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KLVwG-2463-2464/2/2019•LVwG K KLVwG-2463-2464/2/2019
KLVwG-2463-2464/2/2019State Administrative CourtDec 18, 2019
Bauvorhaben, Immissionen, Betriebstype
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Parteien 1. xxx, xxx und 2. xxx, xxx, beide vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, vom 19.11.2019 (idF 02.12.2019) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2019, AZ: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Festgestellter Sachverhalt:
Mit Ansuchen vom 25.07.2019, bei der Marktgemeinde xxx am 30.7.2019 eingelangt, wurde von der xxx Gesellschaft m.b.H., xxx, xxx, um die Erteilung der Baubewilligung für den Abriss des bestehenden Müllplatzes und die Neugestaltung des Parkplatzes vor dem xxx, Errichtung einer Parkgarage (50 PKW), eines Müllsammelraums und von 15 Mitarbeiterzimmern auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, je KG xxx unter Beifügung der erforderlichen Einreichunterlagen angesucht.
Nach Vornahme und Abschluss des Vorprüfungsverfahrens erfolgte seitens der Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 05.08.2019 die Kundmachung (Verständigung) und Ladung zur Bauverhandlung am 27.08.2019 um 08:30 Uhr an Ort und Stelle. In dieser Kundmachung wurde u.a. auf die §§ 41 und 42 AVG hingewiesen.
Im Zuge der am 27.08.2019 stattgefundenen Bauverhandlung wurde von xxx, xxx und xxx, xxx (nunmehr Beschwerdeführer), beide vertreten durch xxx, Rechtsanwaltskanzlei xxx, folgende Stellungnahme abgegeben:
„Familie xxx sprechen sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Begründet wird das einerseits damit, dass durch den neuen Müllsammelraum mit einer zusätzlichen Geruchsbelästigung zu rechnen ist, auch wenn die sich noch im Rahmen der technischen Normen bewegen sollte. Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch die zusätzlichen 29 Parkplätze mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und damit auch verbunden mit einer höheren Lärmbelästigung.“
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.08.2019, AZ: xxx wurde der xxx Gesellschaft m.b.H, xxx, xxx die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben erteilt. Mit diesem Bescheid wurden die Einwendungen des xxx, xxx und der xxx, xxx, als unzulässig zurückgewiesen und die Parteistellung aberkannt. Begründend wurde dazu in der Begründung ausgeführt, dass bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer mit denen der Schutz der Gesundheit oder der Immissionsschutz geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt sind, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Die Einwendungen – zusätzliche Geruchsbelästigung durch den neuen Müllsammelraum, höheres Verkehrsaufkommen und damit verbunden eine höhere Lärmbelästigung – stellen obigem zufolge kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht im Sinne des § 23 Abs. 3 iVm § 23 Abs. 5 leg. cit. dar. Den Beschwerdeführern wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.08.2019, AZ: xxx lediglich „nachrichtlich“ zu Informationszwecken übermittelt.
Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 29.08.2019, AZ: xxx erhoben xxx, xxx und xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 13.09.2019. Als Berufungsgründe wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Von den beiden Berufungsparteien wurde nicht der Verlust der Parteistellung bestritten. Zudem wurde in der Berufung moniert, dass sich xxx und xxx als übergangene Partei im Gewerberechtsverfahren sehen und daher ein Quasi-Wiedereinsetzungsantrag gestellt wird.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2019, AZ: xxx wurde die Berufung von xxx, xxx und xxx, xxx als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheidbegründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass xxx und xxx mangels Erhebung von zulässigen Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren verloren haben und damit auch keine Berufungslegitimation vorliegt, sodass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 19.11.2019 wurde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2019, AZ: xxx, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. In der Beschwerdevorlage werden nach Replizierung des Sachverhaltes folgende Beschwerdepunkte, nämlich Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts wie folgt ausgeführt:
„Der angefochtene Bescheid wird in seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nach wie vor nur unzureichend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt hat. Es wird daher neuerlich darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter in der Verhandlung am 27.8.2019 ausgeführt haben, dass sich die beiden Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung aussprechen. Begründet wurde dies einerseits damit, dass durch den neuen Müllsammelraum mit einer zusätzlichen Geruchsbelästigung zu rechnen ist. Herr xxx hat dem entgegengehalten, dass er diese Argumentation nicht nachvollziehen könnte (Herr xxx fügte hinzu, dass die Erhebung von Einwendungen durch die Beschwerdeführer „für die Nachbarschaft nicht gut wäre“ und es den Berufungswerbern offensichtlich darum gehen würde, „unnötige Verzögerungen hinsichtlich des Baubeginns herbeizuführen“) und er keine Anhaltspunkte für eine Zunahme der Geruchsbelästigung erkennen könnte. Die Geruchsbelästigung müsste seiner Ansicht nach durch die Neuerrichtung sogar abnehmen, jedenfalls würde sich die Geruchsbelästigung noch im Rahmen der technischen Normen abspielen. Andererseits wurde von den Beschwerdeführern durch ihren Rechtsvertreter in der Verhandlung vorgebracht, dass durch die zusätzlichen 29 Parkplätze mit einem höheren Verkehrsaufkommen und damit auch einer Lärmbelästigung für die Beschwerdeführer zu rechnen wäre. Den Ausführungen des Herrn xxx wurde seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer entgegengehalten, dass jedenfalls eine zusätzliche Lärmbelästigung zu erwarten wäre, auch wenn dadurch die Grenzwerte der technischen Normen noch nicht überschritten würden. Die belangte Behörde setzt sich mit diesem Vorbringen jedoch nur unzureichend auseinander und führt im angefochtenen Erkenntnis aus, dass eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht notwendig gewesen wäre, da keine Änderungen der maßgeblichen Sach- und Beweislage eingetreten wäre, keine neuen Momente hervorgekommen wären und keine Mängel bei der Feststellung des Sachverhaltes durch die Unterbehörde festgestellt werden konnten. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen: Herr xxx ist nicht in die Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen. Seine Angaben waren daher lediglich als informativ anzusehen. Die belangte Behörde ist den Einwendungen der Beschwerdeführer dennoch nicht nachgegangen. Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, ob und wie Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG), Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern kundgemacht wurden. Erst aufgrund des gestellten Quasi-Wiedereinsetzungsantrages haben die Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens der BH xxx Bereich 2 – Gewerberecht vom 18.10.2019, GZ: xxx (xxx), erfahren, dass die Bekanntmachung über die mündliche Verhandlung angeblich an der Amtstafel der belangten Behörde in der Zeit vom 6.5.2019 bis 22.5.2019 angeschlagen worden wäre, in den auf dem Betriebsgrundstück situierten Häusern in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Objekten (so auch an den Adressen xxx und xxx) am 6.5.2019 angeschlagen worden wäre und auf der Internetseite der BH xxx in der Zeit vom 7.5.2019 bis 22.5.2019 verlautbart worden wäre. Ob dem tatsächlich so gewesen ist, können die Beschwerdeführer nicht überprüfen. Die belangte Behörde hat auch keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Wenn die belangte Behörde nunmehr den Standpunkt einnimmt, dass der Wiedereinsetzungsantrag verspätet erfolgt wäre und die Beschwerdeführer dadurch ihre Parteistellung verloren hätten, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Organe der belangten Behörde haben anlässlich der Verhandlung am 27.8.2019 auch über Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer keine weiteren Auskünfte erteilt, ob und wie Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG), Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern kundgemacht worden wären. Es stellt sich daher die Frage, wo die Beschwerdeführer denn hätten fristgerecht den Quasi-Wiedereinsetzungsantrag erheben, wenn dazu keine weiteren Informationen erteilt werden. Die Beschwerdeführer wurden weder in Kenntnis gesetzt, welche Gewerbebehörde zuständig war und hatten für den Wiedereinsetzungsantrag auch keine Geschäftszahl oder dergleichen. Weiters hat die belangte Behörde vollkommen außer Betracht gelassen, dass der Quasi-Wiedereinsetzungsantrag schon deshalb rechtzeitig gestellt wurde, da dieser nicht nur innerhalb der Frist von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses (die Zweitberufungswerberin hat erst anlässlich der am 27.8.2019 stattgefundenen Bauverhandlung samt Ortsaugenschein davon erfahren), sondern bis zur Rechtskraft des Bescheides zulässig ist. Der Bescheid war zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig, sodass der Wiedereinsetzungsantrag als jedenfalls zulässig anzusehen gewesen wäre. All diese Verfahrensmängel sind auch wesentlich, da sie bereits abstrakt dazu geeignet waren, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen. Die Verfahrensmängel sind auch erheblich, da dadurch eine erschöpfende Erörterung der gegenständlichen Angelegenheit verhindert wurde. Die belangte Behörde hätte daher nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung verloren haben. Wäre der belangten Behörde dieser Verfahrensmangel nicht unterlaufen, hätte sie zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Parteistellung der Beschwerdeführer nach wie vorgegeben ist und hätte sich mit den Einwendungen im Quasi-Wiedereinsetzungsantrag auseinandersetzen müssen. Diese Auseinandersetzung hätte nach Ansicht der Beschwerdeführer ergeben, dass ihren Einwendungen Berechtigung zukommt. Die belangte Behörde hätte sich jedenfalls damit auseinandersetzen gehabt. Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts wird ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid aus folgenden Gründen im Wiederspruch zu gesetzlichen Bestimmungen steht: Bereits als Verfahrensmangel wurde aufgezeigt, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung nicht verloren haben. Die belangte Behörde hätte demnach nicht damit argumentieren dürfen, dass die Berufungswerber anlässlich der Bauverhandlung die Betriebstype nicht in Frage gestellt bzw. dagegen keine Einwendungen erhoben hätten. Die belangte Behörde hätte weiters nicht damit argumentieren dürfen, dass die Baubehörde I. Instanz zu Recht die Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen und den Berufungswerbern die Parteistellung aberkannt hätte. Die Einwendungen wären daher selbstredend zu behandeln gewesen und hätte die belangte Behörde sich mit diesen auseinanderzusetzen gehabt. Der Gemeindevorstand hätte daher nicht zu dem Ergebnis gelangen dürfen, dass die Berufungswerber mangels Erhebung von zulässigen Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren verloren hätten, damit auch keine Berufungslegitimation vorgelegen wäre und die Beurteilung hätte der Gemeindevorstand der belangten Behörde vielmehr zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Berufungswerber die Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren über den Quasi-Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt haben, ihre Berufungslegitimation nicht verloren haben und der Berufung vom 13.9.2019 Folge zu geben gewesen wäre. Das Argument mit dem Verlust der Parteistellung erübrigt sich insofern von selbst, als die Beschwerdeführer sonst ja keinen Quasi-Wiedereinsetzungsantrag gestellt hätten. V. Beweis: PV der Beschwerdeführer; Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2019, GZ xxx; weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten. VI. Anträge: Die Berufungswerber stellen daher höflich den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann 2) der Beschwerde Folge geben, die Einwendungen der Beschwerdeführer entsprechend zu berücksichtigen, das Ansuchen der xxx GmbH vom 25.7.2019, xxx, xxx, um Erteilung der Baubewilligung für den Abriss des bestehenden Müllplatzes und die Neugestaltung des Parkplatzes vor dem xxx, Errichtung einer Parkgarage (50 PKW), eines Müllsammelraums und von 15 Mitarbeiterzimmern auf den Grundstücken xxx und xxx, je KG xxx, nicht zu bewilligen und damit abzuweisen; 3) in eventu der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid der Marktgemeinde xxx vom 18.10.2019, GZ xxx, aufzuheben und allenfalls nach Verfahrensergänzung einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zuzuführen; 4) der Beschwerde jedenfalls ausdrücklich gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und diese nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG auszuschließen.“
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 25.11.2019 erging an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG. In Entsprechung des Verbesserungsauftrages vom 25.11.2019 erfolgte ein Schriftsatz seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer vom 02.12.2019.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 06.12.2019 wurde der gesamte Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Zudem wurde die gegenständliche Beschwerdevorlage beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht. Der Beschwerdevorlage ist nachstehendes zu entnehmen:
„In der Bausache der xxx Gesellschaft m.b.H., xxx, xxx, wurde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 18.10.2019 mit Schriftsatz vom 19.11.2019, ha. Eingelangt am 19.11.2019, Beschwerde durch 1. xxx und 2. xxx, beide vertreten durch Rechtsanwälte xxx erhoben. Mit gleicher Post dürfen wir Ihnen die Beschwerde samt dem Bauakt übermitteln und hierzu wie folgt ausführen: I. Zum Gang des Verfahrens: 1. Um Wiederholungen zu vermeiden, darf auf den in der Baubewilligung vom 29.8.2019 und im Bescheid des Gemeindevorstandes vom 18.10.2019 in der jeweiligen Begründung angeführten „I. Sachverhalt“ verwiesen werden. II. Zu der Beschwerde: 1. Die Prüfung der Beschwerde hat ergeben, dass diese rechtzeitig eingebracht wurde. 2. Nachdem die Beschwerde im Lichte des § 9 VwGVG mangelhaft war, wurde am 25.11.2019 ein Verbesserungsauftrag erteilt. Diesem sind die Einschreiter mit Eingabe vom 2.12.2019 nachgekommen. 3. Nachdem die Bewilligungsinhaberin, die xxx Gesellschaft m.b.H., in diesem – unserer Ansicht nach „verfahrensrechtlichen“ Verfahren – nicht Partei ist, wurde dieser die Beschwerde im Sinne des § 10 VwGVG nicht mitgeteilt. 4. Die belangte Behörde darf, um Wiederholungen zu vermeiden auf die jeweiligen Feststellungen und Ergebnisse in den Begründungen des Baubewilligungsbescheids vom 29.8.2019 und des Bescheids des Gemeindevorstandes vom 18.10.2019 verwiesen werden. III. Anträge: Auf Grund der hier und in den Bescheiden vom 29.8.2019 und 18.10.2019 dargestellten Sach- und Rechtslage sowie den getroffenen Feststellungen und Ergebnissen wird der Antrag gestellt, die Beschwerde von xxx und xxx als unzulässig zurückweisen, zumal mangels Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren keine Beschwerdelegitimation besteht.“
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, AZ: xxx.
III.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 6 lit a K-BO 1996 bedarf die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, einer Baubewilligung.
Gemäß § 17 Abs. 1 K-BO 1996 hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen.
Nach § 17 Abs. 2 K-BO 1996 darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung sichergestellt sind.
Gemäß § 23 Abs. 3 K-BO 1996 dürfen die Anrainer gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, als dass sie durch das Vorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinne des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
Entsprechend § 23 Abs. 5 K-BO 1996 sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
Gemäß § 23 Abs. 8 K-BO 1996 hat die Behörde Einwendungen der Parteien, deren Austragung dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten ist, niederschriftlich festzuhalten. Auf die Entscheidung über den Antrag haben solche Einwendungen keinen Einfluss.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Projekt, das der Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebes dient und bedarf dieses deshalb auch einer gewerberechtlichen Bewilligung. Für das beantragte Projekt erteilte die Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständige Gewerbebehörde mit Bescheid vom 04.06.2019, Zahl: xxx (xxx) die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung.
Demnach können sich im gegenständlichen Bauverfahren Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit der Anrainer oder der Immissionsschutz der Anrainer geltend gemacht werden, nur darauf beziehen, ob die beantragte Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zulässig ist.
Die baubehördliche Vorprüfung im Sinne der Bestimmungen der Kärntner Bauordnung (K-BO 1996) hat ergeben, dass keine Abweisungsgründe (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder Schutzes des Ortsbildes, Interessen der Sicherheit, Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung) für das beantragte Vorhaben vorliegen. Folglich wurde mit Kundmachung (Verständigung) der Baubehörde I. Instanz vom 05.08.2019, AZ: xxx, eine örtliche Bauverhandlung für 27.08.2019 mit Beginn um 08:30 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. In der Kundmachung wurde ordnungsgemäß auf die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1, 2 und 3 AVG hingewiesen. Die Kundmachung wurde zur öffentlichen Bekanntmachung am 05.08.2019 an der Amtstafel angeschlagen und am 27.08.2019 wieder abgenommen. Zudem wurde laut einliegendem unbedenklichem Rückschein am 06.08.2019 die Kundmachung an die Beschwerdeführerin (von ihrer Mutter wurde die Kundmachung angenommen) ordnungsgemäß zugestellt. Weiters wurde die Kundmachung mittels einliegendem unbedenklichem Rückschein nach einem erfolgten Zustellversuch an den Beschwerdeführer am 06.08.2019 beim Postamt hinterlegt. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer nicht behoben und an die Behörde retourniert.
Am 27.08.2019 fand die mündliche Bauverhandlung an Ort und Stelle statt und wurde anlässlich dieser vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgebracht, dass durch den neuen Müllsammelraum mit einer zusätzlichen Geruchsbelästigung zu rechnen sei, auch wenn die sich noch im Rahmen der technischen Normen bewegen sollte. Weiters wurde von den Beschwerdeführern darauf hingewiesen, dass durch die zusätzlichen 29 Parkplätze mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen sei und damit verbunden mit einer höheren Lärmbelästigung.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass Voraussetzung für die Erhaltung der Parteistellung die rechtzeitige Erhebung von Einwendungen ist. Der Begriff „Einwendungen“ ist den Bestimmungen des AVG (insbesondere § 42 AVG) entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag einer Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzten würde (vgl. Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, S 14 ff bzw. S 48 ff). Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Einwendungen können sich lediglich auf die Verletzung eines bestimmten subjektiven Rechts beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Es ist zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Einwendungen zu unterscheiden, je nachdem, ob das angeblich verletzte Recht eher dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzurechnen ist. Ein Nachbar hat im Bauverfahren nur dann wirksame Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben vorgetragen, wenn dem betreffenden Vorbringen zu entnehmen ist, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner welcher Art dieses Recht ist (vgl. dazu VwGH vom 15.07.2003, 2001/05/0032, mwN). Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 42 AVG wird davon auszugehen sein, dass die vorgetragenen Einwendungen, um wirksam zu sein, grundsätzlich keiner näheren Begründung bedürfen, sie müssen aber jedenfalls konkret gehalten sein. Es muss somit aus dem Vorbringen erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH vom 15.12.2009, 2008/05/0130). Der Formulierung von Einwendungen kommt daher vor allem in Hinblick auf die strengen Folgen des § 42 AVG (Verlust der Parteistellung) eine besondere Bedeutung zu. Die Einwendung des Nachbarn muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiell-rechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (siehe dazu VwGH vom 16.09.2009, 2008/05/0250, mwH). Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren besteht daher einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, insoweit er im Sinne des § 42 AVG seine Parteistellung erhalten hat.
Ergeht an die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens eine rechtzeitige Verständigung von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unterlassener Einwendungen, so besteht in Ansehung der Erhebung von Einwendungen keine weitere Manuduktionspflicht der Behörde (vgl. dazu VwGH 16.09.2009, 2008/05/0250, mwH). Die Anleitungspflicht gemäß § 13a AVG geht nicht so weit, dass eine Person, die (wie im Beschwerdefall) unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG zu einer mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen wurde, von der Verhandlungsleiterin ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlichen Ausgestaltung angeleitet werden müsste. Nach der Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktionspflicht) ist die Behörde nicht gehalten, den beschwerdeführenden Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihre Einwendungen zu gestalten habe, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl. dazu VwGH vom 25.03.2010, 2007/05/0207, mwH). Zudem ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der mündlichen Bauverhandlung rechtsfreundlich vertreten wurden.
„§ 42 AVG lautet auszugsweise wie folgt:
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(2)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(3)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.“
Nach § 42 Abs. 1 AVG ist Bedingung für den Eintritt der Präklusionsfolgen, dass die mündliche Verhandlung in der in § 41 Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Form (Anschlag in der Gemeinde oder Verlautbarung im amtlichen Kundmachungsorgan der Behörde) kundgemacht worden ist. Zusätzliche Bedingung ist die Erfüllung einer in den Verwaltungsvorschriften allenfalls vorgesehenen besonderen Kundmachungsform oder, wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, die Kundmachung „in geeigneter Form“. § 42 Abs. 2 AVG soll klarstellen, dass die Präklusionswirkung des Abs. 1 auch jene Personen trifft, die als „bekannte Beteiligte“ von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären. § 42 AVG „eliminiert“ weder die Pflicht der Behörde zur persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten, noch schneidet er den übergangenen Parteien alle Möglichkeiten ab. Er stellt lediglich klar, dass auch dieser Personenkreis aktiv werden muss, um seine Rechte zu wahren. Die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG, wonach bei ordnungsgemäßer Kundmachung eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (vgl. VwGH vom 05.12.2000, 99/06/0199 oder VwGH vom 04.04.2002, 2000/06/0090). Mithin erlangt ein Nachbar im Baubewilligungsverfahren Nachbar- und damit Parteistellung nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen und kann daher nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein. Parteistellung kann demnach nur im Rahmen der erhobenen Einwendungen erlangt werden; nur soweit Parteistellung erlangt wurde bzw. erhalten wurde, kann der Nachbar Parteistellung beanspruchen. Ein über die erlangte Parteistellung hinausgehendes Vorbringen ist daher unzulässig (vgl. VwGH vom 17.06.2003, 2003/05/0009 unter Verweis auf Ph. Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, S 82).
Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die Beschwerdeführer unstrittig zur mündlichen Bauverhandlung rechtzeitig geladen und haben diese an der Verhandlung samt Rechtsvertretung teilgenommen. Zudem wurden in der Kundmachung den Beschwerdeführern die Rechtsfolgen des § 42 AVG mitgeteilt. Mit ihrer Stellungnahme bei der mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 haben die Beschwerdeführer folgendes moniert:
„xxx und xxx, beide vertreten durch Herrn xxx, Rechtsanwaltskanzlei xxx
Familie xxx sprechen sich gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Begründet wird das einerseits damit, dass durch den neuen Müllsammelraum mit einer zusätzlichen Geruchsbelästigung zu rechnen ist, auch wenn die sich noch im Rahmen der technischen Normen bewegen sollte. Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch die zusätzlichen 29 Parkplätze mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist und damit auch verbunden mit einer höheren Lärmbelästigung.“ (siehe Verhandlungsniederschrift vom 27.08.2019, Seite 11 von 12).
In diesem Zusammenhang stellt das erkennende Gericht fest, dass seitens der Beschwerdeführer bzw. ihrer Rechtsvertretung nicht vorgebracht wurde, dass die bei der Bauverhandlung erfolgte Protokollierung der ob genannten Stellungnahme unvollständig sei bzw. dass Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 3 AVG gegen die Verhandlungsniederschrift von den Beschwerdeführern erhoben worden wäre. Auch den Verwaltungsakten lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer gegen die Verhandlungsniederschrift ausgesprochen hätten. Damit liefert die Niederschrift über die Bauverhandlung über deren Verlauf und Gegenstand gemäß § 15 AVG vollen Beweis (vgl. dazu VwGH vom 20.10.2009, 2008/05/0118).
Das erkennende Gericht stellt weiters fest, dass die seitens der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgebrachten Einwendungen unter den subjektiv-öffentlichen Rechten „Schutz und Gesundheit der Anrainer“ sowie „Immissionsschutz der Anrainer“ (§ 23 Abs. 3 lit h und lit i K-BO 1996) zu subsumieren sind. Gemäß § 23 Abs. 5 K-BO 1996 sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer, mit denen der Schutz der Gesundheit gemäß Abs. 3 lit h oder der Immissionsschutz gemäß Abs. 3 lit i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wird dazu ergänzend ausgeführt, dass mit § 23 Abs. 5 K-BO 1996 Zweigleisigkeiten zwischen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauverfahren beseitigt werden. Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit a und b K-BO 1996 können somit Einwände gegen die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie erheben, da dies der gewerbliche Immissionsschutz nicht ermöglicht (vgl. dazu Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Kärntner Baurecht, Kommentar zu § 23 K-BO, Anm. 23).
Im Lichte des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 können Einwendungen gemäß Abs. 3 lit h und lit i nur insoweit geltend gemacht werden, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Auf diese Rechtsgrundlagen und das Vorliegen der gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung hat die Verhandlungsleiterin im Zuge der stattgefundenen Bauverhandlung am 27.08.2019 hingewiesen bzw. dazu Feststellungen in der Verhandlungsniederschrift getroffen (siehe dazu Verhandlungsniederschrift vom 27.08.2019, Seite 4). Dennoch wurde von den Beschwerdeführern anlässlich der Bauverhandlung die Betriebstype nicht in Frage gestellt bzw. wurden dagegen keine Einwendungen erhoben.
Weiters stellt das erkennende Gericht grundsätzlich fest, dass die Baubehörden die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu beachtenden öffentlichen Interessen, das sind die in den Baugesetzen aufgezählten bzw. durch die Baugesetze geschützten baupolizeilichen Interessen zu beachten haben (VwGH vom 25.03.2010, 2009/05/0187). Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren daher lediglich zu prüfen, ob dem Antrag des Bauwerbers, für ein bestimmtes Vorhaben die Baubewilligung zu erteilen, die von ihr wahrzunehmenden Vorschriften, nämlich die baurechtlichen Bestimmungen, entgegenstehen. D.h. sie hat nicht zu prüfen, ob das Vorhaben allen öffentlichen Interessen entspricht, sondern eingeschränkt auf jene Interessen, deren Wahrung die baurechtlichen Vorschriften in erster Linie dienen. Sie bezieht sich nicht auf andere öffentliche Interessen, zu deren Wahrung andere Behörden nach anderen Gesetzen berufen sind (vgl. VwGH vom 25.02.2005, 2003/05/0088).
In der Kundmachung vom 05.08.2019 zur Ladung der Bauverhandlung wies die Baubehörde I. Instanz auf den Verlust der Parteistellung ordnungsgemäß hin.
Die Erstbehörde hat daher zu Recht die Einwendungen als unzulässig mittels Bescheid vom 29.08.2019 zurückgewiesen und auch zu Recht die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer aberkannt, zumal die trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung zurückzuweisen ist (vgl. dazu VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0063). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wurden von der Erstbehörde Einwendungen einer Partei mit dem Hinweis auf den Verlust der Parteistellung bereits zurückgewiesen und bestreitet die Partei in der Berufung den Verlust der Parteistellung, so hat sich die Berufungsbehörde mit der Frage des Verlustes der Parteistellung inhaltlich auseinander zu setzen (vgl. dazu VwGH vom 16.12.2004, 2004/07/0166). Im gegenständlichen Fall wurde von den Beschwerdeführern als Berufungspartei nicht der Verlust der Parteistellung bestritten, sondern wurden als Berufungsgründe nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Insoweit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde als übergangene Partei im Gewerberechtsverfahren sieht und deshalb einen Quasi-Wiedereinsetzungsantrag stellt, ist festzustellen, dass die belangte Behörde nicht die zuständige Behörde und die Berufung bzw. Beschwerde nicht das geeignete Mittel zur Reklamation darstellt. Richtigerweise wurde seitens der Marktgemeinde xxx der bereits in der Berufung vorgebrachte Antrag auf Quasi-Wiedereinsetzung des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens am 02.12.2019 an die zuständige Behörde (Bezirkshauptmannschaft xxx) weitergeleitet, weshalb aus Sicht des Landesverwaltungsgericht Kärnten die in diesem Zusammenhang eingewendeten Vorbringen allesamt ins Leere gehen. Auch der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist mit der nunmehr ergangenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten miterledigt und war daher darüber nicht mehr abzusprechen.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages die Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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