LVwG K KLVwG-1738/5/2019

KLVwG-1738/5/2019State Administrative CourtDec 8, 2019

Regest

Witwenpension, Ehedauer, Ehetage<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1738/5/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1738.5.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, geb. am xxx, xxx, 9130 Pubersdorf, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 09.07.2019, Zahl: xxx, wegen Abweisung des Antrages auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Eingabe vom 24.04.2019 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin, da ihr Ehegatte xxx, geb. am xxx, am xxx verstorben sei, die Zuerkennung der Witwenpension.

Mit Schreiben vom 17.04.2019, Zahl: xxx, hat das Gemeinde-servicezentrum, Abteilung Pensionen und Beamtendienstrecht, der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keinen Anspruch auf die Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses habe.

Das bezughabende Schreiben wurde seitens des Gemeindeservicezentrums umfassend begründet.

Mit Schreiben vom 29.04.2019, Zahl: xxx, teilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx der Beschwerdeführerin mit, dass ihrem Ersuchen um Zuerkennung der Witwenpension aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nicht positiv entsprochen werden könne.

Mit Schriftsatz vom 06.05.2019 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages auf Zuerkennung des Witwenver-sorgungsgenusses.

Mit Bescheid vom 09.05.2019, Zahl: xxx, hat der Bürgermeister der Stadtgemeinde xxx dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung eines Witwengenusses keine Folge gegeben und den Antrag in Ermangelung der diesbezüglich gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen als unbegründet abgewiesen.

Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung damit, dass der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin die Beschwerdeführerin am xxx, also zu einem Zeitpunkt als er sich schon im Ruhestand befunden habe, geehelicht habe.

Die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der Beschwerdeführerin habe somit vom xxx bis zum Sterbetag, dem xxx somit über einen Zeitraum von zwei Jahren, zehn Monaten und achtundzwanzig Tagen hindurch bestanden.

Gemäß der eindeutigen Bestimmung des § 42 Abs. 3 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes habe daher die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, zumal die Ehe, da sie erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden sei, nicht zumindest drei Jahre gedauert habe.

Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben. Im Wesentlichen zusammengefasst führte sie aus, dass ihr im Hinblick auf die Aufrechnung der fehlenden Ehetage lediglich 33 Tage zum Anspruch einer Witwenpension gefehlt haben. Sie habe mit ihrem (verstorbenen) Ehegatten seit dem Jahre 2003 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Diese Lebensgemeinschaft habe somit seit dem Jahre 2003, also 13 Jahre lang, angedauert. Demzufolge mache sie daher verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 geltend.

In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf die Bestimmung des § 258 Abs. 2 Z 2 ASVG, wonach bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des versicherten Ehegatten einen Anspruch auf Witwenpension hat, um dem überlebenden Ehegatten eine Anpassung an die neue Lebenssituation zu ermöglichen.

Sie sei daher in ihrem Recht, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 BVG) gleich seien, gegenüber ASVG-Versicherten diskriminiert worden.

Vor diesem Hintergrund möge daher allenfalls der Verfassungsgerichtshof zur Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Beamten und ASVG-Versicherten angerufen werden.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beantragte der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihrem Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses in vollem Umfang stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, ihr einen Witwenversorgungsgenuss in analoger Anwendung der Bestimmung des § 258 Abs. 2 ASVG für zumindest 30 Kalendermonate zu gewähren.

Mit Bescheid vom 09.07.2019, Zahl: xxx, hat der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx die Berufung als unbegründet abgewiesen und den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.05.2019, betreffend die Abweisung des von der Berufungswerberin gestellten Antrages auf Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses nach ihrem am xxx verstorbenen Ehegatten, den Ruhestandsbeamten der Stadtgemeinde xxx, Herrn xxx, bestätigt.

Diese Entscheidung hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sowie der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen wie folgt begründet:

„Über diesen Berufungsantrag hat der Stadtrat der Stadtgemeine xxx wie folgt erwogen:

Gemäß § 43 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992, idgF., richten sich die pensionsrechtlichen Ansprüche der Gemeindebeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen – sofern im K-GBG nicht anderes bestimmt ist – nach den diesbezüglichen Bestimmungen im Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung.

Nachdem im K-GBG nicht anderes bestimmt wird, sind im Hinblick auf die Versorgungsbezugsansprüche der Hinterbliebenen und Angehörigen nach einem verstorbenen Gemeindebeamten die Bestimmungen des V. Teiles (Pensionsrecht) des K-DRG 1994 anzuwenden.

Wie bereits in der oben wiedergegebenen Begründung des bekämpften Bescheides klar zum Ausdruck gebracht wurde, erfüllt die Berufungswerberin aufgrund des Unterschreitens der maßgeblichen Ehemindestdauer, nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Anspruchsvoraussetzungen, die es der Dienstbehörde ermöglichen würden, ihr den beantragten Witwenversorgungsgenuss zuzuerkennen.

Wie der Berufungswerberin bereits mit dem am 29.04.2019 nochmals übermittelten Informationsschreiben des Gemeinde-Servicezentrums vom 17.04.2019 ua. mitgeteilt wurde, zählt eine vor Eingehen der Ehe geführte (langjährige) Lebensgemeinschaft mit dem späteren (und in weiterer Folge verstorbenen) Ehegatten nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Ehe bzw. zur Ehedauer im Sinne der pensionsrechtlichen Bestimmungen des § 243 Abs. 3 Z 1 KDRG 1994 (vgl. ua. VwGH, 21. Jänner 2015, Zl: Ro 2014/12/0041 und 13. September 2001, Zl: 2001/12/0159).

eine Zurechnung solcher Zeiten auf die Ehedauer ist daher gesetzlich ausgeschlossen und besteht für die belangte Behörde diesbezüglich auch keinerlei Ermessensspielraum.

Hinsichtlich der geforderten Ehemindestdauer von – im gegenständlichen Anlassfall – drei Jahren, ist die Behörde an die diesbezüglich eindeutigen gesetzlichen Vorgaben gebunden.

Ein Unterschreiten dieser Ehemindestdauer, unabhängig von dessen Ausmaß, schließt den Anspruch auf Witwenversorgungsgenuss dezidiert aus.

eine Aufrundung der tatsächlich vorliegenden Ehedauer auf „volle“ Jahre ist nicht möglich.

Damit der Anspruch auf Versorgungsgenuss gegeben ist, müssen gemäß § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 beide Tatbestände (Ehedauer und Höchstausmaß des Altersunterschiedes) zutreffen, ansonsten er verwirkt ist.

Die Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses stellt allein auf das Vorliegen der in der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (hier: § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994) genannten objektiven Voraussetzungen ab (vgl. VwGH, 13. September 2001, Zl: 2001/12/0159).

Auf die weitergehenden Ausführungen der Berufungswerberin (ua. „Allfällige Erhebung von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994“ bzw. „Befassung des Verfassungsgerichtshofes wegen behaupteter Ungleichbehandlung gegenüber ASVG-Versicherten“), hat die alleinig für den Vollzug des Dienst-/Pensionsrechts zuständige Behörde nicht einzugehen.

Sie sind somit für die gegenständliche Pensionsrechtsentscheidung auch nicht von Belang und vermögen allesamt keinerlei Änderungen an der rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes herbeizuführen.

Die Berufungsausführungen erweisen sich somit insgesamt ungeeignet, eine andere als im Bescheid des Bürgermeisters vom 09. Mai 2019 getroffene und begründete Entscheidung herbeizuführen, weshalb von der Berufungsbehörde in ihrer Sitzung am 02.07.2019 deren Abweisung beschlossen wurde und spruchgemäß zu entscheiden war.“

Gegen diese Entscheidung wurde die mit 11.08.2019 datierte Beschwerde eingebracht und lautet diese:

„Hiermit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 09. Juli 2019, xxx, zugestellt am 15.07.2019 nachstehende

Beschwerde

an das Kärntner Landesverwaltungsgericht, als Beschwerdegerichtshof.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mein Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses abgewiesen. Dieser Bescheid wird vollinhaltlich bekämpft und hierzu ausgeführt wie folgt:

Ich bin am xxx geboren und die Witwe des am xxx geborenen und am xxx verstorbenen xxx. Der Altersunterschied beträgt 2 Jahre. Mein verstorbener Ehegatte stand seit dem 01. Dezember 2013 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadtgemeinde xxx. Wir haben am 21. April 2016 und somit im Ruhestand meines verstorbenen Ehegatten geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Krebserkrankung (Erstbefund: 05. Jänner 2017), in Bezug auf eine allfällige Versorgungsehe, noch nicht diagnostiziert.

Zum Ableben meines Ehegatten mit 18. März 2019 hat die Dauer der Ehe 2 Jahre 10 Monate und 22 Tage betragen. Laut dem angefochtenen Bescheid gebühre mir kein Witwenversorgungsgenuss, zumal die Ehe, bei einem Altersunterschied von nicht mehr als 20 Jahren, keine drei Jahre gedauert hat. Auf die Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 wurde verwiesen. Im Hinblick auf die Aufrechnung der fehlenden Ehetage, möchte ich bedauernd festhalten, dass lediglich 33 Tage zum Anspruch einer Witwenpension fehlen, und ich im Rahmen einer Ermessensentscheidung darauf hinweisen möchte, dass ich seit 2003 mit meinem späteren (verstorbenen) Ehemann im gemeinsamen Haushalt gelebt bzw. ihn seit seiner Krebserkrankung liebevoll häuslich gepflegt habe. Die belangte Behörde hat auf eine Aufrundung der tatsächlich vorliegenden Ehedauer auf "volle" Jahre hingewiesen, jedoch hierfür keine entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zitiert. Im konkreten Fall ist entgegen der Rechtsmeinung des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx dem Antrag stattzugeben.

Sollte mir bei restriktiver Auslegung der die Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 kein Witwengenuss zustehen (Ehe dauerte 2 Jahre, 10 Monate und 22 Tage bzw. Lebensgemeinschaft bestand seit 2003, also 13 Jahre), möchte ich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 erheben.

In diesem Zusammenhang wird auf die Bestimmung des § 258 Abs. 2 Z 2 ASVG verwiesen, wonach die Witwenpension bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin) gebührt, wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, dass a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat. Laut seinerzeitigen Regierungsvorlage zu § 258 Abs 2 ASVG soll der Witwe eine Witwenpension für die Dauer von 30 Kalendermonate gebühren. Diese Leistung soll dem überlebenden Ehegatten eine Anpassung an die neue Lebenssituation ohne Überstürzung ermöglichen.

Somit bin ich in meinem Recht, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 Abs. 1 BVG) gleich sind, gegenüber ASVG-Versicherten diskriminiert. Vor diesem Hintergrund möge allenfalls der Verfassungsgerichtshof (zur Frage der Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung von Beamten und ASVG-Versicherten) konsolidiert werden.

In diesem Zusammenhang ist der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx im Ermittlungsverfahren in keinster Weise auf die verfassungsrechtlichen Bedenken meinerseits in Bezug auf die Bestimmungen des ASVG eingegangen. Hierzu hat die belangte Behörde lediglich behauptet, dass sie als "alleinig für den Vollzug des Dienst-/Pensionsrechts zuständige Behörde" nicht einzugehen hat.

An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass seit mehreren Jahrzehnten der § 243 des K-DRG 1994 nicht mehr entsprechend den heutigen Lebenssituationen angepasst wurde. Zudem wird seitens des Gesetzgebers des Landes Kärnten das Dienstrecht der Beamten nicht mehr laufend evaluiert (da keine Pragmatisierungen mehr stattfinden, und sich so die Anzahl der Beamten natürlich reduziert), um so bereits den voran genannten geänderten Lebenssituationen entgegenwirken zu können, um zumindest eine Gleichbehandlung gegenüber den ASVG- Versicherten erwirken zu können. Das ASVG wird kontinuierlich den entsprechenden Lebensverhältnissen angepasst, sodass ich Hinblick dessen keine Gleichbehandlung stattfinden kann.

Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass mein Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses vollinhaltlich stattgegeben wird;

in eventu

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, mir einen Witwenversorgungsgenuss, in analoger Anwendung mit der Bestimmung § 258 Abs. 2 ASVG, für zumindest für 30 Kalendermonaten zu gewähren.

In eventu

Möge der Verfassungsgerichtshof bzw. der EUGH zur Abklärung möglicher verfassungsrechtlicher Bedenken angerufen werden.“

Mit Schriftsatz vom 16.10.2019 hat die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Stellungnahme sowie Anregung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingebracht:

„STELLUNGNAHME

In dem mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51 geschaffenen Rechtschutzsystem kommt die Aufgabe, gerichtlichen Rechtschutz bei Streitigkeiten mit der Verwaltung zu gewährleisten, in umfassender Weise den Verwaltungs-gerichten zu, was auch die Wahrnehmung ihrer Verpflichtung nach Artikel 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG mitbeinhaltet (VfGH vom 04.03.2015, G 923/2014). Dementsprechend sind die seit dem 01.01.2014 zur Entscheidung gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden berufenen Verwaltungsgerichte zur Stellung von Gesetzesprüfungs- bzw. Verordnungsprüfungsanträgen an den Verfassungsgerichtshof in jedem Fall berufen und verpflichtet, in dem sie Bedenken gegen die Verfassungswidrigkeit eines von ihnen anzuwendenden Gesetzes bzw. gegen die Gesetzwidrigkeit einer von ihnen anzuwendenden Verordnung haben (VwGH vom 17.12.2014, Zahl Ro 2014/10/0120).

Die Beschwerdeführerin hat nun in ihrer mit Eingabe vom 11.08.2019 eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrats der Stadtgemeinde xxx vom 09.07.2019, worin ihr Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsgenusses vom 24.04.2019 nach .dem am xxx verstorbenen Ruhestandsbeamten der Stadtgemeinde xxx xxx im gemeindebehördlichen Instanzenzug abgewiesen wurde, (auch) die Verfassungswidrigkeit des diesen Bescheid zugrundeliegenden § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 geltend gemacht. Sie hat aber insbesondere auf die Gleichheitswidrigkeit dieser gesetzlichen Bestimmung aufmerksam gemacht.

Art. 7 B- VG enthält das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm beinhaltet somit ein - das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichheit aller Staatsbürger. Die Ungleichbehandlung ist demnach nur dann und insofern zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (in diesem Sinne z.B. VfSlg 110l3/1986).

Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die belangte Behörde auf der Grundlage des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Witwenversorgungsgenusses nach ihrem verstorbenen Ehegatten Werner Stangl einzig und allein deshalb abgewiesen, weil die Ehe zum Zeitpunkt des Todes von Werner Stangl am 18.03.2019 noch nicht 3 Jahre, sondern lediglich 2 Jahre, 10 Monate und 22 Tage gedauert hat.

Wäre nun allerdings ihr Gatte nicht Beamter gewesen und nicht seit dem 01.12.20l3 in einem öffentlich - rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadtgemeinde xxx gestanden, sondern nach dem ASVG pensionsversichert gewesen, dann hätte die Beschwerdeführerin auf der Grundlage des dann anzuwendenden § 258 Abs. 2 Z 2 ASVG sehr wohl bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem letzten des Mo- nates des Todes ihres Ehegatten, sohin bis einschließlich Oktober 2021 einen An- spruch auf Witwenpension, und dies trotz des Umstandes, dass ihre Ehe zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten xxx noch nicht 3 Jahre bestanden hat. Laut den erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 258 Abs. 2 ASVG soll damit dem überlebenden Ehegatten eine Anpassung an die neue Lebenssituation geboten werden.

Es besteht nun keine sachliche Rechtfertigung dafür, Ehegatten von im Ruhestand verstorbenen Beamten gegenüber von nach dem ASVG pensionsversicherten Personen den Witwenversorgungsgenuss generell zu versagen, nur weil sie zum Zeitpunkt des Todes des Beamten noch nicht 3 Jahre verheiratet waren, zumal sich die Lebensverhältnisse von Witwen verstorbener Beamter im Ruhestand gegenüber von Witwen nach dem ASVG pensionsversicherten Personen in keinster Weise im Tatsachenbereich unterscheiden. Auch für die Witwen verstorbener Beamter im Ruhestand bedeutet die Versagung der ihnen an sich zustehenden Witwenversorgung einzig und allein wegen des Umstandes, dass sie zum Zeitpunkt des Todes ihres Gatten noch nicht 3 Jahre verheiratet waren, schwerwiegende finanzielle Einbußen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass selbst für den Fall der Scheidung bzw. Auflösung dieser Ehe die Beschwerdeführerin nach § 248 Abs. I K-=DRG 1994 einen Versorgungsanspruch zumindest bis zur Höhe des vom verstorbenen Beamten geleisteten Unterhaltes gehabt hätte, wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Gattin aufzukommen oder beizutragen hätte.

Im beschwerdegegenständlichen Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin mit dem verstorbenen Ruhestandsbeamten Werner Stangl vor ihrer Eheschließung am 21.04.2016 bereits seit dem 30.04.2003, also 13 Jahre in aufrechter Lebensgemeinschaft zusammengelebt hat und sie ihren Gatten zu einem Zeitpunkt geheiratet hat, zu dem noch gar nicht absehbar war, dass dieser an Krebs leidet, zumal dessen Krebserkrankung erst am 05.01.2017 diagnostiziert wurde. Aus diesem Grund ist die zwischen der Beschwerdeführerin und xxx am 21.04.2016 eingegangene Ehe auch nicht als "Versorgungsehe" zu werten. Mit dem in § 243 Abs. 3 ZI K-DRG 1994 eingeführten Ausschlusstatbestand sollte nun aber nach den erläuterten Bemerkungen in der Regierungsvorlage zu § 14 Pensionsgesetz 1965 in der Stammfassung BGBl. Nr. 340, welche von den Ländern, so auch von Kärnten für die Landes- bzw. Gemeindebeamten übernommen wurde, die Schließung von „Versorgungsehen" erschwert werden (siehe hiezu RV 878 BlgNr. X. GP, Seite 25).

III.

Die Beschwerdeführerin richtet daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die

ANREGUNG

dasselbe möge gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der Verfas- sungsmäßigkeit des § 243 Abs. 3 Z 1 des präjudiziellen K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, und die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmung wegen Verfassungs- widrigkeit stellen.“

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am 18.10.2019 am Sitz des Landesverwaltungsgericht Kärnten in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie ihres Rechtsvertreters eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung haben die Beschwerdeführerin sowie ihr Rechtsvertreter wiederum auf das bisherige Vorbringen verwiesen, wobei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nochmals darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin über 20 Jahre mit ihrem verstorbenen Ehegatten eine Beziehung, die einer Ehe gleiche, geführt habe.

Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, dass diese Ungleichbehandlung dazu führe, dass die Beschwerdeführerin eine, ihr bei früherer Eheschließung zustehende, Witwenpension nunmehr nicht erhalte.

Im gegenständlichen Fall sei die Unterscheidung, die nur an die formelle Eheschließung anschließe, sachlich nicht gerechtfertigt.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat unter Hinweis auf das bisherige Vorbringen die bislang gestellten Anträge aufrecht gehalten. Insbesondere wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin eine Witwenpension nach dem verstorbenen Ehegatten zuzuerkennen.

Die Beschwerdeführerin hat sich den Ausführungen ihres Rechtsvertreters angeschlossen.

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat als erwiesen festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt:

Der öffentlich rechtliche Bedienstete der Stadtgemeinde xxx xxx, geb. am xxx, ist mit Ablauf des xxx in den Ruhestand getreten.

Der Genannte hat am 21.04.2016 mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin xxx, geb. am xxx, die Ehe geschlossen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am xxx verstorben. Die Ehe zwischen dem Verstorbenen und der nunmehrigen Beschwerdeführerin hat vom xxx (Tag der Eheschließung) bis zum Sterbetag ihres Ehegatten, dem xxx, somit über einen Zeitraum von 2 Jahren 10 Monaten und 28 Tagen hindurch bestanden.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehegatten seit Mai 1999 zusammengelebt und zwar im xxx, 9130 Poggersdorf.

Der verstorbene Ehegatte der Beschwerdeführerin war in der Zeit vom xxx bis zu seinem Ableben am xxx an dieser Anschrift hauptwohnsitzlich gemeldet.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die og. Feststellungen nicht in Abrede gestellt hat.

Rechtliche Beurteilung:

§ 43 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz – K-GBG 1994, LGBl.Nr. 56/1992 idgF. lautet:

„(1) Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, richten sich, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994, LGBl. Nr. 71, in seiner jeweils geltenden Fassung.

(2) Ruhebezüge, Versorgungsbezüge und Unterhaltsbezüge der Beamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Kärntner Gemeinde oder einem Kärntner Gemeindeverband nach Ablauf des 31. Dezember 2010 begründet wurde, richten sich nach dem Kärntner Pensionsgesetz 2010.

(3) Ruhegenussfähige Zulagen nach diesem Gesetz gelten bei der Berechnung des Ruhebezuges als Zulagen iSd § 234 Abs. 2 des K-DRG 1994.“

§ 243 Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 idgF. lautet:

(1) Dem überlebenden Ehegatten eines Beamten gebührt ein monatlicher Versor-gungsgenuß, wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

1. der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

2. die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

3. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder (LGBl.Nr. 58/1986, Art. I Z 16)

4. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe erst während des Ruhestandes des Beamten geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat,

2. der Beamte nach der Eheschließung wieder in den Dienststand aufgenommen worden ist,

3. aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder hervorgeht,

4. durch die Eheschließung ein Kind legitimiert worden ist, oder (LGBl.Nr. 58/1986, Art. I Z 17)

5. am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des überlebenden Ehegatten ein anderes als in der Z 3 oder 4 genanntes Kind des verstorbenen Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren Ehegatten wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.

(5) Der Versorgungsgenuss und die nach diesem und dem VI. Teil gebührenden Zulagen bilden den Versorgungsbezug (LGBl.Nr. 62/2005, Art. II Z 3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21.01.2015, Zahl: Ro 2014/12/0041, welches zu § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 ergangen ist und welcher ident ist mit der Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG 1994 Nachstehendes ausgeführt (Rechtssatz):

„Der klare Wortlaut des § 14 Abs. 3 Z 1 PG stellt ausschließlich auf die Dauer einer Ehe ab und berücksichtigt in diesem Zusammenhang eine (der Ehe vorangegangene) Lebensgemeinschaft nicht. Für den Fall, dass die Ehe keine fünf Jahre gedauert hat und der überlebende Ehegatte 22 Jahre älter ist, als der verstorbene Ehegatte, besehen auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des § 14 Abs. 3 PG 1965 (RV 878 BlgNr. X GP, 25) keine Hinweise, welche zweifelsfrei auf das Vorliegeneiner planwidrigen Lücke im Zusammenhang mit der Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 3 Z 1 PG 1965 schließen ließen (vgl. E 26. April 2006, 2006/12/0018). Entsprechendes gilt für § 19 Abs. 1 PG 1965, welche Bestimmung vor dem Hintergrund ihres klaren Wortlautes ausschließlich für die Frage der Gebührlichkeit eines Versorgungsgenusses für den früheren Ehegatten Anwendung findet und auf Unterhaltsverpflichtungen nach Auflösung der Ehe abstellt. Auch bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs. 3 PG 1965 im hier dargelegten Verständnis vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes (Hinweis VfGH B 11. Juni 2014, 1227/2013-6).“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem og. Erkenntnis vom 26.04.2006, Zahl: 2006/12/018, Nachstehendes ausgeführt (Rechtssatz):

„Bereits im hg. Erkenntnis vom 13. September 2001, Zl. 2001/12/0159, wurde zum diesbezüglich inhaltsgleichen § 82 Abs. 3 Z. 1 NÖ DPL 1972 idF der DPL-Novelle 1985, LGBl. 2200-41, ausgeführt, dass es allein auf die im Gesetz genannten objektiven Kriterien (hier: Dauer der Ehe) ankomme und es daher mangels einer entsprechenden Regel unbeachtlich sei, dass die (damalige) Beschwerdeführerin vor Eingehen der Ehe bereits eine langjährige Lebensgemeinschaft mit ihrem späteren Ehegatten geführt habe bzw. aus welchen Gründen die Eheschließung nicht früher erfolgt sei. Dies trifft auch im vorliegenden Fall nach dem OÖ LBPG 1966 (Nichtgewährung eines Witwenversorgungsgenusses gem. § 14 Abs. 3 Z. 1 OÖ LBPG 1966) zu. Daran vermag auch die Forderung der Witwe nach einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes nichts zu ändern, da diese Interpretationsmethode - wie auch jede andere - ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes findet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2006, Zl. 2005/12/0251).“

Auch aus dem Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11.06.2014, Zahl: 1227/2013-6, ist klar abzuleiten, dass gegen die Bestimmung des § 14 Abs. 3 PG 1965, welcher im Wortlaut ident ist mit der Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 KDRG, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Aufgrund der konkreten Gegebenheiten sowie der oben zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Witwenversorgungsgenusses nicht erfüllt.

Eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG liegt daher nicht vor und ist es zulässig und auch erforderlich den Anspruch auf allfällige Versorgungsgenüsse an ein näher zu bestimmendes Antrittsalter bzw. – wie gegenständlich – auf die erforderliche Mindestdauer einer Ehe von drei Jahren abzustellen.

Eine Unverhältnismäßigkeit der gegenständlich relevanten Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 K-DRG kann jedenfalls nicht erkannt werden.

Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, dass ihr gemäß § 248 Abs. 2 Z 2 ASVG gegenständlich bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten eine Witwenpension zuerkannt worden wäre, ist nicht dazu geeignet eine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 243 Abs. 3 Z 1 Kärntner Dienstrechtsgesetz – K-DRG 1994 idgF. darzutun, da es durchaus zulässig ist, dass pensionsrechtliche Belange von öffentlich-rechtlichen Bediensteten und ASVG-Versicherten unterschiedlich geregelt werden.

Aus all diesen Erwägungen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und war auch die Anregung der Beschwerdeführerin, den Verfassungsgerichtshof bzw. den Europäischen Gerichtshof zur Prüfung möglicher verfassungsrechtlicher bzw. europarechtlicher Bedenken anzurufen, nicht zu folgen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.