LVwG K KLVwG-1258/16/2018

KLVwG-1258/16/2018State Administrative CourtOct 30, 2019

Regest

Kamera, Zwangsgewalt, Glücksspiel<br/>

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1258/16/2018

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.10.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1258.16.2018

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, Ungarn, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx und xxx, xxx, xxx, wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (Herausreißen einer Kamera aus der Verankerung) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Die Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

II.Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 3 und der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, an Aufwandersatz 57,40 Euro für den Vorlageaufwand, 368,80 Euro für den Schriftsatzaufwand binnen 14 Tagen ab Zustellung zu leisten.

III: Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:

Am 22. Mai 2018 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (Herausreißen einer Kamera aus der Verankerung) am 06.04.2018 im Lokal xxx, xxx, nachstehenden Inhaltes ein:

„Die Vertreter erheben binnen offener Frist für die Beschwerdeführerin gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die LPD Kärnten aufgrund einer Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz im von der Beschwerdeführerin angemieteten und zum Zeitpunkt der Kontrolle vom 06.04.2018 betriebenen Lokal mit der Anschrift xxx, xxx aufgrund

-Herausreißen einer Kamera aus der Verankerung

Maßnahmenbeschwerde

gem Art 130 Abs 1 Z 2 iVm Art 132 Abs 2 B-VG

wegen Verletzung in verfassungs- und einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt

  • gem § 24 Abs 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung;

  • gem § 28 Abs 6 VwGVG die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären;

  • gem § 35 VwGVG den Zuspruch der Stempelgebühren und allfälliger Fahrtkosten sowie der pauschalierten Kosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

  • gem § 26 VwGVG den Zuspruch einer allfälligen Beteiligtengebühr iVm den Bestimmungen des GebAG 1975;

1. Sachverhalt

Die belangte Behörde hat im Lokal am Standort xxx, xxx am 06.04.2018 eine Kontrolle nach dem GSpG durchgeführt. Die belangte Behörde bzw. ihr zuzurechnende Organe haben an diesem Tag eine Türkamera aus der Verankerung gerissen.

Beweis: beizuschaffender Behördenakt,

Einvernahme sämtlicher bei der Amtshandlung beteiligten Organe.

2. Rechtzeitigkeit, Zuständigkeit

Die gegenständlichen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt haben sich am 06.04.2018 zugetragen. Die Maßnahmenbeschwerde ist daher gem § 7 VwGVG rechtzeitig.

3. Rechtswidrigkeit

Es gibt im GSpG keine gesetzliche Grundlage, wonach eine Türkamera aus der Verankerung gerissen werden darf.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 23. Mai 2018 wurde der belangten Behörde Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, die Beschwerde zur Kenntnis gebracht. Es wurde Gelegenheit geboten, zur Beschwerde binnen sechs Wochen ab Erhalt eine schriftliche Gegenäußerung zu erstatten und einen bezughabenden Akt vorzulegen.

Am 02.07.2018 wurde von der Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, der bezughabende Akt vorgelegt und nachfolgende Gegenäußerung erstattet:

„Sachverhalt:

Von Seiten der Beschwerdeführerin wird behauptet, dass am 06.04.2018 in xxx, xxx, Lokal „xxx“, in den von der Beschwerdeführerin angemieteten Räumlichkeiten unter der Leitung der LPD Kärnten, von Organen der LPD Kärnten eine Kontrolle nach den Bestimmungen des Glückspielgesetzes durchgeführt wurde, wobei im Zuge dieser Kontrolltätigkeit von den amtshandelnden Organen 1.) eine Hausdurchsuchung durchgeführt, 2.) ein Tresor aufgebrochen, 3.) ein Mobiltelefon durchsucht 4.) ein Bargeldbetrag mitgenommen 5.) eine Kamera aus der Verankerung gerissen, 6.) Abrechnungsunterlegen und 7.) 5 Spielerautomaten mitgenommen wurden, und damit Verletzungen von verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten begangen worden wären.

Der Maßnahmenbeschwerde liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 06.04.2018 Uhr, beginnend mit 15:15 Uhr wurde im Auftrag der LPD Kärnten, xxx, in einer Kooperation der Kräfte der Kriminalpolizei, der Finanzpolizei, des Magistrates der Stadt xxx, der Landesregierung und der Kärntner Gebietskrankenkasse, eine behördlich angeordnete Kontrolle nach den Bestimmungen des § 50 Abs. 4 Glückspielgesetz, gleichzeitig an mehreren Örtlichkeiten in xxx, in einem Fall am verfahrensgegenständlichen Ort, nämlich in der xxx Lokal „xxx“, durchgeführt.

Die Lokalität war verschlossen, weshalb von der Exekutive vorerst vor dem Lokal Aufstellung genommen wurde. Während die Beamten auf die Einsatzleitung warteten, wurde plötzlich vom verantwortlichen des Lokales xxx die Türe geöffnet.

Im Lokal konnten der Kellner xxx und zwei weitere Personen (Spieler), sowie 5 betriebsbereit aufgestellte Glücksspielautomaten wahrgenommen werden.

xxx als Verantwortlicher gemäß § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz wurde von der Kriminalpolizei einvernommen.

In weiterer Folge wurden alle 5 Automaten von den Beamten der Finanzpolizei bespielt und die angebotenen Spiele, einschließlich möglicher Einsätze und Gewinnmöglichkeiten, fotografisch dokumentiert, das Geld wurde aus den Automaten entnommen.

Nachdem mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass es sich bei den 5 Automaten um Glücksspielgeräte im Sinne des Glückspielgesetzes handelte, für deren Betrieb keine Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz 2010 idgF. vorlag, wurden diese, sowie die weiteren Eingriffsgegenstände - Geräteschlüssel, Chipkarten bzw. Spielerkarten und Bargeld - behördlich beschlagnahmt (Beschlagnahmebescheid der LPD Kärnten, vom 14.06.2018, Zahl; xxx, zugestellt durch Anschlag an die Amtstafel am 14.06.2018).

Am 09.04.2018 erging ein Schreiben an den Eigentümer des Geschäftslokals xxx, Fa xxx KG, indem er über die Amtshandlung informiert wurde und aufgefordert wurde den Pacht bzw. Mietvertrag der og. Liegenschaft der Behörde vorzulegen. Mit E-Mail vom 25.04.2018 teilte die Fa. xxx GmbH CoKG mit, dass seit 13.03.2017 das Bestandsobjekt an die Fa. xxx vermietet ist, diese Firma teilte am 28.12.2018 der Vermieterin mit, dass den gegenständlichen Mietvertrag die Fa. xxx mit Sitz in xxx als Mieterin übernommen hat.

Mit Schreiben vom 10.04.2018 teilte die RA Kanzlei xxx der Behörde mit, dass diese die rechtsfreundliche Vertretung der xxx übernommen hat. Es wurde Akteneinsicht und die Zuerkennung der ParteisteIlung im Beschlagnahmeverfahren verlangt, ebenso wurde der Antrag gestellt, dass dem Betroffenen als Eigentümer der Beschlagnahmebescheid zugestellt werde.

Mit einem weiteren Schreiben wurde ein Antrag auf Entsiegelung des Lokals „xxx“ in der xxx in xxx gestellt.

Die Kanzlei xxx legte zum Beweis der Aktivlegitimation seiner Mandantschaft im vorliegenden Verfahren folgende Urkunden vor:

Pachtvertrag vom 01.12.2017 - allerdings nicht im Original, geschlossen zwischen zwei ungarischen Gesellschaften mit derselben Adresse - Eigentümer laut Grundbuch ist aber Fa. xxx KG).

Anmeldung über die Selbstberechnung von Gebühren über Bestandverträge vom 28.01.2018

Rechnung über die Geräte (Kaufvertrag nicht im Original ohne Unterschrift und ohne nähere Bezeichnung der Geräte, keine Seriennummer, keine Gerätenummer, Anzahl der Geräte und Bezeichnung stimmen nicht mit den vorgefundenen Geräten überein)

Am 11.04.2018 begehrte die Kanzlei xxx per E-Mail Informationen betreffend die Amtshandlung am 06.04.2018 in der xxx.

Mit Schreiben vom 13.04.2018 wurde der Kanzlei xxx seitens der Behörde aufgetragen die Aktivlegitimation seiner Mandantschaft im vorliegenden Verfahren nachzuweisen und zwar durch Vorlage von:

Original Miet- bzw. Pachtvertrag (vom Finanzamt vergebührt)

Original Untermiet- bzw. Pachtvertrag (vom Finanzamt vergebührt)

Firmenbuchauszug

Gewerberegisterauszug/Gewerbeberechtigung

Eigentumsnachweis der Glücksspielgeräte (zB. Originalkaufvertrag)

Schriftliche Original Vollmacht

Am 23.04.2018 kam Herr RA xxx aus xxx in das Vorzimmer xxx und wollte Akteneinsicht in mehrere Glücksspielakte, u.a. auch in den gegenständlichen Akt. Der Mitarbeiter im Vorzimmer verlangte einen Ausweis und machte eine Kopie. Der RA wollte Akteneinsicht zu sieben bis acht Aktenzahlen. Herrn xxx wurde mitgeteilt, dass diese Akten von Frau xxx (Seminar von 23.- 27.04.2018) und Fr. xxx (Urlaub von 23.04.2018 - 02.05.2018) bearbeitet werden und er ohne Rücksprache keine Akteneinsicht gewähren kann.

Daraufhin händigte xxx dem Mitarbeiter zwei Servietten mit „Vollmachten“ aus, machte eigenhändig Notizen (Aktenzahlen, die er von seinem Handy abgelesen hatte) neben die Kopie des RA Ausweises und teilte mit, dass er vorrausichtlich am 07.05.2018 kommen werde.

Mit Schreiben von 03.05.2018 teilte die Kanzlei xxx mit, dass sie die Unterlagen betreffend Aktivlegitimation bereits übermittelt habe und bat um Mitteilung warum eine schriftliche Originalvollmacht gefordert werde. Ebenso wurde Mitteilung verlangt über die Entsiegelung des Lokals, bei der die Gewerbebehörde und Vertreter der LPD Kärnten anwesend waren. Weiters wurden Auskünfte betreffend die Amtshandlung am 06.04.2018 begehrt. Übermittelt wurde ein ungarischer Handelsregisterauszug.

Mit Schreiben vom 07.05.2018 wurden dem Rechtsanwalt die geforderten Auskünfte betreffend die Entsiegelung des Lokales erteilt und unter einem mitgeteilt, dass seiner Mandantschaft die ParteisteIlung gemäß § 8 AVG nicht zuerkannt werden kann.

Am 18.05.2018 (laut Schreiben vom 23.05.2018 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten) langte eine Maßnahmenbeschwerde der RA Kanzlei bei der LPD Kärnten, betreffend 1.) die Durchführung einer Hausdurchsuchung 2.) aufbrechen eines Tresors 3.) Durchsuchung eines Mobiltelefons 4.) Mitnahme eines Bargeldbetrags 5.) Herausreißen einer Kamera aus der Verankerung 6.) Mitnahme von Abrechnungsunterlegen und 7.) Mitnahme von 5 Spielerautomaten ein.

Auf Grund des angeführten Sachverhaltes ersucht die LPD Kärnten vorab die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen, da die LPD Kärnten erhebliche Zweifel an der ParteisteIlung hat.

Dazu wird seitens der LPD Kärnten angemerkt, dass hinsichtlich des angeführten Unternehmens „xxx“, keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist. Nach Ansicht der LPD Kärnten besteht der Verdacht, dass das angebliche Unternehmen ausschließlich dazu dient, in begünstigender und verschleiernder Absicht, die betroffenen Personen vor der Strafverfolgung zu schützen und Einnahmen aus den illegalen Glücksspielen zu lukrieren. Eine ParteisteIlung des Unternehmens konnte seitens der LPD bislang nicht festgestellt werden. Allgemein ist dazu zu ergänzen, dass diese Vorgehensweise - das Vorschieben von „Scheinfirmen“, vornehmlich von ausländischen Kapitalgesellschaften, wie englische z.B. Limited Companys (Ltd.) oder eben auch ungarische (Kft.) - in vielen Fällen gängige Praxis ist. Dies begünstigt einerseits die betroffenen Personen und erschwert andererseits eine Vollziehung des Glücksspielgesetzes. Die rechtsanwaltliche Vertretung sollte deshalb aufgefordert werden, sowohl das Vollmachtsverhältnis nachzuweisen und Beweise vorzulegen, dass die angeführte xxx überhaupt das Glücksspiellokal betrieben hat.

Auf die Entscheidung des LVwG Tirol vom 12.09.2016, Geschäftszeichen LVwG- 2016/23/1579-5, in einem gleich gelagerten Fall darf verwiesen werden, wonach die aktive Klagslegitimation abgesprochen und die Maßnahmenbeschwerde somit als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist, nach Art 132 Abs 2 B-VG berechtigt, wer durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Beschwerdelegitimation kommt daher grundsätzlich jener Person zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Im gegenständlichen Fall hat sich das behördliche Handeln gegen den Betrieb von illegalen Glücksspielautomaten bzw deren Betreiber gerichtet. Beschwerdelegitimiert ist daher, wer über die Glücksspielautomaten rechtlich oder faktisch verfügungsberechtigt ist.

Die xxx sollte deshalb aufgefordert werden, durch vorzulegende Akten - jeweils im Original - nachzuweisen, dass Sie überhaupt faktisch existiert. Dabei sollte auch der zuständige Geschäftsführer der xxx befragt werden. Im Übrigen sollte abgeklärt werden, wie und auf welche Art und Weise die Bevollmächtigung der im gegenständlichen Verfahren auftretenden rechtlichen Vertretung erfolgt ist.

Auszuführen ist ebenso, dass an der Kontrolle am 06.04.2018 auch die Kärntner Gebietskrankenkasse teilnahm, eben weil der Verdacht einer Scheinfirma im Raum steht. Die Dienstnehmer die aktuell bei der Firma xxx angestellt sind wurden von der Vorgängerfirma xxx nahtlos bei der Fa. xxx untergebracht. Diesbezüglich hat die KGKK bereits Ermittlungen geführt und konnte keinerlei betriebliche Tätigkeit dieser Firmen bzw. auch der dazwischen geschalteten Fa. xxx festgestellt werden. Diese Firmen wurden auch ans BMF herangetragen um sie als Scheinfirmen aus dem Verkehr zu ziehen. Auffällig ist auch, dass die Mitarbeiter dieser Firmen immer von den gleichen Mittelsmännern betreut werden, egal wie oft die Gesellschaft bei der sie angestellt sind im Hintergrund wechselt. Zudem werden keine Sozialversicherungsbeiträge von diesen Firmen eingezahlt und das Herstellen eines persönlichen Kontaktes mit dem Rechtsträger bzw. dessen organschaftlicher Vertretung ist nicht möglich.

Rechtliche Beurteilung:

Art. 132 B-VG bestimmt:

(1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. der zuständige Bundesminister in Rechtssachen in einer Angelegenheit der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 oder in Rechtssachen, in denen dem Bescheid eines Landesschulrates ein kollegialer Beschluss zugrunde liegt.

(2) Gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

(3) .........................

§ 50 Glücksspielgesetz bestimmt:

(1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.

(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, ParteisteIlung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.

(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.

(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.

(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.

(9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs. 5 bis 8) mit Verordnung regeln.

(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.

(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen.

Eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG hat den Zweck festzustellen, ob der gesetzte Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig erfolgt ist. Eine Maßnahmenbeschwerde stellt jedoch lediglich ein subsidiäres Rechtsmittel dar. Durch eine Maßnahmenbeschwerde soll keine Zweigleisigkeit für die Verfolgung ein- und desselben Rechtes geschaffen werden. Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde kann daher nicht sein, was in einem Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Maßnahmenbeschwerde vom 18.05.2018 beim K-LVwG gegen eine von einer Behörde mittels Bescheid angeordnete Beschlagnahme von 5 elektronischen Glücksspielgeräten, samt weiteren Eingriffsgegenständen und Bargeld, erstattet.

Es lag daher verfahrensgegenständlich kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, sondern wurde von Seiten der LPD Kärnten, ein behördlich angeordnetes und mittels Bescheid vom 14.06.2018 abgeschlossenes Beschlagnahmeverfahren nach den Bestimmungen des § 53 Abs 1 Z 1 lit a, § 53 Abs 2, § 53 Abs 3 des Glücksspielgesetzes BGBI. Nr. 620/1989 idgF, durchgeführt.

Durch die Möglichkeit den Bescheid der LPD Kärnten vom 14.06.2018 zu bekämpfen, wird dem Rechtsschutzinteresse jeder (sogar potentiellen Partei siehe GSpG) Partei Rechnung getragen.

Der Vollständigkeit halber wird vorgebracht, dass betreffend die zugrundeliegende Amtshandlung, es sich um eine koordinierte Kontrolle mehrerer Behörden handelte. Die LPD Kärnten ist dabei nach den Möglichkeiten im Glücksspielgesetz eingeschritten und sind die Maßnahmen nach § 50 Abs 4 Glücksspielgesetz gedeckt. Siehe dazu insbesondere RV zu BGBI. I 118/2015, zu § 50 Abs. 4 GSpG und Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2018 Ra 2017/17/0924).

Die Kameras wurden durch die Finanzpolizei abgedeckt, dabei wurde keine Kamera aus der Verankerung gerissen (siehe auch ausführliche im Akt befindliche Fotodokumentation). Abrechnungsunterlagen wurden nicht mitgenommen, lediglich handschriftlich geführte Zettel mit nicht nachvollziehbaren Geldbeträgen wurden zu Beweiszwecken zum Akt genommen (diese liegen zur Ausfolgung an die berechtigten Personen bei der Behörde bereit). Das Bargeld wurde aus den Automaten genommen und da die Aufsichtsperson angab, dass sie das Spielgeld in den Tresor gegeben hat und diesen nicht öffnen kann, wurde dieser - da er als Eingriffsgegenstand bzw. technisches Hilfsmittel zu qualifizieren war - geöffnet und das Spielgeld nach dem Glücksspielgesetz beschlagnahmt. Im Übrigen befanden sich im Tresor auch Schlüssel zu den Geldladen bzw. für die Glücksspielgeräte, sowie 4 Chipkarten zum Starten der Glücksspielautomaten, und diverse Unterlagen (Aktenordner). Über die Beschlagahme der Glücksspielgeräte, des Bargeldes aus den Spielladen und des Spielgeldes, sowie der Chipkarten und der Schlüssel wurde bescheidmäßig abgesprochen. Betreffend das Handy wurde von der Aufsichtsperson bekanntgegeben, dass es sich um ein Diensthandy handelt. Die Aufsichtsperson hat das Diensthandy im Lokal auf der Theke liegen gelassen und den Vorfallsort verlassen ohne die Beschlagnahmebescheinigung abzuwarten. Eine Durchsuchung des Lokals oder der Laden oder auch des Diensthandys seitens der LPD Kärnten hat nicht stattgefunden. Da auch die Gewerbebehörde eingeschritten ist, wurden Seites des Magistrates der Stadt xxx Ermittlungen betreffend die unerlaubte Ausübung eines Gewerbebetriebes geführt. Dies führte in letzter Konsequenz auch zur Schließung des Betriebes nach der Gewerbeordnung.

Die Landespolizeidirektion Kärnten, als belangte Behörde stellt aufgrund der oben angeführten Feststellungen den

A N T R A G

1. die Beschwerde als unzulässig abzuweisen und

2. der Beschwerdeführerin die Kosten

a) für den Schriftsatzaufwand in der Höhe von € 368,80

b)für den Vorlageaufwand in der Höhe von € 57,40 sowie bei Durchführung einer Verhandlung

c)für den Verhandlungsaufwand in der Höhe von € 461,00

aufzuerlegen.“

Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 3. Juli 2018 wurde die Gegenäußerung der belangten Behörde der Beschwerdeführerin z.Hd. ihrer Rechtsanwälte zur Kenntnisnahme übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen vier Wochen eingeräumt.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung am 22. November 2018 wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit 30. Oktober 2018 ein vorbereitender Schriftsatz mit folgendem Inhalt übermittelt.

„1. Zur geltend gemachten Hausdurchsuchung

Schon aufgrund des vorliegenden Aufbrechens der Tresore und der Herausnahme des Geldbetrages liegt eine Verletzung des Hausrechtsgesetzes vor. Zudem haben die Organe der belangten Behörde auch im Thekenbereich Laden geöffnet.

Beweis: Einvernahme aller bei der Amtshandlung anwesenden Organe.

2. Zum Aufbrechen eines Tresors

Ein Tresor stellt nach ständiger Judikatur des VwGH keinen Eingriffsgegenstand oder technisches Hilfsmittel dar.

3. Zum Einwand der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin keine Parteistellung hat

Die LPD Kärnten behauptet, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist und der Verdacht besteht, dass das angebliche Unternehmen ausschließlich dazu dient, Einnahmen aus dem illegalen Glücksspiel zu lukrieren. Eine ParteisteIlung des Unternehmens konnte seitens der LPD bislang nicht festgestellt werden .........

Diesbezüglich ist auszuführen, dass Frau xxx in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018, zu GZ: KLVwG-908/10/2018, KLVwG909/10/2018, KLVwG1000/10/2018 als Zeugin wie folgt angegeben hat

„Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor die Beschwerdeführerin als Scheinführerin bezeichnet habe, so gebe ich an, dass sich dies auf eine Auskunft der Finanzpolizei bezieht. Ich habe auch gesagt, dass ich lediglich vermute, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Es handelte sich um einen Erfahrungswert, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und dass es sich dabei um Scheinfirmen handelt. Solche Fälle sind schon mehrmals vorgekommen. Konkret kann ich nicht angegeben, ob ein Beamter der Finanzpolizei mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinfirma sei und auf welchen Umständen diese Mutmaßung beruht.“

Zunächst ist festzuhalten. dass die Beschwerdeführerin sämtliche Abgaben und Steuern vollständig und rechtzeitig bezahlt hat!!!!!!!

Sollte das Landesverwaltungsgericht Kärnten nunmehr aufgrund der völlig unsubstantiierten Behauptungen von Frau xxx bzw. ihrer Vermutungen davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine ParteisteIlung hat, so möge das LVwG Kärnten dezidiert in Auftrag geben, welche Urkunden vorgelegt werden sollen. Schon jetzt kann mitgeteilt werden, dass eine Scheinfirma nach dem SBBG nicht vorliegt, zumal sämtliche Mitarbeiter ordnungsgemäß angemeldet waren und auch die Beiträge entrichtet wurden. Es wurde auch der gegenständliche Mietvertrag vergebührt und die für den Mietzins anfallenden Steuern beglichen. Frau xxx möge daher als Zeugin auch in gegenständlichen Verfahren aussagen, wie diese zum Schluss kommt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin „keinerlei betriebliche Tätigkeit nachvollziehbar ist“.

Das LVwG Kärnten möge bei weiteren Zweifeln der betrieblichen Tätigkeit das Steuerkonto vom Finanzamt xxx beischaffen. Die Steuernummer der Beschwerdeführerin lautet: xxx. Die Beschwerdeführerin erlaubt sich schon jetzt darauf hinzuweisen, dass sie seit März 2015 Umsatzsteuer und seit Juli 2015 Lohnabgaben monatlich an die Behörden überweist. Diesbezüglich wurden Steuern iHv EUR 145.859,88 abgeführt. Weiters möge das LVwG Kärnten von der GKK die Anmeldungen und Zahlungen betreffend die Mitarbeiter der Beschwerdeführerin beischaffen.

Weiters möge der Akt des Magistrats der xxx, Zahl: xxx beigeschafft werden. In dieser Angelegenheit wurde die Beschwerdeführerin wegen einer Übertretung der Gewerbebehörde am Standort der xxx, xxx bestraft.

Weiters möge beigeschafft werden der Akt des Magistrats der xxx, Zahl: xxx. In dieser Angelegenheit wurde eine Betriebsschließung des gegenständlichen Lokals in der xxx, xxx mit 25.04.2018 verhängt.

2. Mit Ladungsbeschluss vom 25.10.2018 hat das LVwG Kärnten aufgetragen, binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Ladungsbeschlusses alle ihnen bekannten Tatsachen und Beweismittel vorzubringen.

Die Beschwerdeführerin erlaubt sich darauf hinzuweisen, dass diese die sämtliche Buchhaltung vorlegen müsste. Das LVwG Kärnten möge daher vorab mitteilen, ob sie Zweifel an der ParteisteIlung der Beschwerdeführerin hat. Sollte das LVwG Kärnten Zweifel an der ParteisteIlung der Beschwerdeführerin haben, so möge dieses eine Frist zur Vorlage der Urkunden binnen 14 Tagen auftragen. Weiters möge das LVwG Kärnten sodann sämtliche Steuerakten beim Finanzamt xxx anfordern.

An Urkunden werden vorgelegt:

Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2018, zu GZ: KLVwG908/10/2018, KLVwG-909/10/2018, KLVwG-1000/10/2018“

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 wurde der vorbereitende Schriftsatz der Beschwerdeführerin der belangten Behörde weitergeleitet.

Vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde mit E-Mail vom 21. November 2018 ein weiterer vorbereitender Schriftsatz vorgelegt und darin ausgeführt wie folgt:

„1. Vermutungen/Mutmaßungen der Beschuldigten

Die Zeugin xxx, hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.09.2018 am LVwG Kärtnen, GZ: KLVwG-908/10/2018, KLVwG-909/10/2018, KLVwG-1000/10/2018 wie folgt angegeben:

„Wenn ich gefragt werde, warum ich zuvor die Beschwerdeführerin als Scheinführerin bezeichnet habe, so gebe ich an, dass sich dies auf eine Auskunft der Finanzpolizei bezieht. Ich habe auch gesagt, dass ich lediglich vermute, dass es sich um eine Scheinfirma handelt. Es handelte sich um einen Erfahrungswert, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und dass es sich dabei um Scheinfirmen handelt. Solche Fälle sind schon mehrmals vorgekommen. Konkret kann ich nicht angeben, ob ein Beamter der Finanzpolizei mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin allenfalls eine Scheinfirma sei und auf welchen Umständen diese Mutmaßung beruht.“

Beweis: Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom 14.09.2018 (Beilage ./1).

2. Scheinfirma

Gemäß § 8 SBBG ist ein Scheinunternehmen, welches darauf ausgerichtet ist, Lohnabgabenbeiträge oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer zu verkürzen oder Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Die Beschwerdeführerin scheint nicht in der Liste der Scheinfirmen auf (siehe https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/).

Die Beschwerdeführerin hat im April 2018 an die Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 12.041,99 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. An das Finanzamt xxx wurden EUR 2.604,90 bezahlt. Kommunalsteuer iHv EUR 381,53 wurde an den Magistrat xxx abgeführt.

Im März 2018 wurden an die Kärntner Gebietskrankenkasse EUR 14.713,66 an Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt. Warum die Kärntner Gebietskrankenkasse Ermittlungen wegen Verdachts einer Scheinfirma einleiten sollte.

Folgt man der Ansicht der LPD Kärnten, dass es sich um einen Erfahrungswert handelt, dass ausländische Firmen in Österreich auftreten und Glücksspiel betreiben und diese Scheinfirmen sind, so wären wohl auch die xxx, xxx Scheinfirmen.

Die Beschwerdeführerin hat sämtliche hier genannten Abgaben und Beiträge entrichtet Die Beschwerdeführerin hat auch die Glücksspielabgabe entrichtet.

Seit März 2015 wurde Umsatzsteuer und seit Juli 2015 wurden Lohnabgaben monatlich an die Behörden überweist. Diesbezüglich wurden Steuern iHv EUR 145.859,88 abgeführt.

Die Gebietskrankenkasse kann daher keinen begründeten Verdacht wegen einer Scheinfirma haben. Warum keine betriebliche Tätigkeit vorliegen sollte, ist unerfindlich.

Die Kärntner Gebietskrankenkasse hat keine Verdachtsmeldung an die Finanzpolizei betreffend eine Scheinfirma getätigt.

Selbst wenn eine Scheinfirma vorliegen sollte, so ist deswegen die Beschwerdeführerin als juristische Person existent und kommt dieser ParteisteIlung zu.

Beweis: Auszahlungsjournal März 2018 (Beilage ./2),

Auszahlungsjournal April 2018 (Beilage ./3),

einzuholende Stellungnahme der Gebietskrankenkasse,

Einsichtnahme Homepage BMF:

https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/,

E-Mail der Kärntner GKKvom 05.11.2018 (Beilage ./11).

3. Mietvertrag Standort xxx

Die Beschwerdeführerin hat mit der xxx (Hauptmieterin) einen Pachtvertrag abgeschlossen. Dieser Pachtvertrag wurde beim Finanzamt xxx am 26.01.2018 angezeigt und vergebührt.

Beweis: Pachtvertrag samt Vergebührung (Beilage ./4),

Dauerrechnung (Beilage./5).

4. Geräterechnung

Die Beschwerdeführerin hat gebrauchte Geräte von der xxx erworben. Es wurde die Rechnung vom 05.09.2017 vorgelegt. Inwiefern es rechtlich von Relevanz ist, dass der LPD Kärnten diese Rechnung per Fax übermittelt wurde und nicht im Original, ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Auf dieser Rechnung scheinen sehr wohl die von der LPD Kärnten beschlagnahmten Geräte auf. Warum bei (gebrauchten) Geräten die Seriennummer auf der Rechnung aufscheinen muss ist der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Es hat sonst niemand Eigentum an den Geräten behauptet. Auf die Lehre von Titel und Modus wird hingewiesen.

Nur am Rande sei angemerkt, dass die LPD Kärnten über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 10.04.2018 nicht entschieden hat und diese am 11.10.2018 Säumnisbeschwerde erhoben hat.

Beweis: Rechnung vom 05.09.2017, xxx (Beilage./6),

Anträge vom 10.04.2018 samt Faxbestätigung (Beilage/9),

Säumnisbeschwerde vom 11.10.2018 samt Faxbestätigung (Beilage./10).

5. Keine betriebliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin hat Umsatzsteuer und Lohnabgaben seit dem Jahr 2015 iHv EUR 145.859,88 abgeführt. Offensichtlich hat die Staatsanwaltschaft die Vermutungen der Beschuldigten offensichtlich übernommen, ohne diese zu überprüfen.

Beweis: beizuschaffender Steuerakt der Einspruchswerberin, Steuernummer

xxx.

6. Sozialversicherungsbeiträge

Die Beschwerdeführerin hat alle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Die Behauptung, dass keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, ist schlichtweg falsch.

Beweis:Auszahlungsjournal März 2018 (Beilage ./2),

Auszahlungsjournal April 2018 (Beilage ./3),

einzuholende Stellungnahme der Gebietskrankenkasse.

7. Gewerbebehörde

Die Gewerbebehörde hat mit Bescheid vom 25.04.2018, Bescheidadressat war die Beschwerdeführerin, den Betrieb xxx, xxx gewerbebehördlich geschlossen und versiegelt. Am 02.05.2018 wurde die Versiegelung auf Antrag durch die Beschwerdeführerin von der Gewerbebehörde entfernt. Die LPD Kärtnen war ebenso anwesend. Es ist daher völlig unerklärlich, warum die LPD Kärtnen nunmehr behauptet, dass die Beschwerdeführerin nicht Lokalbetreiberin war.

Beweis:Betriebsschließungsbescheid vom 25.04.2018 (Beilage./7),

Schriftverkehr zwischen Einspruchswerberin und Magistrat xxx (Beilage ./8).“

Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und die Zeugen xxx, xxx AI xxx, GI xxx, xxx, BI xxx, GI xxx und xxx vernommen. Einsicht in den Gesamtakt wurde genommen.

II. Sachverhalt, Feststellungen:

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerdeführerin, xxx mit dem Sitz in der xxx, xxx, xxx, Ungarn, war am 06.04.2018 Betreiberin des im Innenhof gelegenen Geschäftslokales xxx in der xxx, xxx und Arbeitgeberin des dort beschäftigten Kellners xxx. Der Kärntner Gebietskrankenkasse wurden von der Beschwerdeführerin im März 2018 und April 2018 Sozialversicherungsbeiträge gezahlt. Zwischen der xxx KG, xxx, 8010 Graz als Bestandgeberin und der xxx, vertreten durch den Geschäftsführer xxx, xxx, xxx als Bestandnehmerin wurde am 13.03.2017 ein Mietvertrag abgeschlossen und im Punkt 2. vereinbart, dass das Bestandsverhältnis am 01.03.2017 beginnt und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird. Am 28.12.2017 teilte xx, xxx, xxx, xxx, der Firma xxx GmbH Co KG bezüglich des abgeschlossenen Mietvertrages mit, dass das Unternehmen xxx., welches das Geschäftslokal angemietet habe, mit Oktober 2017 verkauft worden sei und der neue Eigentümer sich entschieden habe, die geschäftliche Tätigkeit in Österreich zu beenden. Das Geschäftslokal sei daher der Firma, xxx, xxx, zur Übernahme angeboten worden und habe diese das Angebot angenommen. Die xxx sei mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eingestiegen und werde ab Jänner 2018 die Miete zur Überweisung bringen. Die Bestandgeberin war nicht in Kenntnis davon, dass die xxx mit der xxx per 01.12.2017 einen Pachtvertrag hinsichtlich dieses Geschäftslokales abgeschlossen hat, der am 26.01.2018 dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel gemeldet wurde. Der Abschluss eines Pachtvertrages oder eines Untermietvertrages war nach dem ursprünglichen Mietvertrag nicht ausgeschlossen. Am 06.04.2018 wurde in den von der Beschwerdeführerin betriebenen Räumlichkeiten, im Lokal „xxx“, xxx, xxx, von Organen der Landespolizeidirektion Kärnten, des Stadtpolizeikommandos xxx am Wörthersee, der Finanzpolizei, der Kärntner Landesregierung, der Kärntner Gebietskrankenkasse, des Magistrates der xxx eine Schwerpunktkontrolle gegen illegales Glücksspiel durchgeführt. Die Einsatzleitung oblag der LPD Kärnten. Der Eingangsbereich des Lokals „xxx“ war mit einer Videokamera überwacht und befand sich der dazugehörige Bildschirm im Thekenbereich. Die Zugangstür zum Lokal war verschlossen. Als zwei uniformierte Polizeibeamte anläuteten, legte der Kellner des Lokals, xxx, aufgrund einer Dienstanweisung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, xxx, Geld aus den Spielautomaten, Schlüssel und die Kellnerbrieftasche in den Tresor im Thekenbereich und verschloss ihn. Danach gewährte er den Polizeibeamten Einlass. Beim Eintreffen im Lokal waren der Kellner xxx und zwei Spieler anwesend. Fünf Glücksspielautomaten waren betriebsbereit aufgestellt, wurden in der Folge bespielt, von einem Organ der Finanzpolizei aufgebohrt und wurde aus den Laden Geld entnommen. Im Bereich der Theke lag ein Mobiltelefon, bei welchen es sich um ein Diensttelefon handelte. Bei der Eingangstür war eine kleine Kamera installiert, die mit einem Monitor im Thekenbereich verbunden war. Weitere Kameras befanden sich im Thekenbereich und im Bereich der Spielautomaten. Anlässlich der Kontrolle wurden keine Kameras, insbesondere keine Türkamera, herausgerissen. Kameras wurden teilweise mit einem Klebeband überklebt. Eine Kamera dürfte nicht überklebt worden sein, da in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ein von einer im Lokal installierten Kamera aufgenommenes Video als Beweismittel für das Öffnen einer Lade im Thekenbereich bzw. die Vornahme einer Hausdurchsuchung im Zuge der Kontrolle vorgelegt wurde. Beim Eintreffen der Einsatzleiterin der Schwerpunktkontrolle versuchte der Kellner zu flüchten, wurde aber letztlich gestoppt und zur Einvernahme in das Landeskriminalamt gebracht. Anlässlich der Einvernahme gab er an, dass er aufgrund der Anweisung sämtliche Unterlagen und Geldbeträge, insbesondere Spielgeld aus den Geräten in den Tresor gegeben habe, diesen verschlossen habe und nicht mehr aufbekomme. Nach seiner Einvernahme wurde die Einsatzleiterin davon in Kenntnis gesetzt. Da der Tresor fix unter der Theke verschraubt war und nicht ohne größeren Aufwand geöffnet oder abtransportiert werden konnte, wurde er im Auftrag der Einsatzleiterin zwangsweise durch die Berufsfeuerwehr mit einem Trennschleifer und einem hydraulischen Spreizer geöffnet. Im Tresor lag eine Tasche mit Zippverschluss und der Aufschrift „xxx“ und darin Bargeld in der Höhe von 2.633,69 Euro, eine Kellnerbrieftasche mit Bargeld in der Höhe von 1.120 Euro, vier weiße Chipkarten, Stiftschlüssel, ein Etui mit Zippverschluss und war darin Bargeld in der Höhe von 3.500,00 Euro enthalten, sodass im Tresor ein Gesamtbargeldbetrag in der Höhe von 7.253,69 Euro vorhanden war. Darin befanden sich zudem Ordner mit diversen Auszahlungslisten von Spielgewinnen, Abrechnungsunterlagen und eine Rechnung über eine Getränkelieferung der Firma xxx. Die Bargeldmittel im Tresor dienten der Auszahlung der von Spielern im Lokal an den Glücksspielgeräten erzielten Gewinne und zur Bezahlung von Getränkelieferungen. Kunden, die an den Glücksspielgeräten spielten, konnten im Lokal Getränke konsumieren, mussten diese jedoch nicht bezahlen. Bei der Kontrolle wurden fünf Glücksspielgeräte, der Kasseninhalt aus den Glücksspielgeräten von 705,00 Euro, der Bargeldbestand aus dem Tresor in der Höhe von 7.253,69 Euro, vier Stück weiße Chipkarten und 40 Stück Schlüssel in Beschlag genommen und darüber eine Bescheinigung ausgestellt. Auszahlungslisten und gerätebezogene Unterlagen wurden im Zuge der vorläufigen Beschlagnahme mitgenommen. Die Beschwerdeführerin, die Arbeitgeberin des Kellners xxx war, verfügte über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz und über keine Bewilligung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften zur Durchführung von Ausspielungen. Das Lokal wurde sodann von einem Organ des Magistrates der xxx nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung behördlich geschlossen und der Lokalschlüssel dem Magistrat der Stadt xxx zur weiteren Veranlassung übergeben. Da der Kellner bereits um 19.50 Uhr das Lokal verlassen hatte, konnten ihm die behördlichen Schriftstücke nicht mehr ausgefolgt werden. Der Beschlagnahmebescheid vom 16.04.2018; Zahl: xxx wurde zu diesem Datum an der Amtstafel angeschlagen. Am 02.05.2018 wurde die Versiegelung des behördlich geschlossenen Lokals auf Antrag der Beschwerdeführerin von der Gewerbebehörde entfernt.

Diese Feststellungen stützen sich auf das Ergebnis des abgeführten Beweisverfahrens, insbesondere die Ausführungen der einvernommenen Zeugen, den von der belangten Behörde vorgelegten Akt und die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen.

III.Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Schwerpunktkontrolle am 06.04.2018 Pächterin im Lokal „xxx“, xxx, xxx, xxx. Dies ergibt sich aus den von ihr diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Eingangsbereich des Lokals „xxx“ zu den Räumlichkeiten xxx, xxx, xxx, mit einer Videokamera überwacht war und sich der dazugehörige Monitor im Bereich der Theke befunden hat und eine weitere Kamera über der Tür im Thekenraum montiert war, ist durch die anlässlich der Kontrolle angefertigten Lichtbilder (AS 161 bis 162, Abbildung 03, Abbildung 04, Abbildung 05 und Abbildung 06) des vorgelegten Aktes der belangten Behörde dokumentiert. Im Amtsvermerk vom 06.04. 2018 (AS 100 des vorgelegten Aktes der belangten Behörde) ist festgehalten, dass bei der Eingangstüre eine kleine Kamera installiert ist, wo deutlich auf einem Monitor, der sich im Thekenbereich befindet, gesehen werden konnte, ob sich Personen dem Eingang näherten oder nicht und weitere Kameras im Thekenbereich und im Bereich der Spielautomaten vorhanden waren. Ob sämtliche Kameras im Zuge der Kontrolle abgedeckt wurden, konnten einige einvernommene Zeugen nicht bestätigen. Jedenfalls konnte aber der Zeuge AI xxx glaubwürdig darlegen, dass bei der Kontrolle keine Kamera herausgerissen wurde und er ein Herausreißen nicht mitbekommen habe. GI xxx sagte ebenfalls aus, dass keine Kameras herausgerissen wurden. Der Zeuge xxx gab an nicht mehr zu wissen, ob eine Kamera abgedeckt oder herausgerissen worden sei. Der Zeuge BI xxx sagte aus, dass eine Kamera nicht herausgerissen worden sei, Kameras üblicherweise abgedeckt würden. Der Zeuge xxx sagte aus, dass im konkreten Fall Kameras mit Klebeband überklebt worden seien und es nicht richtig sei, dass eine Kamera herausgerissen worden sein solle. Die Zeugenaussagen waren überzeugend und war ihnen zu folgen. Es ist naheliegend, dass ein Herausreißen einer Kamera von den bei der Amtshandlung anwesenden Organe oder vom Kellner, dem Zeugen xxx bemerkt worden wäre. Die Beschwerdeführerin blieb für die von ihr aufgestellte Behauptung und allfällige Beschädigung einer Kamera jeden weiteren Nachweis schuldig. Für ein Herausreißen der Kamera aus der Verankerung und für eine Ausübung von Zwangsgewalt lagen keine stichhältigen Nachweise vor.

IV.Rechtslage:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen einen individuell bestimmten Adressaten einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und damit unmittelbar - dh ohne vorangegangenen Bescheid - in subjektive Rechte des Betroffenen eingreift. Das ist im Allgemeinen dann der Fall, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht. Es muss ein Verhalten vorliegen, das als Ausübung von „Zwangsgewalt“, zumindest aber als - spezifisch verstandene - Ausübung von „Befehlsgewalt“ gedeutet werden kann. Als unverzichtbares Merkmal eines Verwaltungsakts in der Form eines Befehls gilt, dass dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird. Liegt kein ausdrücklicher Befolgungsanspruch vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 15.12.2014, 2011/17/0333; VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014).

Sinn und Zweck einer Kontrolle gemäß § 50 Abs. 4 GSpG ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden (vgl VwGH 10.10.2016, Fr 2016/17/0005).

Der Maßnahmenbeschwerde liegt kein tauglicher Beschwerdegegenstand zugrunde. Die Erhebung einer Beschwerde setzt voraus, dass ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorliegt. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, entweder in Form eines Befehls ergeht oder in Anwendung physischen Zwanges besteht und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl und Zwang erfolgen. Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber einem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Ein mittels Maßnahmenbeschwerde zu bekämpfender Akt muss im Bereich der Hoheitsverwaltung gesetzt werden. Dazu ist zum einen abstrakt die Befugnis notwendig, Hoheitsakte setzen zu können, zum anderen muss tatsächlich Befehls- oder Zwangsgewalt ausgeübt werden (VfSlg 16.104/2001).

Eine Ausübung von Zwangsgewalt, wie sie von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behauptet wird, konnte nicht erwiesen werden. Es fehlte ihr zudem mangels Betroffenheit die Beschwerdelegitimation hinsichtlich des Privathandys ihres Dienstnehmers, sodaa im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden war.

V.Kosten:

Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.“

Die Verordnung über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, lautet auszugsweise:

„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“

Der Kostenersatz steht der belangten Behörde als obsiegender Partei für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand zu. Da über mehrere Beschwerden gemeinsam verhandelt wurde, gebührt der Verhandlungsaufwand nur einmal. Er wurde bereits im verfahren KLVwG -1254/2018 zugesprochen.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 BVG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074).

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