LVwG K KLVwG-1224/2/2019

KLVwG-1224/2/2019State Administrative CourtJan 31, 2020

Regest

Mutwillensstrafe, Baupolizeilicher Auftrag, Baupolizeiliche Maßnahmen<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1224/2/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2020:KLVwG.1224.2.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 2. Mai 2019, Zahl: xxx, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baupolizei I. Instanz vom 12.10.2018, Zahl: xxx, wurden Anträge des xxx (nunmehriger Beschwerdeführer) vom 16.04.2018, 08.05.2018, 13.05.2018, 06.06.2018 und 04.10.2018 auf Erlassung einer baupolizeilichen Verfügung auf Abriss einer Zaunanlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, gemäß § 36 K-BO iVm § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit nunmehr bekämpftem Bescheid vom 02.05.2019 durch die belangte Behörde abgewiesen. Zugleich wurden die mit Bescheid vom 12.10.2018 dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten behoben. Unter Spruchpunkt II. wurde gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 35 AVG eine Mutwillensstrafe verhängt.

Mit E-Mail vom 22.05.2019 erhob der Beschwerdeführer dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerde führt er Folgendes aus:

„Betreff:

Beschwerde zum Bescheid vom 02.05.2019 Zahl xxx

Sehr geehrte Damen und Herren,

Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 02.05.2019 Zahl: xxx, erhebe ich innerhalb offener Frist, nachstehende Beschwerde gemäß Art.L30 Abs.1 Z 1B-VG an da Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Anfechtungserklärung:

Der Bescheid des Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx 02.05.2019 Zahl xxx, wird wegen formeller und materieller Mängel zur Gänze angefochten.

Es liegt die unrichtige, unvollständige Sachverhaltsermittlung vor.

Es liegt dadurch die unrichtige rechtliche Beurteilung vor.

Der Bescheid wurde am 07.05.2019 zugestellt, sohin die Rechtsmittelfrist offen.

Eine Übermittlung an die Zustellbevollmächtigte Person erfolgte nicht, und die Ausfolgung der bisherigen Bescheide an Frau xxx wurde durch die Bauamtsleitung verweigert, dies obwohl die Bauamtsleitung xxx mehrmalig schriftlich und mündlich vor der Behörde aufgefordert wurde, Zustellungen durch Hinterlegung zu unterlassen und Postsendungen an Frau xxx als Ersatzempfänger und Zustell bevollmächtigte Person zuzustellen.

Der angefochtene Bescheid Berufungsentscheidung vom 12.10.2018 wurde aufgrund von Ortsabwesenheit nach einem erfolgten Zustellversuch am 15.10.2018 nach Rückmittlung durch die Post AG aufgrund von Ortsabwesenheit sodann gemäß § 8 ZustG mit 17.10.2018 im Akt am Gemeindeamt hinterlegt.

Der angefochtene Bescheid wurde am 06.11.2018 nach Rückkehr in Österreich am Gemeindeamt abgeholt.

Eine Benachrichtigung im Zeitraum vom 17.10.2018 bis zum 06.11.2018 durch die belangte Behörde, dass dieser Bescheid hinterlegt wurde, fand nicht statt.

Aus dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass von der Baubehörde vor der verfügten Hinterlegung am 17.10.2018 durchgeführte ZMR-Anfragen ergeben haben, dass ich ausschließlich an meiner Wohnadresse (xxx) aufrecht gemeldet bin.

Dass von der belangten Behörde vor Hinterlegung des verfahrensgegenständlichen Bescheides versucht wurde, auf eine andere Weise eine Abgabenstelle zu eruieren, lässt sich aus dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.

In Würdigung des vorliegenden Sachverhaltes ist daher anzunehmen, dass die Zustellung des bekämpften Bescheides frühestens mit 06.11.2018 bewirkt wurde und daher die am 06.11.2018 eingebrachte Berufung sich als rechtzeitig erweist.

Ebenso eine Hinterlegungsanzeige wurde weder an den Empfänger oder den bereits mit 02.08.2018 im Zuge einer Bauverhandlung mündlich erneut bestellten Ersatzempfänger (xxx) von Seiten der Behörde bei der Abgabenstelle in A-xxx, eingebracht.

Die Behördenleiterin Frau xxx sind die Kontaktdaten wie die 2 Mailadressen xxx bzw. xxx sowie Tel. Nr. des Empfängers sowie des Ersatzempfängers xxx aus dem Bau Akt bekannt und besteht laufend per Email persönlicher Kontakt zwischen xxx u. xxx mit der Baubehörde Gemeinde xxx, insbesondere mit der Bauamtsleitung xxx, wie die E-Mail Aufzeichnungen

mittels mehrerer E-Mail Adressen wie im angefochtenen Bescheid ersichtlich Seite 4, belegen.

Weiter ist rau xxx während meiner Berufsbedingten Auslandsreisen seit dem Jahr 2001 mit einer allgemeinen Vertretungsvollmacht bevollmächtigt, mich bei Ämter, Behörden und Gerichten zu vertreten, für den Fall das ich aufgrund der langen Ortsabwesenheit nicht persönlich vor Ort sein kann.

Frau xxx ist der Baubehörde ebenfalls seit Jahren" Amtsbekannt., und hat in der Vergangenheit bereits mehrere Vertretungen in diversen Verfahren durchgeführt.

Eine allgemeine Vertretungsvollmacht umfasst auch die Bestellung zum Zustellbevollmächtigten (VwGH 12.3.1998,95/20/0317).

Eine schriftliche Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigen ist daher nicht nötig, würde jedoch am 02.08.2018 im Zuge einer Bauverhandlung jedenfalls Frau xxx als Zustellbevollmächtigte Person in dieser Angelegenheit erneut mündlich bestellt.

Dies wird bereits in 2 Niederschriften vom 02.08.2018 festgehalten.

Vor der Behörde kann von dem Vollmachtgeber eine Vollmacht durch persönliches Vorsprechen auch mündlich erteilt werden. Dies wird durch Aktenvermerk beurkundet.

Der Aktenvermerk oder eine Verhandlungsschrift und die darin enthaltene mündliche

Zustellbevollmächtigung an xxx sind öffentliche Urkunden und liegt somit der Urkundenbeweis vor, dass eine Zustellvollmacht bereits mit 02.08.2018 mündlich erteilt wurde.

Die Willenserklärung ist eindeutig.

In seinem Erkenntnis GZ 2013/22/0313 vom 22.01.2014 hat der VwGH Folgendes festgehalten: "Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden.

Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (Hinweis E 8. Juni 2000, 99/20/0071)."

Dies wäre zumindest die Kontaktaufnahme mit dem Empfänger oder Ersatzempfänger xxx gewesen, wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Erkenntnis zu KL VwG-24/ll/20l9 vom 17.04.2019 bereits rechtskräftig festgestellt hat.

Im Bau Akt sind die Telefonnummern von mir und von Frau xxx bekannt. Ebenso wie im Verwaltungsakt selbst ersichtlich ist, die beiden E-Mail Adressen.

Ist eine Telefonnummer aktenkundig, so ist es der Behörde ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, telefonisch in Kontakt zu treten und auf diesem Weg eine neue Abgabestelle zu ermitteln (VwGH 22.1.2014, 2013/22/0313). Gleiches gilt für zwei E-Mail-Adressen.

Auch die Eingaben erfolgten von diesen beiden E-Mail Adressen.

Insoweit sich die belangte Behörde auf eine Kontaktaufnahme am 10.10.2018 im belangten Bescheid Seite 4 bezieht möge sie dieses E-Mail (Kontaktaufnahme) samt der Rückantwort meinerseits dem erkennenden Gericht vorlegen.

Die Bauamtsleitung verkauft eine E-Mail Lesebestätigung mittlerweile als Kontaktaufnahme um vom eigenen Fehlverhalten in Bezug auf das nicht mitteilen der Hinterlegung des in weiter Folge angefochtenen Bescheides, rechtfertigen zu können.

§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.

(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.

(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.

Eine Hinterlegungsanzeige sowie eine Kontaktaufnahme mit xxx oder xxx per Mail an beide Mailadressen, oder Anruf ist von Seiten der Behörde trotz Wissen der Kontaktdaten, nachweislich nicht erfolgt, das der Bescheid zu einer Abholung bereit liegt.

Die Wirksamkeit einer Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch, welche die Zustellung während eines Verfahrens sichern soll, setzt gemäß § 8 ZustG voraus, dass die Partei ihre bisherige Abgabestelle ändert, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Da die Behörde diese Art der Zustellung iSd § 23 Abs. 1 ZustG anordnen muss, ist es erforderlich, dass sie die von der Bestimmung des § 8 ZustG geforderten Voraussetzungen feststellt.

Da ich nachweislich alle 1,5 Monate an die Abgabenstell in A-xxx für einen längeren Zeitraum zurückgekehrt bin liegt kein Untergang der AbgabensteIle vor, da auch eine Dauerhafte Ortsabwesenheit nicht vorliegend ist bzw. war.

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen.

Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung.

Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären.

In rechtlicher Hinsicht kommt der Eintragung im Zentralen Melderegister (bzw.im Firmenbuch) zwar Indiz Wirkung zu, sie bietet aber keinen Beweis für eine Wohnadresse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2015, Ra 2015/06/0086) sowie Erkenntnis vom 05.Mai 2015,Ro 2014/22/0023,mwN.7

Die von der Behörde durchgeführten Meldeabfragen sind daher nicht geeignet eine Zustelladresse zu erheben, und ist daher auch aus diesem Grunde nach nicht nach § 8 ZustG von Seiten der Behörde vorzugehen bzw. kann sich die Behörde nicht ausschließlich darauf berufen das ein solcher Vorgang ein Vorgehen nach § 8 ZustG rechtfertigt.

Unter einer "Wohnung" (§ 2 Z 4 ZustG) ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jene Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt, wo er also tatsächlich wohnt.

Der dazu erforderliche regelmäßige Aufenthalt des Empfängers ist dabei nach objektiven Gesichtspunkten ex post und ohne Rücksicht darauf zu beurteilen, wie sich die Verhältnisse dem Zustellorgan seinerzeit subjektiv geboten haben sowie ohne Rücksicht auf die Absichten des Empfängers.

Eine "Wohnung" wird durch das Faktum des (regelmäßigen) Bewohntwerdens begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2008, 200S/08/0089; vergleichbar betreffend Geschäftsräumlichkeiten das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2009,2007/08/0227; beide zur früheren Rechtslage vor dem Verwaltungsverfahrens-und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008; aus der Literatur Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches

Zustellrecht 2 (2011) § 2 ZustG Rz. 6 und Rz. 7a letzter Absatz; Larcher, Zustellrecht (201O), Rz. 147 bis 15 2; ebenso Gitschthaler in Rechberger (Hrsg.), Kommentar zur ZPO 4 (2014) § 2 ZustG Rz. 7/1 und Rz. 8).

Da auch die Behörde keine Hinterlegungsanzeige oder Kontaktaufnahme durchführte handelt es sich um einen Zustellmangel, welcher von der Behörde insbesondere xxx vorsätzlich verursacht wurde.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Bei dem Rückschein (Formular 4 zu § 22 Zustellgesetz) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat (VwGH 2011/08/0019, 27.04.20117; 2005/05/0016, 20.09.2005, VwSlg 16716 A/2005).

Die Bestimmung, dass der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen ist, bedeutet, dass eine Hinterlegung ohne schriftliche Verständigung keine Rechtswirkungen entfaltet; dies Falls kommt allenfalls § 7 zur Anwendung, nicht hingegen die Sanierungswirkung des § 17 Abs. 3 ZustG, weil diese den genannten Fehler nicht erfasst.

Dies gilt auch für eine fehlerhafte Hinterlegungsanzeige. Will eine Behörde davon ausgehen, dass eine Sendung durch Hinterlegung zugestellt sei, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob auch tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde (vgl. VwGH 96/17/0063, 26.05.1997; 2000/13/0077, 27.02.2001).

Fehlen auf dem Rückschein wesentliche Angaben im Sinne des § 17 Abs. 2 ZustellG über die Hinterlegung der Verständigung, so liegt keine Beurkundung einer erfolgten Verständigung von der Hinterlegung vor.

Das Fehlen eines Zustellnachweises (bzw. eines wesentlichen Teils) der in § 24 ZustG iVm § 22 Abs. 2 leg. cit. vorgesehene Art hat zur Folge, dass die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/07/0009). Sie darf in einem solchen Fall daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eine Verständigung von der Hinterlegung erfolgt wäre. (VwGH 2008/06/0233, 24.02.2009)

Aufgrund der Feststellungen liegt sohin ein Zustellmangel vor, wie dies auch nachvollziehbar bereits vorgebracht wurde, dass die Verständigung von der Hinterlegung durch die Behörde nicht erfolgt ist.

Eine Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ist nicht mehr zulässig, sobald die Partei bzw. der Beteiligte einen (1) Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, wie dies bereits am 02.08.2018 mündlich vor der Behörde erfolgt ist.

Wie aus der Niederschrift vom 02.08.2018 in der Wortfolge des Verhandlungsleiters zu entnehmen ist, wurde im Auftrag einen Zustellbevollmächtigten Namhaft zu machen bereits direkt während der Verhandlung nachgekommen, jedoch wurde von Seiten des Verhandlungsleiters auf die Rechtsfolge einen Zustellversuch durch Hinterlegung vorzunehmen nicht verwiesen.

Ebenso wurde keine Frist auferlegt bis lang eine solche Bestätigung nachgereicht werden muss.

Somit ist die nachweisliche mündliche Bestellung des Zustellbevollmächtigten hier Frau xxx mittels Urkundenbeweis jedenfalls seit 02.08.2018 als erwiesen anzunehmen.

Insoweit die Behörde hier eine Schriftliche Ausfolgung wünscht, ist unerheblich da ein Zustellbevollmächtigter vor der Verwaltungsbehörde auch mündlich bestellt werden kann, wie bereits dargestellt wurde.

Dies wird dann mittels Aktenvermerk festgehalten oder wie hier erfolgt ist in die Niederschrift aufgenommen, welche den Urkundenbeweis darstellt, und darüber liegend eine allgemeine Vertretungsvollmacht ohnehin vorliegt.

Insofern sich die belangte Behörde auf eine verspätete eingebrachte Berufung beruft, hätte somit der Gemeindevorstand die Berufung als verspätet zurückweisen müssen und sich nicht neuerlich mit dem Antrag auf Entfernung der Zaunanlage vom Grundstück xxx oder der rechtswidrigen Kostenvorschreibung befassen müssen.

Auch aus diesem Grunde ist die Verhängung der Mutwillen Strafe nicht gerechtfertigt.

Es werden die Beschwerdegründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, Verletzung von Verfahrensvorschriften, Verletzung des Parteiengehörs, Schikanöse Rechtsausübung der Behörden der Gemeinde xxx (Bürgermeister/Gemeindevorstand) geltend gemacht.

Es stellt sich zivilrechtlich/verwaltungsrechtlich grundsätzlich ohnehin die Frage der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Verhängung einer Mutwillen Strafe.

Die Verhängung einer Mutwillens Strafe wegen der Wahrnehmung der gesetzlich zugestandenen Anrainerrechte, Anträge im Rahmen des Parteiengehörs in einem laufenden Verfahren einzubringen oder zu ergänzen, ist ein unverhältnismäßiges Mittel und beschränkt, unzulässig und jedenfalls gesetzwidrig.

Das Grund- und Menschenrecht der verfassungsmäßig garantierten Meinungsfreiheit ist zu beachten.

Die Verhängung einer Mutwillens Strafe wegen der Stellung von Anträgen in einer Verwaltungsangelegenheit einer Partei / eines Anrainers ist zweifelsfrei eine schikanöse Rechtsausübung und widerspricht massiv der Intention des Gesetzgebers der durch die Stärkung der Anrainerrechte die Idee der Mitwirkung von Betroffenen stärken wollte.

So auch der belangten Behörde die Möglichkeit zu geben den falsch erlassenden Baupolizeilichen Auftrag sowie die rechtswidrige Kostenvorschreibung zu berichtigen.

Mit der Verhängung von Strafen an Verfahrensmitwirkende = Parteien wird das Gegenteil bezweckt, mundtotmachen !

Auch die Strafhöhe ist unangemessen und berücksichtigt in keinster Weise die persönlichen Verhältnisse für mich als Strafadressaten, genau diese müssen aber vor der Verhängung einer solchen Strafe nachweisbar erhoben werden, was nicht geschehen ist.

Es wird daher das Rechtsmittel Anfechtung formal dem Grunde nach und der Höhe nach gegen den Bescheid und die Mutwillens Strafe erhoben.

Eine Sachverhaltsdarstellung auf Überprüfung des Verhaltens der Amtsleiterin als Bescheid Verfasserin und des Vizebürgermeisters als Bescheid Unterfertiger auf strafrechtliche Relevanz insbesondere wegen der möglicher Erfüllung des Amtsmissbrauches sowie der Nötigung, an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt wird jedenfalls eingebracht.

Die erneute Verhängung einer Mutwillens Strafe in Bezug auf die Korrektur der rechtswidrigen Gebührenvorschreibung des Bescheides vom 12.10.2018 welche aufgrund meiner Eingabe vom 29.04.2019 vom Gemeindevorstand auch berichtigt wurde, und daraufhin erneut rechtswidrig eine Mutwillens Strafe verhängt wurde, stellt dieses Verhalten des Gemeindevorstandes eine eindeutige schikanöse Rechtsausübung des Gemeindevorstandes dar, und zeigt das mangelhafte Rechtsverständnis und die Schädigungsabsicht des Gemeindevorstandes auf um die aufgezeigten Fehler der Behörde mittels Mutwillens Strafe zu sanktionieren.

Unter dem Motto "Hat es beim ersten Mal nicht funktioniert dann halt beim zweiten Mal" wird hier vollkommen rechtswidrig und in Schädigungsabsicht erneut eine Mutwillens Strafe verhängt obwohl den Behörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Kärnten bekannt ist das die Kostenvorschreibungen in sämtlichen Bescheiden rechtswidrig vorgeschrieben wurden.

Meine bisherigen gestellten Anträge sind daher weder Mutwillig noch Schikanös eingebracht.

Zur Eingabe vom 29.04 2019 bezüglich der behobenen Gebührenvorschreibung und Rückerstattung von bereits zu Unrecht vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben sowie Eingabegebühren nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG welche die Behörden (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat) Gemeinde xxx, A-xxx, in der Vergangenheit in mehreren Bescheiden wissentlich rechtswidrig vorgeschrieben haben, teile ich mit.

Es wurden mehrere Bescheide vom Landesverwaltungsgericht Kärnten dazu bereits aufgehoben.

Zur Kostenvorschreibung nach dem Gebührengesetz sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschrift dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellt sich hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu übersenden. Die näheren Bestimmungen über die Befundaufnahrne werden durch Verordnung getroffen.

Der Bürgermeister der Gemeindevorstand sowie der Gemeinderat haben die rechtswidrigen Gebührenvorschreibungen Jahrelang selbst unterfertigt.

Nach § 8 Z 2 Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBLI Nr. 116/2016, zählen Stempel und Rechtsgebühren zu den ausschließlichen Bundesabgaben. Die gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG vorgeschriebene Eingabegebühr ist somit nicht dem Kompetenzbereich des Art. 10 Z 4 B-VG zuzuordnen. In diesen Bereich kommt der belangten Behörde Gemeinde xxx somit keine Zuständigkeit zu, insbesondere nicht die Kompetenz zum Bescheid mäßigen Abspruch über das Bestehen einer Gebührenschuld (vgl.VwGH vom 22.5.2003/16/0066) sowie Erkenntnis zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019 sowie auf das Erkenntnis zu KLVwG-299/7120l9 vom 10.04.2019 wo ich selbst Beschwerdeführer war.

Zu den bereits einbezahlten mehreren Verwaltungsabgaben:

Die belangte Behörde stützte ihre sämtlichen Entscheidungen auf TP 1 des Allgemeinen Teiles der Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014. Nach dieser Bestimmung ist für Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird, eine Verwaltungsabgabe im Betrage von € 5, 10 zu entrichten.

In sämtlichen Bescheiden (mehr als 20) wurde aber weder auf Ansuchen meinerseits als Beschwerdeführer eine Berechtigung verliehen, noch eine Bewilligung erteilt.

Für die vorgeschriebene Verwaltungsabgabe fehlt daher die gesetzliche Grundlage.

Aus den dargelegten Erwägungen sind daher sämtliche Bescheide der Gemeinde xxx zu beheben bzw. der Spruchpunkt über die Kostenvorschreibungen zu beheben und ein Befund an das Zuständige Finanzamt über die bereits zu Unrecht entrichteten Gebühren durch die belangte Behörde Gemeinde xxx zu übermitteln.

Anzuwendende Verordnung:

Rückforderungen von bereits zu Unrecht entrichteten Gebühren gemäß GebR 2019,

Gebührenrichtlinien 2019

• 3. Art der Gebühren und Entrichtung (§ 3 GebG)

• 3.1. Feste Gebühren

• 3.1.4. Rückzahlung von zu Unrecht entrichteten festen Gebühren (§ 241 BAO)

Wurden feste Gebühren an die Behörde oder an die Urkundsperson zu Unrecht entrichtet, so kann beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel die Rückzahlung beantragt werden. Der Antrag ist bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde, zu stellen. Antragsberechtigt ist derjenige Gebührenschuldner, Gesamtschuldner oder Haftende, der die Gebühr tatsächlich entrichtet hat.

Da mehr als 20 Bescheide betroffen sind, und die Behörde Gemeinde xxx, bislang keinen Amtlichen Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren aufgenommen hat und auch von der belangten Behörde bislang zu keinem Bescheid, eine Rückzahlung erfolgt ist, sowie trotz Aufforderung dies zu tun, keine Rückmeldung erfolgt ist, war die Eingabe vom 29.04.2019 auch nötig.

Die Behelligung der Behörde Gemeindevorstand oder die Mutwilligkeit kann daher nicht unterstellt werden.

Es wurde bereits beantragt eine Überprüfung der Behörde Gemeinde xxx von Amtswegen, bzw. durch die Gemeindeaufsichtsbehörde (Amt der Kärntner Landesregierung) sowie durch die Staatsanwaltschaft xxx, in Bezug auf die bisherigen Vorschreibungen von Eingabegebühren und Verwaltungsabgaben in Bescheiden zu veranlassen, da auch mehrere Gemeindebürger von den zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühren in Bescheiden betroffen sind und diese offensichtlich trotz Erhebung einer Gemeindeaufsichtsbeschwerde in der Vergangenheit, wider besseren Wissens von der Amtsleitung der Gemeinde xxx xxx weiterhin bewusst vorgeschrieben wurden, und somit von den Rechtswidrigen Vorgängen bezüglich der Kostenvorschreibungen in der Gemeinde xxx nichts wissen.

Es hätte somit die Gemeindeaufsichtsbehörde jedenfalls seit Einbringungen der Gemeindeaufsichtsbeschwerde am 11.02.2019 um 09:46 Uhr eine Überprüfung des Sachverhaltes anordnen müssen, und die rechtswidrige Gebührenvorschreibung der Amtsleiterin xxx stoppen, um einen weiteren Befugnis Missbrauch auszuschließen und die zu Unrecht vorgeschrieben Gebühren dem Finanzamt für Glücksspiel wie in der Verordnung geregelt, mittels Formular (StuR1-=Amtlicher Befund) über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebührenanzuzeigen anzuzeigen gewesen wäre.

Über die mehrmalig falsche Gebührenvorschreibung wurde die Behörde zuvor informiert.

Mit angefochtenen Bescheid vom 02.Mai 2019 Zahl: xxx wurde eine Bescheid Berichtigung aufgrund meines Antrages von der belangten Behörde nun durchgeführt und ist der Gemeindevorstand meinem Ansuchen auch gefolgt, woraus sich somit die Rechtzeitigkeit meiner Berufung ergibt.

Ein Befund an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel wurde durch die belangte Behörde jedoch nicht erstattet.

Weiter wurde erneut vollkommen rechtswidrig eine Mutwillen Strafe von € 500 durch den Gemeindevorstand verhängt, und ist der Gemeindevorstand der Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten zu KLVwG-29917/2019 wissentlich nicht gefolgt.

Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 16.2.2012, 2011l0l/0271) mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillens Strafe kommt nach diesem vom Höchstgericht zum Ausdruck gebrachten "restriktiven Verständnis" des § 35 A VG "lediglich im Ausnahmefall" (so das Höchstgericht wörtlich) in Betracht.

Für mich als Beschwerdeführer ist aus der Aktenlage, soweit erschließbar und ersichtlich, dass es sich um die erstmalige AntragsteIlung auf amtswegiges Vorgehen des Gemeindevorstandes im Sinne der Bescheid Abänderung bezüglich der rechtswidrigen Kostenvorschreibung im belangten Bescheid, zu bejahen ist.

Ein in die Verhängung einer Mutwillens Strafe rechtfertigender "Ausnahmefall" in concreto kann daher für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkennbar sein, sodass der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die Verhängung der Mutwillens Strafe spruchgemäß aufzuheben wäre.

Mutwille liegt nicht schon dann vor, wenn eine Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt und Rechtswidrige Bescheide der Behörden der Gemeinde xxx beeinsprucht und bedauerlicher Weise das Landesverwaltungsgericht Kärnten selbst erst nach Jahren und unzähligen bereits abgeführten Verfahren die rechtswidrige Gebührenvorschreibung aufgrund meiner Beschwerden im April 2019 feststellten.

Mutwillig ist eine Berufung oder ein Antrag nur dann, wenn sich der Beschwerdeführer wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund zur Beschwerde gibt (VwGH 9.3.1955, 3253, 3254/54).

Der Beschwerdegrund ist mehr als nachvollziehbar.

Strafbarer Mutwille bei Ergreifung von Rechtsmitteln(Berufung) hat das Bewusstsein der Grund- und Zwecklosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung.

Die Zwecklosigkeit meines Antrages liegt nicht vor und wurde der Bescheid durch den Gemeindevorstand auch berichtigt.

Mutwillig ist eine Berufung daher dann, wenn sich der Beschwerdeführer wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, auch "offenbar" sein muss, dass mit dem Rechtsmittel der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden kann (VwGH 24.3.1997,95/19/1705; 18.4.1997,95/19/1706).

Das ich keinen Rechtsanspruch auf die beantragten Bescheid Aufhebungen nach § 68 AVG habe, ist mir erst seit dem Erkenntnis zu KL VwG-29917/2019 vom 10.04.2019 bekannt und wurde in den 3 Verfahren dies ausführlich besprochen sowie die Bauamtsleitung xxx auch daraufhin gewiesen das diese Art der Verhängung von Mutwillen Strafen unstatthaft ist.

Die nach § 68 Abs.2 bis 4 eingeräumte Befugnis einen rechtskräftigen Bescheid nachträglich aufzuheben oder abzuändern ist in Bezug auf die rechtswidrige Kostenvorschreibung sowie den Bauauftrag den Zaun in das Grundstück xxx welches nicht im Eigentum des Bauwerbers xxx steht, erweist sich nach § 68 Abs.4 AVG, BGBl.Nr. 51/1991,idF BGBl.I Nr. 33/20l3 durchaus als zutreffend, da der Bescheid an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler in Bezug auf das Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBLI Nr. 116/2016, die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2014,die GebR 2019, Gebührenrichtlinien 2019, das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 idgF leidet bzw. der Bauauftrag die Zaunanlage gemäß der rechtskräftig erteilten Baubewilligung zu situieren und es zu einem Grenzüberbau kommen wird bzw. schon gekommen ist, jedenfalls einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde, da ohne Zustimmung des Grundstückseigentümer keine Baubewilligung oder ein Baupolizeilicher Auftrag in ein Fremdes Grundstück erteilt werden kann, da dadurch die subjektiven Anrainerrechte verletzt werden würden und darüber hinaus eine Enteignung der Grundstücksfläche bzw. eine Nötigung die Bauführung dort zu ermöglichen bedeuten würde und diese Anordnung jedenfalls einen strafgesetzwidrigen Erfolg, des Amtsmissbrauches herbei führen würde bzw. darstellen würde.

Da die betroffenen Bescheide sowie die dazugehörigen Folgebescheide selbst eine rechtswidrige Kostenvorschreibung beinhalten, wäre meinen Anträgen schon von Amtswegen Folge zugeben gewesen.

Mutwille liegt nicht schon dann vor, wenn eine Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit verfolgt was den falsch erteilten Baupolizeilichen Auftrag betrifft.

Dass es gerade mir selbst tatsächlich bewusst war, dass mit einer Berufung gegen einen Bescheid der von mir angestrebte Erfolg keinesfalls zu erreichen ist, muss in Anbetracht des Inhaltes meiner Eingaben ernsthaft bezweifelt werden, da die BaueinsteIlung erfolgt ist, und das erneute Bauansuchen bereits zurückgewiesen wurde, da sich die Zaunanlage in meinem Grundstück xxx konsenswidrig situiert und errichtet wurde.

Im Zweifel kann daher nicht von Mutwilligkeit ausgegangen werden. Die Verhängung einer Mutwillens Strafe kommt daher aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Mit einer formlosen Rechtsauskunft oder Mitteilung der belangten Behörde könnte ein solches Missverständnis wohl eher bereinigt werden als mit der Verhängung einer Mutwillens Strafe zu dem der angefochtene Bescheid ohnehin wegen Stellung meiner Anträge vom Gemeindevorstand in Bezug auf die Kostenvorschreibung behoben wurde, eine Mutwillens Strafe nicht gerechtfertigt ist.

Auch die Behelligung der belangten Behörde kann daher nicht vorliegen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mutwillen Strafe nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens handelt; die Verhängung einer Mutwillens Strafe soll die Verwaltungsgerichte/Behörden vor Behelligung und die Partei vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH vom 23.12.2016, Ro 2016/03/0030).

Zu bedenken ist jedenfalls, dass der Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht gehandhabt werden muss. Strafbarer Mutwille hat demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung, sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen "Tatbestand" stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende "Tatbestand" keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt (Hengstschläger/Leeb, A VG § 35, RZ 3, Stand 1.1.2014, rdb.at).

Da sowohl die rechtswidrige Kostenvorschreibung im belangten Bescheid sowie in allen anderen Bescheiden der Gemeinde xxx einen Grund für das Rechtsmittel der Berufung darstellt ist logisch nachvollziehbar.

Ebenso ist zu Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides festzuhalten das hier keine Mutwilligkeit festzustellen ist, da ich nicht davon ausgehe, dem ASV Ausführungen auch folgernd, das die erteilte rechtskräftige Baubewilligung, sprich nun der erteilte rechtskräftige Baupolizeiliche Auftrag auf meinen Grundstück xxx umgesetzt werden kann, da für die Bauführung ein Zustimmungsbeleg nicht vorliegend ist.

Insbesondere bei einem juristischen Laien wie ich es bin, kann in diesem Zusammenhang daher noch nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass mir die Aussichtslosigkeit meines Antrages/Berufung bewusst gewesen ist.

Es muss offenbar sein, dass mit dem Rechtsbehelf der erstrebte Zweck keinesfalls verwirklicht werden kann.

Eine solche ergibt sich in der Gesamtbeschau nicht.

Auch wenn eine entsprechende Belehrung bereits stattgefunden hat, dass rein rechtliche Beurteilungen seitens der Behörde keine Tatsachen darstellen, so ist es mir als unvertretenen Berufungswerber aufgrund meiner Rechtsunkenntnis nicht vorwerfbar, dass ich die Tatsache des Grenzüberbaues der Zaunanlage in mein Grundstück xxx nicht als reine rechtliche Wertung verstanden habe, da eine solche Vorgangsweise der Behörden einen Zaun ohne Zustimmung mittels Baupolizeilichen Auftrag in mein Grundstück xxx zu setzen, ohne Zustimmungsbeleg jedenfalls Gesetzwidrig und denkunmöglich ist.

Auch kann mir als Berufungswerber nicht die Lust an der Behelligung der Behörde vorgeworfen werden, weil von mir ein konkreter Zweck, die Entfernung bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nämlich die Zaunanlage aus dem Grundstück xxx zu entfernen und nicht wie die belangte Behörde angeordnet hat, laut einer nicht durchführbaren erteilten Baubewilligung in mein Grundstück xxx zu setzen, verfolgt wird. Dies stellt ein legitimes Rechtsschutzinteresse dar.

Wie bereits ausgeführt, stellen meine bisherigen Anträge derzeit noch keinen ausreichenden Tatbestand für die Verhängung einer Mutwillens Strafe dar.

Bei der Mutwillens Strafe handelt es sich, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens.

Dem Sachverhalt folgend ist ein solches befriedigendes Verwaltungsverfahren aufgrund der Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens nicht Vorliegend und wurde die begehrte Baubewilligung mangels Grenzüberbau wie dargestellt zurückgewiesen.

Bereits im Erstverfahren zur rechtskräftigen Baubewilligung hätte die belangte Behörde dies bereits anordnen müssen, da aus den Projektunterlagen ein Grenzüberbau bereits zu erkennen war bzw. ist.

Dies wurde offenbar von den Behörden sowie dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zum damaligen Zeitpunkt nicht verstanden.

Die Verhängung von Mutwillen Strafen fällt in die Zuständigkeit jener Behörde, die auch in der Hauptsache einzuschreiten hat bzw. einzuschreiten hätte (vgl. hiezu VwGH vom 27.05.201O,2009/03/0004, und vom 18.04.1997,95/19/1707).

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Ahndung einer allfälligen Mutwilligkeit auf den Spruchpunkt 1. des bekämpften Bescheides angeführten Anträge vom 16.04.2018,08.05.2018,13.05.2018,06.06.2018 und 04.10.2018 welche zum Bescheid vom 12.10.2018 Zahl: xxx geführt haben beschränkt ist.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, dass die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillens Strafe auf den ersten Tatbestand des §35 AVG - die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde stützt.

Der Zweck der Verhängung einer Mutwillens Strafe liegt nicht darin, auf prozesstaktische Erwägungen gegründete legitime Handlungsweisen einer Verfahrenspartei zu pönalisieren, wie dies hier die belangte Behörde mit einer Mutwillen Strafe zu 500€ betreibt.

Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung wie die belangte Behörde im Erstbaubescheid sowie im erteilten Baupolizeilichen Auftrag anwendet, kann Willkür indizieren wie hier aus dem Vorgehen der Behörden sich ableiten lässt. (vgl. das bereits zitiere Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14573/1996).

Die Vorgehensweise der Partei, einen Antrag auf Aufhebung/Berichtigung eines Bescheides von den Ergebnissen der bisherigen Beweisaufnahme (Rechtswidrige Kostenvorschreibungen der Gemeinde xxx) in allen gefertigten Bescheiden des Bürgermeister, des Gemeindevorstandes, sowie des Gemeinderates) abhängig zu machen und erst am Ende des Beweisverfahrens nach Rechtskraft der Erkenntnisse zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019 sowie im Verfahren zu KLVwG-29917/2019 vom 10.04.2019 stellen, ist keine "Freude an der Behelligung der Behörde" und rechtfertigt keine Mutwillens Strafe aufgrund der weiteren Eingabe vom 29.04.2019.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 29.6.1998,98110/0183, zu §35 AVG ausgesprochen hat, dass mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen und ein derartiger Vorwurf nur dann am Platz ist, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillens Strafe komme demnach lediglich im "Ausnahmefall" in Betracht.

Offensichtlich wurde dies von der AL xxx trotz Belehrung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht verstanden.

Strafbarer Mutwille hat demnach das Bewusstsein der Grundlosigkeit des Rechtsmittels zur Voraussetzung, sodass dem Einschreiter nur Mutwille unterstellt werden kann, wenn er sich wissentlich auf einen unrichtigen "Tatbestand" stützt oder es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende "Tatbestand" keinen Grund für sein Rechtsmittel gibt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, RZ 3, Stand 1.1.2014, rdb.at).

In meinen bisherigen Eingaben und dem Verwaltungsakt liegt kein unrichtiger Tatbestand vor und war die Bescheid Berichtigung des Bescheides vom 12.10.2019 Zahl: xxx durch den Gemeindevorstand aufgrund der Erkenntnisse zu KLVwG-265/8/2019 vom 08.04.2019 sowie zu KLVwG-29917/2019 vom 10.04.2019 folglich meiner Eingabe vom 29.04.2019 auch zu beheben.

Aufgrund meiner rechtlichen Unkenntnis kann mir nicht bewusst sein, dass es sich hier um eine rechtliche Beurteilung oder bereits erfolgte Erledigung von Bescheiden handelte und die Behörde diese Ausführungen in ihrer Entscheidung bereits berücksichtigt hat, was ohne hin nicht geschehen ist, wie der Sachverhalt zeigt, da aus dem Verwaltungsakt nicht hervorkommt das der Gemeindevorstand mit einer Bescheid Berichtigung der rechtswidrigen Gebührenvorschreibungen in diesem Verwaltungsverfahren oder bereits jemals in einem anderen Verfahren befasst war.

Auch aus diesem Grunde ist die Verhängung einer Mutwillens Strafe unzulässig.

Der Bescheid Spruch des Erstbescheides vom 12. LO.2018 lautet: Die Anträge des Herrn xxx auf Erlassung einer baupolizeilichen Verfügung auf Abriss der konsenswidrigen Zaunanlage auf der GP-Nr.xxx der KG xxx werden gemäß § 36 der Kärntner Bauordnung (k-BO) 1996 idgF in Verbindung mit § 68 Abs I des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens (A VG) 1991 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

In sämtlichen Anträgen des Gegenständlichen Verfahrens wird jedoch die Entfernung der Zaunanlage aus dem Grundstück xxx beantragt und gefordert.

Auch im Berufungsverfahren Antrag vom 06. I 1.2018 wurde der Antrag gestellt:

Der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx möge meiner Berufung folge geben und die Bescheide vom 30.03.2017, Zahl:xxx inkl. Genehmigung von planunterlagen=1B vom 08.10.2015 sowie den Bescheid vom 3L.08.2017, Zahl: xxx von Amtswegen aufgrund von Nichtigkeit und Undurchführbarkeit des Alternativauftrages ersatzlos beheben und meinem bereits eingebrachten Antrag auf Abbruch und Entfernung der Zaunanlage samt Fundamenten aus dem Grundstück xxx somit Folge geben.

Sämtliche Anträge beziehen sich auf das Grundstück xxx welches in meinem Eigentum steht.

Unstrittiger Weise befindet sich die Zaunanlage samt Fundamenten im Grundstück xxx wie die belangte Behörde selbst darstellt.

Der beantrage Baupolizeiliche Auftrag bezieht sich daher logischer Weise auf das Grundstück xxx.

Wie der Sachverhalt und der Akteninhalt zeigt, kommt aus dem Verwaltungsakt nicht hervor das der Gemeindevorstand mit in diesem Verwaltungsverfahren oder bereits jemals in einem anderen Verfahren mit einem Entfernungsbegehren der Zaunanlage am Grundstück xxx mittels Bescheid abgesprochen hat oder in diesem Zuge eine Bescheid Berichtigung des Erstbescheides vom 12.10.2018 in Bezug auf die Grundstücksnummer xxx oder die im Bescheid ebenfalls rechtswidrige Kostenvorschreibung jemals durchgeführt hat.

Zu dieser wäre der Gemeindevorstand von Amtswegen verpflichtet gewesen.

Eine Behelligung des Gemeindevorstandes liegt daher nicht vor, da es sich nicht um dieselbe Angelegenheit sowie dasselbe Grundstück xxx handelt.

Es kann daher jederzeit ein Baupolizeilicher Auftrag für das Grundstück xxx unter Einbindung eines Duldungsauftrages an den Grundstückseigentümer zur Entfernung der konsenswidrig errichteten Zaunanlage erfolgen.

Zum Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 19.12.2018, Zahl: xxx ist dieses Verfahren nicht abgeschlossen und derzeit beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Wiederaufnahme Antrag anhängig. Auch der dort angefochtene Bescheid enthält eine rechtswidrige Kostenvorschreibung, und folgend dem Erkenntnis vom 10.04.2019, zu KLVwG 299-7/2019 ebenso eine, von einer nicht zuständigen Behörde(Gemeinderat) in Bezug zum gestellten Erstantrag beschränkten verhängten Mutwillen Strafe, welche aufzuheben ist.

Mit dem Beschluss vom 14.Mai 2018 Zahl: KL VwG-300/2/20 19 wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ebenfalls erneut zu oben genannten Verfahren nicht erkannt, dass der dort angefochtene Bescheid ebenfalls eine Rechtswidrige Kostenvorschreibung enthält, und der Bescheid des Gemeinderates zu beheben ist.

Insoweit die Behörde auf die mehrfachen Eingaben seit dem 17.08.2015 verweist, kann in der Gesamtbeschau festgestellt werden das jeder von der Bauamtsleitung xxx gefertigte Bescheid eine rechtswidrige Kostenvorschreibung beinhaltet, mehrere Bauverfahren verschleppend über Jahre hinweg mangelhaft durchgeführt wurden, Amtssachverständige erst beim 3. Ortsaugenschein ein richtiges Gutachten fertigen konnten, da sowohl die Statischen Berechnungen u. Baubeschreibungen Pläne in den bisherigen Verfahren mangelhaft waren, und sämtliche Einreichunterlagen widersprüchlich waren und der Bauwerber durch gezielte Grenzsteinversetzungen das Verwaltungsverfahren verzögerte und unrichtige Angaben zum Grenzverlauf gegenüber der belangten Behörde abgab und die Behörden somit getäuscht wurden.

Diese Fehler wurden auch vom Landesverwaltungsgericht Kärnten erst nach zahlreichen Verfahren bzw. zum Teil bis heute nicht erkannt.

Auch die Projektbeurteilung welche zur ursprünglichen Baubewilligung führte, ist daher aufgrund der vorliegenden Bautechnischen Gutachten falsch erfolgt.

Entgegen der Ausführung des Gemeindevorstandes wurde der Bauantrag des Bauwerbers bereits mit Bescheid vom 22.März 2019 Zahl: xxx zurückgewiesen.

Auch die Berufung des Bauwerbers gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid vom 02. Mai 2019 Zahl: xxx abgewiesen, da subjektive Anrainerrechte bei Bauausführung verletzt werden würden bzw. schon verletzt wurden.

Faktum ist das die begehrte Baubewilligung mehr nicht erteilt werden kann.

Früh oder später wird das derzeit noch anhängige Bauverfahren jedenfalls in ein Vollstreckungsverfahren übergeleitet werden und somit Subjektive Rechte durch den Grenzüberbau verletzt, sollte der Baupolizeiliehe Auftrag nicht behoben oder abgeändert werden.

Dem Antrag auf Bescheid Berichtigung bezüglich der Kostenvorschreibung sowie dem Antrag auf Entfernung der Zaunanlage aus dem Fremdgrundstück xxx (Eigentümer xxx) hätte somit statt gegeben werden müssen, da es den Behörden der Gemeinde xxx verwehrt ist, eine Baubewilligung oder einen Baupolizeilichen Auftrag, mangels Zustimmung in ein Fremdes Grundstück zu erteilen und folgend dem Gutachten des ASV xxx aufgrund der Fundamente auch bei Bauausführung nach dem Baupolizeilichen Auftrag, es zu einer Überbauung der Grundgrenze kommen wird bzw. ja schon gekommen ist was zur bisherigen Baueinstellung geführt hat.

Die Amtsleitung ist selbst nicht in der Lage einen Baupolizeilichen Auftrag in das Grundstück xxx zu erteilen, sondern erteilte ihn vollkommen bewusst in das Grundstück xxx gemäß der Baubewilligung welche mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 22.06.20 17,Zahl: KLVwG-971116/2016 erteilt wurde, und durch die mangelhafte Projektbeurteilung es zur Überbauung der Grundgrenze aufgrund der Bauführung welche zur Baueinstellung führte kam, und hält an dieser Entscheidung auch im Bescheid vom 19.12.2008 Zahl: xxx GR auf Seite 8 erster Satz fest.

Auch hier ist ein wissentlicher Befugnis Missbrauch durch die Bauamtsleitung xxx festzustellen.

Gemäß § 68 Abs. 7 leg. cit. steht niemanden ein Anspruch auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs.2 bis 4 zustehenden Abänderungs-und Behebungsrechtes zu.

Dazu folgt nun logischer Weise sollte, das im Falle der Bauausführung gemäß dem Baupolizeilichen Auftrag=Bescheid vom 31.08.2017 Zahl: xxx es wieder zu einer Grenzüberbauung kommen wird.

Auch aus diesem Grunde ist ein Baupolizeilicher Auftrag unter Einbindung eines Duldungsbescheides zur Entfernung der bereits konsenswidrig errichteten Zaunanlage aus dem Grundstück xxx zulässig, da es sich nicht mehr um dieselbe Angelegenheit auf dem Grundstück xxx des Bauwerbers handelt.

Es gibt keine Rechtsgrundlage einen Baupolizeilichen Auftrag so zu erteilen das ein Grenzüberbau in das Grundstück xxx stattfindet, das bisherige Vorgehen der Behörden der Gemeinde xxx stellt für mich eine Nötigung sowie eine Enteignung meines Grundstückes xxx dar.

Vielmehr ist es Aufgabe der Behörde wie in diesen Fall, dafür Sorge zu tragen, dass die Zaunanlage auf dem Eigengrund des Bauwerbers Grundstück xxx errichtet wird.

Für mich als Beschwerdeführer stellt sich in den bislang neu erlassenden Bescheiden, enthaltenen Tatsachenfeststellungen jeweils als eine neue Tatsache dar, die verfahrensrelevant sein könnte, da offensichtlich die Behörde hier mit Mutwillen Strafen versucht berechtigte Einwendungen gegen das Bauvorhaben abzuwehren und mich als Mitbeteiligte Partei somit in meinen Rechten zu schädigen versucht, um die Angelegenheit vom Tisch zu haben, und in bewusster schikanöser Rechtsausübung dazu auch noch mehrmalige Mutwillen Strafen erlässt und bewusst hier nicht für eine Bescheid Aufhebung von Amtswegen sorgt.

Insbesondere bei einem juristischen Laien kann in diesem Zusammenhang daher noch nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass mir die Aussichtslosigkeit meiner bisherigen gestellten Anträge bewusst gewesen ist ,und gehe ich davon aus das die konsenswidrige Zaunanlage aus meinem Grundstück entfernt werden muss, da eine Baubewilligung oder ein Baupolizeilicher Auftrag Behördlich nicht auf meinem Grundstück xxx erteilt werden darf und die begehrte Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Bislang ist die belangte Behörde keiner einzigen Gutachterlichen Stellungnahme auf gleicher Fachlichen Ebene entgegen getreten und legt vollkommen bewusst diese Gutachten dem Sachverhalt nicht zu Grunde, und erlässt Bescheide die den bisherigen Gutachten/Vermessungen widersprechen, dies vollkommen wissentlich, und ergibt sich hier das Bild der Behördenwillkür und aufgrund der bisherigen verhängten rechtswidrigen Kostenvorschreibungen und Mutwillen Strafen auch der Verdacht des Amtsmissbrauches.

Auch kann mir als Beschwerdeführer nicht die Lust an der Behelligung der Behörde vorgeworfen werden, kann ich für die Verfahrensverschleppung und das mangelhafte Bau-Verfahren welches von der Bauamtsleitung xxx gesteuert wird ohnehin nichts dafür.

Meine Anträge stellen zweifellos ein legitimes Rechtsschutzinteresse dar, sind im Sinne der Judikatur nachvollziehbar und auch unter der Berücksichtigung der bisherigen Sachverständigengutachten gerechtfertigt auch zulässig ist.

Für die Verhängung einer Mutwillen Strafe durch die Baubehörde genügt es jedenfalls nicht, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt (Hengstschläger/Leeb, A VG § 35, RZ 3, Stand 1.1.2014, rdb.at) wie ich dies verfolge und mir als Partei und Anrainer auch Gesetzmäßig zusteht, da es denk unmöglich ist eine Baupolizeilichen Auftrag zur Situierung der Zaunanlage in das Grundstück xxx zu setzen.

Vielmehr ist auf die einzelnen Sachverhalte Rücksicht zu nehmen, und ergeben sich aus den bislang abgeführten mangelhaften mehreren abgeführten Verfahren wesentliche Widersprüche und Verfahrensmängel in den Bescheiden der Gemeinde xxx, welche ständig abgeändert werden müssen, so auch im derzeitigen Bauverfahren die Planunterlagen, Statischen Berechnungen mangelhaft sind nicht fristgerecht vorgelegt werden, und ein Bauverfahren nach § 22 K-BO 1996 geführt wird, obwohl eine Errichtung der Zaunanlage aus dem Ersteinreichplan samt Statik sowie zu der Zaunanlage wie sie derzeit konsenswidrig in meinem Grundstück xxx situiert ist, denkunmöglich ist.

Nachdem hier die belangte Behörde Gemeindevorstand sowie der Gemeinderat mit Mutwillens Strafen quasi um sich wirft, um vom eigenen Fehlverhalten abzulenken, scheint es sich hier nicht um einen (1) Ausnahmefall zu handeln sondern um eine Schikanöse Rechtsausübung der Behörden, welche hier ohne Gründe anzuführen mehrere Mutwillens Strafen in weiteren Bescheiden aussprechen, jedoch diese im Detail nicht begründen können und haltlose Unterstellungen welche wiederum nicht nachvollziehbar sind, generell durch die Bauamtsleitung xxx in jeden Bescheid eingefügt werden und hier in mehreren Verfahren ein Befugnis Missbrauch in Bezug auf die Verhängung von Mutwillen Strafen durch nichtbefugte oder zuständige Organe der Gebietskörperschaft sprich der Gemeinde xxx erfolgen. Dazu wird auf das Erkenntnis vom 10.04.2019 zu KL VwG-29917 /2019 verwiesen.

Angesichts dessen, dass unter Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur von einem äußerst restriktiven Verständnis des § 35 AVG auszugehen ist und überdies die belangte Behörde Gemeinde xxx die gegenständliche Verhängung der Mutwillens Strafe nur unzureichend begründete, ist der angefochtene Spruchpunkt I aufgrund der Vermessung und Spruchpunkt 2 (Mutwillen Strafe) des belangten Bescheides jedenfalls zu beheben und meinen Anträgen stattzugeben.

Die Verhängung einer Mutwillen Strafe ist generell eine Ermessensentscheidung.

Es müssen sich solche Entscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Auch wenn ich wie jeder andere bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt den Fehler hätte erkennen können, fehlte es bis jetzt am nötigen Bewusstsein dafür, da eine Anordnung der Behörde einen Zaun in ein Fremdes Grundstück hier Grundstück xxx zu bewilligen oder mittels Baupolizeilichen Auftrag zu setzen, zweifellos einen Eigentumseingriff darstellt.

Ein solches kann im Falle der Ergreifung eines Antrages auf Bescheid Aufhebung oder Abänderung durch einen Laien nicht unterstellt werden.

Würde man nämlich von vornherein jedes zu Unrecht eingebrachte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfes mit Strafe bedrohen, würde das den offenen Zugang zu einem Recht unnötig erschweren, was aber nicht Wille des Gesetzgebers sein kann.

Die Verhängung der bisherigen Mutwillens Strafen war deshalb in diesem Fall sowie in den anderen nicht gerechtfertigt und wird der bekämpfte Bescheid Spruchpunkt 1 schon aufgrund der Gutachterlichen Ausführungen in den bereits erfolgten Verfahren jedenfalls abzuändern sein.

Aus demselben Grund ist die Verhängung der Strafe aber auch unbillig gewesen, weshalb davon ebenso aus Ermessensgründen in Bezug auf den Pflegefall innerhalb der Familie xxx abzusehen gewesen wäre, und sich das Unsoziale und schikanöse Verhalten der Bauamtsleitung AL xxx als Bescheid Ersteller samt Bürgermeister/Gemeindevorstand/Gemeinderat hier eindeutig wiederspiegelt, und auch eine Schädigungsabsicht klar ableitbar ist.

Die Behörde führt im belangten Bescheid im Wesentlichen nicht aus woraus sich die

Verfahrensverschleppung bzw. die unrichtigen Angaben durch mich im Verfahren ergeben sollen, und wird auf den bisherigen Akteninhalt und mein Parteienvorbringen an die die belangte Behörde verwiesen.

Entsprechend herrschender Judikatur genügt ein Verweis auf die Aktenlage bzw. auf das Mutwillige Verhalten durch Einbringung der bisherigen Anträge, welche jedenfalls unterschiedliche Verfahren betreffen, im angefochtenen Bescheid nicht, ohne dies jedenfalls näher ausführlich zu begründen. (VwGH 22.1.2014,2013/21/0198)

Auch die Vorgangsweise der Behörde im belangten Bescheid, entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, da Sachverhalte in einem Gerichtsverfahren vor dem BG xxx ohnehin einer eigenen Beweisaufnahme bedürfen, und auch hier in diesem Zusammenhang nicht von einer Mutwilligkeit bezüglich Inanspruchnahme der Behörden Gemeinde xxx gesprochen werden kann.

Eine strittige Grundgrenze begründet ein subjektives Nachbarrecht dann, wenn eine Rechtsverletzung durch das Bauvorhaben denkbar ist, Z.B. weil auf dem strittigen Teilgrundstück das Bauvorhaben errichtet werden soll. Insoweit hat die Baubehörde gemäß § 38 A VG über die Grundgrenze als Vorfrage zu entscheiden (VwGH 25.4.1995,94/05/0241).

Die Frage des strittigen Grenzverlaufes ist im Bauverfahren als Vorfrage zu entscheiden, wenn dies etwa zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens (etwa wegen Einhaltung eines Abstandes) notwendig ist, wie es im Bereich der Zaunanlage am Grundstück des Bauwerbers sich ergibt. (VwGH 27.2.1996,95/05/0195).

Da die Bescheide durch die Amtsleiterin xxx gefertigt werden, gehe ich derzeit davon aus das diese Art von Verschleppung/Vertauschung der Anträge/Verfahren sowie Grundstücksnummern und nicht beachten der Sachverhalte und Gutachten aus der Feder der Bauamtsleitung mangels Ausbildungsstand erfolgt.

Ebenso der Umstand des falsch durchgeführten Bauverfahrens nach § 22 der K-BO 1996 zeigt insgesamt hier eine Behördenwillkür erster Klasse, da ein Bauvorhaben welches in Fremdgrund (Grundstück xxx) errichtet ist oder errichtet werden soll (Projektgenehmigungsverfahren) ohne Zustimmungsbeleg überhaupt nicht statt zu finden hat.

Wieso hier die AL xxx, einen Baupolizeilichen Auftrag für eine nachträgliche Genehmigung (Bauansuchen) ohne Zustimmungsbeleg des Anrainer/Grundstückseigentümers des Grundstückes xxx für einen Zaun erlässt welcher bereits wie von der belangten Behörde selbst festgestellt im Fremdgrundstück xxx steht, erlässt zeigt die schikanöser Rechtsausübung und Verfahrensverschleppung durch die Behörden der Gemeinde xxx trotz mehrerer Ortsaugenscheine auf.

Bereits im Zuge der Baueinstellung wurde der Bauamtsleitung Al. xxx mitgeteilt das die konsenswidrige bereits errichtete Zaunanlage aus dem Grundstück xxx zu entfernen ist.

Auch bei der Bauverhandlung vor Ort war klar das die Bewilligungsfähigkeit nicht gegeben ist.

Der Landesverwaltungsgericht Kärnten wird sich daher von Amtswegen mit sämtlichen Gutachten des ASV xxx den gesamten Bauplänen und Statischen Berechnungen und dem bisherigen Verfahrensablauf zum Bauverfahren sowie zum erteilten Baupolizeilichen Auftrag auf der GP xxx, auseinandersetzen müssen, und über meinem Antrag bezüglich einen Baupolizeilichen Auftrages auf meinem Grundstück xxx Endscheiden zu haben.

Für die weitere Bearbeitung durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten werden nachstehende Beweismittel und Gutachten/Vermessung im Akt der Gemeinde xxx als Beweismittel somit genannt und mögen durch die belangte Behörde vorgelegt werden.

Alle bisherigen Bautechnischen Stellungnahmen ASV xxx, zur Prüfung der Zaunanlage im Bau Akt (Beweis: PV bzw. Zeugeneinvernahme xxx im Rahmen des Ermittlungsverfahrens)

Vermessungsplan: xxx

Beweis: PV bzw. Zeugeneinvernahme Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens-Vermessung 2018- Katastergrundgrenze xxx zu xxx)

Es ergehen die Anträge:

1.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, das Ermittlungsverfahren erweitern, den Sachverhalt im Zuge eines Ortsaugenscheines feststellen, sich mit den vorhanden ablehnenden Gutachten/Vermessung auseinandersetzen, die Feststellungen im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Kenntnis bringen und nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge geben sowie den Spruchpunkt 1 des belangten Bescheides abändern und der Berufung vom 06.11.2018 ergänzt am 29.04.2019 Folge geben.

2.

Den Spruchpunkt 2 des Bescheid Zahl: xxx ersatzlos beheben.

In eventu

Die Verhängte Mutwillen Strafe Spruchpunkt 2des Bescheid Zahl: xxx herabsetzen.“

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Auf Grund von Eingaben des Beschwerdeführers, datiert mit 27.06.2017, 03.07.2017, 04.07.2017 und 05.07.2017, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 31.08.2017, Zahl: xxx, unter Spruchpunkt I. eine unverzügliche Baueinstellung nach § 35 K-BO betreffend die Errichtung einer Zaunanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx, Eigentümer xxx, verfügt.

Zugleich wurde unter Spruchpunkt II. dem Bauwerber xxx gemäß § 36 K-BO aufgetragen, entweder die Zaunanlage bewilligungskonform zu errichten oder innerhalb von drei Monaten bei der Baubehörde um Änderungsbewilligung anzusuchen.

Da dieser Bescheid auf Grund der Anzeigen des nunmehrigen Beschwerdeführers ergangen war, wurde er ihm auch nach § 34 K-BO entsprechend übermittelt.

In weiterer Folge hat xxx fristgemäß um Änderungsbaubewilligung angesucht, das entsprechende baurechtliche Bewilligungsverfahren läuft.

Trotz dieses laufenden Verfahrens hat der nunmehrige Beschwerdeführer mit Anträgen vom 16.04.2018, 08.05.2018, 13.05.2018, 06.06.2018 und 04.10.2018 erneut um baupolizeiliche Verfügungen hinsichtlich eines Abrisses der gegenständlichen Zaunanlage auf der Parzelle xxx, KG xxx ersucht.

Diese Anträge wurden mit Bescheid vom 12.10.2018, Zahl: xxx, durch den Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baupolizei I. Instanz nach § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, zumal auf Grund der bereits ausgesprochenen Baueinstellung und des bereits verhängten baupolizeilichen Auftrages nach § 36 K-BO (Bescheid 31.08.2017), betreffend ein- und dieselbe Zaunanlage, bereits entschieden wurde und somit nicht neuerlich darüber abgesprochen werden kann.

Mit Schreiben vom 23.10.2018 stellte daraufhin der nunmehrige Beschwerdeführer einen Antrag auf Abänderung, Behebung und Nichtigerklärung von zwei weiteren, diese Zaunanlage betreffenden, Bescheiden. Darüber wurde in einem eigenen Verfahren abgesprochen, das entsprechende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten datiert mit 14.05.2019 zur Zahl: KLVwG-300/2/2019.

In der gegen den Bescheid vom 12.10.2018 erhobenen Berufung vom 06.11.2018 hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass aus seiner Sicht die baurechtliche Bewilligung für nichtig zu erklären sei und somit auch keine Änderung bewilligt werden kann. Somit wäre auch ein neuer baupolizeilicher Auftrag zulässig.

Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 wurde die Berufung im Grunde abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde dahingehend jedoch Recht gegeben, dass die Vorschreibung von Gebühren in der Höhe von € 76,60 aufgehoben wurde.

Unter Spruchpunkt II. wurde über ihn eine Mutwillensstrafe verhängt, zumal der Beschwerdeführer seit August 2015 die belangte Behörde und die Baubehörde I. Instanz mit unzähligen Eingaben und Anträgen beschäftigt, ohne Verfahrensergebnisse bzw. Inhalte zu akzeptieren. Auch wurde bereits eine Mutwillensstrafe durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten bestätigt und wurden im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren Anträge des Beschwerdeführers auf Nichtigerklärung von zwei Bescheiden auch bereits rechtskräftig zurückgewiesen. Dennoch hält der Beschwerdeführer an seinen Eingaben fest. Mehrfache Antragstellungen unter Missachtung ergangener rechtskräftiger Entscheidungen rechtfertigen somit aus Sicht der belangten Behörde eine erneute Mutwillensstrafe.

Zur nunmehrigen Beschwerde des Beschwerdeführers, übermittelt mit E-Mail vom 22.05.2019, wird durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten festgehalten, dass diese über viele Seiten hinweg Themen beschreibt, die mit dem gegenständlichen bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2019 nichts zu tun haben. Dies betrifft Zustellungen an den Beschwerdeführer bzw an seine Frau, wobei keine vom Beschwerdeführer ausdrücklich formulierte Vollmacht für seine Frau vorliegt und seine Berufung im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde auch nicht als etwaig verspätet behandelt wurde. Der nunmehr bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 07.05.2019 zugestellt und wurde auch von ihm selbst die Beschwerde eingebracht.

Sein Vorbringen zur Gebührenvorschreibung verwundert, zumal diese im bekämpften Bescheid behoben wurde.

Zu seinen Anträgen auf Erlassung baupolizeilicher Maßnahmen zur Beseitigung der Zaunanlage hält er fest, dass seine Anträge sich auf das Grundstück xxx, KG xxx beziehen, welches in seinem Eigentum steht. Er hält auch fest, dass aus seiner Sicht die begehrte Baubewilligung nicht mehr erteilt werden kann. Die Mutwillensstrafe sieht er als nicht gerechtfertigt.

Ergänzend zu diesem Sachverhalt wird festgehalten, dass in der Zwischenzeit mit Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 29.12.2019 zur Zahl xxx eine Klage des xxx gegen xxx (Bauwerber betreffend die gegenständliche Zaunanlage) ergangen ist. Der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer ist mit seinen drei Klagebegehren nicht durchgedrungen. Die gegenständliche Zaunanlage befindet sich auf der Parzelle des Bauwerbers xxx, kleine Abweichungen sind vom Beschwerdeführer lt. Gerichtsurteil zu akzeptieren, zumal auch der ursprüngliche alte Zaun dieselbe Lage hatte bzw sogar näher am Grundstück des Beschwerdeführers lag, diese Lage mehr als 30 Jahre als Grenze zwischen den Parzellen akzeptiert wurde und somit auch durch xxx ersessen ist. Der Richter hält auf der letzten Seite fest, dass aus seiner Sicht einziger Hintergrund der Klage des xxx tatsächlich nur die Schädigung des Beklagten xxx zu sein scheint.

Die gegenständlichen Feststellungen gründen sich auf den schlüssig vorliegenden Akteninhalt, die bereits beim Landesverwaltungsgericht ergangenen Erkenntnisse und das vorgelegte Urteil des Bezirksgerichts xxx vom 29.12.2019.

III.Rechtsgrundlage:

Wird gemäß § 34 Abs. 3 K-BO durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.

§ 35 Abs. 1 K-BO Einstellung

Stellt die Behörde fest, dass

a) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung und den ihr zugrundeliegenden Plänen, Berechnungen und Beschreibungen ausgeführt werden;

b) Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden;

c) Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 nicht entsprechen;

d) Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d oder e nicht von befugten Unternehmern ausgeführt werden;

so hat die Behörde die Einstellung der Bauarbeiten zu verfügen.

§ 36 K-BO Herstellung des rechtmäßigen Zustandes

(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.

(2) Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Stellt die Behörde fest, daß Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.

(4) § 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

§ 35 AVG Mutwillensstrafen

Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Im hier vorliegenden Fall wurde dem Bauwerber xxx eine rechtskräftige Baubewilligung für die Errichtung einer Zaunanlage erteilt.

Da er diese jedoch abweichend von der Baubewilligung zu bauen begonnen hat, wurde auf Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baupolizei I. Instanz vom 31.08.2017, Zahl: xxx, einerseits eine sofortige Baueinstellung verfügt und wurde dem Bauwerber xxx rechtskonform nach § 36 K-BO die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes dahingehend aufgetragen, dass er entweder den Zaun entsprechend der rechtskräftigen Baubewilligung errichtet oder binnen drei Monaten bei der Baubehörde um Änderungsbewilligung ansucht.

Diese Möglichkeit, auch nachträglich um Änderung einer aufrechten Baubewilligung anzusuchen, wird in § 36 Abs. 1 K-BO ausdrücklich vorgesehen.

Diesem baupolizeilichen Auftrag ist der Bauwerber xxx auch fristgerecht nachgekommen und läuft das entsprechende baurechtliche Bewilligungsverfahren für die Änderungen noch.

Da somit aber bereits mit Bescheid vom 31.08.2017 baupolizeiliche Maßnahmen und Aufträge ausgesprochen wurden, konnte durch den Bürgermeister als Baupolizei während des noch laufenden nachträglichen baurechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht erneut ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes erlassen werden.

Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters vom 12.10.2018, Zahl: xxx, mitgeteilt und wurden seine Anträge vom 16.04.2018, 08.05.2018, 13.05.2018, 06.06.2018 und 04.10.2018 auf Grund bereits entschiedener Sache rechtskonform zurückgewiesen.

Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers betreffend ein- und dieselbe Zaunanlage, welche durch den Bauwerber xxx errichtet wird. Ein etwaiger doppelter baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bzw. Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsantrages bei ein- und derselben Bausache kann nicht erlassen werden.

Dies wurde dem Beschwerdeführer sowohl mit erstinstanzlichen Bescheid, als auch mit dem nunmehr bekämpftem Bescheid der belangten Behörde dargelegt. Auch wurde darin festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer in der Zwischenzeit ergangenen Anträge auf Nichtigerklärung von zwei Bescheiden rechtskräftig abgewiesen wurden, dies bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2019.

Nichtsdestotrotz bringt der Beschwerdeführer sowohl in der Berufung als auch nunmehr verstärkt in seiner Beschwerde vom 22.05.2019 immer wieder und wiederholend vor, dass aus seiner Sicht die von ihm in unzähliger Weise gestellten Anträge positiv zu beurteilen wären.

Diesbezüglich irrt jedoch der Beschwerdeführer. Auf den gesamten 18 Seiten seiner Beschwerdeschrift finden sich keine konkreten Ausführungen darüber, warum rechtlich begründet ein zweiter baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes für ein- und dieselbe Zaunanlage hätte ergehen können. Ein solcher wurde mit Bescheid vom 31.08.2017 durch den Bürgermeister als Baupolizei I. Instanz bereits erlassen.

Dennoch hat der Beschwerdeführer zwischen April 2018 und Oktober 2018 fünf Anträge betreffend ein- und dieselbe Zaunanlage gestellt. Auch die in der Zwischenzeit ergangene Zurückweisung seines Antrages auf Nichtigerklärung von zwei Bescheiden betreffend diese Zaunanlage wird vom Beschwerdeführer negiert.

Faktum ist, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 12.10.2018 betreffend die Anträge des Beschwerdeführers vom 16.04.2018, 08.05.2018, 13.05.2018, 06.06.2018 und 04.10.2018 korrekt ergangen ist, ebenso wurde durch die belangte Behörde seine Berufung mit Bescheid vom 02.05.2019 rechtskonform als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde die Gebührenvorschreibung aufgehoben.

Hinsichtlich der Verhängung einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG wird festgehalten, dass zur mutwilligen Inanspruchnahme einer Behörde iSd § 35 AVG der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur festhält, dass eine Person dann mutwillig handelt, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet (VwGH 21.02.1994, 94/10/0013), sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwSlg 8448A/1973; 13.388 A/1991; 27.05.199, 97/02/03435; 28.06.2006, 2002/12/0133).

Wie auch bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2019, KLVwG-300/2/2019, ausgeführt, bringt der Beschwerdeführer seit Jahren unzählige Eingaben, Anzeigen, Einwendungen und Vorbringen zu baurechtlichen Verfahren seines Nachbarn xxx ein.

Dabei ist zu erkennen, dass er zu seinen Eingaben und Anträgen rechtskonform ergangene Bescheide und Erkentnnisse, wenn sie nicht ihm sondern seinem Nachbarn und Onkel xxx entsprechen, ignoriert. Dieses Vorgehen des Beschwerdeführers wurde auch im Urteil des Bezirksgerichtes xxx vom 29.12.2019 ausdrücklich als Schikane bezeichnet.

Im hier gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer trotz korrekter Behandlung seiner Eingaben vom 27.06.2017, 03.07.2017, 04.07.2017 und 05.07.2017 durch den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 31. August 2017, mit welchem die vom Beschwerdeführer geforderten baupolizeilichen Maßnahmen gesetzt wurden, trotz eines laufenden baurechtlichen Bewilligungsverfahrens, in welchem er Parteistellung hat, die hier gegenständlichen fünf Anträge zwischen April 2018 und Oktober 2018 gestellt.

Er hat den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides, aus dem klar hervorgeht, dass im gegenständlichen Verfahrensgang nicht noch einmal erneut ein weiterer baupolizeilicher Auftrag betreffend ein- und derselben Zaunanlage ergehen kann, schlicht nicht akzeptiert und in weiterer Folge neben der Berufung gegen den Bescheid vom 12.10.2018 auch Anträge auf Nichtigerklärung von zwei Bescheiden an die Behörde gerichtet.

Dem Beschwerdeführer ist durchaus bekannt, dass ein baurechtliches Bewilligungsverfahren auf Grund des Antrages auf nachträgliche Bewilligung von Änderungen durch xxx anhängig ist. Als Anrainer war er bzw. ist er Partei in diesem Verfahren.

Wie die belangte Behörde als auch das Bezirksgericht xxx ausführen, sind derzeit sowohl bei der Baubehörde als auch beim Landesverwaltungsgericht Kärnten mehrere Verfahren auf Grund der Beteiligung bzw. Rechtsmittel des Beschwerdeführers anhängig. Die Anzahl der Eingaben und Anträge sowie die Art und Weise und die Form der Formulierungen lassen das erkennende Landesverwaltungsgericht Kärnten erneut darauf schließen (vgl. KLVwG-300/2/2019), dass der Beschwerdeführer rechtskräftige Entscheidungen schlichtweg nicht akzeptieren will.

Bei der Auferlegung einer Mutwillensstafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes (VwSlg 8448 A/1973) durch einen Strafbescheid, sondern lediglich um ein Disziplinarmittel (VwSlg 8457 A/1973) zur Sicherung des ordnungsgemäßen und ungestörten Fortganges des Verwaltungsverfahrens (VwSlg 15.960 A/1930). Auf Art. 10 Abs. 2 MRK muss bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht Bedacht genommen werden, weil damit lediglich die missbräuchliche Inanspruchnahme der Behörde sanktioniert wird (vgl. VwSlg 15.104 A/1999).

Hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe sieht die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass sie derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten wird (VwGH 11.11.1998, 98/12/0111; 23.03.1999, 97/19/0022; 15.12.1999, 98/12/0406). Der Höchstbetrag der Mutwillensstrafe liegt gemäß § 35 AVG bei € 726,--.

Im hier vorliegenden Fall wurde eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 500,-- verhängt, dies liegt etwas oberhalb der Mitte des Strafrahmens und ist gleich hoch, wie zum Verfahren KLVwG-300/2/2019.

Ob die Verhängung dieser dritten Mutwillensstrafe dazu geeignet ist, den Beschwerdeführer in Zukunft dazu zu bringen, Verfahrensergebnisse, auch wenn sie nicht seiner Rechtsmeinung entsprechen, zu akzeptieren und ihn davon abhalten wird, von vorneherein aussichtslose Anträge zu stellen, wird sich zeigen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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