LVwG K KLVwG-1352-1353/6/2019

KLVwG-1352-1353/6/2019State Administrative CourtDec 4, 2019

Regest

Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes, letztmalige Vorkehrungen, Bescheidadressat

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1352-1353/6/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1352.1353.6.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch die Richterin xxx über die Beschwerde der 1.) xxx und des 2.) xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 7. Mai 2019, Zahl: xxx, in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG), zu Recht:

I.Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

s t a t t g e g e b e n

und dieser ersatzlos

b e h o b e n .

II.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu Spruchpunkt II. als unbegründet

a b g e w i e s e n .

III.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes xxx vom 7. Mai 2019, Zahl: xxx, erging nachstehender Spruch:

„Die Bezirkshauptmannschaft xxx als Wasserrechtsbehörde entscheidet in oa. Angelegenheit wie folgt:

S p r u c h

I.Gemäß den Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1 lit. c, 29 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBI. Nr. 215 i.d.g.F., wird f e s t g e s t e l l t , dass das für Herrn

xxx in xxx Rechtsnachfolger:

xxx und xxx in

xxx, xxx

im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft xxx unter Postzahl: xxx eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserkraftanlage (Hausmühle) am xxx auf den Grundstücken Nr. xxx (Baufläche) und xxx, beide KG. xxx, infolge Zeitablauf

e r l o s c h e n

ist.

Letztmalige Vorkehrungen:

1. Die Zuleitungsreste sowie Rohrleitungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, sind fachgerecht zu entsorgen.

2. Das Mühlengebäude auf dem Grundstück Nr. xxx (Baufläche), KG xxx, ist abzutragen, die Baumaterialien fachgerecht zu entsorgen und der Standplatz einzuebnen.

Für die Durchführung der unter Punkt 1. und 2. vorgeschriebenen Maßnahmen wird eine Frist bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt.

Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Feststellungen:

1. Allfällige mit der wasserrechtlichen Bewilligung der Anlage eingeräumte dingliche Rechte gelten als erloschen.

2. Die angeordneten Vorkehrungen stehen nicht im Widerspruch zu einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung.

II. Der Antrag der Frau xxx und des Herrn xxx vom 19.03.2019 auf (neuerliche) wasserrechtliche Bewilligung der Wasserkraftanlage (Hausmühle) am xxx wird

a b g e w i e s e n .“

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten wie folgt aus:

„Wir erheben Beschwerde in offener Frist gegen den oben angeführten Bescheid der BH xxx.

Die Gründe unserer Beschwerde sind folgend:

Die Eingaben und Ansuchen die wir eingebracht haben, wurden in keiner Hinsicht berücksichtig, beurteilt oder in die Entscheidungsfindung mit einbezogen.

1. Die Mühle ist ein etwa 200 jähriges Gebäude und stellt ein bäuerliches Kulturgut dar. Diese Tatsache wurde überhaupt nicht beurteilt.

2. Wir möchten die Mühle erhalten und für unseren Betrieb nutzen.

3. Der Standort der Mühle befindet sich nicht im Gefahrenzonenplan.

Der Bach an dem das Gebäude steht, hat ein kleines Wassereinzugsgebiet. Es ist daher sehr unwahrscheinlich, dass es hier zu einer großen Überflutung kommt, die das Gebäude mitreisen würde. In den letzten 100 Jahren war es nicht der Fall.

4. Die Marktgemeinde xxx hat einen Bescheid erlassen, aus dem hervorgeht, dass das Gebäude rechtskonform auf diesem Platz steht.“

Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt.

II.Feststellungen:

Im Wasserbuch ist unter Postzahl xxx für Herrn xxx vlg. xxx, xxx, xxx, ein Wasserbenutzungsrecht für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage (Hausmühle) am xxx auf den Grundstücken Nr. xxx (Baufläche) und xxx, beide KG xxx, eingetragen. Dieses Wasserbenutzungsrecht war bis 14. Juli 1998 befristet. In der im Jahr 2012 erlassenen Einzugsgebietsverordnung für Wildbäche des Landes Kärnten wird der xxxbach als xxxbach bezeichnet.

xxx ist am 26. Jänner 1954 verstorben. Die Grundstücke xxx und xxx, KG xxx, gehörten zur Landwirtschaft von xxx und wurden diese an xxx, geb. am 22. Oktober 1929, xxx, xxx, übergeben. xxx ist am 20. Februar 2018 verstorben. Dieser war Vater der Beschwerdeführerin.

Beide Beschwerdeführer haben mit Notariatsakt vom 3. Februar 2000 den Hof übernommen und sind somit Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx.

Im behördlichen Verfahren hat der beigezogene Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Kärnten Nordost, mit fachgutachterlicher Stellungnahme vom 3. April 2018 nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 8. März 2018 festgestellt, dass den Wasserberechtigten letztmalige Vorkehrungen vorzuschreiben wären; so wurde empfohlen das Mühlengebäude abzutragen, die Baumaterialien fachgerecht zu entsorgen und den Standplatz einzuebnen, da das Gebäude im Hochwasserabflussbereich des Baches steht und bei einem Katastropenereignis zerstört und abgedriftet werden kann sowie es in Folge zu einer Verklausung des Durchlasses unter der L xxx Straße und zu einer Überflutung der Landesstraße kommen kann.

Mit erneuter fachgutachterlicher Stellungnahme vom 24. Mai 2018 hat der Amtssachverständige ausgeführt, dass für dieses Gebäude die Standortsicherheit nicht gegeben ist und nach den Richtlinien der Gefahrenzonenplanung dieser Bereich einer „Roten Gefahrenzone“ zuzuordnen ist.

Bei der am 22. Oktober 2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Kärnten Nordost, folgendes ausgeführt:

„Die Mühle steht im HQ-30 Bereich und ist daher im Wasserrecht angesiedelt. Es gibt für die Marktgemeinde Treffen einen neu überarbeiteten Gefahrenzonenplan aus dem Jahr 2018, der ministeriell genehmigt wurde. Es gibt für den Standort der Mühle keine Zonierung, da er sich außerhalb des raumrelevanten Bereiches für Gefahrenzonenplanung befindet.

Der xxxbach wird in der 2012 erlassenen Einzugsgebietsverordnung für Wildbäche des Landes Kärnten als xxxbach bezeichnet.

Der Bach hat bis zum Einmündungsgebiet eine Einzugsgebietsgröße von 0,45 km². Der xxx wird als murartiger feststofftransportfähiger Bach bezeichnet, wobei ein Bemessungsereignis von 5 m³/sec. errechnet wurde.

Da der Standort der Mühle nicht bei der Einmündung in den xxx Bach sondern etwas weiter oben liegt ist das Einzugsgebiet kleiner und beträgt 0,14 km². das errechnete Bemessungsereignis für dieses Teileinzugsgebiet beträgt ca. 2 m²/sec. Diese Wassermenge plus Geschiebeanteil (zB. Wildholz, Steine, Schotter) könnte im Falle eines 100-jährigen Hochwasserereignisses auf die bergseitige Flanke der Mühle treffen und würde diese zerstören. Eine weitere Gefahr wäre eine Tiefenerosion, die die Fundamente der Mühle gefährdet und in Folge zerstören könnte. In der Richtlinie für Gefahrenzonenplanung würde dieser Bereich einer roten Gefahrenzone zugeordnet werden.

Ich war am 29.8.2018 erneut bei einer Vor-Ort-Überprüfung und lege dem Gericht Lichtbilder in Farbe vor. Bei der Landesstraße L xxx gibt es einen Durchlass von nicht einmal einem m² Querschnitt unterhalb der Straße und hier würde die Gefahr einer Verklausung bestehen, wenn es Teile der Mühle abdriftet. Die Mühle ist lediglich rund 10 m von der bergseits der Landesstraße entfernt.

Selbst bei Errichtung einer Stahlbetonwand bergseitig vor der Mühle und einer entsprechenden Fundierungstiefe wäre die Gefahr gegeben, dass das Hochwasser linksufrig seitlich abgedrängt wird und in Folge es zu Bachaustritten und einer Überschwemmung der Landesstraße kommen könnte.

Aufgrund des Klimawandels kommen die Niederschläge in den letzten Jahren konzentrierter und auf kleinräumigeren Flächen. Daher ist ein Hochwasserabfluss immer wahrscheinlicher zu erwarten. Es ist umso wahrscheinlich nach einem längeren Zeitraum ohne Hochwasserabfluss, dass die Gefahr eines solchen steigt, aufgrund von angesammelten Geschiebe in den Bachstrecken.“

Aufgrund des vom Amtssachverständigen schlüssig vorgetragenen mündlichen Gutachtens geht das Landesverwaltungsgericht von einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere durch die Gefahr einer Überschwemmung der Landesstraße L xxx aufgrund der Verklausungsgefahr bei einem Hochwasserereignis betreffend den xxxbach/xxxbach, aus. Der Amtssachverständige hat die Gefahr nachvollziehbar und eindrücklich in der mündlichen Verhandlung geschildert.

Fazit des Gutachtens ist die Notwendigkeit der Abtragung des Mühlengebäudes auf dem Grundstück Nr. xxx (Baufläche), KG xxx, das im Eigentum der beiden Beschwerdeführer steht, sowie die fachgerechte Entsorgung der Baumaterialien und die Einebnung des Standplatzes. Ebenso müssen die Zuleitungsreste sowie Rohrleitungen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, fachgerecht entsorgt werden. Diese Maßnahmen hat die belangte Behörde im hg. angefochtenen Bescheid vom 7. Mai 2019 als letztmalige Vorkehrungen aufgrund der bereits im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren ergangenen gutachterlichen Stellungnahmen vom 3. April 2018 und 24. Mai 2018 vorgeschrieben.

III.Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere auf die schlüssige Begründung des angefochtenen Bescheides, der sich auf die beiden nachvollziehbaren fachgutachterlichen Stellungnahmen des Amtssachverständigen stützt, und auf den Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Die Feststellungen ergeben sich weiters aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vom 22. Oktober 2019. Das mündlich erstattete Gutachten des Amtssachverständigen war schlüssig und nachvollziehbar. Aus diesem Grund geht das Landesverwaltungsgericht Kärnten vom Vorliegen einer Gefährdung der Öffentlichkeit durch ein Hochwasserereignis aus. Das nicht auf gleicher fachlicher Ebene erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die „Berechnungen nicht stimmen“, kann das fachliche Gutachten nicht entkräften.

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführer das Mühlgebäude, das schon seit mehreren Generationen im Familieneigentum ist, nicht abtragen möchten, stehen dem zwingende öffentliche Sicherheitsinteressen entgegen. Auch kann nicht durch Errichtung einer Stahlbetonwand bergseitig vor der Mühle und einer entsprechenden Fundierungstiefe die Gefahr gebannt werden, weil das Hochwasser mitsamt Geschiebeanteil auf die bergseitige Flanke der Mühle treffen und diese zerstören würde. Auch eine Tiefenerosion könnte gegeben sein und würde im Falle der Errichtung einer Mauer das Wasser linksufrig seitlich abgedrängt werden und es in Folge zu Bachaustritten und einer Überschwemmung der Landesstraße kommen.

Auch die Argumente der Beschwerdeführer, dass in den letzten 100 Jahren kein derartiges Hochwasser gewesen sei, hat der Amtssachverständige aus fachlicher Sicht insofern entkräftet, als aufgrund des Klimawandels Niederschläge in den letzten Jahren immer konzentrierter und auf kleinräumigeren Flächen treffen und daher auch ein Hochwasserabfluss immer wahrscheinlicher zu erwarten ist sowie nach einem längeren Zeitraum ohne Hochwasserabfluss die Gefahr eines solchen aufgrund von angesammelten Geschiebe in den Bachstrecken steigt.

IV.Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c Wasserrechtsgesetz (WRG) erlöschen Wasserbenutzungsrechte unter anderem durch Zeitablauf.

Gemäß § 29 Abs. 1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen und hierbei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. Gemäß Abs. 3 leg. cit. können die öffentlichen Körperschaften insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer im öffentlichen Interesse, wenn die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes erforderlich ist, die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten ohne Entgelt verlangen.

Die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserkraftanlage (Hausmühle) war bis zum 14. Juli 1998 befristet. Es wurde nicht fristgerecht vor Ablauf der Bewilligungsdauer um Wiederverleihung dieses Rechts angesucht. Es ist jetzt nur mehr das Mühlengebäude ohne Zuleitung vorhanden und der Betrieb schon längere Zeit eingestellt. Bei einer solchen Sachlage – wenn der bisher Berechtigte, also derjenige, der im Zeitpunkt des Erlöschens Wasserberechtigter war – nicht mehr vorhanden ist, dann gibt es auch keinen Adressaten für einen Erlöschensbescheid mehr. Eine Bescheiderlassung hat daher zu unterbleiben. Die Wasserrechtsbehörde hat das Wasserbuch zu berichtigen. Hierbei handelt es sich jedoch um einen internen Akt, der mit keiner Bescheiderlassung verbunden ist (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, 2013, zu § 29, K 4). Nach dem der bisher Berechtigte xxx bereits am xxx verstorben ist und somit nicht im Zeitpunkt des Erlöschens nicht mehr vorhanden ist, gibt es keinen Adressaten für einen Erlöschensbescheid mehr. Die Behörde hat daher das Wasserbuch zu berichtigen (interner Akt ohne Bescheiderlassung). Aus diesem Grunde wird Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Adressat des Feststellungsbescheides ist jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jeder Liegenschaften oder Anlagen ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war. Unzweifelhaft sind beide Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke xxx und xxx KG xxx, jedoch nicht Adressaten eines Feststellungsbescheides.

Aus diesem Grunde können auch letztmalige Vorkehrungen nicht mehr vorgeschrieben werden, wenn der bisher Berechtigte nicht mehr vorhanden ist. Derjenige, der die Liegenschaften, auf denen sich die Anlage befindet, nach dem Erlöschen des Wasserrechtes erworben hat – das sind die Beschwerdeführer durch den Übernahmevertrag vom 3. Februar 2000 – kommen als Adressat der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen nicht in Betracht (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, 2013, zu § 29, K 5).

Die Behörde hat ihrer nach § 29 Abs. 1 WRG zu treffenden Entscheidung hinsichtlich der Vorkehrungen jenen Sachverhalt zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht und nicht jenen, der im Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechtes bestand (vgl. Bumberger/Hinterwirth, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, 2. Auflage, 2013, zu § 29, E 30).

Nur dem bisher Berechtigten darf die Behörde notwendige letztmalige Vorkehrungen nach § 29 Abs. 1 WRG auftragen (vgl. VwGH 21.10.1999, 96/07/0149). Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (vgl. VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Ein aufrechtes Eigentumsrecht stellt keine Voraussetzung für den Auftrag zur Durchführung letztmaliger Vorkehrungen dar (vgl. ebendort).

Die Beschwerdeführer kommen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher nicht als Verpflichtete von letztmaligen Vorkehrungen in Betracht, da sie lediglich Eigentümer beider Grundstücke sind. Jedoch kann Abhilfe im begrenzten Umfang über § 138 WRG geschaffen werden. Wie in den Feststellungen bereits ausgeführt, hat der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung bereits im behördlichen Verfahren anlässlich örtlicher Überprüfungen festgestellt, dass sowohl die Rohrleitungen baufällig sind, eine Verklausungsgefahr darstellen und daher zu entfernen sind sowie auch das Mühlengebäude abzutragen ist, da das Gebäude im Hochwasserabflussbereich des Baches steht und bei einem Katastrophenereignis zerstört und abgedriftet werden kann. Unmittelbar westlich des Mühlenstandortes (etwa 10 m) befindet sich die L xxx Straße, die mittels eines Durchlasses unterquert wird. Bei einem Hochwasserereignis würden die sperrigen Teile des Mühlengebäudes zu einer Verklausung des Durchlasses und zu einer Überflutung der Landesstraße führen.

Weiters hat der wildbachtechnische Amtssachverständige festgehalten, dass für das Mühlengebäude die erforderliche Standortsicherheit nicht gegeben ist. Nach den Richtlinien der Gefahrenzonenplanung ist dieser Bereich einer roten Gefahrenzone zuzuordnen. Bei einem Katastrophenereignis (Wildbachprozess, Wasser mit Geschiebe) kann nicht nur das Mühlengebäude zerstört, sondern durch die sperrigen Bauteile es auch zu einer Verklausung des Durchlasses bei der Lxxx und zu einer Überschotterung derselben kommen; Erosion des Straßenkörpers und der Böschungsbereiche sind dabei nicht auszuschließen. Somit können eventuell nachteilige Auswirkungen für Dritte und die Öffentlichkeit bei einem Hochwasserereignis nicht ausgeschlossen werden. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Amtssachverständige sein Gutachten nochmals bekräftigt und ausgeführt, dass eine Gefahr für die Öffentlichkeit besteht. Vor diesem Hintergrund kann nicht verantwortet werden, dass das Mühlgebäude bestehen bleibt und bei einem Hochwasserereignis eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die Beschwerdeführer, die sich gegen die Abtragung des in ihrem Eigentum stehenden Mühlengebäudes wehren, sind auf allfällige haftungs- und schadenersatzrechtliche (zivilrechtliche) Ansprüche nach einem Katastrophenereignis aufmerksam zu machen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II. ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, da die belangte Behörde zu Recht auf § 105 und § 106 WRG verwiesen hat, wonach eindeutig – ohne die Vornahme weiterer Ermittlungen – eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und gesundheitsschädlicher Folgen der Straßenbenutzer bei dem bewilligungspflichtigen Unterfangen samt der Beibehaltung des Standortes des Mühlengebäudes zu befürchten sind. Es wird auf § 105 Abs. 1 lit. b iVm § 106 und § 104 WRG verwiesen. Die beantragte Bewilligung ist aus öffentlichen Rücksichten unzulässig und der Antrag war daher folgerichtig abzuweisen.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es soweit überblickbar noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu gibt, wie die Behörde im Falle einer nicht mehr zulässigen Vorschreibung von letztmaligen Vorkehrungen – wenn der bisher Berechtigte nicht mehr vorhanden ist und die Rechtsnachfolger nicht als Verpflichtete von letztmaligen Vorkehrungen in Betracht kommen – vorgehen soll, wenn wie im vorliegenden Fall öffentliche Interessen zwingend die Abtragung der wasserrechtlichen Anlagen erfordern.

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