LVwG K KLVwG-1281/5/2019

KLVwG-1281/5/2019State Administrative CourtJul 19, 2019

Regest

Konzession, Abgabepflicht, Motorbootabgabe

Full text

Landesverwaltungsgericht Kärnten KLVwG-1281/5/2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2019
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGKA:2019:KLVwG.1281.5.2019

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx, über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch xxx, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Dienststelle für xxx beim Amt der xxx Landesregierung vom 09.07.2018, Zahl: xxx, Gegenstand xxx, bzw. die Beschwerdevorentscheidung vom 07.12.2018, Zahl: xxx, betreffend die Vorschreibung einer Motorbootabgabe für den Zeitraum September bis Dezember 2017 zu Recht:

I.Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO wird die Beschwerde als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.

4 B-VG ist u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 30.07.2012, Zahl: xxx, wurde der xxx, (Beschwerdeführerin) die schifffahrtsbehördliche Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörther See zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen und zwar zum Schleppen von Wasserskisportlern und sogenannten „Fun-Geräten“ bis zum 31.12.2021 erteilt. Für das Fahrzeug (Motorboot) wurde im amtlichen Schiffregister das Kennzeichen xxx vorgesehen.

Mit Schreiben der Dienststelle für xxx vom 07.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die Bestimmungen über die Abgabenbefreiung gewerblich genutzter Motorfahrzeuge mit der letzten Novelle zum Kärntner Motorbootabgabegesetz (LGBl. Nr. 6/2014, in Kraft seit 1. März 2014) neu gefasst wurde. So sind auf Grund dieser Novelle die ermittelten Einnahmen und Betriebsstunden von Motorfahrzeugen, die auf Grund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Z 5 K-MBAG) bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgendes Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

Am Ende dieses Schreibens wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die benötigten Nachweise bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis spätestens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres selbständig und ohne Aufforderung jährlich vorzulegen sind. Für das Abgabenjahr 2014 gelte daher der 30. Juni 2015 als obligatorisch. Sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der gefertigten Dienststelle eingelangt sein, müsse die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen. Dies sei eine gesetzlich festgelegte Frist und daher nicht verlängerbar (§ 110 Abs. 1 BAO).

Mit Motorbootabgabenbescheid vom 09.07.2018, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, wurde der Beschwerdeführerin für das Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx die Motorbootabgabe für den Abgabenzeitraum September bis Dezember 2017 in der Höhe von € 1.945,60 vorgeschrieben.

Auf Grund einer Änderung des amtlichen Motorbootkennzeichens wurde der restliche Zeitraum des Jahres 2017 (Jänner bis August) in einem eigenen Abgabenbescheid vorgeschrieben und wird darüber in einem gesonderten Erkenntnis entschieden.

Mit Schreiben vom 17.07.2018 stellte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater xxx, Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 AVG. Darüber sind gesonderte Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes ergangen.

Zugleich erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17.07.2018 eine Beschwerde gegen den Motorbootabgabenbescheid vom 09.07.2018. Als Begründung wird angegeben, dass das Motorboot der Beschwerdeführerin mit dem Kennzeichen xxx (vormals: xxx) schon seit Jahren ausschließlich für gewerbliche Zwecke genutzt werde und gegenständlich die Voraussetzungen für die Befreiung von der Motorbootabgabe gemäß § 77 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz vorliegen würden. Diesbezüglich übermittelte die Beschwerdeführerin zugleich in einer Beilage das Formular für 2017 gemäß § 3 Abs. 3 Motorbootabgabegesetz. Sie stellte den Antrag, den Motorbootabgabenbescheid 2017 ersatzlos aufzuheben.

Mit Bescheid vom 07.12.2018 wurde in einer Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Begründung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Nachweise über die geforderten Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden als eine der zwingend erforderlichen Befreiungsvoraussetzungen kraft Gesetzes der Abgabenbehörde unaufgefordert jährlich und fristgerecht jedenfalls vorzulegen wären. Die Beschwerdeführerin hätte den Nachweis der geforderten Mindesteinnahmen und Mindestbetriebsstunden als Befreiungsvoraussetzungen für den Abgabenzeitraum 2017 nicht fristgerecht vorgelegt und wären somit die gesetzlich normierten Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hätte erst mit 17.07.2018 den Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Vorlage des Abgabenaktes an das Landesverwaltungsgericht Kärnten.

Mit Schreiben vom 24.05.2019, eingelangt 07.06.2019, wurde der gegenständliche Abgabenakt dem Landesverwaltungsgericht übermittelt.

Mit Verfügung vom 24.06.2019 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 10. Juli 2019 mit dem Beginn um 10.00 Uhr vom erkennenden Gericht anberaumt.

In der Verhandlung wurde Folgendes zu Protokoll gegeben:

„Die Richterin fasst folgenden Beschluss:

Die Verfahren KLVwG-1279/2019, 1280/2019, 1281/2019 und 1282/2019 werden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

B e w e i s v e r f a h r e n

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass im Jahr 2017 die Motorbootkennzeichen durch die Behörde getauscht wurden, daher ergeben sich die beiden unterschiedlichen Zulassungsnummern. Die Schifffahrtskonzession blieb die selbe.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt an, dass der Behörde seit Jahren bekannt ist, dass das Motorboot gewerblich genützt wird und daher nicht der Motorbootabgabe unterliegt. Es war das erste Mal, dass ich in meiner beruflichen Tätigkeit eine Frist versäumt habe. Es lag ein außerordentlicher Umstand vor.

Ich habe von meiner Mandantin die notwendigen Unterlagen für die Ausstellung der Erklärung kurz vor Ablauf der 6-Monats-Frist erhalten. Das von mir eingereichte standardisierte Formular nach dem K-Motorbootabgabengesetz wurde von mir erst daraufhin ausgefüllt. Daher ergibt sich das Datum dieses Formular mit 16.7.2018.

Auf die Frage der Richterin, warum ich meinen Mandanten nicht bereits im Jänner an die Übermittlung der Daten erinnere, gebe ich an, dass ich eine größere Kanzlei leite, wo die Motorbootabgabe mitläuft. Wir haben ja von Jänner bis Juni Zeit und daher urgieren wir die Unterlagen nicht sofort.

Der Vertreter der belangten Behörde gibt an, dass bekannt ist, dass das gegenständliche Motorboot grundsätzlich gewerblich genützt wird, dies ist jedoch kein gesetzlich normierter Befreiungsgrund, sonders erst in Kombination mit dem Nachweis der entsprechenden Stundenanzahl und der Einnahmen.

Dazu gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass dies korrekt ist. In der Vergangenheit wurden von der Beschwerdeführerin sämtliche Kriterien zur Erfüllung der Befreiung erfüllt wurden.

Dazu gibt der Vertreter der belangten Behörde an, dass ein Verhalten in der Vergangen für die Vorschreibung der Abgabe nicht von Relevanz ist. Es müssen zum jeweilig gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt die Kriterien erfüllt und nachgewiesen werden.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt ergänzend zum Vorgang der Fristversäumnis an:

Die genannte Mitarbeitet arbeitet seit Beginn meiner beruflichen Tätigkeit in meiner Kanzlei. Es handelt sich dabei um die verlässlichste Mitarbeiterin von mir. Sämtliche ihr übertragenen Fristen innerhalb der letzten ca. 35 Jahren hat sie eingehalten und gab es diesbezüglich keine Mängel. Ich führe kein Fristenbuch. In der Größenordnung meiner Kanzlei führe ich kein Fristenbuch, sondern übertrage die Überwachung der Frist den einzelnen leitenden Mitarbeitern. Ich überprüfe dieselben. Ich rede dabei mit meinen Mitarbeitern und frage nach, ob die entsprechenden Schritte bereits gesetzt wurden. Im konkreten Fall war vorgesehen, dass man zum 30. Juni die Erklärung abgibt. Es kam aber aus gesundheitlichen Gründen zu einer nicht vorhersehbaren Ausnahmesituation meiner Mitarbeiterin und war deshalb, weil sie nach einer Erstoperation und einen anschließenden Urlaub am ersten Arbeitstag von ihrem Hausarzt erfahren hat, dass es sich bei der OP um kein gutartiges Geschwür gehandelt hat, sondern vielmehr um Krebs, der unverzüglich operiert gehörte. Die zweite OP erfolgte dann im Juli. Ich selbst war auch gesundheitlich angeschlagen. Ich habe 8 Mitarbeiter. Daher ersuche ich, dem Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben. Ich korrigiere meinen Antrag nach § 72 AVG dahingehend, dass der Wiedereinsetzungseintrag selbstverständlich nach dem Regime der BAO erfolgte.

Der Vertreter der belangten Behörde führt aus, dass hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages Voraussetzung wäre, dass keine Dispositionsfähigkeit der handelnden Personen durch das unabwendbare Ereignis gegeben wäre. Diese nicht vorhandene Dispositionsfähigkeit ist nie behauptet oder belegt worden. Weiters ist anzumerken, dass nach den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin in seiner Kanzlei kein Fristenbuch geführt wird, was nach ständiger Judikatur des VwGH zum Standard gehört bei berufsmäßigen Parteienvertretern.

Weiters wurde geschildert, dass die Fristenüberwachung durch persönliche Gespräche mit den Mitarbeitern erfolgt. Die Gelegenheit für derartige Gespräche hätte sich nach der ersten OP, somit innerhalb der damals noch laufenden Frist, ergeben. Abgesehen von der psychischen Belastung der Mitarbeiterin, die ich nicht in Frage stellen will, möchte ich doch anmerken, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin aussagte, dass sie nicht dienstunfähig war, sondern einen mehrwöchigen Urlaub angetreten hat, der erst nach Ablauf der Frist geendet hat. Das mehrfach angesprochene Thema der gesundheitlichen Beeinträchtigung des xxx selbst wurde erste heute vorgebracht und konnte in unsere Beweiswürdigung nicht einfließen. Insgesamt ergibt sich jedenfalls das Bild, dass das Fristversäumnis bei der nach der Judikatur geforderten Organisation einer Kanzlei bei den tatsächlich eingetretenen Ereignissen nicht zwingend eingetreten wäre. Hätte es ein Fristenbuch gegeben oder eine Vertretung für die verantwortliche Person oder wäre das Gespräch mit der nicht dispositionsunfähigen Mitarbeiterin geführt worden, was angesichts des Antrittes eines mehrwöchigen Urlaubes tunlich gewesen wäre, wäre die Fristversäumnis leicht zu vermeiden gewesen. Insgesamt ergibt sich für die Abgabenbehörde kein Grund, an der Verweigerung der Wiedereinsetzung zu zweifeln, weshalb die Abweisung der entsprechenden Anträge und Beschwerden beantragt wird.

Der Vertreter der Beschwerdeführer bringt dazu vor:

Die Dispositionsunfähigkeit wurde durch die ärztliche Befundung indiziert und ist die Kenntnis einer lebensbedrohlichen Krankheit die unverzüglich operative Schritte erfordert, ein Ausnahmezustand. Geplant war, dass die Erklärung rechtzeitig im Juni eingebracht wird und erfolgte diesbezüglich eine Rücksprache mit der Mitarbeiterin. Erst durch die Kenntnis durch den Hausarzt, dass es sich hierbei um keine gutartige Krankheit handelt, kam es zur nicht vorhersehbaren Dispositionsunfähigkeit meiner Mitarbeiterin. Betreffend meines eigenen Krankheitsbildes kann ich dem Gericht jederzeit die ärztlichen Atteste vorlegen, sofern dies gewünscht wird.

Auf Befragen durch die Richterin, gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin an, dass der Urlaub nach dem ersten Aufenthalt im KH schon lange geplant war. Er wurde durch meine Mitarbeiterin auch angetreten. Die Notwendigkeit der zweiten OP hat sich erst am ersten Tag nach ihrem Urlaub Ende Juni plötzlich ergeben. Es kann auch sein, dass meine Mitarbeiterin mehr als zwei Wochen auf Urlaub war. Ich habe mit ihr vor Antritt des KH-Aufenthaltes besprochen, dass sie die Terminarbeit rechtzeitig erledigt.

Der Vertreter der belangten Behörde bringt dazu vor, dass nach den Ausführungen in der Berufung, der Vertreter der Beschwerdeführerin angegeben hat, dass die Dispositionsunfähigkeit der Mitarbeiterin bereits mit der ersten OP eingetreten ist. Nunmehr ist sie nach dieser „Standard-OP“ normal auf Urlaub gefahren. Dies widerspricht sich.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin hält fest, dass von Anbeginn der gegenständlichen Verhandlung klar kommuniziert wurde, und zwar mit einem belehrenden Unterton, dass innerhalb von 6 Monaten die Erklärung nicht abgegeben wurde und somit das Beschwerdevorbringen grundsätzlich keine Aussicht auf Erfolg hat, man die mündliche Verhandlung auch nicht durchführen hätte müssen.

Die wesentlichen Teile des Aktes der Amtes der Kärntner Landesregierung, Zahlen: xxx, xxx, xxx und xxx sowie des Gesamtaktes werden verlesen. Auf eine wortwörtliche Verlesung wird einvernehmlich verzichtet.

Schluss des Beweisverfahrens

Die Richterin fasst folgenden Beschluss:

Die Verfahren KLVwG-1279/2019, 1280/2019, 1281/2019 und 1282/2019 werden zur Entscheidungsfindung wieder getrennt.

Hinsichtlich der mündlichen Verhandlung wird festgehalten, dass sich der Vertreter der Beschwerdeführerin vor der Aushändigung des gegenständlichen Verhandlungsprotokolles von der Verhandlung entfernt hat, er hat die Mitnahme des Protokolles verweigert und auch die Unterschriftsleistung am Verhandlungsprotokoll selbst.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin einer Konzession zur Ausübung der gewerbsmäßigen Schifffahrt auf dem Wörther See mit den Standorten EZ xxx, GB 72185 Tibitsch und EZ xxx, GB 72185 Tibitsch mit der Bereitstellung eines Fahrzeuges (Motorboot) zur Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr und zur Erbringung sonstiger Leistungen mit Fahrzeugen, und zwar zum Schleppen von Wasserskisportlern und sogenannten „Fungeräten“. Die schifffahrtsrechtliche Konzession (Bescheid 30.07.2012, Zahl: (xxx) wurde bis zum 31.12.2021 erteilt. Für das Fahrzeug (Motorboot) ist im amtlichen Schiffsregister das Kennzeichen K-10093 vorgesehen, wobei dieses Kennzeichen durch die Schifffahrtsbehörde mit September 2017 in xxx geändert wurde. Das mit dem Kennzeichen versehene Motorbootmodell blieb dasselbe.

Die Beschwerdeführerin wurde mit amtlichem Schreiben der Dienststelle für Landesabgaben vom 07.05.2015 ausdrücklich über eine Gesetzesnovelle des Kärntner Motorbootabgabegesetzes aufmerksam gemacht. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die erzielten Einnahmen sowie die in einem Jahr erreichten Betriebsstunden eines Motorfahrzeuges, welches auf Grund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 des Schifffahrtsgesetzes ausschließlich gewerbsmäßig verwendet wird bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht im Rahmen des Kärntner Motorbootabgabegesetzes bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgendes Jahres der Abgabenbehörde vorzuliegen sind. Dies hat selbständig und ohne Aufforderung jährlich zu erfolgen. Weiters ist diesem Schreiben ausdrücklich zu entnehmen, dass, sollten die Nachweise bis zu diesem Termin nicht bei der belangten Behörde eingelangt sein, die Motorbootabgabe in der Folge bescheidmäßig zur Vorschreibung gelangen muss. Die gesetzlich normierte Frist des 30. Juni 2015 ist nicht verlängerbar (§ 110 Abs. 1 BAO).

Auch geht aus diesem Schreiben vom 07.05.2015 hervor, dass für die Abgabe der Daten (Einnahmen und Betriebsstunden) auf der Homepage der belangten Behörde ein Musterformular zum Download bereitgestellt ist. Zudem finden sich an dieser Stelle ein weiteres Musterformular zur einmaligen Bekanntgabe der zur Ausübung des Schifffahrtsgewerbes verwendeten Steganlagen sowie ein Informationsblatt, in welchem die wesentlichen Neuerungen des Kärntner Motorbootabgabengesetzes betreffend die gewerbsmäßige Verwendung von Motorfahrzeugen zusammenfassend dargestellt sind.

Für das Betriebsjahr 2017 langte bis zum 30.06.2017 kein Nachweis über die ermittelten Einnahmen und die Betriebsstunden für das auf die Beschwerdeführerin zugelassene Motorfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xxx (bzw. xxx gesonderte Akte) bei der belangten Behörde ein.

Daher wurde am 09.07.2018 ein Motorbootabgabebescheid, Zahl: xxx, Gegenstand: xxx, für das genannte Motorfahrzeug auf dem Wörther See für die Monate September bis Dezember 2017 mit der Abgabenhöhe von € 1.945,60 erlassen. Die Abgabe für die Monate Jänner bis August 2017 wurden in einem eigenen Abgabenbescheid für das alte Kennzeichen xxx vorgeschrieben.

Mit Schreiben vom 17.07.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde gegen den Motorbootabgabenbescheid vom 09.07.2018 ein.

Ebenfalls mit Schreiben vom 17.07.2018 stellt die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Über diesen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 16. Juli 2019, Zahl: KLVwG-1282/4/2019, entschieden. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die Dienststelle für xxx wurde durch das erkennende Gericht bestätigt.

Im hier gegenständlichen Abgabenverfahren ist festzuhalten, dass zugleich mit der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 17.07.2018 eine Motorbootabgabenerklärung mittels entsprechendem Formular durch die Beschwerdeführerin vorgelegt wurde. Dieses Formular weist als Datum den 16.07.2018 und als Ort der Unterfertigung xxx auf. Dem Formular ist zu entnehmen, dass das gegenständliche Motorfahrzeug gesamt 170 Betriebsstunden im Abgabenjahr 2017 eingesetzt war und Einnahmen in der Höhe von € 8.530,91 aufwies.

Es kann somit festgehalten werden, dass für das Betriebsjahr 2017 bis zum 30.06.2018 kein Nachweis über die ermittelten Einnahmen und die Betriebsstunden für das gegenständliche Motorfahrzeug bei der Abgabenbehörde einlangte.

Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den vorliegenden Akteninhalt und die durchgeführte mündliche Verhandlung.

III. Rechtslage:

§ 1 Abs. 1 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG - Abgabegegenstand

(1) Für Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind, und Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, die auf den in der Anlage 1 angeführten öffentlichen fließenden Gewässern oder auf den in der Anlage 2 angeführten sonstigen öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden, ist eine Abgabe zu entrichten (Motorbootabgabe).

§ 3 Abs.1 Z 5 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG

(Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen, die aufgrund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden.

§ 3 Abs. 2 und 3 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG

(2) Eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nach Abs. 1 Z 5 ist nur dann anzunehmen, wenn

1. sie im Rahmen eines Konzessionsbetriebes erfolgt;

2. sie mit der erkennbaren Absicht entfaltet wird, auf Dauer und durch nachhaltiges Tätigwerden Einnahmen zu erzielen und

3. die jährlichen Einnahmen 5.000 Euro und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.

(3) Die aus einer ausschließlich gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeugs erzielten Einnahmen (Abs. 2 lit. d Z 1 bis 3 erster Fall) sind nach den Grundsätzen des § 131 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, fortlaufend aufzuzeichnen. Die Betriebsstunden (Abs. 2 lit d Z 1 bis 3 zweiter Fall) sind mittels Betriebsstundenzähler nachzuweisen. Diese Aufzeichnungen und ein entsprechender Nachweis der Betriebsstunden sind bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen

§ 4 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG

Abgabepflichtige und sachliche Haftung

(1) Abgabepflichtig ist die Person, für die das Motorfahrzeug zugelassen ist (§ 1 Abs. 1). Wird ein Motorfahrzeug entgegen den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, ohne schifffahrtsbehördliche Zulassung auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet, ist Abgabenschuldner der Verfügungsberechtigte über das Motorfahrzeug.

(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet, so kann das Motorfahrzeug zur Sicherung in Beschlag genommen werden.

§ 4 Kärntner Motorbootabgabegesetz – K-MBAG

Abgabenzeitraum und Dauer der Abgabenpflicht

(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.

(2) Die Abgabenpflicht entsteht mit Beginn des Monats der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 106 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997).

(2a) In den Fällen des § 4 Abs. 1 zweiter Satz ist die Abgabe von der Abgabenbehörde für den Zeitraum festzusetzen, für den nach den Feststellungen des Ermittlungsverfahrens die Abgabe nicht entrichtet wurde. Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Bei Motorfahrzeugen, die im Land Kärnten zugelassen sind, wird vermutet, daß sie auf den in den Anlagen 1 und 2 angeführten Gewässern verwendet werden. Diese Vermutung kann vom Abgabepflichtigen durch den Nachweis von Umständen, die eine Verwendung des Motorfahrzeuges während des gesamten Abgabenzeitraumes ausschließen, widerlegt werden. Der Abgabepflichtige hat derartige Umstände bis längstens 30. April des jeweiligen Abgabenzeitraumes der Abgabenbehörde bekanntzugeben und auf Verlangen der Abgabenbehörde das Vorliegen derartiger Umstände zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

IV.Rechtlich wurde dazu erwogen:

Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Motorbootabgabegesetz 1992 – K-MBAG idgF anzuwenden. Die Abgabenpflicht trifft gemäß § 4 K-MBAG den Zulassungsbesitzer. Abgabengegenstand sind Motorfahrzeuge, die gemäß § 102 Schifffahrtsgesetz schifffahrtsbehördlich zugelassen sind. Derjenige, welcher die Schiffszulassung bei der Schifffahrtsbehörde beantragt hat, ist der Zulassungsbesitzer. Der vom Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 17.07.2018 zitierte § 77 Abs 1 SchfG normiert lediglich die Arten der Konzessionen und nicht die Voraussetzungen für die Ausnahmen von der Abgabepflicht (Landesabgabe) nach dem Kärntner Motorbootabgabegesetz.

Im hier gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin im Abgabenjahr 2017 auf Grund des Schifffahrtskonzessionsbescheides vom 30.07.2012 Zulassungsbesitzerin für das Motorboot mit dem amtlichen Kennzeichen xxx bzw. xxx (amtliche Änderung des Kennzeichens während des Jahres 2017 bei gleichbleibendem Motorboot). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Der Abgabentatbestand des Kärntner Motorbootabgabegesetzes setzt sich aus zwei Elementen zusammen: Zum einen bedarf es der Zulassung des Fahrzeuges nach dem Schifffahrtsgesetz und zum Anderem wird auf die Verwendung dieses Motorfahrzeuges auch dem in den Anlagen 1 und Anlagen 2 genannten im Bundesland Kärnten situierten Gewässer abgestellt. Auf das Ausmaß der Verwendung des betreffenden Motorfahrzeuges kommt es hierbei nicht an.

In § 5 Abs. 1 K-MBAG wird der Abgabenzeitraum mit dem Kalenderjahr bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monates der Zulassung des Motorfahrzeuges (§ 1 Abs. 1) und endet mit Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder widerrufen wird (§ 108 Schifffahrtsgesetz).

§ 3 K-MBAG sieht eine Ausnahme von der Abgabepflicht für Motorfahrzeuge vor, welche nach Abs. 1 Z 5 auf Grund einer Schifffahrtskonzession ausschließlich erwerbsmäßig verwendet werden. Nach Abs. 2 Z 3 leg. cit. ist eine ausschließlich gewerbsmäßige Verwendung des Motorfahrzeuges nur dann anzunehmen, wenn neben anderen Erfordernissen die jährlichen Mindesteinnahmen € 5.000,-- und die jährlichen Betriebsstunden 70 Betriebsstunden übersteigen.

Nach § 3 Abs. 3 letzter Satz K-MBAG sind die Aufzeichnungen und die entsprechenden Nachweise der Betriebsstunden bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabepflicht bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde vorzulegen.

Entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 3 K-MBAG hat die Beschwerdeführerin bis zum 30.06.2018 keinen Nachweis über die Betriebsstunden und die erzielten Einnahmen in Vorlage gebracht. Diesen Nachweis hat die Beschwerdeführerin erst nach Zustellung des Abgabenbescheides vom 09.07.2018 gemeinsam mit der gegenständlichen Beschwerde bzw einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 17.07.2018 der belangten Behörde übermittelt.

Die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Vertreter vorgelegte Betriebsstundenaufzeichnung (Standardformular) weist als Datum den 16.07.2018 auf.

Die Vorlage der geleisteten Betriebsstunden und die Aufzeichnung der Einnahmen langte somit verspätet bei der Abgabenbehörde ein.

Im Kärntner Motorbootabgabengesetz wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass diese Vorlage bei sonstigem Entfall der Ausnahme von der Abgabenpflicht bis zum im Gesetz festgelegten Zeitpunkt (längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres) notwendig ist. Unbestrittenermaßen hat die Beschwerdeführerin diesen Nachweis nicht bis 30. Juni 2018 für das verfahrensgegenständliche Abgabenjahr 2017 in Vorlage gebracht, wodurch auch dem Gesetz entsprechend eine Ausnahme von der Abgabepflicht nicht mehr besteht.

Der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde vom erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten betreffend den Abgabenzeitraum Jänner bis August 2017, Kennzeichen xxx, mit Erkenntnis vom 16.07.2019, KLVwG-1280/4/2019 abgewiesen, für den Abgabenzeitraum September bis Dezember 2017, Kennzeichen K-10137, erging ebenfalls ein Erkenntnis mit 16. Juli 2019 zur Zahl: KLVwG-1282/4/2019.

Es ist zwar korrekt, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass grundsätzlich sowohl die Betriebsstunden als auch die gesetzlich geforderten Einnahmen durch das gegenständliche Motorboot der Beschwerdeführerin für das Abgabenjahr 2017 erreicht worden wären, dies ändert jedoch nichts an den im Kärntner Motorbootabgabengesetz normierten Voraussetzungen des § 3 hinsichtlich der Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Wie bereits ausgeführt, müssen die gesetzlich geforderten jährlichen Einnahmen und Betriebsstunden nicht nur erreicht werden, sondern auch bis längstens 30. Juni des dem jeweiligen Abgabenzeitraum folgenden Jahres der Abgabenbehörde nachweislich vorgelegt werden. Diese Voraussetzung wurde durch die Beschwerdeführerin im hier gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erfüllt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

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