LVwG K KLVwG-S4-926/9/2019

KLVwG-S4-926/9/2019State Administrative CourtDec 3, 2019

Regest

Almförderungsprogramm, Subjektives Recht, Fördergeld<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S4-926/9/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.12.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S4.926.9.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht xxx, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, vom 02.04.2019, Zahl: xxx, zu Recht erkannt:

I.Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

II.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit dem Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes der xxx-Behörde xxx vom 30.10.1929, Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft vlg. „xxx“, xxx, EZ xxx, und ist mit 18 Anteilen am Gemeinschaftsbesitz der AG „xxx“ beanteilt.

I.Verwaltungsverfahren:

Am 02.12.2017 fand eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2. „Information und Beschlussfassung: Nationalpark Vertragsnaturschutz Neu“ wurde laut Protokoll festgehalten wie folgt:

„Der Obmann berichtet über die bisherige Vorgehensweise und bittet Herrn xxx um die Information der Mitglieder. Herr xxx hält noch einmal fest, dass die Verhandlungen mit dem Nationalpark sehr langwierig und schwierig waren. Die Auszahlung der Prämien erfolgt rückwirkend, das heißt, dass 2016 und 2017, spätestens Anfang 2018, ausbezahlt werden. Die Verträge werden vorläufig bis 2020 abgeschlossen.

Vertragstypen Naturzonenvereinbarung

Stilllegungsfläche ist ldw. ungenützte Fläche 375 ha – € 9,90/ ha

Extensive ausgewogene Schaf- und Ziegenweide 710 ha – € 6,60/ha

Almförderungsprogramm – Auftriebsprämie“

Die Vollversammlung hat diesbezüglich mehrheitlich (mit einer Gegenstimme des Beschwerdeführers) beschlossen, dass der Vertrag zur Naturzonenvereinbarung und das Almförderungsprogramm bis 2020 abgeschlossen wird und die Naturzonenvereinbarung anteilsmäßig an die Mitglieder, sowie das Almförderungsprogramm an die Auftreiber ausbezahlt wird.

Mit E-Mail vom 04.12.2017 erhob xxx Minderheitenbeschwerde gegen Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung vom 02.12.2017. Ausgeführt wurde in der Beschwerde, dass der Obmann der AG „xxx“ xxx nicht mindestens 14 Tage vor Vollversammlungsbeginn den Entwurf „Nationalpark Vertragsnaturschutz Neu“ zur Überprüfung per E-Mail übersendet habe. Er stellte den Antrag, diesen Vertragsentwurf sowie das Protokoll von der außerordentlichen Vollversammlung an seine Person zukommen zu lassen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf zur Naturzonenvereinbarung (AG „xxx“ – Kärntner Nationalparkfonds), das Almförderungsprogramm bis 2020 sowie das Protokoll über die Vollversammlung der AG „xxx“ vom 02.12.2017 übermittelt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, ob bzw. wodurch er sich durch den in der Beschwerde angeführten Beschluss beschwert erachtet.

Mit Schreiben vom 26.08.2018 führte der Beschwerdeführer aus, dass er sich im Detail durch folgende Punkte beschwert erachte: „

Keine Information vor der Sitzung, die ermöglicht, eine entsprechend weitreichende Entscheidung, wie diese für meinen Hof zu treffen.

Laut Protokoll kommen die Auftreiber zu Förderungen, obwohl laut Vertrag ausschließlich die Eigentümer Förderungen bekommen können.

Es gibt auf Auftreiber, welche nicht Mitglieder der AG „xxx“ sind und Förderungen bekommen.

Bei rechtswidriger Auszahlung wird der Eigentümer zur Verantwortung gezogen und muss Rückzahlungen leisten.

Die Auftreiber bekommen ohnehin Förderungen über andere Maßnahmen. Es besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Doppelförderung.

Ohne die Auftreiberlisten kann ich keine genauen Feststellungen treffen, wie mein Hof benachteiligt wird. Daher ersuche ich um zur Verfügungstellung der Auftriebslisten.

Fremdauftreiber (Freunde der AG Führung) werden gegenüber den Mitgliedern jetzt schon bevorzugt, da sie keine Leistungen erbringen müssen und trotzdem Förderungen bekommen.

Fremdauftreiber (Nichtfreunde der AG-Führung) werden gegenüber den anderen Fremdauftreibern benachteiligt, in dem sie unnachvollziehbar hohe Geldbeträge für den Auftrieb zahlen müssen.“

Weiters wurde die Behörde ersucht, seine Argumente zu hinterfragen, ihm die entsprechenden Unterlagen zukommen zu lassen und seine Beschwerde bescheidmäßig zu erledigen.

In der Folge erstattete die landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx über Ersuchen der Behörde nachstehendes Gutachten vom 06.02.2019:

„A) Grundlagen

Am 28. November 2018 wurde der Akt mit der Aktenzahl xxx der Sachverständigen mit dem Auftrag die offenen Fragen der Minderheitenbeschwerde gegen die Vollversammlung vom 02. Dezember 2017 zu behandeln, weitergeleitet.

Konkret geht es um die Beschwerde zu:

1. Tagesordnungspunkt 2:

Information und Beschlussfassung Nationalpark Vertragsnaturschutz Neu

1.1. Hierzu sind folgende Fragen zu klären:

1)Kann das Almförderungsprogramm hinsichtlich allfälliger Auszahlungsmodalitäten an die Auftreiber und/oder Mitglieder analog gehandhabt werden, wie die Almförderung aus dem ÖPUL und oder aus ähnlichen Maßnahmen?

  1. Welche fachlichen Gründe sprechen für und gegen eine Auszahlung der Almförderung

a.an die Mitglieder der Agrargemeinschaft;

b.an die Mitglieder, die auftreiben;

c.an die Fremdviehauftreiber?

3)Werden alle Fremdauftreiber im Hinblick auf Förderung und Weidebetrieb gleich behandelt, oder werden hier Differenzierungen vorgenommen, wenn ja, welche und sind diese aus fachlicher Sicht gerechtfertigt?

4)Ist es somit aus fachlicher Sicht vertretbar/unvertretbar, dass die Agrargemeinschaft die Almförderung an einzelne Mitglieder der Agrargemeinschaft und/oder Fremdauftreiber auszahlt?

5)Es wird um Abklärung ersucht, ob es Rahmenbedingungen bzw. Förderrichtlinien hinsichtlich der Verwendung der Gelder aus dem Almförderungsprogramm, welches im Rahmen der vorgelegten Naturzonenvereinbarung zur Anwendung kommt, gibt!

6)Es wird um Abklärung ersucht, ob seitens des Obmannes der Agrargemeinschaft die Mitglieder zur allgemeinen Infoveranstaltung am 07.10.2017 im Gemeindeamt ausdrücklich eingeladen wurden bzw. welche Informationen wurden von wem an die Agrargemeinschafts-Mitglieder erteilt.

2. Verwendete Unterlagen

•Grundbuchsauszug der betroffenen Agrargemeinschaft (AG xxx, EZ xxx, KG xxx)

•Telefongespräch mit dem Obmann, xxx

•Telefongespräch mit Herrn xxx, Nationalparkverwaltung, Großkirchheim, im Jänner 2019

•Telefongespräch mit xxx, LWK xxx, im Jänner 2019

•Merkblatt: Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft, XXX, Stand Jänner 2018

•Agrarumweltprogramm ÖPUL 2015, bmlfuw.gv.at

•Almförderungsprogramm 2018, xxx

3. Besitzstruktur:

Die Agrargemeinschaft „xxx" (EZ xxx, KG xxx) verfügt über einen Gutsbestand von 2.225,5917 ha. Die Liegenschaft setzt sich aus 546 Anteilsrechten, die in unterschiedlicher Höhe bei insgesamt 61 Stammsitzliegenschaften eingetragen sind, zusammen. Die Anteilsrechte sind zwischen dem Minimalwert von 1 und dem Maximalwert von 18 gestreut.

Bei der Vollversammlung im Dezember 2017 waren 22 Personen anwesend. Zumindest waren ebenso viele Liegenschaften vertreten, möglicherweise sogar mehr; laut Auskunft des Obmannes halten 58 Personen insgesamt 61 Stammsitzliegenschaften. xxx ist u.a. Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx mit der 18 Anteilsrechte an der AG "xxx" verbunden sind.

B) Befund

1. Beschwerde

In der Beschwerde gegen den am 02. Dezember 2017 gefassten Vollversammlungs- beschluss (eingelangt bei der Agrarbehörde xxx, xxx am 4. Dezember 2017) werden nicht inhaltliche, sondern viel mehr verhaltensbezogene Vorbringen im Um/Vorfeld des unter Tagesordnungspunktes 2. gefassten Beschlusses eingebracht.

Vor allem führt der Beschwerdeführer an, dass ihm nicht schon 14 Tage vor dem Vollversammlungstermin schriftlich die Entwürfe zum Thema Nationalpark Vertragsschutz Neu per e-mail zugesandt wurden.

Weiters führt er aus, dass ihm das Protokoll der Vollversammlungssitzung nicht zugeschickt worden wäre, obwohl er es in der Vollversammlung ausdrücklich beantragt hätte.

Mit Schreiben vom 13. August 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, ob bzw. wodurch er sich konkret durch den in seiner Beschwerde angeführten Beschluss beschwert erachte. Mit gleicher Post wurde ihm der Entwurf zum Thema Nationalpark Vertragsschutz Neu und das Protokoll der Vollversammlung vom 2. Dezember 2007 übermittelt.

Im Schreiben vom 27. August 2018, Zahl: xxx, wird die Beschwerde auf folgende Weise konkretisiert:

1. „Keine Information vor der Sitzung, die es ermöglicht eine entsprechend weitreichende Entscheidung wie diese für meinen Hof zu treffen.

2. Laut Protokoll kommen die Auftreiber zu Förderungen, obwohl laut Vertrag ausschließlich die Eigentümer Förderungen bekommen können.

3. Es gibt Auftreiber, welche nicht Mitglieder der AG „xxx" sind und Förderungen bekommen.

4. Bei rechtswidriger Auszahlung wird der Eigentümer zur Verantwortung gezogen und muss Rückzahlungen leisten.

5. Die Auftreiber bekommen ohnehin Förderungen über andere Maßnahmen. Es besteht die Möglichkeit einer unzulässigen Doppelförderung.

6. Ohne Auftriebslisten kann ich keine genaue Feststellung treffen, wie mein Hof benachteiligt wird. Daher ersuche ich um Zurverfügungstellung der Auftriebslisten.

7. Fremdauftreiber (Freunde der AG Führung) werden gegenüber den Mitgliedern jetzt schon bevorzugt, da sie keine Leistungen erbringen müssen und trotzdem Förderungen bekommen.

8. Fremdauftreiber (Nichtfreunde der AG Führung) werden gegenüber den anderen Fremdauftreibern benachteiligt, in dem sie unnachvollziehbar hohe Geldbeträge für den Auftrieb zahlen müssen."

2. Fragenkatalog der Rechtsabteilung:

Im Folgenden wird auf die Fragen, die der Sachverständigen von Seiten der Rechtsabteilung gestellt wurden, Punkt für Punkt eingegangen. Hinsichtlich der Förderrichtlinien werden lediglich jene berücksichtigt, die mit der Almweidewirtschaft im Zusammenhang stehen.

Zu Punkt 1):

Kann das Almförderungsprogramm hinsichtlich allfälliger Auszahlungsmodalitäten an die Auftreiber und/oder Mitglieder analog gehandhabt werden wie die Almförderung aus dem ÖPUL und oder aus ähnlichen Maßnahmen?

1.1. ÖPUL

ÖPUL steht für Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Raum schützenden Landwirtschaft (kurz Österreichisches Agrarumweltprogramm). Das derzeit gültige ÖPUL Programm 2015 ist das 5. Agrarumweltprogramm. Priorität dieses Maßnahmenkonvoluts ist die Erhaltung und Förderung von Ökosystemen und die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt.

Die Maßnahmen, die unter dem Titel „Alpung und Behirtung" subsumiert sind, wirken in Richtung offene Kulturlandschaft, Erhaltung der Artenvielfalt und des Biotopschutzes. Finanzielle Beiträge sind als Abgeltung für Mehraufwendungen bzw. Mindererträge vorgesehen. Als Fördervoraussetzung sind z.B. Mindestbestoßung bzw. maximaler GVE Besatz pro ha Futterfläche, Verzicht von z.B. almfremder Gülle, almfremder Silage, almfremden Grünfutter, Verzicht auf das Ausbringen von Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Klärschlamm u.ä., definiert.

1.2. Das Almförderungsprogramm Nationalpark xxx (2018)

Diese Fördermöglichkeit ist auf das Schutzgebiet (Kern- und Außenzone) des Nationalparks beschränkt. Antragsteller verpflichten sich zur Einhaltung der Bestimmungen des ÖPUL 2015 für die Maßnahmen „Alpung und Behirtung" bzw. „Bergmähder in den Maßnahmen „Naturschutz" oder „Bewirtschaftung von Bergwiesen". Die Einhaltung der Bestimmungen des ÖPUL 2015 ist nicht Teil der Almförderung - wohl aber gilt sie gewissermaßen als Voraussetzung.

Die Auflagen sind, was den Höchstauftrieb und Verzichtsvorgaben angeht, im Almförderungsprogramm Nationalpark xxx strenger. Auch werden dort tierärztlich zu bestätigende, vorbeugende Behandlungen aller aufgetriebenen Schafe und Ziegen auf Räude und Moderhinke vorgeschrieben. Weiters sind Bestimmungen in Bezug auf den Umgang mit Altholz, stehendem Totholz und Höhlenbäume einzuhalten.

Zu Punkt 2):

Welche fachlichen Gründe sprechen für und gegen eine Auszahlung der Almförderung

a)an die Mitglieder der Agrargemeinschaft

b)an die Mitglieder, die auftreiben

c)an die Fremdviehauftreiber?

Prinzipiell handelt es sich bei der Almförderung des Nationalpark xxx um finanzielle Anreize, die mit der Absicht gewährt werden, die Artenvielfalt, die Biodiversität und das Ökosystem zu verbessern bzw. zumindest zu erhalten. Dies vor allem durch den vermehrten Auftrieb von weidenden Großvieheinheiten wie Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde. Ausdrückliches Ziel der Almförderung des Nationalparks xxx ist die Erhöhung der Auftriebszahlen in die Nationalpark-Weidegebiete. Die Förderwerber sind bereit zur Duldung, zum Verzicht und zur Einschränkung und nehmen Erschwernisse in Kauf.

Nachdem die weidende Großvieheinheit (GVE) die Basisvoraussetzung für die Naturzonenvereinbarung mit dem Nationalpark xxx ist, erhöhte Anforderung in Bezug auf die Vorbereitung für die Almzeit (tierärztliche Gesundheitszeugnisse) gestellt werden und es darüber hinaus keine schriftliche Verwendungsvorschriften für die Fördergelder gibt, ist es durchaus möglich und auch üblich die Fördergelder an die Auftreiber auszuzahlen.

Würden sie an alle Mitglieder, auch an jene, die keine GVE auftreiben, ausgezahlt, kämen die Fördergelder beim Auftreiber im Verhältnis seiner Anteile an der Agrargemeinschaft an und nicht als quasi Anerkennung seiner Leistung als Viehauftreiber. Mitglieder an der Agrargemeinschaft mit vielen Anteilen könnten in dem Fall sogar mehr profitieren, als die tatsächlichen Auftreiber. Der Anreiz bei den Auftreibern wäre geschwächt und Mitglieder, die durch den Nichtauftrieb der eigentlichen Intention des Nationalpark nicht folgen, kämen, ohne Gegenleistung erbracht zu haben, in den Genuss der Fördergelder.

Hinsichtlich der Fremdauftreiber stellt sich die Frage der Auszahlung der Fördergelder noch einmal anders. Die Fördergelder sind indirekt an Grund und Boden gebunden. Ohne die Flächen wäre auch die Förderung der weidenden Tiere nicht möglich. Der Fremdauftreiber „mietet" sich quasi auf der Fremdalm ein. Sie melden ihre Tiere im Wissen an, dass sie von der Almförderung des Nationalparks xxx nicht profitieren werden. Dies deshalb, weil sie durch die Alpung für ihre Heimbetriebe Förder- und Zahlungsansprüche erwirtschaften können. Das sind im Rahmen der Direktzahlungen (anrechenbare Almfutterflächen, gekoppelte Stützung von Rindern Schafe und Ziegen bzw. sonstiger Tiere) und im Rahmen der Ausgleichszulage Erschwernispunkte. Fremdauftreibern, die im Wissen, dass (gewisse) Fördergelder nicht an sie ausgezahlt werden, Vieh auftreiben, geben sich damit zufrieden, dass ihr Heimbetrieb durch den Almauftrieb Förderzahlungen lukriert.

Zu Punkt 3):

Werden alle Fremdauftreiber im Hinblick auf Förderung und Weidebetrieb gleich behandelt oder werden hier Differenzierungen vorgenommen, wenn ja, welche und sind diese aus fachlicher Sicht gerechtfertigt?

Im Telefongespräch mit dem Obmann bestätigt dieser glaubhaft, dass alle Fremdauftreiber gleichermaßen behandelt werden. Ihre ÖPUL Ansprüche bleiben in der Agrargemeinschaftskassa, sie leisten Schwendschichten und bekommen die Almförderung des Nationalpark xxx nicht ausgewiesen. Dafür haben sie keinen Weidezins zu bezahlen.

Zu Punkt 4):

Ist es somit aus fachlicher Sicht vertretbar/unvertretbar, dass die Agrargemeinschaft die Almförderung an einzelne Mitglieder der AG und/oder Fremdauftreiber auszahlt?

Die vom Nationalpark xxx ausgeschüttete Almförderung ist an den Auftrieb von Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) gebunden. Hätte sich in der entscheidenden Aussprache die Position des Nationalpark xxx durchsetzen können, wäre die Förderung ausschließlich den Auftreibern zugedacht worden und nicht an den Almbewirtschafter (hier die Agrargemeinschaft xxx). Dies teilte Herr xxx, Nationalpark xxx, der Sachverständigen im Telefongespräch von 24.01.2019 mit. Es sind speziell die Auftreiber, die hohe Förderansprüche erfüllen müssen, nicht zuletzt die Durchführung von vorbeugenden Behandlungen durch den Tierarzt und es sind die Auftreiber, die dafür garantieren, dass die Nationalpark-Weiden bestoßen werden.

Zu Punkt 5):

Es wird um Abklärung ersucht, ob es Rahmenbedingungen bzw. Förderrichtlinien hinsichtlich der Verwendung der Gelder aus dem Almförderungsprogramm, welches im Rahmen der vorgelegten Naturzonenvereinbarung zur Anwendung kommt, gibt!

Weder im ÖPUL 2015 noch im Almförderungsprogramm Nationalpark xxx gibt es schriftliche Anweisungen im Hinblick auf die Verwendung des ausgezahlten Fördergeldes. In beiden Fällen wird der Förderbetrag auf das Konto der betreffenden Agrargemeinschaft angewiesen. Der Bewirtschafter ist der Antragsteller.

Ob die Agrargemeinschaft das erhaltene Fördergeld in vollem Umfang an die Mitglieder oder Auftreiber auszahlt, oder es auf dem Konto der Agrargemeinschaft zur Finanzierung von almverbessernden Maßnahmen belässt, bleibt dem willensbildenden Instrument der Agrargemeinschaft, der Vollversammlung, überlassen. Dennoch gibt es von Seiten der Interessensvertretung, der Alminspektorin, sowie nicht zuletzt der Agrarbehörde die Empfehlung die ÖLPUL Fördergelder in der Agrargemeinschaftskassa zu belassen und sie für almverbessernde Maßnahmen und/oder die Entlohnung des Hirten heranzuziehen.

Bezüglich der Almförderung des Nationalpark xxx gibt es die Intention die Anzahl der Weidetiere im Nationalparkgebiet zu steigern. In beiden Fällen werden zwar die Fördervoraussetzungen streng kontrolliert, nicht jedoch die Verwendung der ausgeschütteten Fördergelder.

Zu Punkt 6):

Es wird um Abklärung ersucht, ob seitens des AG-Obmannes die Mitglieder zur allgemeinen Informationsveranstaltung am 07.10.2017 im Gemeindeamt ausdrücklich eingeladen wurden bzw. welche Inforomnationen wurden von wem an die AG-Mitglieder erteilt!

Im Telefongespräch mit dem Obmann der AG „xxx", Herrn xxx, am 24. Jänner 2019, wurde von diesem bestätigt, dass die Einladung zur Informationsveranstaltung am 07.10.2017 (im Gemeindeamt) per e-mail an alle Agrargemeinschaftsmitglieder erfolgt ist. Laut Aussagen des Obmannes wurde ein diesbezügliches Schriftstück per WhatsApp vom Schriftführer an alle Agrargemeinschaftsmitglieder versandt. Die Meldung ist jedoch am Handy nicht mehr verfügbar.

C) GUTACHTEN

1.

Inhaltlich handelt es sich bei ÖPUL Auszahlungen und bei Zahlungen im Rahmen einer Nutzungsvereinbarung mit dem Nationalpark xxx um Fördermaßnahmen mit ähnlicher Zielsetzung, jedoch unterschiedlichen Voraussetzungen.

Das Almförderungsprogramm des Nationalparks xxx baut auf ÖPUL auf, verlangt aber darüberhinausgehend weitere Maßnahmen.

In beiden Fällen fließen Fördergelder an die antragstellenden Bewirtschafter, sprich an die jeweilige Agrargemeinschaft, und in beiden Fällen fehlen schriftliche Anweisungen darüber, wie das ausgezahlte Geld verwendet werden sollte.

Die Frage nach der analogen Handhabe der Auszahlungsmodalitäten der beiden Fördergelder kann aus sachverständiger Sicht verneint werden. Für beide Förderschienen gibt es keine schriftliche Anweisung wie das Geld zu verwenden ist. Jedoch vertritt sowohl die Alminspektorin als auch die Landwirtschaftskammer und nicht zuletzt die Agrarbehörde xxx die Ansicht, dass die ÖPUL Gelder vor allem aus dem Titel „Alpung und Behirtung" in der Agrargemeinschaftskassa verbleiben und sie für den Halterlohn und zur Finanzierung almverbessernder Maßnahmen herangezogen werden sollten. Dies wird auf Anfrage den jeweiligen Agrargemeinschaften auch so vermittelt.

Anders ist die Frage bezüglich der Auszahlung im Zusammenhang mit den Geldern des Nationalparks xxx zu sehen. Ursprünglich waren diese Fördergelder explicit für die Auftreiber gedacht. Es sollte der Trend der sinkenden Auftriebszahlen in die Nationalparkgebiete abgefangen bzw. sogar umgekehrt werden. Ein Verbleib der Gelder in der Agrargemeinschaftskasse würde allen Mitgliedern in Höhe ihrer Anteilsrechte zu Gute kommen und würde der Anreiz beim tatsächlichen Auftreiber wesentlich schwächer ankommen. Das Ziel die Auftriebszahlen in das Nationalparkgebiet zu erhöhen, wäre auf diese Art viel schleppender zu erreichen.

In der AG „xxx" werden die ÖPUL Zahlungen in der Agrargemeinschaftskassa belassen und für die Finanzierung von almverbessernden Maßnahmen herangezogen; wohingegen Fördergelder im Rahmen der Almförderung des Nationalpark xxx an die Auftreiber, soferne sie Mitglieder der Agrargemeinschaft sind, ausgezahlt werden.

2.

Wie ausgeführt, ist die Almförderung des Nationalparks xxx mit dem Ziel ins Leben gerufen worden, die Auftriebszahlen in die Nationalparkweiden zu erhöhen. Die Auszahlung dieser Förderung an die Auftreiber ist aus sachverständiger Sicht sinnvoll und entspricht am meisten der ursprünglichen Absicht des Fördergeldgebers.

Eine Auszahlung der Gelder an alle Mitglieder einer Agrargemeinschaft würde den Anreiz bei Mitgliedern mit wenigen Anteilen aber hohen Auftriebszahlen bremsen. Mitglieder ohne Viehauftrieb jedoch mit vielen Anteilen an der Agrargemeinschaft würden von den Fördergeldern profitieren, ohne der Intention des Fördergeldgebers nachzukommen.

Aus sachverständiger Sicht ist die Nichtauszahlung an Fremdauftreiber unter dem Aspekt verständlich, dass sie durch die Nutzung des fremden Grund und Boden in den Genuss von Förderungen, die ihren Heimbetrieben angerechnet werden, kommen. Ihr Anteil an den Fördergeldern des Nationalparks xxx verbleibt in der Agrargemeinschaftskasse und kommt in weiterer Folge allen Mitgliedern zu Gute.

3.

Alle Fremdauftreiber werden gleich behandelt.

4.

Aus fachlicher Sicht spricht nichts gegen die Ausschüttung dieser Förderung an die Auftreiber. Hinsichtlich der Ausschüttung der Fördergelder an die Mitglieder der Agrargemeinschaft und an die Fremdauftreiber wurden bereits Argumente unter Punkt 2. angeführt.

5.

Es gibt keine schriftlichen Vorgaben wie die Fördergelder zu verwenden sind. Wohl werden die Rahmenbedingungen kontrolliert, aufgrund derer die Förderungen erwirtschaftet werden, nicht jedoch die Verwendung der Fördergelder.

6.

Selbst wenn die besagte WhatsApp-Mitteilung nicht mehr vorgelegt werden kann, wurde diese Veranstaltung im xxx Bauer angekündigt. Von Herrn xxx kann erwartet werden, dass er in Eigenverantwortung und im Eigeninteresse an dieser Veranstaltung teilnimmt, zumal er Mitglied mehrerer, im Nationalparkgebiet liegender, Agrargemeinschaften ist und deshalb Betroffener von Vereinbarungen mit dem Nationalpark sein könnte.“

Mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, vom 02.04.2019, Zahl: xxx, wurde die Minderheitenbeschwerde des xxx vom 04.12.2017 iVm 26.08.2018 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2. der Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ vom 02.12.2017 gemäß § 51 KFLG und §§ 7 und 8 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung als unbegründet abgewiesen.

In der rechtlichen Beurteilung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt wie folgt:

„§ 51 Absatz 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz K-FLG:

Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

§ 7 Absatz 5 der rechtsgültigen Verwaltungssatzung:

Gegen Mehrheitsbeschlüsse können die überstimmten Mitglieder aus triftigen Gründen binnen acht Tagen bei der Agrarbezirksbehörde Beschwerde führen, müssen sich aber dem instanzenmäßigen Ausspruche der Behörde fügen.

Als Selbstverwaltungskörper unterliegen die Agrargemeinschaften der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Mit Blick auf die vorangesprochene Autonomie ist ein aufsichtsbehördliches Eingreifen - zumal in Form der Behebung eines Vollversammlungsbeschlusses - nur statthaft, wenn agrargemeinschaftliche Aktivitäten mit maßgeblichen rechtlichen Vorschriften in Konflikt stehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zieht die Verletzung von Organisations- und Verfahrensvorschriften einer Agrargemeinschaft die Aufhebung ihrer Beschlüsse nur dann nach sich, wenn vor dem Hintergrund des Schutzzweckes der verletzten Organisations- und Verfahrensvorschrift eine Verletzung materieller Rechte desjenigen nicht ausgeschlossen werden kann, der die Verletzung der Organisations- und Verfahrensvorschrift geltend macht.

Eine solche Rechtsverletzung ist zu verneinen, wenn entweder die verletzte Norm dem Schutz der Mitgliedschaftsrechte nicht dient, oder die Rechtsposition des Mitgliedes im Falle des Unterbleibens des unterlaufenen Verstoßes gegen die Satzung keine andere geworden wäre.

Kann die Verletzung einer Organisations- oder Verfahrensvorschrift materielle Rechte des betroffenen Mitgliedes aus dem Gemeinschaftsverhältnis dergestalt nicht nachteilig berühren, dass die Rechtsposition des Betroffenen durch den gedanklichen Wegfall der unterlaufenen Verletzung der Organisations- oder Verfahrensvorschrift nicht anders wäre, als sie sich in Folge der Normverletzung darstellt, dann besteht zur aufsichtsbehördlichen Behebung einer solchen, wenn auch objektiv rechtsirrig zustande gekommenen Körperschaftsentscheidung, kein triftiger Grund.

Auch die eine Willensbildung tragende Mehrheit einer Körperschaft hat Anspruch auf Schutz vor einer Minderheit, welche die Handlungsfähigkeit der Körperschaft auf dem Wege der Berufung auf sie in ihrem materiellen Recht nicht verletzender Verstöße von Organisations- oder Verfahrensnormen zu beeinträchtigen sucht.

Die Agrargemeinschaft hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Wahrnehmung der behördlichen Aufsichtsbefugnis, sondern nur ein Recht auf Wahrung seiner Mitgliedschaftsrechte, das das Mitglied in einem Streit mit der Agrargemeinschaft auf dem Wege der Minderheitenbeschwerde verfolgen kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind angefochtene Beschlüsse einer Agrargemeinschaft von der Behörde daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen gesetzliche Bestimmungen, einen Regelungsplan oder die Satzung einer Agrargemeinschaft in einer Weise verstoßen, dass Rechte der die Streitentscheidungskompetenz der Agrarbehörde in Anspruch nehmenden Rechtssubjekte verletzt werden (so etwa VwGH 26.02.2004, 2001/07/0180; 21.10.2004, 2003/07/0110 u.a.).

Die Amtssachverständige der Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Almförderungsprogramm und die Almförderung aus dem ÖPUL hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten nicht analog gehandhabt werden kann.

Die Fördergelder des Nationalparks xxx waren explizit für die Auftreiber gedacht, um den sinkenden Auftriebszahlen in den Nationalparkgebieten entgegenzuwirken, welches Ziel durch den Verbleib der Gelder in der Agrargemeinschaftskasse nicht gefördert werden kann.

In der Agrargemeinschaft „xxx" werden die ÖPUL-Zahlungen in der Agrargemeinschaftskassa belassen und für die Finanzierung von almverbessernden Maßnahmen herangezogen, wohingegen Förderungen im Rahmen der Almförderung des Nationalparks xxx an die Auftreiber, sofern sie Mitglieder der Agrargemeinschaft sind, ausgezahlt werden.

Weiters hat die Amtssachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Auszahlung der Fördergelder aus der Almförderung des Nationalparks xxx aus sachverständiger Sicht sinnvoll ist und der ursprünglichen Absicht des Fördergeldgebers entspricht.

Eine Auszahlung der Gelder an alle Mitglieder einer Agrargemeinschaft würde den Anreiz bei Mitgliedern mit wenigen Anteilen aber hohen Auftriebszahlen bremsen. Mitglieder mit hohen Anteilen, jedoch ohne Viehauftrieb, würden von den Fördergeldern profitieren, ohne der Intention des Fördergebers/dem Förderzweck nachzukommen.

Die weidende Großvieheinheit (GVE) ist Basisvoraussetzung für die Naturzonenvereinbarung mit dem Nationalpark xxx. Weitere Vorgaben für die Verwendung der Fördergelder gibt es nicht.

Bei Auszahlung dieser Fördergelder an alle Mitglieder (auch an jene, die keine GVE auftreiben) würden diese im Verhältnis seiner Anteile gewährt und nicht als Anerkennung seiner Leistung als Viehauftreiber. Mitglieder mit vielen Anteilen könnten sogar mehr profitieren, als die tatsächlichen Auftreiber, wodurch der Anreiz bei den Auftreibern geschwächt wäre und kämen Mitglieder, die (entgegen der Intention des Nationalparks) nicht auftreiben, ohne Gegenleistungen in den Genuss der Fördergelder.

Aus Sicht der Sachverständigen ist die Nichtauszahlung an Fremdauftreiber gerechtfertigt, da sie durch die Nutzung des fremden Grund und Bodens in den Genuss von Förderungen, die ihren Heimatbetrieben angerechnet werden, kommen. Ihr Anteil an den Fördergeldern des Nationalparks xxx verbleibt in der Agrargemeinschaftskasse und kommt in weiterer Folge allen Mitgliedern zugute.

Im Hinblick auf Förderung und Weidebetrieb werden von der Agrargemeinschaft „xxx" alle Fremdauftreiber gleich behandelt. Ihre ÖPUL Ansprüche bleiben in der Agrargemeinschaftskassa, sie leisten Schwendschichten und bekommen die Almförderung des Nationalpark xxx nicht ausgewiesen. Dafür haben sie keinen Weidezins zu bezahlen.

Die vom Nationalpark xxx ausgeschüttete Almförderung ist an den Auftrieb von Raufutter verzehrende Großvieheinheiten (RGVE) gebunden. Nach der Position des Nationalpark xxx, wäre die Förderung ausschließlich den Auftreibern zugedacht worden und nicht an den Almbewirtschafter (hier die Agrargemeinschaft xxx).

Es sind speziell die Auftreiber, die hohe Förderansprüche erfüllen müssen, nicht zuletzt die Durchführung von vorbeugenden Behandlungen durch den Tierarzt und es sind die Auftreiber, die dafür garantieren, dass die Nationalpark-Weiden bestoßen werden.

Es gibt keine schriftlichen Vorgaben wie die Fördergelder zu verwenden sind, jedoch werden die Rahmenbedingungen kontrolliert, aufgrund derer die Förderungen erwirtschaftet werden, nicht jedoch die Verwendung der Fördergelder.

Die Ausschüttung dieser Förderung an die Auftreiber ist aus fachlicher Sicht vertretbar.

Der Obmann der Agrargemeinschaft „xxx" hat an alle Mitglieder der Agrargemeinschaft eine Einladung zur Informationsveranstaltung (Vetragsnaturschutz und AImförderung) am 07.10.2017 (im Gemeindeamt) per e-mail versendet und wurde diese auch im Kärntner Bauer angekündigt.

Eine Verletzung von subjektiven Rechten des Beschwerdeführers durch die Auszahlungsmodalitäten im Hinblick auf die Fördergelder im Rahmen der Almförderung des Nationalparks xxx kann somit nicht erkannt werden.“

II.Beschwerde:

Gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, vom 02.04.2019 hat xxx Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt:

„Ich erhebe hiermit rechtzeitig Beschwerde gegen oben angeführten Bescheid und begründe dies wie folgt:

• Obwohl ich die Behörde mehrmals aufgefordert habe mir Aktenteile zur Verfügung zu stellen, wurde dies bis heute nicht getan, weshalb ich nun nur eingeschränkt eine Beschwerde erstellen kann.

• Es ist keine fachliche Frage ob dem Auftreiber von Fremdvieh Förderungen zu stehen, sondern eine rechtliche. Es können nicht öffentliche Mittel für den einen zur Verfügung gestellt werden und dem anderen wird der Anspruch verweigert. Das ist Missbrauch von öffentlichen Geldern.

• Des weiteren behauptet der Obmann das die Fremdviehauftreiber Schwendschichten leisten würden. Dies ist unrichtig, sondern es hat der Obmann dies folgend bei der Vollversammlung erläutert. “Liebe Mitglieder, da die Auftriebszahlen zurückgehen, müssen wir froh sein, dass Osttiroler Bauern bei uns Pferde auftreiben, dafür brauchen sie weder Schwendleistungen erbringen noch einen Weidezins zahlen. Da ich bis heute weder die xxx Auftriebsliste noch die Aufzeichnungen über die Schichtleistungen erhalten habe, ersuche ich die Behörde diese dem Akt beizubringen.

• Da einzig und allein der Obmann berechtigt ist die xxx Auftriebsliste abzugeben und nur er die Möglichkeit hat die entsprechende Stückzahl an GVE den einzelnen Auftriebsbetrieben zuzuordnen, er, wie oben schon erwähnt den Sachverständigen unrichtig informiert, besteht der Verdacht, dass er sich, Beziehungsweise andere Mitglieder durch falsche Angaben bei der xxx und auch bei den Narionalparkgeldern bereichert.

• Grundsätzlich ist es nicht üblich, dass Sachverständige ausschließlich Aufgrund von telefonischen Auskünften ihre Expertisen erstellen, da wäre es in Schriftform wohl etwas zeitgemäßer und korrekter.

Ich ersuche das Landesverwaltungsgericht den Bescheid zu beheben und im Verfahren die xxx-Auftriebsliste, das Schichtenbuch und sämtliche Aus- und Eingangszahlungen (detailliert) der AG xxx dem Akt beizubringen.“

III.Weiterer Verfahrensgang:

Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei AG „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 13.10.2019 äußerte sich die mitbeteiligte Partei, vertreten durch den Obmann xxx, zur Beschwerde und führte aus wie folgt:

„zu Punkt 2 - fachliche oder rechtliche Frage:

Den berechtigten Mitgliedern wird die Nationalparkalmförderung ausbezahlt. Dem Fremdviehauftreiber wird diese Förderung nicht ausbezahlt. Sie bleibt als Weidezins in der Kassa der AG. Die Fremdviehauftreiber leisten auch pro Pferd (GVE) 1 Robotschicht entweder in Leistung oder bar (1 GVE = 1 Tag Schicht oder € 120,-).

Die Leistungsübersicht der Mitglieder und Fremdauftreiber kann bei jeder Vollversammlung der AG eingesehen werden, wird auch alle 3 Jahre bei der ordentlichen Vollversammlung der AG vorgelesen.

Es wurde auch dem Beschwerdeführer erlaubt 2 Pferde seines Bekannten in der AG aufzutreiben. Dies scheiterte seinerseits, da die geforderten Leistungen zu hoch waren. 1 Pferd – 1 GVE – 1 Tag Schicht oder € 120,-.

Wir ersuchen höflichst die Beschwerde des Herrn xxx abzuweisen.“

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 51 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

LGBl.Nr. 64/1979 idgF.

Überwachung der Agrargemeinschaften;

Entscheidung von Streitigkeiten

...

(2)Über Streitigkeiten, die zwischen den Mitgliedern einer Agrargemeinschaft untereinander oder mit dem gemeinsamen Verwalter oder zwischen einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und ihren Organen oder Mitgliedern aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, entscheidet die Agrarbehörde.

(3) Beschlüsse der Vollversammlung, die gegen Gesetze, den Regulierungsplan, den Wirtschaftsplan, die Verwaltungssatzungen oder den vorläufigen Bescheid verstoßen und wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft oder ihrer Mitglieder verletzen, dürfen von der Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben werden. Im Verfahren kommt der Agrargemeinschaft Parteistellung zu.

Die Satzungen der Agrargemeinschaft „xxx“ lauten auszugsweise:

Sitz und Zweck der Gemeinschaft

§1

...

2. Die Gemeinschaft bezweckt die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens.

§ 8

Zum Wirkungskreis der Vollversammlung gehört:

...

b)Beschlussfassung über Veräußerung, Verpachtung und Belastung des Gemeinschaftsvermögens; über die Aufnahme oder Gewährung von Darlehen und über die Verwendung des Gebarungsüberschusses….

...

Steuern und Umlagen

§ 15

1. Können Auslagen nicht aus der Kassa gedeckt werden und müssen sie durch Umlagen auf die Teilhaber aufgebracht werden, so hat die Umlegung, wenn im Regelungsplan nichts anderes enthalten ist, nach der Größe der Anteile zu erfolgen.

2. In gleicher Weise hat eine allfällige Verteilung der Ertragsüberschüsse zu geschehen sofern der Wirtschaftsplan nicht anderweitige Bestimmungen enthält. – Wenn in den Regelungsplänen oder durch Bescheid nichts anderes verfügt ist, so ist zur Verteilung von Geldbeträgen über 1.000,-- Schilling die agrarbehördliche Genehmigung einzuholen.

...

Das „Almförderungsprogramm im Nationalpark xxx xxx" lautet:

Dieses Förderungsprogramm wird bis 31.12.2020 angeboten mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

Rechtsgrundlage:

Gesetz über die Errichtung von Nationalparks- und Biosphärenparks (Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz), LGBI. Nr 55/1983 idgF

§ 14 Förderung in der Nationalparkregion

(1) In der Nationalparkregion können vom Nationalparkfonds (§ 15b) unter Bedachtnahme auf die mit der Erklärung eines Gebietes zum Nationalpark verfolgten Ziele (§ 2) Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherung von ökologisch wertvollen Flächen und von naturschonenden Bewirtschaftungsformen zur Erhaltung der Artenvielfalt; gefördert werden:

Programmänderungen:

Änderungen (z.B. in Folge von Evaluierungsergebnissen) bzw. Anpassungen an andere Förderungsprogramme (z.B. LE-Programm) zur Vermeidung von Unvereinbarkeiten (z. B. Doppelförderungen) sind jährlich möglich.

Evaluierung:

Die Wirksamkeit dieses Förderungsprogramms ist in regelmäßigen Abständen zu evaluieren.

Ziel:

Sicherung einer standortangepassten Almwirtschaft

•die wertvolle Lebensräume und Arten erhält.

•die auf die natürlichen Klima-, Boden- und Geländeverhältnisse abgestimmt ist.

•die nachhaltige Schäden an Boden, Vegetation und Wasser durch standortangepasste Beweidungsintensität vermeidet.

Antragsteller:

Antragsteller und Förderungsempfänger für die Almförderung ist der Bewirtschafter. Bei Agrargemeinschaften oder Interessensgemeinschaften stellt der Obmann nur einen gemeinsamen Antrag.

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Förderungsprogramm:

•Diese Förderung ist auf das Schutzgebiet (Kern- und Außenzone) beschränkt.

•Der Bewirtschafter verpflichtet sich seine Alm unter Einhaltung der Bestimmungen des Österreichischen Umweltprogrammes (ÖPUL) 2015 für die Maßnahme „Alpung und Behirtung" bzw. Bergmähder in den Maßnahmen „Naturschutz" oder„Bewirtschaftung von Bergmähwiesen" zu bewirtschaften. Die Einhaltung der Bestimmungen des Österreichischen Umweltprogrammes (ÖPUL) 2015 ist nicht Teil der Almförderung. Damit besteht auch der Verzicht auf die Ausbringung chemischer Pflanzenschutzmitteln.

Auflagen/Kriterien:

•mindestens 0,1 RGVE/ha Futterfläche/Jahr, maximal 1,3 RGVE/ha Futterfläche/Jahr;

•Verzicht auf die Produktion und Lagerung von Silage;

•Tierärztlich bestätigte vorbeugende Behandlung aller aufgetriebenen Schafe und Ziegen auf Räude und Moderhinke;

•Verzicht auf almfremden Festmist; (in Ausnahmefällen Rücksprache mit der NP- Verwaltung)

•Bemühung um Umsetzung von biodiversitätsfördernden Maßnahmen: z.B. ist das Weidemanagement hinsichtlich Auf- und Abtriebszeiten sowie räumlich auf die naturschutzfachlichen Erfordernisse anzupassen (z.B. primäre Silikatrasen nur kurzfristig beweiden, artenreiche montane Borstgrasrasen frühzeitig beweiden).

•Behandlung von Altholz: Altholz, stehendes Totholz und Höhlenbäume sowie Einzelgehölze von naturschutzfachlichem Interesse sind generell zu belassen, sofern sie forsthygienisch unbedenklich sind und von Ihnen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie sonstigen Sachen ausgeht. Bei Gefahr in Verzug ist der Eigentümer berechtigt, die ihm notwendig erscheinenden Handlungen zu setzen.

Überprüfung:

•Zur Überprüfbarkeit der Leistungserbringung sind die Auftriebsliste und die Ausweisung der aktuellen Futterflächen mit Stichtag 15. Juli des jeweiligen Jahres der Nationalparkverwaltung vorzulegen.

•Für die Jahre 2016 und 2017 sind die Auftriebsliste und die Ausweisung der aktuellen Futterflächen mit Stichtag 15. Juli bis spätestens 1. November 2017 nachzureichen.

Fördersatz:

€ 40,- pro RGVE und Jahr.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird eine Förderung nur ausbezahlt, wenn sie mindestens € 50,- pro Antragsteller beträgt.

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bis spätestens 15. November eines jeden Jahres.

Anm.: Betreffend der direkten Datenübermittlung (Auftriebslisten und aktuell ausgewiesenen Futterflächen) durch die Agrarmarkt Austria wird derzeit geprüft in wie weit aktuelle Daten jährlich mit Stichtag zur Verfügung gestellt werden können.

V.Festgestellter Sachverhalt:

Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde mit dem Plan über die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes der Agrarbezirksbehörde xxx vom 30.10.1929, Zahl: xxx, körperschaftlich eingerichtet. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft vlg. „xxx“, xxx, EZ xxx, und ist mit 18 Anteilen am Gemeinschaftsbesitz der AG „xxx“ beanteilt.

Mit Schreiben des für Nationalparkangelegenheiten zuständigen Landesrates vom 26.09.2017 wurden die Nationalparkgrundeigentümer darüber informiert, dass in den nächsten Wochen Informationsveranstaltungen zur Naturzonenvereinbarung und zum Almföderungsprogramm stattfinden werden. Bei einer allgemeinen Informationsveranstaltung in Oktober im Gemeindeamt xxx gab es die Möglichkeit sich über die Nationalparkverträge im Voraus zu informieren.

Am 02.12.2017 fand eine außerordentliche Vollversammlung der Agrargemeinschaft „xxx“ statt. Unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2. „Information und Beschlussfassung: Nationalpark Vertragsnaturschutz Neu“ wurde laut Protokoll festgehalten wie folgt:

„Der Obmann berichtet über die bisherige Vorgehensweise und bittet Herrn xxx um die Information der Mitglieder. Herr xxx hält noch einmal fest, dass die Verhandlungen mit dem Nationalpark sehr langwierig und schwierig waren. Die Auszahlung der Prämien erfolgt rückwirkend, das heißt, dass 2016 und 2017, spätestens Anfang 2018, ausbezahlt werden. Die Verträge werden vorläufig bis 2020 abgeschlossen.

Vertragstypen Naturzonenvereinbarung

Stilllegungsfläche ist ldw. ungenützte Fläche 375 ha – € 9,90/ ha

Extensive ausgewogene Schaf- und Ziegenweide 710 ha – € 6,60/ha

Almförderungsprogramm – Auftriebsprämie“

Die Vollversammlung hat diesbezüglich mehrheitlich (mit einer Gegenstimme des Beschwerdeführers) beschlossen, dass der Vertrag zur Naturzonenvereinbarung und das Almförderungsprogramm bis 2020 abgeschlossen wird und die Naturzonenvereinbarung anteilsmäßig an die Mitglieder, sowie das Almförderungsprogramm an die Auftreiber ausbezahlt wird.

Die Verträge wurden am 12.01.2018 durch den Obmann der Agrargemeinschaft sowie durch den Vertreter des Kärntner Nationalparkfonds unterzeichnet.

Die Almförderung des Nationalparks xxx ist mit dem Ziel ins Leben gerufen worden, die Auftriebszahlen in die Nationalparkweiden zu erhöhen. Als Auflagen für die Förderung aus dem Almförderungsprogramm sind vorgesehen, der Auftrieb von mindestens 0,1 RGVE/ha Futterfläche/Jahr, maximal 1,3 RGVE/ha Futterfläche/Jahr, der Verzicht auf die Produktion und Lagerung von Silage, eine tierärztlich bestätigte vorbeugende Behandlung aller aufgetriebenen Schafe und Ziegen auf Räude und Moderhinke, der Verzicht auf almfremden Festmist, eine Bemühung um Umsetzung von biodiversitätsfördernden Maßnahmen und sind Altholz, stehendes Totholz und Höhlenbäume sowie Einzelgehölze von naturschutzfachlichem Interesse generell zu belassen, sofern sie forsthygienisch unbedenklich sind und von Ihnen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier sowie sonstigen Sachen ausgeht.

Das Almförderungsprogramm sieht als Auflage eine Mindestbestoßung vom 0,1 RGVE/ha Futterfläche pro Jahr und einen Fördersatz von Euro 40,-- pro RGVE und Jahr vor. Zur Überprüfbarkeit der Leistungserbringung sind die Auftriebsliste und die Ausweisung der aktuellen Futterflächen vorzulegen. Der Almfördersatz steht daher in direktem Zusammenhang mit der Stückzahl des aufgetriebenen Viehs. Umso mehr Vieh aufgetrieben wird – bis zu einem Maximalauftrieb von 1,3 RGVE/ha Futterfläche pro Jahr, desto mehr Fördergeld fließt an die Agrargemeinschaft.

Das Fördergeld aus dem Almförderungsprogramm wird nur an Mitglieder der Agrargemeinschaft ausbezahlt. Fremdviehauftreiber bekommen keine Fördergelder aus dem Almförderungsprogramm ausbezahlt. Der auf die Fremdviehauftreiber entfallende Anteil der Förderung verbleibt in der Agrargemeinschaftskasse.

VI.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf den dem Verwaltungsakt inneliegenden Regelungsplan der Agrargemeinschaft sowie die Verwaltungssatzungen und das Almförderungsprogramm. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige xxx hat im Verfahren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten erstattet, das den Festhaltungen zugrunde gelegt werden konnte.

VII.Rechtliche Beurteilung:

Die Minderheitsbeschwerde ist eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis mit besonderen Austragungsregeln, die sich aus der Satzung ergeben. Es handelt sich um ein Streitentscheidungsersuchen des bei der Abstimmung unterlegenen Mitgliedes gegen den mehrheitlichen Beschluss der Vollversammlung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Aufhebung der Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft durch die Agrarbehörde nur dann erfolgen darf, wenn die Beschlüsse zum einen gegen das Gesetz oder den Regulierungsplan, einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstößt und zum anderen dabei wesentliche Interessen des Beschwerdeführers verletzt werden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/07/0351).

Grundsätzlich sind Agrargemeinschaften bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres satzungsgemäßen Zweckes weitestgehend autonom. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Grobprüfung dahingehend ausreichend, ob die naheliegenden (rechtlichen, faktischen und wirtschaftlichen) Folgen eines Beschlusses den Vorgaben der Satzung, entsprechen oder nicht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0036).

Satzungsgemäß bezweckt die Agrargemeinschaft „xxx“ die Befriedigung der Bedürfnisse der Stammsitzliegenschaften durch bestmöglichste Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens (§ 1.2). Diesem Satzungszweck entspricht jedenfalls die Beantragung von Fördergeld aus dem Almförderungsprogramm des Nationalparks xxx, das mit dem Ziel ins Leben gerufen worden ist, die Auftriebszahlen in den Nationalparkweiden zu erhöhen. Das Almförderungsprogramm sieht als Auflage eine Mindestbestoßung vom 0,1 RGVE/ha Futterfläche pro Jahr und einen Fördersatz von Euro 40,-- pro RGVE und Jahr vor. Zur Überprüfbarkeit der Leistungserbringung sind die Auftriebsliste und die Ausweisung der aktuellen Futterflächen vorzulegen. Der Almfördersatz steht daher in direktem Zusammenhang mit der Stückzahl des aufgetriebenen Viehs. Umso mehr Vieh aufgetrieben wird – bis zu einem Maximalauftrieb von 1,3 RGVE/ha Futterfläche pro Jahr - desto mehr Fördergeld fließt an die Agrargemeinschaft. Eine Ausschüttung dieser Gelder auf alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, unabhängig von dem vom einzelnen Mitglied aufgetriebenen Vieh, wäre auch sachlich nicht gerechtfertigt, zumal die Auftreiber erhöhte Förderansprüche hinsichtlich der Durchführung von vorbeugenden Behandlungen durch den Tierarzt erfüllen müssen.

Die Auszahlung dieser Förderung an die Auftreiber ist daher sinnvoll und entspricht der Absicht des Fördergeldgebers. Eine Auszahlung der Gelder an alle Mitglieder einer Agrargemeinschaft würde den Anreiz bei Mitgliedern mit wenigen Anteilen aber hohen Auftriebszahlen bremsen. Mitglieder ohne Viehauftrieb, jedoch mit vielen Anteilen an der Agrargemeinschaft, würden von den Fördergeldern profitieren, ohne der Intention des Fördergeldgebers nachzukommen.

Das Fördergeld aus dem Almförderungsprogramm wird nur an Mitglieder der Agrargemeinschaft ausbezahlt. Fremdviehauftreiber bekommen keine Fördergelder aus dem Almförderungsprogramm ausbezahlt. Der auf die Fremdviehauftreiber entfallende Anteil der Förderung verbleibt in der Agrargemeinschaftskasse.

Eine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers bei Direktzahlung des Fördersatzes nur an die Auftreiber ist daher nicht erkennbar.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 VwGVG unterbleiben, da eine mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt wurde, im Gegenstande eine Rechtsfrage zu beantworten war und der diesbezügliche entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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