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KLVwG-1345/8/2019•LVwG K KLVwG-1345/8/2019
KLVwG-1345/8/2019State Administrative CourtSep 12, 2019
Amtsmissbrauch, Vertrauenswürdigkeit40/01 Verwaltungsverfahren, Begutachtung von Fahrzeugen <br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei xxx, geboren am 01.10.1967, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx vom 07.06.2019 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten, Zahl: xxx, gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n.
II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Bisheriger Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.03.2018, Zahl: xxx, wurde die Ermächtigung des Herrn xxx (nunmehr Beschwerdeführer) zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG mangels Vertrauenswürdigkeit entzogen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.06.2018, Zahl: KLVwG-1139/5/2018, wurde diese Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.03.2018 als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Erkenntnisses wird ausgeführt, dass zahlreiche Mängel festgestellt worden seien, die eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung nach § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß darlegen, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei, insbesondere deshalb, da ein veralteter Mängelkatalog verwendet worden sei, bei Fahrzeugen der Klasse L die Abgaswerte zur Gänze in den Gutachten nicht aufscheinen würden, Messschriebe in sehr großer Anzahl hinsichtlich Brems- und Abgasmessung nicht zuordenbar aufbewahrt gewesen seien bzw. nicht vorliegen würden und bei tausenden Fahrzeugen die Eintragung von Messwerten für die Bremsflüssigkeit unterlassen worden wäre bzw. keine Messung erfolgt sei. Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei keinem einzigen Fahrzeug ein schwerer Mangel festgestellt worden sei, zutreffen sollte, würden diese zahlreichen Fälle der Missachtung der einschlägigen Bestimmungen doch zeigen, dass der Beschwerdeführer den geschützten Interessen gleichgültig gegenüber eingestellt sei. Die betriebswirtschaftlich negativen Auswirkungen durch den Entzug der Prüfberechtigung könnten nicht berücksichtigt werden, als das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit zu wahren ist. Hinzuweisen sei auch darauf, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wegen Gefahr in Verzug, unter Bedachtnahme auf obige Ausführungen nach § 13 Abs. 2 VwGVG, nach Abwägung der Interessen zu Recht erfolgt ist. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Zahl xxx erging eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft xxx, da aufgrund der festgestellten Verfehlungen der begründete Verdacht des Missbrauchs der Amtsgewalt, der Urkundenfälschung sowie der Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen bestehe.
Mit Schriftsatz des Landesgerichtes xxx vom 11.03.2019, Zahl: xxx, erfolgte die Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer/Angeklagten xxx wegen § 302 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB (Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen). Gegen diese Anklageerhebung wurde durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 26.03.2019 Einspruch an das Oberlandesgericht Xxx erhoben. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Xxx vom 03.04.2019, Zahl: xxx, wurde dem Einspruch Folge gegeben und die Anklageschrift gemäß § 215 Abs. 3 StPO zurückgewiesen. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 24.05.2019 wurde dieser Beschluss der belangten Behörde zur Kenntnis übermittelt. Weiters wurde darin mitgeteilt, dass die Anklage keine Rechtswirksamkeit erlangt habe und das bezughabende Strafverfahren sich wiederum im Stadium des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Xxx befinde.
Mit E-Mail-Nachricht vom 28.02.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ermächtigung der Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 für die Fahrzeugklassen L1e bis L5e, M1, N1 bis 3,5 Tonnen, L6e und L7e, Anhänger O1 und O2 sowie die Klassen T1 bis T4 mit Standort xxx, xxx. Mit E-Mail-Nachricht vom 30.04.2019 urgierte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag vom 28.02.2019. In Beantwortung dieser Anfrage teilte die belangte Behörde mit E-Mail-Nachricht vom 30.04.2019 dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag derzeit in Bearbeitung sei und in Kürze der Bescheid ergehe.
Mit undatiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zu Zahl: xxx, an den Beschwerdeführer am 12.05.2019 zugestellt, wurde der Antrag vom 28.02.2019, der die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort in xxx, xxx, zum Gegenstand hat, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landesgerichts xxx ausgesetzt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sowohl das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft xxx als auch das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof noch offen seien und keine neuen Sachverhalte erkennbar seien, welche die Entscheidung gemäß Bescheid Zahl xxx vom 30.03.2018 in Frage stellen oder Zweifel an der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erkennen lassen würden.
Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 07.06.2019 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt darin wie folgt aus:
„2. Sachverhalt: Ich habe am 28.02.2018 beim Landeshauptmann von Kärnten als zuständige Behörde die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort xxx, xxx, gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 beantragt. Unter Berufung auf § 38 AVG hat die belangte Behörde das Verfahren laut Spruch des bekämpften undatierten Bescheides bis zur Entscheidung des Landesgerichts xxx ausgesetzt. Die erfolgte Aussetzung bezieht sich laut Bescheidbegründung auf das Verfahren der Staatsanwaltschaft xxx zu GZ: xxx. Richtig ist, dass ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft xxx behängt und Anklage an das Landesgericht xxx erhoben wurde. Die dem Landesgericht xxx vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft xxx vom 5.3.2019 (GZ: xxx des Landesgerichtes xxx) wurde jedoch infolge meiner Einspruchserhebung vom 26.3.2019 an das Oberlandesgericht xxx vom zuständigen Senat des Oberlandesgericht xxx mit Beschluss vom 3.9.2019 zurückgewiesen. Sie ist nicht rechtswirksam geworden. Ein Verfahren vor dem Landesgericht xxx ist sohin nicht anhängig. 3. Zulässigkeit der Beschwerde: Der undatierte Bescheid der belangten Behörde wurde mir am 12.5.2019 zugestellt und erfolgt die Erhebung der Beschwerde daher rechtzeitig. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Kärnten ist gegenständlich zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des xxx von Kärnten im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Der gegenständlich bekämpfte Bescheid verletzt mich in meinem Recht auf gesetzmäßige Entscheidung und bescheidmäßige Erledigung meines Antrages vom 28.2.2018 gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, sodass ich gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 und Artikel 132 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht legitimiert bin. 4. Beschwerdegründe: Der Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid, der selbständig bekämpfbar ist. Wie aus der Sachverhaltsdarstellung unter Punkt 2. dieser Beschwerde ersichtlich, ist ein Verfahren vor dem Landesgericht xxx entgegen der irrigen und unrichtigen Annahme der belangten Behörde nicht anhängig. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft xxx wurde rechtskräftig zurückgewiesen und ist kein Verfahren beim Landesgericht xxx anhängig, in welchem über eine für das gegenständliche Verfahren wesentliche Vorfrage mit Bindungswirkung für die belangte Behörde abgeschlossen werden könnte. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG ist daher verfahrensrechtlich nicht möglich und nicht gerechtfertigt. Auch da im Bescheid der belangten Behörde erwähnte außerordentliche Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zu Zahl: RA 2018/11/0172-6 rechtfertigt keine Aussetzung nach § 38 AVG. Die erhobene außerordentliche Revision gründet auf der abweisenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 15.6.2018 zu Zahl: KLVwG-1139/5/2018. Die zuletzt genannte Entscheidung ist formal rechtskräftig und kann das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Verfahren schon deshalb keine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG Abgesehen davon wurde im Verfahren KLVwG-1139/5/2018 auch keine für die belangte Behörde im nunmehrigen Verfahren wesentliche Vorfrage als Hauptfrage mit Bindungswirkung für diese entschieden. Insbesondere ist anzumerken, dass es sich antragsgemäß um eine neu auszusprechende Ermächtigung nach § 57a KFG nach geänderten Umständen handelt, welche gemäß § 57a KFG jederzeit beantragt werden kann. Eine vormals erfolgte Entziehung der Berechtigung nach § 57a KFG kann für einen eigenständigen neuerlichen Antrag keine Bindungswirkung entfalten. Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen zur Erteilung der Ermächtigung nach § 57a KFG auf Grundlage jedes Antrages selbständig zu überprüfen. Bei gegenteiliger Annahme könnte ein Antragsteller nach einmaligem Entzug der Ermächtigung aus welchen Gründen immer aufgrund der Bindungswirkung eines Entziehungsbescheides trotz geänderter Umstände nie wieder einen Antrag nach § 57a KFG stellen. Die belangte Behörde beruft sich im bekämpften Bescheid daher zu Unrecht auf § 38 AVG und ist ihrer Entscheidungspflicht im Verfahren xxx rechtswidrig nicht nachgekommen. Die Bestimmung des § 38 AVG ist verfahrensgegenständlich nicht anwendbar und wurde von der belangten Behörde fehlerhaft und rechtswidrig herangezogen. Der bekämpfte Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensfehlers behaftet. Es wird angeregt, den angefochtenen undatierten Bescheid aufgrund des offensichtlichen Versehens der belangten Behörde im Wege der Beschwerdevorentscheidung abzuändern oder aufzuheben. 5. Ich richte an das Landesverwaltungsgericht Kärnten die Anträge, 1. gemäß Artikel 130 Abs. 4 B-VG und 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag vom 28.2.2019 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort xxx, xxx, gemäß § 57a KFG stattzugeben, in eventu: 2. den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.“
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 19.06.2019, Zahl: xxx, wurde gegenständlicher Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 26.06.2019, Zahl: KLVwG-1345/2/2019, wurde die belangte Behörde ersucht, sämtliche Aktenteile, die der belangten Behörde betreffend den Antrag vom 28.02.2019 zur Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen vorliegen, dem Gericht in Vorlage zu bringen. Weiters wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.07.2019, Zahl: xxx, erfolgte eine Stellungnahme, in welcher wie folgt ausgeführt wird:
„Am 18.03.2019 ist ha. eine Verständigung des Landesgerichtes xxx von der Anklageerhebung gegen den Beschuldigten/Angeklagten xxx wegen § 302 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB (Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen) eingelangt. Gegen diese Anklageerhebung wurde durch den Beschwerdeführer als Beschuldigten/Angeklagten am 26.03.2019 Einspruch erhoben. Das Oberlandesgericht xxx hat die Anklage mit Beschluss vom 03.04.2019 gemäß §§ 215 Abs. 3 iVm 212 Abs. 4 und 214 StPO zurückgewiesen. Es ist somit richtig, dass eine Zurückweisung erfolgte, jedoch lediglich aufgrund formaler Gründe, eine sachliche Prüfung der Anklage erfolgte demnach nicht. Die belangte Behörde wurde durch die Vertretung des Hrn. xxx mittels e-mail vom 24.05.2019 über die Entscheidung des Oberlandesgerichts xxx von der Zurückweisung in Kenntnis gesetzt. Daher konnte im angefochtenen und undatierten Bescheid Zahl xxx, welcher nachweislich am 15.05.2019 Hrn. xxx zugestellt wurde, auf diese Tatsache auch nicht eingegangen werden. Unabhängig davon ist diese Zurückweisung aber nach wie vor für die belangte Behörde keine „Bestätigung“ dafür, dass eine Vertrauenswürdigkeit des Hrn. xxx wiedergegeben ist. Vielmehr muss darauf hingewiesen werden, dass derzeit ein neuerliches Ermittlungsverfahren (Zahl xxx) durch die Staatsanwaltschaft xxx anhängig ist. Die belangte Behörde sieht sich damit in ihrer Ansicht bestätigt, dass eine Aussetzung des Antrages des Hrn. xxx zur Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967 vom 28.02.2019 zu Recht erfolgte, da die strafrechtliche Entscheidung des Sachverhaltes dazu noch nicht vorliegt. Diese ist jedoch für die belangte Behörde gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des zu Ermächtigenden. Als vertrauenswürdig ist ein Gewerbetreibender im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 dann anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könne sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausüben werde, wobei der Schutzzweck darin liegt zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emission verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Bei Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit (Voraussetzung einer i.S. des Hrn. xxx „positiven“ strafrechtlichen Entscheidung) wird die Behörde jedenfalls über den Antrag des Hrn. xxx unverzüglich gemäß AVG entscheiden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten (Zahl 1139/5/2018) den Entzug der Ermächtigung (Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30.3.2018, Zahl: xxx) durch die belangte Behörde bestätigt hat, und ist diese Entscheidung formal auch rechtskräftig. Unter Bedachtnahme der dargestellten Sach- und Rechtslage wurde in den Ausführungen der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass zahlreiche Mängel festgestellt wurden, die eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß darlegen, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist. Die zahlreichen Fälle der Missachtung der einschlägigen Bestimmungen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer den geschützten Interessen gegenüber gleichgültig eingestellt ist. Abschließend wird festgehalten, dass die Vertrauenswürdigkeit des zu Ermächtigenden ein wesentlicher Bestandteil für die Erteilung der Ermächtigung darstellt. Für die belangte Behörde gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine positive Entwicklung des Hrn. xxx in Bezug auf seine Vertrauenswürdigkeit ergeben hat. Durch die Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft sieht sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung, das Verfahren auszusetzen, bestätigt.“
Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 12.07.2019 dem Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertretung zur Kenntnisnahme und Replik übermittelt.
In der darauffolgend vorgelegten Äußerung vom 05.08.2019 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Nachstehendes mitgeteilt:
„Die in einem Bescheid enthaltene Entscheidung hat sich auf den Sachverhalt zu beziehen, der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides besteht. Er hat weiters der im Zeitpunkt der Erlassung bestehenden Rechtslage zu entsprechen (vgl. VwGH 95/07/0193; VwGH 2006/07/0019). Eine von der Behörde zu Unrecht vermeinte „Wiederaufnahme“ des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach Bescheiderlassung kann eine Aussetzungsentscheidung gemäß § 38 AVG entgegen den Ausführungen der Behörde vom 12.07.2019 nicht rückwirkend rechtfertigen. Die belangte Behörde hatte bei Bescheiderlassung des Bescheides GZ: xxx vom zu diesem Zeitpunkt bestehenden Sachverhalt auszugehen. Zu diesem Zeitpunkt war keine für das gegenständliche Verfahren unabdingbare Vorfrage als Hauptfrage bei einer anderen Behörde oder einem Gericht anhängig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Inhalte der Beschwerde vom 07.06.2019 verwiesen. Ungeachtet dessen ist zu betonen, dass der Umstand, dass das genannte Ermittlungsverfahren wiederum bei der Staatsanwaltschaft behängt, zwingende Folge der unbekämpfbaren Entscheidung des Oberlandesgerichtes xxx vom 3.4.2019 ist, die die Anklageschrift nicht „bloß“, sondern „sogar bereits“ aus wesentlichen formellen Mängeln gemäß § 212 Z 4 StPO, aber auch aufgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach Z 3 leg. cit. zurückwies. VGl. Seite 3 des OLG-Beschlusses: „Davon abgesehen kommt auch dem unter Relevierung des Einspruchsgrundes nach § 212 Z 3 StPO erhobenen Einwand, wonach die Anklagebehörde verabsäumt habe, aufzuklären, ob bzw bejahendenfalls welche der inkriminierten vermeintlich amtsmissbräuchlichen Prüfvorgänge dem Vater des Angeklagten (xxx., geboren am 26. Februar 1944), zuzurechnen seien, Berechtigung zu.“ Gemäß § 215 Abs. 3 StPO hat das Oberlandesgericht unter anderem in den Fällen der § 212 Z 3 und Z 4 StPO die Anklageschrift zurückzuweisen, wodurch das Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet wird. 2. Soweit die belangte Behörde ausführt, dass sie darauf hinwies, dass zahlreiche Mängel festgestellt wurden, die eine außergewöhnliche Sorglosigkeit bei der Ausübung der Ermächtigung gemäß § 57a KFG 1967 in einem Ausmaß darlegen, dass die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben sei, ist darin nur der eigene Hinweis der belangten Behörde gelegen, dass aus ihrer Sicht eine Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit bereits möglich sei. Präjudiziell und damit Vorfrage im verfahrensrechtlich relevanten Sinn des § 38 AVG ist jedoch nur eine Entscheidung, welche eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar, das heißt notwendige Grundlage ist, und welche diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt. Selbst im Hinblick auf ein weiteres, noch nicht entschiedenes Strafverfahren, wäre eine Aussetzung gemäß § 38 AVG mangels Präjudizialität daher nicht möglich.“
III.Feststellungen:
Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.02.2019 erneut einen Antrag auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a KFG 1967.
Mit undatiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zu Zahl: xxx, an den Beschwerdeführer am 12.05.2019 zugestellt, wurde der Antrag vom 28.02.2019, der die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort in xxx, xxx, zum Gegenstand hat, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landesgerichtes xxx ausgesetzt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sowohl das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft xxx als auch das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof noch offen seien und keine neuen Sachverhalte erkennbar seien, welche die Entscheidung gemäß Bescheid Zahl xxx vom 30.03.2018 in Frage stellen oder Zweifel an der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erkennen lassen würden.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass das Datum der Genehmigung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG in den Bescheid zwar aufzunehmen ist, hat aber prinzipiell keinerlei rechtliche Wirkung (siehe dazu VwSlg 484 A/1948). Daher ist ein Bescheid nicht deshalb aufhebbar, weil das Datum fehlt oder falsch ist (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Auflage (2014) Rz 457). Bedeutung hat es nur hinsichtlich der Frage, ob ein zur Zeit der Unterfertigung dazu auch befugtes Organ den Bescheid unterschrieben hat; vgl. dazu VwGH vom 22.2.1990, 89/06/0141). Das angerufene Gericht hat eine solche Prüfung vorgenommen und stellt fest, dass Herr xxx gemäß der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Fertigung sämtlicher Erledigungen und Bescheidausfertigungen im Bereich „Kraftfahr- und Flugverkehr“, sofern deren Genehmigung nicht dem Abteilungsvorstand vorbehalten ist, ermächtigt ist (Erledigungsermächtigung vom 28.09.2015, Zahl: xxx).
Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zu Zahl: xxx erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 07.06.2019 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat nun zu prüfen, ob die bescheidmäßige Aussetzung nach § 38 AVG des Verfahrens zur Erteilung der Ermächtigung der Begutachtung nach § 57a KFG 1967 rechtmäßig ist.
In der Literatur (vgl. Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (2005) § 38 Rz 2 ff) ist eine Vorfrage iwS jene Frage, deren Lösung zum Zweck der Lösung einer anderen Frage notwendig ist. Demnach ist eine Vorfrage im rechtlichen Sinn eine Rechtsfrage, für deren Beantwortung die Behörde nicht sachlich zuständig ist, aber die Lösung dieser Frage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung einer anderen Frage – nämlich der Hauptfrage – ist.
Der verfahrensrechtliche Vorfragenbegriff des § 38 AVG ist aber enger zu fassen als der generelle Vorfragenbegriff: Dieser Begriff umfasst nur jene Vorfragen, welche von Gerichten oder Verwaltungsbehörden als Hauptfragen zu entscheiden sind. Somit setzen Vorfragen iSd § 38 AVG voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen österreichischen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann.
Nach Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz findet § 38 AVG auch auf Vorfragen Anwendung, die von einem Straf- oder Zivilgericht als Hauptfrage zu entscheiden sind. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat wiederholt festgehalten, dass bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung (BO) 1994 im Falle der Begehung einer Straftat die Straftat selbst eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. dazu VwGH vom 30.11.1994, 94/03/0155; VwGH vom 20.03.1996, 96/03/0042; VwGH vom 19.06.1996, 96/03/0121). Nach § 6 Abs. 1 Z 3 Betriebsordnung (BO) ist es Voraussetzung zur Erlangung eines Taxilenkerausweises, dass „Vertrauenswürdigkeit“ des Antragstellers vorliegt. Diese Vertrauenswürdigkeit ist unabdingbare Voraussetzung für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises. Eine solche Vertrauenswürdigkeit muss zumindest in den letzten 5 Jahren vor der Ausstellung ununterbrochen gegeben sein (vgl. VwGH vom 30.11.1994, 94/03/0155).
Im vorliegenden gegenständlichen Fall ist die „Vertrauenswürdigkeit“ ebenfalls eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung, weshalb davon auszugehen ist, dass im Hinblick auf den gegenständlichen Fall, die Beantwortung der Frage der Begehung der strafbaren Handlung nach § 302 StGB eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellt. Weiters hat der VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, dass solange eine strafgerichtliche Verurteilung nicht vorliegt, die Behörde im Bezug auf die Beantwortung der Vorfrage nach § 38 AVG die Wahl hat, entweder eine selbständige Vorfragenbeurteilung vorzunehmen oder das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage durch das Strafgericht zu unterbrechen (siehe dazu VwGH vom 30.11.1994, 94/03/0155).
Zudem wird vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festgestellt, dass aus § 38 AVG allein die Partei weder einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens noch ein subjektives Recht auf Nichtbeendigung des Verfahrens ableiten kann (siehe VwSlg 3339 A/1954; VwSlg 6260 A/1964).
Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender
Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Beschwerdevorbringen sowie den Schriftsätzen des Beschwerdeführers sowie aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist im gegenständlichen Fall die bescheidmäßige Aussetzung der belangten Behörde rechtmäßig, da es in ihrem Ermessen gelegen ist, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung auszusetzen oder im Zuge des Verwaltungsverfahrens eine selbständige Beurteilung der Vorfrage der „Vertrauenswürdigkeit“ vorzunehmen.
IV.Gesetzliche Grundlagen:
§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idgF lautet wie folgt:
„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die für den Gegenstandfall relevante Vorschrift des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) sowie des Kraftfahrgesetzes (KFG 1967) in der jeweils maßgeblichen Fassung lautet auszugsweise wie folgt:
§ 38 AVG lautet wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens „bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht“ bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
„§ 57a KFG lautet auszugsweise wie folgt:
(1) …
(2) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hierzu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt, seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen oder wenn eine der für die Erteilung der Ermächtigung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.
(2a) Der Landeshauptmann hat regelmäßig zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.“
V.Rechtliche Beurteilung:
Eine Vorfrage im verfahrensrechtlichen Sinn ist eine Rechtsfrage, deren Klärung eine für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bildet, die aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verfahren durchzuführenden Behörde fällt. Zuständig für Entscheidung der Vorfrage als Hauptfrage – das ist die Frage, welche die Behörde (das Gericht) als Verwaltungssache im Sinne der §§ 8 und 37 AVG (als Sache) zu entscheiden hat – entweder eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht oder dieselbe Verwaltungsbehörde in einem anderen Verfahren (vgl. dazu bei Christoph Grabenwarter/Mathis Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 5. Auflage (2016) 93 ff).
Seitens des erkennenden Gerichtes wird ausgeführt, dass gemäß § 57a Abs. 2 erster Satz KFG 1967 der Landeshauptmann für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hierzu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung gemäß Abs. 1 zu ermächtigen hat. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass ein Widerruf der Ermächtigung eine spätere Wiedererteilung derselben ausschließt. Beim Begriff der Vertrauenswürdigkeit nach § 109 Abs. 1 lit b KFG 1967 ist auch bei dem in der vorliegenden Bestimmung verwendeten Ausdruck zunächst von seiner Bedeutung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, nämlich einem „sich-verlassen-Können“ auf eine Person, auszugehen. Konkrete Konturen erhält dieses allgemeine Begriffsverständnis durch den aus dem Gesetz klar erkennbaren Regelungszweck des Rechtsinstitutes der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen nach § 57a KFG 1967, nämlich zum Schutz der öffentlichen Verkehrssicherheit zu gewährleisten, dass nur betriebstaugliche Kraftfahrzeuge und Anhänger am öffentlichen Verkehr teilnehmen (vgl. dazu Oberster Gerichtshof in SZ 54/19 sowie Lukas, Rechtsprobleme zur wiederkehrende Begutachtung nach § 57a KFG, ZVR 1983, 9 ff). Vertrauenswürdig im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist demnach ein Verein oder Gewerbetreibender dann, wenn im Zeitpunkt der Erteilung der Ermächtigung ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörden könnten sich darauf verlassen, dass der Verein oder Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem genannten Verwaltungszweck ausüben werde.
Mit undatiertem Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten zu Zahl: xxx, an den Beschwerdeführer am 12.05.2019 zugestellt, wurde der Antrag vom 28.02.2019, der die Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort in xxx, xxx, zum Gegenstand hat, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Landesgerichts xxx ausgesetzt. Der Begründung dieses Bescheides ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sowohl das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft xxx als auch das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof noch offen seien und keine neuen Sachverhalte erkennbar seien, welche die Entscheidung gemäß Bescheid Zahl xxx vom 30.03.2018 in Frage stellen oder Zweifel an der mangelnden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers erkennen lassen würden.
Dagegen erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerde vom 07.06.2019 an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.
Das erkennende Gericht kommt zu dem Schluss, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des neuerlichen Antrages des Beschwerdeführers vom 29.02.2019 auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen am Standort xxx, xxx, mangels neuer Sachverhalte, die darauf schließen lassen würden, dass die durchzuführenden Überprüfungen ordnungsgemäß vorgenommen würden, von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht hat, eine Entscheidung über den Antrag zufolge des anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Urteil des Strafgerichtes auszusetzen. Da die Vertrauenswürdigkeit einer zu ermächtigenden Person, ungeachtet der sonst nachzuweisenden Erfüllung von Voraussetzungen für die Ausführung der beantragten Tätigkeit, in untrennbarem Zusammenhang mit der Unbescholtenheit der Person steht, sieht es das Landesverwaltungsgericht daher auch als angemessene Entscheidung der belangten Behörde an, den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens als Vorfrage für die Behandlung des bei ihr anhängigen Verfahrens auf Erteilung der Ermächtigung abzuwarten und daher das Behördenverfahren bis zum Vorliegen des Urteils des Strafgerichts auszusetzen.
Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass aufgrund der vorliegenden Sach- und Rechtslage in Verbindung mit dem der Behörde zukommenden Ermessensraum die mit dem bekämpften Bescheid ausgesprochene Aussetzung des Verfahrens durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt war.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Zudem hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Ergebnis:
Aufgrund der getroffenen Feststellungen und unter Berücksichtigung der dargelegten Sach- und Rechtslage ist der Beschwerde der beschwerdeführenden Partei insgesamt kein Erfolg beschieden und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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