Judikatur war sohin der Feststellungsbescheid zu den beiden zwischenzeitlich nachträglich genehmigten E-Baggern mit Polygongreifern zu erlassen.

b)Zu Spruchpunkt I (Beschluss: Behebung und Zurückverweisung):

Hinsichtlich der Siebtrommelanlage sowie dem Steigförderband in der Lagerhalle 1 wurde seitens der Verfahrensparteien im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht keine inhaltliche Stellungnahme abgegeben. Ein konkretes inhaltliches Vorbringen einer der Verfahrensparteien ergibt sich aus der Aktenlage nicht.

Die Eingaben der Beschwerdeführerin, dass versucht werde, eine „Gesamtlösung“ zu erarbeiten (Schriftsatz vom 29.11.2019) bzw. „eine Regelung“ zu finden (e-mail vom 30.09.2019) hat keine konkreten Rückschlüsse auf das geführte Verfahren der belangten Behörde zugelassen.

Die belangte Behörde hat die Teilschließung des Betriebes der Beschwerdeführerin auf § 62 Abs. 2a AWG gestützt und auch die Verfahrensschritte dieser Rechtsnorm auf den Sachverhalt angewendet. Der angefochtete Bescheid ist sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet, da eine Teilschließung der Anlage bzw. Anlagenteile auf § 62 Abs. 2 AWG zu stützen gewesen wäre und auch die in dieser Norm enthaltenden Verfahrensschritte anzuwenden gewesen wären. Diese Verfahrensschritte (Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes; erst bei Nichtbefolgung eines solchen Auftrages wäre ein Teilschließungsbescheid zu erlassen) wurden seitens der belangten Behörde – aufgrund der Subsumtion unter eine nichtanzuwendende gesetzliche Bestimmung - gänzlich unterlassen.

Die Anwendung des § 62 Abs. 2 AWG birgt jedoch Maßnahmen, die im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren, sofern diese vom Landesverwaltungsgericht – nachträglich - gesetzt werden würden, bedingen würden, dass eine nachfolgende Kontrolle dieser Schritte nicht mehr gegeben wäre. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Landesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und die entsprechende Beurteilung vorzunehmen hat.

Hinsichtlich der Elektro-Hydraulikbagger wurden die von Seiten der belangten Behörde zu setzenden Ermittlungsschritte offensichtlich nachgeholt, weshalb lediglich die Rechtsgrundlage für die gesetzte Maßnahme durch das Landesverwaltungsgericht zu berichtigen war. Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur war auch die Feststellung dazu spruchgemäß zu erlassen (siehe oben).

Da die belangte Behörde im Verfahren betreffend der Siebtrommelanlage sowie dem Steigförderband keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat (zumindest wurden im Verfahren weder durch die belangte Behörde noch durch die beschwerdeführende Partei solche vorgebracht; zur anberaumten Verhandlung haben sich alle Parteien von der Teilnahme entschuldigt; siehe dazu auch die abfallrechtliche Anzeige der Siebtrommelanlage in der Beschwerde), würde das Landesverwaltungsgericht – bei Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens – die beschwerdeführende Partei erstmals mit dem Sachverhalt (mögliche Genehmigung, Kenntnisnahme oder Anzeige der konsenslos gesetzten Maßnahmen; Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, oä., je nach Sach- oder Rechtslage) konfrontieren.

Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu beurteilen haben, ob im gegenständlichen Fall § 62 Abs. 2 AWG zur Anwendung gelangt. Weiters wird zu ermitteln sein, ob die aufgezeigten konsenslos gesetzten Maßnahmen (Siebtrommelanlage und Steigförderband) den Genehmigungstatbeständen der §§ 37 Abs. 1 bzw. dem Abs. 3 oder Abs. 4 AWG (unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich geänderten Rechtslage) unterliegen und wird ein entsprechendes Parteigehör (Aufforderung zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes, sofern nicht zwischenzeitlich Anträge auf nachträgliche Genehmigung eingebracht wurden) und den damit einhergehenden Maßnahmen einzuleiten sowie entsprechende Feststellungen zu treffen sein.

Die belangte Behörde wird in weiterer Folge aus eigenem zu beurteilen haben, ob diese nochmals einen Teilschließungsbescheid zu erlassen hat oder die Anlagenteile einer Genehmigung zugeführt werden können.

Der angefochtene Bescheid ist daher in den noch offenen Punkten (Siebtrommelanlage sowie der Steigförderband in der Lagerhalle 1) aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit darauffolgender neuerlicher – eventueller - Bescheiderlassung (sofern von Seiten der beschwerdeführenden Partei keine weiteren Schritte angedacht sind) an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Da nach Aktenlage die belangte Behörde die zu setzenden Maßnahmen bei Anwendung des § 62 Abs. 2 AWG gänzlich unterlassen hat, war der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben, der Bescheid zum Teil aufzuheben und im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGVG zur Durchführung weiterer zu setzender Verfahrensschritte an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher und kostengünstiger durchzuführen vermochte, war nicht erkennbar.

c)Zu den in der Verhandlung abgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin:

Mit Antrag vom 06.09.2019 begehrte die Beschwerdeführerin, dass von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes die Verwaltungsstrafverfahren, welche bei der Bezirkshauptmannschaft xxx anhängig wären, beizuschaffen, da die Eingaben in den Strafverfahren zum Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erhoben werden würden.

Dazu wird von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren die Teilschließung des Betriebes der Beschwerdeführerin verfahrensgegenständlich war und ein Vorbringen in einem Strafverfahren (offensichtlich eingeleitet aufgrund des festgestellten konsenslosen Betriebes der einzelnen Maschinen) den Verhandlungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht nicht berührt.

Unabhängig davon obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Verfahren nach deren Ansicht relevanten Beweismittel in Vorlage zu bringen und nicht dem Landesverwaltungsgericht aufzutragen, für das inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin zu sorgen bzw. die Unterlagen „ex offo“ beizuschaffen.

Gründe, dass die bereits vorgelegten Eingaben bei der Bezirkshauptmannschaft xxx beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht nochmals vorgelegt hätten werden können, wurden weder vorgebracht noch konnten solche von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes in irgendeiner Form erkannt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten vertritt die Rechtsansicht, dass durch die Abweisung des Antrages auf amtswegige Beischaffung der Verwaltungsstrafakten, das Amtswegigkeitsprinzip, normiert im § 39 AVG iVm. § 17 VwGVG, nicht verletzt wurde und die Vorlage der Unterlagen im gegenständlichen Verfahren, sofern diese für das Verfahren eine Relevanz dargestellt hätten, der Beschwerdeführerin oblag.

Weiters wurde durch die Beschwerdeführerin beantragt, Zeugen zur Verfahrensführung der Vertreterin der belangten Behörde zu laden.

„Die Beachtlichkeit eines Beweisantrages setzt die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen voraus, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist“ (vgl. E 18. Februar 2003, 2001/01/0455; VwGH 13.12.2019, Ra2019/02/0004, Rz. 12).

Da nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes die Verfahrensführung der Vertreterin der Behörde nicht verfahrensgegenständlich war, und die Verfahrensführung der damaligen Vertreterin des Landeshauptmannes von Kärnten auch nicht dazu geeignet war, den in Beschwerde gezogenen Teilschließungsbescheid inhaltlich zu erörtern, wurde der Antrag auf Einvernahme der beantragten Zeugen, aus dem Grund heraus, da das beantragte Beweismittel nicht dazu geeignet war, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, abgewiesen [Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 19, mit Verweis auf die Judikatur].

d)Zum Vorbringen in der Beschwerde:

Hinsichtlich des Einwandes, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid keinen Adressanten aufweisen würde, wird festgehalten, dass der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben ist, als dass im Spruch des Bescheides kein Adressat angeführt wurde. Aus der Zustellverfügung als auch aus den Feststellungen im Bescheid ergibt sich jedoch unzweifelhaft die Beschwerdeführerin als Adressat des Bescheides und ist dieser sohin der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zuordenbar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Entscheidung vom 27.11.2008, Zahl 2008/03/0091, ausgeführt, dass „der Adressat eines Bescheides eindeutig bezeichnet sein (muss). Die Bezeichnung hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen zu erfolgen. Für die Gültigkeit eines Bescheides reicht es allerdings, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn bei schriftlichen Ausfertigungen aus Spruch, Begründung und Zustellverfügung in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte. Entscheidend ist, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität des Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht.“

Für das Landesverwaltungsgericht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin Bescheidadressat ist. Da Konkretes dazu in der Beschwerde auch nicht vorgebracht wurde, kann das Landesverwaltungsgericht, unter Hinweis auf oa. Judikatur, auch keinen Nichtigkeitsgrund in der vorgebrachten fehlenden Adressierung des Bescheides erkennen.

Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Bescheid keine „exekutionsfähige Beschreibung“ der stillgelegten Betriebsanlagenteile aufweisen würde ist festzuhalten, dass im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides die drei konsenslosen Maßnahmen, mit Beschreibung, wo diese im Betrieb der Beschwerdeführerin vorgefunden wurden, angeführt wurde.

In Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten von einer ausreichend präzisen Beschreibung des festgestellten Sachverhaltes aus (vgl. dazu VwGH 28.5.2019, Ra2018/05/0195). Dass die Möglichkeit der Verwechslung mit weiteren Anlagenteilen im Unternehmen gegeben sein könnte, wurde in der Beschwerde auch nicht vorgebracht.

Das Vorbringen, dass die im bekämpften Bescheid verfügte Stilllegung der E-Bagger zu Unrecht erfolgt sei, da eine entsprechende Genehmigung vorhanden wäre, wurde in der Beschwerde nur vorgebracht und nicht belegt (zB. durch Vorlage entsprechender Unterlagen).

Da mit Bescheid vom 18.12.2019 die Elektro Hydraulikbagger abfallrechtlich zur Kenntnis genommen wurden, steht es für das Landesverwaltungsgericht Kärnten fest, dass zum Zeitpunkt der behördlichen Stilllegung der Maschinen noch keine entsprechende Genehmigung erteilt wurde und die angeordnete Maßnahme zum damaligen Zeitpunkt diesbezüglich zu Recht erfolgte.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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