LVwG K KLVwG-S5-844-845/8/2019

KLVwG-S5-844-845/8/2019State Administrative CourtAug 22, 2019

Regest

Streitbeilegung, Sanierungsmaßnahmen, Sanierungskosten

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-S5-844-845/8/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.S5.844.845.8.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, vom 06.03.2019, Zahl: xxx, wegen der Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ an xxx und an xxx, zu Recht erkannt:

I.Die Beschwerde wird als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II.Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Bisheriger Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2019, Zahl: xxx, hat das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde xxx, Dienststelle xxx, folgende Entscheidung getroffen:

„Gegen die Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft „xxx“, vertreten durch den Obmann xxx, betreffend die offene Forderung von € 639,-- für die Wegsanierung nach dem Unwetter im Jahr 2016, haben xxx und xxx mit Eingabe vom 23.09.2018 die Entscheidung der Behörde begehrt.

Auf Grund dieses Antrages wird festgestellt, dass die an xxx und xxx (in der Folge kurz „Antragsteller“ genannt) gerichtete Beitragsvorschreibung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 27.07.2018 in der Höhe von € 639,-- zu Recht besteht.“

Diese Entscheidung stützt die belangte Behörde auf folgende Überlegungen:

In der ordentlichen Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 23.10.2016 wurde aufgrund des Unwetterschadens vom 29.08.2016 einstimmig beschlossen, den geschotterten Wegteil inklusive des ca. 200 m langen Wegstückes nach der Hofstelle xxx – insgesamt ca. 1,2 km – samt kaputten Kanälen zu sanieren. In diesem Zusammenhang berichtete der (damalige) Obmann xxx, dass nach Abzug der Förderungen (Katastrophenfonds und Land Kärnten) ca. 40 % der Sanierungskosten von der Bringungsgemeinschaft zu tragen wären; nach mündlicher Einschätzung des zuständigen Bauleiters der Abteilung xxx (xxx) würden somit für die Bringungsgemeinschaft ca. € 12.000,-- an Kosten anfallen. Weiters wurde in dieser Vollversammlung beschlossen, dass der Vorstand ermächtigt wird, zur Bezahlung der Sanierungskosten die anteiligen Kosten pro Anteil festzulegen und in angemessener Frist ohne nochmalige Einberufung der Vollversammlung einzuheben.

In der außerordentlichen Vollversammlung vom 15.05.2017 wurde zur Sanierung des durch das Unwetter beschädigten Wegteiles vom Obmann berichtet, dass bezüglich der Beihilfe aus Mitteln des Kärntner Nothilfswerkes noch nicht alle Unterlagen den Mitgliedern vorgelegt worden seien. xxx teilte dazu mit, dass er keinesfalls Auskünfte über sein Einkommen etc. offenlegen werde. Es jedoch einen Zahlungsausgleich der anfallenden Differenz der Anteile geben werde.

In der Vollversammlung vom 03.12.2017 wurde besprochen, dass die tatsächlichen Kosten der Sanierung die ursprünglich geschätzten Sanierungskosten um € 11.000,-- überschritten haben. Konkret wurde im Tagesordnungspunkt „Kassenbericht" dargelegt, dass die tatsächlichen Sanierungskosten € 24.035,60 betragen.

Aufgrund der Kostenerhöhung wurde in dieser Vollversammlung einerseits beschlossen, eine Stellungnahme des Bauleiters der Abt. xxx, xxx anzufordern, in welcher bekanntzugeben wäre, wie es zum Differenzbetrag gekommen ist und warum dies seitens der Bauaufsicht nicht rechtzeitig bekanntgegeben wurde. Andererseits wurde die Entlastung des Vorstandes mehrheitlich beschlossen. Konkret stimmten sieben Mitglieder (122 von 181 Anteilen) für die Entlastung des Vorstandes und fünf Mitglieder (auch die Antragsteller), welche 59 Anteile repräsentieren, wegen der Kostenerhöhung dagegen. Insgesamt wurde der Vorstand bezüglich der Kostenerhöhung mit gültigem Mehrheitsbeschluss entlastet. Hinsichtlich der Abstimmung wurde im Protokoll auf § 7 Punkt 2 der Satzung der Bringungsgemeinschaft verwiesen.

In dieser Vollversammlung ist der Obmann xxx zurückgetreten. Eine Minderheitenbeschwerde wurde von keinem Mitglied eingebracht.

In der außerordentlichen Vollversammlung vom 07.01.2018 wurde ein neuer Vorstand gewählt (neuer Obmann: xxx) und wurde beschlossen, dem Vorstand solange keine Entlastung zu erteilen, bis die Kostensteigerung (Stellungnahme xxx zur Kostensteigerung stand noch aus) geklärt sei. Zur Vollversammlung vom 03.12.2017 wurde festgehalten, dass die Niederschrift betreffend die Entlastung des Vorstandes nicht den Tatsachen entsprechen würde. Die Antragsteller bemerkten, dass eine Abstimmung nach Anteilen (bei der Entlastung des Vorstandes am 03.12.2017 wurde nach Anteilen abgestimmt) nicht den Gepflogenheiten in dieser Bringungsgemeinschaft entsprechen würde, auch wenn die Satzung dies vorsehe.

Am 05.04.2018 hat eine weitere außerordentliche Vollversammlung stattgefunden, bei welcher auch der Leiter der Agrarbehörde, xxx, anwesend war. Die Stellungnahme von Bauleiter xxx wurde dabei von xxx verlesen.

In seiner Stellungnahme vom 08.02.2018 führt xxx Abt. xxx zur Kostenerhöhung im Wesentlichen aus, dass sich diese aus Verbesserungen der Weganlage in Absprache mit dem damaligen Obmann xxx ergebe. Eine Erhöhung um € 11.000,- entspreche den üblichen € 8,- / Laufmeter und sei gerechtfertigt.

Die ursprüngliche Kostenschätzung ergebe sich aus einer Schätzung des Unwetterschadens vom 29.08.2016, wobei vom Kärntner Nothilfswerk nur die "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes" gefördert werde. Diese Kosten seien mit € 12.376,- ermittelt worden und sei die Zuteilung zur Erhebung des Unwetterschadens über ihn (Antrag an Gemeinde xxx u. Weiterleitung an BH xxx) veranlasst worden. Am 07.09.2016 habe er mit dem damaligen Obmann xxx einen Ortsaugenschein durchgeführt. Dabei habe xxx die Abt. xxx um die Wegsanierung gebeten. Er teilte dabei mit, dass die Förderung 30% betragen würde. Es wurde vereinbart, die Sanierung auf 2017 zu verschieben.

Im Frühjahr 2017 sei zwischen ihm und dem (Alt)Obmann xxx die Sanierung so besprochen worden: eine stärkere Schotterdeckschicht wäre wirtschaftlicher, da langfristiger; Bankettmaterial sollte mit dem Bagger entfernt werden, damit die ursprüngliche Ausbaubreite wiederhergestellt werde und ablaufendes Wasser mehr Platz hätte.

Die Sanierung in dieser Art sei natürlich teurer, ca. € 19.000,- (eine schriftliche Kostenschätzung sei weder verlangt noch abgeliefert worden).

Saniert wurde im Juli 2017, wobei das überschüssige Material nicht wie üblich unter der Böschung gelagert werden konnte, sondern abtransportiert werden musste; dies habe zu einer Kostenerhöhung geführt. Die Ablagerung erfolgte z.T. auf der ehemaligen Schotterentnahmestelle der xxx.

Während der Sanierung wurde festgestellt, dass zwei Schächte nicht mehr funktionsfähig waren, weshalb diese erneuert wurden. Die Lagerung von Schotter und die Entwässerung: ca. € 7.000,-, Einbau von Schotter zum Abschluss der Sanierung: € 17.000,-

Die Baukosten seien mit dem Obmann xxx abgerechnet worden; die Förderung 30 % sei i.O..

Zum Tagesordnungspunkt Anerkennung oder Richtigstellung des Protokolls vom 07.01.2018 wird von xxx dargelegt, dass eine solche Änderung nicht möglich sei, zumal das Protokoll mit Unterschrift von Obmann und Schriftführer jedenfalls Gültigkeit erlangt habe.

Zum Bericht des Bauleiters xxx betreffend die Kostenerhöhung wird von xxx allgemein erläutert, dass die Rechtsgrundlage der Bringungsgemeinschaft das K-FLG sei, woraus sich ergebe, dass, wenn gefordert, jedes Mitglied der Bringungsgemeinschaft zivilrechtliche Schritte setzen könne.

Im weiteren Tagesordnungspunkt 5) wurde zu den Baukosten erläutert, dass diese vom Obmann auf die Mitglieder nach Anteilen verteilt werden müssten, wobei der allfällige Zuschuss vom Nothilfswerk abzuziehen sei. Wer damit nicht einverstanden sei, könne Einwände beim Obmann erheben, der sodann verpflichtet sei, eine Schlichtungsverhandlung vor dem Vorstand durchzuführen und könne das Mitglied im Falle, dass die Schlichtungsverhandlung ergebnislos bleibe, die Entscheidung der Agrarbehörde veranlassen. Im Lichte dessen wurde von der Vollversammlung beschlossen, dass der offene Saldo wie folgt betrage: ohne Hilfswerk € 71,--/Anteil; mit Zuschuss Hilfswerk € 53,--/Anteil.

In der nächsten Vollversammlung vom 16.12.2018 berichtete der Obmann xxx nochmals, dass die offenen Forderungen betreffend xxx und xxx im Vollstreckungswege einzubringen wären (Rückstandsausweis, welcher über das Bezirksgericht vollstreckbar wäre) und bezüglich der offenen Forderung der Antragsteller xxx aufgrund des fristgerecht eingebrachten Einwandes die Agrarbehörde entscheiden müsse; er bittet nochmals um Abstimmung der Vorgehensweise.

Gegen den eingangs genannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer xxx und xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin Folgendes aus:

„Gegen den von der Agrarbehörde Kärnten am 6. März 2019 erteilten Bescheid wird wegen folgender Rechtswidrigkeiten Beschwerde erhoben:

1. liegt für die Erweiterung der Wegsanierung von 12.365,00 € auf 24.035,60 € kein gültiger Beschluss der BG xxx vor;

2. ist § 11 der Satzung der BG xxx in o.a. Bescheid gegenständlich ungeprüft.

Obwohl in der von der Agrarbehörde einberaumten mündlichen Verhandlung am 8. Feb. 2019 (Anwesenheit von xxx, xxx dem Obmann xxx und Antragsteller xxx) dezitiert darauf hingewiesen wurde, dass der Beschluss über die Kostenanteile vom 5.4.2018 nur für jene Mitglieder gefasst wurde, die ohne Einspruch bereit waren die erhöhten Wegsanierungskosten zu tragen und diese zuvor eingeschüchtert wurden mit dem Argument die Bank der BG würde die BG nicht mehr für kreditwürdig erachten wenn sie nicht baldigst den Kontostand auf den vereinbarten Kreditrahmen setzen würden beurteilt die Agrarbehörde diesen Beschluss über die Kostenanteile als rechtsgültigen Beschluss für die Erweiterung der Wegsanierung.

Und obwohl in der o.g. Aussprache eine Stellungnahme zu § 11 der Satzungen der BG xxx eingefordert wurde, wird in o.g. Bescheid in keiner Weise darauf Bezug genommen. Immerhin handelt es sich um ein eindeutiges satzungswidriges Verhalten, wenn laut § 11 der Satzung der BG xxx der Obmann ohne vorherigen Beschluss seinen Verfügungsrahmen um das 11- fache überschreitet.

Abgesehen von unrichtiger Angabe der Faktenlage in o.a. Bescheid und abgesehen von den schweren rechtlichen Lücken der Satzung der BG und des K-GSLG und abgesehen vom Missbrauch der Obmannfunktion durch Herrn xxx begehren die Beschwerdeführer eine Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Mehrkosten für die erweiterte Wegsanierung unrechtmäßig den Mitgliedern der BG in Rechnung gestellt wurde, weil erstens kein Beschluss der BG-xxx vorliegt und zweitens der damalige Obmann satzungswidrig gehandelt hat.

Weiters wird eine Prüfung der Verletzung der Aufsichtspflicht der Agrarbehörde begehrt. Begründung: Die Rechte der Mitglieder der BG wurden schwer verletzt und die Aufsichtsbehörde hat solches Verhalten für rechtmäßig erklärt.

Unrechtmäßige Bescheide und satzungswidriges Verhalten gefährden das Gemeinwohl schwer.“

Die Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.

II.Feststellungen:

Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ wurde mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom 07.09.1961, Zl: xxx, im Übereinkommensweg gegründet. Mit dem Bescheid vom 03.08.1982, Zl: xxx, wurde eine Neubeanteilung aufgrund von Neubeitritten und Rechtsnachfolgen beurkundet. Mit dem Bescheid vom 23.03.2003, Zl: xxx, in der Fassung des Bescheides vom 31.08.2004, Zl: xxx, und den Bescheiden vom 08.03.2013, Zl: xxx und xxx, wurde eine weitere Aktualisierung der Beanteilung aufgrund von Rechtsnachfolgen und dem Ausscheiden von Teilflächen beurkundet.

Die Bringungsgemeinschaft „xxx“ besteht aus 12 Mitgliedern, die über insgesamt 204 Anteile verfügen. Die Beschwerdeführer sind mit 9 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft beanteilt.

Durch die Sanierung der Weganlage im Juli 2017 nach dem Unwetterereignis 2016 ist der Bringungsgemeinschaft ein Aufwand von € 24.035,60 tatsächlich erwachsen.

In der Vollversammlung vom 23.10.2016 wurde einstimmig beschlossen, den geschotterten Wegteil inklusive des ca. 200 m langen Wegstückes nach der Hofstelle xxx – insgesamt ca. 1,2 km – samt kaputten Kanälen zu sanieren.

In der Vollversammlung vom 05.04.2018 wurde folgender gültiger Beschluss gefasst:

„Der offene Saldo plus Zinsen wird wie folgt behandelt:

ohne Zuschuss Hilfswerk71 € pro Anteil

mit Zuschuss Hilfswerk 53 € pro Anteil“

Am 09.09.2018 fand eine Vorstandssitzung unter Einbeziehung der Beschwerdeführer zum Zweck der Streitbeilegung statt, welche jedoch ergebnislos blieb.

Die Beschwerdeführer begehrten mit Schreiben vom 23.09.2018 rechtzeitig die Entscheidung der Behörde.

III. Beweiswürdigung:

Die unter II. getroffenen Feststellungen konnten dem Akt der belangten Behörde entnommen werden.

IV.Gesetzliche Grundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF lauten (auszugsweise) wie folgt:

2. Abschnitt

Bringungsgemeinschaften

§ 14 Allgemeines

(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. b) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit. c) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei ver-schiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Brin-gungsgemeinschaft.

(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes gemäß Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenutzung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. Der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.

(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.

(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

§ 15 Satzung, Organe

(1)Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im Übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über

a)die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;

b)die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;

c)Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;

d)die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. c zu versuchen;

e)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;

f)die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluss und die Rechnungsprüfung;

g)die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;

h)die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluss von Leasingverträgen;

i)die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.

(2)Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlussfähigkeit gegeben, wenn wenigstens zwei Mitglieder - hat die Bringungsgemeinschaft mehr als zehn Mitglieder, wenigstens ein Drittel der Mitglieder - anwesend sind.

(3)Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.

(4)Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

(5)Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.

(6)Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.

(7)(entfällt)

(8)Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.

§ 17 Beitragsleistungen

(1)Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.

(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.

3. Abschnitt

Behörden und Verfahren

§ 19 Streitigkeiten

(1)Die Agrarbehörde entscheidet - unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten - auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten, die

a)den Bestand, den Inhalt, den Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;

b)Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;

c)zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und die nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden können.

(2)In den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 – K-FLG, LGBl. Nr. 64/1979, in der jeweils geltenden Fassung, berufenen Senat.

(3)Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Landesregierung schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ zuletzt in der Fassung des Vollversammlungsbeschlusses vom 05.04.2018 lauten (auszugsweise):

Aufgaben der Vollversammlung

§ 9

(1)In den Wirkungsbereich der Vollversammlung gehören:

8. alle jene Bereiche, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ zur Besorgung zugewiesen wurden.

Aufgaben des Vorstandes

§ 11

(1)Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung der Bringungsgemeinschaft im Rahmen dieser Satzung, sowie im Rahmen der von der Vollversammlung dem Vorstand zugewiesenen Aufgaben.

Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen:

1. Die Umlegung des Aufwandes, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 17 K-GSLG).

2. Nach Tunlichkeit die Schlichtung von Streitigkeiten, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis, zwischen der Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander entstehen, zu versuchen.

(2)Dem Vorstand kommt das Recht zu, über Sanierungsmaßnahmen an der Weganlage bis zu einer Höhe von € 1.000,-- ohne Genehmigung der Vollversammlung zu befinden.

Der Obmann (Vorsitzender)

Die Aufgaben

§ 13

(1)Der Obmann (Vorsitzende) vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und die Durchführung der gefassten Beschlüsse der Vollversammlung. Der Obmann wird von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 3 Jahre gewählt, wobei die Abstimmung nach „Köpfen“ erfolgt.

(2)Dem Obmann der Bringungsgemeinschaft obliegen jedenfalls nachstehende Agenden:

3. Die Vorschreibung der Beitragsleistungen gem. § 17 K-GSLG.

V.Erwägungen:

Entsprechend der Bestimmung § 17 Abs 2 K-GSLG ist der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs 3 K-GSLG) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs 1 lit d leg cit beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.

Im vorliegenden Fall ist der Bringungsgemeinschaft „xxx“ im Juli 2017 ein tatsächlicher Sanierungsaufwand in der Höhe von € 24.035,60 entstanden.

Entsprechend der Bestimmung § 11 Abs 2 der rechtsgültigen Satzung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ kam dem Vorstand das Recht zu über Sanierungsmaßmahmen an der Weganlage bis zu einer Höhe von S 10.000 (nunmehr € 1.000,--) ohne Genehmigung der Vollversammlung zu befinden.

Im vorliegenden Fall betrugen die Sanierungskosten weit mehr als S 10.000 bzw. € 1.000,--, weshalb satzungskonform eine Beschlussfassung der Vollversammlung über die Sanierungsmaßnahmen notwendig war. Ein solcher Beschluss wurde am 23.10.2016 gültig gefasst.

Im Hinblick auf die zeitliche Lage des Falles (Schadenseintritt 2016, Beschluss 23.10.2016 und Sanierung im Juli 2017) kann das Beschwerdevorbringen, wonach der Obmann entgegen § 11 der Satzung seinen Verfügungsrahmen überschritten hätte nicht nachvollzogen werden.

In der Folge wurde ein rechtsgültiger Beschluss (Vollversammlung vom 05.04.2018) gefasst, dass die Sanierungskosten pro Anteil € 71,-- (ohne Zuschuss Hilfswerk) betragen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Beschluss betreffend die Kostenteile in der Vollversammlung vom 05.04.2018 nur für jene Mitglieder gefasst worden sei, die ohne Einspruch bereit gewesen wären die erhöhten Wegkostensanierungskosten zu tragen, ist auszuführen, dass sich eine derartige Einschränkung der Beschlussfassung dem Protokoll der Vollversammlung vom 05.04.2018 nicht entnehmen lässt. Vielmehr ist darin eindeutig festgehalten, dass die Kosten € 71,-- (ohne Zuschuss Hilfswerk) und € 53 (mit Zuschuss Hilfswerk) pro Anteil betragen.

Ein Versuch zur Streitbeilegung ist am 09.09.2018 gescheitert und wurde sohin rechtzeitig die Behörde angerufen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass entsprechend der Bestimmung § 17 Abs 2 K-GSLG der Bringungsgemeinschaft „xxx“ tatsächlich ein Aufwand in der Höhe von € 24.035,60 entstanden ist, dieser Aufwand mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.04.2018 und damit innerhalb eines Jahres nach der Entstehung des Aufwandes auf die Anteile umgelegt wurde, sodann vom Obmann die Zahlungsvorschreibung (€ 71,-- x 9 Anteile) vom 27.07.2018 erstellt wurden und schließlich die gesetzlich vorgesehene Streitbeilegung durch den Vorstand am 09.09.2018 erfolglos versucht wurde, weshalb nicht erkannt werden kann, dass die Beitragsvorschreibung in der Höhe von € 639,-- (€ 71,-- x 9 Anteile) rechtswidrig erfolgt wäre.

In Anwendung der Bestimmung § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, zumal keine Partei eine solche verlangt hat und sich der Sachverhalt klar aus dem Verwaltungsakt ergibt.

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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