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KLVwG-484/3/2019•LVwG K KLVwG-484/3/2019
KLVwG-484/3/2019State Administrative CourtAug 26, 2019
Aufenthaltsbewilligung „Student“, Nachweis finanzieller Mittel, Sozialhilfeleistungen<br/>
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am 15.01.1995, Staatsangehörigkeit xxx, wohnhaft xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der xxx vom 14.01.2019, xxx: xxx, wegen eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu Recht:
I.Die Beschwerde wird als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Eine (ordentliche) Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Bescheid vom 14.01.2019, xxx: xxx, wies die Bürgermeisterin der xxx den über die österreichische Botschaft Islamabad gestellten Antrag des xxx vom 10.05.2017, beim xxx eingelangt am 17.05.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 und 4 iVm Abs. 5 NAG ab. Ihre Entscheidung begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller die Herkunft der finanziellen Mittel für sein Studium nicht nachweisen habe können. Aus den Kontoumsatzlisten seien zumeist Bareinzahlungen auf dem Konto des Beschwerdeführers ersichtlich, deren Herkunft nicht nachvollziehbar sei. Außerdem liege kein entsprechender Krankenversicherungsschutz vor.
In seiner gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 15.02.2019 brachte der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass er im Mai 2017 ein gültiges Zulassungsschreiben, einen gültigen Kontoauszug, eine gültige Bestätigung über die zukünftige Unterkunft und den Nachweis einer gültigen Krankenversicherung zusammen mit seinem Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung „Student“ eingereicht habe. Dass der xxx absichtlich seinen Antrag sowie die Unterlagen „ablaufen“ habe lassen, sei auf die Nachlässigkeit der genannten Behörde zurückzuführen. Er habe seine persönlichen Kontoauszüge zweimal eingereicht, um den Nachweis der Finanzierbarkeit seines Lebensunterhaltes in xxx nachzuweisen. Er habe am 05.11.2016 von seinem Sponsor, dem angeblichen Onkel xxx, einen Betrag von 1.600.000,00 xxx (xxx) auf sein persönliches Bankkonto überwiesen bekommen und sei von den Behörden nicht berücksichtigt worden, dass dieser Betrag seit zwei Jahren auf seinem Bankkonto gutgeschrieben sei. Die zweite Zulassungsbestätigung, die er im Juli 2018 von der Universität xxx ausgestellt bekommen habe, gelte für zwei Semester. Keine andere Behörde brauche zwei Jahre, um die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung für Studenten abzuweisen. Die xxx Behörde habe das aber gemacht, und sei es ihre Verantwortung, dies zu erklären. Es werde daher beantragt, den Sachverhalt zu prüfen und auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der gültigen Rechtslage über den Fall zu entscheiden, da er bereits sein Geld und seine Zeit aufwenden habe müssen.
Der Beschwerde angeschlossen waren die Bescheide der xxx vom 29.03.2017 und 10.07.2018 betreffend die abzulegenden Ergänzungsprüfungen und die Zulassung zum Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen, Auszüge der xxx eines Bankkontos lautend auf xxx über den Zahlungsverkehr vom 01.11.2016 bis 04.05.2017 sowie eines Bankkontos lautend auf xxx über den Zahlungsverkehr vom 01.11.2016 bis 13.09.2017.
Mit Schreiben vom 12.03.2019 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist am 15.01.1995 in xxx, in xxx, geboren, ist Staatsangehöriger von xxx und ledig. Er lebt in xxx, xxx, und beabsichtigt, an der Universität xxx „Angewandte Informatik“ (Bachelorstudium) nach Absolvierung eines viersemestrigen Vorstudienlehrganges zur Vorbereitung auf die Ergänzungsprüfungen aus Englisch, Mathematik und Deutsch zu absolvieren. Der Beschwerdeführer hat die Sekundarschule und ein dreijähriges Technikcollege in xxx besucht.
Mit Antrag vom 10.05.2017 ersuchte der Beschwerdeführer über die Österreichische Botschaft xxx um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Student“ iSd § 64 NAG. Dazu übermittelte er u.a. einen Bescheid der Universität xxx vom 29.03.2017 betreffend die Berechtigung, Lehrveranstaltungen zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zum Bachelorstudium „Angewandte Informatik“ aus Englisch und Mathematik sowie einen Universitätslehrgang „Deutsch als fremd- und Zweitsprache“ zu besuchen. Außerdem legte er Auszüge der xxx xxx betreffend ein auf den Namen xxx lautendes Konto über die Kontoführung vom 15.12.2016 bis 04.05.2017 mit einem Kontostand von 1.632.180,98 xxx vor. Woher die auf das Konto des Beschwerdeführers eingezahlten, unterschiedlich hohen, Beträge kamen, ist nicht ersichtlich. Nahezu allen Einzahlungen ist lediglich der Vermerk „Cash Deposit Nr. …“ oder „Outward Clearing Cheque NO.“ angefügt. Dem Antrag angeschlossen war darüber hinaus eine Versicherungserklärung über eine abgeschlossene Versicherung für den Zeitraum eines Jahres ab 10.05.2017.
Mit „Ladungsbescheid“ vom 05.09.2017 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach Prüfung der Antragsunterlagen mit, dass er unter anderem folgende Nachweise zu erbringen habe:
-Aktuellen Kontoauszug und Bestätigung der Bank
-Nachweis der Herkunft der finanziellen Mittel: Schreiben des Sponsors mit folgenden Beilagen: Kopie des Reisepasses des Sponsors, Einkommensnachweise des Sponsors, Steuererklärung des Sponsors, Nachweis der beruflichen Tätigkeit
Per E-Mail vom 15.09.2017 erklärte der Beschwerdeführer daraufhin, dass er von seinem Vater, xxx, und seinem Onkel, xxx, der ein eigenes Geschäft betreibe und mehrere private Schulen mit verschiedenen Anlagen leite, unterstützt werde. Sein Onkel habe ihm einen Betrag von 1.600.000,00 xxx für sein Studium zur Verfügung gestellt. Zudem übermittelte er u.a. zwei Kontoauszüge der xxx von einem Konto seines Vaters und einem Konto seines Onkels und einen Kontoauszug der xxx betreffend ein weiteres Konto lautend auf xxx. Dem angefügt sind Lohnabrechnungen für Juli bis September 2017 betreffend xxx mit ausgewiesenen Nettolöhnen von 114.036,00 xxx, 113.147,00 xxx und 99.275,00 xxx. Eine Überweisung vom Konto des Onkels von 1.600.000,00 xxx auf das Konto des Beschwerdeführers ist auf den Kontoauszügen nicht ersichtlich. Woher die auf die Konten des Onkels und des Vaters bei der xxx eingezahlten, unterschiedlich hohen, Beträge kamen, ist nicht erkennbar, zumal nahezu allen Einzahlungen lediglich der Vermerk „Cash Deposit Nr. …“ oder „Transfer Nr. …“ oder „Outward Clearing Cheque NO.“ angefügt ist.
Mit Schreiben vom 18.10.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen neuen Zulassungsbescheid der Universität xxx betreffend die Aufnahme in einen Vorstudienlehrgang vorzulegen, zumal der ursprünglich vorgelegte Zulassungsbescheid sich lediglich auf die Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und des Universitätslehrganges „Deutsch als Fremd- und Zweitsprache“ bezog, und als Grundlage für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung ungeeignet war. Außerdem forderte die Behörde nochmals einen aktualisierten Bankkontoauszug.
Am 23.08.2018 traf der geforderte neue Zulassungsbescheid der Universität xxx, datiert mit 10.07.2018, bei der Behörde ein. Darin wurde der Beschwerdeführer berechtigt, für die Dauer von 4 Semestern den „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ aus Englisch, Mathematik und Deutsch zu besuchen, wobei er die Einschreibung als außerordentlicher Studierender während der allgemeinen Zulassungsfrist und Nachfrist des Wintersemesters 2018/19 oder des Sommersemesters 2019 durchzuführen gehabt hätte. Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer einen bis 27.06.2018 aktualisierten Kontoauszug mit einem Guthaben von 1.464.154,49 xxx.
Erst auf nochmalige schriftliche Aufforderung der Behörde vom 30.11.2018, die Herkunft der finanziellen Mittel für den Unterhalt in Österreich nachzuweisen, übermittelte der Beschwerdeführer am 02.01.2019 Kontoauszüge lautend auf seinen Namen über die Kontoführung vom 01.11.2016 bis 30.11.2016, aus denen die Überweisung der 1.600.000,00 xxx vom Konto des Onkels xxx hervorgeht. Vorgelegt wurden dazu auch nochmals die Kontoauszüge der xxx betreffend das Konto des xxx über die Kontoführung vom 02.03.2017 bis 13.08.2017 mit einem Kontostand von 3.270.136,40 xxx, wobei den Kontoeingängen wiederum nur Vermerke wie „Cash Deposit Nr. …“ oder „Transfer Nr. …“ oder „Outward Clearing Cheque NO.“ zu entnehmen sind, und die Einzahler unbekannt bleiben. Zudem teilte der Beschwerdeführer mit, „Devisengeschäfte“ zu machen, wobei er Euro kaufe und verkaufe und das Geld jeweils „cash“ erhalte und „cash“ auf sein Bankkonto einzahle. Steuererklärungen oder Lohnabrechnungen betreffend sein und seines Onkels Einkommen hat er keine vorgelegt. Eine Verlängerung der von ihm am 10.05.2017 für 1 Jahr abgeschlossenen Krankenversicherung hat er nicht vorgenommen.
Der den Feststellungen zu Grund gelegte unbestrittene Sachverhalt ergibt sich mit einer für die Entscheidung ausreichenden Klarheit aus dem Verwaltungsakt.
Der Beschwerdeführer war letztmals 2011 mit Reparaturarbeiten für „Coca Cola“ mit einem monatlichen Einkommen von xxx 10.000,- (= ca. € 60,00) teilzeitbeschäftigt. Zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer über ein Konto bei der xxx mit einem Guthaben von 1.464.154,49 xxx per 27.06.2018 verfügte. Richtig ist auch, dass laut einem Kontoauszug der xxx am 05.11.2016 vom Konto des xxx, Nr. xxx, ein Betrag von 1.600.000,00 xxx auf das Konto des Beschwerdeführers Nr. xxx transferiert wurden. Einen Nachweis darüber, woher die Einzahlungen auf sein und seines Onkels Konto stammen, hat der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung der Behörde nicht beigebracht. So legte er weder Lohnabrechnungen noch Steuererklärungen noch sonstige Nachweise über die Herkunft der Eingänge auf seinem und seines Onkels Konto vor. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Bescheinigung über die nationale Steuernummer seines Onkels xxx, ausgestellt am 07.09.2005, vorgelegt, ein Nachweis darüber, welches Einkommen dieser auch tatsächlich versteuerte, findet sich in den von ihm eingereichten Unterlagen jedoch nicht. Dass sein Onkel xxx „Government Headmaster“ und dessen Gattin „Head Mistress“ an einer Schule ist, mag sein, beweist jedoch nicht, dass die dem Beschwerdeführer überwiesene Summe von 1.600.000,00 xxx aus einem Einkommen aus diesen beruflichen Tätigkeiten stammt. Bei seiner Einvernahme bei der Österreichischen Botschaft xxx im Rahmen der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, keine Ahnung vom Einkommen seines Onkels „xxx“ und dessen Gattin zu haben. Er gab an, dass sie zwei studierende Kinder haben. Woher die Einzahlungsbeträge auf dem Konto des xxx stammen, ist mangels diesbezüglicher Angaben aus den vorgelegten Kontoauszügen („Cash Deposit Nr….“, „Outward Clearing Cheque NO“ oder „Transfer Nr….“) nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die sonstigen Einzahlungen auf dem (eigenen) Konto des Beschwerdeführers, der Auszüge über eine Kontoführung nur bis 27.06.2018 (Guthaben 1.464.154,59 xxx) vorgelegt hat. Allfällige Einkommen des Beschwerdeführers aus diversen „Cash-Devisengeschäften“ sind für das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht nachvollziehbar.
Vom Konto seines Vaters sind keine Überweisungen auf das Konto des Beschwerdeführers vorgenommen worden. In einer von einem xxx Notar beglaubigten Erklärung vom September 2017 hat xxx zwar bestätigt, dem Beschwerdeführer 1.200.000,00 xxx „cash“ für sein Studium bezahlt zu haben, vom Verbleib dieses Geldes hat der Beschwerdeführer jedoch nichts berichtet und gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer darüber noch verfügt.
Mangels Nachweis der Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel war somit weder für die Behörde noch für das Verwaltungsgericht ersichtlich, dass die Mittel aus legalen Quellen stammen.
Aus den vom Beschwerdeführer seiner Beschwerde angeschlossenen Urkunden ergaben sich keine neuen Erkenntnisse und waren der Beschwerde keine Urkunden angeschlossen, die nicht bereits im Behördenverfahren vorgelegen sind. Der Nachweis eines gültigen Krankenversicherungsschutzes war der Beschwerde nicht angeschlossen.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Österreichischen Botschaft xxx im Rahmen der Antragstellung ergab außerdem, dass der Beschwerdeführer weder Englisch noch Deutsch spricht und von Ergänzungsprüfungen nichts wusste.
Gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF BGBl. I Nr. 56/2018, ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 UG absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet.
Gemäß § 11 Abs. 2 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn er über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist (Z 3), und der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte (Z4).
Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechen.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass ein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei somit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (VwGH 06.08.2009, 2008/22/0391 u.a.)
Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtspaktes 2005 (RV 952 BLG Nr. 22.GP 120) ist zu entnehmen, dass der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel u.a. auch durch Spareinlangen in Betracht kommt. Der Unterhaltsnachweis ist für die Dauer der Aufenthaltsbewilligung (= 12 Monate) nachzuweisen. Maßgeblich für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel in Form von Spareinlagen bzw. auf Konten verfügbares Gutachten ist, dass das nachgewiesene „Kapital“ des Antragstellers in Relation zur Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels steht und die Herkunft des angegebenen Geldbetrages vom Antragsteller belegt werden muss. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Mittel nicht aus einer illegalen Quelle stammen.
Auszugehen ist im gegenständlichen Fall davon, dass der Beschwerdeführer, wenn er als Student nach Österreich käme, über kein eigenes Einkommen verfügt. Der Beschwerdeführer erklärte in seinen Antragsunterlagen, einerseits von seinem Vater xxx und andererseits von seinem Onkel xxx unterstützt zu werden. xxx scheint den Antragsunterlagen zufolge über ein legales monatliches Nettoeinkommen von ca. € 600,00 zu verfügen. Woher die Eingänge auf seinem Konto bei der xxx, welches mit 08.09.2018 einen Kontostand von ca. € 2.000,00 auswies, stammen, ist nicht nachvollziehbar. Dass xxx an den Beschwerdeführer Unterhalt leistet, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. xxx hat zwar eine Erklärung abgegeben, den Beschwerdeführer finanziell unterstützen zu wollen, Geldüberweisungen von den Konten des xxx auf das Konto des Beschwerdeführers haben laut den vorgelegten Kontoauszügen jedoch nicht stattgefunden. xxx hat zwar in einer von einem xxx Notar beglaubigten Erklärung vom September 2017 erklärt, den Beschwerdeführer 1.200.000,00 xxx cash für das Studium bezahlt zu haben, da eine Einzahlung auf das Konto des Beschwerdeführers in der Höhe dieses Betrages jedoch nicht erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Geldbetrag dem Beschwerdeführer noch zur Verfügung steht.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, von seinem Onkel xxx finanziell unterstützt zu werden, dessen Überweisung von 1.600.000,00 xxx von seinem Bankkonto auf das Konto des Beschwerdeführers zwar nachgewiesen wurde, jedoch nicht nachvollziehbar ist, woher die Einzahlungen auf das Konto des xxx stammen. Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Nachweise dahingehend erbracht, dass für die Behörde ersichtlich wäre, dass die Geldmittel nicht aus illegalen Quellen stammen, obwohl die Behörde den Beschwerdeführer sowohl mit ihren Schreiben vom 05.09.2017 und 30.11.2018 als auch mit ihrer Bescheidbegründung ausführlich auf diesen Mangel hinwies.
Es ist dem Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer daher nicht gelungen, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, sodass nicht sichergestellt ist, dass die Geldmittel nicht aus illegalen Quellen stammen.
Aber selbst wenn man die vom Beschwerdeführer angegebenen zur Verfügung stehenden Geldmittel aus legalen Quellen bestehend anerkennen würde, wären sie unzureichend, zumal der letztausgewiesene Kontostand des Kontos des Beschwerdeführers mit 27.06.2018 lediglich ein Guthaben von 1.464.154,49 xxx auswies, woraus sich ein Betrag von ca. € 8.380,00 (xxx x 0,0057) errechnet. Geteilt durch 12 (Monate) bleibt dem Beschwerdeführer monatlich ein Betrag von € 698,33 pro Monat, womit der für 2019 gültige ASVG-Richtsatz gemäß § 11 Abs. 5 NAG (€ 933,06) um monatlich € 234,73 unterschritten wird.
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG der Aufenthaltstitel nicht erteilt werden darf, zumal nicht sichergestellt ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer die abgeschlossene Krankenversicherung trotz des von der Behörde in der Bescheidbegründung geltend gemachten Versicherungsmangels nicht verlängert, und liegt somit auch kein ausreichender Krankenversicherungsschutz iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG vor.
Gemäß § 11 Abs. 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- oder Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist. Wie dies die Behörde in ihrer Bescheidbegründung bereits festgestellt hat, kann auch das Verwaltungsgericht einen Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht des Beschwerdeführers nicht erkennen, weil der Beschwerdeführer bisher weder ein Privat- noch ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich hatte. Da er sich bisher noch nie in Österreich aufhielt und auch keinerlei Bindung zu Österreich hat, kann ein Eingriff in ein Privat- oder Familienleben iSd Art. 8 EMRK bedingt durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels nicht erfolgt sein.
Die 20-monatige Verfahrensdauer ergab sich offensichtlich daraus, dass der Beschwerdeführer erst am 23.08.2018 einen einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ zu Grunde legbaren Zulassungsbescheid der Universität xxx vorlegte, und die Behörde ihm außerordentlich umfassend Gelegenheit gab, die Mängel seines Antrages zu beheben. Dass die Verfahrensverzögerung auf ein ausschließliches Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen wäre, kann somit nicht festgestellt werden.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit hat, sich auf die für das Bachelorstudium „Angewandte Informatik“ erforderlichen Ergänzungsprüfungen aus Englisch, Mathematik und Deutsch mittels Fernstudium in seinem Heimatland vorzubereiten.
Da es dem Beschwerdeführer auch mit seinem Beschwerdevorbringen nicht gelungen ist, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, und er darüber hinaus auch keinen gültigen Krankenversicherungsschutz nachgewiesen hat, ist nicht sichergestellt, dass sein Aufenthalt in Österreich zu keiner finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen wird, und war die Beschwerde demnach abzuweisen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung, welche von keiner Partei beantragt wurde, war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG mangels Erforderlichkeit nicht durchzuführen.
4. Zur Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision:
Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.
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