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KLVwG-2861-2862/5/2018•LVwG K KLVwG-2861-2862/5/2018
KLVwG-2861-2862/5/2018State Administrative CourtJun 27, 2019
Baurecht, Sende- und Empfangsanlagen, Parteistellung, Anrainer, Einflussbereich des Bauvorhabens, Fernmeldewesen, Bundeskompetenz
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des DI xxx, xxx xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.07.2018, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I.Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Mit Antrag vom 20.06.2017, eingelangt bei der Gemeinde xxx am 22.06.2017, beantragte die xxx GmbH, 1030 Wien, die Adaptierung der bestehenden Telekommunikationsanlage auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, xxx xxx, xxx. Der Baubeschreibung des Bauvorhabens ist zu entnehmen, dass am bestehenden Antennenträger die bestehenden Antennen samt Ausleger demontiert werden. An dieser Stelle kommt ein neues Toprohr (ca. 1,8 m). Auf diesem werden zwei Stück Antennen montiert. Unter den Antennen sind Systemtechnikmodule im Dachgeschoß vorgesehen. Weiters sind auf dem bestehenden Antennenträger zwei Stück Rifus vorgesehen.
Mit Eingabe vom 07.08.2017 stellten xxx und DI xxx einen Antrag gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 und führten dazu aus, dass sie darauf aufmerksam gemacht wurden, dass in diesem Fall mit Sicherheit anzunehmen sei, dass für die Verwendungsänderung von Teilen des Gebäudes, in welchem die Mobilfunkanlage betrieben werde, noch keine Bewilligung nach § 6 lit. c K-BO 1996 (Änderung der Verwendung) erteilt wurde. Hingewiesen wurde diesbezüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.2007, 2005/06/0382, und wird in dem Rechtssatz dazu ausgeführt wird wie folgt:
„Bei dem beantragten Einbau eines Funkraumes im Dachboden und der Aufstellung eines sichtbaren Antennentragemastes in einiger Entfernung von dem Funkraum (gleichfalls auf dem Dachboden) um trennbare Teile eines Bauvorhabens handelt. Für die Trennbarkeit des Bauvorhabens spricht auch der Umstand, dass sichtbare Antennentragmaste gemäß § 20 Z. 3 lit. e Stmk. BauG unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen lediglich anzeigepflichtig sind, während der Einbau eines Funkraumes in einem Gebäude eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung im Sinne des § 19 Z. 2 Stmk. BauG darstellt. Selbst wenn diese beiden Anlagen technisch notwendigerweise verbunden sein müssen, ergibt sich aus den unterschiedlichen baurechtlichen Anforderungen, dass für den Funkraum ein Bauansuchen und für den Antennentragmast eine Bauanzeige eingebracht werden muss.“
Ausgeführt wurde im Antrag gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 vom 07.08.2017 weiters, dass § 36 Abs. 1 der K-BO regle, dass die Baubehörde verpflichtet sei, den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Nachdem sie durch diese nicht bewilligte Nutzungsänderung des Gebäudes in ihren „subjektiv-öffentlichen Rechten“ des Gesundheits- und Immissionsschutzes beeinträchtigt werden, stellen sie unter Berufung auf § 34 Abs. 3 K-BO den Antrag, dass entweder die nicht genehmigte Nutzungsänderung eingestellt oder vom Grundeigentümer um die nachträgliche Bewilligung angesucht werde und ihnen in diesem abzuführenden Baubewilligungsverfahren die Parteistellung eingeräumt werde. Zitiert wurde weiters aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2011, 2008/05/0154, in dem ausgeführt ist, dass bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen eine Maßnahme nach § 36 K-BO (oder § 35 leg. cit.) nicht nur von der Behörde vom Amts wegen zu erlassen sei. Es komme unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 leg. cit. auch den Anrainern ein Recht auf Antragstellung zur Erlassung dieser Maßnahmen sowie anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren zu.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.02.2018, Zahl: xxx, wurde über den Antrag der xxx und des DI xxx vom 07.08.2017, eingelangt am 08.08.2017, auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren insofern abgesprochen, als der Bürgermeister der Gemeinde xxx den Antrag der xxx und des DI xxx auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren der xxx GmbH betreffend der mit Eingabe vom 22.06.2017 beantragten Adaptierung der bestehenden xxx Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines neuen Zentralstehers) auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen hat.
Mit Schreiben vom 09.02.2018 haben xxx und DI xxx Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 02.02.2018 erhoben. Im Betreff der Berufung wurde ausgeführt „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 36 Abs. 1 K-BO 1996. Unser Antrag vom 07.08.2017 gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996. Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 02.02.2018, Zahl: xxx wegen Rechtswidrigkeit“.
In der Begründung der Berufung wurde ausgeführt, dass sie mit Schreiben vom 07.08.2017 keinen Antrag auf Parteistellung im Bauverfahren betreffend das Bauvorhaben der xxx GmbH hinsichtlich der Adaptierung der bestehenden xxx Sende- und Empfangsanlage auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, gestellt haben. Ausgeführt wurde weiters, dass sie mit ihrem Antrag vom 07.08.2017 gemäß § 34 Abs. 3 K-BO 1996 die Parteistellung für eine Baubewilligung gemäß § 6 lit. c K-BO, welche vom Grundeigentümer (Hauseigentümer) der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, zu beantragen wäre, gestellt haben. Nachdem die Baubehörde über einen Antrag entschieden habe, den sie nicht gestellt haben, sei auf die Begründung im Bescheid nicht einzugehen. Es wurde der Antrag gestellt, dass die Entscheidung des Bürgermeisters vom 02.02.2018 wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufgehoben werde.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.07.2018, Zahl: xxx, wurde die Berufung der xxx und des DI xxx auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren der xxx GmbH betreffend der mit Eingabe vom 22.06.2017 beantragten Adaptierung der bestehenden xxx Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines neuen Zentralstehers) auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des Bescheides wurde ausführlich dargelegt, dass die Antragsteller keine Anrainer und demgemäß nicht Partei im gegenständlichen Bauverfahren seien.
Mit Eingabe vom 27.08.2018 erhoben xxx und DI xxx Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.07.2018. In der Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:
„a) Vorbemerkungen
Im Zusammenhang mit der Adaptierung der bestehenden xxx Sende- und Empfangsanlage (Demontage des Antennenauslegers und Errichtung eines Zentralstehers) auf Parzelle Nr. xxx, Katastralgemeinde (KG) xxx (xxx) wird auch ein Funkraum im Dachboden des auf der gegenständlichen Parzelle befindlichen Wohn- und landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäudes, in welchem die Systemtechnikmodule der Sende- und Empfangsanlage untergebracht werden, errichtet.
Dadurch, dass das bestehende Wohn- und landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude schon seit längeren dazu verwendet wird, dass ein Antennentragmast auf dem Dach montiert wurde über welchen Funkwellen empfangen und ausgestrahlt werden und nun auch noch ein Funkraum im Dachboden errichtet werden soll, werden Teile des Gebäudes einer anderen Verwendung zugeführt. Diese Verwendungsänderung eines Teiles des Gebäudes ist im Sinne des § 6 c) der Kärntner Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungspflichtig. Als Antragsteller für diese Verwendungsänderung hat der Gebäudeeigentümer in Erscheinung zu treten. Diese Bewilligung ist eine Voraussetzung (§ 38 AVG) für die baubehördliche Bewilligung zur Adaptierung der bestehenden xxx Sende- und Empfangsanlage.
Auch in diesem Fall ist im Vorprüfungsverfahren nach § 13 K - BO durch ein Betriebstypologisches Gutachten die Widmungskonformität festzustellen, ob auf diesem Standort (§ 17 /4) eine solche Betriebsanlage betrieben werden darf.
Festhalten möchten wir, dass Gebäudeteile des gegenständlichen Gebäudes auf Parzelle Nr. xxx KG xxx derzeit konsenslos einer anderen Verwendung als jener für welches es ursprünglich errichtet wurde, zugeführt wurden.
Mit unserem Antrag vom 07.08.2017 haben wir auf diesen konsenslosen Zustand aufmerksam gemacht und die ParteisteIlung für das noch durchzuführende baubehördliche Bewilligungsverfahren beantragt. Unser Antrag bezog sich nicht auf jenes baubehördliche Bewilligungsverfahren der xxx GmbH, sowie die Baubehörde unseren Antrag in unzulässiger Weise umdeutete (VwGH vom 09.09.2013 GZ. 2012/17/0025).
b)Bisheriger Verfahrensverlauf
I. Instanz
Mit Schreiben vom 07.08.2017 beantragten wir die ParteisteIlung in dem noch durchzuführenden baubehördlichen Bewilligungsverfahren nach § 6 c) der K - BO 1996.
Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.02.2018 Zahl: xxx wurde unser, von der Baubehörde umgedeuteter Antrag um Zuerkennung der ParteisteIlung zum Bauverfahren der xxx als unbegründet abgewiesen.
II. Instanz
Gegen diesen Bescheid haben wir rechtzeitig, mit Schreiben vom 09.02.2018 Berufung eingelegt.
Nachdem über unseren Antrag vom 07.08.2017 innerhalb der 6-monatigen Entscheidungspflicht nicht entschieden wurde, haben wir mit einem weiteren Schreiben vom 09.02.2018 (bei der Behörde eingelangt am 11.02.2018) einen Devolutionsantrag eingebracht.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 30.07.2018 Zahl: xxx wurde unsere Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 02.02.2018 Zahl: xxx als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid wurde uns am 09.08.2018 zugestellt, die Erhebung der Beschwerde ist daher rechtzeitig und zulässig.
II. Beschwerdepunkte
Durch den angefochtenen Bescheid sind wir in unserem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung über unsere Anträge verletzt.
III. Begründung der Beschwerde
Vorweg halten wir unser, mit Schreiben vom 07.08.2017 erstattetes Vorbringen und jenes Vorbringen, welches wir mit unserer Berufung vom 09.02.2018 erstattet haben vollinhaltlich aufrecht.
Ergänzend begründen wir unsere Beschwerde damit, dass die Berufungsbehörde sich nicht mit unserem rechtlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre (VwGH vom 10.04.2013 GZ.: 2011/08/0169).
Hätte der Gemeindevorstand, als Berufungsbehörde, unsere Vorbringen einer objektiven Prüfung unterzogen, dann wäre der Gemeindevorstand als Berufungsbehörde zu einer anderen Entscheidung gekommen.“
Die Berufungswerber sind Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, KG xxx. Dieses Grundstück grenzt nicht unmittelbar an das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, an, auf dem sich das Wirtschaftsgebäude mit der bestehenden und nunmehr zu adaptierenden xxx Sende- und Empfangsanlage befindet. Das Wirtschaftsgebäude befindet sich in einer Entfernung von ca. 47 m Luftlinie zur Parzelle Nr. xxx, KG xxx.
Bei dieser Mobilfunksendeanlage handelt es sich um eine sonstige bauliche Anlage. Hinsichtlich der Sicherheit ist festzustellen, dass bei entsprechender Berechnung und Bemessung des Tragmastes und dessen Verankerung mit den Untergrund bzw. mit der Unterkonstruktion eine Gefährdung von Anrainergrundstücken auszuschließen ist. Eine gesundheitliche Gefährdung ist von dem Tragmasten alleine nicht zu erwarten, da er sich weder auf Belichtungsverhältnisse auf die Nachbargrundstücke auswirkt, noch sonst welche Emissionen von dem Tragmasten selbst ausgehen.
Hinsichtlich des Ortsbildes ist festzustellen, dass es sich um den Umbau einer bereits bestehenden Anlage handelt. Die Änderung an sich hat keinen Einfluss auf das bestehende oder ein künftig zu schaffendes Ortsbild, da die Veränderungen lediglich die Antennen selbst betrifft, wobei künftig die Anzahl der am Antennenmasten angebrachten Antennen geringer als jene der bestehenden Anlage ist und somit auch hinsichtlich der Fernwirkung der Antenne diese verringert wird.
Die Änderung der Funkanlage betrifft den Austausch von Antennen, die sich über dem Dach befinden sowie die Montage von zwei Richtfunkantennen innerhalb des Dachraumes inklusive der dazu notwendigen Systemtechnik, die ebenfalls an dem Tragmast befestigt wird. Die neuen Technikkomponenten werden über eine neue Kabelverbindung mit der bestehenden Systemtechnik verbunden. Das Gebäude selbst, in dem sich sowohl die Systemtechnik als auch der Fuß des Tragmasten sowie die beiden Richtfunkantennen befinden, ist ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude, welches widmungskonform errichtet wurde und durch die Änderung an der Systemtechnik und den Antennen selbst keine Änderung der Nutzung erfährt und nach wie vor als landwirtschaftliches Gebäude genutzt werden kann. Darauf weist auch ein Geländer hin, welches auf der Ebene der bestehenden Systemtechnik zum Schutz derselben bzw. zur Abtrennung von dem übrigen als landwirtschaftliches Gebäude genutzten Fläche dient. Die neue Systemtechnik und die neuen Antennen sind mit der bestehenden Systemtechnik über eine neue Kabelverbindung miteinander verbunden.
Ein eigener Funkraum hat für die bestehenden Antennen nicht bestanden und es ist auch nicht geplant für die neuen Antennen und die neue Systemtechnik einen eigenen Funkraum zu errichten.
Das Grundstück der Beschwerdeführer ist aus baurechtlicher Sicht daher in Bezug auf die Abstandsflächen und den Gefährdungsbereich hinsichtlich Umsturzgefahr und eventuellen witterungsbedingten Einflüssen aufgrund der Entfernung zum beantragten Bauvorhaben nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens gelegen.
Das Grundstück Parzelle Nr. xxx, KG xxx, ist im Flächenwidmungsplan als Bauland-Dorfgebiet ausgewiesen.
Mit Eingabe vom 20.07.1998 hat die xxx GmbH, xxx, an die Baubehörde eine Mitteilung nach § 7 Abs. 1 lit. e K-BO über die Errichtung von Mobilfunkantennen der Firma xxx auf dem Grundstück bzw. Gebäude des Grundeigentümers xxx, xxx xxx, xxx, auf der dortigen Scheune auf Parzelle Nr. xxx, KG xxx, mitgeteilt. Dem zugehörigen Lageplan der xxx GmbH, xxx, ist die Situierung der Antennenanlage zu entnehmen wie folgt:
„xxx“
Im Antrag auf Baubewilligung vom 20.06.2017 ist in den zugehörigen Plänen die Adaptierung der Antennenanlage dargestellt wie folgt:
„xxx“
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt, hiebei insbesondere auf die dem Akt inneliegenden Projektsunterlagen sowie die die einzelnen Verfahrensschritte dokumentierenden Schriftstücke und Unterlagen. Die Entfernung der Grundstücke der Berufungswerber wurde aus dem KAGIS gemessen und wurde in der Beschwerdeverhandlung vom 7.3.2019 die Sach- und Rechtslage erörtert.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. g Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 ist, soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt.
Gemäß § 2 Abs. 2 lit. g K-BO 1996 gilt dieses Gesetz nicht für Fernmeldeanlagen, ausgenommen ihre hochbaulichen Teile.
Gemäß § 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 bedarf einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt,:
a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
…
Gemäß § 23 Abs. 1 lit e K-BO 1996 sind die Anrainer (Abs. 2) Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
Gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.
Gemäß § 23 Abs. 3 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 sind Anrainer gemäß Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)die Bebauungsweise;
c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)die Lage des Vorhabens;
e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)die Bebauungshöhe;
g)die Brandsicherheit;
h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)den Immissionsschutz der Anrainer.
§ 34 K-BO 1996 lautet:
…
(3) Wird durch eine bewilligungswidrige oder nicht bewilligte Ausführung eines bewilligungspflichtigen Vorhabens ein subjektiv-öffentliches Recht eines Anrainers im Sinn des § 23 Abs. 3 lit. a bis g, des § 23 Abs. 4 bis 6 oder des § 24 lit. h und i verletzt, so hat dieser innerhalb eines Monates ab dem Zeitpunkt, in dem er bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von der Ausführung haben musste, das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 und anschließend Parteistellung in diesen behördlichen Verfahren.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß für Anrainer von Vorhaben nach § 7, die entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, ausgenommen Vorhaben nach § 7 Abs. 1 lit. d.
§ 36 K-BO 1996 lautet:
(1) Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
…
§ 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV lautet:
Abstand bei baulichen Anlagen
(1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs. 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991 idgF lautet:
(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6) Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2004)
Aus der Stellung eines Antrages erwächst der dazu legitimierten Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Im gegenständlichen Fall bringen die nunmehrigen Beschwerdeführer in ihrer Berufung vom 09.02.2018 vor, dass sie mit ihrem Schreiben vom 07.08.2017 keinen Antrag auf Parteistellung im Bauverfahren betreffend das Bauvorhaben der xxx GmbH hinsichtlich der Adaptierung der bestehenden xxx Sende- und Empfangsanlage gestellt haben.
Jedes Anbringen bedarf einer Auslegung durch die Behörde. Sie hat festzustellen, welche Absicht der Einschreiter verfolgt. Die Feststellung des Inhalts eines Anbringens ist für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch über den Umfang der Entscheidungskompetenz der Behörde von maßgebender Bedeutung. Bei der Ermittlung des Inhaltes eines Anbringens kommt es auf das Begehren des Einschreiters an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 AVG durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen, diesen also zu einer Präzisierung aufzufordern.
Dem Antrag vom 07.08.2017 ist nunmehr zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer der Ansicht sind, dass die Baubehörde mit baupolizeilichen Maßnahmen vorzugehen habe, weil für die gegenständliche xxx Sende- und Empfangsanlage eine Baubewilligung nach § 6 lit. c K-BO aufgrund einer Verwendungsänderung von Teilen des Gebäudes erforderlich wäre. Der Antrag der Beschwerdeführer vom 07.08.2017 richtet sich darauf, dass die Behörde zu prüfen hat, ob baubehördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 K-BO erforderlich sind und anschließend Parteistellung für die Beschwerdeführer in diesem behördlichen Verfahren gegeben ist. Es wird in Anlehnung an § 36 Abs. 1 K-BO beantragt, dass vom Grundeigentümer aufgrund einer Verwendungsänderung des Gebäudes um die nachträgliche Bewilligung gemäß § 6 lit c K-BO angesucht wird und ihnen in weiterer Folge in diesem abzuführenden Baubewilligungsverfahren die Parteistellung eingeräumt wird.
Hingewiesen wird zunächst darauf, dass gemäß § 34 Abs. 3 K-BO nur Anrainer das Recht der Antragstellung auf behördliche Maßnahmen nach den §§ 35 und 36 K-BO und anschließend Parteistellung in diesem behördlichen Verfahren haben.
Parteistellung als Anrainer kommt gemäß § 23 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 den Eigentümer (Miteigentümern) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke zu. Es genießen alle Grundstückseigentümer Parteistellung als Anrainer, wenn sie in ihren subjektiven-öffentliche Rechten berührt werden.
Der Begriff „Anrainer“ gemäß der zuvor zitierten Bestimmung des § 23 Abs. 2 lit. a
K-BO 1996 bezieht sich nicht nur auf die unmittelbaren Anrainer (also Eigentümer von Grundstücken, die mit dem Baugrundstück eine gemeinsame Grenze bilden). Parteistellung genießen vielmehr alle Nachbarn. Diese Nachbarschaft geht jedenfalls soweit, als die schädlichen Einflüsse, die von dem betreffenden Bauvorhaben ausgehen, wirken können.
Voraussetzung der Parteistellung der Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke ist, dass diese in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können, d.h. dass die Kärntner Bauordnung 1996 den Eigentümern (Miteigentümern) subjektiv-öffentliche Recht zur Abwehr der möglichen Einwirkungen gewährt. Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen subjektiv-öffentlichen Rechten und der Parteistellung. Gewährt die Kärntner Bauordnung 1996 keine entsprechenden subjektiv-öffentlichen Rechte, ist eine Verletzung dieser nicht möglich und kommt somit dem Eigentümer (Miteigentümer) keine Parteistellung zu.
Bei dieser Mobilfunksendeanlage handelt es sich um eine sonstige bauliche Anlage. Nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften sind hinsichtlich der einzuhaltenden Abstände die Kriterien nach denen eine Beurteilung zu erfolgen hat, das Ortsbild, die Gesundheit und die Sicherheit.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das Grundstück der Beschwerdeführer zu dem geplanten Bauvorhaben eine Entfernung von ca. 47 m aufweist und sich dazwischen eine Straße und ein weiteres bebautes Grundstück befindet. Bei einer derartigen Entfernung kann ausgeschlossen werden, dass es zu einer Beeinträchtigung des Nachbarrechtes auf Einhaltung der Abstandsflächen nach § 10 K-BV kommt. Hinsichtlich der Sicherheit ist auszuführen, dass bei entsprechender Berechnung und Bemessung des Tragmastes und dessen Verankerung mit dem Untergrund bzw. mit der Unterkonstruktion eine Gefährdung von Anrainergrundstücken auszuschließen ist. Eine gesundheitliche Gefährdung ist von dem Tragmasten alleine nicht zu erwarten, da er sich weder auf Belichtungsverhältnisse auf die Nachbargrundstücke auswirkt, noch sonst welche Emissionen von dem Tragmasten selbst ausgehen.
Hinsichtlich des Ortsbildes ist darauf zu verweisen, dass es sich um den Umbau einer bereits bestehenden Anlage handelt. Die Änderung an sich hat keinen Einfluss auf das bestehende oder ein künftig zu schaffendes Ortsbild, da die Veränderungen lediglich die Antennen selbst betrifft, wobei künftig die Anzahl der am Antennenmasten angebrachten Antennen geringer als jene der bestehenden Anlage ist und somit auch hinsichtlich der Fernwirkung der Antenne diese verringert wird.
Wenn die Beschwerdeführer anführen, dass ihr Grundstück jedenfalls im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt und von diesem elektromagnetische Strahlen ausgehen würden, welche die Gesundheit massiv gefährden und im E-Mail vom 17.03.2018 auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, die bei einigen Familienmitgliedern fallweise auftreten, hingewiesen wird, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in die Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ fallenden Gesichtspunkte jene für die Errichtung und den Betrieb einer Fernmeldeanlage typischen Regelungsaspekte, wie die Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen und die Abwehr der von den Fernmeldeanlagen typischerweise ausgehenden Gefahr sind. Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit sind von der Bundeskompetenz „Fernmeldewesen“ erfasst und es handelt sich bei diesen Gesichtspunkten nicht um der Landeskompetenz „Baurecht“ zuzuordnende Gesichtspunkte. Soweit es somit um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, kommt eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Die jeweils maßgeblichen baurechtlichen Bestimmungen müssen gegenüber Fernmeldeanlagen in diesem Sinne verfassungskonform ausgelegt werden (VwGH 03.07.2001, Zahl: 2001/05/0098).
Bezüglich der Immissionsbelastung durch eine Antennenanlage kommt, soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallenden Gesichtspunkten geht, eine Zuständigkeit der Baubehörde auch für Fernmeldeanlagen in Betracht. Es entspricht jedoch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht prüfen darf (VwGH 26.02.2009, 2006/05/0283 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es war daher der Baubehörde verwehrt zu prüfen, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen aufgrund des Bauvorhabens besteht.
Da von den hochbaulichen Anlagenteilen hinsichtlich jener Einwendungen, die der baubehördlichen Beurteilung unterliegen, davon auszugehen ist, dass das Grundstück der xxx und des DI xxx nicht als im Einflussbereich des Bauvorhabens gelegen zu beurteilen ist, sind diese auch keine Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. a K-BO und somit nicht Parteien im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren.
Zum Vorbringen, dass gegenständlich ein Funkraum in das Bestandsgebäude eingebaut wurde oder eingebaut wird und für diese Verwendungsänderung des Wirtschaftsgebäudes eine Baubewilligung im Sinne des § 6 lit. b K-BO erforderlich wäre, ist auszuführen, dass die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen nur dann einer Baubewilligung bedarf, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten, als für die bisherige Verwendung. Das Wirtschaftsgebäude befindet sich laut Flächenwidmung in der Widmungskategorie Bauland-Dorfgebiet. Für die Errichtung einer Mobilfunk Sende- und Empfangsanlage gelten keine besonderen raumordnungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere ist keine Sonderwidmung für eine Sende- und Empfangsanlage erforderlich.
Weiters ist zur vorgebrachten Änderung des Verwendungszweckes auszuführen, dass durch das gegenständliche Bauvorhaben am rechtmäßigen Bestand nur rein technisch etwas geändert wird. Dies hat aber auf das Gebäude nur insofern einen Einfluss, als es eine Verbesserung an die statische Anforderung durch Verringerung der über dem Dach liegenden Windangriffsflächen bringt. Eine Änderung erfolgt nur hinsichtlich der bestehenden Anlage, durch Austausch im Zuge der Anpassung an den Stand der Technik. Der Antennentragmast bleibt gleich. Ob man Antennen beim Austausch über oder unter dem First montiert, hat auf das Gebäude keinen Einfluss. Es erfolgt, wie ausgeführt, lediglich eine Verbesserung im Hinblick auf Windangriffsflächen. Es war bereits bei der ursprünglichen Errichtung der Sende- und Empfangsanlage die gesamte Systemtechnik im Gebäude untergebracht und kommen nun nur Module im Dachgeschoß des Gebäudes dazu. Es entsteht dadurch jedoch im Dachgeschoß kein eigener Funkraum. Es erfolgt die Signalverarbeitung in einer Sende- und Empfangseinheit und ist diese direkt am Masten angebracht.
Die Änderung der Funkanlage betrifft den Austausch von Antennen, die sich über dem Dach befinden sowie die Montage von zwei Richtfunkantennen innerhalb des Dachraumes inklusive der dazu notwendigen Systemtechnik, die ebenfalls an dem Tragmast befestigt wird. Die neuen Technikkomponenten werden über eine neue Kabelverbindung mit der bestehenden Systemtechnik verbunden. Das Gebäude selbst, in dem sich sowohl die Systemtechnik als auch der Fuß des Tragmasten sowie die beiden Richtfunkantennen befinden, ist ein landwirtschaftlich genutztes Gebäude, welches widmungskonform errichtet wurde und durch die Änderung an der Systemtechnik und den Antennen selbst keine Änderung der Nutzung erfährt und nach wie vor als landwirtschaftliches Gebäude genutzt werden kann. Darauf weist auch ein Geländer hin, welches auf der Ebene der bestehenden Systemtechnik zum Schutz derselben bzw. zur Abtrennung von der übrigen als landwirtschaftliches Gebäude genutzten Fläche dient. Die neue Systemtechnik und die neuen Antennen sind mit der bestehenden Systemtechnik über eine neue Kabelverbindung miteinander verbunden.
Ein eigener Funkraum hat für die bestehenden Antennen nicht bestanden und es ist auch nicht geplant für die neuen Antennen und die neue Systemtechnik einen eigenen Funkraum zu errichten.
Wenn die Beschwerdeführer implizit darauf hinweisen, dass ihre Einwendungen hinsichtlich der Flächenwidmung, der Standortbewilligung und einer Verwendungsänderung des Gebäudes in die Landeskompetenz „Baurecht“ fallen, so ist festzuhalten, dass im Gegenstand diesem Vorbringen allenfalls dann Relevanz zukommen könnte, wenn den Beschwerdeführern im Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukäme. Die Parteistellung der Beschwerdeführer wurde jedoch aus den oben angeführten Gründen und unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verneint.
Darüber hinaus wird, obwohl keine Parteistellung gegeben ist, zum Einwand, dass eine Standortbewilligung (Bauplatz) nach § 17 Abs. 4 K-BO zu erteilen wäre ausgeführt, dass eine Bauplatzbewilligung gegenständlich nicht mehr erforderlich ist, da die xxx Sende- und Empfangsanlage auf einem bereits bestehenden Gebäude (Wirtschaftsgebäude) errichtet wurde. Eine Standortbewilligung wird für eine Änderung am Gebäude nicht mehr benötigt.
Zum Einwand, dass die gegenständliche Sende- und Empfangsanlage eine Betriebsanlage im Sinne des § 74 der Gewerbeordnung darstelle und demgemäß ein betriebstypologisches Gutachten im Sinne des § 23 Abs. 5 K-BO einzuholen wäre, ist auszuführen, dass gemäß dieser Bestimmung ebenfalls explizit nur „Anrainer“ berechtigt sind, diese Einwendungen (Gesundheitsschutz, Immissionsschutz) zu erheben. Weiters wird darauf verwiesen, dass sowohl die Gewerbeordnung als auch das Telekommunikationsgesetzes in die Bundeskompetenz fallen.
Aufgrund des Umstandes, dass das Grundstück der Beschwerdeführer aus baurechtlicher Sicht nicht im Einflussbereich des Bauvorhabens liegt (Gefährdungsbereich hinsichtlich Umsturzgefahr) und gesundheitliche Gefährdungen, welche sich aus dem Betrieb der gegenständlichen Anlage ergeben könnten, wie oben dargelegt, im baurechtlichen Verfahren nicht zu prüfen sind, sind die Beschwerdeführer nicht als Anrainer anzusehen und kommt ihnen daher in der Folge auch kein Recht auf Antragstellung gemäß § 34 Abs. 3 K-BO zu.
Zum Vorbringen, dass ihr Antrag vom 07.08.2017 fälschlich als Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren gedeutet wurde, ist auszuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Bauverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist. Gegenstand der Bewilligung ist das nach den dem Verfahren zu Grunde gelegten Bauplänen und –beschreibungen umrissene Projekt sowie der darin angegebene Verwendungszweck (VwGH 21.06.2005, 2003/06/0001). Es gibt gegenständlich nur ein Ansuchen der xxx GmbH vom 22.06.2017 auf Adaptierung der bestehenden Telekommunikationsanlage. Dieses Ansuchen würde auch einen Antrag auf allfällige Änderung der Verwendung des Wirtschaftsgebäudes mitumfassen. Wie bereits dargelegt, ist gegenständlich jedoch keine Änderung der Verwendung gegeben, weshalb im Zusammenschau mit dem anhängigen Bauverfahren und der Eingaben der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Telekommunikationsanlage die Gemeinde zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 07.08.2017 auch die Zuerkennung der Parteistellung im anhängigen Bauverfahren beantragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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